Landesverband Bayerischer Wasserkraftwerke eg

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1 Landesverband Bayerischer Wasserkraftwerke eg LANDESVERBAND BAYERISCHER WASSERKRAFTWERKE eg SANDWEG 1 A S I N Z I N G Rundschreiben Nr HPL/IG/KS/VAR/RtM Sehr geehrte Mitglieder, Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund vermehrter Nachfragen wollen wir Sie mit dem heutigen Rundschreiben über folgende Punkte nochmals informieren: 1. Neue Vergütung gemäß EEG 2014 Da es hauptsächlich um Bestandsanlagen geht, das heißt, um Anlagen die bereits vor dem in Betrieb genommen wurden, sieht 40, Abs. 2 EEG 2014 folgendes vor: Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, wenn nach dem 31. Juli 2014 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Der Anspruch nach Satz 1 oder 2 besteht ab dem Abschluss der Maßnahme für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verbleibenden Teils des Jahres, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme abgeschlossen worden ist. Konkret heißt dies, dass bei Ihrer Anlage nach dem eine Ertüchtigungsmaßnahme durchgeführt werden muss, durch die das Leistungsvermögen erhöht wird. Das heißt, es muss die Jahresarbeitsmenge durch die Maßnahme erhöht werden. Unter dem Begriff des erhöhten Leistungsvermögens ist jede Verbesserung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage zu verstehen, die zu einer erhöhten Stromausbeute führen kann. Maßgeblich ist damit die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens der Anlage. Das Regelarbeitsvermögen ist der langjährige Mittelwert der Jahresarbeit. Vorstandsvorsitzender: RA Hans-Peter Lang VR Bank Burglengenfeld eg Tel.: ( / ) Aufsichtsratsvorsitzender: Klaus Schuster BLZ Konto-Nr Fax: ( / ) Registergericht: Regensburg Nr. 531 IBAN: DE info@lvbw-wasserkraft.de Sitz: Regensburg BIC: GENODEF1BLF Internet:

2 Nicht zuletzt auf Grund der Witterungsabhängigkeit der tatsächlich zu erzielenden Stromausbeute wird nicht verlangt, dass tatsächlich direkt im ersten Jahr nach der Ertüchtigung oder über den gesamten Förderzeitraum die erzeugte Strommenge steigt. Maßgeblich ist vielmehr eine Bewertung der Steigerung des Leistungsvermögens anhand des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik, bei der Einflüsse auf die Durchflussmenge durch besonders wasserreiche bzw. wasserarme Jahre zu neutralisieren sind, um das Potenzial der Steigerung korrekt einzuordnen. Ob eine Erhöhung des Leistungsvermögens erreicht wird und ein Anspruch auf Förderung besteht, entscheidet sich somit zu dem Zeitpunkt, in dem die Ertüchtigungsmaßnahme abgeschlossen ist. Liegt zu diesem Zeitpunkt eine dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende positive Prognose vor, erlischt der Anspruch daher auch nicht, wenn über einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum nach Durchführung der Maßnahme die tatsächlich erzeugte Strommenge gegenüber dem vorherigen Regelarbeitsvermögen nicht gesteigert werden konnte. a) Steigerung des Leistungsvermögens um mindestens 10 % Ergibt sich nun durch die Ertüchtigungsmaßnahme, welche nicht zulassungspflichtig sein darf, dass das Leistungsvermögen um mindestens 10 % erhöht wird, so muss hierfür lediglich eine Bescheinigung der beauftragten Fachfirmen oder eines Ingenieurbüros vorgelegt werden. Bei entsprechender Fachkenntnis kann diese der Kraftwerksbetreiber auch selbst ausstellen. Nicht zulassungspflichtige Maßnahmen sind alle die Maßnahmen, die das vorhandene Wasserrecht nicht berühren. (Hat die Ertüchtigung Auswirkungen auf das bestehende Wasserrecht, so muss auch bei einer Steigerung des Leistungsvermögens um mindestens 10 % eine behördliche Zustimmung/Bescheinigung eingeholt werden.) Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, welche Maßnahme wann durchgeführt wurde und um wieviel Prozent sich dadurch das Leistungsvermögen erhöht hat. Eine bestimmte Formvorschrift gibt es hierfür nicht. Diese Feststellung muss jedoch nachprüfbar sein, das heißt, bei Nachfragen durch den Netzbetreiber müssen eventuell konkrete Rechnungen und Berechnungen vorgelegt werden, woraus sich die Durchführung der Maßnahme und die Erhöhung tatsächlich ergibt. Wir raten daher dringendst davon ab, reine Gefälligkeitsbescheinigungen vorzulegen. Diese Bescheinigung muss dann an den Netzbetreiber gesandt werden, zusammen mit dem Zählerstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme. Der Abschluss der Maßnahme muss zwingend nach dem sein. Da es sich um technische Verbesserungen handelt, raten wir Ihnen an, sich zuvor bei einer Fachfirma zu erkundigen, was bei Ihrer Anlage überhaupt möglich ist. Insbesondere müssen auch die Kosten abgeklärt werden. Seite: 2 (6)

3 b) Steigerung des Leistungsvermögens unterhalb 10 % Bei einer Ertüchtigungsmaßnahme unterhalb von 10 % des Leistungsvermögens benötigen Sie eine Bescheinigung der Wasserbehörde, also von Ihrem zuständigen Landratsamt. Auch hier gibt es keine Formvorschrift. Vorab ist aber von Ihnen zu überlegen, ob dieser Weg gewählt wird, weil dann höchstwahrscheinlich die Behörde auch überprüft, ob die Bedingungen des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten sind, wie z. B. Fischtreppe, Restwassermenge, Fischabstieg. Für diese behördliche Bescheinigung müssen diese Bedingungen nicht eingehalten werden und dürfen in diesem Zusammenhang auch nicht überprüft werden. Es kann jedoch der Behörde nicht untersagt werden, bei dieser Gelegenheit auch in einem weiteren Verfahren zu überprüfen, ob eben die Bedingungen des Wasserhaushaltsgesetztes eingehalten sind oder nicht. Dies muss sorgfältig abgewogen werden. c) Vergütungssätze ( 40 EEG Wasserkraft) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,52 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,31 Cent pro Kilowattstunde, Ab dem Abschluss der Maßnahme werden obige Vergütungssätze für die Dauer von 20 Jahren gezahlt. d) Abzug als Anreiz zur Direktvermarktung Als Anreiz zur Direktvermarktung hat der Gesetzgeber in 37 EEG folgende Regelung aufgenommen: Von den oben genannten Vergütungssätzen nach EEG 2014 sind 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom im Sinne der 40 bis 48 abzuziehen. Das heißt, dass Sie für den Fall, dass Sie Ihren Strom nicht direkt vermarkten wollen/können, weiterhin eine EEG Vergütung erhalten, jedoch von den Vergütungssätzen 0,2 ct/kwh abgezogen werden (z. B.: 12,52 ct/kwh 0,2 ct/kwh = 12,32 ct/kwh). Seite: 3 (6)

4 e) Degression ( 27 EEG) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus Wasserkraft nach 40 um 0,5 Prozent. Das bedeutet, z.b., wenn die Ertüchtigungsmaßnahme erst im Jahre 2016 abgeschlossen wird, dass sich z.b. folgender Vergütungspreis ergibt: 12,52 ct/kwh abzüglich 0,2 ct/kwh 12,32 ct/kwh abzüglich 0,50% 12,26 ct/kwh Dieser Preis wird aber dann auch wiederum für die Dauer von 20 Jahren gezahlt. 2. Nachrüstaufforderung gemäß Systemstabilitätsverordnung (SysStabV), die am verabschiedet wurde und in Kürze in Kraft treten wird Hierzu haben wir vom Bayernwerk folgende Mitteilung erhalten: Die Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung wird in Kürze in Kraft treten und weitet die Verpflichtung zur Nachrüstung von Frequenzschutzeinstellungen auf rund Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von circa 27 Gigawatt aus. Damit wird die Netzstabilität gewährleistet und die Systemsicherheit insbesondere im Unterfrequenzbereich erhalten ( 49,5 Hz-Problem ). Von der neuen Nachrüstungspflicht sind Windenergie-, Biomasse, KWKund Wasserkraftanlagen betroffen. Inwieweit eine Anlage in die Nachrüstung einbezogen wird, hängt von der installierten Leistung, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Spannungsebene, an der sie angeschlossen ist, ab. Wie erfolgt die Umsetzung? Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, die betroffenen Anlagenbetreiber zu informieren und zur Nachrüstung aufzufordern. Nach Zugang der Nachrüstaufforderung übersendet der Anlagenbetreiber wiederum dem Verteilnetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Zugangsbestätigung ( 13 Abs. 1 SysStabV). Zugleich beginnt mit Erhalt der Nachrüstaufforderung die zwölfmonatige Frist für die Umsetzung ( 18 Abs. 1 SysStabV) der Nachrüstung. Diese ist durch eine Fachkraft gemäß DIN VDE : Abschnitt durchzuführen und schriftlich dem Verteilnetzbetreiber nachzuweisen. Unter bestimmten Umständen können Anlagen ganz oder teilweise von der Nachrüstpflicht ausgenommen werden ( 15 SysStabV). In diesem Fall besteht eine neunmonatige Frist der Inanspruchnahme des Ausnahmebegehrens nach Erhalt der Nachrüstaufforderung. Seite: 4 (6)

5 Wer übernimmt die Kosten? Die Anlagenbetreiber sind grundsätzlich verpflichtet, die Nachrüstung selbst zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Diese sind bis zu einem Eigenanteil von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung zu übernehmen ( 21 SysStabV). Darüber hinaus entstehende Kosten, können dem Anlagenbetreiber zu 75 % durch den Übertragungsnetzbetreiber erstattet werden. Die erstatteten Kosten werden von den Übertragungsnetzbetreibern auf die Netzentgelte umgelegt ( 21 Abs. 1 Satz 1 SysStabV). Wie erfolgt die Qualitätskontrolle? Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen ( 19 Abs. 1 Satz 1 SysStabV). Dabei sind die Verteilnetzbetreiber aufgefordert, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, und insbesondere die Stichproben vorzunehmen. Ergänzende Informationen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten können Sie dem weiterführenden Link des BMWi entnehmen: Wichtige Fragen und Antworten: 3. Natura 2000-Verfahren Öffentlichkeitsbeteiligung Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, München, beabsichtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sowie dem Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr die Vogelschutzverordnung um die Bayerischen FFH-Gebiete zu ergänzen. Weitere Informationen und die Gebietsabgrenzung erhalten Sie unter: bzw. durch Einsichtnahme in die bei den Behörden aufliegenden Unterlagen. Wir raten Ihnen, sich an den genannten Stellen zu informieren, ob Ihre Wasserkraftanlage, Grundstücke, Triebwerkskanal, Wehranlage, usw., davon betroffen sind. Aufgrund des hohen Interesses und der Vielzahl an Nachfragen wird die Ablauffrist zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur geplanten Natura 2000-Verordnung nochmals verlängert. Sie können Ihre Stellungnahme daher bis spätestens 1. Mai 2015 einreichen. Seite: 5 (6)

6 Information und Kommunikation sind heute mehr denn je ganz besonders wichtig, weshalb wir wieder auf unseren Newsletter, den sie per erhalten können, aufmerksam machen wollen. Durch ihn werden Neuigkeiten, Kurzberichte und Interessantes über die Wasserkraft ca. einmal im Monat verschickt. Er ist jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar und als Service des LVBW eg natürlich kostenlos. Sie können ihn abonnieren unter: Wir können Ihnen aber auch anbieten, alle Informationen per zu erhalten. Bitte, senden Sie eine an wenn Sie Rundschreiben oder Einladungen zur Generalversammlung zukünftig per erhalten wollen. Die Beitrags-Rechnungen erhalten Sie weiterhin in Papierform. Mit den Reklametafeln haben wir ein wirksames Medium um die Öffentlichkeit auf die Bedeutung der Wasserkraft hinzuweisen und auch auf unsere Homepage aufmerksam zu machen, die ein wichtiges Informationsmittel für alle Wasserkraftinteressierten ist. Sie können sich weiter informieren unter: und Ihre Bestellung einer Reklametafel online aufgeben unter: Weitere Auskünfte und Informationsmaterial zu diesen Themen können Sie gerne auch über die Geschäftsstelle, Telefon , Fax oder anfordern. Nur Einigkeit macht stark. Durch Ihre Mitgliedschaft tragen Sie wesentlich dazu bei, dass wir als ein großer Verband auch in Zukunft Erfolge zum Wohle der Wasserkraftwerke erzielen können! Vielen Dank für Ihre Treue und Solidarität! Freundliche Grüße Landesverband Bayerischer Wasserkraftwerke eg Vorstand und Aufsichtsrat RA Hans-Peter Lang Vorstandsvorsitzender Klaus Schuster Aufsichtsratsvorsitzender Seite: 6 (6)

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