Strom- und Energiesteuer NEWS

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1 Juni 2015 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir möchten Sie in dieser Ausgabe einmal mehr auf die neuen Entwicklungen in der Strom- und Energiesteuer aufmerksam machen. So beschäftigt uns erneut, wie schon in vergangenen Ausgaben, die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sowie die Energieverwendung mit zweierlei Verwendungsweck (sog. Dual Use ). Zum letztgenannten Thema ist kürzlich ein neues BFH-Urteil ergangen, was die bisherige Rechtsprechung ändert. Zudem hat das Finanzgericht München ein Urteil zu Netzund Umspannverlusten gesprochen, das wir näher beleuchten wollen. Außerdem informieren wir Sie in dieser Ausgabe über die neue Verpflichtung zum Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz (insbesondere für öffentliche Unternehmen) und Implikationen des Kreditwesengesetzes auf Anlagenpachtmodellen. Diese und weitere aktuelle Themen und interessante Diskussionen erwarten Sie auch bei den Veranstaltungen unserer aktuellen Energiesteuer-Roadshow Aktuelle Brennpunkte der Energie- und Stromsteuer zu denen wir Sie herzlich einladen möchten. Die Veranstaltungen finden in diesem Sommer am in Ulm, am in Köln, am in Bielefeld, am in Berlin und am in Mannheim statt. Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltungen können Sie diesem Newsletter bzw. unter entnehmen. Wir würden uns freuen, Sie bei einer unserer Veranstaltung begrüßen zu können und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und auch eine erholsame Urlaubszeit. Ihr PwC Energiesteuer-Team

2 Inhalt Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer... 2 Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeuger... 2 Aktuelle Rechtsprechung zur Entlastung für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ( Dual Use )... 4 Beihilferechtliche Einschränkung des 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG... 5 Sind Netz- und Umspannverluste als Verbrauch i.s.d. StromStG anzusehen?... 6 Weitere aktuelle Entwicklungen... 7 Auditverpflichtung nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Handlungsbedarf auch für kommunale Unternehmen... 7 Pachtmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing... 8 Veranstaltungen... 9 Aktuelle Brennpunkte der Strom- und Energiesteuer... 9 Ihre Ansprechpartner Bestellung und Abbestellung Aktuelle Entwicklungen bei der Strom- und Energiesteuer Stromsteuerbefreiung für Eigenerzeuger Wir hatten in unseren letzten Ausgaben vom März und April 2015 bereits darüber berichtet, dass Anlagenbetreiber, welche eine EEG-Einspeisevergütung erhalten oder im Wege der EEG-Direktvermarktung den Strom an Dritte verkaufen, nach dem Willen des BMF keine Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (mehr) erhalten sollen. In der Praxis wird diese Auffassung von den Hauptzollämtern vielerorts sehr konsequent umgesetzt. Betroffene werden mit Verweis auf 153 der Abgabenordnung (AO) und auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen zur Änderung ihrer bisherigen Veranlagung aufgefordert. Einzelheiten zu dieser Problematik können Sie auch unseren bisherigen Veröffentlichungen entnehmen. Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass Unternehmen, die ihre Veranlagungen entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung geändert haben, diese Veranlagungen offenhalten sollten.

3 BMF-Schreiben vom 29. April 2015 Im Zusammenhang mit der geänderten Auffassung der Verwaltung in Bezug auf 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wurde in einem weiteren Erlass vom 29. April 2015 nun die Frage aufgeworfen, ob und ggf. in welchem Umfang dem Eigenerzeuger diese Steuerbefreiung gewährt werden kann. Nach 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG ist Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Das Schreiben des BMF vom 29. April 2015 verweist hier auf einen älteren Erlass vom 19. Juni 2002, in dem geregelt wurde, dass der Betreiber einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage grundsätzlich keinen Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes leistet, soweit der mit diesen Anlagen erzeugte Strom zur Erlangung der EEG-Vergütung bzw. des KWK-Zuschlags nicht physikalisch, sondern lediglich kaufmännisch-bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeist wird. In diesen Fällen werden dem Betreiber der Anlage im Gegenzug vom Netzbetreiber die tatsächlich nicht eingespeisten Strommengen in Rechnung gestellt (kaufmännisch-bilanzieller Ausgleich). Nach Auffassung des BMF erfolgt hier durch den Netzbetreiber keine Leistung von Strom im Sinne des Stromsteuergesetzes. Dies gelte auch, wenn der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich nicht durch den Netzbetreiber, sondern von einem dritten Stromversorger erfolgt. Nach Ansicht des BMF ist der Erlass vom 19. Juni 2002 auch heute weiterhin anwendbar, soweit der kaufmännisch bilanziell in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Praxishinweis Das BMF bestätigt in dem Schreiben vom 29. April 2015 seine bisherige Auffassung, dass eine nur vertraglich, z.b. aus Gründen des EEG, vereinbarte fiktive Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hat (BMF-Schreiben vom III A 1 V /02). Auch ist zu begrüßen, dass es entgegen dem BMF-Schreiben vom 19. Juni 2002 keinen Unterschied macht, ob der kaufmännisch-bilanzielle Ausgleich durch den Netzbetreiber oder durch einen Stromversorger erfolgt. Allerdings ist die Einschränkung des Erlasses auf eine Entnahme durch den Betreiber der Anlage unverständlich. Denn der o.g. Erlass befasst sich nur mit der Stromsteuerbefreiung gemäß 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG. Bei EEG-Anlagen, bei denen die Geltendmachung der Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aktuell in vielen Fällen in Frage gestellt wird, kann sich die Stromsteuerfreiheit der kaufmännisch-bilanziell ausgeglichenen Strommengen aber auch aus 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ergeben. Nach 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerfrei, wenn es sich um Strom aus erneuerbaren Energieträgern handelt, der aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Da eine Vermischung von herkömmlichem Strom und Ökostrom im Eigennetz des Kunden nach einem weiterem Erlass des BMF steuerunschädlich ist (BMF-Schreiben vom III A 1 V /01), dürfte der Anwendungsbereich des 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG hier in vielen Fällen eröffnet sein.

4 Soweit 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG eingreift, der zudem unabhängig von der Anlagengröße (ausgenommen Wasserkraftwerke) und der zugrunde liegenden Lieferbeziehung anwendbar ist, wäre ein Rückgriff auf 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StromStG überhaupt nicht notwendig. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sollten Anlagenbetreiber nun die Anwendbarkeit des 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG näher prüfen. Aktuelle Rechtsprechung zur Entlastung für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ( Dual Use ) BFH Urteil vom , VII R 35/12 In der diesjährigen Februar-Ausgabe unseres Newsletters hatten wir bereits die aktuelle Rechtsprechungslage zur Steuerentlastung für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck nach 51 EnergieStG näher beleuchtet. Wir hatten darauf hingewiesen, dass ein ruhendes Revisionsverfahren beim BFH aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Oktober 2014 wieder aufgenommen worden war. Die Entscheidung in dieser Sache liegt nun vor. In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom , VII R 35/12) ging es um die Frage, ob für die Entlastung von der Energiesteuer für den Einsatz von Energieerzeugnissen gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff ( Dual Use ) nach 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG eine Rangfolge bzw. Wertigkeit der beiden Verwendungszwecke bestehen müsse. -Rangfolge der Verwendungszwecke - Einsatz als Roh-, Grund-, Hilfsstoff Das beklagte Hauptzollamt hatte mit der bisher geltenden Rechtsprechung des BFH zum dual use (BFH-Urteil vom , VII R 6/08) argumentiert, dual use im Sinne der Norm liege nur dann vor, wenn die Erzeugung thermischer Energie (Verheizen) in den Hintergrund trete und außerdem das Energieerzeugnis im Rahmen des industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte demgegenüber befunden, dass sich eine Rangfolge oder Wertigkeit der Verwendungszwecke weder aus dem Energiesteuergesetz noch aus der europäischen Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG ableiten lasse. Außerdem könne das Erdgas (um das es konkret im Verfahren ging) nicht gleichzeitig als Roh-, Grund-, oder Hilfsstoff eingesetzt werden, weil es durch das Verbrennen nicht mehr in seiner ursprünglichen Form existiere. Es sei ausreichend, wenn ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff (im Fall handelte es sich um das in den Verbrennungsgasen enthaltene Kohlendioxid) für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werde. Das Urteil des BFH in dem vorliegenden Revisionsverfahren wurde nun unter Berücksichtigung des neuen EuGH-Urteils zum Dual Use (vom , C-426/12) gesprochen. Der EuGH hatte für die Produktion von Zucker geurteilt, ein zweierlei Verwendungszweck liege vor, wenn in dem Produktionsprozess zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet werde, sofern feststehe, dass der Produktionsprozess nicht ohne den Einsatz dieses Kohlendioxids zu Ende geführt werden könne.

5 Modifikation der BFH-Rechtsprechung Im Lichte des EuGH-Urteils modifiziert der BFH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom Der BFH sieht in der Formulierung des EuGH weder eine nachrangige Verwendung zum Verheizen noch eine wesentliche Verwendung zum anderen Verwendungszweck. Es komme also bei richtlinienkonformer Auslegung für den zweierlei Verwendungszweck im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG weder auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke noch auf ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis an. Die neue Rechtsprechung eröffnet nun in vielen Fällen einen neuen Argumentationsspielraum, der von Unternehmen genutzt werden sollte. Beihilferechtliche Einschränkung des 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG BMF-Schreiben vom vom 25. März 2015 In einem Erlass vom 25. März 2015, III B 6 - V 8105/09/10004 DOK 2015/ , gibt das BMF der Zollverwaltung aus beihilferechtlichen Gründen einige Einschränkungen bei 28 Satz 1 Nummer 1 Energiesteuergesetz (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe) vor. Die Neufassung ist durch Bekanntmachung vom rückwirkend zum in Kraft getreten. Neben der darin geregelten Befreiung von der Energiesteuer für gasförmige Kohlenwasserstoffe (insbes. Deponie- und Klärgase), ist damit für nicht steuerbefreiten Zwecke die Steuer grundsätzlich auch rückwirkend zu erheben. Nicht der Besteuerung unterliegen nach dem Erlass weiterhin gasförmige Abfälle mit einem Heizwert von bis zu 18 MJ/kg. Die hochkalorischen gasförmigen kohlenwasserstoffhaltigen Abfallgase unterliegen ab einem Heizwert von 18 MJ/kg jedoch ab dem der Besteuerung. Die Verwendung in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich zum leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen, unterliegt nicht der Steuerbefreiung. Keine Steuerbefreiung wird auch für die Verwendung von Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen die dem Güterumschlag in Seehäfen dienen gewährt. Im Fall von Gasen aus Deponie- und Klärgasanlagen wird die Steuerbefreiung nur zur Stromerzeugung gewährt. Praxishinweis Die oben angeführten Änderungen haben unmittelbar bindende Wirkung auch gegenüber Dritten. Damit kann sich jeder gegenüber der Zollverwaltung auf diesen Erlass berufen und im Falle einer möglichen Steuerfreiheit die Anwendung zu seinen Gunsten einfordern. Im Übrigen binden die beihilferechtlichen Einschränkungen der Norm zunächst nur intern die umsetzende Verwaltung. Es ist jedoch anzunehmen, dass, mit Bezug auf diesen Erlass, die gesetzliche Klarstellung rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Für noch offene Sachverhalte besteht jedoch u. U. dennoch bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung noch Spielraum für die Anwendung von 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG ohne die oben aufgeführten Einschränkungen. Betroffene Anlagenbetreiber sollten den konkreten Umfang der Steuerbefreiung des 28 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG in jedem Fall überprüfen.

6 Sind Netz- und Umspannverluste als Verbrauch i.s.d. StromStG anzusehen? FG München vom 29. Januar 2015 Das Finanzgericht München hat sich in seinem Urteil vom K 2822/13 - mit der Thematik auseinandergesetzt, wie weit der Begriff des Versorgungsnetzes i.s.d. 5 StromStG auszulegen ist und ob und in welcher Höhe bei Leitungs- bzw. Umspannverlusten eine steuerauslösende Entnahme des Stroms vorliegt. Die Klägerin im zu Grunde liegenden Verfahren ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das auch über die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger gemäß 4 StromStG verfügt. Sie wendet sich gegen Stromsteuerbescheide, in denen das zuständige Hauptzollamt die Auffassung vertritt, dass ein Versorgungsnetz erst dann vorliege, wenn der an den Betriebsstätten bzw. Verbrauchstellen der Klägerin bezogene und in das jeweilige Betriebsstättennetz eingespeiste Strom dort zumindest auch teilweise durch andere Personen entnommen oder an andere Versorger durchgeleitet werde. Sofern kein Versorgungsnetz nach dieser Definition gegeben sei, könnten Verluste grundsätzlich nicht von der zu versteuernden Menge abgesetzt werden. Darüber hinaus seien Umspann- und Leitungsverluste im Versorgungsnetz nur bei Vorlage entsprechender Gutachten oder bei Ermittlung durch Zähleraufzeichnungen anzuerkennen, sofern die Verluste mehr als 2 % betragen. Das Finanzgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei zunächst klargestellt, dass sich das Versorgungsnetz i.s.d. StromStG nicht auf das öffentliche Netz beschränkt, sondern sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen in allen Niederlassungen des Versorgers erfasst. Darüber hinaus führt das Finanzgericht aus, dass die Entnahme des Stroms als steuerauslösendes Ereignis stets eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung erfordere. Da dies hinsichtlich der Leitungs- bzw. Umspannverluste nicht der Fall sei, unterlägen diese Mengen nicht der Stromsteuer. Die Verwaltung hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Praxishinweis Das Urteil ist zu begrüßen und entspricht auch der bisherigen Praxis bei Industrienetz- und Bahnnetzbetreiber. Dennoch ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung besteht daher die Gefahr, dass die Verwaltung bei ihrer restriktiven Auslegung des Versorgungsnetzbegriffs verbleibt und Leitungsund Umspannverluste nicht oder nicht in voller Höhe anerkennt. Sofern im Rahmen der Stromsteueranmeldung oder einer Betriebsprüfung Leistungs- und Umspannverluste Ihres Unternehmens vom zuständigen Hauptzollamt nicht anerkannt werden, empfehlen wir die Durchführung eines entsprechenden Einspruchs- bzw. Klageverfahrens zu prüfen.

7 Weitere aktuelle Entwicklungen Auditverpflichtung nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) Handlungsbedarf auch für kommunale Unternehmen Wie bereits in unserer Februar-Ausgabe berichtet, verpflichtet das am 22. April 2015 in Kraft getretene geänderte Energiedienstleistungsgesetz (EDL- G) alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 sind, bis zum 5. Dezember 2015, und in der Folge alle vier Jahre, ein Energieaudit durchzuführen. Zu den gesetzlichen Bestimmungen des 8 ff. EDL-G hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nun ein Merkblatt für Energieaudits herausgegeben. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass die meisten öffentlichen Unternehmen nicht als KMU anzusehen sind und damit aufgrund des EDL-G nun zur Durchführung eines Audits verpflichtet sind. Ein Unternehmen gilt nämlich grundsätzlich nicht als KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Unternehmensbegriff nach KMU-Definition Der Begriff des Unternehmens im Sinne der Empfehlung der EU umfasst laut dem Merkblatt des BAFA jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, bilanziert und wirtschaftlich tätig ist, sowie öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind. Auch Stellen der öffentlichen Verwaltung (insbesondere Eigenbetriebe) und kommunale Betriebe können demnach von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sein, wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt werden; erforderlich sei lediglich eine gewisse organisatorische Selbständigkeit. Dagegen unterliegen kommunale Regiebetriebe sowie Hoheitsbetriebe bzw. Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten nicht der Auditpflicht. Zur Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Betätigung verweist das Merkblatt auf die Grundsätze des Körperschaftssteuergesetz und die Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Betätigung. Hiernach sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben ( 4 Abs. 1 KStG). Ein Hoheitsbetrieb liegt nicht vor, wenn sich die juristische Person des öffentlichen Rechts am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und Tätigkeiten übernimmt, die sich ihrem Inhalt nach von den Tätigkeiten privater Unternehmen nicht wesentlich unterscheiden. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Betätigung stellt auf den Kernbereich der Aufgabe ab. Ist die Tätigkeit überwiegend dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, liegt keine wirtschaftliche Betätigung vor.

8 Freistellung von der Pflicht zum Audit Bußgeldandrohung Die Unternehmen sind von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits aber freigestellt, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt entweder ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung 8EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet haben. Wird das Energieaudit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt, wird die Verpflichtung wahrheitswidrig geleugnet oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt, so kann ein Bußgeld verhängt werden. Praxishinweis Unternehmen und Stellen der öffentlichen Verwaltung sollten in einem ersten Schritt prüfen, ob sie von einer Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind. Angesichts der Bußgeldandrohung und der Komplexität der Voraussetzungen ist eine umfassende rechtliche Beratung empfehlenswert. Sofern eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits besteht, sollte in einem zweiten Schritt die Möglichkeit der Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN ISO oder eines Umweltmanagementsystem nach EMAS nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überdacht werden. Durch die Einführung dieser Systeme kann nicht nur eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits erreicht werden, sondern gleichzeitig auch eine Steuerentlastungen nach 10 StromStG, 55 Energie- StG realisiert werden. Die durch die Auditpflicht verursachten Kosten können dadurch gegebenenfalls aufgefangen, bzw. reduziert werden. Wir empfehlen daher, die möglichen Kosten und Steuerentlastungen zu prüfen. Pachtmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing Schon in der Vergangenheit wurde bei Contracting-Gestaltungen seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Frage aufgeworfen, ob es sich bei einzelnen Gestaltungen um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft handelt. In jüngster Zeit geraten nun zunehmend Anlagenpachtmodelle, bei denen der Pächter der Anlage das sog. Eigenstromprivileg des EEG nutzt, in den Fokus des BaFin. Grund hierfür ist, dass diese Gestaltungen im Einzelfall als Finanzierungsleasing angesehen werden können, so dass eine entsprechenden Erlaubnis der BaFin einzuholen wäre. Nach 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf derjenige, der gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Auch der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber zählt zu den erlaubnispflichtigen Geschäften ( 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG). Das Betreiben von nach dem KWG erlaubnispflichtigen Geschäften, ohne im Besitz der Erlaubnis zu sein, ist nach 54 KWG strafbar. Nach Auffassung der BaFin sind Verträge erfasst, bei denen die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht. Dies kann bei bestimmen Eigenstrommodellen der Fall sein. In einem bekannt gewordenen Eigenstromsachverhalt hat die BaFin kürzlich festgellt, dass die vorgelegten Verträge im konkreten Fall als Finanzierungsleasing anzusehen sind. Angesichts einer Vielzahl von verschiedenen Vertragsgestaltungen verbietet sich hier aber eine allgemeine Aussage. Vielmehr sollte die Betroffenheit in jeden Einzelfall geprüft werden

9 Veranstaltungen Aktuelle Brennpunkte der Strom- und Energiesteuer Im Bereich der Strom- und Energiesteuer kommt es einmal mehr zu erheblichen Änderungen. Die Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung für Strom aus EEG-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von zwei Megawatt stellt die Anlagenbetreiber nach den Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. und 25. März sowie vom 29. April 2015 vor besondere Herausforderungen. Für die zukünftige Nutzung des Einsparpotenzials ist es daher entscheidend, sich auf diese Neuerungen einzustellen. Weitere Schwierigkeiten bereitet aktuell auch der Begriff des Verwenders von Energie, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsführungsverträgen. Der Begriff ist von zentraler Bedeutung bei der Ermittlung der entlastungsfähigen Person. Nach der neueren Rechtsprechung zeichnet sich hier eine Änderung der Verwaltungsauffassung ab. Und auch beim Aspekt der Energieverwendung mit zweierlei Zweck verursachen die neue Rechtsprechung sowie eine aktuelle Verwaltungsanweisung zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung weitreichende Abgrenzungsfragen. Wir möchten Ihnen im Rahmen unserer Veranstaltung diese aktuellen Änderungen sowie weitere Entwicklungen im Detail vorstellen und Ihnen konkrete Praxishinweise zum Umgang mit diesen geben. Im Anschluss daran haben Sie die Gelegenheit, mit unseren Experten ins Gespräch zu kommen und Ihre individuellen Fragen zu erörtern. Daher laden wir Sie zu unseren Veranstaltungen ein am in Ulm, in Köln, in Bielefeld, in Berlin und in Mannheim Eine weitere Veranstaltung in Hamburg ist ebenfalls geplant. Weitere Informationen zu den Inhalten entnehmen Sie bitte der Veranstaltungsseite unter oder Sie wenden sich bitte an Clemens M. Schüller, Tel.: , events.de@de.pwc.com.

10 Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwC- Energiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen strom- und energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR Jan Steinkemper, RA, FAStR Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec. Anna Stuch, RAin, LL.M.oec. Bernd Kalker, RA Dr. Christian Trottmann, RA Dr. Friederike Frizen, RAin Angelika Schädtrich, StBin Dr. Julia Kurzrock, RAin Corinna Jacob, StBin Martin Degenhardt Juliane Döring Carsten Kudla, RA Moritz Nikolas Obst, RA Thomas Übleiß, RA Bestellung und Abbestellung +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 89/ (München) + 49 (0) 711/ (Stuttgart) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 361/ (Erfurt) +49 (0) 69/ (Frankfurt a.m.) +49 (0) 30/ (Berlin) +49 (0) 40/ (Hamburg) +49 (0) 341/ (Leipzig) +49 (0) 711/ (Stuttgart) +49 (0) 89/ (München) +49 (0) 211/ (Düsseldorf) Sie können den Newsletter direkt über folgenden Link abonnieren: Der Bezug ist für Sie natürlich gebührenfrei. Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an folgende Adresse: Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen und die Unterstützung durch unsere Ansprechpartner zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Juni 2015 PricewaterhouseCoopers WPG Aktiengesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

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