Stromsteuer / Energiesteuer Steuerentlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stromsteuer / Energiesteuer Steuerentlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform"

Transkript

1 Workshop IHK Stromsteuer / Energiesteuer Steuerentlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform Ronald Alandt Hauptzollamt Magdeburg

2 Stromsteuer / Energiesteuer Entlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform 1. Allgemeines 2. Das Stromsteuergesetz 3. Stromsteuerentlastungen seit dem Das Energiesteuergesetz 5. Energiesteuerentlastungen seit dem

3 Die ökologische Steuerreform

4 Die Idee Die bisherige Abgabenbelastung hat seit mehreren Jahrzehnten den Produktionsfaktor Arbeit immer stärker verteuert, während der Produktionsfaktor Natur/Umweltverbrauch relativ gesehen entlastet wurde. Faktisch gab es also eine anti-ökologische Steuerreform in der Vergangenheit. Die stark auf dem Ordnungsrecht basierende Umweltpolitik hat zu wenig Anreize, um das Eigeninteresse der Akteure für den Umweltschutz zu mobilisieren. Motto: Arbeit billiger machen, Energie verteuern

5 Umsetzung Einstieg in die Ökologische Steuerreform am 1. April 1999 Fortführung in vier weiteren Stufen von 2000 bis 2003 Positive Umwelteffekte und Förderung wirtschaftlicher Innovationen durch Verteuerung von Energie Positive Arbeitsmarkteffekte und Entlastung der Arbeitnehmer / Arbeitgeber durch Verringerung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge Mehr Lebensqualität bei gleicher Abgabenlast

6 Elemente 1. Neue Stromsteuer 2. Erhöhung der Mineralölsteuer/Energiesteuer 3. Entlastung der Rentenversicherung 4. Förderung des Umweltschutzes durch Steuerermäßigungen

7 Verwendung des Aufkommens Die Steuermehreinnahmen aus der Ökologischen Steuerreform werden vollständig an die Steuerzahler zurückgegeben (Aufkommensneutralität) t): Senkung der Rentenversicherungsbeiträge Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien Förderung von bspw. 1. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen 2. Schienenverkehr 3. Öffentlichen Personennahverkehr durch entsprechende Steuerermäß äßigungen und befreiungen. Implizit werden damit bei gleichzeitiger Wahrung der Aufkommensneutralität über 20% des Aufkommens für f r die Umwelt verwendet.

8 Höhe der Stromsteuereinnahmen Bund in Mrd. HZA Magdeburg In Mrd ,3 5,1 6,5 6,6 6,5 6,3 6,4 6,8 6,3 6,2 0,219 0,138 0,159 0,138 0,138

9 Entlastung des Faktors Arbeit

10 Ohne Ökosteuer lägen die Beiträge zur Rentenversicherung höher 1999 um 0,6 Prozentpunkte 2000 um 1,0 Prozentpunkte 2001 um 1,3 Prozentpunkte 2002 um 1,5 Prozentpunkte 2003 um 1,7 Prozentpunkte

11 Die Stromsteuer

12 Die Stromsteuer Steuergebiet Sie wird im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) auf elektrischen Strom erhoben Steuergegenstand Elektrischer Strom unter Bezug auf die Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur

13 Die Höhe der Stromsteuer Bemessungsgrundlage Als steuerliche Bemessungsgrundlage legt das Stromsteuerrecht die Megawattstunde ( = kwh) fest Höhe seit dem ,50 Euro für 1 MWh

14 Steuerentstehung / Steuererhebung Stromversorgungsunternehmen 20,50 / MWh Letztverbraucher 20,50 / MWh Hauptzollamt

15 Bezug von Strom außerhalb des Steuergebietes Hauptzollamt 20,50 / MWh

16 Steuerbefreiungen Steuerermäß äßigungen seit dem

17 Steuerbegünstigungen / Steuerentlastungen unversteuerte Verwendung Stromerzeuger bis zu 2 MWh Nennleistung Strom zur Stromerzeugung Entlastung ( 9b StromStG ) Produzierendes Gewerbe Landwirtschaft weitergehende Entlastung ( 10 StromStG ) Produzierendes Gewerbe Entlastungen für bestimmte Produktionsprozesse ( 9a StromStG ) Produzierendes Gewerbe Entlastungen für bestimmte Erzeugnisse ( 9c StromStG ) - nachrichtlcih Produzierendes Gewerbe

18 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz Von der Steuer ist befreit: 1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;

19 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz i.v.m. 12 StromStV 2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird; wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwassereinspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder

20 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz i.v.m. 12 StromStV Strom zur Stromerzeugung wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwassereinspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder

21 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz i.v.m. 12 Stromsteuerverordnung wenn er in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. erlaubnispflichtig!

22 9 Absatz 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;

23 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz 4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen); 5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird.

24 Steuerentlastung nach 9 b StromStG

25 Steuerentlastung nach 9 b StromStG Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

26 Steuerentlastung nach 9 b StromStG Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

27 Steuerentlastung nach 9 b StromStG Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind.

28 2 Stromsteuergesetz 4. Unternehmen Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;

29 2 Stromsteuergesetz 3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie

30 2 Stromsteuergesetz 3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;

31 2 Stromsteuergesetz 2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www-ec.destatis.de;

32 Auszug Klassifikation der Wirtschaftszweige lfd. Nr D DA 15 Kode WZ 2003 Bezeichnung Verarbeitendes Gewerbe Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung Ernährungsgewerbe Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Getränkeherstellung) Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

33 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe 15 StromStV Zuordnung von Unternehmen (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige sind die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend. Unternehmen, die in diesem Zeitraum mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.

34 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe 15 (2) StromStV Zuordnung von Unternehmen Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Antragstellers durch den Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt, auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der 1. größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel, 1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel,

35 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe 15 (2) StromStV Zuordnung von Unternehmen 3. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren oder 4. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren.

36 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe Beispiel 1 Bäckerei erzielt 100 % des steuerbaren Umsatzes aus der Produktion von Backwaren und deren Verkauf WZ Nr Abschnitt D Produzierendes Gewerbes

37 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe Beispiel 2 Bäckerei erzielt 40 % des steuerbaren Umsatzes aus der Produktion von Backwaren und deren Verkauf (WZ Abschnitt D) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Betrieb eines Cafès (WZ Abschnitt H) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus Vermietung / Verpachtung (WZ Abschnitt K) 60 % des steuerbaren Umsatzes werden im nicht produzierenden Bereich erzielt aber: mit 40 % ist der Umsatz im Abschnitt D der höchste, somit ist das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen

38 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe Beispiel 3 Bäckerei erzielt 40 % des steuerbaren Umsatzes aus der Produktion von Backwaren und deren Verkauf (WZ Abschnitt D) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Betrieb eines Cafès (WZ Abschnitt H) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Betrieb einer Kantine (WZ Abschnitt H) 60 % des steuerbaren Umsatzes werden im nicht produzierenden Bereich erzielt; mit 60 % ist der Umsatz im Abschnitt H der höchste, somit ist das Unternehmen nicht dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen

39 Vordruck 1402

40 X Vordruck 1402

41 X D Herstellen von Backwaren H Cafe K Vermietung / Verpachtung Herstellen von Backwaren D Vordruck 1402

42 Steuerentlastung nach 9b StromStG Beispiel: Jahresbezugsmenge an Strom eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes: 300 MWh Stromsteuerbelastung 300 MWh x 20,50 / MWh = 6.150,00

43 X X X X X X X X X X

44 ,00 250, ,00

45 Steuerentlastung nach 10 StromStG

46 Entlastung 10 StromStG 10 Abs. 1 StromStG Erlass Erstattung Vergütung Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom wird zu betrieblichen Zwecken entnommen Betrag übersteigt EUR je Kalenderjahr die Einsparungen werden bei den Rentenversicherungsbeiträgen gen (Arbeitgeberanteil) bei der Berechnung der Entlastung berücksichtigt, da die Mehreinnahmen aus der Stromsteuer der Finanzierung der Beitragssatzsenkungen in der Rentenversicherung dienen.

47 Entlastung 10 StromStG Grundsatz: Die nach 9 b StromStG entlastungsfähige Strommenge entspricht der nach 10 StromStG entlastungsfähigen Strommenge Ausnahme: Von dem nach 10 StromStG entlastungsberechtigten Unternehmen wurde Nutzenergie an Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft geliefert

48 Berechnung der Vergütung der Stromsteuer nach 10 StromStG Beispiel: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bezog 300 MWh Strom als Arbeitgeber Anteil zur Rentenversicherung wurden abgeführt

49 X X Vordruck 1450 X X

50 Vordruck 1450 X X

51 Vordruck

52 I. Berechnung der Vergütung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag Stromsteuerbelastung 300,000 MWh x 20,50 /MWh 6.150,00 abzügl. Steuerentlastung nach 9 b StromStG 1.289,00 Stromsteuerbelastung gesamt 4.861,00 ab Sockelbetrag nach 10 Abs. 1 StromStG 1.000,00 Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 3.861,00 Vergütung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag (90 % der Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG) 3.474,90

53 II. Berechnung des Höchstbetrages Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 3.861,00 Entlastung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Arbeitgeberanteil) Rentenversicherungsbeiträge (2009) ,00 Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragssätze von 1998 (10,15 %) ,22 Grundlage der Beitragssätze von 2006 (9,75 %) ,99 Entlastung 1.206,03 ab Gesamtsumme der Entlastung ,03 Zwischensumme 2.657,97 Höchstbetrag (90 % der Zwischensumme) 2.392,17

54 Öko(Strom)steuer Bilanz Entlastung für das Unternehmen durch Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge ge: 1.206,03 Belastung durch die Stromsteuer: 6.150,00 Entlastung gemäß 99 b StromStG) 1.289,00 Vergütung nach 10 StromStG 2.392,17 verbleibende Stromsteuerbelastung 2.468,83

55 Bei unterjähriger Entlastung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) muss bis des Folgejahres ein Jareszusammenfassender Antrag nachgereicht werden!

56 Steuerentlastung nach 9 a StromStG

57 Entlastung - 9a StromStG Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnimmt für :

58 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 1 StromStG 1. für die Elektrolyse, Prozess, bei dem elektrischer Strom eine chemische Reaktion erzwingt (bspw. zur Gewinnung von Metallen, Chlor oder Natronlauge)

59 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 2 StromStG für die Herstellung von 1. Glas und Glaswaren, 2. keramischen Erzeugnissen, 3. keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, 4. Zement, Kalk und gebranntem Gips, 5. Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, 6. mineralischen Isoliermaterialien, 7. Asphalt und 8. mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder

60 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 2 StromStG seit dem sind auch die Herstellung von Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen sowie Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen nach 9a StromStG entlastungsfähig

61 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 3 StromStG für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie für im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder

62 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 4 StromStG für chemische Reduktionsverfahren

63 X X X Vordruck 1452 X X X X

64 , ,00 Vordruck 1452

65 Entlastung - 9c Absatz 1 Nr. 2 StromStG Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung eines Industriegases entnommen hat, wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent der Kosten für die Herstellung dieses Gases übersteigen vorbehaltlich beihilferechtlicher Genehmigung der Europäischen Kommission

66 Entlastungsanträge Abrechnungszeitraum: Vierteljährlich, halbjährlich, jährlich, auf Antrag kann das Hauptzollamt eine monatliche Entlassung zulassen Antrag muss spätestens am des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres beim Hauptzollamt eingegangen sein

67 Die Energiesteuer

68 Steuergegenstand Energieerzeugnis genaue Abgrenzung erfolgt EG-einheitlich anhand der Kombinierten Nomenklatur bedeutendste Gruppe sind sämtliche leichten, mittelschweren und schweren Öle aus Erdöl oder sonstigen bituminösen Mineralien gewonnen als Kraft- oder Brennstoff geeignet Benzine, Dieselkraftstoff und Heizöle Flüssiggase und Erdgas Biokraft- und Bioheizstoffe

69 Höhe der Energiesteuereinnahmen Bund in Mrd. 39,9 39,4 39,2 39,8 39,8 HZA Magdeburg in Mrd. 1,727 1,495 1,684 1,680 1,631

70 Die Steuerentlastungen

71 51 EnergieStG Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

72 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 1 EnergieStG Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 (Kohle) oder Abs. 3 Satz 1 (Heizöl/Erdgas/Flüssiggas) des Gesetzes versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet wurden für:

73 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 1 a) EnergieStG die Herstellung 1. von Glas und Glaswaren, 2. keramischen Erzeugnissen, 3. keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, 4. Ziegeln und sonstiger Baukeramik, 5. Zement, Kalk und gebranntem Gips, 6. Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörperchen, mineralischen Isoliermaterialien, 7. Asphalt und 8. Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,

74 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 1 b) EnergieStG für die Metallerzeugung und bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Ziehund Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung, c) für chemische Reduktionsverfahren, d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,

75 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 2 EnergieStG für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung. Diese Entlastung wird auch Unternehmen gewährt, die kein Produzierendes Gewerbe sind!

76 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 2 EnergieStG i.v.m. 95 EnergieStV (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. im Fall des 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor, 2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.

77 Steuerentlastungen 54 EnergieStG

78 Steuersätze Erdgas Heizöl in / MWh in / Liter MinöSt 1,84 40,90 Ökosteuer 3,66 20,45 gesamt 5,50 61,35

79 Die Steuerentlastung nach 54 EnergieStG Voraussetzungen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes / Land und Forstwirtschaft Zu betrieblichen Zwecken verbrauchtes Heizöl / Erdgas / Flüssiggas Steuerentlastung überschreitet 250 / Unternehmen / Kalenderjahr

80 X X X Vordruck 1118 X X X

81 , , ,20 205, ,20 Vordruck 1118

82 Entlastungsmöglichkeit durch 55 EnergieStG Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Für bestimmte Mineralöle Vergütung nur für eine verbleibende Restbelastung Gegenüberstellung der Einsparungen beim Arbeitgeberanteil bei der Rentenversicherung (rein rechnerisch ermittelt) zur Belastung an Energiesteuer vergleichbare Regelung im Stromsteuerbereich - 10 StromStG

83 Berechnung der Vergütung der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Beispiel: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bezog 300 MWh Strom MWh Erdgas Liter Heizöl als Arbeitgeber Anteil zur Rentenversicherung wurden abgeführt

84 X X Vordruck 1450 X X

85 Berechnung der Vergütung der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Heizöl Liter x 5,11 / Liter 102,20 Erdgas MWh x 2,28 / MWh 2.280, ,20 Selbstbehalt 750, ,20 Vergütung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag (90 % der Steueranteils nach 55 Abs. 3 EnergieStG) 1.468,98

86 Berechnung der Vergütung der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Berechnung des Höchstbetrages Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG 1.468,98 Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 3.861,00 Zwischensumme 5.329,98 Entlastung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Arbeitgeberanteil) Rentenversicherungsbeiträge (2009) ,00 Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragssätze von 1998 (10,15 %) ,22 Grundlage der Beitragssätze von 2006 (9,75 %) ,99 Entlastung 1.206, ,95 Höchstbetrag (90 % der Zwischensumme) 3.711,55

87 III. Zusammenfassung Höchstbetrag 3.711,55 Auszuzahlende Erstattung/Vergütung tung 1.468,98

88 Bilanz Energiesteuer Ökosteueranteil Liter Heizöl x 61,35 /1.000 Ltr.= 1.227, MWh Erdgas x 5,50 / MWh = 5.500, , Liter Heizöl x 20,45 /1.000 Ltr.= 409, MWh Erdgas x 3,66 / MWh = 3.660, ,00 Entlastung 54 EnergieStG 2.322,20 Entlastung 55 EnergieStG 1.172,59 574,21

89 Steuersätze Erdgas Heizöl in / MWh in / Liter Energiesteuer 5,50 61,35 MinöSt 1,84 40,90 Ökosteuer 3,66 20,45 Entlastung 54 1,38 15,34 Entlastung 55 2,28 5,11

90 ACHTUNG: 54 Absatz 1 / 55 Absatz 1 EnergieStG Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.

91 MWh Entlastung abzüglich 205 = 1.195

92 1.000 MWh Entlastung = 0

93 1.000 MWh Entlastung

94

95

96 Steuerentlastungen 53 Absatz EnergieStG vollständige Steuerentlastung - für in ortsfesten Stromerzeugungsanlagen (Nennleistung größer als 2 MWh) - für in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 v.h. verbrauchtes Heizöl / Erdgas / Flüssiggas

97 Steuerbegünstigungen Heizstoffe: - Stromerzeugungsanlagen, - Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur anderen Verwendung als Heiz oder Kraftstoff Kraftstoffe: - öffentlicher Personennahverkehr - Agradieselvergütung - Luftfahrt - Schifffahrt

98 Kontaktdaten Hauptzollamt Magdeburg Ihleburger Straße Magdeburg Telefon poststelle@hzamd.bfinv.de

Änderungen Strom- und Energiesteuergesetz ab 01.01.2011

Änderungen Strom- und Energiesteuergesetz ab 01.01.2011 Großabnehmerverband Energie Baden-Württemberg e.v. Änderungen Strom- und Energiesteuergesetz ab 01.01.2011 Stand 29.10.2010 2./3.Lesung des Haushaltsbegleitgesetzes Stromsteuergesetz Änderungen 9 Steuerbefreiungen,

Mehr

ENERGIESTEUERN WIE DIE STEUERBELASTUNGEN REDUZIERT WERDEN KÖNNEN EINE HANDLUNGSHILFE

ENERGIESTEUERN WIE DIE STEUERBELASTUNGEN REDUZIERT WERDEN KÖNNEN EINE HANDLUNGSHILFE ENERGIESTEUERN WIE DIE STEUERBELASTUNGEN REDUZIERT WERDEN KÖNNEN EINE HANDLUNGSHILFE Die Energiesteuern wurden mit Inkrafttreten der ökologischen Steuerreform am 01.04.1999 deutlich erhöht. Neben einer

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe Stand: Dez. 2010 Rechtslage zum 1.1.2011 bzw. zum 1.4.2011 1 DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe 1. Allgemeines - die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer

Mehr

Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe

Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe Merkblatt: Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe Allgemeines Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer).

Mehr

Fortführung der ökologischen Steuerreform; Stromsteuergesetz mit den vom Deutschen Bundestag am 11. November 1999 beschlossenen Änderungen

Fortführung der ökologischen Steuerreform; Stromsteuergesetz mit den vom Deutschen Bundestag am 11. November 1999 beschlossenen Änderungen BMF, III A 1, 15.11.1999 Fortführung der ökologischen Steuerreform; Stromsteuergesetz mit den vom Deutschen Bundestag am 11. November 1999 beschlossenen Änderungen Stromsteuergesetz (StromStG) 1 - Steuergegenstand,

Mehr

Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform. Stromsteuergesetz (Aktualisiert am: 8. Januar 2002) (StromStG) (StromStG)

Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform. Stromsteuergesetz (Aktualisiert am: 8. Januar 2002) (StromStG) (StromStG) Stromsteuergesetz (Aktualisiert am: 8. Januar 2002) (StromStG) 1 - Steuergegenstand, Steuergebiet (1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet

Mehr

Stromsteuergesetz. (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147) geändert durch betroffen sind mit Wirkung vom

Stromsteuergesetz. (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147) geändert durch betroffen sind mit Wirkung vom Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147) geändert durch betroffen sind mit Wirkung vom Artikel 2 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16.

Mehr

Stromsteuergesetz (StromStG)

Stromsteuergesetz (StromStG) Stromsteuergesetz (StromStG) StromStG Ausfertigungsdatum: 24.03.1999 Vollzitat: "Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I

Mehr

Stromsteuergesetz(StromStG)

Stromsteuergesetz(StromStG) Stromsteuergesetz(StromStG) StromStG Ausfertigungsdatum: 24.03.1999 Vollzitat: "Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006

Mehr

Steuern, Abgaben und Umlagen

Steuern, Abgaben und Umlagen Steuern, Abgaben und Umlagen EnergyLink AG Nymphenburger Str. 20b 80335 München Tel.: +49 (0)89 24 20 64 80 Fax.: +49 (0)89 24 20 64 890 www.energylink.de 2011 / 2012 1 Inhalt Strompreisbestandteile Konzessionsabgabe

Mehr

Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr)

Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Strom Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bezeichnung Gültig von Gültig bis Wert Einheit EEG-Umlage 01.01.2016 31.12.2016 6,354

Mehr

Vergünstigungen Steuern und Abgaben - Energie -

Vergünstigungen Steuern und Abgaben - Energie - Vergünstigungen Steuern und Abgaben - Energie - Geschäftsfeld Innovation, Umwelt und Energie Inhaltsverzeichnis Stromsteuer... 2 Energiesteuer... 3 EEG-Umlage (BesAr)... 5 19 StromNEV... 6 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage)...

Mehr

1404/1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007)

1404/1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom (2007) Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise beachten und Zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen 1. Antragsteller (Name/Firma, Rechtsform, Anschrift) Bearbeiter für zollamtliche Zwecke Telefon Telefax E-Mail-Adresse

Mehr

Vorstellung Jürgen B. Schmidt. J. Schmidt Unternehmerfrühstück 04.06.2013

Vorstellung Jürgen B. Schmidt. J. Schmidt Unternehmerfrühstück 04.06.2013 Vorstellung Jürgen B. Schmidt Zur Person Jürgen B. Schmidt Dipl.-Ingenieur Dipl.-Wirtschaftsingenieur Geb. 29.05.1967 Verheiratet Zwillinge, 9 Jahre Beruflicher Werdegang Stadtwerke Rheine GmbH, 09/1984

Mehr

Energiesteuer für Unternehmen in Sonderfällen ( 55 des Energiesteuergesetzes)

Energiesteuer für Unternehmen in Sonderfällen ( 55 des Energiesteuergesetzes) Vor dem Ausfüllen bitte Hinweise/Anleitung beachten und Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen 1. Antragsteller/in (Name, Anschrift, ggf. E-Mail, Rechtsform) für zollamtliche Zwecke Unternehmensnummer 2013

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Ihr erster Ansprechpartner für Energie-Kosten-Einsparung

Ihr erster Ansprechpartner für Energie-Kosten-Einsparung Rückerstattung Stromsteuer (Testat) Ihr erster Ansprechpartner für Energie-Kosten-Einsparung Keil GmbH www.keil-group.de Seite 1 Rückerstattung der Stromsteuer Produzierende Unternehmen können die Stromsteuer

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes Datum: 31. Mai 2000 Fundstelle: BGBl I 2000, 794 Textnachweis ab: 16. 6.2000 (+++ Stand: Zuletzt

Mehr

Vergünstigungen Steuern und Abgaben - Energie -

Vergünstigungen Steuern und Abgaben - Energie - Vergünstigungen Steuern und Abgaben - Energie - Geschäftsfeld Innovation, Umwelt und Energie Inhaltsverzeichnis Stromsteuer... 2 Energiesteuer... 3 EEG-Umlage (BesAr)... 5 19 StromNEV... 6 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage)...

Mehr

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, StromStG, EnergieStG, EEG, KWKG, StromNEV, ENWG und KAV Kurzübersicht zu den wichtigsten Steuerentlastungs-/ermäßigungsmöglichkeiten der Stromund Energiesteuer sowie zu den Umlagenbegrenzungen im Bereich

Mehr

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit

Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit N.E.U. Nachhaltige Energieeffizienz im Unternehmen Beratung und Qualifizierung für mehr Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit Die Effizienzpropfis eg Ambitionierte Konzepte für optimierten Ressourceneinsatz

Mehr

Befreiung von der Strom- und Mineralölsteuer

Befreiung von der Strom- und Mineralölsteuer BHKW spart Ökosteuer Strom und Wärme Befreiung von der Strom- und Mineralölsteuer Bei einer Leistung kleiner als 2000 kw und einem Jahresnutzungsgrad von mehr als 70% sind BHKW von der Mineralöl- und der

Mehr

Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuereform

Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuereform Der Deutsche Bundestag hat am 3. März 1999 das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuereform Artikel 1 Stromsteuergesetz (StromStG) 1 Steuergegenstand, Steuergebiet (1)

Mehr

11. März 2010 Hei/St/II-1814. Stellungnahme des ZDS zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

11. März 2010 Hei/St/II-1814. Stellungnahme des ZDS zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes 11. März 2010 Hei/St/II-1814 Stellungnahme des ZDS zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes 2 Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung

Mehr

Praxisforum: EnergieStV / StromStV

Praxisforum: EnergieStV / StromStV 2. Deutscher Energiesteuertag Praxisforum: EnergieStV / StromStV J. Müller, Robert Bosch GmbH 1 1b EnergieStV Ergänzende Begriffsbestimmungen Änderung in der EnergieStV: Bestimmte Abfallstoffe gelten trotz

Mehr

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Energiesteuerrecht. berichtet von Richter am Bundesfinanzhof Reinhart RüskenR

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Energiesteuerrecht. berichtet von Richter am Bundesfinanzhof Reinhart RüskenR Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Energiesteuerrecht berichtet von Richter am Bundesfinanzhof Reinhart RüskenR Programm I. Reichweite der Erlaubnis zur begünstigten Verwendung von Strom II.

Mehr

Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe

Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe Allgemeines Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer).

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer- Durchführungsverordnung - StromStV)

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer- Durchführungsverordnung - StromStV) Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer Durchführungsverordnung StromStV) StromStV Ausfertigungsdatum: 31.05.2000 Vollzitat: "StromsteuerDurchführungsverordnung vom 31. Mai 2000

Mehr

Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption

Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) I Stadt Erfurt Erfurt 9. Juli 2013 Rechtliche Rahmenbedingungen der Eigenversorgung

Mehr

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe Stand: 18.1.2011 Rechtslage zum 1.1.2011 bzw. zum 1.4.2011 1 DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe 1. Allgemeines - Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember vergangenen

Mehr

16. Internationale Solarkonferenz Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Förderung des Öko-Contractings

16. Internationale Solarkonferenz Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Förderung des Öko-Contractings 16. Internationale Solarkonferenz Mecklenburg-Vorpommern Wietow 5. August 2013 Staatliche Förderung des Öko-Contractings Dr. Mareen Puletz WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft, Erfurt I. Modelle des Öko-Contractings

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

ZDS-Positionspapier zur Stromsteuer Energieintensive Seehafenbetriebe fordern Gleichbehandlung bei Stromsteuerermäßigung

ZDS-Positionspapier zur Stromsteuer Energieintensive Seehafenbetriebe fordern Gleichbehandlung bei Stromsteuerermäßigung 31. März 2010 Hei/St/II-1814 ZDS-Positionspapier zur Stromsteuer Energieintensive Seehafenbetriebe fordern Gleichbehandlung bei Stromsteuerermäßigung 2 1. Deutsche Rechtslage Nach 3 Stromsteuergesetz beträgt

Mehr

Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe

Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe Energie- und Stromsteuer Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe Allgemeines Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis 2006: Mineralölsteuer).

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe Informationen für die Praxis DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe Stand: Dezember 2010 Rechtslage zum 1.1.2011 bzw. zum 1.4.2011 1 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Ermäßigungen

Mehr

Staatliche Strompreisbestandteile

Staatliche Strompreisbestandteile Staatliche Strompreisbestandteile 2014 Stand: 25.10.2013 Staatsanteil am Strompreis für Haushalte über 50 % sind Steuern, Abgaben und Umlagen Umlage f. abschaltbare Lasten (ab 2014) Offshore-Haftungsumlage

Mehr

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe

DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe Stand: Oktober 2011 DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe 1. Allgemeines - Die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer (bis

Mehr

Strom in unserem Alltag

Strom in unserem Alltag Strom in unserem Alltag Kannst du dir ein Leben ohne Strom vorstellen? Wir verbrauchen jeden Tag eine Menge Energie: Noch vor dem Aufstehen klingelt der Radiowecker, dann schalten wir das Licht ein, wir

Mehr

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes

Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)

Mehr

Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.13/Blatt 1

Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.13/Blatt 1 Beratungsdienst für Kommunalbetriebe Fach 10.13/Blatt 1 Stromsteuer Stromsteuer - Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt BKPV 87/2002 BMF-Schreiben vom 02.10.2001 - III A 1 - V 4250-8/01

Mehr

Stromsteuergesetz (StromStG)

Stromsteuergesetz (StromStG) Stromsteuergesetz (StromStG) StromStG Ausfertigungsdatum: 24.03.1999 Vollzitat: "Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember

Mehr

Stromsteuergesetz (StromStG)

Stromsteuergesetz (StromStG) Stromsteuergesetz (StromStG) StromStG Ausfertigungsdatum: 24.03.1999 Vollzitat: "Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 242 der Verordnung vom 31.

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Benchmark zur Energieeffizienz für Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes (Industrie)

Benchmark zur Energieeffizienz für Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes (Industrie) Benchmark zur Energieeffizienz für Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes (Industrie) Vortrag an der TH Wildau am 19. November 2014 Gliederung 1. Zur Bedeutung der Energieeffizienz für das Gelingen der

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Per E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de

Per E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Per E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT III B

Mehr

Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.

Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag. Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung

Mehr

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung Deutscher Bundestag Drucksache 18/7816 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

Mehr

Pharmaindustrie in Nordrhein-Westfalen. Strukturen und Entwicklungen

Pharmaindustrie in Nordrhein-Westfalen. Strukturen und Entwicklungen Pharmaindustrie in Nordrhein-Westfalen Strukturen und Entwicklungen Agenda 1 Pharma in Nordrhein-Westfalen: die Branche in Zahlen 2 Pharma: eine wichtige Säule der Spitzentechnologie 3 Forschende Pharma

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

Stromsteuergesetz (StromStG)

Stromsteuergesetz (StromStG) Stromsteuergesetz (StromStG) StromStG Ausfertigungsdatum: 24.03.1999 Vollzitat: "Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

- Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten

- Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten Anlage 8 zu H 4a.1 - Unterhaltssicherungsbehörde - Vor dem Ausfüllen bitte die Hinweise auf Seite 5 beachten Anlage zum Antrag auf Leistungen nach 13a USG (Leistungen für Selbstständige im Falle eines

Mehr

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 1 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter

Mehr

Für (echtes) Bürgergeld!

Für (echtes) Bürgergeld! Für (echtes) Bürgergeld! 1. Grundgedanke Das Grundproblem der heutigen Gesellschaft wird nicht in steigender Arbeitslosigkeit gesehen. Die Arbeitslosigkeit ist eine zwingende Folge der steigenden Produktionskraft

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

NeckarStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden. Gültig ab 1. Januar 2010

NeckarStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden. Gültig ab 1. Januar 2010 NeckarStrom 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2 Für Privat- und Geschäftskunden Gültig ab 1. Januar 2010 Strom Unsere Garantie für regionale Wasserkraft. Wir garantieren Ihnen, dass wir nur die Menge an NeckarStrom

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Pharmaindustrie in Baden-Württemberg. Strukturen und Entwicklungen

Pharmaindustrie in Baden-Württemberg. Strukturen und Entwicklungen Pharmaindustrie in Baden-Württemberg Strukturen und Entwicklungen Agenda 1 Pharma in Baden-Württemberg: die Branche in Zahlen 2 Pharma: eine wichtige Säule der Spitzentechnologie 3 Forschende Pharma in

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2016 (Indikation) Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 15.10.2015 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet,

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

EEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de

Mehr

Allgemeine Preise. für die Versorgung mit Gas. aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH

Allgemeine Preise. für die Versorgung mit Gas. aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH Hoher Weg 2 48683 Ahaus Telefon 02561 / 9308-0 Telefax 02561 / 9308-990 Allgemeine Preise für die Versorgung mit Gas aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH - - Die Stadtwerke Ahaus GmbH bietet

Mehr

Gründungszuschuss (GZ) von der Agentur für Arbeit nach 93 SGB III und 94 SGB III

Gründungszuschuss (GZ) von der Agentur für Arbeit nach 93 SGB III und 94 SGB III Gründungszuschuss (GZ) von der Agentur für Arbeit nach 93 SGB III und 94 SGB III Handwerkskammer Flensburg Sönke Wellhausen Betriebswirtschaftliche Beratungsstelle Ziel des Gründungszuschusses ist: die

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Merkblatt Ökosteuer Heizstoffe außer Bioheizstoffe

Merkblatt Ökosteuer Heizstoffe außer Bioheizstoffe Stand: 27. April 2010 Merkblatt Ökosteuer Heizstoffe außer Bioheizstoffe 1. Allgemeines die Ökosteuer besteht aus zwei Steuern: der Stromsteuer und einem Aufschlag zur Energiesteuer sie wurde am 1.4.1999

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden

Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Stadtwerke Lemgo GmbH, Anlage 1 zum LRV Strom

Stadtwerke Lemgo GmbH, Anlage 1 zum LRV Strom Stadtwerke Lemgo GmbH, Anlage 1 zum LRV Strom Preisblatt für die Netznutzung Strom, gültig ab dem 01.01.2015 (inklusive Kosten für das vorgelagerte Netz) Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die

Mehr

Wind- Energie Leichte Sprache

Wind- Energie Leichte Sprache d n i W e i g r e En n i e t s l o H g i w s e in Schl Leichte Sprache Was ist Energie? Energie ist zum Beispiel: Strom Wärme Kälte Öl, Benzin oder Gas. Das nennt man: Kraftstoff. Energie braucht man für

Mehr

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge

Inhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge

Mehr

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kraft Wärme Kopplung Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, die

Mehr

Steuern und Abgaben auf Energieträger Möglichkeiten zur Entlastung und Nachweisführung

Steuern und Abgaben auf Energieträger Möglichkeiten zur Entlastung und Nachweisführung Steuern und Abgaben auf Energieträger Möglichkeiten zur Entlastung und Nachweisführung Nicolas Berger Inhaltsübersicht 2 1. Rechtliche Grundlagen 2. Nachweisführung zum Erhalt des Spitzenausgleichs 3.

Mehr

Stromsteuergesetz (StromStG)

Stromsteuergesetz (StromStG) Stromsteuergesetz (StromStG) StromStG Ausfertigungsdatum: 24.03.1999 Vollzitat: "Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Spotlight Pharma: NRW

Spotlight Pharma: NRW Spotlight Pharma: NRW Pharmaumsatz, 2014 Pharmastandorte Deutschland: Wo steht NRW? NRW ist nicht nur einer der traditionsreichsten Pharmastandorte, sondern auch einer der bedeutendsten in Deutschland.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu

Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Energie- und CO 2 -Bilanz für die Kommunen im Landkreis Ostallgäu Gemeindeblatt für die Gemeinde Günzach Die vorliegende Energie- und CO 2-Bilanz umfasst sämtliche Energiemengen, die für elektrische und

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte

Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 10.12.2013 www.infraserv-knapsack.de 1. Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreissystem) Entnahmestelle in Jahresbenutzungsdauer

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr