Kapitel 8 Instrumente der Regulierung

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1 Übersicht Steuererleichterungen Solche Erleichterungen sind insbesondere für stromintensive Unternehmen - im Stromsteuergesetz und im Energiesteuergesetz vorgesehen. (Näheres dazu unter Teil 1 u. 2) Direkte Subventionen, z.b. EEG-Vergütung KWK-Zuschlag offshore-haftungsumlage Entschädigung bei Abschaltung von Lasten Emissionsrechte Ziel des Teibhausgas-Emmissionshandelsgesetzes (TEHG) ist es, finanzielle Anreize zu schaffen, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern (Näheres dazu unter Teil 3) 189

2 Teil 1 Stromsteuergesetz Das Stromsteuergesetz (StromStG) (Beck sche Gestzessammlung, Nr.44) erhebt eine Steuer auf den Verbrauch von Strom. Die Stromsteuer ist eine Bundessteuer: ihr Aufkommen steht dem Bund zu, zuständig für die Erhebung ist die Bundeszollverwaltung/Hauptzollämter indirekte Steuer: die Person, die die Steuer schuldet (Steuerschuldner) und die Person, die die Steuer wirtschaftlich trägt (Steuerbelasteter) sind nicht identisch; typisches Beispiel für indirekte Steuern: die Umsatzsteuer (auch hier wird die Steuer wird vom Steuerschuldner auf eine andere Person abgewälzt) Verbrauchssteuer: eine Steuer, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer Steuer belastet. Zweck der Einführung der Stromsteuer zum 1. April 1999 war einerseits, den Energie-/Stromverbrauch durch eine zusätzliche Steuerbelastung zu verteuern und andererseits und damit Anreize zum Einsparen von Strom zu geben, die Kosten der Arbeit billiger zu machen In Deutschland war dies der Einstieg in die Ökologische Steuerreform 190

3 Teil 1 Stromsteuergesetz Es gab dafür Beispiele in anderen EU-Staaten, wie Österreich, Dänemark und den Niederlanden Die Entlastung des Faktors Arbeit wurde erreicht über eine Senkung der Lohnnebenkosten durch eine die Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge, konkret der Rentenversicherungsbeiträge. Ca. 90 % der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse. Der Arbeitgeberanteil (entspricht dem Arbeitnehmeranteil) an den Rentenversicherungsbeitragssätzen konnte damit von 10,15 % (Gesamtbeitragssatz 20,3 %) im Jahr 1998 auf 9,80 % (Gesamtbeitragssatz 19,6 %) im Jahr 2012 (2013: 9,45 %) abgesenkt werden. 1 StromStG formuliert den Steuergegenstand: Elektrischer Strom (Strom) unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Die Steuer entsteht gem. 5 StromStG dadurch, dass vom.. Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. 191

4 Teil 1 Stromsteuergesetz Die Steuer beträgt 20,50 für eine Megawattstunde ( 3 StromStG) Die Versorger i.s.d. 2 Nr.1 brauchen eine Erlaubnis nach 4 StromStG. Diese Erlaubnis wird unter den in 4 genannten Voraussetzungen vom Hauptzollamt erteilt. Die formellen Voraussetzungen der Steueranmeldung und der Fälligkeit der Steuer ergeben sich aus 8 StromStG. Das Gesetz gewährt eine Reihe von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen. Damit macht der Gesetzgeber von seine Lenkungsmöglichkeit, bestimmte Energiearten zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen nicht zu stark zu belasten, Gebrauch. Steuerbefreit nach 9 StromStG ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern i.s.d. 2 Nr.7 StromStG Strom zur Stromerzeugung Strom aus Kleinanlagen (bis 2 MW) in räumlichem Zusammenhang mit Verbraucher Strom aus Notstromaggregaten, soweit vorrübergehend Strom, der an Bord von Schiffen oder Flugzeugen erzeugt und dort verbraucht wird 192

5 Teil 1 Stromsteuergesetz Der ermäßigte Steuersatz für den Schienenverkehr beträgt 11,42, 9 Abs.2 StromStG Vergünstigungen gibt es nach 9a StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die bestimmte technische Verfahren, wie Elektrolyse Herstellung von Glas(-waren), keramischen Erzeugnissen u.ä. Metallerzeugung und bearbeitung chemische Reduktionsverfahren Details zur Steuerentlastung sind in 9b, 9c StromStG geregelt. 10 StromStG regelt den sog. Spitzenausgleich Grundgedanke: es wird unternehmensbezogen festgestellt, wie weit die Besteuerung des Stromverbrauchs und die Entlastung von Rentenversicherungsbeiträgen ausgewogen sind. Die Höhe der Entlastung hängt von der Differenz der Stromsteuerbelastung des Unternehmens und der Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen ab. Ein Entlastung gibt es nur dann, wenn die Stromsteuer die fiktive Einsparung aus der Senkung der Rentenvers.beitr. und einen Selbstbehalt von 1000,- übersteigt. 193

6 Teil 1 Stromsteuergesetz es können höchstens 90 % der Stromsteuer erlassen, erstattet oder vergütet werden, 10 Abs.2 S.1 StromStG, höchstens 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem AG-Anteil an den Rentenvers.beitr. für das konkrete Unternehmen (bei Annahme eines allg. Beitragssatzes von 20,3 % dem AG-Anteil an den Rentenvers.beitr. für das konkrete Unternehmen (bei Annahme eines allg. Beitragssatzes von 19,5 % (oder der niedrigere tats. Satz, ,9%!)) Ab 2013 ist zusätzlich erforderlich, dass die Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem betreiben. Kleine und mittlere Unternehmen (Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem maximalen Jahresumsatz von 50 Mio. Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio ) können andere Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben) und die Bundesregierung festgestellt hat, dass der Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. 194

7 Teil 1 Stromsteuergesetz Einzelheiten zu den neuen Voraussetzungen ab 2013: Einführungsphase in den Jahren : In 2013 wird der Spitzenausgleich nur noch gewährt, wenn die Unternehmen nachweislich mit der Einführung eines EnMS nach ISO oder eines UMS nach EMAS begonnen haben. In 2014 wird ein zertifiziertes EnMS/UMS Voraussetzung zum Erhalt der Steuerentlastung. Eine Ausnahme stellen hier kleine und mittlere Unternehmen dar. Hier sollen alternative Systeme, wie die Durchführung von Energieaudits nach DIN EN , ausreichend sein. Umsetzungsphase ab 2015: Neben der Fortführung des EnMS/UMS ist zudem jeweils für den Bereich Strom und Wärme ein jährliches Einsparziel zu erfüllen. Die jährlich zu erreichenden Energieeinsparungen für Brennstoffe liegen zwischen 0,9 % (u. a. für Papiergewerbe) und 1,2% (Maschinenbau). Im Bereich der Stromeinsparungen sollen die Vorgaben zwischen 1,6 % (u. a. Herstellung von Metallerzeugnissen) und 2,1 % (Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau) liegen. 195

8 Teil 1 Stromsteuergesetz Energieeffizienz nach Vorgabe: Stromsteuer Steuersatz für produzierendes Gewerbe Sockelbetrag produzierendes Gewerbe Verfahren zur Umsetzung Selbstbehalt Spitzenausgleich 60% des Regelsatzes (12,30 statt 20,50 /MWh) 205 (d.h. Mindestverbrauch 25 MWh) früher ab 2011 Erlaubnisverfahren: Erlaubnisschein, reduzierte Steuer auf Rechnung des Lieferanten 512,50 (d.h. Mindestverbrauch 25 MWh) Spitzenausgleich 95% der Stromsteuer abzgl. Sockelbetrag u. rechn. Einsparung der AG-Beiträge zur RV Contracting EVU (per Def. prod. Gewerbe) kann Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mech. Energie an bel. Endverbraucher weitergeben u. für den eingesetzten Strom Ermäßigungen beantragen) 75% des Regelsatzes (15,37 statt 20,50 /MWh) 250 (d.h. Mindestverbrauch 48 MWh) Antragsverfahren: Lieferant rechnet volle Steuer ab, Verbraucher muss nachträglich Antrag bei HZA stellen (d.h. Mindestverbrauch 48 MWh) 90% der Stromsteuer abzgl. Sockelbetrag u. rechn. Einsparung der AG-Beiträge zur RV Steuerermäßigung nur, wenn Endverbraucher zum prod. Gew. gehört, sonst Beschränkung auf Druckluft in Flaschen und anderen Behältern) 196

9 Teil 1 Stromsteuergesetz Beispielsfall zum Spitzenausgleich: Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschäftigt im Jahr Arbeitnehmer und bezahlt diesen sozialversicherungspflichtige Gehälter von Sie Stromsteuer, die das Unternehmen zu zahlen hatte, betrug Der Unternehmer bittet Sie um Berechnung einer möglichen Erstattung aus dem Spitzenausgleich. Andere Vergünstigungen bei der Stromsteuer wurden nicht in Anspruch genommen. Was hat der Unternehmer für das Jahr 2013 zu beachten? 197

10 Teil 2 Energiesteuergesetz Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) (Beck sche Gesetzessammlung, Nr 46) ist in Kraft getreten zum 1.August 2006 und hat das Mineralölsteuergesetz abgelöst. Mit diesem Gesetz wird die europäische Energiesteuer-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Energiesteuerrichtlinie forderte eine Harmonisierung der Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse aus anderen Energiequellen als Mineralöl. Daher wurden im Energiesteuergesetz als weitere fossile Energieträger Steinkohle, Braunkohle sowie Koks und Schmieröle aufgenommen. Gesondert wird Strom im Stromsteuergesetz (s.o.) geregelt. Die Energiesteuer ist eine indirekte Steuer, eine Verbrauchssteuer. Auch hier sind die Hauptzollämter für die Erhebung der Steuer zuständig. Das Aufkommen der Bundessteuer beträgt rd. 40 Mrd.. Das Gesetz regelt die Besteuerung aller Energiearten fossiler Herkunft (Mineralöle, Erdgas, Flüssiggas und Kohle) als auch der nachwachsenden Energieerzeugnisse Pflanzenöle, Biodiesel, Bioethanol und synthetische Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff. 198

11 Teil 3 Emissionshandel Rechtliche Grundlage: Emissionshandelsrich tlinie 2003/87/EG, grundlegend geändert durch RL 2009/29/EG, umgesetzt in nationales Recht durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgese tz TEHG, Beck sche Gesetzessammlung Nr. 48) 199

12 Teil 3 Emissionshandel Durch den Emissionshandel wird die Nutzung der natürlichen Ressource Luft zum Gegenstand eines Handelssystems gemacht. Die Verschmutzung durch den Ausstoß von Schadstoffen wird in handelbaren Rechten verbrieft. Durch die Begrenztheit/Knappheit der Möglichkeit der Verschmutzung einsteht ein Preis für die Emissionen. Der Emissionshandel besteht seit dem Jahr Die Zuteilung dieser Rechte ( Erstausgabe ) erfolgte in der Vergangenheit auf der Basis historischer Emissionswerte, überwiegend kostenlos. Ab gilt das System der Vollversteigerung. Die Emissionsrechte werden damit in kostenpflichtigen Versteigerungen zugeteilt. Auch im Bereich der Stromerzeugung wird es keine kostenlosen Zuteilungen von Emissionsrechten mehr geben. Es gibt keine Übergangsregelung! Die Gesamtmenge der Zertifikate wird gem. Art.9 Abs.3 Emissionshandelsrichtlinie durch die Kommission auf der Basis der in der zweiten Handelsperiode ( ) zugeteilten Zertifikatmenge veröffentlicht. 200

13 Teil 3 Emissionshandel Gem. Art. 10 Abs.1 der RL werden alle Zertifikate versteigert, die nicht kostenlos zugeteilt werden Die kostenlose Zuteilung an Stromerzeuger ist künftig die absolute Ausnahme. D.H. die Stromerzeuger müssen die erforderlichen Emissionsrechte ersteigern. Gem. 7 TEHG hat jeder Anlagenbetreiber jährlich bis zum 30.April Emissionszertifikate in Höhe des Emissionsäquivalents seiner in vorangegangenen Jahre verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Die Versteigerung ist in 8 TEHG - unter Verweis auf die EU-Richtlinie - geregelt. Auch für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen wird von 9 TEHG auf die EU-Richtlinie verwiesen. Das Versteigerungsverfahren ist in der EU-Verordnung Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten geregelt. Danach gibt es einen sog. Auktionskalender. Geboten kann nur innerhalb bestimmter Zeitfenster, die am gleichen Handelstag geöffnet und geschlossen werden. 201

14 Teil 3 Emissionshandel Zertifikate sollen mindestens einmal wöchentlich versteigert werden. Versteigert werden 2-Tages-Spots und 5-Tages-Futures Die Versteigerung erfolgt zu einem Einheitspreis (Preis des niedrigsten Gebotes, für das noch Zertifikate zur Verfügung stehen) Bei zu wenigen Geboten wird die Versteigerung abgebrochen. Gleiches gilt, wenn der Preis signifikant von dem Preis auf dem Sekundärmarkt abweicht. In Deutschland ist die EEX die benannte (Übergangs-) Versteigerungsplattform. 202

15 Kapitel 9 Regulierung in Deutschland Kapitel 10 Netzzugang, vgl Skript, Kap.5 Teil 1 3.) Kapitel 10 Entflechtung, vgl Skript, Kap.5 Teil1, 2., h) 202

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