Mitarbeitermerkblatt: Zolltarif/EZT und Zollwert
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- Cornelius Neumann
- vor 7 Jahren
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1 Inhalte 1. Zolltarif: Rechtsgrundlagen und Zolltarifschema 2. Harmonisiertes System, Kombinierte Nomenklatur, TARIC 3. Der Elektronische Zolltarif EZT 4. Einreihungsvorschriften und Auslegungsgrundsätze 5. Warentarifnummern und Abgabensätze 6. Verbindliche und unverbindliche Zolltarifauskunft 7. Zollwertermittlungsmethoden 8. Incoterms 1. Zolltarif: Rechtsgrundlagen und Zolltarifschema Verordnung (EWG) Nr. 2658/87: Mithilfe der Kombinierten Nomenklatur können statistische Angaben über den EU-Außenhandel erfasst, ausgewertet, ausgetauscht und veröffentlicht werden. Zur einheitlichen Darstellung und Anwendung des Zolltarifs und zur Gewährleistung der aufgeführten Maßnahmen hat die Kommission der EU auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 den Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaft, kurz TARIC, erlassen. Die Kombinierte Nomenklatur und der TARIC enthalten zusammen die wesentlichen Grundlagen für einen gemeinsamen Zolltarif und anzuwendende Maßnahmen: Allgemeine Vorschriften und Anmerkungen Systematische Aufstellung der Tarifnummern Zollsätze Zollaussetzungen und -kontingente Zollpräferenzen Ein- und Ausfuhrverbote Ausfuhrbeschränkungen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 (veröffentlicht im Amtsblatt L 285 v ): Um den technischen Anpassungen und Entwicklungen des globalen Markts gerecht zu werden, werden die Kombinierte Nomenklatur und deren Strukturen jährlich von der EU-Kommission überarbeitet. Die Mitteilung bzw. die Veröffentlichung der überarbeiteten Kombinierten Nomenklatur erfolgt grundsätzlich Ende Oktober über die Internetseite der Europäischen Union ( Unionszollkodex (UZK) Art. 56 Ziffer (1) bis (4) und Art. 57: Die Artikel 56 und 57 sind die zentralen Verknüpfungen des Zolltarifs mit den zollrechtlichen Vorschriften und verweist auf die bereits aufgeführten Inhalte der Kombinierten Nomenklatur und TARIC. Zolltarifschema: In den einzelnen Segmenten eines Zolltarifs sind das Zolltarifschema und die Zollsätze integriert. Der Aufbau des Zolltarifschemas erfolgt nach dem sogenannten Produktionsprinzip, d. h. die Waren werden nach Bearbeitungsstufen eingeteilt. In der Regel beginnend bei den Rohstoffen über Halbfabrikate bis hin zu den Fertigprodukten. Aus dieser Einteilung ergibt sich dann das heutige Zolltarifschema. Aufbau des Zolltarifschemas: Das Zolltarifschema ist eine systematische Aufstellung aller Handelswaren, mit denen gehandelt werden kann und die nach ihrer Beschaffenheit in die einzelnen Abschnitte und Kapitel untergliedert sind. 1 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
2 2. Harmonisiertes System, Kombinierte Nomenklatur, TARIC Harmonisiertes System: Das Harmonisierte System ist ein internationales System zur Bezeichnung und Codierung von Waren. Es wurde bereits 1983 unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WCO) beschlossen und trat zum in Kraft. Das Harmonisierte System wurde zur Vereinfachung und Vereinheitlichung von Zollanmeldungen entwickelt. Dadurch wurde erreicht, dass die ersten sechs Stellen einer Tarifnummer weltweit nahezu identisch sind und mühsame Umtarifierungen überflüssig wurden. Der Aufbau des Harmonisierten Systems ist identisch mit dem bereits aufgezeigten Zolltarifschema. Zusätzlich umfasst das Harmonisierte System die allgemeinen Vorschriften zur Einreihung der Waren und Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Das bedeutet, dass damit die Kriterien zur Einreihung weltweit auf derselben Grundlage basieren und dadurch global und homogen genutzt werden können. Zum tritt das überarbeitete Harmonisierte Systeme (HS) mit insgesamt 233 Änderungen in Kraft (Beschluss durch die Weltzollorganisation / WCO zur einheitlichen Anwendung des Zolltarifs im grenzüberschreitenden Verkehr). Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft hierbei die Kapitel 28, 29, 30, 39, 69, 84 und 85 Kombinierte Nomenklatur: Zur weiteren Differenzierung der Waren und für die Anwendung gemeinschaftlicher Bestimmungen, wie z. B. die Zuordnung von Zollsätzen und Ausfuhrmaßnahmen bei Dual-Use-Waren, hat die EU das Harmonisierte System um zwei weitere Stellen bzw. Unterpositionen auf acht Stellen erweitert und somit die Kombinierte Nomenklatur geschaffen. Zugleich wurden ergänzend die zolltariflichen und statistischen Systematiken der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in der Kombinierten Nomenklatur kollektiv zusammengefasst und harmonisiert. TARIC: Um den weiteren gemeinschaftlichen Bestimmungen, wie z. B. Zollaussetzungen, Zollkontingenten, Zollpräferenzen, Verboten, Beschränkungen usw., bei der Einfuhr gerecht zu werden, wurde die Kombinierte Nomenklatur um zusätzliche zwei Stellen zum TARIC erweitert. Der TARIC mit seinen zehnstelligen Warennummern gewährleistet dadurch eine einheitliche Anwendung und berücksichtigt sämtliche relevante Maßnahmen bei der Einfuhr von Waren in die EU. Der TARIC umfasst heute ca Positionen und ist in 21 Amtssprachen veröffentlicht. 3. Der Elektronische Zolltarif EZT Bedeutung des EZT: Nach dem TARIC sind eigentlich die zehnstelligen Waren-/Tarifnummern für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren ausreichend. Von vielen Mitgliedsländern werden die TARIC-Codierungen als ausreichend angesehen und keine weiteren Stellen für nationale Bestimmungen angewandt. Deutschland nutzt allerdings die Möglichkeit, einer elften Stelle zur zusätzlichen Bestimmung weiterer Maßnahmen, wie z. B. die Festlegung des Einfuhr-Umsatzsteuersatzes also 19 % oder 7 %, beim Marktordnungsrecht und Verbrauchsteuerrecht. Demzufolge ist bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland immer eine elfstellige Waren-/-Tarifnummer anzumelden. Rechtscharakter: Der EZT selbst ist kein eigenständiges autarkes Recht, er bündelt sozusagen die verschiedenen Rechtsgebiete und deren Grundlagen in einer praxisgerechten Kumulation. Die verbindlichen Rechtsgrundlagen sind einzig die entsprechenden im Amtsblatt der EU veröffentlichten Verordnungen. 2 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
3 Nutzung des EZT: Die praktische Nutzung des EZT über die frei zugängliche Online-Version des Zolls ist offen gesprochen nicht besonders komfortabel und anwenderfreundlich. Grundlegende Kenntnisse des Zolltarifrechts sind hier eine obligatorische Voraussetzung. Alternativ bieten sich kostenpflichtige Einreihungs-Tools an, die als CD-ROM-Version oder über ein Web-Portal angeboten werden. Erfahrungsgemäß sind bei Unternehmen, die regelmäßig Waren einreihen müssen, die Bedienung und Handhabung des EZT über diese Tools effektiver und produktiver. 4. Einreihungsvorschriften und Auslegungsgrundsätze Aufgaben der Allgemeinen Vorschriften: Der Zolltarif ist definitiv ein komplexes Werk und kann am Anfang oftmals auch ein Buch mit sieben Siegeln sein. Nach dem Motto Übung macht den Meister verliert der Zolltarif mit der richtigen, fachlichen und kontinuierlichen Anwendung häufig seinen Schrecken. Die Allgemeinen Vorschriften sollen bei der richtigen Einreihung unterstützen und haben im Wesentlichen folgende Aufgaben: Festlegung der Rangfolge und Bedeutung Einreihung in die zutreffenden Unterpositionen, also die 8-stellige Tarifnummer Konkurrenzprobleme zwischen verschiedenen Positionen und Unterpositionen klären Durch die konsequente Einhaltung der einzelnen Allgemeinen Vorschriften und deren Schrittfolgen steht am Ende immer eine verwendbare und objektive Tarifnummer. Wie bereits in Punkt 2 erwähnt, sind die Allgemeinen Vorschriften ein rechtsverbindlicher Bestandteil des Harmonisierten Systems und dementsprechend zwingend bei der Einreihung in ihrem Ablauf anzuwenden. Allgemeine Vorschriften/AV 1: Die Überschriften der Abschnitte und Kapitel, also die ersten zwei Stellen der Tarifnummer, sind aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung nur als Hinweise zu betrachten und für die Überschriften der Unterpositionen, d. h. die vier- bis sechsstelligen Tarifnummern, gilt dies ebenso. Die AV 1 verweist aufgrund ihrer Aussage, dass für die Einreihung nur die Wortlaute der Position und Unterpositionen relevant sind, direkt genommen auf die AV 6. AV 2: Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige, zerlegte oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware aufweist. Im Sinne dieser Regelung sollte davon ausgegangen werden, dass eine unvollständige Ware mindestens 50 % des Werts oder Umfangs der vollständigen Ware darstellt. Bei unfertigen Waren handelt es sich um Waren, die bis zur ihrer Fertigstellung noch weiteren Bearbeitungsschritten unterworfen werden müssen, allerdings bereits die charakteristischen Merkmale, wie Formen oder Umrisse, der fertigen Ware erkennen lassen. AV 3: Die AV 3 kommt dann in Betracht, wenn zwei oder mehrere Positionen in Konkurrenz stehen, also wenn mehrere Einreihungsmöglichkeiten denkbar sind. Eine Konstellation kann sich z. B. aus Warenzusammenstellungen ergeben. Hier wäre dann festzustellen, welches Teil der Warenaufstellung dieser den wesentlichen Charakter verleiht oder den größten Wert aufweist. Eine weitere Konstellation kann entstehen, wenn Waren beispielsweise aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen hergestellt werden. Die AV 3 schreibt dann vor, dass die Waren unter dem charakterlich bestimmenden Stoff oder Bestandteil einzureihen sind. 3 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
4 AV 4: Ist die Einreihung aufgrund der ersten drei AVs immer noch nicht möglich, wäre die Ware der Position zuzuordnen, welcher sie tariflich gesehen am ähnlichsten ist. AV 5: Behältnisse, z. B. für Fotoapparate, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware besonders gestaltet, hergerichtet und handelsüblich zum dauerhaften Gebrauch verwendet werden, gehen grundsätzlich den gleichen tariflichen Weg wie der Hauptgegenstand, also den des entsprechenden Fotoapparats. Des Weiteren müssen diese Behältnisse zusammen mit dem Hauptgegenstand geliefert und verkauft werden. Werden die Behältnisse gesondert geliefert, gehen sie ihren eigenen tariflichen Weg gemäß den AVs. AV 6: Maßgebend für die Einreihung von Waren ist immer der Wortlaut der Unterpositionen, grundsätzlich also der Wortlaut der achtstelligen Tarifnummer. Die richtige Einreihung einer Ware setzt zwingend die Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften und deren erforderliche numerische Reihenfolge voraus. Die Einreihung von Waren sollte dementsprechend von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 5. Warentarifnummern und Abgabensätze Warentarifnummern und Abgabensätze Die richtige Einreihung einer Ware in den Tarif ist für die Unternehmen essenziell, da diese direkt in Verbindung mit den Abgabesätzen steht und über die Höhe der zu leistenden Abgaben in Form von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern entscheidet. Grundsätzlich werden in der EU die Abgaben prozentual auf Basis des Transaktions- oder Warenwerts erhoben. Ferner nimmt die Tarifnummer direkten Bezug auf eventuelle Einfuhrverbote, Beschränkungen oder Vorlagepflichten von Ursprungszeugnissen usw. Regelzollsätze Regelzollsätze, oder auch Drittlandszollsätze genannt, sind die Zollsätze, die auf einem Transaktions- oder Warenwert gegenüber allen Drittländern erhoben werden. Spezifische Zölle Bei den spezifischen Zöllen ist die Bemessungsgrundlage abhängig von der Maßeinheit, wie beispielsweise die Stückzahl, das Gewicht, der Alkoholgehalt usw. Diese Art von Zöllen kommt überwiegend bei Agrarwaren zur Anwendung. Präferenzzollsätze Bei Präferenzzollsätzen handelt es sich um reduzierte Zollsätze, weitgehend sogar um eine Zollfreiheit. Die Grundlage für die Anwendung eines Präferenzzollsatzes bilden die Präferenzabkommen zwischen der EU und anderen Ländern oder Ländergruppen, wie den EFTA- Ländern oder weiteren autonomen Abkommen mit Entwicklungsländern. Zollaussetzung Bei der Zollaussetzung werden Regelzollsätze, gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission, zeitlich oder mengenmäßig auf null gesetzt. Zollaussetzungen dienen grundsätzlich den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinschaft, um z. B. benötigte Rohstoffe, die in der EU nicht verfügbar sind, ohne übliche Zollbelastung zu importieren. Zollkontingent Bei Zollkontingenten ist eine zollfreie Einfuhr so lange möglich, bis die Kontingentsmenge oder der Kontingentszeitraum erschöpft bzw. ausgelaufen ist. Nach Erschöpfung oder Auslauf des Kontingents tritt automatisch wieder der Regelzollsatz in Kraft. 4 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
5 Zollplafonds Bei Zollplafonds wird ebenfalls der Regelzollsatz grundsätzlich so lange ausgesetzt, bis die Menge, der Wert oder der Zeitraum ausgeschöpft ist. Im Unterschied zum Zollkontingent muss von der EU- Kommission der Regelzollsatz wieder durch eine Verordnung eingeführt werden. Bis zum Zeitpunkt der Wiedereinführung des Regelzollsatzes durch eine Verordnung bleibt der ausgesetzte Zollsatz gültig. 6. Verbindliche und unverbindliche Zolltarifauskunft Verbindliche Zolltarifauskunft: Das Ergebnis einer Einreihung kann von den Behörden durchaus strittig gesehen werden, da in der Praxis teilweise unterschiedliche Ansichten, betreffend die Auslegung der allgemeinen Vorschriften, bestehen. Um Unsicherheitsfaktoren bei der Inanspruchnahme von Kontingenten, der Festsetzung der Abgaben oder Beschaffung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für den Wirtschaftsbeteiligten zu reduzieren und Rechtssicherheit zu gewähren, wurde die Möglichkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft geschaffen. Voraussetzung: Die wesentliche Voraussetzung zur Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist die tatsächliche Absicht eine Ware ein- oder auszuführen. Ohne die konkrete Ein- oder Ausfuhrabsicht wird kein Antrag angenommen bzw. keine verbindliche Auskunft erteilt. Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann immer nur für eine Ware oder einen Warentypen beantragt werden. Die Antragstellung kompletter Warenkataloge oder die Zusammenfassung verschiedener Waren ist damit ausgeschlossen. Antragsverfahren: Die Antragstellung muss schriftlich auf dem Vordruck mit der Nummer 0307 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beim Hauptzollamt Hannover gestellt werden. Bei schwierigen Sachlagen ist es empfehlenswert, dem Antrag technische Datenblätter oder eventuell Muster usw. beizulegen. Rechtsverbindlichkeit: Mit der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft genießt der Beteiligte gem. UZK Art. 33 Ziffer (3) einen 3-jährigen bindenden Vertrauensschutz gegenüber der deutschen und allen anderen Zollbehörden der EU. 7. Zollwertermittlungsmethoden Rechtsgrundlagen/GATT-Zollwertkodex: Eine Rechtssicherheit und -klarheit ergibt sich aus dem sogenannten GATT-Zollwertkodex, dessen Bestimmungen ebenfalls im Unionszollkodex umgesetzt worden sind. Die Kernaussage des GATT- Zollwertkodex ist, dass sich der Zollwert auf einen wirklichen, tatsächlichen Wert der eingeführten Waren beziehen muss. Der Zollwert darf folglich nicht willkürlich oder fiktiv bestimmt werden, sondern muss auf nachvollziehbaren Kriterien basieren. Unionszollkodex Art. 69 bis 76 In den Artikeln 70 und 74 stellt der Unionszollkodex die verschiedenen Methoden der Zollwertermittlungen dar. Als vorrangige bzw. primäre Methode definiert der UZK in Artikel 70 den Transaktionswert als der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. In diesem Sinne ist darunter der Preis für die vollständig vertraglich vereinbarte Zahlung vom Käufer an den Verkäufer zu verstehen. Der Transaktionswert wird bzw. muss zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufsvorgangs bestimmt und angemeldet werden. Die Anwendung von Vorerwerberpreisen/First-Sale-Rule als Transaktionspreis bei Reihen- oder Kettengeschäften ist im UZK nicht mehr vorgesehen und entfällt mit dem Inkrafttreten des UZK zum bzw. nach Veröffentlichung im Amtsblatt. 5 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
6 Für Verträge, die diesbezüglich vor dem geschlossen worden sind, wurde eine Übergangsfrist bis zum festgesetzt (UZK IA Artikel 347). Der Transaktionswert ist ferner nur dann anwendbar, wenn der Käufer und der Verkäufer nicht verbunden sind oder die Verbindung den Preis nicht beeinflusst. Bei einer Verbundenheit werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts geprüft um festzustellen, ob diese den Preis beeinflusst hat. Der Anmelder/Einführer hat hier die Möglichkeit Informationen über die Umstände der Verbundenheit vorzulegen (Durchführungsverordnung DA Art. 134). Achtung bei Intercompany Geschäften innerhalb eines Konzerns: Wird der Preis durch diese Konstellation beeinflusst, kann grundsätzlich nicht von einem freien Marktpreis ausgegangen werden. Die Festsetzung des Zollwerts auf der Basis des Transaktionswerts scheidet aus diesem Grund aus, d. h. der Zollwert muss anhand einer der nachrangigen Methoden festgesetzt werden. Hinzurechnungs- und Abzugsfaktoren (UZK Art. 71 und 72): Sind im Transaktions- oder Warenwert noch nicht alle Kosten, wie z. B. Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, enthalten, muss der Zollwert dementsprechend nach oben oder unten korrigiert werden. Die Hinzu- und Abzugsfaktoren stehen diesbezüglich in direkter Verbindung mit den vereinbarten Lieferbedingungen. Ein wesentlicher Bestandteil der Hinzurechnung sind vom Käufer beigestellte Gegenstände, die dem Verkäufer zur Herstellung der Waren geliefert oder kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Primär handelt es sich oftmals um beigestellte Werkzeuge, Matrizen, Gussformen, Rohmateriale und dergleichen. Ferner sind in den Transaktionswert auch beigestellte Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind, einzubeziehen. Wichtig: Da diese Bestandteile in der Praxis bei der Zollanmeldung und Zollwertermittlung häufig nicht berücksichtig werden, kann dies bei Zollprüfungen zu erheblichen Nachverzollungen führen Kann der Zollwert nicht nach der vorrangigen Transaktionswertmethode definiert werden, sind gem. Art. 74 des UZK die nachrangigen Methoden wie folgt in Betracht zu ziehen: Transaktionswert gleicher Waren. Unter gleiche Waren sind demnach Waren zu verstehen, die in demselben Land hergestellt und annähernd zum selben Zeitpunkt ausgeführt worden sind und in jeder Hinsicht die gleiche Eigenschaft, Qualität und Aussehen aufweisen. Transaktionswert ähnlicher Waren. Als ähnliche Waren werden Waren gesehen, die ebenfalls in demselben Land hergestellt und annähernd zum selben Zeitpunkt ausgeführt worden sind und die gleichen Eigenschaften und gleichen Materialzusammensetzungen aufweisen. Transaktionswert nach der deduktiven Methode. Der Grundgedanke ist hier, wenn bei der Einfuhr noch kein Kaufgeschäft vorliegt, der Zollwert zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird. Dieser Zeitpunkt zielt dann auf den späteren Verkauf und Abschluss eines Kaufvertrags innerhalb der Gemeinschaft ab. Hierbei sind jedoch Verkaufspreise von eingeführten, gleicher oder ähnlicher Waren heranzuziehen. Die Ermittlung des Zollwerts auf dem errechneten, additiven Wert. Dieser basiert im Wesentlichen auf den Kosten oder dem Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstigen Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen, sowie den üblicherweise angesetzten Betrag für Gewinn und Gemeinkosten des ausländischen Herstellers. Diese Methode geht allerdings grundsätzlich davon aus, dass der Verkäufer oder Lieferant seine Kalkulationsunterlagen offen legt und diese dem Einführer zur Verfügung stellt. Diese Methode ist in der Praxis ausgesprochen selten, da der Hersteller grundsätzlich keine Verpflichtung hat, seine Kalkulationsunterlagen dem Käufer oder den Zollbehörden bereit zu stellen. Führen die ersten vier nachrangigen Methoden zu keinem schlüssigen Zollwert, kann der Zollwert auf der Basis verfügbarer Daten bestimmt werden bzw. auf bereits früher ermittelte Zollwerte zurückgegriffen werden. Scheiden auch diese Möglichkeiten aus, kann der Zollwert durch Schätzung ermittelt werden. Hierbei ist jedoch obligatorisch, dass die Schätzung nicht willkürlich oder fiktiv erfolgen darf. Bei den Schätzungen können ferner Sachverständige hinzugezogen oder aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden. 6 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
7 Die Schlussmethode kommt hauptsächlich bei unentgeltlichen Lieferungen zur Anwendung. Fazit: Wie der Beschreibung der nachrangigen Methoden zwei bis fünf zu entnehmen ist, kommen diese in der Praxis eher selten vor. Die wichtigste und häufigste Methode ist die vorrangige Transaktionswertmethode bei Kaufgeschäften und die fünfte nachrangige Schlussmethode bei unentgeltlichen Lieferungen. Wer wissentlich in Belegen falsche Wertangaben deklariert und ausstellt, ermöglicht dadurch Ein- und Ausfuhrabgaben zu verkürzen oder zu gefährden, und begeht damit eine Ordnungswidrigkeit, in besonders schweren Fällen sogar eine Steuerhinterziehung (AO 369 bis 384). 8. Incoterms Werden Kauf- oder Verkaufsverträge geschlossen, löst dies auch den physischen Transport und die Lieferung der vereinbarten Ware aus. Zwar wurden im nationalen und internationalen Kaufrecht grundlegende Regelungen betreffend die Warenlieferung getroffen, diese sind jedoch für die Vertragsparteien in ihrer Anwendung nicht immer vorteilhaft und ausreichend. Zusätzlich haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, die Transportmodalitäten wie Transportkosten, Gefahrenübergang, Versicherungspflichten usw. über standardisierte Lieferbedingungen wie die Incoterms zu regeln. Bei den Incoterms handelt es sich nicht um eine Gesetzesgrundlage, sondern nur um ein vorformuliertes, praktisches Regelwerk. Den Vertragsparteien obliegt ein freies Wahlrecht, für welches Regelwerk sie sich entscheiden. Standardisierte Lieferbedingungen: Maßgeblich haben sich im internationalen Handel die Incoterms der ICC, der internationalen Handelskammer mit Sitz in Paris, als standardisierte Lieferbedingungen durchgesetzt. Die Incoterms wurden erstmalig 1936 veröffentlicht und wurden 2010 zum siebten Mal überarbeitet. Mit der letzten Überarbeitung erfolgte im Wesentlichen eine Anpassung an die erhöhten internationalen Sicherheitsbedürfnisse und Entwicklungen der elektronischen Kommunikationsmittel. In diesem Zusammenhang wurden die Incoterms 2010 auch von 13 auf 11 Klauseln reduziert. Anwendungshinweise: Die Incoterms müssen von den Vertragsparteien vereinbart und explizit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Erst mit der vertraglichen Integration erhalten die Incoterms einen rechtlichen und verbindlichen Status. Die Incoterms regeln nicht den Eigentumsübergang, die Zahlungsbedingungen, die Gewährleistungspflichten, den Gerichtsstand, die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen oder die Rechtsbeziehungen zu Spediteuren und Banken. Bei der Festlegung einer ausgewählten Incoterm -Klausel sollte stets darauf geachtet werden, dass der Liefer- und Bestimmungsort so genau wie möglich definiert wird, da hier die Gefahren- und Transportkostenübergänge erfolgen. Ferner ist auch die Version bzw. das Jahr der Veröffentlichung und Erscheinung anzuzeigen, da es bei den verschiedenen Varianten unterschiedliche Definitionen in den einzelnen Verpflichtungen gibt. Verpflichtungen aus den Incoterms : Die Verpflichtungen der Verkäufer und Käufer sind in zehn spiegelbildlichen Bedingungen festgelegt. Diese sind u. a.: die Lieferung der vertragsmäßigen Waren und Zahlung des Kaufpreises, die Verpflichtung zum Abschluss des Beförderungs- und Versicherungsvertrags, der Gefahrenübergang usw. 7 FORUM VERLAG HERKERT GMBH
8 Bei den Incoterms wird folgende Gliederung angewendet: E-Klausel: Hierbei handelt es sich um die Abholklausel EXW Ex Works. F-Klauseln: FCA, FAC und FOB sind die sogenannten Absenderklauseln. C-Klauseln: CFR, CIF, CPT, CIP, die sogenannten Absenderklauseln/Zweipunktklauseln, da der Gefahren- und der Kostenübergang unterschiedlich sind. D-Klauseln: DAP, DAT, DDP, die sogenannten Ankunftsklauseln. Folgende Klauseln sind ausschließlich im See- und Binnenschiffstransport anzuwenden: FAS, FOB, CFR und CIF. Empfehlungen der ICC: Für Zollabwicklungen bei der Ein- und Ausfuhr empfiehlt die ICC, diese jeweils durch die gebietsansässige Person durchführen zu lassen. Das bedeutet, dass bei der Ausfuhr der Verkäufer die Zollformalitäten, wie die Ausfuhranmeldung, durchführt und bei der Einfuhr der Käufer die Einfuhranmeldungen. Diese Empfehlung hat den wesentlichen Vorteil, dass sich Verkäufer und Käufer nicht mit fremden, unbekannten Zollgesetzen und deren Konsequenzen auseinandersetzen müssen. Wichtige Links EU: Gesetze: Incoterms : Zollrecht, Zolltarif: FORUM VERLAG HERKERT GMBH
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