FACHSCHAFTSRAHMENORDNUNG (FRO) DER STUDIERENDENSCHAFT DER ERNST-MORITZ-ARNDT-UNIVERSITÄT GREIFSWALD (in der Fassung vom 20.
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- Gert Messner
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1 FACHSCHAFTSRAHMENORDNUNG (FRO) DER STUDIERENDENSCHAFT DER ERNST-MORITZ-ARNDT-UNIVERSITÄT GREIFSWALD (in der Fassung vom 20. Januar 2009) Gemäß 26 Landeshochschulgesetz gibt sich die Studierendenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald folgende Fachschaftsrahmenordnung: 1 Begriff Fachschaft (1) Eine Fachschaft ist Teil der Studierendenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen des Hochschulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie der Satzung und der Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft selbst. (2) Das Studierendenparlament (StuPa) und der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) können einer Fachschaft und ihren Organen keine Weisungen erteilen. (3) Mitglied einer Fachschaft ist jedes Mitglied der Studierendenschaft, das im entsprechenden Studiengang immatrikuliert ist. (4) Die bestehenden Fachschaften ergeben sich aus einer Anlage zu dieser Satzung, die durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des StuPa geändert werden kann. (5) Die Zuordnung der Bachelor-/Master-Studiengänge zu den Fachschaften ergibt sich aus einer Anlage zu dieser Ordnung, die durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des StuPa geändert werden kann. Sind darin mehrere Fachschaften angegeben, so gilt: 1. Die Studierenden haben Wahlrecht in allen dem Studiengang zugeordneten Fachschaften. 2. Der Grad der Zuordnung (1/3, 1/2, 1/1) definiert die Höhe der Finanzmittelzuweisung an die Fachschaften pro Studierendem. 2 Aufgaben der Fachschaft Aufgabe einer Fachschaft ist es, 1. Die fachlichen Belange der ihr angehörenden Studierenden zu vertreten 2. die studentische Vertreterinnen für Berufungskommissionen vorzuschlagen. 3. Im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Studierendenparlament besondere ihr übertragene soziale und kulturelle Aufgaben wahrzunehmen. 3 Fachschaftsrat (FSR) (1) Eine Fachschaft wird durch den FSR als alleiniges Fachschaftsorgan vertreten. (2) Die Mitglieder des FSR werden alljährlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ist der FSR auf Dauer beschlussunfähig, weil die Mehrheit der vorgesehenen Sitze nicht mehr besetzt ist, sind innerhalb von acht Wochen während der Vorlesungszeit Neuwahlen durchzuführen. Näheres regelt die Wahlordnung der Fachschaft. (3) Der FSR hat mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des FSR wählen eine Vorsitzende, eine Finanzreferentin und eine Kassenverwalterin. Die Kassenverwalterin muss nicht Mitglied des FSR sein. (4) Der FSR tagt grundsätzlich hochschulöffentlich. Die Öffentlichkeit ist bei Personenangelegenheiten ausgeschlossen. (5) Der FSR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit erforderlich. (6) Der FSR kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Der FSR ist der Fachschaftsvollversammlung rechenschaftspflichtig 4 Fachschaftsvollversammlung (FSVV) (1) Eine FSVV trägt als beratendes Gremium zur Meinungsbildung einer Fachschaft bei. Auf der FSVV gefasste 1
2 Beschlüsse haben für die Entscheidungsfindung des FSR ausschließlich empfehlenden Charakter. (2) Eine FSVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Fachschaftsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Fachschaftsmitglieder. (3) Eine FSVV wird durch den FSR mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit einberufen. Eine FSVV muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Fachschaftsmitglieder oder mindestens 40 Fachschaftsmitglieder schriftlich fordert. (4) Der FSR bereitet die FSVV vor und kündigt sie einschließlich der Tagesordnung rechtzeitig an. 5 Urabstimmung (1) Die Fachschaftsordnung kann entsprechend 11 Satzung der Studierendenschaft Urabstimmungen vorsehen. (2) Ist eine Urabstimmung in der Fachschaftsordnung vorgesehen, so binden durch Urabstimmung gefasste Beschlüsse den FSR, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Fachschaftsmitglieder zustimmt. Wird eine Zustimmung durch die Mehrheit der Stimmberechtigten nicht erreicht, so gelten mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden gefasste Beschlüsse als Empfehlung für den Fachschaftsrat. (3) Der FSR bereitet Urabstimmungen vor und führt sie durch. 6 Finanzen (1) Die Fachschaft bestreitet ihre Ausgaben aus Mitteln, die ihr vom Studierendenparlament auf Antrag zugewiesen werden, und aus sonstigen Mitteln. Näheres regeln die Finanzordnung der Studierendenschaft und die Finanzordnung der Fachschaft. (2) Der FSR verwaltet die der Fachschaft zugewiesenen Mittel. Er beschließt über einen jährlichen Haushalt und führt diesen aus. (3) Die Finanzreferentin des AStA ist verpflichtet, die Haushalts-, Wirtschafts- und Buchführung der Fachschaft zu kontrollieren und bei groben Unregelmäßigkeiten die finanzielle Zuweisung des Studierendenparlaments für das nächste Semester zu sperren. Die Entscheidung der Finanzreferentin kann auf Beschwerde der betroffenen Fachschaft durch das Studierendenparlament aufgehoben werden. 7 Haftung (1) Für Verbindlichkeiten der Fachschaft haftet nur deren eigenes Vermögen. (2) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verwendung von Fachschaftsgeldern für die Erfüllung von Aufgaben, die der Fachschaft nicht vom Studierendenparlament übertragen wurden und die auch keine fachlichen Belange berühren, sind die Verursacher der Fachschaft persönlich ersatzpflichtig. 8 Ordnungen (1) Der Fachschaftsrat beschließt unter Beachtung der Satzung der Studierendenschaft und ihrer Ergänzungsordnungen eine Fachschaftsordnung, eine Wahlordnung und eine Finanzordnung. (2) Für die Annahme bzw. die Änderung von Fachschaftsordnung, Wahlordnung und Finanzordnung der Fachschaft ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des FSR erforderlich. Die genannten Ordnungen sind fachschaftsöffentlich bekannt zu machen. (3) Die Fachschaftsordnung regelt insbesondere: 1. Zusammensetzung und Aufgaben des FSR sowie Beschlussgrundsätze, 2. Grundsätze der Finanzen und Haftung, 3. das Verfahren bei FSVV und Urabstimmung, 4. die Mitgliedschaft der Fachschaft in überregionalen und internationalen Vereinigungen und Organisationen. (4) Die Wahlordnung regelt das Wahlverfahren und das Nachrückverfahren bei vorzeitigem Ausscheiden von Fachschaftsratsmitgliedern. (3) Die Finanzordnung regelt insbesondere die Grundsätze des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Fachschaft. 9 Genehmigung Die Fachschaftsordnung, die Wahlordnung und die Finanzordnung der Fachschaften sind durch die Rektorin der 2
3 Ernst-Moritz-Arndt Universität zu genehmigen (Rechtsaufsicht). Dazu sind die entsprechenden Beschlüsse und Ordnungen an die mit den Angelegenheiten der Fachschaften betraute Referentin im AStA zu übersenden. Die Ordnungen treten mit der Genehmigung durch die Rektorin mit der hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 10 Fachschaftskonferenz (FSK) (1) Die Fachschaftsräte und die studentischen Mitglieder der Fakultätsräte bilden die Fachschaftskonferenz. (2) Die FSK wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin. Beide sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören. Die Vorsitzende leitet die FSK und koordiniert die Arbeit zwischen den Fachschaftsräten. Dabei wird sie vom AStA unterstützt. (3) Die FSK dient der Koordinierung der Fachschaftsarbeit und der Befassung mit fächerübergreifenden Angelegenheiten des Studiums sowie der Hochschulpolitik, zu denen sie Stellungnahmen verabschiedet. Hierzu gehören insbesondere: 1. der Austausch zwischen den Fachschaften sowie mit den studentischen Mitgliedern in den Fakultätsräten und dem Senat sowie dem StuPa und dem AStA; 2. fächerübergreifende Fragen von Studium und Lehre (Studien- und Prüfungsordnungen, Lehrbericht); 3. die Fachschaften betreffende Maßnahmen des AStA, des StuPa und der Universität; 4. die Struktur von Fachschaften sowie die Zuordnung von Studiengängen zu Fachschaften. (4) Die FSK gibt sich eine Geschäftsordnung. 11 Begriff Mehrheit der Mitglieder des FSR Mehrheit der Mitglieder des FSR im Sinne dieser Ordnung ist die Mehrheit der in der Fachschaftsordnung vorgesehenen Sitze des FSR. 12 Gleichstellung Sämtliche in der Wahlordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. 13 Inkrafttreten Diese Satzung wurde vom StuPa auf seiner Sitzung am 19. Mai 1994 beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung durch die Rektorin der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und hochschulöffentlicher Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung wurde vom Studierendenparlament auf seiner Sitzung am 20. Januar 2009 zuletzt geändert. Sie wurde am 21. April 2009 genehmigt und am 27. April 2009 hochschulöffentlich bekannt gemacht. Korbinian Geiger Präsident des Studierendenparlamentes Scarlett Faisst Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses Anlage zu 1 Abs Altertumswissenschaft 2. Anglistik Amerikanistik 3
4 3. Biowissenschaften 4. Biochemie Chemie Umweltwissenschaften 5. Geographie 6. Geologie 7. Deutsche Philologie 8. Geschichte 9. Musik 10. Kunstwissenschaft 11. Mathematik Biomathematik 12. Medizin 13. Nordistik 14. Pharmazie 15. Philosophie 16. Physik 17. Politikwissenschaft Kommunikationswissenschaft 18. Psychologie 19. Rechtswissenschaft 20. Romanistik 21. Slawistik Baltistik 22. Theologie und Christliche Archäologie 23. Ur- und Frühgeschichte 24. Wirtschaftswissenschaft 25. Zahnmedizin Anlage zu 1 Abs. 5 Die Bachelor-/Master-Studiengänge werden den Fachschaften wie aus dieser Anlage ersichtlich zugeordnet. Abschnitt I: Bachelorstudiengänge 4
5 Titel Studiengang Fachschaft Anteil B.A. Alte Geschichte Altertumswissenschaft (1/2) B.A. Anglistik /Amerikanistik Anglistik - Amerikanistik (1/2) B.A. Baltistik Slawistik - Baltistik (1/2) B.A. Bildende Kunst Kunstwissenschaft (1/2) B.A. Bohemistik Slawistik - Baltistik (1/2) B.A. Deutsch als Fremdsprache Deutsche Philologie (1/2) B.A. Fennistik Nordistik (1/2) B.A. Französische Philologie Romanistik (1/2) B.Sc. Geologie Geologie (1/1) B.A. Germanistik Deutsche Philologie (1/2) B.A. Geschichte Geschichte (1/2) B.A. Griechische Philologie Altertumswissenschaft (1/2) B.A. Italienische Philologie Romanistik (1/2) B.A. Klassische Archäologie Altertumswissenschaft (1/2) B.A. Kommunikationswissenschaft Politikwissenschaft -Kommunikationswissenschaft (1/2) B.A. Kunstgeschichte Kunstwissenschaft (1/2) B.A. Lateinische Philologie Altertumswissenschaft (1/2) B.Sc. Mathematics with Computer Sciences Mathematik - Biomathematik (1/1) B.A. Musik Musik (1/2) B.A. Musikwissenschaft Musik (1/2) B.A. Niederdeutsch Deutsche Philologie* (1/2) B.A. Öffentliches Recht Rechtswissenschaft (1/2) B.Sc. Physik Physik (1/1) B.A. Philosophie Philosophie (1/2) B.A. Politikwissenschaft Politikwissenschaft Kommunikationswissenschaft (1/2) B.A. Polonistik Slawistik - Baltistik (1/2) B.A. Privatrecht Rechtswissenschaft (1/2) LL.B Rechtswissenschaften Rechtswissenschaft (1/1) B.A. Russistik Slawistik - Baltistik (1/2) B.A. Skandinavistik Nordistik (1/2) B.A. Slawistik Slawistik - Baltistik (1/2) B.A. Spanische Philologie Romanistik (1/2) B.A. Ukrainistik Slawistik - Baltistik (1/2) B.Sc. Umweltwissenschaft Biochemie - Umweltwissenschaften (1/1) B.A. Wirtschaft Wirtschaftswissenschaft (1/2) 5
6 Abschnitt II: Masterstudiengänge Titel Studiengang Fachschaft Anteil M.A. British and North-American Studies Anglistik - Amerikanistik (1/1) LL.M. Comparative Law and European Law Rechtswissenschaft (1/1) LL.M. Criminology and Criminal Justice Rechtswissenschaft (1/1) M.A. Democratic Studies Politikwissenschaft (1/1) M.Ed. Deutsch Germanistik Kommunikationswissenschaft (1/2) M.A. Deutsch als Fremdsprache Germanistik Kommunikationswissenschaft (1/1) M.Ed. Englisch Anglistik - Amerikanistik (1/2) M.A. Fennistik Nordistik (1/1) M.A. Fine Arts Kunstwissenschaft (1/1) M.Sc. Geosciences and Environment Geologie (1/1) M.A. Germanistische Literaturwissenschaft Germanistik Kommunikationswissenschaft (1/1) M.Ed. Geschichte Geschichte (1/2) M.A. Geschichtswissenschaft Geschichte (1/1) M.Sc. Health Care Management Wirtschaftswissenschaft (1/1) M.A. Intercultural Linguistics Anglistik Amerikanistik, Germanistik (1/3) Kommunikationswissenschaft, Nordistik. M.A. Kunstgeschichte Kunstwissenschaft (1/1) M.A. Mediävistik Ur- und Frühgeschichte, Nordistik (1/2) M.A. Philosophie Philosophie (1/1) M.A. Skandinavistik Nordistik (1/1) M.A. Slawische Philologie Slawistik Baltistik (1/1) M.A. Sprache und Kommunikation Deutsche Philologie, Politikwissenschaft (1/2)* Kommunikationswissenschaft LL.M. Tax and Economic Law Rechtswissenschaft (1/1) 6
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