Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge

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1 Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge Juni 2015 In seinem Schreiben vom 23. Januar nimmt das BMF zur Energiesteuerpflicht einzelner Arten von Flügen Stellung. Vorausgegangen waren verschiedene höchstrichterliche Urteile des EuGH2 sowie des BFH3. Inhalte dieses Rundschreibens 1. Stellungnahme des BMF 2. Grundlagen 1. Steuerpflicht 2. Steuerbefreiung 3. Steuererklärungspflicht bei Steuerbefreiung 4. Steuerentlastung 5. Steuersätze 3. Abkürzungen 4. Unsere Empfehlung 5. Unsere Leistungen BMF, Schreiben vom 23. Januar 2015, GZ: III B 6 - V 8230/07/10005 EuGH, Urteil vom , C-79/10 Systeme Helmholz GmbH ; Urteil vom , C-250/10, Haltergemeinschaft LBL GbR ) BFH, Urteile VII R 9/09, VII R 21/09, VII R 26/09, VII R 33/09, VII R 40/09, VII R 29/12; VII R 9/13, u.w.

2 1. Stellungnahme des BMF Energiesteuerpflichtig Demnach sollen die folgenden Verwendungen von in Deutschland getankten Flugkraftstoffen 4 ab dem 1. Februar 2015 generell als energiesteuerpflichtig zu behandeln sein: Flüge zur Einweisung der eigenen Flugbesatzung auf andere Luftfahrzeugmuster, Flüge zum Training der eigenen Flugbesatzung, Demonstrationsflüge und Verkaufsflüge (z. B. bei Messen und Flugschauen), Prüfflüge, soweit sie nicht durch Herstellungs- oder Instandhaltungsbetriebe durchgeführt werden, Flüge zum und vom Instandhaltungsbetrieb, es sei denn, sie erfolgen durch den Instandhaltungsbetrieb selbst, so dass die Berechtigung zur Nutzung des Luftfahrzeugs für diese Flüge auf den Instandhaltungsbetrieb übergeht und Verwender der Energieerzeugnisse der Instandhaltungsbetrieb ist. Strittig Äußerst fraglich ist, ob das BMF die zitierten Urteile 5 auch auf zulässige Weise anwendet, da diese ausschließlich Unternehmen betrafen, die keine Luftfahrtunternehmen 6 waren. Energiesteuerfrei Andererseits stellt das BMF klar, dass Nicht-Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Flugkraftstoffe energiesteuerfrei für konzerninterne Flüge und sog. Taxiflugverkehre verwenden dürfen. Eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung ist also keine Voraussetzung für die Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) gemäß 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG Vgl. Fn 2 und 3 Im Sinne des 20 Abs. 1 LuftVG BFH, Urteil vom , VII R 9/13

3 2.1 Grundlagen - Steuerpflicht Dem Gesetz unterliegen nur in Deutschland getankte Kraftstoffe. 8 Nach 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen Flugkraftstoffe in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt energiesteuerfrei verwendet werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Verwendung für die private nichtgewerbliche Luftfahrt. Flugkraftstoffe sind Flugbenzin und Kerosin. 9 Private nichtgewerbliche Luftfahrt ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als: 1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, 2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, 3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, 4. zu Forschungszwecken und 5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden. 10 Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit gegen Entgelt ausübt, mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt Abs. 1 EnergieStG 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG 60 Abs. 4 EnergieStV 60 Abs. 5 EnergieStV

4 2.2 Grundlagen - Steuerbefreiung Flugkraftstoffe dürfen in Flugzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne förmliche Einzelerlaubnis energiesteuerfrei verwendet werden (Allgemeine Erlaubnis). 12 Für Flugzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 12 t kann beim zuständigen HZA eine Einzelerlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energiesteuererzeugnissen für die Luftfahrt beantragt werden (Förmliches Erlaubnisverfahren). 13 Der Antrag einschließlich entsprechender Nachweise (z.b. AOC, Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis) ist für jedes Flugzeug einzeln zu stellen. 14 Werden mit einem Flugzeug jedoch häufiger Flüge zu den nicht steuerbegünstigten Zwecken oder sonstige Privatflüge durchgeführt, ist der steuerfreie Bezug der Flugkraftstoffe nicht zulässig. Die Kraftstoffe sind in diesem Fall versteuert zu beziehen. Eine spätere teilweise oder vollständige Entlastung ist dann auf Antrag und unter Glaubhaftmachung der Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke möglich (vgl. unten Steuerentlastung ). 2.3 Grundlagen - Steuererklärungspflicht bei Steuerbefreiung Sofern mit Flugzeugen, die aufgrund allgemeiner Erlaubnis oder förmlicher Einzelerlaubnis energiesteuerbefreit sind, Flüge zu nicht steuerbegünstigten Zwecken oder sonstige Privatflüge durchgeführt werden, sind diese in einer Energiesteueranmeldung zu melden. Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das örtlich zuständige HZA. 15 Zuständiges HZA ist dasjenige, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, oder in Fällen mit Sitz außerhalb Deutschlands dasjenige HZA in dem das Unternehmen erstmals steuerlich in Erscheinung tritt (Ort des erstmaligen Bezugs von energiesteuerpflichtigem Flugkraftstoff) Abs. 2 S. 1 EnergiestG i.v.m. 55 und Anlage 1 Nr. 4.1 EnergieStV 24 Abs. 2 S. 1 EnergiestG i.v.m. 52 Abs. 1 EnergieStV 24 Abs. 2 S. 1 EnergiestG i.v.m. 52 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 EnergieStV BMF, Schreiben vom 23. Januar 2015, GZ: III B 6 - V 8230/07/10005, Seite 5 1a EnergieStV

5 2.4 Grundlagen - Steuerentlastung Für Flugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht unter 12 t müssen Flugkraftstoffe zunächst versteuert bezogen werden, sofern nicht eine förmliche Einzelerlaubnis zur steuerfreien Verwendung vorliegt. Anschließend kann die Erstattung der gezahlten Energiesteuer beantragt werden, soweit die Flugkraftstoffe für begünstigte Zwecke verwendet wurden (Entlastungsverfahren). 17 Eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung oder Anerkennung als Luftfahrtunternehmen ist hingegen keine Voraussetzung für die Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Grundlagen - Steuersätze Flugkraftstoffe sind Flugbenzin und Kerosin. Hierfür gelten derzeit die folgenden Steuersätze: Art pro Liter Flugbenzin 19 EUR 721,00 Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) 20 EUR 654,50 3. Abkürzungen AOC BFH BMF EnergieStG EnergieStV EuGH EUR HZA LuftVG t Air Operator s Certificate (Luftverkehrsbetreiberzeugnis) Bundesfinanzhof Bundesministerium der Finanzen Energiesteuergesetz Energiesteuerverordnung Europäischer Gerichtshof Euro Hauptzollamt Luftverkehrsgesetz Tonnen EnergieStG BFH, Urteil vom 8. Juli 2014, VII R 9/13, Rz. 10 ff. 2 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

6 4. Unsere Empfehlungen Sofern steuerfrei bezogene Flugkraftstoffe nach dem 31. Januar 2015 für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder sonstige Privatflüge verwendet wurden, sind hierfür (ggf. rückwirkend) Energiesteueranmeldungen abzugeben und die entsprechenden Steuern zu entrichten. Gegen die Energiesteuer auf Flugkraftstoffe die für derlei nicht begünstigte Flüge (i.e. Werkstatt-, Trainings, Schulungs-, Prüfungs- und Verkaufsflüge) sollten Luftfahrtunternehmen jedoch Rechtsmittel einlegen, um die Steuerbescheide vorläufig, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen zu halten, und dadurch eine Steuererstattung im Falle einer späteren Änderung der Rechtslage nicht zu gefährden. 5. Unsere Leistungen Energiesteueranmeldungen Anträge auf Entlastung von der Energiesteuer Anträge auf Erteilung einer förmlichen Einzelerlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energiesteuererzeugnissen für die Luftfahrt Kommunikation und Verständigung mit dem örtlich zuständigen HZA zu Fragen im Zusammenhang mit der Energiesteuer (Anmeldezeitraum und -frist, Zahlungsfrist, usw.) Außergerichtliche Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel (Einspruchsverfahren, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, usw.) Ihre Ansprechpartner zu diesen Themen Arzu Güven Sebastian Seidel

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