Neue industrielle Elektroberufe. Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 nach den Verordnungen vom 3. Juli 2003

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neue industrielle Elektroberufe. Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 nach den Verordnungen vom 3. Juli 2003"

Transkript

1 Informationen für die Praxis Neue industrielle Elektroberufe Gestreckte Abschlussprüfung Teil 2 nach den Verordnungen vom 3. Juli 2003 Stand: Juli 2005 Inhalt: 1. Allgemeines Abschlussprüfung Teil Arbeitsaufgabe (Variante 2: Praktische Aufgabe) Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik (EAT) Elektroniker/-in für Geräte und Systeme (EGS) Elektroniker/-in für Betriebstechnik (EBT) Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik (EMA) Systeminformatiker/-in (SYI) Elektroniker/-in für luftfahrttechnische Systeme (ELS) Prüfungsablauf und -termine Bewertung der praktischen Aufgabe Allgemeines Am 1. August 2003 trat die neue Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Elektroniker/-in für Gebäude- und Infrastruktursysteme, Elektroniker/-in für Betriebstechnik, Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik, Elektroniker/-in für Geräte und Systeme Systeminformatiker/-in, Elektroniker/-in für luftfahrttechnische Systeme und die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik in Kraft. Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform wurden gleichzeitig für diese Verordnungen Erprobungsverordnungen erlassen, die am 31. Juli 2007 wieder außer Kraft treten. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unseren Informationen für die Praxis unter Stand: Juli 2004 Stand: Oktober 2004 Stand: Februar Abschlussprüfung Teil 2 Analog zu Teil 1 erarbeitete der PAL-Hauptausschuss auch für Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung strukturelle Prüfungsvorgaben für alle sieben neu geordneten Elektroberufe. Um in den weiteren Ausführungen den Bezug zum Verordnungstext herstellen zu können, wird exemplarisch für alle sieben neuen Elektroberufe, die Verordnung Elektroniker/-in für Betriebstechnik herangezogen. 13 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 und Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag 2. Systementwurf 3. Funktions- und Systemanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde

2 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben, 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagedaten und unterlagen dokumentieren kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen e- lektrischer Anlagenteile in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; oder 2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen. Die Durchführung der praktischen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Kompetenzen im Bezug zur Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 2

3 Bei den industriellen Elektroberufen handelt es sich im Gegensatz zu den 1987 erlassenen Ausbildungsordnungen um Ausbildungsberufe ohne Differenzierungen, d.h. alle Lernziele des Ausbildungsrahmenplans sind, wenn auch auf einer abstrakten Ebene, für alle genannten sowie für denkbare weitere Einsatzgebiete gleichlautend beschrieben. Es handelt sich also strukturell um Monoberufe. Die Einsatzgebiete stellen dabei keine inhaltliche Differenzierung der zu vermittelnden Qualifikationen dar. Folglich müssen auch die Prüfungsanforderungen bezüglich des Umfangs sowie des Niveaus für alle Prüflinge unabhängig vom Einsatzgebiet, in dem sie ausgebildet wurden, gleich sein. Für die Umsetzung in konkrete Prüfungsfragen ergibt sich daraus, dass der Nachweis der in den Prüfungsanforderungen formulierten Kompetenzen für alle Prüflinge eines Berufs vergleichbar und gleichwertig sein muss. Dies bedeutet grundsätzlich jedoch nicht, dass allen Prüflingen im Wortlaut gleiche Fragestellungen vorgelegt werden müssen. Auf dieser Basis erfolgt die Umsetzung der Abschlussprüfung Teil 2 folgendermaßen: Neu im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag ist das so genannte Variantenmodell. Der Ausbildungsbetrieb hat entsprechend seinen betrieblichen Voraussetzungen zwei unterschiedliche Prüfungsvarianten zur Auswahl: - den Betrieblichen Auftrag oder - die überbetriebliche Praktische Aufgabe. Gemeinsam haben beide Prüfungsvarianten, dass die in der Verordnung genannten prozessrelevanten Qualifikationen bzw. Kompetenzen zu ermitteln sind und die praxisbezogenen bzw. die aufgabenspezifischen Unterlagen sowie das Fachgespräch als Instrumente zur Ermittlung dienen. Die Differenzierung der beiden Varianten liegt einzig im Feststellungsweg, d.h. welche Prüfungsmethoden/Instrumente werden laut Verordnung eingesetzt, um das Prüfungsergebnis im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag festzustellen. Beim betrieblichen Auftrag (Variante 1) handelt es sich um einen echten und konkreten Auftrag aus dem betrieblichen Einsatzgebiet des Auszubildenden. Der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrags ist bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und damit beim örtlichen Prüfungsausschuss vor der Durchführung einzureichen. Der Prüfungsausschuss prüft dann, ob die Aufgabenstellung die in der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. Der betriebliche Auftrag ist vom Prüfling mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Im Anschluss an die Durchführung wird das Fachgespräch auf Grundlage der Dokumentation durchgeführt. Dieses dauert höchstens 30 Minuten. Während dieser Zeit wird geprüft, in welcher Ausprägung der Prüfling die in der Verordnung genannten prozessrelevanten Qualifikationen besitzt. Die praktische Aufgabe (Variante 2) unterscheidet sich vom betrieblichen Auftrag in drei Punkten: 1. Die Prüfung ist überbetrieblich und wird von den paritätisch besetzten PAL- Fachausschüssen in Zusammenarbeit mit der PAL erstellt. 2. Die Durchführung der praktischen Aufgabe wird beobachtet. 3. Das begleitende Fachgespräch findet während der Durchführung der Prüfung statt und kann vom Prüfungsausschuss auf den Handlungsschritt des Prüflings angepasst in mehreren Teilen durchgeführt werden. Bei der Entwicklung der überregionalen praktischen Aufgaben werden von den PAL- Fachausschüssen die in den Verordnungen explizit genannten Einsatzgebiete in unterschiedlicher, unter Punkt 2.1 beschriebener, Form berücksichtigt. 3

4 Generell werden in den Prüfungsbereichen Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde die Einsatzgebiete derzeit nicht explizit berücksichtigt. Der zuständige PAL-Fachausschuss kann jedoch, soweit erforderlich, in den Prüfungsbereichen Systementwurf sowie Funktionsund Systemanalyse die Spezifika einzelner Einsatzgebiete innerhalb des Berufs und im Rahmen der ungebundenen Aufgaben (Teil B) in Form von Projekten gesondert berücksichtigen. Jedes Projekt besteht dabei aus acht ungebundenen Projektaufgaben und kann in Teilprojekte untergliedert sein. Das heißt, der PAL-Fachausschuss entscheidet, ob er jeweils ein oder mehrere handlungs- und prozessorientierte/s Projekt/e innerhalb der beiden Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse anbietet. Derzeit macht nur der PAL-Fachausschuss Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dieser Ausschuss sieht die Erfordernis, weil durch den Übergang des ehemaligen Prozessleitelektronikers in den Beruf Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik verschiedene Spezifika besonders zu berücksichtigen sind. Den Prüflingen werden deshalb im Beruf Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik in jedem der zwei vorgenannten Prüfungsbereiche jeweils zwei Projekte zur Auswahl angeboten. Der Prüfling wählt in der Prüfung das Projekt aus, das er bearbeiten möchte. Das gewählte Projekt ist aufgrund der Handlungs- und Prozessorientierung komplett zu bearbeiten. Ein thematischer Bezug der schriftlichen Aufgaben in den beiden Prüfungsbereichen Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse auf den Arbeitsauftrag ist in allen Berufen aufgrund des Variantenmodells nicht möglich. Die in der Verordnung vorgegebenen Höchstzeiten von jeweils 120 Minuten für die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse wurde zunächst und einvernehmlich auf jeweils 105 Minuten gekürzt. Dabei werden in jedem der beiden Prüfungsbereiche in Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung 8 ungebundene (keine Abwahl) und 28 gebundene Aufgaben, von denen 3 Aufgaben abgewählt werden können und 8 Aufgaben abwahlgesperrt sind, gestellt. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde verständigte sich der PAL- Hauptausschuss darauf, den für den Ausbildungsberuf Mechatroniker/-in verwendeten Aufgabensatz auch für die neu geordneten Elektroberufe zu verwenden. Für die Entwicklung der Prüfungsaufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen werden schwerpunktmäßig die in den jeweiligen Verordnungen genannten Lernfelder 7-13 und Zeitrahmen 7-11 (EMA: anteilig aus den zeitlichen Richtwerten Lfd.-Nr. 1 17) zugrunde gelegt. 2.1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag (Variante 2: Praktische Aufgabe) Bei der Prüfungskonzeption wird seitens der PAL-Fachausschüsse sehr stark darauf geachtet, dass Materialien, die bereits für die Abschlussprüfung Teil 1 angeschafft wurden und bereits vorhandenes Prüfungsmaterial aus den bisherigen Altberufen, soweit wie möglich wieder verwendet werden können. Wie in Teil 1 der Abschlussprüfung ist es auch in Teil 2 nicht nur möglich, sondern ausdrücklich erwünscht, dass die Ausbildungsbetriebe ihre betriebsüblichen Materialien zum Einsatz bringen. Verschiedene Materialien können dabei in der Prüfung für mehrere Prüflinge gemeinsam verwendet werden. Welche Materialien dies im Detail sind, ersehen Sie bitte aus den Materialbereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb, welche die PAL für die Abschlussprüfung Teil 2 - Winter 2005/06 ab dem 30. September 2005 unter zum Download anbietet. Für folgende Berufe gibt es wie bereits in Teil 1 der Abschlussprüfung - zusätzlich zur Bereitstellungsunterlage für den Ausbildungsbetrieb noch eine weitere Standard- 4

5 Bereitstellungsunterlage für den Ausbildungsbetrieb: Elektroniker/-in für Geräte und Systeme (EGS) Elektroniker/-in für luftfahrttechnische Systeme (ELS) Systeminformatiker/-in (SYI) Diese - für die Absschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 gültigen - Standard-Bereitstellungsunterlagen können Sie bereits heute über Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer beziehen. Die nachfolgenden Beschreibungen stellen die aktuellen Entwicklungsstände zur Abschlussprüfung Teil 2 Winter 2005/06 in den einzelnen PAL-Fachausschüssen dar. Bitte beachten Sie dabei, dass sich bis zum Druckstand noch Änderungen ergeben können Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik (EAT) Als Arbeitsauftrag (praktische Aufgabe) werden vom PAL-Fachausschuss zwei Prüfungen angeboten. Die erste Prüfung erfasst die Einsatzgebiete Produktions- und Fertigungsautomation sowie Verkehrsleitsysteme. Die zweite Prüfung deckt die Einsatzgebiete ab. Verfahrens- und Prozessautomation, Netzautomation und Gebäudeautomation Zu beachten ist, dass die beiden Prüfungen die Einsatzgebiete Verkehrsleitsysteme, Netzautomation und Gebäudeautomation nur bedingt abdecken. Zielgruppe der ersten Prüfung, die ihren Schwerpunkt in der Produktions- und Fertigungsautomation hat, sind beispielsweise Prüflinge aus der Automobilbranche. Zielgruppe der zweiten Prüfung, die ihren Schwerpunkt in der Verfahrens- und Prozessautomation hat, sind beispielsweise Prüflinge aus der Chemiebranche vormals Prozessleitelektroniker/-in. Die produktions- und fertigungsautomationslastige Prüfung baut auf der aus Teil 1 bekannten Sortieranlage auf. Neu ist, dass die Schaltschranktürfront um eine zweistellige Sieben-Segmentanzeige erweitert wird. Des Weiteren wird das Aktorik-Modell elektropneumatisch erweitert. Alternativ zum Funktionsmodell kann wie in Teil 1 ein Simulationsmodell verwendet werden. Die verfahrens- und prozessautomationslastige Prüfung ist in einen steuerungs- und einen regelungstechnischen Teil gegliedert. Für den steuerungstechnischen Teil kann der aus Teil 1 bekannte Schaltschrank mit einer busfähigen SPS (z.b. PROFIBUS) verwendet werden. Das Feld der Steuerungstechnik ist neu aufzubauen bzw. zu simulieren. Der regelungstechnische Teil des Automatisierungssystems ist im Prüfbetrieb zu realisieren. In diesem sind die verfahrenstechnisch typischen Komponenten aus der Regelungstechnik bereitzustellen, die die Warte, den Schaltraum und das Feld abbilden Elektroniker/-in für Geräte und Systeme (EGS) Auch in diesem Beruf bietet der zuständige PAL-Fachausschuss zwei Prüfungen an. Die erste Prüfung erfasst die Einsatzgebiete Informations- und kommunikationstechnische Geräte, Automotive-Systeme sowie Mess- und Prüftechnik. Die zweite Prüfung deckt die Einsatzgebiete ab. Medizinische Geräte, Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme und EMS (Electronic Manufacturing Services) Gemeinsam haben beide Prüfungen den bereits in der Abschlussprüfung Teil 1 verwendeten 19 -Baugruppenträger. Hierin integriert sind ein Netzteil sowie der aus Teil 1 bekannte Controller-Einschub. Die Prüflinge sollten Sicherheit beim Löten von SMD-Bauteilen sowie fundierte Kenntnisse über das Mikrocontrollersystem 16F84A besitzen. 5

6 Die kommunikationstechniklastige erste Prüfung erfordert gegenüber der zweiten Prüfung tiefergehende Assembler-Kenntnisse. Über die vorgenannten Materialien hinaus, werden ein weiterer Einschub sowie diverse Kleinteile erforderlich. Die zweite Prüfung fragt eher Software- Grundlagenkenntnisse (Assembler) ab und orientiert sich stärker an der Signalverarbeitung und analyse. Zu oben genannten Materialien kommen eine Simulationsbaugruppe, ein Prüfadapter sowie eine Sensorplatine hinzu Elektroniker/-in für Betriebstechnik (EBT) Die angebotene Aufgabe deckt alle Einsatzgebiete ab Elektroniker/-in für luftfahrttechnische Systeme (ELS) Die praktische Aufgabe erfolgt an dem aus der Abschlussprüfung Teil 1 bekannten Prüfungsgestell (Hautfeld). Dabei baut der Prüfling in der Vorbereitung ein funktionsfähiges System auf, dessen Kernstück eine Funktionsplatine ist. Die angebotene Prüfung deckt alle Einsatzgebiete ab, wobei die Abdeckung des Einsatzgebiets Raumfahrtsysteme nur bedingt betrachtet werden kann. Die Prüfung des Elektronikers für Betriebstechnik baut auf dem bereits für die Abschlussprüfung Teil 1 angeschafften Materialpool auf. Als Ergänzung kommt lediglich ein Steckkartenhalter mit einer Funktionsplatine zur Prozesssimulation hinzu, die in der Vorbereitung angefertigt wird. Die angebotene praktische Aufgabe deckt alle Einsatzgebiete ab Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik (EMA) Die praktische Prüfung wird an dem aus der Abschlussprüfung Teil 1 bekannten Lochblechmontagegestell durchgeführt. Es werden konventionelle Bauteile der Installationstechnik verwendet. Neu ist, dass der Prüfling - wie der Elektroniker für Betriebstechnik - routiniert im Umgang mit einem SPS-System bzw. einer Kleinsteuerung sein sollte, welches zusätzlich bereitzustellen ist Systeminformatiker/-in (SYI) Basis der praktischen Aufgabe ist der bereits aus der Abschlussprüfung Teil 1 bekannte 19 -Baugruppenträger. In den Träger werden ein Netzteil sowie der in Teil 1 gefertigte Einschub DC-DC-Umsetzer integriert. Ein auf einer Platine befindliches Mikrocontroller- System (ATmega32-Board, TFH-System ONE oder Alternativsystem) sowie ein PC mit zugehöriger C-Compiler-Software zur Programmierung des Mikrocontrollers komplettieren das System. 6

7 2.1.7 Prüfungsablauf und -termine Die nachfolgende Grafik (Abb. 1) zeigt den Prüfungsablauf und die Inhalte der praktischen Aufgabe. Abb. 1: Prozessablauf (Winter 2005/06) 7

8 2.1.8 Bewertung der praktischen Aufgabe Im Januar und April 2005 erarbeitete ein Arbeitskreis aus Vertretern aller PAL-Fachausschüsse der neu geordneten Elektroberufe ein Bewertungssystem für Teil 2 der Abschlussprüfung. Aufbauend auf der bereits in der Abschlussprüfung Teil 1 verwendeten Bewertung wurde ein System entwickelt, das die Ermittlung der in der Verordnung genannten prozessrelevanten Kompetenzen ermöglicht. Die nachfolgenden Grafiken (Abb. 2 und 3) zeigen einen Auszug aus dem Bewertungsbogen und dem Gesamtbewertungsbogen. Die Grafiken werden im Folgenden erklärt. Abb. 2: Auszug aus dem Bewertungsbogen des Berufs Elektroniker/-in für Betriebstechnik 8

9 Abb. 3: Auszug aus dem Gesamtbewertungsbogen Der Bewertungsbogen (Abb. 2) der Abschlussprüfung Teil 2 unterscheidet sich strukturell nur unwesentlich vom Bewertungsbogen aus Teil 1. Neu hinzugekommen ist die Spalte Instrumente. Der Grund liegt darin, dass dem Prüfungsausschuss zur Ermittlung der prozessrelevanten Kompetenzen des Prüflings drei Werkzeuge (Instrumente) zur Verfügung stehen. Das sind: die aufgabenspezifischen Unterlagen, die Beobachtungen und das begleitende Fachgespräch. Stand bei der Abschlussprüfung Teil 1 noch das erstellte Produkt im Vordergrund, tritt dieses zugunsten der Prozessbetrachtung in Teil 2 der Abschlussprüfung in den Hintergrund. In Teil 2 der Abschlussprüfung geht es also verstärkt darum, die berufliche Handlungskompetenz (Prozesskompetenz) des Prüflings im betrieblichen Gesamtzusammenhang zu ermitteln. Der Prüfling durchläuft deshalb einen 18- stündigen Prüfungs-Prozess, in dem er pro- zessrelevante Kompetenzen zeigt, die es zu bewerten gilt. Diese Kompetenzen sind im Kopf des Bewertungsbogens aufgeführt. Damit die Kompetenzen bewertet werden können, erhält der Prüfling mehrere Teilaufträge. Diese Teilaufträge prüfen exemplarisch und schwerpunktmäßig, in welchem Maße der Prüfling die prozessrelevanten Kompetenzen beherrscht. Im Prozess bearbeitet der Prüfling vor- oder teilstrukturierte Unterlagen und ergänzt diese gegebenenfalls mit betrieblichen Unterlagen. Dabei werden aufgabenspezifische Unterlagen erzeugt. Daneben errichtet, ändert oder erweitert er elektrotechnische Systeme (Produkte), welche in Folge Funktionen oder geänderte Funktionen erhalten. Je nach Prüfungskonzeption kann es sinnvoll sein, die aufgabenspezifische Unterlagen erst dann auszuwerten, wenn dem Prüfungsausschuss alle Unterlagen vorliegen also am Schluss der Prüfung. 9

10 Während der Prüfung werden sich in der 7- stündigen Durchführung und Nachbereitung mehrere Situationen ergeben, in denen der Prüfungsausschuss Handlungen des Prüflings beobachten und beurteilen kann. Wann diese Situationen tatsächlich entstehen, kann vom PAL-Fachausschuss nur abgeschätzt werden. Das Instrument Beobachtung wird also entsprechend der Situation eingesetzt werden. Damit diese Beobachtungen keine Fehlbeurteilungen zulassen, steht dem Prüfungsausschuss ein weiteres Instrument zur Verfügung - das begleitende Fachgespräch. Immer dann, wenn der Prüfungsausschuss eine bereits erfolgte oder eine mögliche zukünftige Handlung des Prüflings hinterfragen möchte, kann er dies tun. D.h. das begleitende Fachgespräch wird zu einem Teil situativ erfolgen, zu einem anderen Teil - z.b. in Form eines Übergabegesprächs - fest planbar sein. Wann die Instrumente Beobachtung und begleitendes Fachgespräch in der 7-stündigen Prüfungszeit vom Prüfungsausschuss am sinnvollsten eingesetzt werden, ergibt sich demnach erst aus dem Prozess- bzw. Prüfungsverlauf. Die zeitlichen Vorgaben müssen dabei jedoch eingehalten werden. Die Beobachtungen wie auch das Fachgespräch sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit vom Prüfungsausschuss zu dokumentieren. Zur Beurteilung der prozessrelevanten Kompetenzen ist es deshalb wichtig, dass am Schluss der Prüfung alle eingesetzten Instrumente zusammengeführt werden. Erst die Auswertung aller verwendeten Instrumente ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, eine gerechte und justiziabel haltbare Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistung vorzunehmen. Da der Prozessverlauf (Prüfungsverlauf) nur indirekt vom PAL-Fachausschuss vorhersehbar ist, können auch die anzuwendenden Instrumente aufgrund von Annahmen nur empfohlen werden. Grau unterlegte Felder auf dem Bewertungsbogen (Abb. 2) signalisieren dem Prüfungsausschuss jedoch, wann welches Instrument vom PAL-Fachausschuss empfohlen wird. Wurden die Ergebnisse der einzelnen Handlungsphasen (Information, Planung, Durchführung und Kontrolle) vom Prüfungsausschuss ermittelt, wird mit Hilfe des Gesamtbewertungsbogens (Abb. 3) das Prüfungsergebnis im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag berechnet. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der neu geordneten Elektroberufe und der entwickelten bzw. zu entwickelnden Arbeitsaufträge zueinander, legt der jeweils zuständige PAL- Fachausschuss die Gewichtung der Phasen für jede praktische Aufgabe neu fest. Die Gewichtung kann deshalb je nach Arbeitsauftrag - von Prüfung zu Prüfung in den angegebenen Gewichtungsbandbreiten variieren. 10

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678) Auszug Elektroniker/-in

Mehr

Neu geordnete industrielle Elektroberufe. Die Verordnungen vom 3. Juli 2003 und 24. Juli 2007 im Vergleich

Neu geordnete industrielle Elektroberufe. Die Verordnungen vom 3. Juli 2003 und 24. Juli 2007 im Vergleich Informationen für die Praxis Neu geordnete industrielle Elektroberufe Die Verordnungen vom 3. Juli 2003 und 24. Juli 2007 im Vergleich Stand: Februar 2008 Inhalt: 1. Allgemeines...1 2. Anlagen...1 ff.

Mehr

Fahrzeuginnenaustatter/-in Zwischenprüfung und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 21. Juli 2003

Fahrzeuginnenaustatter/-in Zwischenprüfung und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 21. Juli 2003 Informationen für die Praxis Fahrzeuginnenaustatter/-in Zwischenprüfung und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 21. Juli 2003 Stand: August 2005 (aktualisiert September 2012) Inhalt: 1. Allgemeines...1

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen IndElAusbV 2007 Ausfertigungsdatum: 24.07.2007 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker zur Industrieelektrikerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker zur Industrieelektrikerin über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker zur Industrieelektrikerin vom 28. Mai 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 04. Juni 2009) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen IndElAusbV 2007 Ausfertigungsdatum: 24.07.2007 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom 24. Juli 2007 Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 00 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am. Juli 00 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom. Juli 00 Auf Grund des Abs. in Verbindung mit Abs.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin. IndElekAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin. IndElekAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin IndElekAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin vom 28. Mai 2009

Mehr

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom...

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom... BIBB 18.03.2003 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom... April 2003 Auf Grund des 28 Abs. 3 in Verbindung mit 25 Abs.

Mehr

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und BIBB Fassung: 18.03.2003, STA Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom 3. Juli 2003 Auf Grund des 25 Abs.

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen 896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 28.

Mehr

Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an.

Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Auszug aus der Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 bzw. 7. Juni 2018 in der Fassung

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik / zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik / zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik über die Berufsausbildung zum Elektroniker für / zur Elektronikerin für vom 25. Juli 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 32 vom 30. Juli 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung Zum Systeminformatiker/

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. Elektroniker/-in für Betriebstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. Elektroniker/-in für Betriebstechnik Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 28. Juni 2018 Auszug

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom 3. Juli 2003 Auf Grund des 25 Abs.

Mehr

Informationen zur Prüfung in den neuen Elektroberufen. 16. November 2005

Informationen zur Prüfung in den neuen Elektroberufen. 16. November 2005 Informationen zur Prüfung in den neuen Elektroberufen 16. November 2005 11/2005 1 Seit 01. August 2003 ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufe in Kraft. Übergangsregelung:

Mehr

Prüfungen in den industriellen Elektroberufen

Prüfungen in den industriellen Elektroberufen Prüfungen in den industriellen Elektroberufen Handreichung zur Umsetzung für den Ausbildungsbetrieb, Auszubildende und Prüfer Stand: Juni 2007 (Änderungen vorbehalten) 1 Inhaltsverzeichnis Neugeordnete

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung. zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin. vom 21. Juli 2011

Verordnung über die Berufsausbildung. zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin. vom 21. Juli 2011 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin vom 21. Juli 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 29. Juli 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli sowie

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli sowie über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) sowie Erste zur Änderung der über die Berufsausbildung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2003 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*) Vom 3. Juli 2003 Auf Grund des 25 Abs.

Mehr

Merkblatt zu den praxisbezogenen Unterlagen des Betrieblichen Auftrages

Merkblatt zu den praxisbezogenen Unterlagen des Betrieblichen Auftrages Merkblatt zu den praxisbezogenen Unterlagen des Betrieblichen Auftrages für die industriellen Elektroberufe vom 24. Juli 2007 Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik Elektroniker/-in für Betriebstechnik

Mehr

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 10. Juni 2014)

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 10. Juni 2014) Informationen für die Praxis Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 (Verordnung vom 10. Juni 2014) Stand: April 2015 (aktualisiert: Mai 2015) Inhalt: 1

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 3. Juli 2003 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1144 vom 11. Juli 2003) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung. zum Fluggerätelektroniker / zur Fluggerätelektronikerin und zu den Elektroberufen in der Industrie

Verordnung über die Berufsausbildung. zum Fluggerätelektroniker / zur Fluggerätelektronikerin und zu den Elektroberufen in der Industrie über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker / zur Fluggerätelektronikerin und zu den Elektroberufen in der Industrie vom 28. Juni 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 36 vom 12.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen. Industriemechaniker/-in

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen. Industriemechaniker/-in Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1

Mehr

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Formteile Abschlussprüfung Teil 2

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Formteile Abschlussprüfung Teil 2 Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Formteile Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2014 (aktualisiert Oktober

Mehr

Technische(r) Systemplaner/-in Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Abschlussprüfung Teil 2

Technische(r) Systemplaner/-in Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Abschlussprüfung Teil 2 Informationen für die Praxis Technische(r) Systemplaner/-in Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2013 (aktualisiert März 2018) Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Prüfungsangebot

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli sowie

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli sowie über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) sowie Erste zur Änderung der über die Berufsausbildung

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag. ab 2019

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag. ab 2019 Industrie- und Handelskammer Verordnung vom 23. Juli 2007 Änderungsverordnung vom 7. Juni 2018 Berufs-Nr. 3 9 4 5 Berufs-Nr. 4 0 4 5 Arbeitsauftrag Standardbereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 3. Juli 2003 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1144 vom 11. Juli 2003) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker

Mehr

Informationen für die Praxis

Informationen für die Praxis Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Faserverbundtechnologie Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2014 Inhalt:

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag.

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag. Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau Berufs-Nr. 3 9 4 5 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen

Mehr

Informationen für die Praxis

Informationen für die Praxis Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Faserverbundtechnologie Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2014 Inhalt:

Mehr

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin nach der Verordnung vom 22. Februar 2007

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin nach der Verordnung vom 22. Februar 2007 Informationen für die Praxis Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin nach der Verordnung vom 22. Februar 2007 Stand: Oktober 2008 (aktualisiert Februar 2015) Inhalt: 1. Allgemeines 1 2. Zwischenprüfung

Mehr

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Halbzeuge Abschlussprüfung Teil 2

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Halbzeuge Abschlussprüfung Teil 2 Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Halbzeuge Abschlussprüfung Teil 2 Stand: März 2014 Inhalt: 1. Allgemeines...

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag.

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag. Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau Berufs-Nr. 3 9 4 5 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Feinblechbau. Arbeitsauftrag. Winter 2016/17

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Feinblechbau. Arbeitsauftrag. Winter 2016/17 Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Feinblechbau Berufs-Nr. 3 9 4 2 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen für

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag.

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau. Arbeitsauftrag. Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Stahl- und Metallbau Berufs-Nr. 3 9 4 5 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 35 vom 27. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik. Arbeitsauftrag. Winter 2016/17

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik. Arbeitsauftrag. Winter 2016/17 Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik Berufs-Nr. 3 9 4 4 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen

Mehr

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik. Arbeitsauftrag. Sommer 2018

Industrie- und Handelskammer. Abschlussprüfung Teil 2. Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik. Arbeitsauftrag. Sommer 2018 Industrie- und Handelskammer Abschlussprüfung Teil 2 Konstruktionsmechaniker/-in Schweißtechnik Berufs-Nr. 3 9 4 4 Arbeitsauftrag Bereitstellungsunterlagen für den Ausbildungsbetrieb Prüfungsunterlagen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli sowie

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli sowie über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007)

Mehr

Hinweise zum betrieblichen Auftrag Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik

Hinweise zum betrieblichen Auftrag Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Hierfür sind in der Ausbildungsverordnung vom 24. Juli 2007 18 folgende Anforderungen festgehalten:

Mehr

Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an.

Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Hierfür sind in der Ausbildungsverordnung vom 23. Juli 2007 und in der Fassung vom 7. Juni

Mehr

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoffund Kautschuktechnik nach der Verordnung vom 1. Juni 2006

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoffund Kautschuktechnik nach der Verordnung vom 1. Juni 2006 Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoffund Kautschuktechnik nach der Verordnung vom 1. Juni 2006 Stand: November 2007 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Zwischenprüfung.. 1 2.1

Mehr

Mechatroniker/-in Merkblatt zum betrieblichen Auftrag

Mechatroniker/-in Merkblatt zum betrieblichen Auftrag Merkblatt zum betrieblichen Auftrag Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Arbeitgeber 2 Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. In der Verordnung über die Berufsausbildung heißt es in

Mehr

3 Praktische Prüfung Gießereimechaniker/-in. Vor- und Familienname:

3 Praktische Prüfung Gießereimechaniker/-in. Vor- und Familienname: 2.5 Bewertungsbogen IHK Abschlussprüfung Teil 2 -- Kundenauftrag Arbeitsaufgabe Bewertungsbogen Vor- und Familienname: Prüflingsnummer: Gießereimechaniker/-in Schmelzbetrieb Datum: Hinweis: Durch Beobachtungen

Mehr

Prüfungsinformation für die Neugeordneten Elektroberufe Stand:

Prüfungsinformation für die Neugeordneten Elektroberufe Stand: Prüfungsinformation für die Neugeordneten Elektroberufe Stand: 06.06.2011 Die Verordnung in den industriellen Elektroberufen ist am 24.07.2007 in Kraft getreten. In den Elektroberufen wird zukünftig die

Mehr

Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an.

Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Für die Abschlussprüfung Teil 2 bietet der Gesetzgeber zwei Varianten für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag an. Auszug aus der Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 7: (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

Mehr

Werkstoffprüfer/-in Abschlussprüfung Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2013)

Werkstoffprüfer/-in Abschlussprüfung Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2013) Informationen für die Praxis Werkstoffprüfer/-in Abschlussprüfung Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2013) Stand: Juni 2015 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 1.1 Prüfungsangebote der PAL... 1 2. Gestreckte Abschlussprüfung...

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen. Analgenmechaniker/-in

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen. Analgenmechaniker/-in Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1

Mehr

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der. Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der. Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und in der -Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 72 vom 17. Dezember 2013) inklusive der Änderung

Mehr

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in 1

Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in 1 Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in 1 Berufsbildpositionen Abschnitt I: Grundbildung 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen. Zerspanungsmechaniker/-in

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen. Zerspanungsmechaniker/-in Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1

Mehr

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung der Zusatzqualifikation Elektrotechnik - Industrie für Auszubildende zum Fachinformatiker / zur Fachinformatikerin in der Fachrichtung Systemintegration Aufgrund

Mehr

Antrag auf Genehmigung eines betrieblichen Auftrags

Antrag auf Genehmigung eines betrieblichen Auftrags . Antrag Sachbearbeiter: Telefon: Datum: Antrag auf Genehmigung eines betrieblichen Auftrags Antragsteller/-in (Prüfungsteilnehmer/-in) Ausbildungsbetrieb Name: Thomas Muster Firma: Werkzeugmaschinen Ausbildungsberuf:

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 3. Juli 2003 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1144 vom 11. Juli 2003) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker

Mehr

Fachkraft für Lebensmitteltechnik nach der Verordnung vom 9. Februar 2000

Fachkraft für Lebensmitteltechnik nach der Verordnung vom 9. Februar 2000 Informationen für die Praxis Fachkraft für Lebensmitteltechnik nach der Verordnung vom 9. Februar 2000 Stand: Januar 2010 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Zwischenprüfung... 1 2.1 Praktischer Teil... 1 2.2

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Vom 7. Juni 2018

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli 2007. Auszug für die Berufsausbildung

Verordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli 2007. Auszug für die Berufsausbildung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /

Mehr

Technische(r) Produktdesigner/-in. Die Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion. Abschlussprüfung Teil 2

Technische(r) Produktdesigner/-in. Die Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion. Abschlussprüfung Teil 2 Informationen für die Praxis Technische(r) Produktdesigner/-in Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2013 (aktualisiert März 2018) Inhalt: 1. Allgemeines...

Mehr

Neuordnung der Elektroberufe Gestaltungsprinzipien

Neuordnung der Elektroberufe Gestaltungsprinzipien Neuordnung der Elektroberufe Gestaltungsprinzipien Prozesse! Geschäftsprozesse bestimmen Ausbildungsberufe und Ausbildungsinhalte Flexibilität! Gestaltung der Ausbildung in betrieblicher Disposition Berufliche

Mehr

1 Allgemein. 1.1 Vorgaben aus der Verordnung

1 Allgemein. 1.1 Vorgaben aus der Verordnung 1 Allgemein 1 Allgemein 1.1 Vorgaben aus der Verordnung Am 1. August 2015 traten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum/zur Textilund Modenäher/-in und zum/zur in Kraft. 3 der Verordnung und Gegenstand

Mehr

Technische(r) Systemplaner/-in. Die Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik. Abschlussprüfung Teil 2

Technische(r) Systemplaner/-in. Die Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik. Abschlussprüfung Teil 2 Informationen für die Praxis Technische(r) Systemplaner/-in Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2013 (aktualisiert März 2018) Inhalt: 1. Allgemeines...

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mechatroniker / zur Mechatronikerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Mechatroniker / zur Mechatronikerin über die Berufsausbildung zum Mechatroniker / zur Mechatronikerin vom 21. Juli 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 29. Juli 2011) sowie Erste zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

Mehr

Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Zwischenprüfung nach der Verordnung vom 15. Juli 2004

Eisenbahner/-in im Betriebsdienst Zwischenprüfung nach der Verordnung vom 15. Juli 2004 Informationen für die Praxis Zwischenprüfung nach der Verordnung vom 15. Juli 2004 Stand: Januar 2006 Inhalt: 1 Allgemeines...1 2 Zwischenprüfung 2.1 Arbeitsaufgaben 2.2 Schriftliche Aufgabenstellungen...3

Mehr

Werkstoffprüfer/-in Abschlussprüfung Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2013)

Werkstoffprüfer/-in Abschlussprüfung Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2013) Informationen für die Praxis Werkstoffprüfer/-in Abschlussprüfung Teil 2 (Verordnung vom 25. Juni 2013) Stand: Juni 2015 (aktualisiert Februar 2016) Inhalt: 1. Allgemeines... 1 1.1 Prüfungsangebote der

Mehr

Abschlussprüfung Teil 2: Mechatroniker/-in Handreichung für Auszubildende

Abschlussprüfung Teil 2: Mechatroniker/-in Handreichung für Auszubildende Abschlussprüfung Teil 2: Mechatroniker/-in Handreichung für Auszubildende Einleitung 2 Prüfungsvarianten 2 Variante 1: Betrieblicher Auftrag 2 Kriterien für die Auswahl von genehmigungsfähigen Anträgen

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker / zur Fertigungsmechanikerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker / zur Fertigungsmechanikerin über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker / zur Fertigungsmechanikerin vom 02. April 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16 vom 08. April 2013) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Technische(r) Produktdesigner/-in. Die Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion. Abschlussprüfung Teil 2

Technische(r) Produktdesigner/-in. Die Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion. Abschlussprüfung Teil 2 Informationen für die Praxis Technische(r) Produktdesigner/-in Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion Abschlussprüfung Teil 2 Stand: Juli 2013 Inhalt: 1. Allgemeines...1 2. Prüfungsangebot und

Mehr