Energiesteuer für Unternehmen in Sonderfällen ( 55 des Energiesteuergesetzes)
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- Richard Ernst Roth
- vor 8 Jahren
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1 Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise/Anleitung beachten und Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen 1. Antragsteller/in (Name, Anschrift, ggf. , Rechtsform) für zollamtliche Zwecke Unternehmensnummer 2013 Bearbeiter/in Telefon/ggf. Telefax Hauptzollamt Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer in Sonderfällen ( 10 des Stromsteuergesetzes) für den Zeitraum im Kalenderjahr 2013 Energiesteuer für Unternehmen in Sonderfällen ( 55 des Energiesteuergesetzes) für den Zeitraum im Kalenderjahr Für den Antragszeitraum wurde bereits beantragt vorläufige Entlastung nach 10 StromStG vorläufige Entlastung nach 55 EnergieStG 3. Der Entlastungsbetrag soll auf das folgende Konto überwiesen werden: Kontoinhaber IBAN BIC 4. Angaben zu den Rentenversicherungsbeiträgen Allgemeine Rentenversicherung beträgt 9,45 % beträgt 18,9 % (Arbeitgeber trägt Beitrag allein) 4.2 Knappschaftliche Rentenversicherung beträgt 15,65 % beträgt 25,1 % (Arbeitgeber trägt Beitrag allein) 1450/1 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)
2 5. Angaben zur Stromentnahme (1 MWh = kwh) 5.1 Entnahme von Strom für entlastungsfähige Zwecke - ohne Menge der Zeile (siehe Hinweise) MWh 5.2 Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, mechanischer Energie und Druckluft (ausgenommen Druckluft in Flaschen oder anderen Behältern), soweit die vorgenannten Erzeugnisse durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. MWh 5.3 Zur Mengenermittlung habe ich von der Schätzung nach 18 Abs. 4 i.v.m. 17b Abs. 4 StromStV Gebrauch gemacht. 6. Angaben zur Verwendung von Energieerzeugnissen 6.1 Art der Energieerzeugnisse Fundstelle EnergieStG Schweröle, Nutzung der Wärme durch das eigene Unternehmen Verheizen (Erzeugung von Wärme) Nutzung der Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Verwendung in begünstigten Anlagen nach 3 EnergieStG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) und b) (leichtes Heizöl) und Nr. 3 Liter Leicht- und mittelschwere Öle, 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. m. 49 Abs. 2a gasförmige Kohlenwasserstoffe, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Flüssiggase, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Erdgas, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Liter Megawattstunden Kilogramm Megawattstunden 6.2 Zur Mengenermittlung habe ich von der Schätzung nach 101 Abs. 4 i.v.m. 100 Abs. 4 EnergieStV Gebrauch gemacht. 7. Angaben zur Zuordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit wird mit diesem Antrag vorgelegt wurde bereits vorgelegt. 8. Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz Der Nachweis nach 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG oder 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStG wird mit diesem Antrag vorgelegt. wurde bereits vorgelegt. Und, sofern ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV betrieben oder einzuführen begonnen wurde: Die Selbsterklärung für KMU nach 101 Abs. 4 Satz 2 EnergieStV bzw. 19 Abs. 4 Satz 2 StromStV 9. Anlagen wird mit diesem Antrag vorgelegt Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit Nachweis über die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge Vereinfachte Selbsterklärung für KMU (Vordruck 1458) Selbsterklärung für KMU (Vordruck 1459) Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde Stromrechnungen Rechnungen für Energieerzeugnisse sonstige Unterlagen: Freitextfeld Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (Vordruck 1449) wurde bereits vorgelegt. Bei Weitergabe von Nutzenergie / Wärme an andere Unternehmen: Anzahl der Selbsterklärungen: Freitextfeld Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden 10. Unterschrift Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht habe und dass die Mengenangaben mit den für steuerliche Zwecke geführten Aufzeichnungen übereinstimmen. Ort, Datum, Unterschrift 1450/2 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)
3 Anleitung zum Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 StromStG und/oder der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Aktueller Hinweis Eine Entlastung von der Stromsteuer nach 10 StromStG und von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG wird aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) für das Kalenderjahr 2013 nur dann gewährt, wenn das antragstellende Unternehmen nachweist, dass es mindestens mit der Einführung eines Energiemanagementsystems, das den Anforderungen der DIN EN ISO (Ausgabe 2011) entspricht, oder eines Umweltmanagementsystems im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) begonnen hat. Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle des vorgenannten Nachweises auch einen Nachweis, dass sie mindestens mit der Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz begonnen haben, vorlegen. Allgemeines Eine Entlastung von der Stromsteuer nach 10 StromStG und von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG ist ausschließlich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des 2 Nr. 3 StromStG möglich. Das Hauptzollamt benötigt deshalb genaue Angaben zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, um es einem Abschnitt oder ggf. einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuordnen zu können. Verwenden Sie hierfür bitte den amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Er enthält alle Angaben, die im Regelfall für die Zuordnung benötigt werden. Falls erforderlich, kann das Hauptzollamt allerdings weitere Angaben und Unterlagen anfordern. Der Vordruck steht im Internet unter zur Verfügung. Die Steuerentlastungen nach 10 StromStG und 55 EnergieStG sind für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bzw. verwendete Energieerzeugnisse spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist) schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Sofern die Festsetzung der Steuer beim Steuerschuldner erst erfolgt ist, nachdem der Strom entnommen bzw. die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird die Steuerentlastung nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wurde. Sofern die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe anhand der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Kalenderjahres erfolgt, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das die Steuerentlastung beantragt wird ( 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV), kann das Hauptzollamt auf Antrag vorläufige Abrechnungszeiträume von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr zulassen, so dass Teile des Entlastungsbetrags bereits unterjährig beantragt und ausgezahlt werden können. Bitte beachten Sie zudem den aktuellen Hinweis für die Beantragung von unterjährigen Abschlagszahlungen. Bei unterjährig gewährten Steuerentlastungen muss jedoch ein zusammenfassender Antrag für das Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die bereits unterjährig gewährten Steuerentlastungen zurück. Das Dienststellenverzeichnis der Zollverwaltung mit näheren Informationen zu den Hauptzollämtern finden Sie auch im Internet unter Die Höhe der Entlastung ist durch den Antragsteller im Antragsvordruck nicht selbst zu berechnen. Informationen über die Berechnung mit Beispielen sowie ein Schema zur Selbstberechnung finden Sie im Informationsblatt Berechnung der Entlastung nach 10 StromStG und 55 EnergieStG (Vordruck 1451). Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Hinweis nach 89 AO Bei der Berechnung der Entlastung nach 10 Abs. 1 StromStG wird eine nach 9b StromStG mögliche Entlastung abgezogen. Der Abzug erfolgt unabhängig davon, ob die Entlastung nach 9b StromStG tatsächlich in Anspruch genommen wird. Soweit Sie eine Entlastung nach 9b StromStG in Anspruch nehmen wollen, ist dafür ein gesonderter Antrag nach Vordruck 1453 zu stellen. Eine Antragstellung nach 55 EnergieStG setzt nicht voraus, dass für den Verbrauch von Energieerzeugnissen bereits eine Entlastung von der Energiesteuer nach 54 EnergieStG nach Vordruck 1118 beantragt wurde. Die Entlastung nach 55 EnergieStG wird unabhängig von der Begünstigung nach 54 EnergieStG gewährt, ersetzt diese jedoch nicht. Zu 4. Angaben zu den Rentenversicherungsbeiträgen Die der steuerlichen Belastung des Unternehmens gegenüberzustellende rechnerische Entlastung in der Rentenversicherung ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen 1. dem an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 % betragen hätte, und 2. dem an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 18,9 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 % betragen hätte. Damit das Hauptzollamt die Entlastung in der Rentenversicherung berechnen kann, tragen Sie hier bitte die Angaben zu den Rentenversicherungsbeiträgen des Antragzeitraums getrennt nach den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung (4.1) und zur knappschaftlichen Rentenversicherung (4.2) ein. Die Beiträge sind dabei immer dem Kalenderjahr zuzuordnen, für das sie gezahlt worden sind. Dies bedeutet zum Beispiel in den Fällen der so genannten Märzklausel nach 23a Abs. 4 SGB IV, dass die Beiträge auch bei Anträgen nach 10 StromStG und 55 EnergieStG dem Vorjahr zuzuordnen sind. Zu 4.1 und 4.2 Die Angaben zur allgemeinen Rentenversicherung und zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind jeweils getrennt nach den unterschiedlichen en einzutragen. 1450/3 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)
4 Die nachfolgenden Hinweise zu bestimmten Sonderfällen der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehen sich beispielhaft auf die allgemeine Rentenversicherung. Sie gelten sinngemäß auch für die knappschaftliche Rentenversicherung. In der allgemeinen Rentenversicherung werden die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer im Regelfall je zur Hälfte getragen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind jedoch Ausnahmen von der hälftigen Verteilung der Beitragslast vorgesehen: a) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (400 Euro-Jobs für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem bestanden; 450-Euro-Jobs für Beschäftigungsverhältnisse, die seit dem bestehen) Der vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeitsentgeltes wird bei der Berechnung der Entlastung des Unternehmens in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt. Angaben dazu sind deshalb in Ihrem Antrag nicht erforderlich. b) Beschäftigung in der Gleitzone 450, Euro) Der Arbeitgeber trägt im Ergebnis die Beiträge aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt multipliziert mit dem halben Beitragssatz. Das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden e tragen Sie bitte unter ein. c) Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tragen den Beitrag aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt je zur Hälfte. Die auf das so genannte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge werden dagegen vom Arbeitgeber allein getragen. Tragen Sie bitte das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und den darauf entfallenden unter sowie das fiktive Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Beiträge unter ein. d) Insolvenzausfallgeld Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne oder Gehälter nur teilweise oder gar nicht erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer auch die für den Insolvenzgeldzeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese durch die Agentur für Arbeit im Rahmen des Insolvenzgeldes gezahlten Rentenversicherungsbeiträge sind bei der Ermittlung des s an den Rentenversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. e) Altersteilzeit Die Beiträge aus dem Regelarbeitsentgelt der Altersteilzeit werden durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Die auf die beitragspflichtigen Einnahmen nach 163 Abs. 5 SGB VI entfallenden Beiträge (zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) trägt dagegen der Arbeitgeber allein. Tragen Sie bitte das Regelarbeitsentgelt und die darauf entfallenden Beiträge unter sowie die beitragspflichtigen Einnahmen nach 163 Abs. 5 SGB VI und die darauf entfallenden e unter ein. Bitte beachten Sie, dass es für die Berechnung der Entlastung der Unternehmen in der Rentenversicherung ohne Bedeutung ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen des 4 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes erstattet. Diese Erstattungen der Beiträge sind nicht von den durch die Unternehmen gezahlten en abzuziehen. f) Auszubildende Übersteigt das Arbeitsentgelt eines Auszubildenden auf den Monat bezogen nicht 325 Euro, trägt der Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag allein. Das Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden Beiträge tragen Sie bitte unter ein. g) für Beschäftigte als Bezieher einer Vollrente wegen Alters Für Beschäftigte, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber nach 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn diese Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt jedoch nicht für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Tragen Sie diese Beträge bitte unter ein. Bitte beachten Sie, dass in der knappschaftlichen Rentenversicherung statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitrag zu zahlen ist. Zu 5. Angaben zur Stromentnahme Die Steuerentlastung wird ausschließlich für Strom gewährt, der nachweislich in Höhe des Regelsteuersatzes von 20,50 Euro je Megawattstunde (1 MWh = kwh) versteuert und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen worden ist. In den Antrag sind deshalb insbesondere keine Strommengen aufzunehmen, die durch das Unternehmen an andere geleistet, zu nicht betrieblichen Zwecken oder steuerfrei entnommen worden sind. Zudem wird die Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Nutzenergie nur gewährt, soweit die Nutzenergie nachweislich durch das eigene oder ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie beantragt wird, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden ist, sind dem Antrag auf Steuerentlastung für jedes andere Unternehmen eine von diesen Unternehmen ausgefüllte Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1456 Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie beizufügen. Die Vorlage einer Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für den Entlastungsabschnitt, für den eine Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt. Weiterhin muss dem Antrag auf Steuerentlastung in diesem Fall eine Aufstellung beigefügt werden, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eindeutig zugeordnet werden. Tragen Sie bitte die Strommengen, für die eine Steuerentlastung beantragt wird, in die Zeilen 8.1 und 8.2 getrennt nach den dortigen Vorgaben ein. Zu 5.1 Hier ist die für betriebliche Zwecke entnommene Strommenge ohne die Menge der Zeile 8.2 einzutragen. Eine Steuerentlastung für Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, mechanischer Energie und Druckluft kann hier jedoch nur geltend gemacht werden, soweit diese Erzeugnisse durch das eigene Unternehmen genutzt worden sind. Strommengen zur Erzeugung von Druckluft können allerdings immer hier eingetragen werden, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wurde. Zu /4 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)
5 Hier ist die zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, mechanischer Energie und Druckluft entnommene Strommenge einzutragen, soweit diese Erzeugnisse durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. Weil sich durch die Angaben zur Stromentnahme ggf. auch die Höhe der Entlastung von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG erhöht, machen Sie diese Angaben bitte auch dann, wenn nur eine Entlastung von der Energiesteuer nach 55 EnergieStG beantragt wird. Zu 6. Angaben zur Verwendung von Energieerzeugnissen Die Angaben zur Verwendung von Energieerzeugnissen sind nicht erforderlich, wenn nur eine Entlastung von der Stromsteuer nach 10 StromStG beantragt wird. Die Steuerentlastung wird ausschließlich für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich in Höhe der in 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 bis 5 EnergieStG genannten Heizstoffsteuersätze versteuert und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke verheizt oder in begünstigten Anlagen nach 3 EnergieStG verwendet worden sind. In den Antrag sind deshalb insbesondere keine Energieerzeugnisse aufzunehmen, die nicht durch das Unternehmen selbst, zu nicht betrieblichen Zwecken oder steuerfrei verwendet worden sind. Bitte beachten Sie auch, dass eine Steuerentlastung nicht für die bezogenen, sondern nur für solche Energieerzeugnisse gewährt wird, die im Antragszeitraum durch das Unternehmen bereits verwendet worden sind. Zudem wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch das eigene oder ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme beantragt wird, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden ist, sind dem Antrag auf Steuerentlastung für jedes andere Unternehmen eine von diesen Unternehmen ausgefüllte Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1456 Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie beizufügen. Die Vorlage einer Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für den Entlastungsabschnitt, für den eine Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt. Weiterhin muss dem Antrag auf Steuerentlastung in diesem Fall eine Aufstellung beigefügt werden, in der die Art und die Menge der für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse den anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils eindeutig zugeordnet werden. Begünstigt sind die in Spalte 1 genannten Energieerzeugnisse und diesen nach 2 Abs. 4 EnergieStG gleichgestellte Energieerzeugnisse. Die gleichgestellten Energieerzeugnisse sind in der Zeile des Energieerzeugnisses einzutragen, dem sie gleichgestellt sind. Tragen Sie bitte die Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung beantragt wird, in die Spalten 2 bis 4 getrennt nach den dortigen Vorgaben ein. Spalte 2 Hier sind die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Energieerzeugnisse einzutragen, soweit die Wärme durch das eigene Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. Spalte 3 Hier sind die zur Erzeugung von Wärme verwendeten Energieerzeugnisse einzutragen, soweit die Wärme durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. Spalte 4 Hier sind die Energieerzeugnisse einzutragen, die in begünstigten Anlagen nach 3 EnergieStG verwendet worden sind und für die keine Steuerentlastung nach den 53 bis 53b EnergieStG gewährt oder beantragt wurde/wird. Nicht anzugeben sind hier solche Energieerzeugnisse, für die aus anderen Gründen eine vollständige Entlastung von der Energiesteuer in Betracht kommt (z. B. Entlastung nach 51 EnergieStG). Da im Rahmen dieser Anleitung nicht auf alle derartigen Ausnahmen und auf im Übrigen bestehende Entlastungsmöglichkeiten von der Energiesteuer im Einzelnen eingegangen werden kann, wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem individuellen Sachverhalt bitte an das zuständige Hauptzollamt. Hinweis zu Zeile 2 Bitte beachten Sie, dass eine Entlastung nach 55 EnergieStG für leicht- und mittelschwere Öle nur gewährt wird, wenn ein Antrag nach 49 Abs. 2a EnergieStG bereits gestellt wurde oder spätestens zusammen mit dem Antrag nach 55 EnergieStG eingereicht wird. Wird der Antrag nach 49 Abs. 2a EnergieStG abgelehnt, weil z. B. der Entlastungsbetrag von mindestens 50 Euro nicht überschritten wird, können diese Energieerzeugnisse nicht in die Steuerentlastung nach 55 EnergieStG einbezogen werden. Zu 8. Einführung eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems Unternehmen müssen für die Steuerentlastung nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem, das den Anforderungen der DIN EN ISO (Ausgabe 2011) entspricht, oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) betreiben. Kleine und mittlere Unternehmen können anstelle der vorgenannten Systeme auch ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. In 5 Abs. 1 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) wird die Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 in der sog. Einführungsphase geregelt. In der Einführungsphase gelten erleichterte Anforderungen für die Nachweisführung ( 55 Absatz 5 EnergieStG und 10 Absatz 4 StromStG). Die genauen Voraussetzungen für den Nachweis können der Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie entnommen werden. Der Nachweis ist mit dem Vordruck 1449 Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz zu erstellen (5 Abs. 4 SpaEfV). Der Vordruck ist entsprechend der Vorgaben der Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung entweder von einer nach 55 Abs. 8 EnergieStG oder nach 10 Abs. 7 StromStG zugelassenen Stelle (akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen) oder einer EMAS- Registrierungsstelle ( 2 Abs. 1 Nr. 5 SpaEfV) auszustellen und zu bestätigen. Diese Stelle bestätigt damit, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Einführung eines Energiemanagement-, Umweltmanagement oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 5 Abs. 1 SpaEfV durch Ihr Unternehmen erfüllt werden. Der Vordruck 1449 steht im Internet unter zum Download bereit. Der ausgefüllte Vordruck 1450/5 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)
6 1449 ist dem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit dem Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer nach 101 der Energiesteuer- Durchführungsverordnung oder von der Stromsteuer nach 19 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorzulegen. Achtung: Wurde der Vordruck 1449 durch eine nicht in Deutschland akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt, muss dem Antrag neben dem Vordruck 1449 darüber hinaus eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde beigefügt werden (s. u. Hinweis zu 9.) Kleine und mittlere Unternehmen können auch ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben ( 3 SpaEfV). Maßgeblich für die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit ein Unternehmen ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz einführt oder betreibt, ist dem Antrag auf Steuerentlastung eine ausgefüllte Selbsterklärung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1458 Vereinfachte Selbsterklärung für KMU oder nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1459 Selbsterklärung für KMU beizufügen. Die Vorlage einer Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für den Entlastungsabschnitt, für den eine Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt. Die Vordrucke stehen im Internet unter zum Download bereit. Haben Sie bereits vor dem 6. August 2013 einen Antrag auf Berücksichtigung einer Steuerentlastung nach 55 EnergieStG oder 10 StromStG in einem Vorauszahlungsbescheid oder auf einen unterjährigen Abschlag gestellt und dazu einen nach den Erlassen vom 24. Januar 2013 und vom 19. Februar 2013 (beide Gz. V 8105/12/10001:003) anzuerkennenden Nachweis über den Beginn der Einführung eines Energiemanagementsystems oder eines Umweltmanagementsystems vorgelegt, brauchen Sie keinen weiteren Nachweis beizufügen und können das Feld wurde bereits vorgelegt ankreuzen. Sofern Sie Fragen zur Einführung eines Energiemanagement-, Umweltmanagementsystems oder alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz und den entsprechenden Voraussetzungen zur Ausstellung eines Nachweises haben, wenden Sie sich bitte an eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle, einen Umweltgutachter, eine Umweltgutachterorganisation oder ggf. eine EMAS- Registrierungsstelle. Zu 9. Kopie der Akkreditierungsurkunde Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die von einer nicht in Deutschland ansässigen nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird ( 4 Abs. 4 S. 5 i. V. m. 5 Abs. 4 S. 2 SpaEfV). In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Konformitätsbewertungsstelle zur Erlangung einer entsprechenden Kopie der Akkreditierungsurkunde und fügen Sie diese dem Antrag auf Steuerentlastung bei. Hinweis nach 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der 149 ff. der Abgabenordnung sowie 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) erhoben. Hinweis nach 6 EUBeitrG Bei einer Erstattung bzw. einer Vergütung von Steuern an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, wird der andere Mitgliedstaat nach 6 Absatz 2 EUBeitrG informiert. Die Auszahlung der Steuerentlastung kann sich dadurch verzögern. 1450/6 Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (2013)
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