1. Ziele der Förderung

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1 Pilotvorhaben zur Förderung des Eruverbs von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum in Hessen Förderecl<werte auf der Grundlage des S I (1) des Gesetzes über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen (HWoFG) 1. Ziele der Förderung ln den vergangenen Jahren hat sich die Förderung des Landes im Sozialen Mietwohnungsbau auf investive Maßnahmen konzentriert, um eine Verbesserung des Angebots am Wohnungsmarkt zu erreichen und gleichzeitig Belegungs- und Mietpreisbindungen für die Zielgruppe der Sozialen Wohnraumförderung zu erzielen. ln Anbetracht der angespannten Wohnungsmarkttage im Ballungsraum Rhein- Main und den größeren Städten Hessens wird das Förderangebot um das lnstrument des Enryerbs von Belegungsrechten zugunsten der Kommunen ergänzt werden. Durch die Loslösung von investiven Maßnahmen ist dieses zusätzliche lnstrument besonders schnell und flexibel umsetzbar und soll zunächst im Rahmen von Pilotvorhaben erprobt werden. Die soziale Durchmischung im Wohnungsbestand wird erleichtert. Die Förderung basiert auf $ 9 (1) HWoFG. Das Land Hessen stellt hierfür Mittel aus dem Landeshaushalt zur Verfügung. Eine Mitwirkung der betroffenen Kommunen am Förderverfahren wird vorausgesetzt. Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen ist im Rahmen der Förderung von Pilotvorhaben wünschenswert. 2. Fördergegenstand Fördergegenstand ist der Erwerb von Belegungsrechten zugunsten der Zielgruppe des Sozialen Mietwohnungsbaus ($ 2 Abs. 2 HWoFG) aus dem vorhandenen Mietwohnungsbestand in Hessen. Dadurch steht den hessischen Kommunen kurzfristig ein höheres Angebot an preisgebundenem Wohnraum für eine Belegung zur Verfügung. Förderfähig sind ausschließlich Mietwohnungen im Gebiet des Regionalverbands Rhein-Main, in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach g 5a HWoBindG und in den Kreisfreien und Sonderstatusstädten (> Einwohner) Hessens. Der örtliche Wohnungsbedarf an preisgebundenen Mietwohnungen muss von der Kommune bestätigt werden.

2 Ausgeschlossen von einer Förderung sind Wohnungen, die bereits andenryeitigen Beleg u n gs- u nd/oder M ietpreisbind ungen u nterliegen, soweit diese Fördereckwerte nichts anderes bestimmen. Gefördert werden können die folgenden Maßnahmen: 2.1. Enrerb von Belegungsrechten an einzelnen Wohnungen Die Wohnungen müssen - zur Belegung frei sein und - zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Ausstattung mit Zentral-lEtagenheizung, Toilette, Bad / Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen. Die Wohnfläche muss in Anlehnung an die Förderung im Sozialen Wohnungsbau für die Unterbringung eines entsprechend großen Haushalts geeignet sein Enrerb von Belegungsrechten durch Verlängerung von Sozialbindungen Zur Fortsetzung von Sozialbindungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 3l.Dezember 20'14 enden oder geendet haben, können ebenfatls Belegungsrechte erworben werden. Die Wohnungen müssen zur dauernden Wohnraumversorgung geeignet sein und mindestens über eine Ausstattung mit Zentral-lEtagenheizung, Toilette, Bad / Dusche und Küche (unmöbliert) verfügen. 3. Bindungen Die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindungen beträgt 10 Jahre. Sie beginnt bei einer Förderung nach 2.1 ab erstmaliger Belegung der Wohnung nach den vorliegenden Fördereckwerten. Bei einer Förderung nach2.2 beginnt die Bindung mit Abschluss der Fördervereinbarung, frühestens jedoch mit Ablauf der vorausgegangenen Belegungsbindung Belegungsbindung Für den Bezug der Wohnung gelten die Einkommensgrenzen des $ 5 HWoFG. Ausnahmen hierzu richten sich nach S 2 (2) HWoFG. Ausnahmen können insbesond ere zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten sowie zur Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen im Einzelfall zugelassen werden.

3 Die Belegung durch die Kommune ist gemäß den Regelungen der gg 17 und 18 HWoFG sicherzustellen. Eine Vermietung an Familienangehörige ist nicht zulässig Mietpreisbindung Die Miete je m'wohnfläche darf die ortsübliche Vergleichsmiete - abzüglich 10o/o oder - abzüglich EUR 1,00 während der Dauer der Bindung nicht überschreiten. Eine Anpassung der Mieten unter Wahrung des genannten Abstandes zur Vergleichsmiete ist zulässig. Die gewählte Option ist Grundlage der Berechnung des Förderbetrages gemäß Ziffer 4 und ist für die Bindungsdauer gemäß Ziffer 3 verbind lich beizubehalten. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der maximal zulässigen Miete nach diesen Fördereckwerten ist im Antrag zu nennen und durch die Kommune zu bestätigen. Sofern vorhanden, ist ein örtlicher Mietspiegel zugrunde zu legen. 4. Förderbetrag Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines einmaligen Zuschusses, dessen Höhe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Fördervereinbarung aus der Differenz der Miete je m'wohnfläche zur örtlichen Vergleichsmiete (s. Ziffer 3.2) multipliziert mit der förderfähigen Wohnfläche (in m2), hochgerechnet auf ein Jahr und multipliziert mit der Dauer der Bindung in Jahren errechnet wird. Die Kommune kann eine ergänzende Förderung zur weiteren Verbilligung der Miete oder in Form einer Aufwandspauschale gewähren. 5. Antragstellung Die Antragstellung hat über die Kommune zu erfolgen, in deren Gebiet die Mietwohnung liegt. Diese leitet die Anträge an die WlBank als Bewilligungsstelle weiter. Dem Antrag ist eine Bestätigung der Kommune beizufügen über

4 - den örtlichen Wohnungsbedarf an preisgebundenem Wohnraum - die Ausstattung und Eignung der Wohnung(en) nach Zittern die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung / die betreffenden Wohn u ngen - die Ermittlung des Förderbetrages nach Ziffer 4 - Mitwirkung der Kommune bei der Belegung der Wohnung(en) - Mitwirkung der Kommune bei der überwachung der Bindungen - für Wohnungen nach Ziffer 2.2lnformation über das voraussichtliche Ende der bestehenden Bindungen. Antragsberechtigt ist der Eigentümer / Erbbauberechtigte von Mietwohnungen. Der Antrag soll mindestens 4 Wohnungen betreffen. Als Bewilligungsstelle nach dem HWoFG prüft die WlBank die Anträge und erstellt die Förderzusage. 6. Fördervereinbarung/Rahmenvereinbarung lm Falle der Förderung nach Ztffer 2.1 schließt die WlBank mit dem Antragsteller zunächst eine Rahmenvereinbarung über den Erwerb von Belegungsrechten ab. Hiermit erfolgt eine Mittelbewilligung unter dem Vorbehalt des Nachweises konkreter Einzelwohnungen. Die Förderbeträge sind im weiteren Verfahren im Rahmen des bewilligten Höchstbetrags nach Maßgabe der Verhältnisse der Einzelwohnungen zu ermitteln und auszuzahlen. Die Fördervereinbarung kann Fristen für die Inanspruchnahme der bewilligten Mittel vorsehen. lm Falle der Förderung nach Ziffer 2.2werden die geförderten Wohnungen und das Bindungsende in der Fördervereinbarung festgelegt. 7. Auszahlung Die Auszahlung erfolgt im Falle der Ziffer 2.2 nach Abschluss der Fördervereinbarung in einem Betrag oder im Falle der Zifter 2.1 in Höhe des auf die jeweilige Wohnung entfallenden Zuschusses nach Abschluss der Fördervereinbarung und Nachweis der erstmaligen Belegung der Wohnung. Die WlBank ist berechtigt, für die Erteilung der Förderzusage ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % des Förderbetrages zu erheben. 8. Eigentumswechsel/Rechtsnachfolge Der Fördernehmer hat bei Eigentumswechsel dem Rechtsnachfolger sämtliche Verpflichtungen aus der Förderung aufzuerlegen und die Bewilligungsstelle unverzüglich zu informieren.

5 9. Rückforderung des Zuschusses Bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des g 23 Abs. 3 des HWoFG ist die Bewilligungsstelle berechtigt, den Förderbetrag ganz oder in Teilen zurückzufordern. 10. Weitere Bestimmungen Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei gleichzeitiger oder vorangegangener Modernisierung nach den Richtlinien,,Soziale Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnungen" ist die Förderung des Erwerbs von Belegungsrechten bei Nachweis eines zusätzlich eingeräumten Mietvorteils möglich. Die Höhe der Förderung im Rahmen dieser Fördereckwerte ist in diesem Fall auf den nachgewiesenen zusätzlichen Mietvorteil beschränkt. Dies gilt auch bei ergänzender Förderung durch die Kommune, soweit diese einen weiteren Mietvorteilzum Gegenstand hat. Der Hessische Rechnungshof sowie der Präsident des Hessischen Rechnungshofs als überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die WlBank sind befugt, jederzeit Auskünfte über die Förderung und die damit erlangten Belegungsrechte und Bindungen zu verlangen und die Vergabe der Mittel zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung bei den Zuwendungsempfängern durch örtliche Erhebungen und Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Unterlagen ein. Die Förderung nach diesen Eckwerten ist eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bei der Wohnraumversorgung gering verdienender Haushalte und keine staatliche Beihilfe i.s.d. EU-Beihilferechtes. Die Vorschriften des $ 44 LHO des Landes Hessen sind anzuwenden. Das Hessische Subventionsgesetz vom (GVBI. l, S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom (BGBI. l, S. 2037) ist zu beachten. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ausnahmen von diesen Fördereckwerten, den '.nlt-' /t r)

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