Mein Schreiben vom 30. März III B 6 - V 9950/06/10021 :020 - Dok.-Nr. 2012/ III B 6 - V 8245/07/10010 : /

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1 Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e. V. (AGFW) Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE) Bundesverband Braunkohle e. V. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) Gesamtverband Steinkohle e. V. Mineralölwirtschaftsverband (MWV) Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) Verband kommunaler Unternehmen (VKU) Vereinigung industrielle Kraftwirtschaft (VIK) Energiesteuerrecht; Information zur Neuregelung der Steuerbegünstigung und der Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach den 3, 37, 53, 53a und 53b Energiesteuergesetz (EnergieStG) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) Mein Schreiben vom 30. März III B 6 - V 9950/06/10021 :020 - Dok.-Nr. 2012/ III B 6 - V 8245/07/10010 : /

2 Sehr geehrte Damen und Herren, am 11. Dezember 2012 ist das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 verkündet worden (BGBl. I S. 2436). Es enthält unter anderem Bestimmungen zur Fortsetzung der Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) verwendet werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie über Folgendes informieren: 1 Inkrafttretensregelungen Zum 31. März 2012 ist die beihilferechtliche Genehmigung der Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzt werden (national bislang geregelt in 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG), ausgelaufen. Mit der o. g. Gesetzesänderung ist die Steuerbegünstigung für KWK-Anlagen in den 53a und 53b EnergieStG neu geregelt worden. Daneben wurden die Inhalte der 3, 37 und 53 EnergieStG systematisch geordnet und teilweise redaktionell überarbeitet. Danach können künftig alle KWK-Anlagen unter den bisherigen Voraussetzungen (Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent) eine teilweise Steuerentlastung bis auf die Mindeststeuersätze nach der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuer-Richtlinie; im Folgenden: EnergieStRL) erhalten ( 53b EnergieStG -neu-). Eine vollständige Steuerentlastung bleibt dagegen solchen KWK-Anlagen vorbehalten, die neben einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent zusätzlich das Hocheffizienzkriterium der KWK-Richtlinie erfüllen. Zudem ist sie zeitlich auf die Dauer der steuerlichen Absetzung für Abnutzung der jeweiligen Anlage beschränkt. Die Änderung des 53 EnergieStG und der neue 53b EnergieStG sind rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft getreten. Die Änderungen der 3 und 37 EnergieStG hingegen sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Der neue 53a EnergieStG tritt erst nach der Erteilung der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten des 53a EnergieStG wird von mir zu gegebener Zeit im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.

3 2 Die Rechtsänderungen im Einzelnen 2.1 Vorbemerkungen Aufgrund der übergeordneten EU-Rechtsvorschriften bedarf der Begriff der Anlage einer teilweisen energiesteuerrechtlichen Neubewertung. Die Verwendung des Begriffes Anlage in diesem Schreiben dient insoweit lediglich der besseren Verständlichkeit des Textes und ist künftig noch zu konkretisieren. 2.2 Zu 3 EnergieStG Zu Absatz 1 Begünstigte Anlagen nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG sind solche, deren mechanische Energie - unabhängig von ihrer elektrischen Nennleistung - ausschließlich der Stromerzeugung dient. Es ist unerheblich, ob die beim Betrieb dieser Anlagen zwangsläufig anfallende Wärme genutzt wird. Mit anderen Worten: die Regelung umfasst sowohl reine Stromerzeugungsanlagen als auch die meisten der in Deutschland mittels Motoren oder Gasturbinen betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlage). Begünstigte Anlagen nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Satz 3 EnergieStG sind nur solche KWK-Anlagen, deren mechanische Energie nicht oder nicht ausschließlich der Stromerzeugung dient und deren Jahresnutzungsgrad mindestens 60 Prozent beträgt. Der bisher in 53 EnergieStG geregelte Monatsnutzungsgrad wird aus systematischen Gründen in Absatz 3 aufgenommen. Zu Absatz 3 Sätze 3 und 4 Die Regelung wurde aus rechtssystematischen Gründen wortgleich aus 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 EnergieStV übernommen. Zu Absatz 4 Die Regelung wurde aus rechtssystematischen Gründen wortgleich aus 10 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EnergieStV übernommen. u Absatz 6 Die Regelung stellt klar, dass der Steuertarif nach 2 Absatz 3 EnergieStG aufgrund der zeitlich begrenzten Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nur befristet gewährt wird. 2.3 Zu 37 EnergieStG Zu Absatz 2 Die Regelung wird den neuen Voraussetzungen für die energiesteuerrechtlichen Begünstigungen für KWK-Anlagen angepasst.

4 2.4 Zu 53 EnergieStG Die Neufassung der Regelung wurde durch die geänderten EU-genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Die Tatbestände für die Steuerentlastung von KWK- Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nicht mehr als zwei Megawatt wurden daher gestrichen und in den 53a und 53b EnergieStG grundlegend neu gefasst. Zu Absatz 1 Die Vorschrift enthält nur noch den Entlastungstatbestand für Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. Zu Absatz 2 Bei der Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses von peripheren Anlagenteilen sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Diese sind sowohl in nationalen Regelungen (z. B. einschlägige VDI-Richtlinien, AGFW-Arbeitsblatt FW 308 (Juli 2011)) als auch in der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) niedergelegt. Die Vorschrift grenzt ausgehend von den anerkannten Regeln der Technik und den zuvor erwähnten Leitlinien die Anlagenteile ab, die nicht dem Stromerzeugungsprozess zuzurechnen sind. 2.5 Zu 53a EnergieStG Die Neuregelung wurde durch die zwingende Anwendung der einschlägigen beihilferechtlichen EU- Vorschriften notwendig. Derzeit wird noch an der Ausgestaltung der einschlägigen Umsetzungsvorschriften gearbeitet. Zu Absatz 1 Neben dem Kriterium der Hocheffizienz nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) und den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der (aufgehobenen) Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 sowie den diese Entscheidung ersetzenden Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 343/91 vom 23. Dezember 2011) muss das bisherige Effizienzkriterium des Nutzungsgrades in Höhe von 70 Prozent zwingend eingehalten werden und kumulativ zur Anwendung kommen. Bei KWK-Kleinst- (unter 50 kw el ) und KWK-Kleinanlagen (unter einem MW el ) ist die hohe

5 Effizienz nach der o. a. Richtlinie bereits dann gegeben, wenn sie im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eine Primärenergieeinsparung erzielen. Auf die Höhe der Energieeinsparung kommt es im Gegensatz zu größeren KWK-Anlagen (hier mindestens zehn Prozent Primärenergieeinsparung gegenüber der ungekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme) nicht an. Dies trifft auch auf Anlagen zu, deren Nutzungsgrad 70 Prozent nicht erreicht. Hätte der Gesetzgeber auf diese Bedingung verzichtet, dann kämen auch diese Anlagen in den Genuss der Steuerentlastung, obwohl sie bislang von der Begünstigung ausgeschlossen waren. Zu Absatz 2 Die Begrenzung der Steuerentlastung auf den Zeitraum bis zur vollständigen Abschreibung der Hauptbestandteile der KWK-Anlage nach den üblichen Bilanzierungsregeln ist zwingende Voraussetzung nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2008/C 82/01). Die Definition der Hauptbestandteile erfolgte auf Grundlage des 3 Absatz 3a des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärmekopplung (KWKG) sowie den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Beschränkung erfolgt auf diejenigen Anlagenteile, die nach den anerkannten Regeln der Technik als am Kraft-Wärme-Kopplungsprozess beteiligt anzusehen sind. Unabhängig von den noch fehlenden Ausgestaltungen in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ist bereits jetzt festzuhalten, dass bei den Abschreibungsregeln ein strenger Maßstab Anwendung finden wird. Zu Absatz 6 Die Regelung stellt klar, dass die Steuerentlastung aufgrund der zeitlich begrenzten beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nur befristet gewährt wird. 2.6 Zu 53b EnergieStG Zu den Absätzen 1 und 4 Die Neuregelung eröffnet für KWK-Anlagen, die nicht alle Bedingungen des 53a EnergieStG erfüllen, die Möglichkeit einer Steuerentlastung bis auf die Mindeststeuersätze nach den Artikeln 8 und 9 EnergieStRL. Zu Absatz 2 Die Vorschrift legt die Entlastungsbeträge für Energieerzeugnisse, die in KWK-Anlagen verheizt werden (z. B. Kesselanlagen, Stirlingmotoren), fest und schließt weitere Entlastungsmöglichkeiten, z. B. nach 54 EnergieStG, aus.

6 Zu Absatz 3 Im Vergleich zu den in Absatz 2 festgelegten Entlastungssätzen gestattet die Energiesteuerrichtlinie für bestimmte Energieerzeugnisse weitergehende Entlastungssätze bei betrieblicher Verwendung. Nach der Systematik des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes können damit Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des 2 Nummern 3 und 5 StromStG für die dort genannten Energieerzeugnisse eine Entlastung nach Absatz 3 beantragen. Zu Absatz 5 Die Vorschrift legt die Entlastungsbeträge für Energieerzeugnisse, die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet werden, fest und schließt weitere Entlastungsmöglichkeiten, z. B. nach 54 EnergieStG, aus. Entlastungen für schweres Heizöl nach 53b Absatz 5 Nummer 2 EnergieStG dürfen nur mit einem Entlastungssatz von 4,00 Euro für kg nach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse erfolgen. Diese Einschränkung ist im Zuge einer unionsrechtskonformen Auslegung erforderlich, damit eine Unterschreitung der Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie ausgeschlossen werden kann. Zu Absatz 8 Die Regelung stellt klar, dass der Steuertarif nach 2 Absatz 3 EnergieStG aufgrund der zeitlich begrenzten Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nur befristet gewährt wird. 3 Entlastungsverfahren Es ist beabsichtigt, das Entlastungsverfahren künftig in der Energiesteuer- Durchführungsverordnung so zu regeln, dass die Entlastungsberechtigten die Entlastung im Rahmen einer Steueranmeldung bezogen auf jede einzelne Anlage beantragen können. Bis dahin werden unterjährige Entlastungsanträge durch die Hauptzollämter übergangsweise nur durch Bescheid festgesetzt. Die Steuerentlastungen nach den 53ff. des EnergieStG sind beim zuständigen Hauptzollamt mit einem Vordruck (Formular-Nummern 1131, 1132, 1133 und neu -) für innerhalb eines Entlastungsabschnittes verwendete Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat darin alle für die Bemessung der jeweiligen Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Für den Antrag auf Steuerentlastung nach 53 EnergieStG kann der Vordruck 1117 für Energieerzeugnisse, die im Kalenderjahr 2012 verwendet worden sind, weiterhin genutzt werden.

7 Entlastungsabschnitt nach den 53, 53a und 53b Absatz 4 EnergieStG ist grundsätzlich nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auch den Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Für die Steuerentlastung nach 53b Absatz 1 EnergieStG ist grundsätzlich das Kalenderjahr der Entlastungsabschnitt. Nach Wahl des Beteiligten kommt auch ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr in Betracht. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auch den Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Für die Steuerentlastung nach 53b Absatz 3 EnergieStG gelten diese Voraussetzungen gleichermaßen, sofern der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft entsprechend 15 Absatz 3 Satz 1 StromStV das Kalenderjahr ist, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das die Steuerentlastung beantragt wird. Ist dagegen der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, kommt für die Entlastung nach 53b Absatz 3 EnergieStG als Entlastungsabschnitt nur das Kalenderjahr in Betracht. In diesem Fall kann jedoch auf Antrag zunächst eine wahlweise monatliche, quartalsweise oder halbjährliche Entlastung nach 53b Absatz 2 EnergieStG gewährt werden. Weist das Unternehmen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Entlastung gewährt wurde, für diesen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft (nachträglich) nach, kann der Unterschiedsbetrag zu einer weitergehenden Entlastung nach 53b Absatz 3 EnergieStG gewährt werden. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft haben dem Antrag nach 53b Absatz 3 EnergieStG eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beizufügen, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), ermöglicht, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt ggf. auch aus anderen Entlastungsverfahren bereits vor. Die Zuordnungskriterien des 15 StromStV sind entsprechend anzuwenden. Für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ist der Vordruck 1402 zu nutzen. Beantragt ein Unternehmen die Entlastung nach 53b Absatz 3 EnergieStG ohne seine Zugehörigkeit zum Kreis der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft nachweisen zu können, kann nur die Steuerentlastung nach 53b Absatz 1 und 2 EnergieStG gewährt werden.

8 4 Übergangsregelungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von nicht mehr als zwei Megawatt a) Bis zur Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung für den 53a EnergieStG können die Hauptzollämter auf Antrag des Beteiligten vorab die teilweise Steuerentlastung nach 53b EnergieStG gewähren. Nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen dem Beteiligten auf Antrag der Differenzbetrag entlastet werden. b) Für Energieerzeugnisse, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 verwendet wurden, gilt die Rechtsgrundlage des 53 Absatz 1 Nummer 2 EnergieStG in der alten Fassung fort. Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsnormen und der unterschiedlichen Entlastungssätze ist eine getrennte Antragstellung für das erste Quartal des Kalenderjahres 2012 zwingend erforderlich. Für das erste Quartal des Jahres 2012 steht weiterhin der Vordruck 1117 zur Verfügung. Für die anderen Monate/Entlastungsabschnitte sind die neu erstellten Vordrucke für die 53a, 53b EnergieStG zu verwenden. Erfolgte keine Ablesung zum 31. März 2012, werden die Hauptzollämter eine rechnerische Aufteilung der Mengen für das Kalenderjahr 2012 zur Vermeidung übermäßiger bürokratischer Anforderungen akzeptieren, sofern steuerliche Belange nicht gefährdet erscheinen. Welche rechnerische Abgrenzung akzeptiert werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 5 Vorläufig keine Anrechenbarkeit der Steuerentlastung nach 53a EnergieStG auf Steuervorauszahlungen Voraussichtlich im Vorauszahlungszeitraum zu gewährende Steuerentlastungsbeträge nach 53a EnergieStG werden bis auf weiteres nicht berücksichtigt. Eine Anrechnung kann erst dann erfolgen, wenn die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für die vollständige Steuerentlastung von in KWK-Anlagen eingesetzten Energieerzeugnissen erteilt hat. 6 Vordrucke Die neuen Vordrucke 1131, 1132, 1133 und 1134 sind im Internet unter (Formulare und Merkblätter) veröffentlicht.

9 Die Anträge auf Steuerentlastung enthalten wie bisher Angaben zum Antragsteller und zu den verwendeten Energieerzeugnissen. Bestandteile der Entlastungsvordrucke sind zudem Zusatzblätter, mit denen alle anlagenrelevanten Informationen zu übermitteln sind. Im Formular-Management-System öffnen sich die entsprechenden Zusatzblätter automatisch, je nachdem ob es sich um eine erstmalige Antragstellung oder um einen Folgeantrag handelt. Auch die Antragsteller, die bereits nach alter Rechtslage am Entlastungsverfahren teilgenommen haben, müssen mit den o. g. Vordrucken einen erstmaligen Entlastungsantrag nach den 53a und 53b EnergieStG stellen, da mit den neuen Rechtsgrundlagen umfangreichere Antragsvoraussetzungen verbunden sind. Soweit der Beteiligte die zur Beantragung notwendigen Unterlagen dem Hauptzollamt bereits im Rahmen der Antragstellung nach altem Recht vorgelegt hat und diese aktuell sind, müssen sie nicht erneut vorgelegt werden. Die Nutzung falscher Zusatzblätter führt nicht zu einer unwirksamen Antragstellung. Da künftig in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung die anlagenbezogene Antragstellung für die Steuerentlastung nach 53 ff. EnergieStG vorgesehen werden soll, vergeben die Hauptzollämter für jede Anlage eine unternehmensbezogene Anlagennummer, die dem Beteiligten formlos mitgeteilt wird. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jakobs Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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