Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge
|
|
- Hannelore Geier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt; Flüge zu Instandhaltungsbetrieben, Schulungsflüge Juni 2015 In seinem Schreiben vom 23. Januar nimmt das BMF zur Energiesteuerpflicht einzelner Arten von Flügen Stellung. Vorausgegangen waren verschiedene höchstrichterliche Urteile des EuGH2 sowie des BFH3. Inhalte dieses Rundschreibens 1. Stellungnahme des BMF 2. Grundlagen 1. Steuerpflicht 2. Steuerbefreiung 3. Steuererklärungspflicht bei Steuerbefreiung 4. Steuerentlastung 5. Steuersätze 3. Abkürzungen 4. Unsere Empfehlung 5. Unsere Leistungen BMF, Schreiben vom 23. Januar 2015, GZ: III B 6 - V 8230/07/10005 EuGH, Urteil vom , C-79/10 Systeme Helmholz GmbH ; Urteil vom , C-250/10, Haltergemeinschaft LBL GbR ) BFH, Urteile VII R 9/09, VII R 21/09, VII R 26/09, VII R 33/09, VII R 40/09, VII R 29/12; VII R 9/13, u.w.
2 1. Stellungnahme des BMF Energiesteuerpflichtig Demnach sollen die folgenden Verwendungen von in Deutschland getankten Flugkraftstoffen 4 ab dem 1. Februar 2015 generell als energiesteuerpflichtig zu behandeln sein: Flüge zur Einweisung der eigenen Flugbesatzung auf andere Luftfahrzeugmuster, Flüge zum Training der eigenen Flugbesatzung, Demonstrationsflüge und Verkaufsflüge (z. B. bei Messen und Flugschauen), Prüfflüge, soweit sie nicht durch Herstellungs- oder Instandhaltungsbetriebe durchgeführt werden, Flüge zum und vom Instandhaltungsbetrieb, es sei denn, sie erfolgen durch den Instandhaltungsbetrieb selbst, so dass die Berechtigung zur Nutzung des Luftfahrzeugs für diese Flüge auf den Instandhaltungsbetrieb übergeht und Verwender der Energieerzeugnisse der Instandhaltungsbetrieb ist. Strittig Äußerst fraglich ist, ob das BMF die zitierten Urteile 5 auch auf zulässige Weise anwendet, da diese ausschließlich Unternehmen betrafen, die keine Luftfahrtunternehmen 6 waren. Energiesteuerfrei Andererseits stellt das BMF klar, dass Nicht-Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Flugkraftstoffe energiesteuerfrei für konzerninterne Flüge und sog. Taxiflugverkehre verwenden dürfen. Eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung ist also keine Voraussetzung für die Mineralöl- oder Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) gemäß 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG Vgl. Fn 2 und 3 Im Sinne des 20 Abs. 1 LuftVG BFH, Urteil vom , VII R 9/13
3 2.1 Grundlagen - Steuerpflicht Dem Gesetz unterliegen nur in Deutschland getankte Kraftstoffe. 8 Nach 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen Flugkraftstoffe in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt energiesteuerfrei verwendet werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Verwendung für die private nichtgewerbliche Luftfahrt. Flugkraftstoffe sind Flugbenzin und Kerosin. 9 Private nichtgewerbliche Luftfahrt ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als: 1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, 2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, 3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, 4. zu Forschungszwecken und 5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden. 10 Gewerbsmäßig handelt, wer die Tätigkeit gegen Entgelt ausübt, mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt Abs. 1 EnergieStG 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG 60 Abs. 4 EnergieStV 60 Abs. 5 EnergieStV
4 2.2 Grundlagen - Steuerbefreiung Flugkraftstoffe dürfen in Flugzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t ohne förmliche Einzelerlaubnis energiesteuerfrei verwendet werden (Allgemeine Erlaubnis). 12 Für Flugzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 12 t kann beim zuständigen HZA eine Einzelerlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energiesteuererzeugnissen für die Luftfahrt beantragt werden (Förmliches Erlaubnisverfahren). 13 Der Antrag einschließlich entsprechender Nachweise (z.b. AOC, Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis) ist für jedes Flugzeug einzeln zu stellen. 14 Werden mit einem Flugzeug jedoch häufiger Flüge zu den nicht steuerbegünstigten Zwecken oder sonstige Privatflüge durchgeführt, ist der steuerfreie Bezug der Flugkraftstoffe nicht zulässig. Die Kraftstoffe sind in diesem Fall versteuert zu beziehen. Eine spätere teilweise oder vollständige Entlastung ist dann auf Antrag und unter Glaubhaftmachung der Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke möglich (vgl. unten Steuerentlastung ). 2.3 Grundlagen - Steuererklärungspflicht bei Steuerbefreiung Sofern mit Flugzeugen, die aufgrund allgemeiner Erlaubnis oder förmlicher Einzelerlaubnis energiesteuerbefreit sind, Flüge zu nicht steuerbegünstigten Zwecken oder sonstige Privatflüge durchgeführt werden, sind diese in einer Energiesteueranmeldung zu melden. Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das örtlich zuständige HZA. 15 Zuständiges HZA ist dasjenige, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, oder in Fällen mit Sitz außerhalb Deutschlands dasjenige HZA in dem das Unternehmen erstmals steuerlich in Erscheinung tritt (Ort des erstmaligen Bezugs von energiesteuerpflichtigem Flugkraftstoff) Abs. 2 S. 1 EnergiestG i.v.m. 55 und Anlage 1 Nr. 4.1 EnergieStV 24 Abs. 2 S. 1 EnergiestG i.v.m. 52 Abs. 1 EnergieStV 24 Abs. 2 S. 1 EnergiestG i.v.m. 52 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 EnergieStV BMF, Schreiben vom 23. Januar 2015, GZ: III B 6 - V 8230/07/10005, Seite 5 1a EnergieStV
5 2.4 Grundlagen - Steuerentlastung Für Flugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht unter 12 t müssen Flugkraftstoffe zunächst versteuert bezogen werden, sofern nicht eine förmliche Einzelerlaubnis zur steuerfreien Verwendung vorliegt. Anschließend kann die Erstattung der gezahlten Energiesteuer beantragt werden, soweit die Flugkraftstoffe für begünstigte Zwecke verwendet wurden (Entlastungsverfahren). 17 Eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung oder Anerkennung als Luftfahrtunternehmen ist hingegen keine Voraussetzung für die Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Grundlagen - Steuersätze Flugkraftstoffe sind Flugbenzin und Kerosin. Hierfür gelten derzeit die folgenden Steuersätze: Art pro Liter Flugbenzin 19 EUR 721,00 Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) 20 EUR 654,50 3. Abkürzungen AOC BFH BMF EnergieStG EnergieStV EuGH EUR HZA LuftVG t Air Operator s Certificate (Luftverkehrsbetreiberzeugnis) Bundesfinanzhof Bundesministerium der Finanzen Energiesteuergesetz Energiesteuerverordnung Europäischer Gerichtshof Euro Hauptzollamt Luftverkehrsgesetz Tonnen EnergieStG BFH, Urteil vom 8. Juli 2014, VII R 9/13, Rz. 10 ff. 2 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
6 4. Unsere Empfehlungen Sofern steuerfrei bezogene Flugkraftstoffe nach dem 31. Januar 2015 für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder sonstige Privatflüge verwendet wurden, sind hierfür (ggf. rückwirkend) Energiesteueranmeldungen abzugeben und die entsprechenden Steuern zu entrichten. Gegen die Energiesteuer auf Flugkraftstoffe die für derlei nicht begünstigte Flüge (i.e. Werkstatt-, Trainings, Schulungs-, Prüfungs- und Verkaufsflüge) sollten Luftfahrtunternehmen jedoch Rechtsmittel einlegen, um die Steuerbescheide vorläufig, bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen zu halten, und dadurch eine Steuererstattung im Falle einer späteren Änderung der Rechtslage nicht zu gefährden. 5. Unsere Leistungen Energiesteueranmeldungen Anträge auf Entlastung von der Energiesteuer Anträge auf Erteilung einer förmlichen Einzelerlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energiesteuererzeugnissen für die Luftfahrt Kommunikation und Verständigung mit dem örtlich zuständigen HZA zu Fragen im Zusammenhang mit der Energiesteuer (Anmeldezeitraum und -frist, Zahlungsfrist, usw.) Außergerichtliche Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel (Einspruchsverfahren, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, usw.) Ihre Ansprechpartner zu diesen Themen Arzu Güven Sebastian Seidel
Per E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Per E-Mail AOPA Germany Außerhalb 27 / Flugplatz 63329 Egelsbach info@aopa.de HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT III B
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 21. Dezember 2011(*)
1 von 5 21.12.2011 13:46 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 21. Dezember 2011(*) Richtlinie 2003/96/EG Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Befreiung
MehrHöchstrichterliche Rechtsprechung zur Mineralölsteuerbefreiung von Flügen mit Firmenflugzeugen (EnergieStG)
Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München ist das oberste Gericht für Steuer- und Zollsachen und als solches neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundes-verwaltungsgericht, dem Bundesarbeits-gericht und
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 4 K 3864/06 VM
1 von 6 07.12.2007 12:31 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 3864/06 VM Datum: 31.10.2007 Gericht: Finanzgericht Düsseldorf Spruchkörper: 4. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 4 K 3864/06 VM Tenor:
MehrBeantragung der Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen zur Durchführung gewerbsmäßiger Rundflüge gemäß 20 Absatz 1 Satz 1 Nr.
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen (Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für das Antrags-, Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrAntrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde Mercatorstraße 9 24106 Kiel Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Personen oder Sachen in Luftfahrzeugen
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrHinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kohle weise ich auf Folgendes hin:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberfinanzdirektionen - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen - Nachrichtlich: Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung Per E-Mail
MehrMerkblatt - Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht zu EnSTransV (Stand: 15. Juni 2018)
Merkblatt - Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht zu EnSTransV (Stand: 15. Juni 2018) Dieses Merkblatt soll Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte der unionsrechtlichen
MehrAllgemeine Prüfliste zum spezialisierten Flugbetrieb mit gefährlichen Gütern gem. VO(EU) Nr. 965/2012
Betreiber Bemerkungen / Sonstiges Datum 1. Wird spezialisierter Flugbetrieb durchgeführt? Nutzung von AMC 1 zu SPO.GEN.005 für die Prüfung auf spezialisierten Flugbetrieb. Hinweis: Generelle Ausnahmen
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 95/15 Urteil des Senats vom 10.12.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: RL 2007/74/EG Art. 13 Abs. 1 lit. c), RL 2007/74/EG Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2, ZollVG 1 Abs. 1
MehrI. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrKurzinformation. Steuerentlastung für Gasmotorwärmepumpe
Kurzinformation Steuerentlastung für Gasmotorwärmepumpe Stand 10/ 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Verschiedene Steuersätze für verschiedenen Brennstoffnutzung... 3 1.1 Versteuerung von Erdgas beim Verbraucher...
MehrSilicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern
Dr. Bernd Kugelberg Rechtsanwalt, Steuerberater Aleksandra Ehrenhofer Silicon Saxony Arbeitskreis Patente Recht Steuern Aktuelles Steuerrecht für Unternehmen 08.10.2015 1 Mit Urteil vom 14.05.2014 hat
MehrSchlagwort: Entstehung der Vergütung nach 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Steuer durch den unentdeckten Versorger
FG München, Urteil v. 18.05.2017 14 K 3408/16 Titel: Beginn der Frist für die Festsetzung der Vergütung nach 5 Abs. 3 S. 3 StromStG mit der tatsächlichen Entrichtung der Stromsteuer durch den unentdeckten
MehrBMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrR U N D S C H R E I B E N 5 /
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 3. Informationen zur Jahresmeldung
MehrAntrag auf Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate - AOC) gemäß der Verordnung (EU) Nr.
Antragsdatum: Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 33.3 64278 Darmstadt Antrag auf Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate - AOC) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/
MehrEnergiesteuer- und Strom steuer-transparenzverordnung INFORMATIONSBRIEF ENERGIESTEUER INHALTSÜBERSICHT SCHWERPUNKTTHEMA
1 2017 INFORMATIONSBRIEF ENERGIESTEUER SCHWERPUNKTTHEMA Energiesteuer- und Strom steuer-transparenzverordnung Inhalt, Reichweite und Sanktionen INHALTSÜBERSICHT Editorial und Überblick S. 2 Fragen und
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Mehr1.0 Angaben zum Antragsteller und zur(m) Ausbildungseinrichtung/Ausbildungsbetrieb
Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von Luftfahrtpersonal: Beantragung der Erlaubnis gemäß 5 Abs. 1 LuftVG für eine registrierte Ausbildungseinrichtung zur Ausbildung
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrSteuerrecht und betriebliche Steuerlehre
Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g
H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Gemeinde Namborn vom 28. September 2006 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.
MehrI. Vorläufige Steuerfestsetzungen
BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrBiokraftstoffquote gesetzliche Rahmenbedingungen
Biokraftstoffquote gesetzliche Rahmenbedingungen Biogaspartner- Der Workshop 02.12.2011 Rechtsanwalt Dr. Hartmut Kahl, LL.M. (Duke) w w w. b b h o n l i n e. d e Inhaltsübersicht Förderung von Biogas als
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
Mehr(Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall)
FG München, Urteil v. 13.09.2012 14 K 723/11 Titel: (Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall) Normenkette: 60 EnergieStG Orientierungsätze: 1. Ein Anspruch auf Steuerentlastung nach 60 EnergieStG
MehrVerordnung (EU) Nr. 965/2012 Bestimmungen zum Flugbetrieb Regelungen zum Absetzflugbetrieb aus Anhang VIII Part SPO.
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Bestimmungen zum Flugbetrieb Regelungen zum Absetzflugbetrieb aus Anhang VIII Part SPO www.bmvbs.de Vita Bernhard Hey 1983 Eintritt in die Bundeswehr 1985 Ausbildung zum Strahlflugzeugführer
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) In der Fassung vom 29.08.2005 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen
Mehr88.0 88.1. 88.1.1 Prüfungsschwerpunkte
88 Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe durch Subventionsabbau und Verfahrensänderungen bei der Energie- und Stromsteuer (Kapitel 6001 verschiedene Titel) Kat. C 88.0 Eine Änderung des Energie-
MehrAntragsformular zur Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach VO (EU) Nr. 1178/2011
Antragsformular zur Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach VO (EU) Nr. 1178/2011 Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach ARA.GEN.310 der VO (EU) 1178/2011
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung ZwStS-) vom 04. Dezember 2012 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStadt Albstadt. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung vom 24.
- 1-64.1 Stadt Albstadt Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der Fassung vom 24. Juni 2010 - 2-64.1 Aufgrund 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V.
MehrKEMPTENER STADTRECHT
KEMPTENER STADTRECHT Nr. II/1 _ S a t z u n g für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 12. Dezember 2005 Bekannt gemacht: 23. Dezember 2005 (StABl KE 35/05) Auf Grund
MehrErläuterungen. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt
Anlage 1 Referat 520 - obere Luftfahrbehörde - Erläuterungen zur Rechtslage beim Fliegen gegen Entgelt Stand: 19.02.2015 Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 3 3. Lizenzrechtliche
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrVorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrAktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen
Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrTatbestand. FG München, Urteil v K 1175/14. Titel:
FG München, Urteil v. 14.07.2016 14 K 1175/14 Titel: Tätigkeiten für die Erzeugung von Biogas nicht nach 57 EnergieStG entlastungsfähig - hier: Verwendung eines Ackerschleppers für den Transport von Gülle
MehrBassam Khazzoum Carsten Kudla / Ralf Reuter. Energie und Steuern. Energie- und Stromsteuerrecht in der Praxis GABLER
Bassam Khazzoum Carsten Kudla / Ralf Reuter Energie und Steuern Energie- und Stromsteuerrecht in der Praxis GABLER Vorwort Literaturverzeichnis Bearbeiterverzeichnis 1 Einleitung A. Ökonomische Rahmenbedingungen
MehrE. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)
E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH
MehrVereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land und Forstwirtscft ( 57 Energiesteuergesetz i. V. m. 103 EnergiesteuerDurchführungsverordnung) Antragsfrist: 30. September 2016 Vor dem Ausfüllen
MehrUmsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Michael Jenzen RL im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein 2b UStG Gesetzliche Neuregelung im Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 Ersatz des
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrLuftfahrtbehörde Schleswig Holstein
Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein INFORMATIONSBLATT Ausarbeitung zur Rechtslage Fliegen gegen Entgelt (non commercial) Inhalt: 1. Einleitung Verordnungslage 2 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 2
MehrAntrag auf Erteilung Erweiterung Erteilung 34c Abs. 1 Nr. 4 und 161 GewO
Absender Regionalverband Saarbrücken - als Kreispolizeibehörde - 66119 Saarbrücken Postleitzahl, Ort Regionalverband Saarbrücken -als Kreispolizeibehörde- Schlossplatz 1-15 6 6 1 1 9 S a a r b r ü c k
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
II-1 Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 unter Einarbeitung der 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2004, der 2. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010, der
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz Fundstelle: Amtskurier vom 03.02.2006, S. 34 Änderungen 1. 6 geändert
MehrInformationen zu Deutschen Pensionen
Informationen zu Deutschen Pensionen Tipps zu Deutschen Pensionen Dieser Folder ist für Pensionistinnen und Pensionisten, die eine Pension (Sozialversicherungsrente) aus Deutschland beziehen. Gehören auch
MehrBesteuerung von Grundstücksveräußerungen ab
Autor: Dr. Manfred Thalmann Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ab 1.4.2012 Nähere Informationen siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at/steuern/bürgerinformation/grundstücke und Steuern/Grundstücksveräußerungen
Mehr(Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall)
FG München, Urteil v. 13.09.2012 14 K 722/11 Titel: (Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall) Normenkette: 2 Abs 1 EnergieStG Orientierungsätze: 1. Ein Anspruch auf Steuerentlastung nach 60
MehrBBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht August 2012
Der neue Spitzenausgleich ist da! Nach langem, zähem Ringen konnten sich BMF, BMU und BMWi auf einen Entwurf zur Neuregelung des Spitzenausgleichs ab dem 01.01.2013 einigen. Es fehlen allerdings noch verschiedene
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrUmsatzsteuerRundschreiben 06/2013 Vorwort
Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser, in diesem Rundschreiben berichten wir erstmals auch über aktuelle Entwicklungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht sowie über OFD Verfügungen zur sogenannten
MehrUmsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrVorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
Mehra) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
Mehr1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
Hundesteuersatzung der Stadt Kierspe vom 27.11.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2010 (Inkrafttreten der 3. Änderung der Hundesteuersatzung: 01.01.2011) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Steuerliche Förderung der Elektromobilität Deutscher Bundestag WD /18
Steuerliche Förderung der Elektromobilität 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Steuerliche Förderung der Elektromobilität Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 4. April 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und
MehrStrom- und Energiesteuer NEWS Mai 2018
Strom- und Energiesteuer NEWS Mai 2018 Liebe Leserinnen, liebe Leser, aus gegebenem Anlass möchten wir Sie noch einmal auf die Anzeige- und Erklärungspflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
MehrAUSARBEITUNG. Übersicht über die Besteuerung von Verkehrsmitteln in Deutschland
AUSARBEITUNG Thema: Übersicht über die Besteuerung von Verkehrsmitteln in Deutschland Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 09. Februar 2006 Reg.-Nr.: WF IV -019/06 Ausarbeitungen
MehrBefreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeug steuergesetz
Befreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeug steuergesetz Stand: September 2012 I. Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift 2 1 Die Befreiungsvorschrift
MehrHundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 in der Fassung der Bekanntmachung des Amtlichen Bekanntmachungsblatt Amtsblatt- der Stadt Marl (Nr. 26) vom 20.12.2013 mit der Änderung
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 4 K 1763/15 VE
Seite 1 von 7 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1763/15 VE Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 23.03.2016 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1763/15 VE Tenor: Die von der
MehrUmsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02
Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00
MehrDas EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
Mehrder Stadt Peine in der Fassung vom 25. September 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015
Seite 1 von 5 H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Peine in der Fassung vom 25. September 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015 Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung)
- Lesefassung - Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung) (Präambel) 1 Steuertatbestand (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt
MehrSatzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Illingen
Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde Illingen 1 Allgemeines Die Gemeinde Illingen erhebt eine Steuer auf das 1. Halten und 2. Entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche
Mehr(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrDurch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrHundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom
Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) zuletzt
MehrMerkblatt. Information zur Erlaubnis gemäß 34 c der Gewerbeordnung (GewO) WELCHE TÄTIGKEITEN UNTERLIEGEN DER ERLAUBNISPFLICHT?
Merkblatt Information zur Erlaubnis gemäß 34 c der Gewerbeordnung (GewO) WELCHE TÄTIGKEITEN UNTERLIEGEN DER ERLAUBNISPFLICHT? Eine Erlaubnis nach 34 c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Mehr"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)
Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,
MehrAntrag Einzelfreischein Application for a single permit
Antrag Einzelfreischein Application for a single permit 1 Exemplar für das Zollamt Antrag auf Bewilligung eines Einzelfreischeins zur mineralölsteuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen. Application
MehrDIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe
Stand: 18.1.2011 Rechtslage zum 1.1.2011 bzw. zum 1.4.2011 1 DIHK-Merkblatt Ökosteuer Ermäßigungen für das Produzierende Gewerbe 1. Allgemeines - Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember vergangenen
MehrIm Entlastungsabschnitt waren im Betrieb keine nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen vorhanden. (falls zutreffend, bitte ankreuzen)
Agrdieselnummer 3. Angaben zum Betrieb 3.1 Anzahl der landwirtscftlichen Fahrzeuge und Maschinen (siehe Seite 3 Nr. 5.1) Ackerschlepper Standfeste Arbeitsmaschinen Bewegliche Arbeitsmaschinen Sonderfahrzeuge
MehrKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) KraftStDV Ausfertigungsdatum: 12.07.2017 Vollzitat: "Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374)" Ersetzt V 611-17-2
MehrInformationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes
Informationsblatt zur Berechnung der Entlastung nach 10 des Stromsteuergesetzes und 55 des Energiesteuergesetzes Im Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG)
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl.
MehrSpitzenausgleich Strom- und Energiesteuer
Spitzenausgleich Strom- und Energiesteuer Anforderungen an KMU ab 2013 Gliederung Überblick Rechtsgrundlagen Spitzenausgleich - Theorie anhand 10 StromStG notwendige Formulare in der Praxis Vordruck 1450!!
MehrSatzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vom 30.
Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vom 30. November 2006 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für
MehrVergütung von Übungsleitern
Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM) 11.08.2018 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005
MehrUmsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße
Mehr