Stand: Februar ERDGAS.praxis. Umsetzungsfragen zur aktuellen Energie- und Stromsteuer

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1 Stand: Februar 2017 ERDGAS.praxis Umsetzungsfragen zur aktuellen Energie- und Stromsteuer

2 Umsetzungsfragen zur aktuellen Energie- und Stromsteuer Strom- und Energiesteuer unterliegen stetigen und vielfältigen Änderungen. Auch nationale und internationale Bemühungen zum Schutz von Umwelt, Landschaft und Ressourcen führen zu einem Anstieg der Regularien. Dabei wird auch die Besteuerung des Energieverbrauchs immer komplexer. Insbesondere das europäische Beihilferecht hat zu einer Reihe von Änderungen geführt, die gerade energieintensive Unternehmen kennen sollten, um mögliche Einsparpotenziale nutzen zu können. Fehler können Unternehmen teuer zu stehen kommen. Aktuell haben sich die Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung (seit dem 18. Juni 2016 in Kraft) und die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV - seit dem 1. Juli 2016 in Kraft) geändert. Weitere Neuerungen sind geplant. Die Bundesregierung hat am 15. Februar 2017 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes beschlossen. Weil das Gesetz nicht der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, wird erwartet, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause (und damit vor der Bundestagswahl) abgeschlossen ist und am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. 1. Neuerungen in der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung Die aktuelle Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung trat am 18. Juni 2016 in Kraft. Die Neuerungen hier im Überblick werden im Folgenden detailliert erläutert: 1. Einschränkung des Wahlrechts für die Entlastungszeiträume bei Stromerzeugungs- und KWK Anlagen 2. Elektromobilität (Ausnahme bei Versorgereigenschaft) 3. Strom wird Anderen zur Verfügung gestellt (Ausnahme bei Versorgereigenschaft) 4. Stromentnahme zu betrieblichen Zwecken 5. Ergänzung des Begriffs der Fernsteuerbarkeit in Bezug auf kleine Anlagen (bis 2 MW) 6. Keine Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei EEG-Anlagen 7. Definition des räumlichen Zusammenhangs 1.1 Einschränkung des Wahlrechts für die Entlastungszeiträume bei Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen Bisher konnte der Antragsteller nach 99 Abs. 2, 99a Abs. 2, 99d Abs. 2 EnergieStV (a.f.) zwischen Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendervierteljahr und (auf Antrag) Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Gemäß 99 Abs. 2, 99a Abs. 2, 99d Abs. 2 EnergieStV (n.f.) ist nunmehr grundsätzlich das Kalenderjahr der Entlastungsabschnitt. Hiervon abweichend kann der Antragsteller auf Antrag das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat wählen. Voraussetzung ist, dass der Entlastungsbetrag im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mehr als ,- beträgt. Diese Regelung betrifft nicht andere Entlastungsnormen wie z. B. 54, 55 EnergieStG etc. und trat am 1. Januar 2017 in Kraft. 1.2 Elektromobilität (Ausnahme bei Versorgereigenschaft) Betreiber von Ladesäulen/Ladepunkten sowie Elektromobilitätsdienstleister müssen nicht zwingend stromsteuerlicher Versorger sein. Es wird ein weiterer Fiktionstatbestand in 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV eingefügt: Wer ausschließlich nach 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich zur Nutzung durch Letztverbraucher oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes. Beispiel: S hat einen Supermarkt. Zur Kundenbindung errichtet er auf seinem Parkplatz eine Ladesäule für Elektroautos, an der die Kunden für ihr Fahrzeug Strom beziehen können. Da S den Strom ausschließlich an Letztverbraucher zur Nutzung von Elektrofahrzeugen leistet, ist er gemäß 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV nicht Versorger im Sinne des StromStG. 2 9

3 1.3 Strom wird Anderen zur Verfügung gestellt (Ausnahme bei der Versorgereigenschaft) Wer ausschließlich nach 3 StromStG zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden, als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher ( 1a Abs. 2 Nr. 3 StromStV). Beispiel: Die Leistung/Überlassung des Stroms des Unternehmens an die Reinigungsfirma soll nicht dazu führen, dass der Auftraggeber Versorger wird. Wer ausschließlich nach 3 StromStG zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher ( 1a Abs. 3 StromStV). Beispiel: Die Leistung/Überlassung von Strom des Unternehmens für die privaten Mobiltelefone der Arbeitnehmer sowie die Leistung/Überlassung von Strom an den Betriebsprüfer, der sich zwecks Prüfung im Unternehmen aufhält, führen nicht dazu, dass das Unternehmen Versorger wird. Allerdings ist von einem geringen Umfang nicht mehr auszugehen, wenn das Leisten von Strom mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. 1.4 Stromentnahme zu betrieblichen Zwecken 17b Abs. 4 StromStV wurde dahingehend geändert, dass vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen gilt, wenn 1. der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann, 2. solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und 3. der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist. Bisher ist nicht klar, wie die Formulierungen nur zeitweise oder üblicherweise nicht gesondert abgerechnet in der praktischen Anwendung zu konkretisieren sind. Ein klassischer Fall kleiner Stromverbräuche auf dem Betriebsgelände eines Antragstellers ist die Aufstellung eines Getränkeautomaten durch einen Dritten. Bei enger Lesart wird dies auch von der neuen Regelung nicht erfasst, denn: 1. Getränkeautomaten werden normalerweise dauerhaft aufgestellt und damit nicht nur zeitweise. 2. Zudem sind Empfänger der Automatenleistung in der Regel die Arbeitnehmer des Antragstellers und damit nicht der Antragsteller selbst. Die neue Regelung bringt damit keine Erleichterung für eine solche Situation. 1.5 Ergänzung des Begriffs der Fernsteuerbarkeit in Bezug auf kleine Anlagen (bis 2 MW) 12b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StromStV wird geändert. Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach 36 EEG in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Ist eine Stromerzeugungseinheit nach den Voraussetzungen des EEG als fernsteuerbar anzusehen, gilt dieses auch für die Anwendung des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Fernsteuerbar im Sinne des 36 EEG ist eine Anlage, wenn der Anlagenbetreiber die technischen Voraussetzungen zur Fernsteuerbarkeit vorhält (siehe 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014) und der Person, die den Strom veräußert, die Befugnis erteilt jederzeit die Anlage fernzusteuern ( 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG). 3 9

4 1.6 Keine Stromsteuerfreiheit nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei EEG-Anlagen Der 12b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StromStV wird geändert. Zum 1. August 2013 wurde die Regelung in 12b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StromStV eingeführt, wonach EEG-Strom, der ins Netz zum Erhalt der Einspeisevergütung eingespeist wird und sogleich zurückerworben wird, auch nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerfrei sein kann. Diese Vorschrift wird aufgrund der Systematik des EEG, die dieser Regelung entgegensteht, mit 12b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StromStV wieder aufgehoben. Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2015 hat die Finanzverwaltung zur Rechtssicherheit bei Altfällen eine Nichtbeanstandungsregelung für den Zeitraum bis zum 31. März 2015 aufgenommen. 1.7 Definition des räumlichen Zusammenhangs Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs wird erstmalig in 12b Abs. 5 StromStV definiert: Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. Die Regelung lehnt sich offenbar an eine BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 an (BFH-Urteil vom 20. April 2004), da auch dort der Umkreis zu der betreffenden Anlage von 4,5 km angesprochen wird. Der BFH nimmt in dem Urteil jedoch eine differenzierte Betrachtung vor. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des räumlichen Zusammenhangs durch die objektive Anschauung belegt wird. So bedeutet der Begriff räumlich eine Bezugnahme auf ein Gebiet, das eine Ausdehnung nach Länge, Breite und Höhe aufweist. Weiteres Kriterien für einen räumlichen Zusammenhang sind für den BFH die tatsächliche Entfernung der Entnahmestellen von der Anlage, die Anzahl der Entnahmestellen und ihre Verteilung in der Fläche. Eine starre Grenze von 4,5 km, wie nun in der Durchführungsverordnung formuliert, geht aus dem BFH- Urteil nicht hervor. Damit führt 12b Abs. 5 StromStV zu einer Einschränkung der Anwendung des 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Empfehlung: In Grenzfällen gegenüber dem Hauptzollamt auf die BFH-Rechtsprechung zum räumlichen Zusammenhang und die in dem Urteil entwickelten Kriterien verweisen. 2. Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) Seit dem 1. Juli 2016 ist die aktuelle Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. 2.1 Rechtlicher Hintergrund Staatliche Beihilfen sind gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigungen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen können oder zu verfälschen drohen. Dies können auch Steuerbegünstigungen sein. Fakultative Steuerbegünstigungen aus der EU-Energiesteuerrichtlinie (z. B. Art. 5, 15, 17 Energiesteuerrichtlinie) sind staatliche Beihilfen, da diese Regelungen dem Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Steuervergünstigung einräumen, sie aber nicht verpflichtet sind, diese Möglichkeit zu nutzen. Eine neue Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beihilfegewährung ist seit 2014 auch die Einhaltung von Informations-, Veröffentlichungs- bzw. Transparenzpflichten. 2.2 Welche Regelungen sind betroffen? Unter die EnSTransV fallen alle Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen, die aufgrund des Energiesteuer- oder Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des AEUV sind ( 1 Abs. 2 EnSTransV). Das sind die Steuerbefreiung nach 28 S.1 Nr. 1 EnergieStG, Steuerermäßigungen nach 3 und 3a EnergieStG sowie nach 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG und Steuerentlastungen nach 50, 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG sowie nach 9b und 10 StromStG. 4 9

5 In der Praxis werden hier überwiegend die Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen für den Betrieb von KWK- Anlagen ( 3 und 53a/53b EnergieStG) sowie die Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ( 54/55 EnergieStG und 9b/10 StromStG) relevant sein. 2.3 Pflichten aus der EnSTransV Gemäß 3 Abs. 1 EnSTransV ist der Begünstigte gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt anzeige- oder erklärungspflichtig. Begünstigter ist derjenige, der eine der genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt. Das ist bezüglich des EnergieStG der Verwender als Entlastungsberechtigter und im Bereich des StromStG derjenige, der den Strom für die begünstigten Zwecke entnimmt (II. Abs. 12 DV EU). Wer eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erhalten hat, muss die Anzeigepflicht nach 4 EnSTransV erfüllen. Wer eine Steuerentlastung erhalten hat, muss die Erklärungspflicht nach 5 EnSTransV erfüllen Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen nach 4 EnSTransV Wer eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung erhalten hat, muss die Anzeigepflicht nach 4 EnSTransV erfüllen. Die Anzeige ist für jeden Begünstigungstatbestand gesondert jeweils unter Verwendung des Vordrucks 1461 vorzunehmen. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung ( 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnSTransV), so ist die Höhe der Begünstigung anhand der Differenz zwischen Regelsteuersatz und ermäßigten Steuersatz und der entsprechenden Menge zu ermitteln ( 4 Abs. 5 EnSTransV). Ausnahme: Dienen Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in begünstigten Anlagen ( 3 EnergieStG), die in dem gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraum stromsteuerpflichtig waren, so ist eine Anzeige nach 4 EnSTransV nicht erforderlich ( 4 Abs. 6 EnSTransV). Anzeigeturnus: jährlich ( 4 Abs. 1 S. 2 EnSTransV) Erklärungspflicht für Steuerentlastungen nach 5 EnSTransV Wer eine Steuerentlastung erhalten hat, muss die Erklärungspflicht nach 5 EnSTransV erfüllen Die Anzeige ist ebenfalls für jeden Begünstigungstatbestand gesondert jeweils unter Verwendung des Vordrucks 1461 vorzunehmen. Anzeigeturnus: jährlich ( 5 Abs. 1 S. 2 EnSTransV) Unterschied zwischen der Anzeige nach 4 EnSTransV und der Erklärung nach 5 EnSTransV Bei der Anzeige nach 4 Abs. 2 EnSTransV ist für die zu meldenden Mengen und die Höhe der Steuerbegünstigung die im jeweiligen Anzeigezeitraum (1. Januar 31. Dezember) verwendete Menge entscheidend. Bei einer Erklärung nach 5 Abs. 2 EnSTransV bezieht sich die zu meldende Menge und die Höhe der Steuerentlastung auf die im Erklärungszeitraum tatsächlich erfolgte Auszahlung (Auszahlungsjahr) Befreiung von der Anzeige-/Erklärungspflicht ( 6 EnSTransV) Nach 6 EnSTransV besteht die Möglichkeit, sich von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien zu lassen. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten: 1. Der Antrag ist in Schriftform nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1463) einzureichen. 2. Die Antragsfrist ist der 30. Juni des für die Anzeige- bzw. Erklärungspflicht maßgeblichen Kalenderjahres. 3. Die Höhe der Steuerbegünstigung nach 4 Abs. 2 Nr. 5 EnSTransV oder die ausgezahlte Steuerentlastung nach 5 Abs. 2 Nr. 5 EnSTransV dürfen in den vorhergehenden Kalenderjahren, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung, den Betrag von ,00 je Kalenderjahr nicht überschritten haben. 4. Beachte: Bei neu gegründeten Unternehmen ist als Wert für die Vorjahre null anzusetzen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Sie kann für jede Steuerbegünstigung nach 2 Abs. 1 S. 1 gesondert beantragt werden. 5 9

6 Wird die Wertgrenze von ,00 überschritten, so gilt die Befreiung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wertgrenze überschritten wird. Das Überscheiten der Wertgrenze ist dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen Geltungszeitraum der Transparenzpflichten und Übermittlungsform Die Anzeige- und Erklärungspflichten gelten für alle Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli Es ist vorgesehen, dass zukünftig die Anzeigen und Erklärungen sowie Anträge auf Befreiung durch Datenfernübertragung an die zuständigen Hauptzollämter zu übermitteln sind ( 7 Abs. 1 EnSTransV). Der Beginn dieses Verfahrens wird vom BMF gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Erstmalig sind die Anzeige-/Erklärungspflichten zum 30. Juni 2017 zu erbringen. 2.4 Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen Das EU-Beihilferecht wurde in den vergangenen Jahren von der EU-Kommission hinsichtlich des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen umfassend überarbeitet und neu gefasst. Zur Überprüfung der unionsrechtlichen Vorgaben bei der Gewährung von Beihilfen hat die Zollverwaltung das neue Formular 1139 ( Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen ) eingeführt. Damit will man die Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerentlastungen bereits vor der Änderung im nationalen Recht prüfen können. Unternehmen die Anträge nach 50, 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG sowie nach 9b und 10 StromStG stellen, müssen diese Selbsterklärung dem Antrag beifügen. Ohne Vorlage der Selbsterklärung werden die Anträge nicht bearbeitet und abgelehnt. Die Selbsterklärung muss auch für Entlastungszeiträume vor dem 1. Januar 2017 abgegeben werden und ist bei Änderungsanträgen auch jeweils neu abzugeben. Inhalt der Selbsterklärung: Es werden Angaben zum Unternehmen und zur Art der Begünstigungen (Steuerentlastung, Steuerermäßigung und Steuerbefreiung) verlangt. Es wird weiterhin eine Erklärung verlangt, dass man keine Rückzahlungsanordnung für eine unzulässige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten hat. Hat man eine solche erhalten und ist dieser nicht nachgekommen, darf keine Entlastungen gewährt werden. Des Weiteren wird eine Erklärung verlangt, dass sich das antragstellende Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befindet. Die Gewährung von Beihilfen ist unzulässig, wenn sich das Unternehmen, welches die Energieerzeugnisse oder den Strom verwendet, in Schwierigkeiten befindet. Das ist z.b. der Fall, wenn sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren befindet (weitere Kriterien wie z.b. Verschuldungsgrad etc. werden im Formular abgefragt). Ist das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten, jedoch nicht zum Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse oder des Stromes, besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Steuerentlastung, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, eine Entlastung darf aber erst ausgezahlt werden, wenn die Schwierigkeiten überwunden sind. Hier gilt der Grundsatz: keine Beihilfe an eine Insolvenzmasse. Insbesondere für Unternehmen die Steuerermäßigungen nach 3 EnergieStG und Steuerentlastungen nach 53a/53b Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen (Betrieb einer KWK-Anlage) ergeben sich hier völlig neue und umfassende Erklärungspflichten. Für Unternehmen in Schwierigkeiten können sich neue Herausforderungen ergeben, da die Entlastung in der Energie- oder Stromsteuer abgelehnt oder verzögert werden kann. 3. Geplante Neuerungen im Energie- und Stromsteuergesetz (EnergieStG, StromStG) 3.1 Stromsteuergesetz (StromStG) Positiv zu bemerken ist, dass die im Vorfeld diskutierte Änderung für kleine Stromerzeugungsanlagen nicht kommt. Es bleibt bei der 2 MW-Grenze. Auch die geplanten Änderungen beim Umfang der Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (insbesondere bei der Biomasse-, Klärgas- und Deponiegasverstromung) und der Menge (es war eine Mengengrenze von 20 MWh/Jahr geplant) sind vorerst vom Tisch. 6 9

7 Und schlussendlich ist auch das vorgesehene Kumulierungsverbot von steuerlichen Beihilfen mit anderen Betriebsbeihilfen vom Tisch. Hier war ursprünglich geplant, dass nur eine als Beihilfe zu qualifizierende Förderung in Anspruch genommen werden darf (also entweder eine steuerliche Beihilfe oder eine andere Beihilfe). Es sind nun noch folgende wesentlichen Änderungen vorgesehen: Die Einführung eines 2a StromStG-E Staatliche Beihilfen sowie die Klarstellung in 9b / 10 StromStG, dass Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nicht entlastungsfähig ist Einführung des 2a StromStG-E Der 2a StromStG-E regelt, dass Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV anzusehen und der Europäischen Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind. Sie werden nur gewährt, wenn daneben keine weitere Betriebsbeihilfe für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wird. Die betroffenen Begünstigten sollen verpflichtet werden, dem zuständigen Hauptzollamt sämtliche über die Gewährung weiterer Betriebsbeihilfen erforderlichen Angaben zu machen. Anmerkung: Die praktische Anwendung der Regelung ist derzeit noch völlig unklar. Zudem ist zu konstatieren, dass die Begriffe Betriebsbeihilfe und beihilfefähigen Kosten inhaltlich nicht definiert sind. Ebenfalls unklar ist zudem, wie die geforderte Anzeigepflicht gegenüber dem Hauptzollamt erfolgen soll Weitere geplante Neuerungen im StromStG Stationäre Batteriespeicher gelten zukünftig als Teil des Versorgungsnetzes. Damit wird gewährleistet, dass das Laden solcher Batterien und das Wiedereinspeisen von Strom aus solchen Batterien nicht (mehr) der Stromsteuer unterliegt. Die Steuerentlastung nach 9b StromStG (Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes) soll zukünftig nicht für Strom gewährt werden, der für Zwecke der Elektromobilität verwendet wird ( 9b Abs. 1 S. 4 StromStG-E). 3.2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) Die Steuermäßigung für Erdgas als Kraftstoff gilt weiterhin bis Danach folgt eine über 3 Jahre dauernde schrittweise Anhebung der Energiesteuer auf den Regelsatz von 31,80 /MWh Steuerbegünstigung für Erdgas als Kraftstoff Fortführung der Steuerbegünstigung für Erdgas als Kraftstoff bis 31. Dezember 2023 mit dem Steuersatz von 13,90 /MWh. Anschließend schrittweise Anhebung des Steuerbetrags (2024: 18,38 /MWh, 2025: 22,85 /MWh, 2026: 27,33 /MWh und ab : 31,80 /MWh). Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas) endet wie geplant am 31. Dezember Danach steigt der Steuersatz von 180,32 /1.000 kg auf 351,83 /1.000 kg Einführung des 3b EnergieStG-E Staatliche Beihilfen Mit 3b EnergieStG-E wird eine mit 2a StromStG-E vergleichbare Regelung auch für die Energiesteuer eingeführt Definition des Begriffes Verwender nach 3 Abs. 5 EnergieStG-E Verwender im Sinn des 2 Abs. 3 S. 1 soll nur diejenige Person sein, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage nach Abs. 1 einsetzt. Eine inhaltsgleiche Formulierung findet sich auch in 53 Abs. 4 und 53a Abs. 10 EnergieStG-E. Die Regelung zielt für den Begriff Verwender auf die tatsächliche Handlung der Verwendung ab. Die Konsequenzen der Regelung sollen mit folgendem Beispiel verdeutlicht werden: A ist Eigentümer einer KWK-Anlage, die mit Erdgas betrieben wird. A hat mit B einen Vertrag über die Betriebsführung geschlossen, wonach B dazu verpflichtet ist, die Betriebsführung anhand geltender technischer Vorschriften 7 9

8 sowie die Fahrweise der Anlage auf Weisung des A nach dessen Bedarf durchzuführen. Das erforderliche Erdgas bezieht A versteuert von seinem örtlichen Energieversorger. Verwender ist nach den vorstehenden Änderungen des EnergieStG B. Er ist derjenige, der das Erdgas in der Anlage einsetzt. Er führt die erforderlichen technischen Handlungen aus, um aus dem Erdgas in der Anlage Strom und Wärme herzustellen. Bei diesem Ergebnis wird ausgeblendet, dass A das gesamte wirtschaftliche Risiko trägt. Er ist Eigentümer der Anlage, des eingesetzten Erdgases sowie des daraus erzeugten Stroms und der Wärme Einschränkung der Entlastung nach 53a EnergieStG 53a Abs. 8 EnergieStG-E schränkt die Entlastung von Unternehmen aufgrund übergeordnetem EU-Recht ein. Die Steuerentlastung nach Abs. 6 wird nur gewährt, wenn daneben keine Investitionsbeihilfe gewährt wird. Die Steuerentlastung erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. So lange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Der Entlastungsberechtigte nach Abs. 10 S. 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt alle für die Berücksichtigung der Investitionsbeihilfen erforderlichen Angaben über deren Gewährung zu machen Weitere geplante Neuerungen im Energiesteuergesetz Fazit 1. Beschränkung der Steuerbefreiung für Gas, das bei der Gasgewinnung eingesetzt, auf selbst erzeugtes Gas ( 26, 44 Abs. 2 EnergieStG-E; Aufhebung 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG). 2. Einschränkung des Herstellerprivilegs für Kohlebetriebe durch Beschränkung auf selbst gewonnene Kohle ( 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnergieStG-E). 3. Einschränkung der Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung auf die Fälle in denen gleichzeitig die Voraussetzungen des zweierlei Verwendungszweck (Dual Use) erfüllt sind. 4. Erweiterung der Entlastungsmöglichkeit nach 53 EnergieStG auf kleine Anlagen, soweit der erzeugte Strom nicht nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG von der Steuer befreit ist ( 53 Abs. 1 S. 3 EnergieStG- E). 5. Wegfall des 53b EnergieStG die teilweise Entlastung wird in 53a Abs. 1 und 3 des EnergieStG-E integriert. Es bleibt spannend Zum einen werden die Unternehmen mit völlig neuen Einschränkungen und Erklärungspflichten konfrontiert. Und zum anderen können die geplanten Änderungen im Strom- und Energiesteuergesetz Handlungsbedarf erzeugen, dessen Umsetzung im Unternehmen kommuniziert und abgestimmt werden muss. Für die Lösung ihrer speziellen Probleme bei der Umsetzung der neuen Verordnungen oder Gesetze empfehlen wir ihnen auf die Unterstützung ihres Steuerberaters zurückzugreifen, denn nur der kennt ihren speziellen Einzelfall und kann ihren tatsächlichen Handlungsbedarf beurteilen. 8 9

9 Darüber hinaus sind bei Fragen zur Anmeldung/Erklärung auch die zuständigen Hauptzollämter häufig sehr hilfreiche Partner. Autor Ulf Flach Hauptreferent Nationale Besteuerung Telefon: VNG Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft Braunstraße Leipzig 9 9

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