Strom- und Energiesteuer NEWS
|
|
- Klemens Adenauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Juni 2015 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir möchten Sie in dieser Ausgabe einmal mehr auf die neuen Entwicklungen in der Strom- und Energiesteuer aufmerksam machen. So beschäftigt uns erneut, wie schon in vergangenen Ausgaben, die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sowie die Energieverwendung mit zweierlei Verwendungsweck (sog. Dual Use ). Zum letztgenannten Thema ist kürzlich ein neues BFH-Urteil ergangen, was die bisherige Rechtsprechung ändert. Zudem hat das Finanzgericht München ein Urteil zu Netzund Umspannverlusten gesprochen, das wir näher beleuchten wollen. Außerdem informieren wir Sie in dieser Ausgabe über die neue Verpflichtung zum Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (insbesondere für öffentliche Unternehmen) und Implikationen des Kreditwesengesetzes auf Anlagenpachtmodellen. Diese und weitere aktuelle Themen und interessante Diskussionen erwarten Sie auch bei den Veranstaltungen unserer aktuellen Energiesteuer-Roadshow Aktuelle Brennpunkte der Energie- und Stromsteuer zu denen wir Sie herzlich einladen möchten. Die Veranstaltungen finden in diesem Sommer am in Ulm, am in Köln, am in Bielefeld, am in Berlin und am in Mannheim statt. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen können Sie diesem Newsletter bzw. unter entnehmen. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und auch eine erholsame Urlaubszeit. Ihr PwC Energiesteuer-Team
2 Inhalt Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer... 2 Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeuger... 2 Aktuelle Rechtsprechung zur Entlastung für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ( Dual Use )... 4 Beihilferechtliche Einschränkung des 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG... 5 Sind Netz- und Umspannverluste als Verbrauch i.s.d. StromStG anzusehen?... 6 Weitere aktuelle Entwicklungen... 7 Auditverpflichtung nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Handlungsbedarf auch für kommunale Unternehmen... 7 Pachtmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing... 8 Veranstaltungen... 9 Aktuelle Brennpunkte der Strom- und Energiesteuer... 9 Ihre Ansprechpartner Bestellung und Abbestellung Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeuger Wir hatten in unseren letzten Ausgaben vom März und April 2015 bereits darüber berichtet, dass Anlagenbetreiber, welche eine EEG-Einspeisevergütung erhalten oder im Wege der EEG-Direktvermarktung den Strom an Dritte verkaufen, nach dem Willen des BMF keine Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (mehr) erhalten sollen. In der Praxis wird diese Auffassung von den Hauptzollämtern vielerorts sehr konsequent umgesetzt. Betroffene werden mit Verweis auf 153 der Abgabenordnung (AO) und auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen zur Änderung ihrer bisherigen Veranlagung aufgefordert. Einzelheiten zu dieser Problematik können Sie auch unseren bisherigen Veröffentlichungen entnehmen. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass Unternehmen, die ihre Veranlagungen entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung geändert haben, diese Veranlagungen offenhalten sollten.
3 BMF-Schreiben vom 29. April 2015 Im Zusammenhang mit der geänderten Auffassung der Verwaltung in Bezug auf 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wurde in einem weiteren Erlass vom 29. April 2015 nun die Frage aufgeworfen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Eigenerzeuger diese Steuerbefreiung gewährt werden kann. Nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG ist Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Das Schreiben des BMF vom 29. April 2015 verweist hier auf einen älteren Erlass vom 19. Juni 2002, in dem geregelt wurde, dass der Betreiber einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage grundsätzlich keinen Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes leistet, soweit der mit diesen Anlagen erzeugte Strom zur Erlangung der EEG-Vergütung bzw. des KWK-Zuschlags nicht physikalisch, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird. In diesen Fällen werden dem Betreiber der Anlage im Gegenzug vom Netzbetreiber die tatsächlich nicht eingespeisten Strommengen in Rechnung gestellt (kaufmännisch-bilanzieller Ausgleich). Nach Auffassung des BMF erfolgt hier durch den Netzbetreiber keine Leistung von Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes. Dies gelte auch, wenn der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich nicht durch den Netzbetreiber, sondern von einem dritten Stromversorger erfolgt. Nach Ansicht des BMF ist der Erlass vom 19. Juni 2002 auch heute weiterhin anwendbar, soweit der kaufmännisch bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Praxishinweis Das BMF bestätigt in dem Schreiben vom 29. April 2015 seine bisherige Auffassung, dass eine nur vertraglich, z.b. aus Gründen des EEG, vereinbarte fiktive Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hat (BMF-Schreiben vom III A 1 V /02). Auch ist zu begrüßen, dass es entgegen dem BMF-Schreiben vom 19. Juni 2002 keinen Unterschied macht, ob der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich durch den Netzbetreiber oder durch einen Stromversorger erfolgt. Allerdings ist die Einschränkung des Erlasses auf eine Entnahme durch den Betreiber der Anlage unverständlich. Denn der o.g. Erlass befasst sich nur mit der Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG. Bei EEG-Anlagen, bei denen die Geltendmachung der Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aktuell in vielen Fällen in Frage gestellt wird, kann sich die Stromsteuerfreiheit der kaufmännisch-bilanziell ausgeglichenen Strommengen aber auch aus 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ergeben. Nach 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerfrei, wenn es sich um Strom aus erneuerbaren Energieträgern handelt, der aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Da eine Vermischung von herkömmlichem Strom und Ökostrom im Eigennetz des Kunden nach einem weiterem Erlass des BMF steuerunschädlich ist (BMF-Schreiben vom III A 1 V /01), dürfte der Anwendungsbereich des 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG hier in vielen Fällen eröffnet sein.
4 Soweit 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG eingreift, der zudem unabhängig von der Anlagengröße (ausgenommen Wasserkraftwerke) und der zugrunde liegenden Lieferbeziehung anwendbar ist, wäre ein Rückgriff auf 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG überhaupt nicht notwendig. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sollten Anlagenbetreiber nun die Anwendbarkeit des 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG näher prüfen. Aktuelle Rechtsprechung zur Entlastung für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ( Dual Use ) BFH Urteil vom , VII R 35/12 In der diesjährigen Februar-Ausgabe unseres Newsletters hatten wir bereits die aktuelle Rechtsprechungslage zur Steuerentlastung für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck nach 51 EnergieStG näher beleuchtet. Wir hatten darauf hingewiesen, dass ein ruhendes Revisionsverfahren beim BFH aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Oktober 2014 wieder aufgenommen worden war. Die Entscheidung in dieser Sache liegt nun vor. In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom , VII R 35/12) ging es um die Frage, ob für die Entlastung von der Energiesteuer für den Einsatz von Energieerzeugnissen gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff ( Dual Use ) nach 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG eine Rangfolge bzw. Wertigkeit der beiden Verwendungszwecke bestehen müsse. -Rangfolge der Verwendungszwecke - Einsatz als Roh-, Grund-, Hilfsstoff Das beklagte Hauptzollamt hatte mit der bisher geltenden Rechtsprechung des BFH zum dual use (BFH-Urteil vom , VII R 6/08) argumentiert, dual use im Sinne der Norm liege nur dann vor, wenn die Erzeugung thermischer Energie (Verheizen) in den Hintergrund trete und außerdem das Energieerzeugnis im Rahmen des industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte demgegenüber befunden, dass sich eine Rangfolge oder Wertigkeit der Verwendungszwecke weder aus dem Energiesteuergesetz noch aus der europäischen Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG ableiten lasse. Außerdem könne das Erdgas (um das es konkret im Verfahren ging) nicht gleichzeitig als Roh-, Grund-, oder Hilfsstoff eingesetzt werden, weil es durch das Verbrennen nicht mehr in seiner ursprünglichen Form existiere. Es sei ausreichend, wenn ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff (im Fall handelte es sich um das in den Verbrennungsgasen enthaltene Kohlendioxid) für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werde. Das Urteil des BFH in dem vorliegenden Revisionsverfahren wurde nun unter Berücksichtigung des neuen EuGH-Urteils zum Dual Use (vom , C-426/12) gesprochen. Der EuGH hatte für die Produktion von Zucker geurteilt, ein zweierlei Verwendungszweck liege vor, wenn in dem Produktionsprozess zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet werde, sofern feststehe, dass der Produktionsprozess nicht ohne den Einsatz dieses Kohlendioxids zu Ende geführt werden könne.
5 Modifikation der BFH-Rechtsprechung Im Lichte des EuGH-Urteils modifiziert der BFH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom Der BFH sieht in der Formulierung des EuGH weder eine nachrangige Verwendung zum Verheizen noch eine wesentliche Verwendung zum anderen Verwendungszweck. Es komme also bei richtlinienkonformer Auslegung für den zweierlei Verwendungszweck im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG weder auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke noch auf ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis an. Die neue Rechtsprechung eröffnet nun in vielen Fällen einen neuen Argumentationsspielraum, der von Unternehmen genutzt werden sollte. Beihilferechtliche Einschränkung des 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG BMF-Schreiben vom vom 25. März 2015 In einem Erlass vom 25. März 2015, III B 6 - V 8105/09/10004 DOK 2015/ , gibt das BMF der Zollverwaltung aus beihilferechtlichen Gründen einige Einschränkungen bei 28 Satz 1 Nummer 1 Energiesteuergesetz (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe) vor. Die Neufassung ist durch Bekanntmachung vom rückwirkend zum in Kraft getreten. Neben der darin geregelten Befreiung von der Energiesteuer für gasförmige Kohlenwasserstoffe (insbes. Deponie- und Klärgase), ist damit für nicht steuerbefreiten Zwecke die Steuer grundsätzlich auch rückwirkend zu erheben. Nicht der Besteuerung unterliegen nach dem Erlass weiterhin gasförmige Abfälle mit einem Heizwert von bis zu 18 MJ/kg. Die hochkalorischen gasförmigen kohlenwasserstoffhaltigen Abfallgase unterliegen ab einem Heizwert von 18 MJ/kg jedoch ab dem der Besteuerung. Die Verwendung in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich zum leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen, unterliegt nicht der Steuerbefreiung. Keine Steuerbefreiung wird auch für die Verwendung von Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen die dem Güterumschlag in Seehäfen dienen gewährt. Im Fall von Gasen aus Deponie- und Klärgasanlagen wird die Steuerbefreiung nur zur Stromerzeugung gewährt. Praxishinweis Die oben angeführten Änderungen haben unmittelbar bindende Wirkung auch gegenüber Dritten. Damit kann sich jeder gegenüber der Zollverwaltung auf diesen Erlass berufen und im Falle einer möglichen Steuerfreiheit die Anwendung zu seinen Gunsten einfordern. Im Übrigen binden die beihilferechtlichen Einschränkungen der Norm zunächst nur intern die umsetzende Verwaltung. Es ist jedoch anzunehmen, dass, mit Bezug auf diesen Erlass, die gesetzliche Klarstellung rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Für noch offene Sachverhalte besteht jedoch u. U. dennoch bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung noch Spielraum für die Anwendung von 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG ohne die oben aufgeführten Einschränkungen. Betroffene Anlagenbetreiber sollten den konkreten Umfang der Steuerbefreiung des 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG in jedem Fall überprüfen.
6 Sind Netz- und Umspannverluste als Verbrauch i.s.d. StromStG anzusehen? FG München vom 29. Januar 2015 Das Finanzgericht München hat sich in seinem Urteil vom K 2822/13 - mit der Thematik auseinandergesetzt, wie weit der Begriff des Versorgungsnetzes i.s.d. 5 StromStG auszulegen ist und ob und in welcher Höhe bei Leitungs- bzw. Umspannverlusten eine steuerauslösende Entnahme des Stroms vorliegt. Die Klägerin im zu Grunde liegenden Verfahren ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das auch über die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger gemäß 4 StromStG verfügt. Sie wendet sich gegen Stromsteuerbescheide, in denen das zuständige Hauptzollamt die Auffassung vertritt, dass ein Versorgungsnetz erst dann vorliege, wenn der an den Betriebsstätten bzw. Verbrauchstellen der Klägerin bezogene und in das jeweilige Betriebsstättennetz eingespeiste Strom dort zumindest auch teilweise durch andere Personen entnommen oder an andere Versorger durchgeleitet werde. Sofern kein Versorgungsnetz nach dieser Definition gegeben sei, könnten Verluste grundsätzlich nicht von der zu versteuernden Menge abgesetzt werden. Darüber hinaus seien Umspann- und Leitungsverluste im Versorgungsnetz nur bei Vorlage entsprechender Gutachten oder bei Ermittlung durch Zähleraufzeichnungen anzuerkennen, sofern die Verluste mehr als 2 % betragen. Das Finanzgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei zunächst klargestellt, dass sich das Versorgungsnetz i.s.d. StromStG nicht auf das öffentliche Netz beschränkt, sondern sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen in allen Niederlassungen des Versorgers erfasst. Darüber hinaus führt das Finanzgericht aus, dass die Entnahme des Stroms als steuerauslösendes Ereignis stets eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung erfordere. Da dies hinsichtlich der Leitungs- bzw. Umspannverluste nicht der Fall sei, unterlägen diese Mengen nicht der Stromsteuer. Die Verwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Praxishinweis Das Urteil ist zu begrüßen und entspricht auch der bisherigen Praxis bei Industrienetz- und Bahnnetzbetreiber. Dennoch ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung besteht daher die Gefahr, dass die Verwaltung bei ihrer restriktiven Auslegung des Versorgungsnetzbegriffs verbleibt und Leitungsund Umspannverluste nicht oder nicht in voller Höhe anerkennt. Sofern im Rahmen der Stromsteueranmeldung oder einer Betriebsprüfung Leistungs- und Umspannverluste Ihres Unternehmens vom zuständigen Hauptzollamt nicht anerkannt werden, empfehlen wir die Durchführung eines entsprechenden Einspruchs- bzw. Klageverfahrens zu prüfen.
7 Weitere aktuelle Entwicklungen Auditverpflichtung nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Handlungsbedarf auch für kommunale Unternehmen Wie bereits in unserer Februar-Ausgabe berichtet, verpflichtet das am 22. April 2015 in Kraft getretene geänderte Energiedienstleistungsgesetz (EDL- G) alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 sind, bis zum 5. Dezember 2015, und in der Folge alle vier Jahre, ein Energieaudit durchzuführen. Zu den gesetzlichen Bestimmungen des 8 ff. EDL-G hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun ein Merkblatt für Energieaudits herausgegeben. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass die meisten öffentlichen Unternehmen nicht als KMU anzusehen sind und damit aufgrund des EDL-G nun zur Durchführung eines Audits verpflichtet sind. Ein Unternehmen gilt nämlich grundsätzlich nicht als KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Unternehmensbegriff nach KMU-Definition Der Begriff des Unternehmens im Sinne der Empfehlung der EU umfasst laut dem Merkblatt des BAFA jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, bilanziert und wirtschaftlich tätig ist, sowie öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind. Auch Stellen der öffentlichen Verwaltung (insbesondere Eigenbetriebe) und kommunale Betriebe können demnach von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sein, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt werden; erforderlich sei lediglich eine gewisse organisatorische Selbständigkeit. Dagegen unterliegen kommunale Regiebetriebe sowie Hoheitsbetriebe bzw. Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten nicht der Auditpflicht. Zur Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Betätigung verweist das Merkblatt auf die Grundsätze des Körperschaftssteuergesetz und die Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Betätigung. Hiernach sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben ( 4 Abs. 1 KStG). Ein Hoheitsbetrieb liegt nicht vor, wenn sich die juristische Person des öffentlichen Rechts am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und Tätigkeiten übernimmt, die sich ihrem Inhalt nach von den Tätigkeiten privater Unternehmen nicht wesentlich unterscheiden. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Betätigung stellt auf den Kernbereich der Aufgabe ab. Ist die Tätigkeit überwiegend dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, liegt keine wirtschaftliche Betätigung vor.
8 Freistellung von der Pflicht zum Audit Bußgeldandrohung Die Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits aber freigestellt, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt entweder ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung 8EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben. Wird das Energieaudit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt, wird die Verpflichtung wahrheitswidrig geleugnet oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt, so kann ein Bußgeld verhängt werden. Praxishinweis Unternehmen und Stellen der öffentlichen Verwaltung sollten in einem ersten Schritt prüfen, ob sie von einer Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind. Angesichts der Bußgeldandrohung und der Komplexität der Voraussetzungen ist eine umfassende rechtliche Beratung empfehlenswert. Sofern eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits besteht, sollte in einem zweiten Schritt die Möglichkeit der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN ISO oder eines Umweltmanagementsystem nach EMAS nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überdacht werden. Durch die Einführung dieser Systeme kann nicht nur eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits erreicht werden, sondern gleichzeitig auch eine Steuerentlastungen nach 10 StromStG, 55 Energie- StG realisiert werden. Die durch die Auditpflicht verursachten Kosten können dadurch gegebenenfalls aufgefangen, bzw. reduziert werden. Wir empfehlen daher, die möglichen Kosten und Steuerentlastungen zu prüfen. Pachtmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing Schon in der Vergangenheit wurde bei Contracting-Gestaltungen seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Frage aufgeworfen, ob es sich bei einzelnen Gestaltungen um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft handelt. In jüngster Zeit geraten nun zunehmend Anlagenpachtmodelle, bei denen der Pächter der Anlage das sog. Eigenstromprivileg des EEG nutzt, in den Fokus des BaFin. Grund hierfür ist, dass diese Gestaltungen im Einzelfall als Finanzierungsleasing angesehen werden können, so dass eine entsprechenden Erlaubnis der BaFin einzuholen wäre. Nach 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf derjenige, der gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Auch der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber zählt zu den erlaubnispflichtigen Geschäften ( 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG). Das Betreiben von nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäften, ohne im Besitz der Erlaubnis zu sein, ist nach 54 KWG strafbar. Nach Auffassung der BaFin sind Verträge erfasst, bei denen die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. Dies kann bei bestimmen Eigenstrommodellen der Fall sein. In einem bekannt gewordenen Eigenstromsachverhalt hat die BaFin kürzlich festgellt, dass die vorgelegten Verträge im konkreten Fall als Finanzierungsleasing anzusehen sind. Angesichts einer Vielzahl von verschiedenen Vertragsgestaltungen verbietet sich hier aber eine allgemeine Aussage. Vielmehr sollte die Betroffenheit in jeden Einzelfall geprüft werden
9 Veranstaltungen Aktuelle Brennpunkte der Strom- und Energiesteuer Im Bereich der Strom- und Energiesteuer kommt es einmal mehr zu erheblichen Änderungen. Die Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung für Strom aus EEG-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von zwei Megawatt stellt die Anlagenbetreiber nach den Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. und 25. März sowie vom 29. April 2015 vor besondere Herausforderungen. Für die zukünftige Nutzung des Einsparpotenzials ist es daher entscheidend, sich auf diese Neuerungen einzustellen. Weitere Schwierigkeiten bereitet aktuell auch der Begriff des Verwenders von Energie, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsführungsverträgen. Der Begriff ist von zentraler Bedeutung bei der Ermittlung der entlastungsfähigen Person. Nach der neueren Rechtsprechung zeichnet sich hier eine Änderung der Verwaltungsauffassung ab. Und auch beim Aspekt der Energieverwendung mit zweierlei Zweck verursachen die neue Rechtsprechung sowie eine aktuelle Verwaltungsanweisung zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung weitreichende Abgrenzungsfragen. Wir möchten Ihnen im Rahmen unserer Veranstaltung diese aktuellen Änderungen sowie weitere Entwicklungen im Detail vorstellen und Ihnen konkrete Praxishinweise zum Umgang mit diesen geben. Im Anschluss daran haben Sie die Gelegenheit, mit unseren Experten ins Gespräch zu kommen und Ihre individuellen Fragen zu erörtern. Daher laden wir Sie zu unseren Veranstaltungen ein am in Ulm, in Köln, in Bielefeld, in Berlin und in Mannheim Eine weitere Veranstaltung in Hamburg ist ebenfalls geplant. Weitere Informationen zu den Inhalten entnehmen Sie bitte der Veranstaltungsseite unter oder Sie wenden sich bitte an Clemens M. Schüller, Tel.: , events.de@de.pwc.com.
10 Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M.oec. Bernd Kalker, RA Dr. Christian Trottmann, RA Dr. Friederike Frizen, RAin Angelika Schädtrich, StBin Dr. Julia Kurzrock, RAin Corinna Jacob, StBin Martin Degenhardt Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Thomas Übleiß, RA Bestellung und Abbestellung +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 89/ (München) + 49 (0) 711/ (Stuttgart) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 361/ (Erfurt) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 30/ (Berlin) +49 (0) 40/ (Hamburg) +49 (0) 341/ (Leipzig) +49 (0) 711/ (Stuttgart) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juni 2015 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016
Strom- und Energiesteuer NEWS April 2016 Liebe Leserinnen, liebe Leser, bereits in unserer letzten Ausgabe stellten wir Ihnen den Entwurf des BMF zur Änderung der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung
MehrUrteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrEnergieaudit. Energieaudit.
Energieaudit Energieaudit. Wir begleiten Sie ganzheitlich. Von der Prüfung, ob ein Energieaudit für Sie verpflichtend wird, bis zur erfolgreichen Realisierung. Neue gesetzliche Vorgaben ab 2015 Klimaaktiv!
MehrGeplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7816 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen
Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrEnergiesteuern und Energieabgaben. können Sie noch rechnen?
www.pwc.de/de/events www.pwc.de/energiesteuer Energiesteuern und Energieabgaben 2014 und womit können Sie noch rechnen? Business Breakfast 13. Februar 2014, Leipzig Energiesteuern und Energieabgaben 2014
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrBericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
MehrUmsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz
Umsetzung von Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie Das neue Energiedienstleistungsgesetz Referent: Veranstaltung: Datum: Jennifer Kratz Energieberatertag Saar 2015 23.09.2015 Agenda Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrMerkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7
Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrFamilie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar
Familie Wiegel Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar Werden Sie Ihr eigener Stromerzeuger. Die SWE Energie GmbH versorgt Kunden zuverlässig und zu fairen Preisen
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrPflicht zum Energieaudit Stichtag: 05. Dezember 2015
Pflicht zum Energieaudit Stichtag: 05. Dezember 2015 Birgit Batsch Projektmanagerin ZAB-Energie Hintergrund Regelungen im Artikel 8 Abs. 4-7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU: Alle Mitgliedstaaten
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER
02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrGesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits für Kommunale Unternehmen
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits für Kommunale Unternehmen Die EU-Energieeffizienzrichtlinie Hintergrund: die EU-Energieeffizienzrichtlinie
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrPer E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Per E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT III B
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrGrußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie
Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrUmsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft
Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrStrom- und Energiesteuer NEWS
http://www.pwc.de/energiesteuer/ Sonderausgabe April 2014 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, die Europäische Kommission hat am 9. April 2014 die neuen Vorschriften für
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehronline Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die Stromeinspeisung bei Netzbetreibern für das Jahr 2012
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Erhebung über die bei Netzbetreibern für das Jahr 202 Rücksendung bitte bis 07. Juni 203 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Referat 3 Alt-Friedrichsfelde 60 035 Berlin
MehrWasserkraft früher und heute!
Wasserkraft früher und heute! Wasserkraft leistet heute einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung in Österreich und auf der ganzen Welt. Aber war das schon immer so? Quelle: Elvina Schäfer, FOTOLIA In
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrStrom in unserem Alltag
Strom in unserem Alltag Kannst du dir ein Leben ohne Strom vorstellen? Wir verbrauchen jeden Tag eine Menge Energie: Noch vor dem Aufstehen klingelt der Radiowecker, dann schalten wir das Licht ein, wir
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrLeitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrMandanteninformationsveranstaltung. E-Bilanz. Erfurt, 15.11.2011
Mandanteninformationsveranstaltung E-Bilanz Erfurt, 15.11.2011 Ruschel & Coll. GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft Goethestraße 21/22, 99096 Erfurt www.ruschel-collegen.de Aktuelle Steuer- und Kanzleinachrichten:
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehrexpopharm 30. September 2015
expopharm 30. September 2015 Dr. Martin Zentgraf Vorsitzender des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.v. - Es gilt das gesprochene Wort - Seite 2 Sehr geehrter Herr Schmidt, sehr geehrter
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrNewsletter für Geschäftskunden
Newsletter für Geschäftskunden Ausgabe April 2015 Ausgabe April 2015 Wenn Sie Fragen zum Thema Energie und mehr haben, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne ausführlich. Leiter Vertrieb Geschäftskunden
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrMerkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?
Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können
MehrFeiertage in Marvin hinterlegen
von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,
MehrErfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom
Berliner Energietage 2016 Möglichkeiten und Hindernisse für Mieterstromprojekte in Berlin und anderswo 11.04.2016 Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom Dr.-Ing. Ingrid Vogler GdW Bundesverband
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrPraxisforum: EnergieStV / StromStV
2. Deutscher Energiesteuertag Praxisforum: EnergieStV / StromStV J. Müller, Robert Bosch GmbH 1 1b EnergieStV Ergänzende Begriffsbestimmungen Änderung in der EnergieStV: Bestimmte Abfallstoffe gelten trotz
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrSteuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehr