FAQ, die den Kindergarten betreffen
|
|
- Otto Berg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil et de l'orientation FAQ, die den Kindergarten betreffen 1. Schuleingangsphase Fragen Antworten Zweijähriger Kindergarten Haben Kinder, die als Sechsjährige den Kindergarten ab besuchen, das Recht bzw. die Pflicht auf 11 Schuljahre? Ja bei diesen Kindern gilt analog wie beim späteren Eintritt in den Kindergarten (gemäss Volksschulgesetz Art. 22. Abs.2), dass die Kinder Anrecht auf 11 Schuljahre haben. Auch diese Kinder können die flexible Durchlaufzeit der Volksschule nutzen (Volksschulgesetz Art. 25 Abs.1) und wenn sie den für den Übertritt erforderlichen Lernstand erreicht haben, bereits nach einem Jahr Kindergarten in das 1. Schuljahr der Primarstufe übertreten. Haben Kinder, die keine Möglichkeit hatten, als Fünfjährige einen Kindergartenplatz zu bekommen und jetzt am eintreten, das Recht bzw. die Pflicht auf 11 Schuljahre? Ich möchte meine Tochter nur ein Jahr in den Kindergarten schicken und sie lieber noch ein Jahr zu Hause behalten. Ja, vgl. oben. Ein Kind, das ein Jahr später in den Kindergarten eintritt, tritt ins erste Kindergartenjahr ein. Das Recht auf 11 Schuljahre bleibt bestehen. Vgl. oben Vorzeitiger Übertritt in die Primarstufe Zuständigkeit Ein Kind aus der Gemeinde X besucht den Kindergarten in einer anderen Gemeinde (Gemeinde Y), weil die Gemeinde X keinen eigenen Kindergarten führt. Welche Behörde ist zuständig für den vorzeitigen Übertritt in die Primarstufe? Wenn einem Kind geboren Mitte Mai dieses Jahres von der Schulleitung ein vorzeitiger Kindergarteneintritt bewilligt wird und das Kind im SJ 2013/14 vorzeitig eingeschult werden soll: Muss die EB noch einen Antrag für vorzeitige Einschulung stellen oder nicht? Die Schulleitung der Gemeinde Y, in welcher die Kinder den Kindergarten besuchen, ist zuständig für diesen Schullaufbahnentscheid. Ja, aber nur noch fürs SJ 2013/14: Wie wäre die gleiche Situation im SJ 2014/15 zu handhaben? Fürs SJ 2014/15: Es gibt keinen "vorzeitigen Eintritt" in den Kindergarten. Ein vorzeitiger Übertritt in die Primarstufe braucht keinen Antrag der EB mehr. Das revidierte Volksschul
2 2 gesetz ist in Kraft. Es gilt neu die flexible Durchlaufzeit. Blockzeiten Gelten die Blockzeiten auch für den Kindergarten? Ja! Der Kindergarten ist obligatorisch und Teil der Volksschule und es gelten die gleichen Regelungen betreffend die Blockzeiten. Gelten die Blockzeiten auch für das erste Kindergartenjahr? Gelten die Blockzeiten auch für Kinder, die im ersten Jahr den Kindergarten mit reduziertem Pensum besuchen? Die Blockzeiten gelten auch im ersten Kindergartenjahr. Die Gemeinde hat das Blockzeitenangebot für alle Kinder sicherzustellen. Sie kann die Möglichkeit der Pensenreduktion aber auch am Vormittag vorsehen, z.b. ein Vormittag pro Woche oder 1 Lektion pro Vormittag weniger. In diesem Fall können die Eltern nicht auf die Blockzeiten bestehen. Anpassung des Stichtags für den Eintritt in den Kindergarten Haben die Eltern das Recht, ihr Kind das vor dem 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat, am 1. August 2013 in das erste Kindergartenjahr zu schicken? Nein es besteht kein Rechtsanspruch. Sie können ihr Kind auf diesen Zeitpunkt eintreten lassen, sofern die Gemeinde diese Möglichkeit vorsieht. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bei vollendetem 4. Altersjahr vor dem 31. Juli besteht erst ab 1. August Kein vorzeitiger Eintritt in den Kindergarten Das Volksschulgesetz sieht keinen vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten vor. Die EB hat diesbezüglich nichts zu tun und nichts zu ent scheiden. Eine Schulleitung möchte von der EB eine Beurteilung für einen vorzeitigen Kindergarteneintritt, weil das Kind auch aus ihrer Sicht kindergartenbereit ist. Was hat die EB zu tun? Und was ist zu entscheiden? Einschulungsklasse: Zählweise der Kindergarten- und Schuljahre Wie zählt man die Schuljahre, wenn ein Kind in Das Volksschulgesetz 2012 (Inkraftsetzung einer Kindergarten-Primarmehrjahrgangsklasse ) sieht vor, dass das Durchlaufen der nach den zwei Kindergartenjahren noch eine Volksschule im Einzelfall höchstens zwei Jahre zweijährige Einschulung in dieser Klasse kürzer oder länger dauern kann. In diesem Zumacht, später aber dann das dritte Schuljahr sammenhang prüft die ERZ, ob die Verordnung überspringt? Wer hat was zu entscheiden? über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule bezüglich der zweijährigen Einschulung (zählt heute 1 Schuljahr, sowohl in der Einschulungsklasse als auch bei der integrativen Variante) angepasst werden soll. Es ist vorgesehen, die entsprechenden Artikel (Art. 5 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 4) im Rahmen der laufenden Revision per ersatzlos aus der Verordnung über
3 3 die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule zu streichen. Somit entfällt voraussichtlich per eine spezielle Schuljahreszählung für ein Kind mit 2-jähriger Einschulung. Verfahren für die zweijährige Einschulung in die Regelklasse Wie ist das Verfahren für die zweijährige Einschulung in der Regelklasse: Antrag EB und Verfügung Schulleitung oder auch Verfügung Schulleitung ohne Antrag EB möglich? Rechtsgrundlage dazu? Es ist nicht vorgesehen, die bestehende Regelung zu ändern. Siehe Art. 11 Abs. 3 Bst. a Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule: Die Schulleitung verfügt auf Antrag der kantonalen EB oder der KJP. Die dazu erforderliche Diagnose "deutliche partielle Entwicklungsverzögerung" kann nicht durch die Schulleitung gestellt werden. In der Regel ist aufgrund dieser Diagnose auch eine heilpädagogische Begleitung des Kindes nötig und angebracht. Grenzen der Integration Muss die Schule Kinder mit Behinderungen ohne besondere Massnahmen einfach mitnehmen, wenn Eltern das so wünschen? Welche Interventionsmöglichkeiten hat die Schule? Nein. a) Kinder, die gemäss Art. 18 des Volksschulgesetzes ausgeschult sind: Hier geht es um die sogenannten "Integrationsvorhaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF)". An den Runden Tischen werden die Integrationsrahmenbedingungen besprochen und vereinbart. Nebst dem Ausschulungsentscheid des Schulinspektorates und der Ressourcenbewilligung (neu aus Pool 1 durch die zuständige Sonderschule) braucht es das Einverständnis der Regel-Schulleitung. Diese kann die Einwilligung gemäss Art. 11 Abs.5 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule verweigern, wenn ihrer Ansicht nach die erforderlichen Rahmenbedingungen (z.b. heilpädagogische Begleitung) nicht erfüllt sind. b) Regelschülerinnen und -schüler mit einer "Behinderung" (z.b. schweres ADHS oder ASS): Für diese gilt das Gleiche wie für alle anderen RegelschülerInnen auch: Verweigern die Eltern eine Abklärung bei der EB oder KJP kann die Schulleitung gemäss Art. 12 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule besondere Massnahmen anordnen. c) Geht es eher um Verhalten/Disziplin oder Gefährdung/Verwahrlosung kommen ggf. Art. 28 bzw. 29 des Volksschulgesetzes zum Zug.
4 4 Kindergartenfähigkeit / Bereitschaft Die Erziehungsberatung (EB) wird immer wie- Hinweis: Die EB beurteilt keine Kindergartender zur Frage der Kindergartenfähigkeit / fähigkeit / Kindergartenbereitschaft. Kindergartenbereitschaft angefragt. z.b. Soll ein Kind in den Kindergarten gehen, wenn es Es gibt keine Kindergartenfähigkeit / "Kindernoch Windeln trägt? Wer beurteilt das? gartenbereitschaft". Es ist an der Schule, die Eltern zu informieren, welche Erwartungen an die Kinder gestellt werden. Das Tragen von Windeln kann auch medizinische Gründe haben... Pensenreduktion im ersten Kindergartenjahr Was passiert, wenn eine Kindergärtnerin sagt, Siehe Richtlinien für die Schülerzahlen Ziff. das Kind dürfe nur während zweier Tage in den Nein! Die Reduktion des Kindergarten- Kindergarten gehen? Darf sie das? Müssen besuchs, ausgesprochen durch die Lehrkraft, sich nun die Eltern fügen? Anders gesagt, darf ist nicht vorgesehen. auch der Kindergarten ein reduziertes Pensum verlangen, nicht nur die Eltern? Was geschieht bei unterschiedlicher Beurteilung? Bei uns wehren sich die Schulinspektoren, gegen die Unterscheidung zwischen kleinen und grossen Kindergärtelern (1. und 2. Kindergartenjahr) und den häufig damit verbundenen Pensenunterschieden (4.5 bzw. 6 Halbtage). Das entspreche nicht dem Lehrplan. Trotzdem ist es ja gang und gäbe, dass Schulen den Kindergartenbesuch stufenweise unterschiedlich gestalten. Das ist meiner Ansicht nach eine Sache, die die SI mit den Schulleitungen klären müssen. Wie ist das denn bei REVOS? Die Schulinspektoren wehren sich zu Recht! Grundsätzlich können alle Kinder das ganze Pensum während 2 Jahren besuchen. Das Pensum kann in Einzelfällen reduziert werden (nur im 1. KG-Jahr). Die Reduktion muss mit dem Entwicklungs- und Lernstand des Kindes begründet werden. Die Reduktion wird zeitlich beschränkt und soll nicht einfach das ganze Kindergartenjahr dauern und schon gar nicht für alle Kinder! In diesem Bereich ist mit REVOS 2012 keine Änderung vorgesehen. 2. Private Schulung Fragen Antworten Private Schulung im Kindergarten Was ist private Schulung? Ab wann wird die private Schulung im Kindergarten bewilligungspflichtig ( private Kindergärten und Privatunterricht )? Die private Schulung umfasst die Schulung in einer Privatschule mit einem Kindergarten, in einem privaten Kindergarten oder auch Privatunterricht. Die private Schulung von Kindern im Kindergartenalter ist per 1. August 2013 neu bewilligungspflichtig.
5 5 Ab wann braucht unsere Privatschule, die bereits über eine Bewilligung für die 1. bis 9. Klasse verfügt, eine Bewilligung fürs Führen unseres privaten Kindergartens? Bewilligte Privatschulen müssen bis spätestens 31. Juli 2014 eine Bewilligung fürs Führen eines privaten Kindergartens einholen. Bewilligungsverfahren Wer erteilt die Bewilligung fürs Führen einer Privatschule mit Kindergarten oder eines privaten Kindergartens? Wo muss ich ein Gesuch für Privatunterricht einreichen, wenn ich meine Kinder privat schulen will? Die Erziehungsdirektion prüft Gesuche und erteilt gegebenenfalls die Bewilligung. Die Bewilligung für Privatunterricht erteilt das zuständige Schulinspektorat.
Blockzeiten. Organisatorische Hinweise. Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Direction de l'instruction publique du canton de Berne
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrBasisstufe Schule Linkes Zulggebiet Informationsveranstaltung 10. Januar 2013
Schule Linkes Zulggebiet Informationsveranstaltung 10. Januar 2013 Inhalte: Ausgangslage/ Rechtliche Fragestellungen Was ist eine? Warum eine? Wo liegen die Vorteile der? Gibt es auch Nachteile? Lehrplan,
MehrFAQ zur Standortbestimmung. élémentaire. Beurteilung Eingangsphase. Direction de l instruction publique du canton de Berne
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l instruction publique du canton de Berne Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Office de l enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrHerzlich willkommen zur Informationsveranstaltung. "Fit für die Schule"
Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung "Fit für die Schule" Fit für die Schule Ablauf: 1. Änderungen / rechtliche Grundlagen 2. Zuständigkeiten 3. Kriterien aus Sicht der Schule 4. Möglichkeiten
Mehr24. Oktober Herzlich Willkommen
24. Oktober 2012 Herzlich Willkommen Einführung des obligatorischen 2-jährigen Kindergartens 24. Oktober 2012 Organisation der Schule 24. Oktober 2012 3 Ausgangslage Mai 2006 Schweizer Stimmvolk nimmt
MehrMerkblatt zur Bewilligung von privater Schulung
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrVerordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand )
.7. Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom 9.09.007 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz des Volksschulgesetzes vom 9. März
MehrMerkblatt (gültig ab Schuljahr 2013/14)
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrVorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,
Vorlage des Regierungsrats 23.05.09 vom 20. September 2005 Volksschulverordnung vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1, beschliesst: I.
MehrHäufige Fragen zum Zweijahreskindergarten ab dem Schuljahr 2017/18
Häufige Fragen zum Zweijahreskindergarten ab dem Schuljahr 2017/18 Grosswangen, 24. November 2016 Diese Fragen und Antworten beziehen sich die Situation zur Einschulung an der Schule Grosswangen ab dem
Mehr3.1. Kindergarteneintritt und Einschulung
3.1. Kindergarteneintritt und Einschulung BG 22 BG 25 Eintritt und Dauer 1. Kinder, die vor dem Stichtag das 4. Altersjahr zurückgelegt haben, können auf Beginn eines der beiden folgenden Schuljahre in
MehrKantonale Erziehungsberatung
Kantonale Herbst 2013 Thematik REVOS; Änderung BMV Änderungen Verantwortlichkeiten SL EB Änderungen im Geschäftsverkehr Grundlagen: Info EB an SL vor Beginn SJ - REVOS und Änderungen BMV Gut zu wissen
MehrThemen rund um den Kindergarten Donnerstag, Herzlich Willkommen
Themen rund um den Kindergarten Donnerstag, 28.01.2016 Herzlich Willkommen Teil I Kindergarteneinteilung Ausgangslage Einteilung Schulweg Teil II Informationen und Organisation Kindergartenbetrieb Die
Mehrrilz / eilz Leitfaden
rilz / eilz Leitfaden Version vom 12.05.2016 genehmigt durch die SL-Konferenz 1. Grundlagen und Grundsätze BMDV Art. 2 und DVBS Art. 23-26: 1 Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom
MehrFunktionendiagramm für die Schule Pieterlen genehmigt GR 190/15 15.12.2015
Schule Pieterlen Funktionendiagramm für die Schule Pieterlen genehmigt GR 190/15 15.12.2015 Legende: 1. Schülerinnen und Schüler 1.1 Schuleintritt und -austritt Einschreibung V I M V Späterer Eintritt
MehrEintritt in den Kindergarten oder in die Basisstufe. Informationen für Eltern
Eintritt in den Kindergarten oder in die Basisstufe Informationen für Eltern Der Eintritt in den Kindergarten oder in die Basisstufe ist für die meisten Kinder der erste Schritt aus der Familie hinaus
MehrRichtlinien zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen
6.3.1 Richtlinien zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen vom 13. Juni 2001 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34 lit. a sowie von Art. 46 Abs. 1 lit. a
MehrThemen rund um den Kindergarten Donnerstag, Herzlich Willkommen
Themen rund um den Kindergarten Donnerstag, 10.01.2019 Herzlich Willkommen Informationen und Organisation Kindergartenbetrieb Die elfjährige Volksschule Voraussetzung für den Kindergarten Rückstellung
Mehrgestützt auf 30, 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2
Weisungen über die Sonderschulung 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 0, und 55 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
MehrThemen rund um den Kindergarten Donnerstag, Herzlich Willkommen
Themen rund um den Kindergarten Donnerstag, 11.01.2018 Herzlich Willkommen Teil I Kindergarteneinteilung Ausgangslage Einteilung Schulweg Informationen und Organisation Kindergartenbetrieb Die elfjährige
MehrVerordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV)
1 Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17 Absatz des Volksschulgesetzes vom 19. März 199 1 sowie
MehrStatistik der Lernenden 2014/15 Anpassungen zur Erhebung der sonderpädagogischen Massnahmen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat 7. April 2014 4800.400.121.2014.8/#651570v4/JAL Statistik der Lernenden 2014/15 Anpassungen zur Erhebung der sonderpädagogischen Massnahmen Information
Mehr2-Jahres-Kindergarten. Konzept der Schulen Dagmersellen
2-Jahres-Kindergarten Konzept der Schulen Dagmersellen März 2017 Inhalt 1. Ausgangslage... 3 2. Umsetzung in Dagmersellen... 3 2.1. Schuleintritt, Vorgaben... 3 2.2. Unterrichtszeit... 3 2.3. Auffangzeit...
MehrVom Kindergarten in die Schule
Vom Kindergarten in die Schule In Zusammenarbeit mit den Kindergärten Aaremätteli, Chalet Bähler, Göttibach I+II, Seefeld und Selve Stand Dezember 2012 Liebe Eltern Mit dieser Broschüre informieren wir
MehrMerkblatt für Eltern, Schulleitungen und Lehrpersonen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrInfobüechli Kindergarten Wynigen Dorf 2017/18
Infobüechli Kindergarten Wynigen Dorf 2017/18 Liebe Kinder und liebe Eltern Wir begrüssen Sie ganz herzlich zum Kindergartenjahr 2017/2018. Um Ihnen den Start möglichst einfach zu machen, haben wir die
MehrParlamentssitzung 15. Februar 2016 Traktandum 6
Parlamentssitzung 5. Februar 06 Traktandum 6 508 Motion (Mitte-Fraktion) "Hochbegabtenförderung statt heutiger spez.sek.-klassen in der Lerbermatt" Beantwortung; Direktion Bildung und Soziales Vorstosstext
MehrSchule Gisikon. Informationen zur Basisstufe
Schule Gisikon Informationen zur Basisstufe Allgemeines zur Basisstufe Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule verbinden Die Basisstufe verbindet den Kindergarten, die erste und die zweite
MehrDas Modell der Integrationsklasse
Das Modell der Integrationsklasse Schweizer Heilpädagogik Kongress 2013 1 Inhalt Gesetzliche Grundlagen Integrative Sonderschulung im Kanton BL Ziele der Integration Ressourcen Integrative Sonderschulung
MehrDie Schulung von Kindern mit besonderem Bedarf in der Volksschule. Rechtliche Grundlagen zur Schulung von Kindern mit besonderem Bedarf
Kantonale Erziehungsberatung Thun Universitäre Psychiatrische Dienste Direktion Kinder- und Jugendpsychiatrie Die Schulung von Kindern mit besonderem Bedarf in der Volksschule Der Schule stehen für die
MehrEintritt in den Kindergarten und in die Basisstufe 2016/ November 2015
Eintritt in den Kindergarten und in die Basisstufe 2016/17 03. November 2015 Der Schulkreis Breitenrain-Lorraine Jürg Lädrach Lorraine/Wylergut Regula Weil Breitfeld/Wankdorf Pia Käser, gsl Breitfeld/Wankdorf
MehrZweijahreskindergarten an der Primarschule Steinen
Zweijahreskindergarten an der Primarschule Steinen 1. Gesetzliche Grundlagen SRSZ 613.111 (Auszug) 5 Eintritt 1 Jedes Kind, das am 31. Juli das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahr
MehrKindergartenreglement. Gemeinde Schinznach
Gemeinde Schinznach Kindergartenreglement Gemeinde Schinznach - 2 - Allgemeine Informationen Mit dem Besuch des Kindergartens beginnt ein neuer Abschnitt im Leben Ihres Kindes. Es tritt aus der Geborgenheit
MehrÜbertritt Kindergarten Primarschule
Übertritt Kindergarten Primarschule Wann ist ein Kind schulfähig? Das Alter ist nur ein kleines von vielen verschiedenen Kriterien, die bei der Schulfähigkeit eine Rolle spielen. Jedes Kind hat sein eigenes
MehrSchulkommissionssekretariat. Leitung Spezialunterricht, Schulleitungssekretariat. Ressortleitung Bildung. Schulkommission. d.h.
ssekretariat ssekretariat d.h. 1. Schülerinnen und Schüler 1.1 Schuleintritt und -austritt 100 O Einschreibung V V V 101 O Entscheid über früheren Schuleintritt E M A: EB M: Eltern Art. 22 Abs 1 VSG 102
Mehr1. Modelle zur Umsetzung der besonderen Massnahmen nach Zielgruppen
1 432.271.1-A1 Anhang 1 zu Art. 4 (Stand 01.01.2008) 1. Modelle zur Umsetzung der besonderen Massnahmen nach Zielgruppen Im Konzept gemäss Absatz 2 ist die Umsetzung der besonderen Massnahmen zu definieren,
Mehr2-Jahres-Kindergarten. Konzept der Schulen Dagmersellen
2-Jahres-Kindergarten Konzept der Schulen Dagmersellen 05.02.2015 Inhalt 1. Ausgangslage... 3 2. Umsetzung in Dagmersellen... 3 2.1. Schuleintritt, Vorgaben... 3 2.2. Unterrichtszeit... 3 2.3. Auffangzeit...
MehrVerordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen
43.665 Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen Vom 2. März 990 (Stand. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 6,
MehrSchulische Unterstützungsangebote und Beurteilungsmöglichkeiten für Flüchtlingskinder und -jugendliche in der Schule
Schulische Unterstützungsangebote und Beurteilungsmöglichkeiten für Flüchtlingskinder und -jugendliche in der Schule Verena Hostettler, Schulinspektorin RIO Volksschule und Asylwesen; Recht auf Bildung
MehrHANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG
HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 2 2 Gesetzliche Grundlagen... 2 3 Klärung der Begrifflichkeiten... 2 3.1 Lernzielanpassung 3.2 Lernzielanpassung
MehrDirektionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom (Stand
43.7. Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) vom 30.08.008 (Stand 0.08.009) Die Erziehungsdirektion, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel
MehrWeisungen zur Führung von privaten Volksschulen 1. gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2
Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen (Vom. Februar 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 69-7 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005, beschliesst: Grundauftrag Der Zweckparagraph
MehrArt. 1 Grundsatz
439.35- Vereinbarung über die Mobilität von Schülerinnen und Schülern in den Regionen Pays-d'Enhaut und Saanenland vom 3.0.004 (Stand 0.08.004) Art. Grundsatz Entsprechend einer langjährigen bis heute
Mehr[Geben Sie hier die erste Kopfzeile in rot ein] [Geben Sie hier die zweite Kopfzeile in schwarz ein]
[Geben Sie hier die erste Kopfzeile in rot ein] [Geben Sie hier die zweite Kopfzeile in schwarz ein] 1 Die Volksschule im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern Kurzfassung 2 Die Volksschule im deutschsprachigen
MehrInformationen zur Basisstufe Mauensee
Schule Mauensee Informationen zur Basisstufe Mauensee D er Basisstufe Ma Schuljahr 2018/2019 Willkommen in der Basisstufe Aufbruch zur Waldweihnacht Version vom 28.02.2018, op Die Basisstufe (BS) was ist
MehrSchulreglement. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf
Schulreglement Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Rechtliches - das Volksschulgesetz (VSG) vom 19. März 1992 - die Volksschulverordnung (VSV) vom 4. August 1993 - das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte
MehrHäufige Fragen Einführung Zweijahreskindergarten
Häufige Fragen Einführung Zweijahreskindergarten Grsswangen, 24.09.2015 Diese Fragen und Antwrten beziehen sich die Situatin zur Einschulung an der Schule Grsswangen ab dem Schuljahr 2016/17. Als Grundlage
MehrElterninformation zum Kindergarteneintritt Herzlich willkommen.
Elterninformation zum Kindergarteneintritt Herzlich willkommen. Ziele Die Eltern kennen die Ziele des Kindergartens. Die Eltern verfügen über die wichtigsten Informationen des freiwilligen Kindergarteneintritts.
MehrVom Kindergarten in die Schule. Informationen für Eltern
Vom Kindergarten in die Schule Informationen für Eltern Der Schuleintritt zählt bei den meisten Menschen zu jenen besonderen Lebensereignissen, denen man als Kind entgegenfiebert und die ein ganzes Leben
Mehrgestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3
Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005 und die Volksschulverordnung vom.
MehrDirektionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom (Stand )
43.3. Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 6.03.007 (Stand 0.08.008) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 des Volksschulgesetzes
MehrDirektionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) (Änderung)
1.1.11 Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) (Änderung) Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, beschliesst: I. Die Direktionsverordnung vom 7. Mai
MehrWeisungen über das sonderpädagogische Angebot 1
Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005 und die Vollzugsverordnung
MehrStundenplanbeispiele
Kanton Zürich Bildungsdirektion Pädagogisches, Lehrplan 21 Kontakt: Lorenz Halter, lic. phil., wissenschaftlicher Mitarbeiter, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 90, lorenz.halter@vsa.zh.ch
MehrStundenplanbeispiele
Kanton Zürich Bildungsdirektion Pädagogisches, Lehrplan 21 Kontakt: Projekt Lehrplan 21, Projektleitung, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 99, lehrplan21@vsa.zh.ch 5. Februar 2018 1/10 Stundenplanbeispiele
MehrVerordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen
4.665 Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen RRB vom. März 990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 6, 7 und 50 Absatz des Volksschulgesetzes
MehrVerordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand )
43.7. Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom 9.09.007 (Stand 0.08.08) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 9.
MehrAbsenzenreglement Schule Klosters-Serneus
Reglement über Absenzen, Urlaub, Dispensationen, Schulausschluss und vorzeitigen Schulaustritt für die Schulen und Kindergärten der Gemeinde Klosters-Serneus 505 Art. 1 Grundsatz Geltungsbereich Die Eltern
MehrVerordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation
60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung
MehrRICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (vom 15. Februar 2017)
RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 0 Jahren (vom 5. Februar 07) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz der Schulverordnung vom. April 998 und
MehrVerordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten *
Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten * Vom 12. Januar 2005 (Stand 1. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
MehrKonzept zum. Schwimmunterricht. an den Primarschulen der Stadt Thun
Konzept zum Schwimmunterricht an den Primarschulen der Stadt Thun Überarbeitete Version: gilt ab 01.08.2013 Ziel - Das Konzept entspricht den Vorgaben aus den kantonalen Sicherheitsbestimmungen (Anhang
MehrSchulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004
Schulordnung vom 16. März 2004 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Schultypen Verträge II. Schulbetrieb III. Schülerinnen und Schüler IV. Schulleitung V. Lehrpersonen und weitere
MehrReglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.5 Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 9. Dezember 008 (Stand. August 009) Das Departement für Bildung und Kultur des
MehrI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18
14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna
MehrFragen und Antworten. Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) in der offenen Kinder- und Jugendarbeit
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Office des affaires sociales und Verordnung über die Angebote zur
MehrNeuerungen in der Volksschule ab Sommer in den Schulgemeinden Lienz und Rüthi
Neuerungen in der Volksschule ab Sommer 2008 in den Schulgemeinden Lienz und Rüthi 1 Überblick über die Veränderungen Blockzeiten Änderungen im Kindergarten Teamteaching Sprachenkonzept musikalische Grundschule
MehrVerordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)
Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) Vom 19. August 2009 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 13a des Schulgesetzes vom
MehrSchulordnung der Gemeinde Thusis
Schulordnung der Gemeinde Thusis. August 04 Dokumenteninformationen Schulordnung der Gemeinde Thusis vom. August 04 Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am.0.05. Vom Erziehungs-, Kultur- und
MehrSchulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal 10. Januar 2018 1/7 Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen 1. Grundsätze Lehrpersonen, die an einer IF-Stelle, an einer
MehrReglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau
Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4
MehrEintritt in den Kindergarten und in die Basisstufe 2019/ November 2018
Eintritt in den Kindergarten und in die Basisstufe 2019/20 06. November 2018 Schulkreis Breitenrain-Lorraine Jürg Lädrach Lorraine/Wylergut Christine Herrmann Breitfeld/Wankdorf Rita Holzer Spitalacker/Breitenrain
MehrSchulleitung Kindergarten und Primarschule Schulhaus Kirchmatt. Der Kindergarten an der Schule Weggis
Schulleitung Kindergarten und Primarschule Schulhaus Kirchmatt Der Kindergarten an der Schule Weggis Elternbroschüre 2017/2018 Inhalt 1. Gesetzesvorgaben...3 2. Eintritt in den Kindergarten...3 3. Rückstellung
MehrVerordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen
4.44. Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen Vom 6. Oktober 979 (Stand. September 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Vollziehung des Bundesgesetzes über
MehrVaduz, 8. November 2013 BN/NR/rw Übertritt Kindergarten - Primarschule INFORMATIONEN FÜR ELTERN
Vaduz, 8. November 2013 BN/NR/rw-4212 Übertritt Kindergarten - Primarschule INFORMATIONEN FÜR ELTERN 1/7 Inhalt 1. Einleitung 2 2. Schulfähigkeit 2 2.1. Verhalten in der Gruppe 3 2.2. Umgang mit den eigenen
MehrInformationsbroschüre zum Übertritt Kindergarten Primarschule
Schule Fislisbach Fislisbach, Oktober 2015 Informationsbroschüre zum Übertritt Kindergarten Primarschule Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort... 2 2. Gesetzliche Grundlagen... 3 3. Möglichkeiten nach dem Besuch
MehrSchüpfen. Schule. Grossaffoltern. und. Wengi. Integration. Rapperswil
Schüpfen Schule Grossaffoltern und Wengi Integration Rapperswil Es geht nicht darum festzustellen, wie leistungs- und funktionsfähig ein Kind ist, damit es als integrierbar gelten kann, sondern um die
MehrVerordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 6
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM).0 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) 6 (vom. Juli 007) Der Regierungsrat beschliesst:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen.
MehrAufsicht über die Privatschulen im Kanton Bern!
RIBEM Kreis 5 Aufsicht über die Privatschulen im Kanton Bern Erziehungsdirektion des Kantons Bern / Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Regionales Schulinspektorat Bern-Mittelland Nr. RIBEM
MehrVom Kindergarten in die Schule
Vom Kindergarten in die Schule Schulleitung PGS in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen aus Kindergarten und Unterstufe Stand Dezember 2014 Liebe Eltern Mit dieser Broschüre informieren wir Sie über den
MehrVerordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung)
Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) Vom 19. August 2009 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 13a des Schulgesetzes vom
MehrEINTRITT IN DEN KINDERGARTEN *
Vaduz, 31. Januar 2013 NR/rw-4212 EINTRITT IN DEN KINDERGARTEN * INFORMATIONEN FÜR ELTERN * betrifft auch schulartenübergreifende Eingangsmodelle (z.b. Basisstufe) Inhalt 1. Einleitung 2 2. Kindergartenfähigkeit
MehrFAQ zur Anwendung der Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) rot: Aktualisierungen Juni 2014
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrI. Die Vollzugsverordnung vom 1. Juli 2003 zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) 4 wird wie folgt geändert:
312.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) Änderung vom 19. Januar 2016 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung,
MehrAnhang zur Handreichung Blockzeiten
Anhang zur Handreichung Blockzeiten Hinweise Die Stundenplanbeispiele gehen davon aus, dass Englisch sowie Religion und Kultur eingeführt sind. Religion und Kultur ist nicht in den Vollzeiteinheiten inbegriffen.
MehrWeisungen über das sonderpädagogische Angebot 1
Weisungen über das sonderpädagogische Angebot (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005 und die Vollzugsverordnung
MehrNeu definierter Berufsauftrag
Neu definierter Berufsauftrag Informationen für Lehrpersonen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Bereits heute sind die verschiedenen Tätigkeitsbereiche von Lehrpersonen im Lehrpersonalgesetz
MehrSchulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen
Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal 2. März 2015 1/6 Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen 1. Grundsätze Lehrpersonen, die an einer IF-Stelle, an einer Einschulungsklasse,
MehrVerordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten *
Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten * Vom 12. Januar 2005 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
MehrVerordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule
Kanton Glarus 995 IV B// Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung) (Vom. November 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die
MehrINFORMATIONSVERANSTALTUNG ZU THEMEN RUND UM DEN KINDERGARTEN MITTWOCH, 10. JANUAR 2018, TELL. Herzlich willkommen!
INFORMATIONSVERANSTALTUNG ZU THEMEN RUND UM DEN KINDERGARTEN MITTWOCH, 10. JANUAR 2018, TELL Herzlich willkommen! Teil I Kindergarteneinteilung Schulwegsicherheit Teil II Informationen und Organisation
MehrKONZEPT INTEGRATIVE FÖRDERUNG
KONZEPT INTEGRATIVE FÖRDERUNG Fassung 04.04.2012 INHALTSVERZEICHNIS 1. Ziel und Zweck der integrativen Förderung...3 2. Grundlagen...3 Grundlagen des Kantons...3 Auszug aus dem Leitbild unserer Schule...4
MehrDepartement für Erziehung und Kultur. Medienkonferenz DEK. zum HarmoS-Konkordat. 29. Oktober 2008
Medienkonferenz DEK zum HarmoS-Konkordat 29. Oktober 2008 DEK- Ablauf 10.30 Begrüssung durch Regierungsrätin Monika Knill: Worum geht es im HarmoS-Konkordat? 10.50 Welche Auswirkungen hat HarmoS auf die
MehrUmsetzungsbedingungen in den Kantonen BE, BL, GR, SG und ZG
Umsetzungsbedingungen in den Kantonen BE, BL, GR, SG und ZG Kanton Altersbeschränkung Aufnahmekriterien Prävention / Beratung BE Früherziehungsdienst BE FED Ab Geburt bis 2 Jahre nach Kindergarteneintritt,
MehrEinführungstage Lehrplan 21. für Schulleitungen
Einführungstage Lehrplan 21 Elterninformation ç für Schulleitungen Herzlich willkommen #755498-v4 Warum ein neuer Lehrplan? Politische Legitimation (Volksabstimmung vom 21.5.2006 und 27.9.2009) 21 deutsch-schweizer
MehrVom 8. Dezember Örtliche Zuständigkeit
Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung)
MehrFAQ zur Sonderpädagogik
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Amt für Volksschule FAQ zur Sonderpädagogik 1. Lehrplan Volksschule und Beurteilung Bleibt mit dem neuen Lehrplan der Begriff «Individuelles Lernziel (ILZ)» bestehen?
Mehr