Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 9: Ausgewählte Energiethemen Energiesteuer, Stromsteuer und EEG

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1 Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Sehr geehrte Damen und Herren, die Strom- und Energiesteuer gehört für kommunale Versorgungsunternehmen zum Tagesgeschäft. Aber auch Unternehmen der Entsorgungswirtschaft können hiervon als Entlastungsberechtigte betroffen sein. Eike Christian Westermann Partner Recht und Steuern Tel.: Matthias Beier Partner Steuern Tel.: In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen gezielt energiesteuerliche Themen vor, die für Energieversorger und Entsorger von Interesse sind. Wir möchten auf das aktuelle Urteil des BFH zur Straßenbeleuchtung sowie auf eine Begünstigung für Entsorgungsunternehmen aus dem jüngst in Kraft getretenen Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) hinweisen, das Recycling-Unternehmen dem Kreis der begünstigten Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung zuordnet. Auch die energiesteuerliche Entlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung nach 51 Energiesteuergesetz wurde gerade durch eine Dienstvorschrift der Finanzverwaltung vom 24. September 2014 in einigen Aspekten geändert. Und wie jedes Jahr möchten wir auch noch einmal die Gelegenheit nutzen, Sie auf bestehenden Handlungsbedarf zum Jahresende Einreichung der Entlastungsanträge des Jahres 2013 und Maßnahmen zur Sicherung des Spitzenausgleichs 2014 hinzuweisen. Abschließend möchten wir auch auf die kommenden Veranstaltungen zur Strom- und Energiesteuer aufmerksam machen, bei der wie diese und weitere aktuelle Themen vertiefen möchten. Unsere Veranstaltungsreihe "Energie- und Stromsteuer Wichtiges zum Jahresende" finden in Düsseldorf (20. November 2014), in Hamburg (4. Dezember 2014) und in München (10. Dezember 2014) jeweils ab 10 Uhr in unseren örtlichen Niederlassungen statt. Daneben findet am in Stuttgart eine weitere Veranstaltung mit u.a. stromsteuerlichen Themen statt. Weitere Informationen zu den geplanten Inhalten können Sie den beigefügten Einladungskarten oder unserem Veranstaltungsportal ( entnehmen. Wir freuen uns, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können und wünschen Ihnen jetzt erst einmal eine interessante Lektüre Ihre Eike Christian Westermann Matthias Beier

2 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 2 Fristen beachten Fristablauf für die Einreichung der Entlastungsanträge für das Jahr 2013 Das Jahresende rückt näher und somit auch das Fristende für Anträge auf Entlastung von der Energie- und Stromsteuer. Sämtliche Entlastungsanträge, die das Veranlagungsjahr 2013 betreffen (Stromverbrauch bzw. Einsatz von Energieerzeugnissen im Kalenderjahr 2013), sind mit allen erforderlichen Begleitunterlagen bis spätestens zum beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Sofern Unternehmen die Antragstellung für 2013 noch nicht veranlasst haben, sollte die verbleibende Zeit des Jahres genutzt werden, um hier keinen Rechtsverlust zu riskieren. Spitzenausgleich sichern Aktueller Handlungsbedarf für den Spitzenausgleich 2015 noch in diesem Jahr! Der strom- und energiesteuerliche Spitzenausgleich ( 10 Stromsteuergesetz, 55 Energiesteuergesetz) kann nur von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geltend gemacht werden, wenn im Kalenderjahr 2013 bereits mit der Einführung eines Energieeffizienzsystems begonnen wurde. Haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kein Energieeffizienzsystem oder wurde nicht spätestens im Kalenderjahr 2013 mit der Einführung eines solchen Systems begonnen, bestehen für das Kalenderjahr 2013 keine Ansprüche mehr auf den sogenannten Spitzenausgleich nach 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Im Kalenderjahr 2014 sind nun weitere Anforderungen zu erfüllen, um den Anspruch auf den Spitzenausgleich für das Kalenderjahr 2014 zu sichern. Die Anforderungen an die Nachweisführung über die Einführung und den Betrieb von Energiemanagementsystemen und von alternativen Systemen sind umfangreich und mittlerweile in der sogenannten Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vom 31. Juli 2103 geregelt worden. So sind für das Jahr 2014 das zweite Jahr der sogenannten Einführungsphase nach 5 SpaEfV aufbauend auf den Maßnahmen in 2013 weitere Anforderungen nach dem horizontalen oder dem vertikalen Ansatz zu erfüllen.

3 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 3 Horizontaler Ansatz Das vollwertige zertifizierte Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO oder das Umweltmanagementsystem nach EMAS musste für den horizontalen Ansatz in 2013 noch 25% des Energieverbrauchs im Unternehmen umfassen. Dieser Umfang erhöht sich im Jahr 2014 auf 60% des Energieverbrauchs. Vertikaler Ansatz Zu den Anforderungen aus 2013 kommt beim vertikalen Ansatz die Umsetzung von Nr Buchstabe b) der DIN EN ISO hinzu. Die energetische Bewertung, die schon in 2013 vorzunehmen war, muss also in 2014 um eine Ermittlung der Bereiche im Unternehmen mit wesentlichem Energieeinsatz erweitert werden. Es müssen daher im Jahr 2014 noch weitere Schritte eingeleitet werden, damit auch für das Antragsjahr 2014 der Spitzenausgleich nach dem Strom- und Energiesteuerrecht geltend gemacht werden kann. Wir unterstützen Sie dabei gern und haben für die Aufnahme aller relevanten Daten einen PwC-Erhebungsbogen entwickelt, der die Anforderungen der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung erfüllt. Sprechen Sie uns gerne an. Änderungen bei der thermischen Behandlung von Abfällen Neue Dienstvorschrift Thermische Abfall- und Abluftbehandlung Am 24. September 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine neue Dienstvorschrift Energiesteuer zu 51 EnergieStG (DV Steuerentlastung für Prozesse und Verfahren) veröffentlicht, in der detaillierte Abgrenzungskriterien zur Entlastung von Energieerzeugnissen beim Einsatz im Rahmen der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung getroffen werden. Durch diese Dienstvorschrift werden eine Vielzahl älterer BMF-Schreiben sowie Verfügungen der Bundesfinanzdirektionen zu diesem Themenkomplex aufgehoben. Nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG können Energieerzeugnisse, die im Rahmen der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung eingesetzt werden, steuerlich entlastet werden. Der Kreis der Entlastungsberechtigten für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG unterliegt - im Unterschied zu anderen Entlastungsansprüchen keiner Einschränkung auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, so dass diese

4 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 4 Vorschrift sowohl für Industrieunternehmen, insbesondere der chemischen Industrie, als auch für Entsorgungsunternehmen Relevanz hat. Die Begriffe Abfall und Abluft werden für energiesteuerliche Zwecke durch die Zollverwaltung in der o.g. Dienstanweisung nun eigenständig interpretiert, ohne dass auf Begrifflichkeiten des Abfallrechts zurückgegriffen wurde. Abfälle und Abluft im Sinn des 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG sind danach alle Stoffe, die bereits gebraucht worden sind und dadurch eine Verunreinigung erfahren haben, so dass sie für ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden können und zur Beseitigung ihres Schadstoffpotentials einer thermischen Behandlung unterzogen werden müssen. Wenn allerdings Abfälle selbst aus Sicht des Energiesteuergesetzes Energieerzeugnisse darstellen, z.b. Ölabfälle der Position 2710 oder hochkalorische Energieerzeugnisse nach 1 Abs. 3 Nr. 2 EnergieStG, dann besteht kein Entlastungsanspruch. Werden diese Stoffe thermisch behandelt, um ihr Schadstoffpotential zu beseitigen, sind diese Stoffe selbst und die Energieerzeugnisse, die ggf. zu ihrer thermischen Behandlung zusätzlich eingesetzt werden (z.b. für ein Stützfeuer), nicht nach 51 Absatz 1 Nummer 2 EnergieStG entlastungsfähig. Waren gemäß 1b Absatz 1 EnergieStV, die nicht als Energieerzeugnisse gelten, - insbesondere andere Abfälle, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben - können dagegen Gegenstand einer thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG sein. Werden diese Stoffe thermisch behandelt, um ihr Schadstoffpotential zu beseitigen, sind die Energieerzeugnisse, die zu ihrer thermischen Behandlung eingesetzt werden (z.b. für ein Stützfeuer) nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG entlastungsfähig. Weiter weist die Zollverwaltung in der Dienstanweisung darauf hin, dass ausschließlich Behandlungen unter Einwirkung von Wärme im Hauptprozess erfasst sind ( thermisch ). Gleichwohl kann das Tatbestandsmerkmal der thermischen Behandlung auch durch solche Energieerzeugnisse erfüllt sein, die unmittelbar vor der thermischen Behandlung dem Abfall bzw. der Abluft zugeführt werden. Voraussetzung für die Entlastungsfähigkeit der auf diese Weise zugesetzten Energieerzeugnisse ist aber, dass das Zuführen in untrennbarem Zusammenhang mit der Abfall- oder Abluftbehandlung steht und die Zuführung dieser Menge von Energieerzeugnissen ausschließlich zur Gewährleistung der Beseitigung des Schadstoffpotentials im Verbrennungsprozess erforderlich ist. Die thermische Behandlung von Abfall- oder Abluft im Sinne des Energiesteuerrechts muss auch dazu führen, dass nach Beendigung des Pro-

5 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 5 zesses kein schadstoffbelasteter Abfall bzw. keine schadstoffbelastete Abluft mehr vorhanden ist oder zumindest das Schadstoffpotential des Abfalls bzw. der Abluft erheblich reduziert ist. Ist der zu behandelnde Abfall oder die zu behandelnde Abluft am Ende eines thermischen Behandlungsprozesses im Unternehmen noch substantiell als Abfall vorhanden und/oder erfolgte keine Beseitigung des Schadstoffpotentials, liegt keine thermische Abfallbehandlung im Sinn des 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG vor (dies sei z.b. anzunehmen bei der Trocknung von Klärschlamm und bei der Infrarotbestrahlung von verunreinigten Abwässern sowie bei der Trocknung von Rübenschnitzeln bei der Weißzuckererzeugung). Gleiches gilt bei der bloßen Extraktion eines Schadstoffes. Auch dies ist keine Abfall- oder Abluftbehandlung im Sinn des Energiesteuerrechts. Für eine thermische Abfall- oder Abluftbehandlung im Sinn des 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG soll es dagegen unschädlich sein, wenn bei einem Verbrennungsvorgang wirtschaftlich minderwertige Reststoffe (Rückstände) zwangsläufig anfallen und diese ggf. wirtschaftlich verwertet werden (z.b. feste Reststoffe aus Verbrennungsprozessen in Müllverbrennungsanlagen). Anders verhält es sich nach Ansicht der Verwaltung aber z.b. bei einem mit Schwefeldioxid versetzten Aktivkohlefilter. Bei der thermischen Behandlung des Kohlefilters wird der Schadstoff nur aus dem Filter ausgetrieben und in nachgelagerten Prozessen zur Herstellung von Schwefelsäure verwertet. Der Schadstoff ist damit substantiell weiter vorhanden, somit erfolgt keine Beseitigung des Schadstoffpotentials. Werden bei der thermischen Behandlung von Abfall oder Abluft marktgängige bzw. weiter nutzbare Erzeugnisse von Wert hergestellt, so dienen die zur thermischen Behandlung eingesetzten Energieerzeugnisse nicht vorrangig der Beseitigung des Schadstoffpotentials der Abfälle. Dieser Fall soll z.b. bei der Verwendung von Energieerzeugnissen im Rahmen der Verarbeitung von Tierkörpern oder Schlachtnebenprodukten vorliegen (Kategorie 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/09). Hier steht nicht die thermische Abfallbehandlung der vorgenannten Waren im Vordergrund, sondern die Herstellung der hochwertigen Verarbeitungsprodukte Tiermehl und Tierfett. Eine Nutzung der erzeugten thermischen Energie zu anderen Zwecken soll aber dann unschädlich für den Entlastungsanspruch sein, wenn diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Abfall- oder Abluftbeseitigung ist. Zusammenfassend ist aus Sicht der Verwaltung immer zu prüfen:

6 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 6 - Dient die Anlage ausschließlich der Schadstoffbeseitigung? Dann ist eine Steuerentlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG grundsätzlich zu gewähren. - Dient die Anlage dagegen nicht schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung, sondern schwerpunktmäßig z. B. der Erzeugung von Sekundärenergie (z. B. Dampf, Wärme und Strom) oder marktgängigen bzw. weiternutzbaren Erzeugnissen (z. B. Tiermehl oder Tierfett)? Dann kommt eine Entlastung nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht in Betracht. Eine Entlastung soll grundsätzlich auch nicht in Betracht kommen, wenn ein Unternehmen nach statistischen Vorgaben dem Abschnitt E (Energieversorgung) der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 zugeordnet wird. - Dient die Anlage schwerpunktmäßig der Schadstoffbeseitigung? Dann kommt dem Grunde nach eine Entlastung in Betracht. In diesem Fall soll in einem zweiten Schritt aber der Umfang der Entlastung im gewählten Entlastungsabschnitt zu klären sein, da nur die Energieerzeugnisse entlastungsfähig sind, die tatsächlich zur thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung erforderlich sind. Die Energieerzeugnisse, die zu anderen Zwecken eingesetzt werden (z.b. Erzeugung von Sekundärenergie), bleiben unberücksichtigt. Positiv ist dagegen zu sehen, dass aus Sicht der Zollverwaltung einige vorbereitende oder nachbereitende Nebenprozesse der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung ebenfalls entlastungsfähig sind. Durch den Entlastungsberechtigten ist aber nachzuweisen, in welchem Umfang die Energieerzeugnisse tatsächlich den entlastungsfähigen Prozessen zuzuordnen sind. Grundsätzlich entlastungsfähig sind Energieerzeugnisse in der sog. Zündphase, für ein Stützfeuer und in der Abfahrphase. Diese Vorgänge sind als untrennbar vom Prozess der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung anzusehen. Zum begünstigten Prozess nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG gehören auch die zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung notwendigen technischen Nebenverfahren. Nicht nach 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG begünstigt sind dagegen die im Probebetrieb bzw. zur Inbetriebnahme eingesetzten Energieerzeugnisse, Energieerzeugnisse, die zum Betrieb von Pilotbrennern eingesetzt werden und begleitende Prozesse, die vom Hauptprozess losgelöst erfolgen

7 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 7 und parallel dazu verlaufen sowie Handlungen, die zeitlich erst nach einer Schadstoffbeseitigung erfolgen. Betroffenen Unternehmen ist zu raten, sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung genau auseinanderzusetzen. Da diese Dienstanweisung lediglich die Verwaltung selbst bindet, aber keinen Normcharakter entfaltet, raten wir, abweichende Auffassungen der Verwaltung kritisch zu prüfen und auch den Rechtsweg in Erwägung zu ziehen. Änderung bei Nutzenergielieferungen BFH versagt Steuerentlastung für Lichtlieferungen im Rahmen der Straßenbeleuchtung Der BFH hat mit Urteil vom 24. September 2014, VII R 39/131, entschieden, dass das im Rahmen eines Vertrags mit der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen nicht Nutzer des Lichts i.s. des 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG sei, so dass diesem Unternehmen hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden könne. Nach Auffassung der BFH sei Nutzer des Lichts die Stadt. Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen und ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das mit der Durchführung der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen beauftragt wurde. Zudem hatte die Klägerin im Urteilsfall auch das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsanlagen. Nach 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, wenn dieser Strom für betriebliche Zwecke entnommen worden und nicht nach 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie wird die Entlastung jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind ( 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG). Die Klägerin kann nach Auffassung des BFH nicht selbst als Nutzer des Lichts i.s. des 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden. Denn das von ihr erzeugte Licht hat sie in Erfüllung des Straßenbeleuchtungsvertrags der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beleuchtungsanlagen werden nicht mit der Zielsetzung betrieben, Räumlichkeiten oder Anlagen der Klägerin zu beleuchten. Auch die Straßenbenutzer und die Anlieger könnten allenfalls als nachrangige Nutzer des von der Klägerin erzeugten Lichts angesehen werden.

8 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 8 Nutzer des Lichts sei dagegen die Stadt, welcher die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht obliegt ( 9 und 9a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie 3 und 5 des Bundesfernstraßengesetzes) und die ohne die Beauftragung der Klägerin die Nutzenergie in eigenen Anlagen selbst erzeugen müsste. Letztlich kommt es nach Ansicht des obersten Finanzgerichts nicht darauf an, ob die Stadt aufgrund ihrer Verkehrssicherungs- und Beleuchtungspflichten tatsächlich zur Beleuchtung sämtlicher Straßen verpflichtet ist, für welche die Klägerin eine Stromsteuerentlastung nach 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG beantragt hat, und ob bzw. inwieweit und auf welcher Grundlage diese Pflichten von der Klägerin übernommen worden sind. Maßgeblich sei allein, dass die allgemeine Beleuchtung der Straßen und Flächen des Stadtgebiets in der originären Zuständigkeit der Stadt liegt, die dadurch zum Primärnutzer des Lichts werde. Auch wenn die strittige stromsteuerliche Frage der Lichtnutzung im Rahmen der Straßenbeleuchtung nun durch das oberste Gericht entschieden worden ist, könnten sich hierdurch Auswirkungen auf andere Sachverhalte ergeben. Nach Auffassung des BFH gibt es offensichtlich nachrangige Nutzer und Primärnutzer, ohne dass diese Begriffe ausreichend definiert werden und sich hierfür Anhaltspunkte im Gesetz ergeben. Wenn schon die reine Zuständigkeit eine tatsächliche Nutzung begründen kann, könnte beispielsweise auch ein Vermieter Nutzer von Nutzenergie sein, wenn er eine entsprechende Verpflichtung hat. Auch Auswirkungen auf Sachverhalte, bei denen Dienstleister zur Erfüllung einer Pflicht des Auftraggebers eingeschaltet sind, sind nun denkbar. EEG - Begrenzung Die Entsorgungs- und Recyclingbranche als begünstigte Branche der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage Seit dem 1. August 2014 ist das geänderte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2014) mit seinen Regelungen für die Entlastung der Industrie, den sogenannten Besonderen Ausgleichsregelungen für energieintensive Unternehmen ( 63 ff. EEG 2014), in Kraft. Als eine wesentliche Neuerung für die ansonsten von dieser Regelung wenig betroffenen öffentlichen Entsorgungsunternehmen sind nun Unternehmen der Entsorgungs- und Recyclingbranche in den Kreis der begünstigten Unternehmen aufgenommen worden. Das EEG 2014 ändert insbesondere den Kreis der begünstigten Unternehmen, modifiziert die Voraussetzungen sowie den Umfang der gewährten Begünstigung und schafft Übergangsregelungen, zur Abmilderung entstehender Härten für zukünftig nicht mehr begünstigte Unternehmen.

9 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 9 Begünstigte Unternehmen ab 2014 Voraussetzungen der Begünstigung Während der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen in der Vergangenheit alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne der Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) umfasste, besteht dieser zukünftig nur noch aus einzeln aufgelisteten Branchen, die bereits nach den EU-Leitlinien als stromkostenbzw. handelsintensiv eingestuft werden. Neu im Kreis der Begünstigten sind zukünftig auch die bereits angesprochenen Unternehmen des NACE-Codes 3832 (Rückgewinnung sortierter Werkstoffe, also Unternehmen aus der Entsorgungs-/Recyclingbranche), die erstmalig in 2014 einen Antrag auf EEG-Begrenzung stellen konnten. Wesentliche Voraussetzung für eine Begünstigung ist, dass das antragstellende Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mehr als eine Gigawattstunde (GWh) Strom verbraucht hat. Außerdem muss das jeweiligen Unternehmen nach wie vor nachweisen, dass es einen bestimmten Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung (sogenannte Stromintensität ) erreicht. Für die nun begünstigte Branche bedeutet dies, dass im kommenden Antrag zum 30. Juni 2015 der Nachweis geführt werden muss, dass zum einen die Mindeststromentnahme von 1 GWh an einer Abnahmestelle erreicht wurde und die Stromintensität mindestens 17 % betrug. Daneben muss das antragstellende Unternehmen selbstverständlich darlegen, dass es tatsächlich in der entsprechenden Klasse eingruppiert ist und über ein vorgeschriebenes Energiemanagementsystem bzw. ein alternatives System verfügt. Für den Antrag wird daneben eine Wirtschaftsprüferbescheinigung auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse, die mindestens Angaben zu Betriebszweck und Betriebstätigkeit, Strommenge und EEG-Umlage sowie zur Bruttowertschöpfung enthält, benötigt. Antragsjahr 2015 Unternehmen, deren wirtschaftliche Betätigung sich im Schwerpunkt mit der Rückgewinnung sortierter Werkstoffe bewegt, sollten vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung prüfen, ob Sie möglicherweise die Voraussetzungen einer Begünstigung nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2014 erfüllen oder bis zum 30. Juni 2015 erfüllen können. Gerne verweisen wir für Zwecke der Berechnung der Stromintensität und der möglichen Vergünstigungen auf den PwC-EEG-Rechner im Internet, der Sie unverbindlich bei der Prüfung einer möglicher möglichen Antragstellung unterstützt. Bei Fragen zu diesen aktuellen Themenkomplexen und natürlich auch zu anderen steuerlichen Fragestellungen stehen wir und Ihre bekannten PwC-Ansprechpartner Ihnen gerne zur Verfügung.

10 PricewaterhouseCoopers, 30. Oktober 2014 Seite 10 Im nächsten Teil unserer Herbstserie wird es um aktuelle Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit Bilanzen gehen. Ansprechpartner Ralf Reuter Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: PricewaterhouseCoopers AG Niederlassung Düsseldorf Moskauer Straße Düsseldorf Jan Steinkemper Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: PricewaterhouseCoopers AG Niederlassung Düsseldorf Moskauer Straße Düsseldorf

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