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1 Stand Seite 1 von 15 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Condor Lebensversicherungs-AG für die aufgeschobene Rentenversicherung mit Indexpartizipation (9G04) Stand: Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Indexpartizipation? 2 Können Sie den Rentenbeginn verschieben? 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 4 Wie lang ist eine Versicherungsperiode? 5 Was gilt für die Beitragszahlung? 6 Was gilt für Zuzahlungen und Beitragserhöhungen? 7 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 8 Was sind der Policenwert und das Deckungskapital dieses Vertrags? 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 10 Können Sie Ihrem Vertrag nach Rentenbeginn Kapital entnehmen? 11 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 12 Inwieweit kann reduzierter Versicherungsschutz wiederhergestellt werden? 13 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg, dem Einsatz oder dem Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 14 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 15 Was ist bei Fälligkeit der Leistung zu beachten? 16 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? 17 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 18 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 19 Wer erhält die Leistung? 20 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 21 Wo ist der Gerichtsstand? 22 Wann verjähren Ihre Ansprüche aus dem Vertrag? 23 Welchen Rechnungszins und welche Sterbetafeln hat die Versicherung? 24

2 Stand Seite 2 von 15 Rente 1 Welche Leistungen erbringen wir? 1. Wir zahlen die Rente zu den Fälligkeitsterminen, wenn die versicherte Person am jeweiligen Fälligkeitstag lebt. Die erste Rentenzahlung erfolgt spätestens 10 Tage nach Rentenbeginn. Policenwert 2. Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Deckungskapital des Vertrags einschließlich zugeteilter Überschussanteile berechnet. Zum vereinbarten Rentenbeginn entspricht der Policenwert mindestens der Summe der gezahlten Beiträge (Garantiekapital). Leistung bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn 3. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, wird der Policenwert, mindestens jedoch die Summe der gezahlten Beiträge fällig. Wir berechnen den Policenwert zum Ende des Monats, in dem der Todestag der versicherten Person liegt. Leistung bei Tod der versicherten Person nach Rentenbeginn 4. Ist eine Mindestrentenleistung vereinbart, zahlen wir mindestens eine Leistung in Höhe der vereinbarten Anzahl an Jahresrenten (Mindestrentenleistung). Mit jeder Rentenzahlung vermindert sich die verbleibende Mindestrentenleistung um die gezahlte garantierte Rente. Wurde bis zum Tod der versicherten Person die Mindestrentenleistung noch nicht vollständig gezahlt, wird der Rest in einem Betrag ausgezahlt. Kapitalwahlrecht 5. Sie haben das Recht, bei Rentenbeginn anstelle der Rentenzahlung die einmalige Auszahlung des Policenwerts zu wählen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn zu stellen. Die Auszahlung erfolgt spätestens 10 Tage nach dem vereinbarten Rentenbeginn. Mit Auszahlung endet der Vertrag. Wurde das Kapitalwahlrecht ausgeübt, darf der Rentenbeginn nicht mehr verschoben werden. 2 Wie erfolgt die Indexpartizipation? 1. Bei der Indexpartizipation nimmt der Vertrag an der Wertentwicklung des Index Euro Stoxx 50 mit dem Bloomberg-Kürzel SX5E:IND (last Price) teil. Die Partizipation erfolgt am nächsten Börsentag nach dem Versicherungsjahrestag, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Bezugsgröße für die Indexpartizipation ist der Policenwert zu Beginn des vorherigen Versicherungsjahres. 2. Die Höhe der Indexpartizipation eines Versicherungsjahres wird bestimmt, indem die negativen monatlichen Wertentwicklungen des Index und die mit dem Cap gedeckelten positiven monatlichen Wertentwicklungen des Index am Ende eines Versicherungsjahres aufsummiert werden. - Ist diese Summe positiv, ist sie die Jahresrendite, mit der sich der Policenwert zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres erhöht. - Ist diese Summe negativ, verändert sich der Policenwert durch die Indexpartizipation nicht. Die monatliche Wertentwicklung entspricht dabei der prozentualen Veränderung des Index Euro Stoxx 50. Bewertungsstichtag ist jeweils der letzte Börsentag eines Monats in Frankfurt am Main. Der Cap gibt an, bis zu welcher Höhe der Vertrag an der positiven monatlichen Wertentwicklung des Index partizipieren kann.

3 Stand Seite 3 von Die Wertentwicklung des zugrunde gelegten Index ist nicht vorhersehbar. Die Höhe der Beteiligung an der Wertentwicklung können wir nicht garantieren. Sie haben die Chance, dass sich der Policenwert erhöht, z. B. dadurch, dass Sie von Kurssteigerungen des Index profitieren. Die Beteiligung an der Wertentwicklung des zugrunde gelegten Index kann jedoch niedriger ausfallen als die Indexentwicklung, da bei der Berechnung der Indexpartizipation die monatlichen Wertzuwächse nur bis zur Höhe des Cap, Kursrückgänge jedoch in vollem Umfang berücksichtigt werden. Eine Erhöhung des Policenwerts können wir nicht garantieren. Bestimmung des Cap 4. Der Cap ist abhängig von - der Höhe der für Ihre Versicherung festgelegten jährlichen Überschussanteile, - der Höhe der jährlich zugeteilten Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und - weiteren Faktoren des Kapitalmarkts wie z. B. der Volatilität und der Dividendenrendite am Kapitalmarkt. Den Cap legen wir jährlich neu auf der Grundlage von Angeboten mehrerer Emittenten fest. Bei der Auswahl berücksichtigen wir deren Finanzkraft. Finanzierung der Indexpartizipation 5. Die Finanzierung der Indexpartizipation für das laufende Versicherungsjahr erfolgt zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres aus der Überschussbeteiligung nach 12 Ziffer 12. Wegfall des Index Euro Stoxx Ist die Indexpartizipation am Euro Stoxx 50 aus von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht mehr möglich, wird ein Ersatzindex ausgewählt. Der Ersatzindex wird so gewählt, dass er nach unserer Einschätzung dem Euro Stoxx 50 weitgehend entspricht. Darüber und über die Auswirkungen auf Ihren Vertrag werden wir Sie rechtzeitig informieren. 3 Können Sie den Rentenbeginn verschieben? 1. Der Rentenbeginn kann an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden. Die Rechnungsgrundlagen werden durch Verlegung des Rentenbeginns nicht verändert. Wir haben die tariflichen Grenzbestimmungen für Standardfälle abgebildet. Wird eine Vertragsanpassung gewünscht, die außerhalb der dargestellten Bereiche liegt, sprechen Sie uns an. Vorgezogene Rente 2. Sie haben das Recht, den Rentenbeginn um ganze Monate, maximal um 7 Jahre, vorzuverlegen. Voraussetzungen sind: - Zum vorverlegten Rentenbeginn beträgt der Policenwert mindestens die Summe der bis zu diesem Termin gezahlten Beiträge. - Zwischen Versicherungsbeginn und neuem Rentenbeginn müssen mindestens 12 Jahre liegen. 3. Das Vorverlegen des Rentenbeginns ist spätestens einen Monat vor dem neuen Rentenbeginn zu beantragen. 4. Bei Vorverlegen des Rentenbeginns - sinkt die Rente, - entfällt das Recht auf Hinausschieben des Rentenbeginns und - bleibt ein Kapitalwahlrecht erhalten.

4 Stand Seite 4 von 15 Hinausgeschobene Rente 5. Sie haben das Recht, den Rentenbeginn um ganze Monate hinauszuschieben. Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person beträgt am neuen Rentenbeginn höchstens 85 Jahre. 6. Das Hinausschieben des Rentenbeginns ist spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Rentenbeginn zu beantragen. 7. Eine Beitragszahlungsdauer kann bis zum neuen Rentenbeginn mit unserer Zustimmung verlängert werden. 8. Bei Hinausschieben des Rentenbeginns - steigt die Rente, - entfällt das Recht auf Vorverlegen des Rentenbeginns und - bleibt ein Kapitalwahlrecht erhalten. 9. Die für die Mindestrentenleistung vereinbarte Anzahl an Jahresrenten ändert sich nicht. Sollte aus steuerlichen Gründen eine Reduzierung der Mindestrentenleistung erforderlich sein, passen wir sie an. 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt haben, frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. 1. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. 5 Wie lang ist eine Versicherungsperiode? 2. Der Versicherungsjahrestag des Vertrags ist im Versicherungsschein angegeben. Der Zeitraum von einem Versicherungsjahrestag bis zum nächsten Versicherungsjahrestag wird als Versicherungsjahr bezeichnet. 3. Die erste Versicherungsperiode ist verkürzt, wenn der Zeitraum zwischen dem Versicherungsbeginn und dem ersten Versicherungsjahrestag weniger als ein Jahr beträgt. Entsprechendes gilt, wenn - der Zeitraum zwischen dem letzten Versicherungsjahrestag der Aufschubzeit und dem Rentenbeginn oder - der Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum nächsten Versicherungsjahrestag weniger als ein Jahr beträgt. Einlösungsbeitrag, Fälligkeit, Verzug 6 Was gilt für die Beitragszahlung? 1. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. 2. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 3. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

5 Stand Seite 5 von 15 Folgebeiträge, Fälligkeit, Verzug 4. Weitere Beiträge (Folgebeiträge) sind zu jedem vereinbarten Fälligkeitstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer an uns zu zahlen. 5. Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen und dies zu vertreten haben, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. 6. Ist der Gesamtbetrag der Mahnung durch einen Umstand, den Sie zu vertreten haben, innerhalb der Frist nicht gezahlt, wirkt sich dies wie folgt aus: Wir sind nur zu der Leistung verpflichtet, die sich bei einer möglichen Beitragsfreistellung ergibt. Kann die Versicherung nicht beitragsfrei gestellt werden, zahlen wir den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert aus. Ist die in der Mahnung gesetzte Frist durch einen Umstand, den Sie zu vertreten haben, erfolglos abgelaufen, kündigen wir die Versicherung fristlos. Das bedeutet: - Die Versicherung wird mit sofortiger Wirkung in eine beitragsfreie umgewandelt, wenn am Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgt, ein ausreichender vertraglich vereinbarter Rückkaufswert vorhanden ist. - Wir zahlen den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert aus, wenn zu der Versicherung am Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgt, noch kein ausreichender vertraglich vereinbarter Rückkaufswert für eine Beitragsfreistellung vorhanden ist. 7. Rechnen wir den Vertrag ab und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Betrag sowie einen eventuell erhaltenen Rückkaufswert, besteht wieder uneingeschränkter Versicherungsschutz. 8. Bei Fälligkeit der Leistung verrechnen wir etwaige Beitragsrückstände mit dem Policenwert. Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung 9. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, dürfen wir künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Anteilige Beitragszahlung 10. Bei einer jährlichen Beitragszahlung wird der erste Beitrag zeitanteilig fällig, wenn die erste Versicherungsperiode verkürzt ist. Zuzahlung 7 Was gilt für Zuzahlungen und Beitragserhöhungen? 1. Sie können jederzeit vor Rentenbeginn Zuzahlungen ab EUR, vornehmen. Die Summe der Zuzahlungen in einem Versicherungsjahr beträgt höchstens EUR. 2. Bei einer Zuzahlung werden Kosten erhoben. Einzelheiten finden Sie im Produktinformationsblatt. 3. Durch die Zuzahlung erhöhen sich der Policenwert, die Summe der gezahlten Beiträge und die Rente. Die Erhöhung wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen des jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarifs für Zuzahlungen berechnet. 4. Die Erhöhungen erfolgen zum Ersten des Folgemonats nach Eingang der Zuzahlung.

6 Stand Seite 6 von 15 Beitragsanpassung 5. Möchten Sie Ihren Beitrag anpassen, wenden Sie sich an uns. Weitere Vereinbarungen 6. Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen erstrecken sich auch auf Zuzahlungen und Beitragserhöhungen. 8 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 1. Kosten, die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen, entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt. 2. Kosten für Rücklastschriften und Mahnkosten dürfen wir abhängig von der Kostensituation verändern. 3. Wenn Sie uns nachweisen, dass die den gesondert in Rechnung gestellten Kosten zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall wesentlich niedriger zu beziffern sind oder nicht zutreffen, werden wir die Kosten entsprechend vermindern oder auf sie verzichten. 9 Was sind der Policenwert und das Deckungskapital dieses Vertrags? 1. Der Policenwert in der Aufschubzeit des Vertrags ist Bezugsgröße für die Berechnung - des Rückkaufswerts bei Kündigung, - der verbleibenden Leistungen bei einer teilweisen Kündigung, - der beitragsfreien Leistungen bei einer Beitragsfreistellung und - der Überschussbeteiligung. 2. Der Policenwert wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Deckungskapital des Vertrags einschließlich zugeteilter Überschussanteile berechnet. 3. Das Deckungskapital des Vertrags setzt sich aus verschiedenen Deckungskapitalien zusammen: a) Deckungskapital für die bei Vertragsbeginn garantierten Leistungen Dieses wird mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. b) Deckungskapitalien für garantierte Leistungen aufgrund von dynamischen Erhöhungen Diese werden mit den Rechnungsgrundlagen des jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarifs für die Dynamik berechnet. c) Deckungskapitalien für garantierte Leistungen aufgrund von Zuzahlungen Diese werden mit den Rechnungsgrundlagen des jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarifs für Zuzahlungen berechnet. 4. Die Deckungskapitalien für die Leistungen aus der Überschussbeteiligung im Rentenbezug werden mit den Rechnungsgrundlagen der jeweiligen Tarife nach Ziffer 3 a) bis c) bestimmt. 5. Zum Rentenbeginn entspricht der Policenwert mindestens der Summe der gezahlten Beiträge (Garantiekapital). Für die einzelnen Deckungskapitalien nach Ziffer 3 besteht zum Rentenbeginn keine Garantie auf Beitragserhalt. Die zum Rentenbeginn tatsächlich zu zahlende Rente errechnet sich aus den einzelnen Deckungskapitalien nach Ziffer 3. Die einzelnen Deckungskapitalien tragen unterschiedlich zur tatsächlich zu zahlenden Rente bei. Wir zahlen in Summe jedoch mindestens die von uns zugesagte Rente. 6. Die Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation sind die Rechnungsgrundlagen für die garantierten Leistungen bei Vertragsbeginn. Bei Vertragsbeginn stimmen die Rechnungsgrundlagen der Tarife nach Ziffer 3 mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation überein.

7 Stand Seite 7 von 15 Fristen Ändern wir einen dieser Tarife, entsprechen die neuen Rechnungsgrundlagen dieses Tarifs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mindestens denen der für das Neugeschäft offenen Tarife. Eine Änderung der Rechnungsgrundlagen teilen wir mit. 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 1. Vor Rentenbeginn können Sie - jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode oder - mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten Ihre Versicherung schriftlich kündigen oder schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Kündigung vor Rentenbeginn 2. Nach Kündigung haben Sie Anspruch auf den Rückkaufswert nach 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Rückkaufswert ist der zum Kündigungszeitpunkt berechnete Policenwert. Ob und in welcher Höhe von dem Rückkaufswert ein Abzug einbehalten wird, ist sowohl in den Informationen nach 2 VVG-InfoV als auch im Versicherungsschein dargestellt. Dort ist der Abzug in EUR angegeben. Der Wert, der sich nach Einbehalt des Abzugs von dem Rückkaufswert nach 169 Absatz 3 VVG ergibt, ist der vertraglich vereinbarte Rückkaufswert. Beitragsrückstände werden verrechnet. Kündigung nach Rentenbeginn 3. Der Vertrag kann nach Rentenbeginn nicht gekündigt werden. Herabsetzung des Rückkaufswerts 4. Wir sind nach 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den Rückkaufswert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Teilweise Kündigung (Liquiditätsoption) 5. Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn unter Einhaltung der Fristen nach Ziffer 1 auch teilweise kündigen. Dies ist ab dem 6. Versicherungsjahr möglich. 6. Bei einer teilweisen Kündigung wird ein Abzug in der gleichen Höhe wie bei einer Kündigung berücksichtigt. Bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag wird der bei einer Kündigung vereinbarte Abzug anteilig berücksichtigt. Der Policenwert zum Zeitpunkt der teilweisen Kündigung wird um den Auszahlungsbetrag und den Abzug vermindert. Die Bezugsgrößen nach 2 Ziffer 1 und 12 Ziffer 12 werden ebenfalls reduziert, Bei einer teilweisen Kündigung werden die Summe der gezahlten Beiträge und die garantierte Rente nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu berechnet. Beitragsrückstände ziehen wir vom Auszahlungsbetrag ab. Die Rechnungsgrundlagen werden durch eine Teilkündigung nicht verändert. 7. Voraussetzungen für die teilweise Kündigung sind: - Der Auszahlungsbetrag beträgt mindestens EUR. - Der verbleibende Policenwert beträgt mindestens EUR.

8 Stand Seite 8 von 15 Beitragsfreistellung 8. Die beitragsfreie garantierte Rente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit den in 9 Ziffer 3 beschriebenen Rechnungsgrundlagen unter Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Rückkaufswerts berechnet. Beitragsrückstände werden verrechnet. 9. Voraussetzung für eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist, dass der verbleibende Policenwert mindestens EUR beträgt. 10. Wird der Mindestwert für den Policenwert nicht erreicht, erhalten Sie den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert und der Vertrag erlischt. Auswirkung von Kündigung und Beitragsfreistellung auf die Versichertengemeinschaft 11. Durch Kündigung oder Beitragsfreistellung eines Vertrags entstehen der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigende Nachteile, da Abzug - kollektiv gestelltes Risikokapital ausgeglichen werden muss: Wir bieten Ihnen neben dem vereinbarten Versicherungsschutz garantierte Leistungen und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. - sich die Kapitalerträge vermindern: Eine Kündigung Ihres Vertrags ist mit der vorzeitigen Auflösung von Kapitalanlagen oder mit dem Vorhalten von liquidem Kapital verbunden. Unabhängig von Wertschwankungen verursacht dies Aufwände und reduziert die Kapitalerträge. 12. Diese der Versichertengemeinschaft entstehenden Nachteile werden durch den vereinbarten Abzug ausgeglichen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Für die generelle Angemessenheit des Abzugs dem Grunde und der Höhe nach tragen wir die Darlegungs- und Beweislast. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall entweder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind oder dem Grunde nach nicht zutreffen, werden wir den Abzug entsprechend vermindern oder er entfällt. Beitragsrückzahlung 13. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. 11 Können Sie Ihrem Vertrag nach Rentenbeginn Kapital entnehmen? 1. Solange eine Mindestrentenleistung besteht, können Sie mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten Ihrem Vertrag Kapital entnehmen. Bei der Auszahlung entnehmen wir dem Deckungskapital zusätzlich zu dem von Ihnen gewünschten Auszahlungsbetrag eine Bearbeitungspauschale von 150 EUR. Es wird höchstens ein Betrag in Höhe der Mindestrentenleistung zum Entnahmezeitpunkt abzüglich der Bearbeitungspauschale gezahlt. 2. Eine Kapitalentnahme ist nur einmal und nur innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt eines der folgenden Ereignisse möglich: a) Heirat bzw. Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der versicherten Person b) rechtskräftige Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der versicherten Person

9 Stand Seite 9 von 15 c) Tod des Ehepartners bzw. des eingetragenen Lebenspartners der versicherten Person d) Pflegebedürftigkeit der versicherten Person oder ihres Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person oder der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus einer Pflegeversicherung erhält. e) Finanzierung, Modernisierung, Instandsetzung oder behindertengerechter Umbau einer selbstgenutzten Immobilie Der von Ihnen gewünschte Auszahlungsbetrag ist auf die hierbei entstandenen Kosten begrenzt. Diese sind uns nachzuweisen (z. B. notarieller Kaufvertrag oder Handwerkerrechnung). 3. Voraussetzung für eine Entnahme ist, dass der von Ihnen gewünschte Auszahlungsbetrag mindestens EUR beträgt. 4. Durch die Entnahme verringern sich die Leistungen. Diese werden nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt. 12 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 1. Sie sind an den Überschüssen beteiligt, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden. Diese können auch Null sein. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit 2. Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen der Kapitalanlagen, die für künftige Leistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten alle Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Weitere Überschüsse entstehen beispielsweise dann, wenn der Leistungsverlauf günstiger und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt. 3. Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen in einer Bestandsgruppe und innerhalb einer Bestandsgruppe in Überschussverbänden zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen und Überschussverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. 4. Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die für die Verträge zur Verfügung stehenden Bewertungsreserven werden nach 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere 56 a Absatz 3 und 4 VAG, ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den Verträgen rechnerisch zugeordnet. 5. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich aus den dargestellten Grundsätzen und Maßstäben nicht. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags 6. Die Angabe, zu welchem Überschussverband Ihre Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Abhängig von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile, die vom Vorstand festgelegt und im Geschäftsbericht und auf unserer Internetseite unter dem Stichwort Überschussbeteiligung" veröffentlicht werden. Die Überschussanteile können auch Null sein. Dies gilt auch für die Festlegungen zu einer Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und zu einer Schlussüberschussrente.

10 Stand Seite 10 von 15 Überschussbeteiligung in der Aufschubzeit 7. Ihre Versicherung erhält a) jährliche Überschussanteile auf das überschussberechtigte Deckungskapital. Dies ist der Policenwert, der ab Beginn des abgelaufenen Versicherungsjahres nach Beitragseingang das gesamte Versicherungsjahr als Policenwert ohne Berücksichtigung von unterjährigen Beiträgen bzw. Zuzahlungen vorhanden war. Bei der Berechnung der jährlichen Überschussanteile wird der Überschussanteilsatz nach Abzug des Kostensatzes auf diesen Policenwert zugrunde gelegt. b) eine jährliche Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven auf das überschussberechtigte Deckungskapital nach a). Die jährlichen Überschussanteile und die jährliche Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven werden zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, letztmals am letzten Versicherungsjahrestag der Aufschubzeit. 8. Auf Beiträge nach Abzug von beitragsbezogenen Kosten, die während eines laufenden Versicherungsjahres entrichtet werden, erhält die Versicherung a) unterjährige Überschussanteile und b) eine Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven. Bei der Berechnung der unterjährigen Überschussanteile wird der um den Kostensatz reduzierte Überschussanteilsatz nach Ziffer 7 a) zugrunde gelegt. Mit dem so ermittelten Satz und dem Satz für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven werden die während des laufenden Versicherungsjahres entrichteten Beiträge jeweils nach Abzug der beitragsbezogenen Kosten ab Eingang bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verzinst. Diese Zinsen werden zum Ende des laufenden Versicherungsjahres dem Policenwert zugeführt. Während des laufenden Versicherungsjahres erhöhen sie bei Tod der versicherten Person oder bei vorzeitiger Vertragsbeendigung den Policenwert. 9. Für unterjährige Zuzahlungen gilt Ziffer 8 entsprechend. 10. Bei Rentenbeginn wird der Wert der dem Vertrag nach 153 VVG zur Hälfte zuzuteilenden Bewertungsreserven bestimmt. Ist dieser Wert höher als die Summe der Mindestbeteiligungen an den Bewertungsreserven nach den Ziffern 7 b) und 8 b), die dem Vertrag während der Aufschubzeit zugeteilt wurde, wird die Differenz mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation verrentet oder bei Beendigung ausgezahlt. Entsprechendes gilt für eine vorzeitige Vertragsbeendigung. 11. Die Bewertungsreserven werden auf Basis der Zeitwerte zum ersten am Sitz unseres Unternehmens geltenden Arbeitstag des Monats ermittelt, der vor Rentenbeginn, vor dem Termin der Kapitalabfindung, vor dem Kündigungszeitpunkt oder im Todesfall vor Eingang der Sterbeurkunde liegt. Dabei werden die Bewertungsreserven für Immobilien, Beteiligungen und vergleichbare Kapitalanlagen auf Basis der uns aktuell vorliegenden Zeitwerte berücksichtigt. Abweichend werden die Bewertungsreserven bei massiven Wertschwankungen auf den Tag des Auftretens der Wertschwankungen neu ermittelt. Der neu ermittelte Wert wird ab dem fünften Börsentag nach Auftreten der Wertschwankung verwendet. Massive Wertschwankungen liegen bei Wertschwankungen seit der letzten Bewertung vor, die - für den Aktienmarkt mehr als 20 % betragen. Maßstab ist der Kursindex Euro Stoxx 50 mit dem Bloomberg-Kürzel SX5E:IND (last Price), oder - am Rentenmarkt mehr als 50 Basispunkte betragen. Maßstab ist der Euro-Swapzinssatz für 10jährige Laufzeiten mit dem Bloomberg-Kürzel EUSA10 (mid Rate). Sollten diese Maßstäbe nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir sie durch Maßstäbe ersetzen, die weitestgehend die gleichen Merkmale aufweisen. Positive und negative Bewertungsreserven werden miteinander verrechnet. Dabei wird nach Bewertungsreserven aus

11 Stand Seite 11 von 15 - festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften nach 6 Mindestzuführungsverordnung und - anderen Anlagen getrennt. Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie nach VAG überschreiten. Die Bewertungsreserven können zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Null sein. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen nach VAG bleiben unberührt. 12. Wir finanzieren mit den für Ihre Versicherung festgelegten jährlichen Überschussanteilen sowie mit der jährlichen Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres die Partizipation an der Wertentwicklung des Euro Stoxx 50 für das laufende Versicherungsjahr (Indexpartizipation). Bemessungsgröße für die Partizipation ist der Policenwert zum Beginn des Versicherungsjahres. 13. Sie können bis 7 Tage vor jedem Versicherungsjahrestag für das folgende Versicherungsjahr die Indexpartizipation ausschließen. Ist die Indexpartizipation für das laufende Versicherungsjahr ausgeschlossen, erhöhen die jährlichen Überschussanteile und die jährliche Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres den Policenwert (Verzinsung). 14. Die Indexpartizipation ist ausgeschlossen, wenn der Policenwert zum Versicherungsjahrestag nicht größer ist als die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderliche Deckungsrückstellung für die Garantie nach 1 Ziffer 2. In diesem Fall werden die jährlichen Überschussanteile und die jährliche Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven zur Verzinsung nach Ziffer 13 verwendet. Überschussbeteiligung in der Rentenbezugszeit 15. Die vereinbarte Überschussverwendungsart können Sie bis einen Monat vor Rentenbeginn ändern. 16. Ihre Versicherung erhält jährliche Überschussanteile. Bemessungsgröße für diese Überschussanteile sind die jeweils bei Zuteilung der Überschussanteile berechneten überschussberechtigten Deckungskapitalien in der Rentenbezugszeit nach 9. Diese werden mit den zugehörigen Rechnungsgrundlagen berechnet. Die jährlichen Überschussanteile werden zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, erstmals zu Beginn der Rentenbezugszeit. Liegt der Beginn der Rentenbezugszeit nicht auf einem Versicherungsjahrestag, erfolgt die erste Zuteilung von Überschussanteilen in der Rentenbezugszeit zeitanteilig für die Zeit bis zum nächsten Versicherungsjahrestag. 17. Ihre Versicherung wird im Rentenbezug im Rahmen der Überschussbeteiligung nach Ziffer 16 an den Bewertungsreserven beteiligt. 18. Eine zusätzliche Schlussüberschussrente wird vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt. Diese Schlussüberschussrente zahlen wir zusammen mit der Rente aus. 19. Ist die dynamische Überschussrente vereinbart, werden die jährlichen Überschussanteile in der Rentenbezugszeit folgendermaßen verwendet: Ist eine Zuteilung erfolgt, berechnet sich die Erhöhung der Rente (Bonus) nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Die jeweils erreichte dynamische Überschussrente ist in ihrer Höhe zukünftig garantiert und selbst wiederum überschussberechtigt. Die dynamische Überschussrente wird zusammen mit der garantierten Rente ab Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt.

12 Stand Seite 12 von Ist die Sofortüberschussrente vereinbart, werden die jährlichen Überschussanteile zum Teil zur Erhöhung der Rente verwendet (Bonus) und ansonsten im Lauf des Versicherungsjahres mit der Rente ausgezahlt. Die Erhöhung des Bonus erfolgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation. Der jeweils erreichte Bonus ist in seiner Höhe garantiert und selbst wiederum überschussberechtigt. Die Höhe der Sofortüberschussrente ändert sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes und kann daher auch sinken. Abweichende Rechnungsgrundlagen 21. Die Ziffern 1 bis 20 gelten bei einer Tarifänderung nach 9 Ziffer 3 entsprechend für den geänderten Tarif. Anstelle der Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation werden dann die geänderten Rechnungsgrundlagen für die Berechnung verwendet, z. B. für die Berechnung des überschussberechtigten Deckungskapitals im Rentenbezug. 13 Inwieweit kann reduzierter Versicherungsschutz wiederhergestellt werden? 1. Haben Sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten (z.b. wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsels) den Beitrag reduziert oder die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt, können Sie innerhalb einer Frist von 36 Monaten nach der Beitragsreduktion oder Beitragsfreistellung die Beitragszahlung fortsetzen (Wiederinkraftsetzung). Nach Wiederinkraftsetzung können Sie durch höhere Beiträge oder Zuzahlungen den ursprünglichen Versicherungsschutz wieder herstellen. Diese Vertragsanpassung führen wir maximal bis zu der zum Zeitpunkt der Reduktion oder Beitragsfreistellung versicherten Leistung durch. Elternzeit 2. Haben Sie wegen Ihrer Elternzeit oder der Ihres Ehe- oder Lebenspartners den Beitrag reduziert oder die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt, endet die Frist drei Monate nach Ende der Elternzeit. 14 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg, dem Einsatz oder dem Freisetzen von ABC-Waffen/- Stoffen? 1. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir geben Versicherungsschutz auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist. 2. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, beschränkt sich unsere Leistung in der Aufschubzeit auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten vertraglich vereinbarten Rückkaufswert erbringen können. Ein Jahr nach Versicherungsbeginn entfällt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 3. Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit - dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder - dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, beschränkt sich unsere Leistung in der Aufschubzeit auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten vertraglich vereinbarten Rückkaufswert erbringen können. Der Einsatz oder das Freisetzen muss darauf gerichtet sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Ziffer 2 bleibt unberührt.

13 Stand Seite 13 von Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 1. Bei Selbsttötung innerhalb von zwei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrags oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Sonst beschränkt sich unsere Leistung in der Aufschubzeit auf den Betrag, den wir aus dem für den Todestag berechneten vertraglich vereinbarten Rückkaufswert erbringen können. 2. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Zweijahresfrist besteht Versicherungsschutz. 3. Die Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Ziffer 2 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 16 Was ist bei Fälligkeit der Leistung zu beachten? 1. Leistungen erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. 2. Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt (Lebensbescheinigung). 3. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Ziffer 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltende, Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Zahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 4. Die mit den Nachweisen nach den Ziffern 1 bis 3 verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. 17 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? 1. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf dessen Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. 2. Die Beitragszahlung erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 18 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 1. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 2. In den Fällen des 20 Ziffer 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 1. Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Sonst können für Sie Nachteile entstehen, wenn wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

14 Stand Seite 14 von Wer erhält die Leistung? 1. Die Leistung erbringen wir an Sie oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. 2. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung dieses Bezugsberechtigten aufgehoben werden. 3. Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden. 4. Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist die elektronische Übermittlung der Daten durch den Zessionar im Rahmen des Abkommens über die Bearbeitung von Zessionen im Lebensversicherungsbereich ausreichend. 21 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. 22 Wo ist der Gerichtsstand? 1. Ansprüche aus dem Vertrag gegen uns können geltend gemacht werden bei dem örtlich zuständigen Gericht - für unseren Geschäftssitz, - für unsere Niederlassung, die für den Vertrag zuständig ist, oder - für Ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 2. Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie können geltend gemacht werden bei dem örtlich zuständigen Gericht - für Ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, oder - für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebs. 3. Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ziffern 1 und 2 nach dem für unseren Geschäftssitz oder für unsere zuständige Niederlassung örtlich zuständigen Gericht. Entsprechendes gilt, wenn weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt sind. 23 Wann verjähren Ihre Ansprüche aus dem Vertrag? Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch uns gegenüber entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind. Ist ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.

15 Stand Seite 15 von Welchen Rechnungszins und welche Sterbetafeln hat die Versicherung? 1. Die Kosten des Vertrags haben wir Ihnen im Produktinformationsblatt mitgeteilt. 2. Die Rechnungsgrundlagen für die bei Vertragsbeginn garantierte Rente sind ab Rentenbeginn - ein Rechnungszins von 1,25% p. a. und - eine aus der DAV-Sterbetafel 2004 R hergeleitete vom Geschlecht unabhängige Sterbetafel. 3. Die Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation sind die Rechnungsgrundlagen für die garantierten Leistungen bei Vertragsbeginn. Die Rechnungsgrundlagen nach Ziffer 2 gelten nicht notwendigerweise für die Berechnung von Leistungen aufgrund von Zuzahlungen und dynamischen Erhöhungen (Bedingungen für die Dynamik).

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