RATGEBER MODERNISIEREN UMBAU UND MODERNISIERUNG GESETZE BEACHTEN, UMWELT SCHONEN, ENERGIE UND GELD SPAREN

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1 Die Modernisierung von Häusern zwecks Einsparung von Energie und Kosten wird ein immer drängenderes Thema. Dafür sorgen nicht nur steigende Heizkosten und der Klimawandel, sondern auch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen. Hauseigentümer haben heute eine Menge Möglichkeiten: Die Technik macht immer größere Fortschritte, staatliche Förderprogramme erleichtern Modernisierungsprojekte und man kann sogar durch Einspeisung von selbst erzeugtem Strom in das Stromnetz Geld verdienen. Will man diese Chancen wahrnehmen, muss man jedoch nicht nur Grundwissen über Technik und Baustoffe haben, sondern sich auch mit den rechtlichen Rahmenbedingungen beschäftigen. Dieser D.A.S. Ratgeber für Hauseigentümer und Handwerker gibt wichtige Anhaltspunkte und zeigt, wie Sie ein Haus fit für die Zukunft machen können. DIESER RATGEBER IST TEIL DER REIHE D.A.S. RATGEBER RECHT. Profitieren Sie von wertvollen Expertentipps Checklisten Musterschreiben zahlreichen Beispielen weiterführenden Hinweisen aktuellen Gesetzen und Urteilen Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie auf RS /12 - ( ) RATGEBER ULF MATZEN UMBAU UND MODERNISIERUNG GESETZE BEACHTEN, UMWELT SCHONEN, ENERGIE UND GELD SPAREN

2 Ulf Matzen UMBAU UND MODERNISIERUNG GESETZE BEACHTEN, UMWELT SCHONEN, ENERGIE UND GELD SPAREN Januar 2012 Es betreut Sie: D.A.S. Service-Telefon: Tel (gebührenfrei)

3 Liebe Leserin, lieber Leser, Herausgeber: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Str München Layout: Stefan Schweizer, Druck: Eberl Print / Immenstadt Lektorat: Caroline Kazianka, Fotos: Fotolia.de Redaktionsschluss: Januar 2012 Copyright 2010 by D.A.S. 2. Auflage Copyright Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Hinweis: Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden. Umfragen zufolge planen derzeit Millionen deutscher Hauseigentümer die Modernisierung ihrer Eigenheime. Die Gründe für die anhaltende Renovierungsfreude liegen in den steigenden Energiekosten, aber auch in gesetzlichen Vorgaben. Energieeinsparverordnung und Wärmegesetz fordern von Eigentümern bauliche und technische Änderungen, Mieter und Käufer fragen zunehmend nach dem Energieausweis und vergleichen kritisch den voraussichtlichen Energieverbrauch infrage kommender Gebäude. Unrenovierte Altbauten sind nur noch zu ungünstigeren Konditionen zu vermieten oder zu verkaufen, energiesparende Häuser dagegen steigen im Wert und erzielen attraktive Mieten. Umso wichtiger ist es für Hauseigentümer, auch die rechtliche Situation zu kennen vom Energieausweis bis hin zu den Förderprogrammen für Modernisierungsmaßnahmen. Werden diese Vorgaben ignoriert, können Fördergelder entfallen oder gar Bußgelder fällig werden. Darüber hinaus soll dieser Ratgeber auch Handwerkern die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Modernisierung und Energieeinsparung näherbringen. Dieses Wissen kann sowohl bei der Akquisition von Neukunden als auch bei der Kundenbindung ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein. Die D.A.S. versteht sich als Rechtsdienstleister, der durch Information und Beratung auch einen Beitrag zur Schadensprävention leistet. Ist aber einmal ein Rechtsproblem aufgetreten, steht Ihnen die D.A.S. mit Rat und Tat zur Seite. Ihre D.A.S. 3

4 INHALTSVERZEICHNIS MODERNISIERUNG LEIDIGES THEMA ODER CHANCE? MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR... 8 SINNVOLLE MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN HELFEN SPAREN ENERGETISCHE GEBÄUDEOPTIMIERUNG NACHRÜSTPFLICHTEN FÜR DÄMMUNG UND HEIZKESSEL NACHTSPEICHERHEIZUNGEN HABEN AUSGEDIENT NICHTBEACHTUNG VON ENEV-VORSCHRIFTEN CHECKLISTE: HANDLUNGSBEDARF NACH ENEV NEUREGELUNG FÜR HOLZHEIZUNGEN FREIWILLIG MODERNISIEREN ENERGIE SPAREN PFLICHTEN BEI FREIWILLIGER MODERNISIERUNG DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) DAS ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG) DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) DAS WÄRMEGESETZ (EEWÄRMEG) DIE ERSTE BUNDESIMMISSIONSSCHUTZVERORDNUNG DIE RICHTIGE WÄRMEDÄMMUNG ISOLIERT UND GELD GESPART KAMPF DEM WÄRMEVERLUST! DÄMMUNG VON GEBÄUDETEILEN DÄMMSTOFFE DIE QUAL DER WAHL GESUNDHEITSGEFAHREN VERMEIDEN WER KANN DEN ENERGIEAUSWEIS AUSSTELLEN? KOSTEN DES ENERGIEAUSWEISES MODERNISIERUNG HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN MUSTER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE NEUE HEIZKONZEPTE SONNE, WIND UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG FERNWÄRME BLOCKHEIZKRAFTWERKE ERDWÄRME SOLARANLAGEN HOLZPELLETANLAGEN WINDKRAFTANLAGEN MISCHKONZEPTE SELBST STROM ERZEUGEN REGELUNGEN ZUR ENERGIEEINSPEISUNG EINSPEISEVERGÜTUNGEN FÜR STROM AUS ERDWÄRME AUS WINDENERGIE AUS SONNENENERGIE AUS BIOMASSE SOLARSTROMERZEUGUNG STEUERFRAGEN DIE FÖRDERMITTEL MIT STAATLICHER HILFE ANS ZIEL 4 DER ENERGIEAUSWEIS FÜR WOHNGEBÄUDE ZERTIFIKAT ZUM ENERGIEVERBRAUCH SINN UND ZWECK VORGABEN DER EU WER BENÖTIGT DEN AUSWEIS? VERBRAUCHSAUSWEIS ODER BEDARFSAUSWEIS? INHALT UND GELTUNGSDAUER KFW-FÖRDERUNGEN BUND, LÄNDER UND GEMEINDEN HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN STICHWORTVERZEICHNIS GESETZLICHE VORSCHRIFTEN DER AUTOR

5 MODERNISIERUNG LEIDIGES THEMA ODER CHANCE? Nicht wenige Hauseigentümer hören den Begriff Modernisierung gar nicht gerne: Allzu sehr weckt er Befürchtungen, dass hohe In vestitionen mit ungewissem Gegenwert ins Haus stehen. In der heutigen Zeit kommt man als Eigentümer jedoch kaum an diesem Thema vorbei. Die Energiepreise steigen kontinuierlich an; der Klima wandel erfordert internationale Gegenmaßnahmen, an denen sich auch Deutschland beteiligen muss. In den letzten Jahren hat sich viel getan: Die Energieeinsparverordnung 2007 hat auch für bestehende Wohngebäude den Energieausweis eingeführt, der für Neubauten bereits vorgeschrieben war. Seitdem wird die EnEV regelmäßig reformiert und enthält immer schärfere Anforderungen an Gebäude. Die Nutzung alternativer Energien steckt nicht mehr in den Anfängen, das Wärmegesetz schreibt sie für Neubauten anteilig sogar zwingend vor. Konsortien werden gegründet, um in Afrika in großem Stil Solarstrom zu produzieren oder im Nordseebereich alle alternativen Energieproduzenten zu vernetzen. Deutschland ist mittlerweile in Europa Spitzenreiter im Bereich der privaten Solarzellennutzung. Unsicher ist, ob und wann die Gesetze geändert werden, um einheitliche Genehmigungs voraussetzungen für Kleinwind anlagen auf Privatgrundstücken zu schaffen. Das Einspeisen selbst produzierten Stroms ins Netz wird jedenfalls für immer mehr Hauseigentümer zur zusätzlichen Einnahmequelle oder hilft, die neue Ökoheizung zu finanzieren. Die Wirkungsgrade von neuartigen Anlagen zur Heizung und Stromerzeugung werden immer weiter verbessert. Der Gesetzgeber versucht, Schritt zu halten aber auch Grenzen zu setzen wie bei der neuen Rußfilterpflicht für bestimmte Holzheizungen. 6 7

6 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR ENERGETISCHE GEBÄUDEOPTIMIERUNG KEIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN NACHRÜSTPFLICHTEN FÜR DÄMMUNG UND HEIZKESSEL.. 12 MINDESTSTANDARD NACH VORSCHRIFT NACHTSPEICHERHEIZUNGEN HABEN AUSGEDIENT STROMFRESSER MIT GALGENFRIST NICHTBEACHTUNG VON ENEV-VORSCHRIFTEN BUSSGELD DROHT CHECKLISTE HANDLUNGSBEDARF NACH ENEV NEUREGELUNG FÜR HOLZHEIZUNGEN RUSSFILTERPFLICHT EINGEFÜHRT FREIWILLIG MODERNISIEREN ENERGIE SPAREN VERJÜNGUNGSKUR FÜR IHR HAUS PFLICHTEN BEI FREIW. MODERNISIERUNG ENERGIE SPAREN NACH VORSCHRIFT 8 9

7 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR Der deutsche Gesetzgeber verabschiedet angesichts von Klimawandel und Ressourcenknappheit immer mehr Regelungen, um den Energieverbrauch im Wohnsektor zu senken. Dabei zwingt er jedoch Eigentümer nicht zur Komplettsanierung ihres Eigenheims. Trotzdem gibt es gesetzliche Pflichten, die man kennen sollte. Dabei geht es etwa um den Austausch veralteter Heizkessel, die Dämmung von Heizungsrohren oder von Decken zum ungeheizten Dachboden. Hier werden vom Gesetzgeber Fristen gesetzt, die einzuhalten sind. Weitere gesetzliche Pflichten betreffen die Abschaffung von Nachtspeicherheizungen und die Einführung schärferer Regelungen für kleinere mit Holz betriebene Heizungen und Heizöfen. Natürlich kann ein Eigentümer auch freiwillig tätig werden, um die Umwelt und seinen Geldbeutel zu schonen. Die vom Gesetzgeber geforderten Maßnahmen sind nicht ausreichend, um maßgebliche Einsparungen bei den Energiekosten zu erzielen und im Energieausweis eine entsprechend gute Bewertung des Gebäudes zu bekommen. ENERGETISCHE GEBÄUDEOPTIMIERUNG KEIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR Wer ein älteres, ungedämmtes Haus zum Energiesparhaus umrüsten oder eine vorhandene Wärmedämmung verbessern will, sollte das ganze Haus einbeziehen und zunächst überlegen, was er mit welchen Geldmitteln erreichen kann. Bestimmte Schritte sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben, andere sind freiwillig, aber trotzdem heute fast unverzichtbar. Bei der Auswahl von Bauteilen muss auf eine gute Wärmespeicherfähigkeit geachtet werden, aber auch andere Eigenschaften wie die Feuergefährlichkeit spielen eine wichtige Rolle. Außenwände und Dach sollten eine gute Dämmung erhalten und vor allem luftdicht sein. Zu beachten ist auch die Ausrichtung des Hauses nach den Himmelsrichtungen: Über die Südfenster wird eine hohe Sonneneinstrahlung erzeugt, diese trägt im Winter zur Erwärmung bei, muss aber im Sommer durch geeignete Maßnahmen reduziert werden

8 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR NACHRÜSTPFLICHTEN FÜR DÄMMUNG UND HEIZKESSEL MINDESTSTANDARD NACH VORSCHRIFT Besonders wichtig für Hauseigentümer sind die Nachrüstpflichten der Energieeinsparverordnung (EnEV). Worum geht es in der Energieeinsparverordnung (EnEV)? Die EnEV enthält zum Beispiel technische Vorgaben über die Energieeffizienz von Gebäuden also etwa darüber, wie viel Energie ein Neubau verbrauchen darf. Sie gibt vor, wie viel Wärme bestimmte Bauteile von Häusern nach außen durchlassen dürfen. Ferner enthält sie Regelungen zum Energieausweis, zu den Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude, zu Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Die EnEV wurde im Jahr 2009 zuletzt in größerem Umfang geändert. Eine Neufassung ist für 2012 in Planung. Die EnEV 2009 schreibt vor: - Der Betrieb von Heizkesseln für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert worden sind, ist untersagt. - Bis Ende 2006 waren bereits Heizungs- und Warmwasserrohre und Armaturen in ungeheizten Räumen mit einer Wärmedämmung zu versehen. - Gedämmt werden mussten bis zu diesem Termin auch nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume. Für diese wurde 2009 ein neuer Wärmedurchgangswert festgelegt. - Bis 1. Januar 2012 müssen auch begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein. - Statt der obersten Geschossdecke kann wahlweise auch das ganze Dach gedämmt werden. Jede derartige Maßnahme kann zu einer erheblichen Energieeinsparung führen Experten zufolge in Höhe von bis zu 19 Prozent der auf das betroffene Gebäudeteil entfallenden Energiekosten. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen: Die Austauschpflicht für Heizkessel entfällt, wenn die vorhandenen Heizkessel - Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind oder - eine Nennleistung von unter vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt haben oder - es sich um spezielle Heizkessel handelt (Kessel, die für Brennstoffe ausgelegt sind, die von den marktüblichen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen erheblich abweichen, die zur ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, sowie Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich den Raum beheizen sollen, in dem sie aufgestellt sind, die aber auch Warmwasser für Zentralheizung oder sonstigen Gebrauch liefern). Ausnahmen gibt es auch für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen der Eigentümer eine der Wohnungen am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier gilt: Alle oben genannten Nachrüstpflichten sind erst bei einem nach dem 1. Februar 2002 erfolgenden Eigentümerwechsel zu beachten vom neuen Eigentümer. Die Pflichten müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang erfüllt werden. Die vorgeschriebenen Dämmungsmaßnahmen können zusätzlich auch dann entfallen, wenn ihre Kosten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch Energieeinsparungen hereingewirtschaftet werden können. Gesetzliche Vorschriften: EnEV

9 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR NACHTSPEICHERHEIZUNGEN HABEN AUSGEDIENT STROMFRESSER MIT GALGENFRIST Die früher beliebten elektrischen Nachtspeicherheizungen werden nach der EnEV 2009 stufenweise verschrottet. Grund: Die Geräte sind uneffektive Stromfresser. In vielen Orten sind zusätzlich die günstigen Nachttarife für Strom entfallen. Gebäude: In Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Nachtspeicherheizungen nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr als alleiniges Heizsystem betrieben werden. Keine Anwendung findet die Regelung auf Geräte mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohn- oder Betriebseinheit. Fristen: Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. Januar 1990 installiert worden sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Ab einschließlich 1. Januar 1990 installierte Speicherheizungen sind nach 30 Betriebsjahren auszurangieren. Fand ab einschließlich 1. Januar 1990 eine Erneuerung wesentlicher Bauteile statt, gilt die 30-Jahres-Frist ab Datum der Erneuerung. Gibt es in einem Haus mehrere Speicherheizungen, ist für den Lauf der Fristen immer das Einbaudatum des zweit ältesten Geräts maßgeblich. Ausnahmen: Die Außerbetriebnahmepflicht gilt nicht, wenn - andere öffentlich-rechtliche Pflichten ihr widersprechen, - die Verschrottung mit anschließendem Einbau einer neuen Heizung sich auch bei Einsatz von Fördermitteln nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch Einsparungen rentieren würde oder - für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist, - das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 eingehalten hat oder - das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens das Anforderungsniveau der 1994er-Wärmeschutzverordnung einhält. Gesetzliche Vorschriften: EnEV 10a Bei der KfW kann der Austausch veralteter Heizungen im Rahmen des Programmes Energieeffizient Sanieren als Einzelmaßnahme gefördert werden (siehe Kapitel Die Fördermittel ). Tipp! 14 15

10 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR NICHTBEACHTUNG VON ENEV-VORSCHRIFTEN BUSSGELD DROHT CHECKLISTE HANDLUNGSBEDARF NACH DER ENEV? Die Nichtbeachtung vieler EnEV-Vorschriften ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Bei Missachtung der Regelungen über den Energieausweis können bis zu EUR Bußgeld fällig werden, bei Missachtung anderer Vorschriften z. B. über Wärmedämmung oder Heizanlagen können es sogar bis zu EUR sein. Diese Bußgeldsätze sind im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) geregelt, auf das die EnEV verweist. Gesetzliche Vorschriften: EnEV 27, EnEG 8 c Meine Heizung verbrennt Gas oder Öl und wurde vor dem 1. Oktober 1978 installiert. Wenn ja: Austauschpflicht Heizkessel (aber: Ausnahmen). c In meinem Haus gibt es Heizungsrohre, Warmwasserrohre oder Armaturen an wärmeführenden Leitungen in ungeheizten Räumen, die nicht gedämmt sind. Wenn ja: Dämmung nachrüsten (aber: Ausnahmen). c Eine zugängliche, nicht begehbare oberste Geschossdecke zum ungeheizten Dachboden hin ist noch ungedämmt. Wenn ja: Dämmung nachrüsten (aber: Ausnahmen). c Eine zugängliche, begehbare oberste Geschossdecke zum ungeheizten Dachboden hin ist noch ungedämmt. Wenn ja: bis 1. Januar 2012 Dämmung nachrüsten (aber: Ausnahmen). c Mein Wohnhaus hat mehr als fünf Wohneinheiten und wird durch Nachtspeicherheizungen beheizt. Wenn ja: Pflicht zur Außerbetriebnahme (aber: Ausnahmen, Übergangsfristen)

11 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR NEUREGELUNG FÜR HOLZHEIZUNGEN RUSSFILTERPFLICHT EINGEFÜHRT Wer sich eine mit Holz betriebene Heizung kaufen möchte oder bereits eine besitzt, sollte wissen, dass für die von derartigen Anlagen ausgestoßenen Schadstoffe nun schärfere Regelungen gelten. Dies betrifft auch kleine Anlagen und z. B. Kaminöfen. Aufgrund der steigenden Kosten für herkömmliche Energieträger wie Gas oder Öl heizen immer mehr Bundesbürger mit Holz. Für Holz als Brennstoff wird auch deshalb geworben, weil Holz als kohlendioxidneutral angesehen wird d. h. bei seiner Verbrennung wird nur so viel Kohlendioxid freigesetzt, wie der Baum beim Wachsen verbraucht hat. Immer preisgünstigere Holzöfen werden in Baumärkten und im Fachhandel angeboten. Nachteil ist, dass Holzheizungen erheblich mehr gesundheitsschädlichen Feinstaub produzieren als andere Arten des Heizens. Mittlerweile erzeugen Holzheizungen bereits mehr Feinstaub als alle Dieselfahrzeuge in Deutschland zusammen. Daher wurde eine Reform der Bundesimmissionsschutzverordnung ausgearbeitet, mit der Feinstaub-Grenzwerte für Holzheizungen eingeführt wurden. Worum geht es in der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)? Die 1. BImSchV setzt das Bundesimmissionsschutzgesetz um. Beide sollen die Luftverschmutzung bekämpfen. Die 1. BImSchV enthält viele Regelungen über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, zu denen auch Hausheizungen gehören. Sie regelt jetzt auch, welche Kaminöfen und Kachelöfen Rußfilter benötigen. Die Reform: Rußfilterpflicht für Holzheizungen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform: 22. März Nach der neuen Rechtslage dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe, die seit Inkrafttreten errichtet werden, nur noch betrieben werden, wenn durch eine Herstellerbescheinigung die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und eines Mindestwirkungsgrades nachgewiesen wird. Ausnahme sind sogenannte Grundöfen (vor Ort gebaute Öfen aus Brennraum und nachgeschalteten keramischen Heizzügen, auch als Kachelofen möglich) und offene Kamine. Ab 2015 errichtete Grundöfen brauchen einen Staubfilter, Kamine dürfen nur gelegentlich und nur mit naturbelassenem Stückholz oder Holzbriketts befeuert werden. Für Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von vier Kilowatt oder mehr (keine Einzelraumöfen) gibt die Verordnung eigene Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid vor. Für Öl- und Gasfeuerungsanlagen werden Emissionsgrenzen für Stickstoffdioxid festgesetzt

12 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für Festbrennstoffe Bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (außer Heizanlagen für Einzelräume) dürfen nur bei Einhaltung bestimmter Grenzwerte weiter betrieben werden. Wann die Grenzwerte eingehalten werden müssen, ist vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abhängig: - Bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtete Anlagen müssen die Grenzwerte bis 1. Januar 2015 einhalten. - Zwischen 1. Januar 1995 und 31. Dezember 2004 errichtete Anlagen müssen die Grenzwerte bis 1. Januar 2019 einhalten. - Zwischen 1. Januar 2005 und 21. März 2010 errichtete Anlagen müssen die Grenzwerte bis 1. Januar 2025 erfüllen. Der Bezirksschornsteinfeger muss bis zum 31. Dezember 2012 den Zeitpunkt feststellen, ab dem die Grenzwerte der einzelnen Anlage eingehalten werden müssen. Für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Leistung über 15 Kilowatt gelten seit 22. März 2010 neue Grenzwerte. Alte Einzelraumöfen werden ausrangiert Die Übergangsregelungen besagen, dass vor dem errichtete sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (im Folgenden als Öfen bezeichnet gemeint sind Öfen aller Art, die hauptsächlich einen Raum beheizen) abhängig vom Baujahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Filtern nachgerüstet oder ausrangiert werden müssen. Im Einzelnen: Weiter betrieben werden dürfen bestehende Öfen für feste Brennstoffe (ausgenommen Grundöfen), für die durch Vorlage einer Herstellerbescheinigung oder durch Messung des Schornsteinfegermeisters die Einhaltung der neuen Grenzwerte nachgewiesen ist. Der Nachweis muss bis einschließlich 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt worden sein; andernfalls sind die Anlagen nachzurüsten oder auszurangieren. Dafür sind folgende Fristen vorgesehen: - Öfen mit Typenprüfung vor dem 1. Januar 1975 oder zu unklarem Zeitpunkt: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember Typenprüfung zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember Typenprüfung zwischen 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember Typenprüfung zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010: Nachrüstung oder Ausrangieren bis 31. Dezember Die Übergangsregelungen gelten nicht für privat genutzte Herde und Backöfen mit weniger als 15 Kilowatt Leistung, offene Kamine, Grundöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen stattfindet, und Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden. Die Außerbetriebnahmepflicht bei fehlendem Nachweis bis 31. Dezember 2012 (siehe oben) gilt wiederum nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese müssen bis zu den oben genannten Zeiträumen mit Staubfiltern ausgerüstet werden

13 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR Grundsätzlich trifft alle Betreiber von bestehenden Einzelraumöfen die Pflicht, bis 31. Dezember 2012 den Zeitpunkt der Typenprüfung vom Bezirksschornsteinfeger feststellen zu lassen. Zwei Jahre vor dem gesetzlichen Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme muss der Schornsteinfeger den Betreffenden informieren. Für Einzelraumöfen für Festbrennstoffe, die nach dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet wurden und werden, sind auch ab 2015 noch die Grenzwerte der Stufe 1 nach Anlage 4, Nr. 1 der Verordnung zu beachten. Betreiber bestehender, per Hand beschickter Einzelraumöfen für feste Brennstoffe müssen sich bis 31. Dezember 2014 durch einen Schornsteinfeger über die sonstigen anfallenden Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. Grundsätzlich muss sich jeder, der eine handbeschickte Feuerungsanlage für Festbrennstoffe (z. B. einen Pelletofen ohne automatisches Pellet-Fördersystem) neu einbaut, innerhalb eines Jahres vom Schornsteinfeger darüber beraten lassen, wie der Ofen sachgerecht zu bedienen und der Brennstoff ordnungsgemäß zu lagern ist. Dies gilt auch im Falle eines Betreiberwechsels. Gesetzliche Vorschriften: 1. BImSchV 4, 5, 25, 26 Hinweis: Ab 1. Januar 2013 ist nicht mehr der Bezirksschornsteinfegermeister zuständig, sondern der sogenannte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Grund: Das deutsche Schornsteinfegerwesen wird stufenweise reformiert. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger werden zeitlich begrenzt nach einer Ausschreibung bestellt. FREIWILLIG MODERNISIEREN ENERGIE SPAREN VERJÜNGUNGSKUR FÜR IHR HAUS Die oben erwähnten Pflichtmaßnahmen helfen zwar beim Energiesparen, Sie können aber noch mehr tun. Hauseigentümer haben weitere Möglichkeiten, ihre Energiekosten auf Dauer zu senken. Dazu gehören: - Verbesserung der Wärmedämmung der Außenbauteile (Türen, Fenster, Mauerwerk, Dach, Keller), - Austausch der Heizanlage gegen ein neues Modell mit Brennwerttechnik und herkömmlichem Energieträger (Öl, Gas), - richtige Dimensionierung der Heizkörper (in älteren Gebäuden wurde gerne zu viel Heizkörperkapazität installiert), - korrekte Einstellung der Heizanlage durch einen Fachmann, - Verwendung von erneuerbaren Energieträgern (möglich als alleinige oder ergänzende Energiequelle), z. B. Holzpellets, Sonnenenergie, Erdwärme. Grundsätzlich gilt, dass die Wärmedämmung eines Hauses für die Energieeffizienz (und die Energiekosten) entscheidender ist als die Art der Heizanlage. Sinnvoll ist freilich eine komplette Sanierung, bei der nicht nur Türen und Fenster, Dachboden und Keller sowie die Außenwände gedämmt werden, sondern auch die Heizanlage modernisiert wird. Die Schattenseite: Ein solches Projekt verschlingt schnell eine große Summe Geld. Allerdings spart eine solche Rundum-Modernisierung auch in ganz erheblichem Maße Heizkosten. Wird alles auf einmal erledigt, kann ein kompetenter Fachmann ein stimmiges Konzept für das ganze Haus entwickeln. Dafür sind sogar Zuschüsse möglich. Auch die nachträglichen Dämmmaßnahmen selbst werden von der staatlichen KfW-Förderbank in ihrem Programm Energieeffizient Sanieren durch vergünstigte Kredite und Zuschüsse gefördert (siehe Kapitel Die Fördermittel )

14 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR PFLICHTEN BEI FREIWILLIGER MODERNISIERUNG ENERGIE SPAREN NACH VORSCHRIFT Auch wer freiwillig modernisiert, hat gesetzliche Verpflichtungen. So schreibt die Energieeinsparverordnung vor, dass bei bestimmten Änderungen beheizter oder gekühlter Gebäude die jeweiligen Außenbauteile bestimmte Wärmedurchgangswerte nicht überschreiten dürfen. Diese Änderungen sind zum Beispiel: - Verkleidung oder Wärmedämmung von Außenwänden, - Ersatz von Fenstern beheizter/gekühlter Räume, - Erneuerung von Außentüren, - Erneuerung oder Dämmung von Dächern, - Dämmung von Kellern. Die Werte selbst enthält die Anlage 3 der EnEV. Gebäude, die die in 9 Abs. 1 EnEV genannten Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust erfüllen, müssen die Werte nicht einhalten. Dazu dürfen Primärenergiebedarf und Wärmeverlust um nicht mehr als 40 Prozent über den entsprechenden Werten eines Referenzgebäudes, also eines vergleichbaren Gebäudes nach Anlage 1 der EnEV, liegen. Der Jahres-Primärenergiebedarf schließt zusätzlich zum Endenergiebedarf die Energiemenge ein, die durch vorgelagerte Prozesse bei der Erkundung, Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der benötigten Energieträger verbraucht wird. An ihm kann man die Gesamtenergieeffizienz Ihres Hauses ablesen. Der Transmissionswärmeverlust ist der Wärmedurchgang bei Außenbauteilen. Die EnEV 2009 hat das Berechnungsverfahren für diesen Wert geändert. Er ist nun u. a. von Lage und Größe des Gebäudes abhängig. Die Anforderungen an kleine, frei stehende Gebäude sind bei diesem Verfahren höher als die an andere Wohnhäuser. Allerdings müssen die in Anlage 3 der EnEV genannten Grenzwerte immer eingehalten werden, wenn ein Gebäude so erweitert bzw. ausgebaut wird, dass sich die Nutzfläche um beheizte oder gekühlte Räume von 15 bis 50 Quadratmetern vergrößert. Bei über 50 Quadratmetern neuer Nutzfläche müssen sogar die Vorschriften für Neubauten eingehalten werden. Die hier beschriebene Regelung gilt nicht bei Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nicht überschreitet. In diesem Fall müssen also weder bestimmte Grenzwerte eingehalten noch Berechnungen durchgeführt werden

15 MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR MODERNISIERUNG PFLICHT UND KÜR Beispiel: Sie wollen eines von 20 Fenstern austauschen. Die Berechnungen nach 9 Abs. 1 EnEV sind nicht erforderlich. Die Wärmedurchgangswerte müssen nicht berücksichtigt werden. Sie wollen zehn Fenster austauschen. Die Berechnungen sind durchzuführen. Die Werte sind einzuhalten. Bei größeren Umbauten und Modernisierungen sind nicht nur ggf. Grenzwerte einzuhalten und Berechnungen durchzuführen, sondern es wird auch ein neuer Energieausweis für das Gebäude nötig. Ein bisheriger Energieausweis wird ungültig und muss durch einen neuen ersetzt werden. Dies ist der Fall, wenn - an einem Haus Änderungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV vorgenommen werden oder - die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume um mehr als die Hälfte vergrößert wird und dabei die Berechnungen nach 9 Abs. 2 EnEV durchgeführt werden. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass kein neuer Energieausweis erforderlich wird, wenn die Berechnungen nicht notwendig sind z. B. bei Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nicht überschreitet. Gesetzliche Regelungen: 9 EnEV, 16 EnEV 26 27

16 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) MASSSTAB FÜR ENERGIEEFFIZIENZ DAS ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG) WÄRMEVERLUSTE VERMEIDEN DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) ZIEL: NACHHALTIGE ENERGIEVERSORGUNG DAS WÄRMEGESETZ (EEWÄRMEG) UMWELTSCHUTZ WIRD PFLICHTPROGRAMM DIE ERSTE BUNDESIMMISSIONSSCHUTZ- VERORDNUNG (1. BIMSCHV)...41 VERORDNUNG ÜBER KLEINE UND MITTLERE FEUERUNGSANLAGEN 28 29

17 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Hauseigentümer müssen sich heute mit einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften auseinandersetzen. Die Regelungen verursachen Arbeitsaufwand, zwingen zum Teil zu Modernisierungsmaßnahmen und Nachrüstungen. Auf der anderen Seite helfen sie jedoch dabei, Energiekosten einzusparen und langfristig den Marktwert der Immobilie zu sichern. Hier sollen noch einmal im Überblick einige wichtige Gesetze rund um das Eigenheim als Energieverbraucher vorgestellt werden: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV/Bundesimmissionsschutzverordnung). DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) MASSSTAB FÜR ENERGIEEFFIZIENZ DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Die Energieeinsparverordnung wurde bekannt, da durch ihre Neufassung 2007 der Energieausweis für Wohngebäude eingeführt wurde. Sie enthält jedoch nicht nur die Regelungen über den Energieausweis, sondern auch eine Reihe von weiteren wichtigen Vorschriften. Dies sind z. B. Nachrüstpflichten für Wärmedämmungsmaßnahmen und Heizanlagen, die jeder Hauseigentümer zu beachten hat. Bei Neubauten und Umbauten sind ihre Vorgaben für die Wärmedämmung zu beachten etwa was die Wärmedurchlässigkeit von Baustoffen anbelangt. Bei größeren Anbauten und Modernisierungen muss nach der EnEV für das gesamte Gebäude ein Höchstwert beim Wärmeverlust eingehalten werden. Die EnEV schreibt auch eine regelmäßige Inspektionspflicht für Klimaanlagen vor. Am 1. Oktober 2009 ist die Neufassung der Energieeinsparverordnung, die EnEV 2009, in Kraft getreten. Ihr Ziel besteht darin, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich noch stärker zu verringern. So wurden die Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten um 30 Prozent verschärft, bei bestehenden Gebäuden wurden die Anforderungen an Außenbauteile bei wesentlichen Änderungen am Haus um 15 Prozent angehoben

18 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DAS ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG) WÄRMEVERLUSTE VERMEIDEN Mit der Energieeinsparung beschäftigt sich auch das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden kurz Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Es schreibt vor, dass bei der Errichtung von beheizten oder gekühlten Gebäuden vermeidbare Energieverluste durch Wärmeschutz und übertriebener Energieverbrauch durch zeitgemäße Anlagentechnik zu verhindern sind. Auf Basis des EnEG kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen zum Wärmeschutz von Gebäuden erlassen. Auf dieser Ermächtigung beruht die Energieeinsparverordnung (EnEV). Worum geht es im Energieeinsparungsgesetz (EnEG)? Das EnEG soll helfen, vermeidbare Energieverluste und zu großen Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren. Dies soll durch Wärmedämmung und moderne Technik erreicht werden. Das EnEG stellt die Rechtsgrundlage für Verordnungen dar, die genauere Regelungen treffen wie etwa die Energieeinsparverordnung. Energiesparende Anlagentechnik vorgeschrieben Das Energieeinsparungsgesetz schreibt die Verwendung von energiesparender Anlagentechnik vor etwa bei Heizungen, Warmwasseranlagen, Belüftungsanlagen, Kühl- und Beleuchtungsanlagen. Jeder, der solche Anlagen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss dafür sorgen, dass sie nicht mehr Energie verbrauchen als notwendig. Für die Einzelheiten verweist das EnEG auf besondere Rechtsverordnungen. Die Regelungen gelten für Neuinstallationen und für Austausch, Umrüstung und Erweiterung bestehender Anlagen. Das EnEG schreibt ferner vor, dass die aufgezählten Anlagen auch energiesparend betrieben werden müssen. Eine weitere Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen gibt das EnEG für die Verteilung der Betriebskosten von Wohnungen auf die einzelnen Nutzer im Gebäude nach Verbrauch. Auf dieser Ermächtigung beruht die für Mieter und Vermieter wichtige Betriebskostenverordnung. Gesetzliche Vorschriften: 2 EnEG, 3 EnEG, BetrKV 32 33

19 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Bußgelder drohen Das EnEG setzt auch Folgen für den Fall eines Verstoßes gegen die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen fest. Jeder Verstoß gegen eine der Rechtsverordnungen zu den Themen - Wärmeschutz von Gebäuden und Bauteilen, Wärmedurchgangswerte, Lüftungswärmeverluste, - Anforderungen an Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen, - energiesparender Betrieb von Anlagen oder Sonderregeln und Anforderungen an bestehende Gebäude, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu EUR Bußgeld geahndet werden. Für bestimmte Verstöße legt das EnEG allerdings ein ermäßigtes Bußgeld von höchstens EUR fest. Dazu zählen Verstöße gegen die Regelungen zum Energieausweis etwa gegen die Pflicht, Miet- und Kaufinteressenten unverzüglich einen Energieausweis vorzulegen. Gesetzliche Vorschriften: EnEG 5a, 8 Hinweis: Am 2. April 2009 ist ein reformiertes EnEG in Kraft getreten. Es ermöglichte die Einführung der EnEV Die Gesetzesänderung soll dazu führen, dass Gebäude nur so viel Energie verbrauchen, wie notwendig ist, um sie zweckdienlich zu nutzen. DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ (EEG) ZIEL: NACHHALTIGE ENERGIEVERSORGUNG Eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft und wurde zuletzt zum 1. September 2011 reformiert. Das Gesetz bezweckt, im Interesse des Klima-, Naturund Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung voranzutreiben. Die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung sollen verringert, Natur und Umwelt geschützt, ein Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieträger geleistet und die Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Der Gesetzgeber will mithilfe dieses Gesetzes den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter erhöhen. Zur Erreichung dieser Ziele trifft das Gesetz Regelungen über: - den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet an die allgemeine Stromversorgung, - die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und - den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. Worum geht es im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)? Das EEG regelt die Einzelheiten zur Einspeisung von aus regenerativen Energieträgern gewonnenem Strom (auch) aus Privathaushalten in das allgemeine Stromnetz und legt Einspeisevergütungen fest

20 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Einspeisevergütungen sind Vergütungen für elektrische Energie, die in das allgemeine Stromnetz eingeleitet wird z. B. durch einen Hauseigentümer, der mithilfe einer Fotovoltaikanlage mehr Strom erzeugt, als er selbst benötigt, oder durch eine Wohnanlage, bei der im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung z. B. durch ein Blockheizkraftwerk überschüssiger Strom angefallen ist. Seit Inkrafttreten des EEG wurden mehrere Änderungen vorgenommen. So wurde 2010 eine deutliche Kürzung der Vergütung für Solarstrom beschlossen. DAS WÄRMEGESETZ (EEWÄRMEG) UMWELTSCHUTZ WIRD PFLICHTPROGRAMM Das Wärmegesetz wird offiziell als das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz oder EEWärmeG) bezeichnet. Zwar befasst sich dieses Gesetz mit Neubauten. Es soll hier dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, weil es mittelfristig zu erheblichen Änderungen im Gebäudeenergiebereich führen wird. Das EEWärmeG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und soll den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeerzeugung bis 2020 auf 14 Prozent erhöhen. Heute liegt er bei 9,8 Prozent. Das Wärmegesetz sieht eine Verpflichtung von Bauherren vor, bei der Hausversorgung eine Nutzung erneuerbarer Energien von Anfang an einzuplanen. Seit der 2011 erfolgten Novellierung bezieht sich das Gesetz nicht nur auf die Wärme, sondern auch auf die Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und gilt damit auch für die Energieversorgung von Klimaanlagen. Auch Fördermittel sind vorgesehen. Bis 2012 stehen pro Jahr bis zu 500 Millionen EUR zur Verfügung. Worum geht es im Wärmegesetz (EEWärmeG)? Das EEWärmeG schreibt für Neubauten die anteilige Verwendung regenerativer Energieträger zum Heizen und Kühlen vor. Bauherren kommen um diese Pflicht nur herum, wenn sie bestimmte Ersatzmaßnahmen durchführen etwa für besonders gute Wärmedämmung sorgen. Das Gesetz legt fest, dass Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäuden dafür sorgen müssen, ihren Heiz- und Kühlenergiebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien zu decken. Die Bundesländer können zusätzlich durch eigene Vorschriften regeln, dass auch Eigentümer bereits bestehender Häuser erneuerbare Energien nutzen müssen. Die Nutzungspflicht nach dem Wärmegesetz bezieht sich auf alle Gebäude mit mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche, die unter Einsatz von Energie geheizt oder gekühlt werden. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, z. B. für Ställe in der Nutztierhaltung, für ihrem Zweck gemäß langfristig offen stehende Betriebsgebäude, für unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Zelte, zerlegbare wiederverwendbare Gebäude, provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzung von bis zu zwei Jahren, Gebäude für Gottesdienste. Auch Gebäude mit einer Nutzungsdauer von unter vier Monaten jährlich sind ausgenommen, was auf manche Ferienhäuser zutreffen mag. Die genauen Pflichtanteile der regenerativen Energieträger sind von der verwendeten Energieform abhängig. Wird Solarenergie verwendet, muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf des Hauses zu mindestens 15 Prozent daraus gedeckt werden. Bei Biogas müssen es mindestens 30 Prozent sein, bei flüssiger (z. B. Rapsöl) und fester (z. B. Holzpellets) Biomasse mindestens 50 Prozent. Auch bei Erd

21 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? und Umweltwärme müssen es mindestens 50 Prozent sein. Bilden mehrere Gebäude verschiedener Eigentümer einen zusammenhängenden Komplex, können diese ihre Verpflichtung auch erfüllen, indem sie ihren Energiebedarf insgesamt zum vorgeschriebenen Prozentsatz aus regenerativen Energieträgern decken. Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG 3, 5, 6 Ersatzmaßnahmen und Ausnahmen Das EEWärmeG nennt verschiedene Ersatzmaßnahmen, durch die Hauseigentümer die Erfüllung der genannten Pflichten umgehen können. So gelten die Pflichten jeweils als erfüllt, wenn der Wärmeund Kälteenergiebedarf eines Hauses zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplung gedeckt wird, wenn bestimmte Energiesparmaßnahmen eingeleitet werden oder der Wärme- und Kältebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gedeckt wird. Eine Anlage zum Wärmegesetz enthält weitere Einzelheiten. Möglich ist auch die Kombination von regenerativen Energieträgern untereinander und mit Ersatzmaßnahmen. Die Pflichten des Wärmegesetzes müssen nicht erfüllt werden, wenn - ihre Erfüllung oder die Ersatzmaßnahmen anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen würden (Baurecht, Denkmalschutz), - ihre Durchführung im Einzelfall technisch unmöglich ist oder - die zuständige Behörde den Hauseigentümer auf Antrag davon befreit. Eine Befreiung ist insbesondere bei Vorliegen eines Härtefalles für den Betroffenen angezeigt. Nachweis und Überprüfung Das Wärmegesetz enthält eine Reihe von Nachweispflichten für Hauseigentümer. Zum Beispiel müssen Nutzer von Biomasse als Brennstoff die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Mindestanteils der Biomasse und der gesetzlichen Anforderungen an den Brennstoff nachweisen. Wird gasförmige oder flüssige Biomasse als Brennstoff geliefert (Biogas, Pflanzenöl), müssen die Rechnungen für die ersten fünf Kalenderjahre ab Inbetriebnahme der Heizung der zuständigen Behörde bis 30. Juni des Folgejahres vorgelegt werden; in den folgenden zehn Kalenderjahren besteht für alle Rechnungen eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht. Die Rechnungen müssen ferner der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt werden. Bei fester Biomasse (z. B. Pellets) müssen die Rechnungen des Lieferanten in den ersten 15 Jahren ab Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Anforderung der Behörde vorgelegt werden. Das Gesetz sieht noch weitere Nachweisund Aufbewahrungspflichten vor. Auch die Inanspruchnahme von Ausnahmen ist der Behörde gegenüber nachzuweisen innerhalb von drei Monaten ab Inbetriebnahme. Die Erfüllung der Verwendungspflicht für erneuerbare Energieträger sowie die Richtigkeit der Nachweise muss die zuständige Behörde zumindest stichprobenartig kontrollieren. Die Kontrolleure sind gesetzlich berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt oder Nachweise nicht erbringt oder fälscht, muss mit einem erheblichen Bußgeld rechnen (je nach Verstoß bis zu oder bis zu EUR). Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG 10, 11 Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG 7,

22 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Fördergelder Eine gute Nachricht für Hauseigentümer besteht darin, dass das Wärmegesetz auch neue Förderungen gewährt. So werden laut Wärmegesetz in den Jahren 2009 bis 2012 vom Bund bis zu 500 Millionen EUR pro Jahr für die Förderung alternativer Energien bereitgestellt. Es werden Förderungen für den Einbau von Anlagen gewährt, die Wärme oder Kälte mit hilfe von Solarthermie, Biomasse, Erd- oder Umweltwärme erzeugen, sowie auch für die Errichtung und Erweiterung von Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen, die ebenfalls aus den genannten regenerativen Energieträgern gespeist werden. Solarthermische Anlagen erhalten eine Förderung nur dann, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sind. Für Anlagen zur Nutzung fester Biomasse (z. B. Pellets) sind bestimmte Wirkungsgrade Voraussetzung. Achtung: Nicht förderungsfähig sind Anlagen, die installiert werden müssen, um der Pflicht zum Einsatz regenerativer Energieträger nach dem Wärmegesetz gerecht zu werden. Gefördert werden jedoch Projekte, durch die die Pflichtanteile bei der Nutzung regenerativer Energien überschritten werden. Gesetzliche Vorschriften: EEWärmeG 13, 14, 15 DIE ERSTE BUNDESIMMISSIONSSCHUTZVERORDNUNG (1. BIMSCHV) VERORDNUNG ÜBER KLEINE UND MITTLERE FEUERUNGSANLAGEN Luftreinhaltung als oberstes Ziel Die Reinhaltung unserer Luft ist das Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Auf seiner Grundlage hat der Gesetzgeber eine Reihe von Verordnungen erlassen, die einzelne Bereiche der Luftreinhaltung regeln. Dazu gehört auch die Erste Bundesimmissionsschutzverordnung (kurz 1. BImSchV), welche Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen reglementiert. Zu diesen Anlagen gehören herkömmliche Heizanlagen in Wohnhäusern. Worum geht es in der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)? Die 1. BImSchV setzt das Bundesimmissionsschutzgesetz um. Beide sollen die Luftverschmutzung bekämpfen. Die 1. BImSchV enthält viele Regelungen über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, zu denen auch Hausheizungen mit Verbrennung von Energieträgern gehören. Sie regelt auch, welche Kaminöfen und Kachelöfen innerhalb bestimmter Fristen mit Rußfiltern ausgestattet werden müssen. Die Verordnung enthält eine Aufzählung aller zulässigen Brennstoffe von Torfbriketts bis zum Biogas. Hier ist z. B. genau festgelegt, dass kein Holz verfeuert werden darf, welches mit Holzschutzmitteln, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen behandelt ist. Seit Inkrafttreten der Neufassung der 1. BImSchV am 22. März 2010 gilt diese nicht mehr nur für Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als elf Kilowatt

23 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Einerseits trifft die 1. BImSchV genaue Regelungen für Einzelraumöfen, andererseits aber auch für Heizungen ab vier Kilowatt Nennwärmeleistung, die Festbrennstoffe verwenden und die mehr als einen Raum beheizen. Die Verordnung bezieht nun also deutlich kleinere Heizanlagen und Öfen mit ein als zuvor etwa was Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid betrifft. Auch für Öl- und Gasheizungen gelten spezielle Grenzwerte. Die folgenden Aussagen beziehen sich auf Heizanlagen und Öfen, die ab 22. März 2010 errichtet worden sind. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsregeln, hier kann eine Pflicht zur Nachrüstung mit einem Filter oder zur Außerbetriebnahme bestehen (siehe Seite 19 ff.). Für Feuerungsanlagen für Einzelräume gilt: Einzelraumheizungen für Festbrennstoffe benötigen eine Typprüfung des Herstellers, die belegt, dass sie bestimmte Grenzwerte sowie Mindestwirkungsgrade einhalten. Für Grundöfen (vor Ort gebaute Öfen aus Brennraum und nachgeschalteten keramischen Heizzügen) und offene Kamine gibt es Sonderregeln: So dürfen offene Kamine nur gelegentlich und nur mit Naturholz oder Holzbriketts beheizt werden. Grundöfen, die ab errichtet und betrieben werden, benötigen einen nachgeschalteten Staubfilter. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen so kann durch die Typprüfung des Herstellers oder Messungen des Schornsteinfegers nachgewiesen werden, dass der Grundofen die Grenzwerte auch ohne Filter einhält. Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über vier Kilowatt gilt u. a.: - 5 der Verordnung legt Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid fest. - Bestimmte Brennstoffe sind nur für bestimmte Anlagen zulässig so dürfen behandeltes Holz, Spanplatten etc. nicht privat, sondern nur in holzverarbeitenden Betrieben verfeuert werden und auch nur in Feuerungsanlagen ab 30 Kilowatt. - Bei bestimmten Anlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium (= Wasser), außer Einzelraumöfen, ist ein Wasser-Wärmespeicher Pflicht. Für alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen unter zehn Megawatt Leistung muss per Typprüfung die Einhaltung von Grenzwerten nachgewiesen werden. Hier gibt es besondere Regeln zur Begrenzung von Stickoxid-Emissionen. Für größere Anlagen gibt es weitere Regelungen und spezielle Abgasgrenzwerte. 15 der Verordnung schreibt eine regelmäßige Überwachung aller Heizanlagen durch den Bezirksschornsteinfeger vor dies betrifft auch kleine Anlagen für Festbrennstoffe und Einzelraumöfen. Wie oft die Überprüfungen stattfinden müssen, richtet sich nach der Art der Heizung. Weitere Vorschriften regeln die Ableitung der Abgase, hier geht es u. a. um die Größe der Schornsteinöffnung. Wer einen handbeschickten Ofen für Festbrennstoffe errichtet oder eine Wohnung mit einem solchen erwirbt, muss sich innerhalb eines Jahres vom Schornsteinfeger über die sachgerechte Bedienung beraten lassen

24 DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? DIE ENERGIEGESETZE WELCHE REGELUNGEN GIBT ES? Hinweis: Die Anforderungen der 1. BImSchV unterscheiden sich je nach Brennstoff, Art und Leistung der Heizung, Inbetriebnahmejahr usw. und enthalten diverse Ausnahmeregeln, die hier aus Platzgründen nicht vollständig wiedergegeben werden können. Gerade Besitzer kleinerer holzbetriebener Heizungen, für die bisher keine Abgasgrenzwerte galten, sollten sich beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger darüber informieren, welche Anforderungen für ihre Anlage gelten. Wer eine neue Heizanlage oder zum Beispiel einen neuen Holz- bzw. Pelletofen kaufen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass die erforderliche Typprüfung vorliegt, mit der die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann. Gesetzliche Vorschriften: 1. BImSchV 3, 4, 6,

25 DIE RICHTIGE WÄRMEDÄMMUNG ISOLIERT UND GELD GESPART KAMPF DEM WÄRMEVERLUST! KEIN PLATZ FÜR LUFTZUG UND FEUCHTIGKEIT DÄMMUNG VON GEBÄUDETEILEN VOM KELLER BIS ZUM DACH DÄMMSTOFFE DIE QUAL DER WAHL NICHT NUR DIE DÄMMWIRKUNG ZÄHLT GESUNDHEITSGEFAHREN VERMEIDEN SICHERHEIT GEHT VOR BEI DER ARBEIT UND BEIM WOHNEN 46 47

26 DIE RICHTIGE WÄRMEDÄMMUNG ISOLIERT UND GELD GESPART Die wirkungsvollste Methode zum Sparen von Energie ist das Dämmen des Gebäudes. Wer sein Haus umbauen will, sollte jedoch zunächst über einige grundsätzliche Informationen verfügen. Bei nachträglichen Wärmedämmungsmaßnahmen kann man vieles falsch machen. Soweit möglich, ist bei der Gebäudehülle eine Außendämmung der Innendämmung vorzuziehen. Eine Innendämmung kann sich allerdings in besonderen Fällen anbieten wenn etwa das Haus direkt an Gehweg oder Straße grenzt oder die Fassade Verzierungen aufweist oder denkmalgeschützt ist. Zuerst ist in jedem Fall die Entscheidung zu treffen, ob die Wände für Wasserdampf durchlässig sein sollen oder nicht danach richtet sich nicht nur die Konstruktion der Wanddämmung, sondern auch die Auswahl der verwendbaren Farben, Putze etc. Hier müssen alle verwendeten Werkstoffe zusammenpassen. Fehler führen schnell zu Schimmelbildung im Haus bzw. in der Dämmschicht. Dämmtapeten sind übrigens ungeeignet: Ihre Wirkung ist gering und oft sammelt sich dahinter Feuchtigkeit. KAMPF DEM WÄRMEVERLUST! KEIN PLATZ FÜR LUFTZUG UND FEUCHTIGKEIT DIE RICHTIGE WÄRMEDÄMMUNG ISOLIERT UND GELD GESPART Ziel aller Wärmedämmungsmaßnahmen ist es, den Verlust von wertvoller Heizwärme zu verhindern. Dieser entsteht durch einen simplen Vorgang: den Transport von Wärme von innen nach außen oder auch von warm zu kalt. Will man diesen stoppen, gilt es, eine Vielzahl bauphysikalischer Faktoren zu beachten. So darf sich zum Beispiel im Inneren von Dämmschichten kein Kondenswasser niederschlagen, weil sonst Schimmel wächst und Feuchtigkeitsschäden entstehen. Dämmstoffe verlieren durch Feuchtigkeit ihre Wirkung. Um die Qualität von Bauteilen beurteilen zu können, hat man eine Vielzahl von Kriterien entwickelt: Der Primärenergiegehalt etwa zeigt den energetischen Aufwand zur Herstellung einer Konstruktion einschließlich Bauteilproduktion; beim Wärmeschutz werden Wärmespeicherfähigkeit und Wärmedurchgangswert von Außenbauteilen bewertet. Auch Feuchtigkeitsschutz und Luftdichtigkeit spielen eine wichtige Rolle. Wenn es zieht, wenn also durch Wände, Decken und Fensterrahmen unkontrollierter Luftaustausch zwischen drinnen und draußen stattfindet, kann der jährliche Bedarf an Heizwärme leicht auf das Doppelte ansteigen. Für die Feuerwiderstandsdauer schreiben die Bauordnungen der Bundesländer Werte für bestimmte Bauteile vor der Feuerschutz ist gerade bei der Wärmedämmung ein wichtiges Thema, denn Energieeinsparung darf nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Für Hauseigentümer sind natürlich auch die Kosten für Bauteile, Einbau und der Beseitigungsaufwand bei Rückbau oder Abbruch des Gebäudes wichtige Entscheidungskriterien. Gerade Letzteres wird oft vernachlässigt dies rächt sich schnell, wenn etwa bei einer erneuten Sanierung oder der Beseitigung eines Wasserschadens alte Dämmstoffe anfallen, die wegen ihres Chemiegehalts als teurer Sondermüll entsorgt werden müssen

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