Stromsteuer / Energiesteuer Steuerentlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform
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1 Workshop IHK Stromsteuer / Energiesteuer Steuerentlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform Ronald Alandt Hauptzollamt Magdeburg
2 Stromsteuer / Energiesteuer Entlastungen im Zuge der ökologischen Steuerreform 1. Allgemeines 2. Das Stromsteuergesetz 3. Stromsteuerentlastungen seit dem Das Energiesteuergesetz 5. Energiesteuerentlastungen seit dem
3 Die ökologische Steuerreform
4 Die Idee Die bisherige Abgabenbelastung hat seit mehreren Jahrzehnten den Produktionsfaktor Arbeit immer stärker verteuert, während der Produktionsfaktor Natur/Umweltverbrauch relativ gesehen entlastet wurde. Faktisch gab es also eine anti-ökologische Steuerreform in der Vergangenheit. Die stark auf dem Ordnungsrecht basierende Umweltpolitik hat zu wenig Anreize, um das Eigeninteresse der Akteure für den Umweltschutz zu mobilisieren. Motto: Arbeit billiger machen, Energie verteuern
5 Umsetzung Einstieg in die Ökologische Steuerreform am 1. April 1999 Fortführung in vier weiteren Stufen von 2000 bis 2003 Positive Umwelteffekte und Förderung wirtschaftlicher Innovationen durch Verteuerung von Energie Positive Arbeitsmarkteffekte und Entlastung der Arbeitnehmer / Arbeitgeber durch Verringerung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge Mehr Lebensqualität bei gleicher Abgabenlast
6 Elemente 1. Neue Stromsteuer 2. Erhöhung der Mineralölsteuer/Energiesteuer 3. Entlastung der Rentenversicherung 4. Förderung des Umweltschutzes durch Steuerermäßigungen
7 Verwendung des Aufkommens Die Steuermehreinnahmen aus der Ökologischen Steuerreform werden vollständig an die Steuerzahler zurückgegeben (Aufkommensneutralität) t): Senkung der Rentenversicherungsbeiträge Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien Förderung von bspw. 1. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen 2. Schienenverkehr 3. Öffentlichen Personennahverkehr durch entsprechende Steuerermäß äßigungen und befreiungen. Implizit werden damit bei gleichzeitiger Wahrung der Aufkommensneutralität über 20% des Aufkommens für f r die Umwelt verwendet.
8 Höhe der Stromsteuereinnahmen Bund in Mrd. HZA Magdeburg In Mrd ,3 5,1 6,5 6,6 6,5 6,3 6,4 6,8 6,3 6,2 0,219 0,138 0,159 0,138 0,138
9 Entlastung des Faktors Arbeit
10 Ohne Ökosteuer lägen die Beiträge zur Rentenversicherung höher 1999 um 0,6 Prozentpunkte 2000 um 1,0 Prozentpunkte 2001 um 1,3 Prozentpunkte 2002 um 1,5 Prozentpunkte 2003 um 1,7 Prozentpunkte
11 Die Stromsteuer
12 Die Stromsteuer Steuergebiet Sie wird im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) auf elektrischen Strom erhoben Steuergegenstand Elektrischer Strom unter Bezug auf die Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur
13 Die Höhe der Stromsteuer Bemessungsgrundlage Als steuerliche Bemessungsgrundlage legt das Stromsteuerrecht die Megawattstunde ( = kwh) fest Höhe seit dem ,50 Euro für 1 MWh
14 Steuerentstehung / Steuererhebung Stromversorgungsunternehmen 20,50 / MWh Letztverbraucher 20,50 / MWh Hauptzollamt
15 Bezug von Strom außerhalb des Steuergebietes Hauptzollamt 20,50 / MWh
16 Steuerbefreiungen Steuerermäß äßigungen seit dem
17 Steuerbegünstigungen / Steuerentlastungen unversteuerte Verwendung Stromerzeuger bis zu 2 MWh Nennleistung Strom zur Stromerzeugung Entlastung ( 9b StromStG ) Produzierendes Gewerbe Landwirtschaft weitergehende Entlastung ( 10 StromStG ) Produzierendes Gewerbe Entlastungen für bestimmte Produktionsprozesse ( 9a StromStG ) Produzierendes Gewerbe Entlastungen für bestimmte Erzeugnisse ( 9c StromStG ) - nachrichtlcih Produzierendes Gewerbe
18 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz Von der Steuer ist befreit: 1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;
19 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz i.v.m. 12 StromStV 2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird; wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwassereinspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
20 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz i.v.m. 12 StromStV Strom zur Stromerzeugung wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwassereinspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
21 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz i.v.m. 12 Stromsteuerverordnung wenn er in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. erlaubnispflichtig!
22 9 Absatz 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
23 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz 4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen); 5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird.
24 Steuerentlastung nach 9 b StromStG
25 Steuerentlastung nach 9 b StromStG Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
26 Steuerentlastung nach 9 b StromStG Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
27 Steuerentlastung nach 9 b StromStG Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind.
28 2 Stromsteuergesetz 4. Unternehmen Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
29 2 Stromsteuergesetz 3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie
30 2 Stromsteuergesetz 3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
31 2 Stromsteuergesetz 2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www-ec.destatis.de;
32 Auszug Klassifikation der Wirtschaftszweige lfd. Nr D DA 15 Kode WZ 2003 Bezeichnung Verarbeitendes Gewerbe Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung Ernährungsgewerbe Sonstiges Ernährungsgewerbe (ohne Getränkeherstellung) Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)
33 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe 15 StromStV Zuordnung von Unternehmen (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige sind die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend. Unternehmen, die in diesem Zeitraum mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die entweder nicht alle dem Produzierenden Gewerbe oder nicht alle der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von 2 Nr. 3 oder 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
34 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe 15 (2) StromStV Zuordnung von Unternehmen Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wird nach Wahl des Antragstellers durch den Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt, auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der 1. größte Anteil der Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen im Sinne der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige entfiel, 1. auf dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der größte Anteil der Wertschöpfung entfiel,
35 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe 15 (2) StromStV Zuordnung von Unternehmen 3. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im Durchschnitt die meisten Personen tätig waren oder 4. in dessen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung der höchste steuerbare Umsatz im Sinne von 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erzielt wurde. Als steuerbarer Umsatz gilt dabei auch das den Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und kommunalen Eigenbetrieben zuzurechnende Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren.
36 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe Beispiel 1 Bäckerei erzielt 100 % des steuerbaren Umsatzes aus der Produktion von Backwaren und deren Verkauf WZ Nr Abschnitt D Produzierendes Gewerbes
37 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe Beispiel 2 Bäckerei erzielt 40 % des steuerbaren Umsatzes aus der Produktion von Backwaren und deren Verkauf (WZ Abschnitt D) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Betrieb eines Cafès (WZ Abschnitt H) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus Vermietung / Verpachtung (WZ Abschnitt K) 60 % des steuerbaren Umsatzes werden im nicht produzierenden Bereich erzielt aber: mit 40 % ist der Umsatz im Abschnitt D der höchste, somit ist das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen
38 Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe Beispiel 3 Bäckerei erzielt 40 % des steuerbaren Umsatzes aus der Produktion von Backwaren und deren Verkauf (WZ Abschnitt D) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Betrieb eines Cafès (WZ Abschnitt H) 30 % des steuerbaren Umsatzes aus dem Betrieb einer Kantine (WZ Abschnitt H) 60 % des steuerbaren Umsatzes werden im nicht produzierenden Bereich erzielt; mit 60 % ist der Umsatz im Abschnitt H der höchste, somit ist das Unternehmen nicht dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen
39 Vordruck 1402
40 X Vordruck 1402
41 X D Herstellen von Backwaren H Cafe K Vermietung / Verpachtung Herstellen von Backwaren D Vordruck 1402
42 Steuerentlastung nach 9b StromStG Beispiel: Jahresbezugsmenge an Strom eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes: 300 MWh Stromsteuerbelastung 300 MWh x 20,50 / MWh = 6.150,00
43 X X X X X X X X X X
44 ,00 250, ,00
45 Steuerentlastung nach 10 StromStG
46 Entlastung 10 StromStG 10 Abs. 1 StromStG Erlass Erstattung Vergütung Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom wird zu betrieblichen Zwecken entnommen Betrag übersteigt EUR je Kalenderjahr die Einsparungen werden bei den Rentenversicherungsbeiträgen gen (Arbeitgeberanteil) bei der Berechnung der Entlastung berücksichtigt, da die Mehreinnahmen aus der Stromsteuer der Finanzierung der Beitragssatzsenkungen in der Rentenversicherung dienen.
47 Entlastung 10 StromStG Grundsatz: Die nach 9 b StromStG entlastungsfähige Strommenge entspricht der nach 10 StromStG entlastungsfähigen Strommenge Ausnahme: Von dem nach 10 StromStG entlastungsberechtigten Unternehmen wurde Nutzenergie an Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft geliefert
48 Berechnung der Vergütung der Stromsteuer nach 10 StromStG Beispiel: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bezog 300 MWh Strom als Arbeitgeber Anteil zur Rentenversicherung wurden abgeführt
49 X X Vordruck 1450 X X
50 Vordruck 1450 X X
51 Vordruck
52 I. Berechnung der Vergütung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag Stromsteuerbelastung 300,000 MWh x 20,50 /MWh 6.150,00 abzügl. Steuerentlastung nach 9 b StromStG 1.289,00 Stromsteuerbelastung gesamt 4.861,00 ab Sockelbetrag nach 10 Abs. 1 StromStG 1.000,00 Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 3.861,00 Vergütung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag (90 % der Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG) 3.474,90
53 II. Berechnung des Höchstbetrages Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 3.861,00 Entlastung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Arbeitgeberanteil) Rentenversicherungsbeiträge (2009) ,00 Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragssätze von 1998 (10,15 %) ,22 Grundlage der Beitragssätze von 2006 (9,75 %) ,99 Entlastung 1.206,03 ab Gesamtsumme der Entlastung ,03 Zwischensumme 2.657,97 Höchstbetrag (90 % der Zwischensumme) 2.392,17
54 Öko(Strom)steuer Bilanz Entlastung für das Unternehmen durch Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge ge: 1.206,03 Belastung durch die Stromsteuer: 6.150,00 Entlastung gemäß 99 b StromStG) 1.289,00 Vergütung nach 10 StromStG 2.392,17 verbleibende Stromsteuerbelastung 2.468,83
55 Bei unterjähriger Entlastung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) muss bis des Folgejahres ein Jareszusammenfassender Antrag nachgereicht werden!
56 Steuerentlastung nach 9 a StromStG
57 Entlastung - 9a StromStG Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnimmt für :
58 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 1 StromStG 1. für die Elektrolyse, Prozess, bei dem elektrischer Strom eine chemische Reaktion erzwingt (bspw. zur Gewinnung von Metallen, Chlor oder Natronlauge)
59 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 2 StromStG für die Herstellung von 1. Glas und Glaswaren, 2. keramischen Erzeugnissen, 3. keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, 4. Zement, Kalk und gebranntem Gips, 5. Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, 6. mineralischen Isoliermaterialien, 7. Asphalt und 8. mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder
60 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 2 StromStG seit dem sind auch die Herstellung von Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen sowie Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen nach 9a StromStG entlastungsfähig
61 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 3 StromStG für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie für im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
62 Entlastung - 9a Absatz 1 Nr. 4 StromStG für chemische Reduktionsverfahren
63 X X X Vordruck 1452 X X X X
64 , ,00 Vordruck 1452
65 Entlastung - 9c Absatz 1 Nr. 2 StromStG Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung eines Industriegases entnommen hat, wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent der Kosten für die Herstellung dieses Gases übersteigen vorbehaltlich beihilferechtlicher Genehmigung der Europäischen Kommission
66 Entlastungsanträge Abrechnungszeitraum: Vierteljährlich, halbjährlich, jährlich, auf Antrag kann das Hauptzollamt eine monatliche Entlassung zulassen Antrag muss spätestens am des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres beim Hauptzollamt eingegangen sein
67 Die Energiesteuer
68 Steuergegenstand Energieerzeugnis genaue Abgrenzung erfolgt EG-einheitlich anhand der Kombinierten Nomenklatur bedeutendste Gruppe sind sämtliche leichten, mittelschweren und schweren Öle aus Erdöl oder sonstigen bituminösen Mineralien gewonnen als Kraft- oder Brennstoff geeignet Benzine, Dieselkraftstoff und Heizöle Flüssiggase und Erdgas Biokraft- und Bioheizstoffe
69 Höhe der Energiesteuereinnahmen Bund in Mrd. 39,9 39,4 39,2 39,8 39,8 HZA Magdeburg in Mrd. 1,727 1,495 1,684 1,680 1,631
70 Die Steuerentlastungen
71 51 EnergieStG Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
72 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 1 EnergieStG Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 (Kohle) oder Abs. 3 Satz 1 (Heizöl/Erdgas/Flüssiggas) des Gesetzes versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet wurden für:
73 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 1 a) EnergieStG die Herstellung 1. von Glas und Glaswaren, 2. keramischen Erzeugnissen, 3. keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, 4. Ziegeln und sonstiger Baukeramik, 5. Zement, Kalk und gebranntem Gips, 6. Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörperchen, mineralischen Isoliermaterialien, 7. Asphalt und 8. Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
74 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 1 b) EnergieStG für die Metallerzeugung und bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Ziehund Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung, c) für chemische Reduktionsverfahren, d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
75 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 2 EnergieStG für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung. Diese Entlastung wird auch Unternehmen gewährt, die kein Produzierendes Gewerbe sind!
76 Steuerentlastungen 51 Absatz 1 Nr. 2 EnergieStG i.v.m. 95 EnergieStV (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. im Fall des 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor, 2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.
77 Steuerentlastungen 54 EnergieStG
78 Steuersätze Erdgas Heizöl in / MWh in / Liter MinöSt 1,84 40,90 Ökosteuer 3,66 20,45 gesamt 5,50 61,35
79 Die Steuerentlastung nach 54 EnergieStG Voraussetzungen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes / Land und Forstwirtschaft Zu betrieblichen Zwecken verbrauchtes Heizöl / Erdgas / Flüssiggas Steuerentlastung überschreitet 250 / Unternehmen / Kalenderjahr
80 X X X Vordruck 1118 X X X
81 , , ,20 205, ,20 Vordruck 1118
82 Entlastungsmöglichkeit durch 55 EnergieStG Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Für bestimmte Mineralöle Vergütung nur für eine verbleibende Restbelastung Gegenüberstellung der Einsparungen beim Arbeitgeberanteil bei der Rentenversicherung (rein rechnerisch ermittelt) zur Belastung an Energiesteuer vergleichbare Regelung im Stromsteuerbereich - 10 StromStG
83 Berechnung der Vergütung der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Beispiel: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bezog 300 MWh Strom MWh Erdgas Liter Heizöl als Arbeitgeber Anteil zur Rentenversicherung wurden abgeführt
84 X X Vordruck 1450 X X
85 Berechnung der Vergütung der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Heizöl Liter x 5,11 / Liter 102,20 Erdgas MWh x 2,28 / MWh 2.280, ,20 Selbstbehalt 750, ,20 Vergütung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag (90 % der Steueranteils nach 55 Abs. 3 EnergieStG) 1.468,98
86 Berechnung der Vergütung der Energiesteuer nach 55 EnergieStG Berechnung des Höchstbetrages Steueranteil nach 55 Abs. 3 EnergieStG 1.468,98 Stromsteuer nach 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG 3.861,00 Zwischensumme 5.329,98 Entlastung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Arbeitgeberanteil) Rentenversicherungsbeiträge (2009) ,00 Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragssätze von 1998 (10,15 %) ,22 Grundlage der Beitragssätze von 2006 (9,75 %) ,99 Entlastung 1.206, ,95 Höchstbetrag (90 % der Zwischensumme) 3.711,55
87 III. Zusammenfassung Höchstbetrag 3.711,55 Auszuzahlende Erstattung/Vergütung tung 1.468,98
88 Bilanz Energiesteuer Ökosteueranteil Liter Heizöl x 61,35 /1.000 Ltr.= 1.227, MWh Erdgas x 5,50 / MWh = 5.500, , Liter Heizöl x 20,45 /1.000 Ltr.= 409, MWh Erdgas x 3,66 / MWh = 3.660, ,00 Entlastung 54 EnergieStG 2.322,20 Entlastung 55 EnergieStG 1.172,59 574,21
89 Steuersätze Erdgas Heizöl in / MWh in / Liter Energiesteuer 5,50 61,35 MinöSt 1,84 40,90 Ökosteuer 3,66 20,45 Entlastung 54 1,38 15,34 Entlastung 55 2,28 5,11
90 ACHTUNG: 54 Absatz 1 / 55 Absatz 1 EnergieStG Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.
91 MWh Entlastung abzüglich 205 = 1.195
92 1.000 MWh Entlastung = 0
93 1.000 MWh Entlastung
94
95
96 Steuerentlastungen 53 Absatz EnergieStG vollständige Steuerentlastung - für in ortsfesten Stromerzeugungsanlagen (Nennleistung größer als 2 MWh) - für in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 v.h. verbrauchtes Heizöl / Erdgas / Flüssiggas
97 Steuerbegünstigungen Heizstoffe: - Stromerzeugungsanlagen, - Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur anderen Verwendung als Heiz oder Kraftstoff Kraftstoffe: - öffentlicher Personennahverkehr - Agradieselvergütung - Luftfahrt - Schifffahrt
98 Kontaktdaten Hauptzollamt Magdeburg Ihleburger Straße Magdeburg Telefon poststelle@hzamd.bfinv.de
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