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1 88 Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe durch Subventionsabbau und Verfahrensänderungen bei der Energie- und Stromsteuer (Kapitel 6001 verschiedene Titel) Kat. C 88.0 Eine Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes verhindert künftig den Missbrauch von Steuervergünstigungen durch das Nutzenergie-Contracting. Zudem wird die Abwicklung der Steuerermäßigung für Strom vereinfacht, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Diese Schritte hatte der Bundesrechnungshof dem Bundesfinanzministerium empfohlen. Allein aus den Änderungen beim Nutzenergie-Contracting sind Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt von jährlich mehreren hundert Millionen Euro zu erwarten Prüfungsschwerpunkte Der Bund entlastet Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Landund Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer. Damit sollen Wettbewerbsnachteile für die in Deutschland produzierten und international handelbaren Güter vermieden und einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland aufgrund vergleichsweise hoher Strom- und Energiesteuern vorgebeugt werden. Im Jahr 2009 prüfte der Bundesrechnungshof diese Steuervergünstigungen. Er ging dabei insbesondere der Frage nach, ob diese Vergünstigungen wirksam und die hierfür vorgesehenen Verwaltungsverfahren wirtschaftlich sind Nutzenergie-Contracting Zum Produzierenden Gewerbe rechnen auch solche Unternehmen, die Primärenergie wie Strom, Erdgas oder Heizöl in Nutzenergie wie Wärme, Licht, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie umwandeln. Sie geben die Nutzenergie an Verbraucher ab, verteilen sie oder verkaufen sie als eigenständiges Handelsgut (z. B. Wärme ). Diese unternehmerische Tätigkeit wurde durch Steuervergünstigungen subventioniert. Diese Steuervergünstigung bot auch für Branchenfremde einen Anreiz, allein mittels

2 verschiedener Vertragskonstruktionen (Nutzenergie-Contracting) dem begünstigten Gewerbekreis zugerechnet zu werden. Voraussetzungen hierfür waren: Ein Verbraucher von Nutzenergie, der diese Nutzenergie ursprünglich selbst aus Primärenergie gewonnen hatte. Ein Betriebsstandort, mit Anlagen und Einrichtungen beim Verbraucher, mit denen die eingehende Primärenergie umgewandelt und z. B. als Wärme, Kälte, Licht oder zum Antrieb von Rolltreppen genutzt werden konnte. Die Überlassung dieser Anlagen des Verbrauchers an einen von ihm rechtsverschiedenen Betreiber. Der Betreiber musste selbst die Energie vom Primärenergielieferanten beziehen. Dazu trat er meist in bestehende Lieferverträge zwischen Verbraucher und Primärenergielieferant ein. Abbildung 88.1 Nutzenergie-Contracting Energieversorgungsunternehmen bis zu 97 % steuervergünstigt Strom-/ Erdgaslieferung Nutzenergie-Contractor (Betreiber) = Produzierendes Gewerbe Überlassung der Anlage Lieferung von Nutzenergie z. B. Kälte und Licht Weitergabe des Steuervorteils Dienstleistungsunternehmen (Verbraucher) wie Kaufhäuser, Verbrauchermärkte usw. Dieses Vertragsmodell machte den Betreiber als Nutzenergie-Contractor zu einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Damit konnte er die für diesen Kreis von Unternehmen vorgesehene Steuervergünstigung in Anspruch nehmen. Die Primärenergie konnte er entsprechend preisgünstig als Wärme, Kälte, Licht etc. dem

3 Verbraucher verkaufen, der damit als Träger der vollständigen Steuerlast ausschied. Verbraucher und Betreiber konnten durch die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen, die Steuervergünstigung zu nutzen. Dies verminderte das Steueraufkommen in einer nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechenden Weise. Insgesamt summierten sich die Steuermindereinnahmen aus dem Nutzenergie- Contracting in den Jahren 2005 bis 2007 auf mindestens 500 Mio. Euro und stiegen in den Folgejahren weiter an Erlaubnisscheinverfahren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft konnten Strom zu einem ermäßigten Steuersatz beziehen. Hierfür mussten sie eine Erlaubnis bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Die Hauptzollämter prüften alle formellen und materiellen Voraussetzungen. Bei einem positiven Ergebnis der Prüfung erteilten sie den Unternehmen eine unbefristete Erlaubnis. Der Erlaubnisschein diente den Energieversorgern als Nachweis, um die Unternehmen mit Strom zu dem ermäßigten Steuersatz beliefern zu können. In der Verfahrenspraxis zeigten sich für Verwaltung und Unternehmen vielfältige Probleme: Die Unternehmen hatten den Hauptzollämtern jährlich aktuelle Tätigkeitsbeschreibungen vorzulegen. Diese mussten die Hauptzollämter häufig teilweise mehrfach anmahnen. Sie konnten so erst mit teils erheblichem Zeitabstand feststellen, ob die Unternehmen noch zu dem begünstigten Unternehmenskreis gehörten. Unternehmensänderungen zeigten Begünstigte nicht unverzüglich an. In zahlreichen Fällen bezogen die Unternehmen weiterhin steuerermäßigten Strom, obwohl sie nicht mehr dem Produzierenden Gewerbe angehörten. Mögliche umfangreiche Steuernachforderungen stellten erhebliche finanzielle Risiken für diese Unternehmen, aber auch deren Energieversorger dar. Ein jährlicher Stromverbrauch von 25 MWh war nach dem Willen des Gesetzgebers voll zu versteuern. Die Verwaltung unterstellte den begünstigten Unternehmen, dass sie diese Menge in voller Höhe ausschöpften. Die Stromsteuer hierfür erhob sie jährlich durch einen Steuerbescheid. Bei einem tatsächlich geringeren Stromverbrauch konnten die Unternehmen einen Antrag auf Steueränderung stellen.

4 Anders als bei der Stromsteuer beziehen Unternehmen Energieerzeugnisse wie Heizöl oder Erdgas zunächst voll versteuert. Sie können aber nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums einen Antrag auf Entlastung stellen. Dem Antrag haben sie alle notwendigen Unterlagen beizufügen. So erhält das Hauptzollamt jeweils aktuelle Angaben zum Unternehmen und seiner Tätigkeit. Die Entlastung wird dann für den beantragten Entlastungszeitraum gewährt. Nach dem Stromsteuergesetz konnte Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die bereits ermäßigte Stromsteuer erstattet werden. Dies hatten die Unternehmen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu beantragen Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit der Steuervergünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft im Energie- und Stromsteuergesetz sowie die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsverfahrens unzureichend waren. Das praktizierte Nutzenergie-Contracting erfüllte nicht die Voraussetzungen, nach denen der Gesetzgeber Unternehmen des Produzierenden Gewerbes steuerlich entlasten will. Es führte auch bei solchen Unternehmen zu Steuervorteilen, die vom Gesetzgeber nicht steuerlich begünstigt werden sollten. Das Erlaubnisscheinverfahren war für die Wirtschaft und Verwaltung sehr aufwendig, fehleranfällig und unwirtschaftlich: Der Personalaufwand der Verwaltung für Erlaubniserteilung, laufende Kontrolle und Bearbeitung (Tätigkeitsbeschreibungen, Erlaubnisscheine, Sockelverbrauch) sowie Widerrufe einschließlich Steuerfestsetzung und ggf. Ahndung überstieg den Aufwand für ein Entlastungsverfahren. Die Unternehmen hatten mit dem Erlaubnisscheinverfahren jedes Jahr verschiedene Unterlagen einzureichen, die sie in vielen Fällen erneut für eine weitergehende Entlastung bei der Stromsteuer vorlegen mussten. Zudem sprachen die finanziellen Risiken gegen Erlaubnisscheinverfahren. Während der Bund hierbei zunächst auf die Steuereinnahmen verzichtet und diese ggf. nachfordern muss, fließen ihm in einem Entlastungsverfahren zunächst die Steuern vollständig zu. Er vergütet dann in einem zweiten Schritt den Unternehmen die Steuerbeträge, für die diese einen berechtigten Anspruch nachweisen.

5 Der Bundesrechnungshof hat daher dem Bundesfinanzministerium empfohlen, Regelungen zu treffen, die das Nutzenergie-Contracting von Steuervergünstigungen ausschließen. Außerdem sollte das Bundesfinanzministerium das Erlaubnisscheinverfahren für den Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz zugunsten eines Entlastungsverfahrens abschaffen. Es sollte dabei auch erwägen, dieses neue Entlastungsverfahren mit dem bestehenden Entlastungsverfahren zusammenzufassen Das Bundesfinanzministerium ist den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes gefolgt. Es hat im Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 entsprechende Regelungen vorgesehen. Mit der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 beseitigte der Gesetzgeber ab 1. Januar 2011 die ungerechtfertigten Steuervorteile aus dem Nutzenergie-Contracting. Zukünftig wird die Erzeugung von Nutzenergie nur noch dann steuerlich begünstigt, wenn deren tatsächliche Nutzung durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfolgt. Das bisherige Erlaubnisscheinverfahren schaffte das Bundesfinanzministerium zugunsten eines Erstattungsverfahrens ab. Insgesamt erwartet das Bundesfinanzministerium Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt allein aus den Änderungen beim Nutzenergie-Contracting von jährlich mindestens 300 Mio. Euro.

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