Modelllehrgang für die Ausbildung Geomatiker / Geomatikerin

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1 Schweizerischer Verein für Vermessung und Kulturtechnik (SVVK) Verband Schweizerischer Vermessungsfachleute (VSVF) Fachgruppe Vermessung und Geoinformation des Schweizerischen Technischen Verbandes (FVG/STV) Modelllehrgang für die Ausbildung Geomatiker / Geomatikerin gültig ab g:/svvk/657150/model1/si

2 M O D E L L L E H R G A N G Geomatiker/Geomatikerin 1. RICHTLINIEN FÜR DIE AUSBILDUNG 1.1 Allgemeines Dieser Modelllehrgang ist Bestandteil des Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung des Geomatikers. Er soll Richtlinie für den Lehrbetrieb und den Lehrling für eine systematische Ausbildung während der Lehrzeit sein. Die von den Kantonen erlassenen zusätzlichen Vorschriften über die Lehrlingsausbildung sind zu berücksichtigen. 1.2 Eignungsprüfung Es wird empfohlen, den Lehrling vor Abschluss eines Lehrvertrags einer Eignungsprüfung zu unterziehen. Sie soll Aufschluss über die Begabung zum Beruf des Geomatikers geben. 1.3 Lehrvertrag und Meldepflicht des Lehrmeisters Es gelten die jeweiligen Vorschriften und Grundsätze von Bund und Kanton. Nach Unterzeichnung des Lehrvertrags ist unter Angabe des Namens des Lehrlings bei der Baugewerblichen Berufsschule Zürich eine Schülerkarte zu beziehen. Die Schülerkarte ist unverzüglich an die Baugewerbliche Berufsschule Zürich zu senden, damit der Lehrling rechtzeitig zur Teilnahme an den interkantonalen Fachkursen aufgeboten werden kann. Lehrlinge, die den ersten Kurs besucht haben, gelten für alle folgenden Kurse als angemeldet. Wichtige Änderungen im Lehrverhältnis wie zum Beispiel vorzeitige Vertragsauflösung, Verlängerung der Vertragsdauer, Wechsel des Lehrbetriebs, Verlegung des Lehrorts sind unverzüglich der kantonalen Amtsstelle und der Baugewerblichen Berufsschule Zürich zu melden. 1.4 Arbeitszeit Für die Regelung der Arbeitszeit und der Überzeit sind die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen den interessierten Berufsverbänden massgebend. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. -2-

3 M O D E L L L E H R G A N G Geomatiker/Geomatikerin 1.5 Ferien und dienstfreie Tage Der Lehrling hat bis zur Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf 5 Wochen Ferien. Die dienstfreien Tage richten sich nach ortsüblichem Gebrauch oder kantonalen Vorschriften. 1.6 Lohn Der Lohn ist für jedes Lehrjahr im Lehrvertrag festzusetzen. Bei Arbeiten ausserhalb des Büros sind dem Lehrling, gleich wie den anderen Arbeitnehmern, die in den gültigen Normalarbeitsverträgen festgesetzten Entschädigungen zu entrichten. Kost und Logis gehen zu Lasten des Erziehungsberechtigten. Der Lehrmeister hat jeweils pro absolvierten Kurs an der Berufsschule einen von der Verwaltungskommission des Schulfonds festgesetzten Betrag in den Schulfonds zu bezahlen. Dieser Betrag darf dem Lehrling nicht vom Lohn abgezogen werden. Der Lohn ist dem Lehrling auch während der Dauer der Berufsschulzeit auszurichten. Die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung sowie Lehrmittel trägt der Lehrling, sofern sie der Wohn- oder Lehrkanton nicht übernimmt oder ein Stipendium gewährt. Über den Schulfonds wird ein Beitrag ausgerichtet, der sich nach dem Reglement über die Entschädigung an die Lehrlinge für Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten vom bemisst. Den Lehrfirmen wird es überlassen, je nach den Verhältnissen einen Beitrag an Lehrmittel und Unterkunft zu leisten. 1.7 Unfall- und Krankenversicherung Der Lehrling ist den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entsprechend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. 1.8 Beginn der Lehre und Probezeit Der Lehrbeginn ist möglichst auf den Schuljahresbeginn der Baugewerblichen Berufsschule Zürich resp. den Beginn des ersten Einführungskurses anzusetzen. Im Vertrag soll eine Probezeit von ein bis drei Monaten (ausserordentlich bis sechs Monaten) festgelegt werden. 1.9 Aufgaben des Lehrmeisters Für die praktische Ausbildung des Lehrlings ist grundsätzlich der Lehrmeister verantwortlich. Er kann mit der Ausbildung einen dazu geeigneten Fachmann betrauen. Der Lehrling ist anhand des Modelllehrgangs in den im Reglement über die Lehrlingsausbildung aufgeführten Arbeiten auszubilden. Auf die in der Berufsschule erworbenen Kenntnisse ist bei der praktischen Ausbildung Rücksicht zu nehmen, damit die theoretische und praktische Schulung übereinstimmen. Der Wissensstand soll halbjährlich mit einer bürointernen Prüfung (Test) festgestellt werden. Um die Ausbildung auf dem Feld sicherzustellen, ist der Lehrling pro Lehrjahr mindestens 1 Monat bis maximal 4 Monate auf dem Feld zu beschäftigen Aufgaben des Lehrlings -3-

4 M O D E L L L E H R G A N G Geomatiker/Geomatikerin Der Lehrling soll alles tun, um den Erfolg seiner Lehre zu fördern. Er soll die ihm übertragenen Arbeiten nach den Anweisungen des Lehrmeisters sorgfältig ausführen. Er hat das Geschäftsgeheimnis zu wahren. Der gesetzliche Vertreter hat zusammen mit dem Lehrling den Lehrmeister und die Berufsschule in ihren Bestrebungen um die Ausbildung zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu fördern Arbeitsbuch Der Lehrling hat ein Arbeitsbuch zu führen. Darin sollen die ausgewählten Tätigkeiten in Form von Protokollen, Briefen oder Berichten beschrieben werden, allenfalls ergänzt durch Skizzen, Berechnungen, Zeichnungen, EDV-Dokumente etc. Die Führung des Arbeitsbuches wird durch den Ausbildner regelmässig kontrolliert. Das Arbeitsbuch darf für den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung benützt werden Einführungskurse Der Lehrling ist verpflichtet, die Einführungskurse zu besuchen. Für diese besteht ein separates Reglement. In diesen Kursen werden vor allem praktische Fähigkeiten vermittelt Berufsschule Die Geomatikerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz sind verpflichtet, anstelle der Berufsschule des Lehrorts die interkantonalen Fachkurse zu besuchen, die von der Baugewerblichen Berufsschule Zürich durchgeführt werden. Sofern sich französisch oder italienisch sprechende Lehrlinge über genügend Kenntnisse in der deutschen Sprache ausweisen, um dem Unterricht folgen zu können, werden sie zu den Fachkursen ebenfalls zugelassen. Die Organisation ist im Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Vermessungszeichner Lehrlinge der deutschsprachigen Schweiz vom sowie der Schulordnung vom geregelt. Über die Befreiung von einzelnen Fächern entscheidet die Schulleitung. Das genaue Datum des Beginns, der Ort und die Dauer der Kurse werden dem Lehrmeister zuhanden des Lehrlings rechtzeitig bekannt gegeben. Die Baugewerbliche Berufsschule Zürich orientiert den Lehrling auf Wunsch über Unterkunft- und Verpflegungsmöglichkeiten. Nach jedem Kurs erhält der Lehrling ein Zeugnis, das vom Lehrmeister und vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen und in den nächsten Kurs mitzubringen ist. -4-

5 M O D E L L L E H R G A N G Geomatiker/Geomatikerin Wenn ein Lehrling wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst dem Aufgebot zum Kursbesuch nicht folgen kann, so hat der Lehrmeister dies der Baugewerblichen Berufsschule Zürich sofort zu melden. Ein versäumter Fachkurs ist bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Berufsmittelschüler haben Anspruch auf zusätzliche Befreiung von der Arbeit im Lehrbetrieb, um die Kurse zu besuchen Zwischenprüfungen In Einzelfällen, insbesondere wenn ein Betrieb erstmals Lehrlinge ausbildet, können Zwischenprüfungen angeordnet werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der kantonalen Behörde zu stellen. Sie kann von sich aus Zwischenprüfungen anordnen Lehrabschlussprüfung Am Ende der Lehrzeit hat sich der Lehrling der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen. Sie wird von der Prüfungskommission für baugewerbliche Zeichnerlehrlinge des Kantons Zürich durchgeführt. Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den Lehrmeister an die zuständigen Amtstellen des Lehrkantons zu erfolgen, wo auch das entsprechende Anmeldeformular erhältlich ist Aufsicht über die Berufslehre Nach Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19.April 1978 üben die kantonalen Ämter für Berufsbildung die Aufsicht über die Berufslehre aus. Zur Bereinigung von Differenzen zwischen Lehrvertragsparteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist diese kantonale Behörde anzurufen. -5-

6 M O D E L L L E H R G A N G Geomatiker/Geomatikerin 2. MODELLLEHRGANG FÜR DIE PRAKTISCHE AUSBILDUNG 2.1 Einleitung Nach Artikel 2, Ziffer 4 des Reglements über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Vermessungszeichners ist der Lehrmeister verpflichtet, die Ausbildung im Lehrbetrieb nach dem Modelllehrgang zu richten. Dieser hat zum Ziel, eine methodische und umfassende Ausbildung des Lehrlings durch den Lehrbetrieb zu gewährleisten. Dabei müssen die geforderten Informationsziele laut Artikel 5 des Ausbildungsreglements (Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) erreicht werden. Eine sinnvolle Verteilung des Lehrstoffes auf die 4 Lehrjahre, wie sie der Modelllehrgang enthält, sichert eine methodische Ausbildung. Der Modelllehrgang stellt keine Bevormundung des Lehrmeisters dar, sondern ist eine Hilfe für den Ausbilder. Er gibt gleichzeitig dem Lehrling und dessen Eltern einen wertvollen Ueberblick über die Ausbildung zum Geomatiker. Betriebsintern bedingte zeitliche Verschiebungen im normalen Arbeitsablauf sind möglich, sofern dadurch die systematische Ausbildung und das Erreichen der geforderten Informationsziele nicht beeinträchtigt werden. Der Lehrmeister hat bei der praktischen Ausbildung die Lehrpläne der Berufsschule zu beachten. Das detaillierte Stoffprogramm kann bei der Berufsschule angefordert werden. Der Modelllehrgang enthält die Mindestanforderungen, welche bei der Ausbildung von Lehrlingen auf das Ende des betreffenden Lehrjahrs erfüllt sein müssen Schlussbestimmungen Das Wort Geomatiker / Geomatikerin wird nächstens bei der Änderung des Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung eingeführt. Diese Modelllehrgang tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Schweizerischer Verein für Vermessung und Kulturtechnik (SVVK) Verband Schweizerischer Vermessungsfachleute (VSVF) Fachgruppe Vermessung und Geoinformation des Schweizerischen Technischen Verbandes (FVG/STV) -6-

7 Erstes Lehrjahr 1. Semester 2. Semester Lernziel erreicht Lernziel erreicht Allgemeines Struktur und Arbeitsabläufe des Lehrbetriebes kennen Funktionen und Verantwortlichkeiten des Geomatikers im Berufsfeld kennen Grundbegriffe der Signalisation, Verpflockung, Aufnahme und Absteckung kennen Einfache Pläne erstellen ja nein ja nein Lernziele Organisation, Gesetze/Verordnungen lokale Strukturen (Gemeindebehörden, Grundbuchamt, Gemeindeverwaltung usw.) beschreiben Aufgabenbereiche des Lehrbetriebes beschreiben wichtige kantonale Gesetze/Verordnungen des Berufsfeldes aufzählen wichtige Grundbegriffe der VAV/TVAV aufzählen wichtige Grundbegriffe der Raumplanung/Baupolizei aufzählen Objekte und Arten der Punktversicherung aufzählen Vermarkungsgrundsätze aufzählen Vermarkungsmaterialien und ihren Einsatz beschreiben verschiedene Vermarkungsarten der Lagefixpunkte aufzählen Datenverwaltung Einsatzgebiete des Geomatikers aufzählen Grundlagen der Planerstellung und -beschriftung beschreiben Zeichnungs- und Schriftnormen anwenden Krokis und Skizzen von Hand erstellen Planmassstäbe bestimmen und auswählen einfache Planerstellungen und -beschriftungen auf verschiedenen Materialien ausführen Pläne schneiden und falten Fix- (LFP/HFP) und Detailpunkte identifizieren und signalisieren Fix- und Grenzpunkte vermarken Mass- und Koordinatensysteme aufzählen

8 Erstes Lehrjahr (Folge) 1. Semester 2. Semester Lernziel erreicht Lernziel erreicht Ausrüstungen, Instrumente, Materialien Einsatzgebiete der Instrumente aufzählen Normformate von Papier und Plänen beschreiben Handhabung der Büro- und Feldinstrumente beschreiben respektive erklären Informatik Aufbau eines Computers erklären Betriebssysteme und Anwendungsprogramme unterscheiden Peripheriegeräte aufzählen Einführung in Standardsoftware (z.b. Office), Berechnungs- und Zeichenprogramme ist erfolgt

9 Zweites Lehrjahr 3. Semester 4. Semester Lernziel erreicht Lernziel erreicht Allgemeines Mithilfe bei Büro- und Feldarbeiten Informatikhilfsmittel im Büro unter Anleitung bedienen Büro- und Feldinstrumente unter Anleitung anwenden ja nein ja nein Lernziele Organisation, Gesetze/Verordnungen Gesetzesgrundlagen der AV aufzählen und erläutern Zweck der Fixpunktnetze (LFP/HFP) erklären Aufnahmeobjekte der Detailpunktaufnahme aufzählen wichtige Gesetzesgrundlagen der Raumplanung/Baupolizei erläutern Datenverwaltung Datenkatalog gemäss TVAV aufzählen Datenstrukturen (Punkt, Linie, Fläche) erklären einfache Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen ausführen Pläne und Profile erstellen Register und Beschreibungen in den Registern der AV erstellen Ausrüstungen, Instrumente, Materialien Büro- und Feldinstrumente unter Anleitung anwenden Informatik Computerprogramme des Lehrbetriebes anwenden [Textbearbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbank, Berechnung und Zeichnung] Datenverwaltungssystem des Lehrbetriebes beschreiben

10 Drittes Lehrjahr 5. Semester 6. Semester Lernziel erreicht Lernziel erreicht Allgemeines Büroarbeiten im Bereich AV selbständig ausführen Feldarbeiten im Bereich AV selbständig ausführen Computerprogramme im Bereich der AV selbständig anwenden einfache Arbeiten im Bereich Raumplanung selbständig ausführen ja nein ja nein Lernziele Organisation, Gesetze/Verordnungen Nutzen der AV und ihre Verbindung zum Grundbuch erklären Toleranzstufen der AV erklären Toleranzen und ihre Wirkung auf die Daten der AV aufzählen Strukturen der Fixpunktnetze (LFP/HFP) beschreiben Arbeitsgattungen der AV aufzählen Datenverwaltung Erfordernisse für die Datenerfassung gemäss Vorschriften auswählen Daten den Ebenen der AV zuordnen Numerische Daten aufbereiten und grafisch darstellen Absteckungen in Lage und Höhe unter Kontrolle ausführen Ausrüstungen, Instrumente, Materialien Büro- und Feldinstrumente selbständig bedienen Informatik Computerprogramme des Lehrbetriebes selbständig anwenden [Textbearbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbank, Berechnung und Zeichnung]

11 Viertes Lehrjahr 7. Semester 8. Semester Lernziel erreicht Lernziel erreicht Allgemeines Büroarbeiten im Bereich der AV beherrschen Feldarbeiten im Bereich der AV beherrschen Computerprogramme des Lehrbetriebes in Bereich der AV beherrschen Grundbuchrecht im Berufsfeld kennen Elementare Begriffe von Informationssystemen (LIS, GIS) kennen Elementare Begriffe von Melioration und Kulturtechnik kennen Elementare Begriffe der Umwelttechnik kennen ja nein ja nein Lernziele Organisation, Gesetze/Verordnungen Arbeitsabläufe der Nachführung der AV beschreiben Grundlagen und Arten von Grundbucheinträgen aufzählen Gebräuchliche Vorschriften im Bereich der Informationssysteme (LIS, GIS) aufzählen Gebräuchliche Vorschriften im Bereich der Kulturtechnik/Melioration aufzählen Gebräuchliche Vorschriften im Bereich Raumplanung und Gemeindeingenieurwesen aufzählen Datenverwaltung Büro- und Feldinformationen angemessen und zuverlässig erfassen und bearbeiten Daten der AV gesetzeskonform bearbeiten Absteckungen in Lage und Höhe selbständig ausführen Datenverwaltung in der Nachführung der AV beschreiben Numerische und grafische Daten nachführen Datensicherungssystem des Lehrbetriebes beschreiben und ausführen Anwendungsbereiche eines Informationssystems (LIS, GIS) beschreiben Arbeitsgattungen bei Meliorationen und in Kulturtechnik beschreiben Arbeitsgattungen für Mehrzweckkataster erklären

12 Viertes Lehrjahr (Folge) 7. Semester 8. Semester Lernziel erreicht Lernziel erreicht Ausrüstungen, Instrumente, Materialien Büro- und Feldinstrumente in Bereich der AV beherrschen Informatik Computerprogramme des Lehrbetriebes beherrschen

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