INSTITUT FINANZEN UND STEUERN 53 BONN 1

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1 INSTITUT FINANZEN UND STEUERN 53 BONN 1 Postfach Nr. 127 Zitierweise: Institut FSt. Brief 127 Zur Neuordnung des F amilie nia s te nau s gle ic h s Bonn, im März 1972

2 Inhalt Seite 5 I. Vorbemerkung 2 II. Die derzeitige Regelung des Familienlastenausgleichs 2 1. Gesetzliche Grundlagen 2 2. Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geltenden Regelung des Familienlastenausgleichs anhand von Beispielen 4 3. Problematik 10 III. Die Reformbestrebungen zur Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs Vorschläge der Steuerreformkommission Beschlüsse der Bundesregierung 13 a) Darstellung 13 b) Vergleich mit dem geltenden Familienlastenausgleich 13 c) Tatsächliche Vergünstigung nach Einführung des systems 15 IV. Vorschlag des Instituts zum Familienlastenausgleich Künftige Ausgestaltung Darstellung der finanziellen Auswirkungen für Familien anhand von Beispielen Ergebnis 25

3 - 2 - I. Vorbemerkung In der Diskussion um die Reform der Einkommensteuer zeigt sich immer deutlicher, daß insbesondere die Neuregelung des Familienlastenausgleichs von zentraler Bedeutung sein wird. Nach den endgültigen Beschlüssen der Bundesregierung zur Steuerreform vom 28./29. Oktober 1971 soll der Familienlastenausgleich - entgegen dem geltenden Recht - nur noch außerhalb der Einkommensbesteuerung geregelt werden. In der vorliegenden Untersuchung soll die Problematik einer Einheitslösung zum Familienlastenausgleich über eine lediglich nach der Anzahl der Kinder gestaffelte Zahlung von erörtert werden. Es soll versucht wer dem für das künftige System des Familienlastenausgleichs einen Weg zu finden, der sowohl den im System des Einkommensteuerrechts bedingten Notwendigkeiten gerecht wird als auch den sozialpolitischen Aspekt berücksichtigt. II. Die derzeitige Regelung des Familienlastenausgleichs 1. Gesetzliche Grundlagen Im folgenden werden die wichtigsten Vorschriften über den derzeitigen Familienlastenausgleich, die für die vorliegende Untersuchung von Belang sind, genannt. Die Familienlasten werden nach geltendem Recht durch ein kombiniertes System berücksichtigt, das in der Gewährung von Kinderfreibeträgen bei der Er- 1) Bulletin Nr. 160 vom S und Nr. 177 vom S

4 - 3 - mittlung des zu versteuernden Einkommensbetrages und in der 2) Zahlung von besteht. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im VeranlagungsZeitraum lebend geboren wurden oder die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Darüber hinaus werden Kinderfreibeträge auf Antrag bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in bestimmten Fällen gewährt, z. B. für Kinder, die von dem Steuerpflichtigen überwiegend unterhalten werden und sich in der Berufsausbildung befinden. Als Kinderfreibeträge sind vom Einkommen abzuziehen für das 1, Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind DM DM DM. erhalten Personen für das zweite und jedes weitere Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Falle der Berufsausbildung u. ä. wird das bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Das beträgt für das 2. Kind für das 3. und 4. Kind für das 5. und jedes weitere Kind 300 DM 720 DM 840 DM. 1) 32 EStG i. d. F. vom , BGBl. I S ) Bundeskindergeldgesetz vom , BGBl. I S. 265j Drittes Gesetz zur Änderung des BKGG vom , BGBl. I S

5 - 4 - Eifl für das zweite Kind wird nur Personen gewährt, delben Jahreseinkommen zusammen mit dem Jahreseinkfrmmen 1) ihres Ehegatten im Berechnungsjahr nicht mehr als 15. 0O(t DM betragen hat. Die Einkommens grenze gilt nicht für Personen, die drei oder mehr Kinder haben. wird nicht gewährt, wenn die berechtigten Personen nach anderen Gesetzen Kinder*' zuschlage erhalten. Das muß beim zuständigen Arbeitsamt, das auch die Zahlungen vornimmt, beantragt werden. Die Ausgaben des Staates für den Familienlastenausgleich betrugen 1970 insgesamt 9, 1 Mrd. DM. Hiervon entfielen durch Gewährung des Kinderfreibetrages auf Steuermindereinnahmen 4, 5 Mrd. DM, auf Aufwendungen für das 2, 9 Mrd. DM 2) und auf Kinder zuschlage im öffentlichen Dienst 1, 7 Mrd. DM, 2. Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geltenden Regelung des Familienlastenausgleichs anhand von Beispielen Die nachstehenden Übersichten zeigen, wie sich nach geltendem Recht die Vorschriften über den Familienlastenausgleich durch Kinderfreibeträge und für Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl und in verschiedenen Einkommensgruppen auswirken. 1) Bis : DM; ab : DM. 2) Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, Tz. II 600/601.

6 - 5-1 Kind Freibetrag DM Zu versteuerndes Einkommen- Einkommen- Kinder- Familien- Einkommen Steuer nach Steuer- geld lastenaus- Splitting-Tab. Ermäßigung gleich insges. ( 1) (J) (3) (4) / / / / / / / /

7 - 6-2 Kinder Freibetrag 1. Kind DM 2. Kind DM DM 2. Kind 300 DM (bis DM Jahreseinkommen) Zu versteuerndes Einkommen. / Einkommensteuer nach Splitting- Tabelle Einkommen steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insg. (1) (2) (3) (4) /, / /

8 - 7-3 Kinder Freibetrag 1. Kind DM 2. Kind DM 3. Kind DM DM 2. Kind 3. Kind 300 DM 720 DM DM Zu versteuerndes Einkommen- Einkommen- Kinder- Familien- Einkommen Steuer nach Steuer- geld lastenaus- Splitting-Tab. Ermäßigung gleich insges. (1) (2) (3) (4). / U / / / / i /. 4, / / ,

9 - 8-4 Kinder Freibetrag 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind 2. Kind 3. Kind 4. Kind DM DM DM DM DM 300 DM 720 DM 720 DM DM Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting-Tab. Einkommen steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insges.. / / / , / / / Ii

10 - 9-5 Kinder Freibetrag 1. Kind DM 2. Kind 1, 680 DM 3. Kind DM 4. Kind DM 5. Kind DM DM 2. Kind 300 DM 3. Kind 720 DM 4. Kind 720 DM 5. Kind 840 DM DM Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting- Tab. Einkommen steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4) / , h / ,

11 Problematik Das geltende System des Familienlastenausgleichs ist einmal vom Steuerrecht und zum anderen von der Sozialpolitik her entwickelt worden. Die Gewährung von Kinderfreibeträgen entspricht dem Grundsatz der Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit, d. h. die steuerliche Entlastung erhöht sich entsprechend der progressiv steigenden Besteuerung. Die Zahlung von hingegen soll kinderreichen Familien in der Regel unabhängig vom Einkommen zusätzlich einen finanziellen Ausgleich für die durch die Kinder verursachten Lasten bieten. Eine Erhöhung der Freibeträge zur Erreichung dieses Zieles hätte sich in den besonders entlastungsbedürftigen unteren Einkommens schichten nicht ausgewirkt. Die Zahlung von bedeutet für die Drei- und Mehrkinderfamilien keine Nivellierung des Gesamtausgleichs, da die nach Einkommensgruppen unterschiedliche Einkommensteuerermäßigung durch die Kinderfreibeträge in gleicher Höhe um das aufgestockt wird. Lediglich für die Zweikinderfamilie mit einem Einkommen bis einschließlich DM hat die Zahlung des es die Funktion eines sozialen Ausgleichs mit einer Besserstellung in einem bestimmten Umfang gegenüber Familien mit höherem Einkommen und gleicher Kinderzahl. Das gegenwärtige dualistische System des Familienlastenausgleichs ist in zunehmendem Maße auf Kritik gestoßen, die sich besonders gegen die mangelnde Abstimmung zwischen der Entlastung durch Kinderfreibeträge und der Entlastung durch Zahlungen wendet. Derjenige Einwand, der sich gegen die stärkere steuerliche Entlastung der Bezieher höherer Einkommen richtet, kann nicht als berechtigt angesehen werden, da diese Auswirkung dem Grundsatz der Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit systemimmanent ist.

12 Die auf der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beruhende steil ansteigende progressive Besteuerung muß bei Entlastungen eine entsprechende Wirkung haben. Das, dessen tragender Sinn im Ausgleich von Härten in den unteren Einkommensschichten liegt, entspricht dagegen in der jetzigen Regelung keinesfalls diesem Erfordernis. Personen, die aus tariflichen oder sozialen Gründen keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zahlen und denen daher die Kinderfreibeträge nicht oder nicht voll zugute kommen, sind zur Minderung ihrer Belastung allein auf die zahlungen angewiesen. Bei Dreiund Mehrkinderfamilien bedeutet der Ausgleich über das eine monatliche Zuwendung pro Kind von ca. 28 DM bis 43 DM. Diese Beträge sind als Beitrag zur Deckung des Unterhaltsaufwandes nach den gegenwärtigen Verhältnissen völlig unzureichend. Bei Personen mit zwei Kindern, deren Einkommen etwa dem Existenzminimum entspricht, beträgt die staatliche Leistung nach dem gesetz pro Kind und Monat 12, 50 DM; Personen mit nur einem Kind in den gleichen Einkommensverhältnissen erhalten keinerlei Zahlungen nach diesem Gesetz. Zu diesen Mängeln kommt als weitere Unabgestimmtheit des gegenwärtigen Familienlastenausgleichs die unterschiedliche Altersgrenze für die Dauer der Ausgleichszahlungen (Gewährung von Kinderfreibeträgen bis zur Vollendung des 2 7. Lebensjahres, Gewährung von bis zur Vollendung des 2 5. Lebensjahres). Auch die Unterteilung in sowie in Kinder zu schlage für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Kinderzuschüsse für Anspruchsberechtigte gegenüber den verschiedenen Trägern der Sozialversicherung stellt eine Ungleichheit dar, die dazu beiträgt, das geltende System des Familienlastenausgleichs als reformbedürftig zu bezeichnen.

13 Die Reformbestrebungen zur Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs 1. Vorschläge der Steuerreformkommission Die Steuerreformkommission ^ tritt für die Beibehaltung des dualistischen Systems des Familienlastenausgleichs in Form von Kinderfreibeträgen und ein. Nach ihrer Auffassung erfüllen außersteuerliche Leistungen und die steuerliche Berücksichtigung der Familienlasten im Rahmen der tariflichen Progression notwendige Funktionen. Die Kommission räumt zwar ein, daß gerade die einkommensschwachen Familien nach gegenwärtigem Recht nicht ausreichend begünstigt werden. Die Auszahlung eines "Negativsteuerbetrages" lehnt die Kommission jedoch aus Gründen der Verwaltungserschwerung ab. Da sich die Lebenshaltungskosten seit 1962, dem Jahr, seit dem die jetzigen Kinderfreibeträge gelten, beträchtlich erhöht haben, schlägt die Kommission eine Heraufsetzung der Kinderfreibeträge vor, und zwar für das 1. Kind auf für das 2. Kind auf DM DM für das 3, und jedes weitere Kind auf DM. Die Vorschläge der Steuerreformkommission lassen nicht erkennen, daß die derzeitige unbefriedigende Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs eine bessere Lösung findet. Die Heraufsetzung der Kinderfreibeträge, die mit dem Ansteigen der Lebenshaltungskosten begründet wird, würde sich besonders 1) Gutachten der Steuerreformkommission, a.a.o. Tz. II

14 für die einkommensschwachen Familien, die keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zu zahlen haben, in keiner Weise entlastend auswirken. Da die Kommission auch eine "Negativsteuer" ablehnt und offenbar eine Erhöhung des Bunde skindergeldes nicht in Betracht zieht, würde der besonders förderungswürdige Kreis der einkommensschwachen Familien von den Reformen nicht betroffen. 2, Beschlüsse der Bundesregierung a) Darstellung Die Bundesregierung ^ hat demgegenüber beschlossen, das dualistische System des Familienlastenausgleichs zu beseitigen und durch ein außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegendes system zu ersetzen. Diese Regelung ist für alle Anspruchsberechtigten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens unter Einbeziehung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorgesehen. Das soll betragen Die Ausgaben für die Neuordnung des Familienlastenausgleichs würden sich im Jahre 1974 auf 15,3 Mrd. DM belaufen, das bedeutet ein Mehr von jährlich 4 Mrd. DM gegenüber der jetzigen Regelung. für das 1, Kind für das 2. Kind für das 3. und jedes weitere Kind ] 600 DM 840 DM DM. b) Vergleich mit dem geltenden Familienlastenausgleich Die folgende Gegenüberstellung der finanziellen Auswirkungen des Familienlastenausgleichs nach geltendem Recht und nach den Beschlüssen der Bundesregierung zeigt, daß die vorgesehene Neuordnung keine Lösung darstellt, die als befriedigend bezeichnet werden könnte, 1) Bulletin Nr. 160 und 177 a. a.o.

15 Einkommen Zu versteuerndes Einkommen (1) Familienlastenausgleich insg. nach geltendem Recht 1) (2) nach den Beschlüssen der Bunde sregierung (3) Veränderung gegenüber dem geltenden Recht (4) 1 Kind Kinder Kinder Kinder Kinder ) Siehe hierzu Tabellen S. 5-9, Spalte 4.

16 Das von der Bundesregierung beschlossene außerhalb der Besteuerung liegende Verfahren des Familienlastenausgleichs bringt Verbesserungen für kinderreiche Familien und für die bisher nicht oder nicht genügend berücksichtigten Ein- und Zweikinderfamilien in den unteren Einkommensschichten, Dagegen zeigt die vorstehende Übersicht, daß vor allem kinderreiche Familien in den mittleren Einkommensbereichen gegenüber dem gegenwärtigen Zustand schlechter gestellt sind. Besonders darauf hinzuweisen ist jedoch, daß diese Schlechterstellung nicht erst bei den in der Tabelle aufgeführten Einkommens stufen, die in großen Abständen ausgewählt wurden, eintritt. Sie setzt bei Familien mit 3 und 4 Kindern bei etwa DM zu versteuerndes Einkommen ein und bei Familien mit 5 Kindern bereits bei etwa DM zu versteuerndes Einkommen^. Es kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen, gerade kinderreiche Familien durch die Neuordnung zu benachteiligen. Aus der vorstehenden Übersicht (S. 14) geht nicht hervor, wie sich die durch die Beseitigung der Kinderfreibeträge eintretende Einkommensteuermehrbelastung auswirkt. c) Tatsächliche Vergünstigung nach Einführung des systems Die Bundesregierung begründet die Einführung des außersteuerlichen. Kinder- 2) geldsystems mit dem "Prinzip der Chancengleichheit" für alle Kinder. Es liegt auf der Hand, daß diese Begründung nicht durchschlägt, wenn bedacht wird, daß unterschiedliches Einkommen und Vermögen in keinem denkbaren Fall Chancengleichheit aufkommen läßt, also auch nicht durch die Gewährung eines gleichen es. Mit diesem Beschluß würde jedoch in das bestehende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit schwerwiegend eingegriffen. Es muß nochmals betont werden, daß die durch die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen bei steigendem Einkommen wachsende Entlastung im System 1) Vgl. auch Laux: Nur noch gestaffeltes, keine Freibeträge mehr, in: FAZ vom ) So Bundeswirtschafts- und Finanzminister Schiller: Sozialgerechte Steuerreform, in: Bulletin 1971 S

17 der progressiven Besteuerung begründet liegt. Die Beibehaltung der progressiven Besteuerung läßt Einschränkungen beim Abzug der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigenden Aufwendungen von der Steuerbemessungsgrundlage nicht zu. Daher muß der soziale Ausgleich in den Fällen,für die er als notwendig erkannt ist, durch ergänzende Maßnahmen außerhalb des Steuerrechts geschaffen werden, Gegen die von der Bundesregierung beschlossene außersteuerliche Regelung des Familienlastenausgleichs ist außerdem einzuwenden, daß sich durch den Wegfall der Kinderfreibeträge die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhöht mit der Folgej daß auch die Steuern und andereh Abgaben sich erhöhen, die als Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer (Lohnsteuer) haben, z. B. die Kirchensteuer. Daraus ergibt sich, daß den Anspruchsberechtigten das durch die in Folge des Wegfalls der Kinderfreibeträge eintretende Steuermehrbelastung nicht in voller Höhe zugute kommt. Die folgende Übersicht (S. 17) zeigt, daß bei Nicht-Gewährung von Kinderfreibeträgen, die für diese Berechnungen für das erste und zweite Kind gegenüber dem geltenden Recht unwesentlich verändert wurden (jeweils DM, siehe Vorschlag des Instituts S. 18), das von der Bundesregierung vorgesehene durch die Mehrbelastung an Einkommensteuer und Kirchensteuer nicht unerheblich geschmälert wird. Aus Spalte 5 ist ersichtlich, daß z.b. für die unterste Einkommensgruppe ( DM) die tatsächliche finanzielle Vergünstigung der Familien je nach Kinderzahl nur 45 bis 72 v. H. des vorgesehenen es beträgt. In der mittleren Einkommensgruppe ( DM) würden den Familien j e nach Kinderzahl von dem vorgesehenen lediglich 19 bis 49 v. H. verbleiben. In den oberen Einkommensgruppen übertrifft die durch den Wegfall der Kinderfreibeträge eintretende Steuermehrbelastung das geplante wesentlich. Werden diese Auswirkungen mit der Entlastung der Familien nach geltendem Recht verglichen, dann ergibt sich fast durchgängig eine finanzielle Schlechterstellung. Diese Ergebnisse machen deutlich, daß durch die Beschlüsse der Bundesregierung zum Familienlastenausgleich kein ausreichender Beitrag zu den Unterhalts aufwendungen der Familien geleistet wird.

18 Zu versteuerndes Einkommen Mehrbelastung bei Nicht-Gewährung von Kinderfreibeträgen durch Einkommensteuer ' Steuer 1) Kirchen- insgesamt (1) (2) (3) nach den Beschlüssen d. Bundesreg. (4) Tatsächliche Vergünstigung (Sp. 4. /. Sp. 3) (5) 1 Kind Kinder , C G Kinder Kinder Kinder ) Der Berechnung der Steuermehrbelastung durch Wegfall der Kinderfreibeträge wurde die Splitting-Tabelle, die nach der Reform der Einkommensteuer entsprechend den Beschlüssen der Bundesregierung gelten soll, zugrunde gelegt. Die ermittelten Werte (Spalte 1) entsprechen den Einkommensteuer-Ermäßigungsbeträgen bei Aufrechterhaltung eines dualistischen Systems (siehe S , jeweils Spalte 2). Für das 1. und 2. Kind wurde ein Kinderfreibetrag von '-je DM, für das 3. und jedes weitere Kind von je DM angenommen.

19 IV. Vorschlag des Instituts zum Familienlastenausgleich 1. Künftige Ausgestaltung Nach Auffassung des Instituts können die aufgezeigten negativen Auswirkungen eines Familienlastenausgleichs, der sich ausschließlich auf die Zahlung von beschränkt, nur durch die Beibehaltung des dualistischen Systems, das jedoch einer Modifizierung bedarf, ausgeschlossen werden. Da von dem die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen tragenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, dem eine der Progression entsprechende steuerliche Entlastung immanent ist, nicht abgegangen werden kann, ist die Gewährung von Kinderfreibeträgen weiterhin erforderlich. Der Nachteil, daß sich Kinderfreibeträge für Personen mit keinem oder nur geringem Einkommen nicht oder nicht voll auswirken, muß durch ein ergänzendes ausgeglichen werden. Dabei sollte der Gesetzgeber den Familienlastenausgleich so ausgestalten, daß für jede Familie entsprechend der Kinderzahl ein Mindestbetrag staatlicher Ausgleichsleistungen garantiert ist. Als Kinderfreibeträge werden vorgeschlagen für das 1. Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind soll gezahlt werden für das 1. Kind für das 2. Kind für jedes weitere Kind DM DM DM 720 DM 960 DM DM. Die Höhe des es soll als Mindestgarantie der staatlichen Ausgleichsleistungen gelten, die mit der jeweiligen individuellen steuerlichen Entlastung durch Kinderfreibeträge zu verrechnen ist. Das bedeutet, daß Personen, die keine Steuern zahlen, das für sie in Betracht kommende in voller Höhe erhalten. Für Personen, für die Kinderfreibeträge steuerlich wirksam sind, wird als Ergänzung der Kinderfreibeträge bis zur Höhe der Mindestgarantie gezahlt (siehe Beispiele S ). Für Steuerpflichtige, denen durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen ein Teil der Mindestgarantie monatlich zugute kommt, kann die ErgänzungsZahlung bei nicht zu veranlagenden

20 Lohnsteuerpflichtigen in Form von jährlich im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. bei den zu veranlagenden Steuerpflichtigen im Wege der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden. Diese Verfahren dürften bei der zu erwartenden besseren technischen Ausstattung der Finanzämter keine zusätzliche Mehrbelastung ergeben. Um zu vermeiden, daß die Haushaltsmittel für den Familienlastenausgleich auf verschiedene Träger aufgeteilt werden müssen, sollten die zahlungen für die Anspruchsberechtigten, die infolge zu geringen Einkommens steuerfrei bleiben, auf einen für das Jahr gestellten Antrag vierteljährlich ebenfalls vom Finanzamt vorgenommen werden. Die vorgeschlagene Lösung zur Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs würde unter Einbeziehung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Privathaushalte mit Kindern unter 18 Jahren etwa 13, 4 Mrd. DM betragen ^ In diesem Betrag sind Familien mit Kindern über 18 Jahren, die über dieses Alter hinaus auf Antrag begünstigt werden, nicht berücksichtigt. Der Aufwand legt deshalb insgesamt höher. Darstellung der finanziellen Auswirkungen für Familien ^anhand von Beispielen Die nachstehenden Übersichten zeigen, wie sich nach dem Vorschlag des Instituts die Neuordnung des Familienlastenausgleichs durch ein aufeinander abgestimmtes System steuerlicher und außersteuerlicher Leistungen für Familien mit unterschiedlicher Kinderzahl und in verschiedenen Einkommnnsgruppen auswirken würde. 1) Privathaushalte mit Kindern Mindest- Aufwand in unter 18 Jahren +) garantie Mrd. DM 1 Kind Kinder Kinder Kinder und mehr +) Statistisches Jahrbuch 1971 S ) Mindestgarantie für 4 Kinder ) + ) 2, 7 4,8 3, 3 2,6 13, 4

21 20-1 Kind Freibetrag DM 720 DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen Einkommen- Einkommen- Kindersteuer nach Steuer- geld Splitting-Tab. Ermäßigung Familienlastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4) , / /

22 Kinder Freibetrag 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind DM DM DM 720 DM 960 DM DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen- Einkommen- Einkommen Steuer nach steuer- Splitting-Tab. Ermäßigung Familien lastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4)./ / / /, /, / /

23 Kinder Freibetrag 1. Kind 2. Kind 3. Kind 1. Kind 2. Kind 3. Kind Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting-Tab DM DM DM DM 720 DM 960 DM DM DM Einkommen steuer- Ermäßigung (Mindestgarantie) Familien lastenausgleich insges. (1) (2) (3) (4) / / / / / /

24 Kinder Freibetrag 1. Kind DM 2. Kind DM 3. Kind DM 4. Kind DM DM 1. Kind 720 DM 2. Kind 960 DM 3. Kind DM 4. Kind DM DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting-Tab. Einkommen- steuer- Ermäßigung Familienlastenausgleich insges. (1) (2) (3) 4) / / / / /

25 Kinder Freibetrag 1. Kind DM 2. Kind DM 3. Kind DM 4. Kind DM 5. Kind DM DM 1. Kind 720 DM 2. Kind 960 DM 3. Kind DM 4. Kind DM 5. Kind DM DM (Mindestgarantie) Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer nach Splitting- Tab / Einkommen steuer- Ermäßigung (1) (2) (3) Familie n- lastenausgleich insg. (4) 5, / / / / / / /

26 Ergebnis Der Vorschlag des Instituts zur Neuordnung des Familienlastenausgleichs berücksichtigt durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen einmal den steuerrechtlichen Grundsatz der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit. Zum anderen wird durch die Zahlung eines es als Ergänzung zur Einkommensteuerersparnis den sozialpolitischen Erfordernissen Rechnung getragen. Die Einführung einer Mindestgarantie für die Familienlasten gewährleistet, daß alle Familien unabhängig vom Einkommen der Eltern einen gleichen staatlichen Beitrag entsprechend der Kinderzahl für die durch sie entstehenden Aufwendungen erhalten. Bei der Festsetzung der Höhe des es (Mindestgarantie) wurde davon ausgegangen, daß in den unteren und mittleren Einkommensstufen die derzeitigen staatlichen Entlastungen im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht ausreichen. Die jetzige Benachteiligung der Ein- und Zwei-Kinderfamilien in den unteren Einkommensbereichen, die - mit Ausnahme einer zahlung von 300 DM für das 2. Kind bis zu DM Jahreseinkommen - lediglich auf die geringe Einkommensteuerermäßigung aufgrund der Kinderfreibeträge angewiesen sind, wird durch diese Mindestgarantie beseitigt. Gegenüber den Beschlüssen der Bundesregierung hat das vom Institut vorgeschlagene Verrechnungssystem den Vorteil, daß der staatliche Mindestbetrag für den Unterhalt von Kindern den Familien auch tatsächlich zukommt, da durch die Beibehaltung von Kinderfreibeträgen keine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage und damit keine Steuermehrbelastung, die das erheblich schmälern würde, eintritt.

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