NACHFRAGEPRÜFUNG FÖRDERBERECHTIGE PERSONEN - 4 -

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1 - 1 - Soziale Wohnraumförderung; hier: Förderprogramm Studentisches Wohnen Inhaltsverzeichnis: 1 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG Förderziel Förderungsfähige Maßnahmen Förderungsvorrang Förderungsausschluss Rechtsgrundlage NACHFRAGEPRÜFUNG FÖRDERBERECHTIGE PERSONEN PLANUNGSGRUNDLAGEN Technische Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum Prüfung der technischen Anforderungen BINDUNGEN Belegungsbindung Mietpreisbindung FÖRDERUNG Art der Förderung Höhe der Förderung ZUSATZFÖRDERUNG: FINANZIERUNGSZUSCHUSS VERFAHREN Antragsverfahren Förderzusage Bearbeitungsentgelt Sicherung Auszahlung Schlussabrechnung Rückforderung der Darlehensmittel Rückforderung der Zuschussmittel SCHLUSSBESTIMMUNGEN

2 Kein Rechtsanspruch Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Ausschreibung und Vergabe Prüfungsrecht Subventionserhebliche Angaben Kumulierungsverbot Ausnahmen Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Fortsetzung des bisherigen Rechts

3 - 3-1 Gegenstand der Förderung 1.1 Förderziel Mit dem Programm soll die Wohnraumversorgung der Studierenden in Hessen verbessert werden. Zur Unterstützung von Studierenden bei der Versorgung mit günstigem Mietwohnraum werden vom Land Hessen gemeinsam mit der WIBank Fördermittel (Zuwendungen) in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Baudarlehen gewährt. 1.2 Förderungsfähige Maßnahmen Fördermittel werden für die Schaffung von Wohnraum für studentisches Wohnen in der Regel durch Neubau gewährt. Im Einzelfall können auch Investitionen gefördert werden, um Bestandsgebäude für diesen Zweck erstmals nutzbar zu machen. Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnplätze für studentisches Wohnen entstehen. 1.3 Förderungsvorrang Übersteigen die angemeldeten Vorhaben die zur Verfügung stehenden Fördermittel, sind unter anderem der örtliche Bedarf, die Lage und die Qualität des Vorhabens, das Vorhandensein von barrierefreiem Wohnraum sowie die Höhe der Miete ein Kriterium für die Verteilung der Fördermittel. 1.4 Förderungsausschluss Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, deren Ausführung vor Beantragung der Fördermittel und vor Aufnahme in ein Förderprogramm begonnen wurde, für die Baurecht nicht gesichert ist, die zur Versorgung der Bauherrschaft oder ihrer Familienangehörigen mit Wohnraum dienen sollen (derartige Maßnahmen sind ggfs. im Rahmen der Richtlinien über die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum förderungsfähig), bei denen die Bauherrschaft nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt oder die Bonität und die gestellten Sicherheiten nicht ausreichen. 1.5 Rechtsgrundlage Die Förderung wird auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung. Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Haushaltsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, das HVwVfG, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 44 Abs. 1 LHO. Abweichend von den VV zu 44 LHO finden die VV Nr. 1.3, 6.1, 6.2 und 7.2 sowie Ziffer der ANBest-P keine Anwendung.

4 - 4-2 Nachfrageprüfung Fördermittel zur Schaffung von Mietwohnraum für Studierende werden nur bereitgestellt, wenn aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse und Zielsetzungen Bedarf an preiswertem Wohnraum für Studierende besteht. 3 Förderberechtige Personen Förderberechtige Personen (Zuwendungsempfänger) können nur natürliche und juristische Personen sein, die das Bauvorhaben für eigene oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Bauherrschaft). Bauträger, die Wohnraum mit dem Ziel der Veräußerung errichten, können keine Förderung (Zuwendung) erhalten. Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung (Zuwendung) ist, dass ein geeignetes Baugrundstück zur Verfügung steht oder nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist. Im Hinblick auf die Finanzierung soll von der Bauherrschaft eine angemessene Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten eingebracht werden. Ist an dem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt oder dessen Bestellung beabsichtigt, muss die Laufzeit des Erbbaurechtes die Dauer der Bindung und die planmäßige Darlehenslaufzeit um mindestens zehn Jahre überschreiten. 4 Planungsgrundlagen 4.1 Technische Anforderungen an die Baumaßnahme und den Wohnraum Bei der Förderung von Wohnungen zu einer gemeinschaftlichen Nutzung darf die Größe der Individualräume 12 m² nicht unterschreiten. Die förderfähige Wohnfläche (einschl. anteiliger Gemeinschaftsräume außerhalb der Wohnung) beträgt bis zu 25 m² je Wohnplatz. Bei der Förderung von Einzelappartements darf deren Größe 18 m² nicht unterschreiten. Die förderfähige Wohnfläche (einschl. anteiliger Gemeinschaftsräume) beträgt bis zu 25 m² je Wohnplatz. Eine spätere Zusammenlegung mehrerer Wohnplätze soll unter vertretbarem Aufwand realisierbar sein Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche anzuwenden. Gemeinschaftsräume sollen vorgesehen werden. Die Wohnfläche muss für Studierende angemessen sein Ein Wohnplatz ist bezugsfertig herzurichten. Dabei muss folgende Ausstattung in angemessener Zahl vorhanden sein: WC, Bad/Dusche, Küche/Kochgelegenheit (möbliert, Herd, Kühlschrank), Waschmaschine und Zugang ins Internet.

5 Prüfung der technischen Anforderungen Die technischen Anforderungen werden durch die Wohnraumförderungsstellen vorgeprüft (Nr. 8.1). 5 Bindungen Der geförderte Wohnraum unterliegt der Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit und enden mit Ablauf der im Rahmen der Förderung festgelegten Belegungsbindung (Nr. 6.2). Der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit wird im Rahmen der Auszahlung der gewährten Zuwendung (Nr. 8.5) festgestellt und der Bauherrschaft sowie der Gemeinde durch die WIBank mitgeteilt. Wurde ein Bauvorhaben durch ein Darlehen gefördert, so kann dieses freiwillig frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Auszahlung der Darlehenssumme vorzeitig und vollständig zurückgezahlt werden. 5.1 Belegungsbindung Der geförderte Wohnraum ist ausschließlich an Personen zu vermieten, die an einer Hochschule in Hessen immatrikuliert sind. Ausländische Studierende, die sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, sind wohnberechtigt. Die Dauer eines Mietverhältnisses soll die Regelstudienzeit nicht übersteigen Der Wohnraum ist für Studierende bestimmt, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach 5 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 5 Abs. 4 HWoFG nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt derzeit für einen Einpersonenhaushalt Euro. Für die Einkommensermittlung sind die 6 und 7 HWoFG anzuwenden. Bei der Belegung sollen die Empfänger und die Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Studierende mit Kind bevorzugt werden. Gleiches gilt für Studierende mit Behinderung Die Feststellung der Wohnberechtigung und die Überwachung der zweckentsprechenden Vermietung erfolgt durch den Empfänger der Förderung (Zuwendungsempfänger). Dieser prüft die Wohnberechtigung des Bewerbers vor Bezug des Wohnraums. Die Prüfung erfolgt anhand einer Selbstauskunft, der geeignete Belege als Nachweise beizufügen sind. Bei Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entfällt die Überprüfung des Einkommens. Die Vorlage einer Studienbescheinigung ist vom Empfänger der Förderung (Zuwendungsempfänger) einmal pro Semester zu verlangen. Dieser hat jede Vermietung und etwaige Leerstände dem örtlich zuständigen Studentenwerk mitzuteilen. Dieses erhält insoweit ein Auskunftsrecht Kann mangels örtlichen Bedarfs nicht mehr an Studierende vermietet werden, ist dies vom Empfänger der Förderung der WIBank, der Gemeinde und dem örtlich zuständigen Studentenwerk anzuzeigen. Eine Vermietung hat dann nach den für den sozialen Mietwohnungsbau üblichen Regeln zu erfolgen. 5.2 Mietpreisbindung

6 Die Miethöhe bezogen auf den m² Wohnfläche und Monat (Nettokaltmiete) sowie die Miethöhe bezogen auf den m² Wohnfläche und Monat einschließlich von Zuschlägen für Möblierung und einer Pauschale für Schönheitsreparaturen sind von der Bauherrschaft mit der Anmeldung des Bauvorhabens verbindlich zu erklären. Letztere wird als Einstiegsmiete in der Förderzusage festgelegt. Neben der Nettokaltmiete und dem genannten Zuschlag darf die Bauherrschaft im Rahmen einer Pauschalmietvereinbarung Betriebs- und Heizkosten verlangen, die regelmäßig an den tatsächlichen Verbräuchen im Förderobjekt auszurichten sind Die Nettokaltmiete muss immer mindestens 15 Prozent unter der sonst für vergleichbaren Studentischen Wohnraum am örtlichen Wohnungsmarkt verlangten Miete liegen. Sie soll im Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain einschließlich der kreisfreien Städte Wiesbaden und Darmstadt (vgl. Anlage) 9,50 Euro je m² Wohnfläche im Monat in den übrigen Landesteilen 8,50 Euro je m² Wohnfläche im Monat nicht überschreiten. Als Zuschlag für Möblierung und Schönheitsreparaturen sind höchstens zwei Euro je m² Wohnfläche im Monat zulässig Der Empfänger der Förderung kann von dem Mieter oder der Mieterin die Zustimmung zur Anpassung der Einstiegsmiete (Nettokaltmiete inklusive Zuschlag für Möblierung und Schönheitsreparaturen) unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland verlangen Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens eine Miete vereinbart werden, wie sie sich aufgrund der Fortschreibung der Einstiegsmiete nach Nr ergibt Unzulässig ist die Vereinbarung zusätzlicher Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen des Mieters oder der Mieterin für die Wohnungsüberlassung. Maklerprovisionen dürfen nicht zu Lasten des Mieters oder der Mieterin gehen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung ( 551 BGB) der Mieterin oder des Mieters ist zulässig. 6 Förderung 6.1 Art der Förderung Die Förderung (Zuwendung) ist eine Projektförderung. Sie erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderung (Zuwendung) kann in Form eines Baukostenzuschusses oder eines zinsgünstigen Baudarlehens gewährt werden. Sollten keine ausreichenden Zuschuss- oder Darlehensmittel für eine Förderung (Zuwendung) zur Verfügung stehen, kann eine Kombination dergestalt erfolgen, dass ein Teil der Wohnplätze mit Zuschüssen, ein anderer Teil mit Darlehen gefördert wird. In diesen Fällen sind getrennte Anträge zu stellen. Das Darlehen wird ab Auszahlung bis zum Ende der erstmals begründeten Belegungs- und Mietpreisbindung zu einem Festzins von 0,6 Prozent gewährt. Die Tilgung beträgt ein Prozent (im Übrigen siehe Nr. 8.3). Nach Beendigung der Belegungs- und Mietpreisbindung soll dann die für entsprechende Kapitalmarktmittel marktübliche Verzinsung verlangt werden. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind in gleichbleibenden monatlichen Leistungsraten zu zahlen. Die Tilgungsverrechnung erfolgt monatlich.

7 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung (Zuwendung) ist von den Baukosten unabhängig und pauschaliert. Bei einer Bindung von 20 Jahren werden folgende Pauschalbeträge je m 2 förderungsfähiger Wohnfläche differenziert nach den örtlichen Bodenpreisen bereitgestellt: Grundstückswert je m² Boden einschl. Erschließungskosten Baukostenzuschuss je m² Wohnfläche Darlehen je m² Wohnfläche unter 250 Euro 500 Euro Euro ab 250 Euro bis unter 350 Euro 575 Euro Euro ab 350 Euro bis unter 450 Euro 650 Euro Euro ab 450 Euro 700 Euro Euro Sofern es die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, kann im Falle einer Darlehensförderung, mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums, zwischen Verfügungsberechtigten und WIBank einvernehmlich auch eine Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindungen sowie der in dieser Zeit zu zahlende Zinssatz vereinbart werden. Bei einer Bindung von 40 Jahren werden für Baukostenzuschüsse folgende Pauschalbeträge je m 2 förderungsfähiger Wohnfläche differenziert nach den örtlichen Bodenpreisen bereitgestellt: Grundstückswert je m² Boden einschl. Erschließungskosten unter 250 Euro ab 250 Euro bis unter 350 Euro ab 350 Euro bis unter 450 Euro ab 450 Euro Baukostenzuschuss je m² Wohnfläche 850 Euro 900 Euro 950 Euro 1000 Euro Förderungsfähig ist die tatsächliche Wohnfläche, höchstens jedoch 25 m 2 je Wohnplatz. Sollten der Bauherrschaft von Bund oder Land kostenlose oder verbilligte Grundstücke zur Verfügung gestellt werden, gelten die der Bauherrschaft in Verbindung damit entstehenden Kosten als Grundstückswert. Bei Baumaßnahmen an/in Bestandsgebäuden ist im Falle der Zuschussförderung die Förderung auf 50 Prozent, im Falle der Darlehensförderung die Förderung auf 90 Prozent der durch die baulichen Maßnahmen verursachten Ausgaben begrenzt. Dabei dürfen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Pauschalbeträge für die Förderung je m 2 Wohnfläche nicht überschritten werden.

8 - 8-7 Zusatzförderung: Finanzierungszuschuss Das Land gewährt in Verbindung mit dem Darlehen nach Nr. 6 mit Blick auf die aktuellen Zinskonditionen für Kapitalmarktmittel nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes einen Finanzierungszuschuss in Höhe von 10 % des bewilligten Förderdarlehens. Bei Bauprojekten, für die bereits eine Förderung in Form eines Darlehens nach Nr. 6 bewilligt wurde, wird kein Finanzierungszuschuss für das Förderdarlehen gewährt. Bei Bauprojekten, für die eine Förderung in Form eines Baukostenzuschusses und eines Förderdarlehens nach Nr. 6 vor Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragt wurde, wird kein Finanzierungszuschuss für das Förderdarlehen gewährt. Der Finanzierungszuschuss ist mit dem Darlehen nach Nr. 8.1 zu beantragen Die Höhe des Finanzierungszuschusses wird mit der Förderzusage nach Nr. 8.2 mitgeteilt. Der Finanzierungszuschuss wird mit der letzten Rate des Förderdarlehens in einer Summe ausbezahlt. Er dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mind. 15% der Gesamtkosten. Der Darlehensauslauf soll zudem, unter Berücksichtigung des Finanzierungszuschusses, 85 % der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Förderdarlehens vor Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der Finanzierungszuschuss vollständig zurückzuzahlen. Das gleiche gilt bei einer Rückforderung des Baudarlehens (Nr. 8.7). Der Finanzierungszuschuss wird im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die WIBank ist berechtigt, für die Erteilung der Förderzusage neben dem Bearbeitungsentgelt nach Nr. 8.3 ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 Prozent des Zuschussbetrages zu erheben. 8 Verfahren 8.1 Antragsverfahren Bauvorhaben, die gefördert werden sollen, sind vor Vorhabensbeginn mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Einstiegsmiete je m² Wohnfläche bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle anzumelden. Zuständig ist in Städten mit mehr als Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Maßnahme errichtet werden soll. Die Wohnraumförderungsstelle leitet die Anmeldung für das Förderprogramm mit einer Stellungnahme der Gemeinde zum örtlichen Bedarf an studentischem Wohnraum, zu Lage und Art des Bauvorhabens sowie zur vorgesehenen Einstiegsmiete an das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium weiter. Dieses entscheidet, in Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, über die Aufnahme in das Förderprogramm. Eine Bauherrschaft, deren Anmeldung aus Mangel an Fördermitteln nicht in ein Förderprogramm aufgenommen werden kann, ist hierüber von der Wohnraumförderungsstelle schriftlich zu informieren und ggfs. auf Nachfolgeprogramme zu verweisen.

9 - 9 - Nach Bestätigung über die Aufnahme in das Förderprogramm hat die Bauherrschaft umgehend einen förmlichen Förderantrag (Zuwendungsantrag) mit allen erforderlichen Unterlagen über die Wohnraumförderungsstelle bei der WIBank einzureichen. Förderanträge können der WIBank mit Zustimmung der Wohnraumförderungsstelle auch direkt vorgelegt werden. Für Darlehen und Zuschüsse sind separate Anträge zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines Förderantrags durch die WIBank ist von ihr das Einvernehmen mit der Wohnraumförderungsstelle einzuholen. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium zu beteiligen. 8.2 Förderzusage Die WIBank erteilt die Förderzusage durch einen Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsbescheid enthält die genaue Bezeichnung der Zuwendungsempfänger, die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, die Art und die Höhe der Zuwendung, die einzuhaltenden Bindungen sowie die Regelungen zu Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt. Der Bescheid weist ferner auf die Möglichkeit von Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnplätze erforderlichen Umstände und Bedingungen bis zum Ende der Bindungsdauer hin. Im Falle einer Darlehensförderung ist darüber hinaus die Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel aufgeführt. 8.3 Bearbeitungsentgelt Die WIBank ist berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt zu erheben. Das Bearbeitungsentgelt beträgt bei einer Förderung durch Zuschuss zwei Prozent des Baukostenzuschussbetrags. Bei einer Darlehensförderung erhält die WIBank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von einem Prozent des Darlehensbetrages. 8.4 Sicherung Die Empfänger einer Förderung (Zuwendung) haben sich als Schuldner zu verpflichten. Die Mittel sind durch ein von allen Schuldnern abzugebendes selbstständiges Schuldversprechen nach 780 BGB (persönliche Haftungsübernahme) durch eine Grundschuld an dem geförderten Bauobjekt sowie etwaigen weiteren von der WIBank bezeichneten Pfandobjekten in der Regel nachrangig zu sichern. Der Mittelauslauf soll 85 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. Die Schuldner haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung nach 794 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterwerfen; vom Eigentümer/Erbbauberechtigten ist darüber hinaus die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach 800 ZPO zu verlangen. Außerdem sind die Rückgewährsansprüche in Bezug auf vor- und gleichrangige Grundschulden abzutreten; die Grundschuldgläubiger, die ebenfalls an der Finanzierung beteiligt sind, haben eine Einmalvalutierungserklärung nach einem vorgegebenen Muster der WIBank abzugeben. Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts kann auf eine dingliche Sicherung verzichtet werden. 8.5 Auszahlung

10 Die Auszahlungsanträge sind an die WIBank zu richten. Den Anträgen sind die geforderten Nachweise beizufügen Der Baukostenzuschuss wird in der Regel in zwei gleichen Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis der Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung gewährt. Die zweite Rate wird nach Bezugsfertigkeit (ggf. unter Einbehaltung einer Schlussrate) ausgezahlt Das Baudarlehen wird in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt: 25 Prozent der Darlehenssumme nach Fertigstellung der Kellerdecke; 25 Prozent der Darlehenssumme nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis der Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung; 40 Prozent der Darlehenssumme nach Bezugsfertigstellung; die restlichen 10 Prozent der Darlehenssumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenanlagen. Bei nicht unterkellerten Gebäuden und Maßnahmen im Bestand sind Abweichungen möglich. 8.6 Schlussabrechnung Die Schlussabrechnung ist der WIBank in Form einer Kostenaufstellung auf einem Formblatt spätestens innerhalb von neun Monaten nach Bezugsfertigkeit vorzulegen. Auf Verlangen sind der WIBank weitere Unterlagen vorzulegen. Die WIBank prüft die Schlussabrechnung und stellt fest, ob die Gebäude technisch und wirtschaftlich der Förderzusage (Zuwendungsbescheid) und dem Antrag auf Gewährung von Fördermitteln entsprechend erstellt wurden und zweckentsprechend genutzt werden. Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht vorgelegt, ist zu prüfen, ob der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert wird. Im Falle der Darlehensförderung kann das Darlehen ganz oder teilweise gekündigt werden. 8.7 Rückforderung der Darlehensmittel Verstößt der Darlehensnehmer gegen die Bestimmungen der Förderzusage (Zuwendungsbescheid) oder wird ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet, kann die weitere Auszahlung des Darlehens unterbleiben, ein ausgezahltes Darlehen zurückgefordert und ab dem Zeitpunkt des Verstoßes rückwirkend mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst werden. 8.8 Rückforderung der Zuschussmittel Die Förderzusage (Zuwendungsbescheid) kann gegenüber dem Zuwendungsempfänger zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die WIBank von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage rechtfertigen. Es wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen der 48 und 49 HVwVfG verwiesen. 9 Schlussbestimmungen

11 Kein Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. 9.2 Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bei der Wohnraumversorgung gering verdienender Studierender und keine staatliche Beihilfe i.s.d. EU-Beihilferechtes. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die vier sogenannten Altmarkkriterien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): 1. Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie werden durch die Förderzusage konkret definiert und die tatsächliche Erfüllung wird durch die WIBank und die Städte und Gemeinden überwacht. Bei Nichterfüllung sind Sanktionen vorgesehen. 2. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden. Die Höhe der Förderung und die Konditionen sind objektiv und in dieser Richtlinie transparent festgelegt. Sie gelten für alle Empfänger gleichermaßen. 3. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Anforderungen sind bei den in Nr. 6.1 und 6.2 genannten Konditionen geprüft und erfüllt. Der Zuschuss und/oder die Zinsverbilligung des Darlehens schaffen einen angemessenen Ausgleich für die Höhe der Mietverbilligung gegenüber der Marktmiete und die Begrenzung der Vermietung an benachteiligte wohnungssuchende Studierende. 4. Die Wahl eines Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, erfolgt im konkreten Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Mit dem HWoFG und dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt, das die Dienstleistungen nach dieser Richtlinie zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. Die jährlichen Bauprogramme nach dieser Richtlinie werden jeweils öffentlich bekannt gemacht. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen ergänzen die Bekanntmachungen. Es steht jeder natürlichen und juristischen Person, auch mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, offen, sich für die Erbringung einer Dienstleistung nach dieser Richtlinie zu bewerben. 9.3 Ausschreibung und Vergabe Die Durchführung der Bau- und anderweitigen Beschaffungsmaßnahmen (u.a. Möblierung) sind nicht zwingend nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) auszuführen, da die Förderung über Pauschalen erfolgt. Eine freiwillige Durchführung ist für die Förderung erwünscht. Die Vergabe der Bau- und Lieferleistungen an Generalübernehmer oder Generalunternehmer ist nicht ausgeschlossen.

12 Ziffer 3.1 der ANBest-P ist insoweit nicht anzuwenden. Sollte aufgrund anderer Regelungen eine Verpflichtung zur Anwendung der VOB/A oder VOL/A bestehen, bleiben diese unberührt. 9.4 Prüfungsrecht Die WIBank und der Hessische Rechnungshof sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Fördermittel durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. 9.5 Subventionserhebliche Angaben Das Hessische Subventionsgesetz in Verbindung mit dem Subventionsgesetz ist zu beachten. Die für die Festsetzung und Belassung der Fördermittel maßgeblichen Angaben im Antrag sowie Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind der WIBank mitzuteilen. 9.6 Kumulierungsverbot Für geförderte Maßnahmen dürfen grundsätzlich keine anderen Wohnungsbauoder anderweitige Fördermittel des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden. Zulässig ist jedoch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderungsprogramme, des Dorferneuerungsprogramms und des Landesprogramms Energieeffizienz im Mietwohnungsbau. Ebenfalls zulässig ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Inanspruchnahme mehrerer Fördermittel soll 85 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Einbeziehung kommunaler Fördermittel ist im Einzelfall mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen. 9.7 Ausnahmen Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen. 9.8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Fortsetzung des bisherigen Rechts Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof.

13 Wiesbaden, den Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV c Gült.-Verz

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