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1 Stand Seite 1 von 18 Allgemeine Versicherungsbedingungen Comfort der Condor Lebensversicherungs-AG für die fondsgebundene Basis- Rentenversicherung (5R02) Stand: Inhaltsverzeichnis Was gilt für die Basisversorgung? 1 Welche Leistungen erbringen wir? 2 Was gilt für die Kapitalanlage? 3 Können Sie den Rentenbeginn verschieben? 4 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 5 Wie lang ist eine Versicherungsperiode? 6 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 7 Was gilt für die Beitragszahlung? 8 Was gilt für Zuzahlungen und Beitragserhöhungen? 9 Welche Kosten gelten für Ihren Vertrag? 10 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 12 Können Sie die von Ihnen gewählte Anlage wechseln? 13 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 14 Inwieweit kann reduzierter Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung wiederhergestellt werden? 15 Was ist bei Fälligkeit der Leistung zu beachten? 16 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? 17 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 18 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 19 Wer erhält die Leistung? 20 Was gilt für die aus einer Todesfall-Leistung ermittelten Renten an Hinterbliebene? 21 Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es? 22 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? 23 Wo ist der Gerichtsstand? 24 Wann verjähren Ihre Ansprüche aus dem Vertrag? 25 Wann können wir einen von Ihnen gewählten Fonds ersetzen? 26 Was gilt bei Einschluss der Dynamik? 27

2 Stand Seite 2 von 18 1 Was gilt für die Basisversorgung? 1. Versicherungsnehmer und versicherte Person stimmen überein. 2. Der Versicherungsnehmer ist zur Beitragszahlung verpflichtet. 3. Die lebenslange Rente erbringen wir frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Person. 4. Eine ergänzende Absicherung von Leistungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit und an Hinterbliebene ist nur zulässig, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersvorsorge des Steuerpflichtigen (Rente des Versicherungsnehmers) entfallen. 5. Bei Vertragsänderungen werden keine Mittel der Rente für eine andere Leistung verwendet. Bei einer Vertragsänderung kann sich deshalb das Verhältnis der Berufsunfähigkeitsrente zur Beitragssumme für die Hauptversicherung verändern. Die Beitragssumme für die Hauptversicherung ist die Summe der fällig gewordenen und der zukünftig zu zahlenden Beiträge für die Hauptversicherung. Bei einer Beitragsfreistellung oder Beitragsreduktion erlischt eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. 6. Nach Rentenbeginn erbringen wir die garantierten Renten in gleichbleibender Höhe. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten. 7. Diese Bedingungen gelten nur dann, soweit sie den Regelungen des zertifizierten Basisrentenvertrags und den Vorschriften des AltZertG (Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen) nicht widersprechen bzw. nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende Fassung des AltZertG). Rente 2 Welche Leistungen erbringen wir? 1. Wir zahlen eine monatliche, lebenslange Rente in EUR am Monatsersten wenn die versicherte Person am jeweiligen Fälligkeitstag lebt (vorschüssige Rente). Die erste Rentenzahlung erfolgt spätestens 10 Tage nach Rentenbeginn. Die Höhe der ab Rentenbeginn garantierten Rente ist abhängig vom Policenwert bei Rentenbeginn und dem Rentenfaktor. 2. Der Policenwert bei Rentenbeginn ergibt sich aus den Anteilen der Fonds bei Rentenbeginn. Stichtag für die Bewertung ist der Rentenbeginn. Rentenfaktor 3. Die Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor (Rente pro EUR gebildetem Kapital) sind: - ein Rechnungszins von 0,50 % p. a., - eine auf der DAV-Sterbetafel 2004 R basierende unternehmenseigene vom Geschlecht unabhängige Sterbetafel. 4. Ergibt sich bei Rentenbeginn auf der Grundlage der Sterbetafel und des Rechnungszinses, die wir für den Neuzugang von Rentenversicherungen verwenden, ein höherer Rentenfaktor als der garantierte Rentenfaktor nach Ziffer 3, dann wird die Rentenhöhe mit diesem Rentenfaktor ermittelt und garantiert. Hinterbliebenenleistung 5. Bei Tod der versicherten Person wird eine Hinterbliebenenleistung als Rente fällig. Eine Rente an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner der versicherten Person wird lebenslang gezahlt, eine Waisenrente maximal bis zum 25. Lebensjahr. Sind keine Hinterbliebenen nach 20 Ziffer 2 vorhanden, wird keine Leistung fällig.

3 Stand Seite 3 von 18 Hinterbliebenenleistung vor Rentenbeginn 6. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, steht für die Hinterbliebenenleistung der Policenwert zur Verfügung. 7. Der Policenwert zum Todeszeitpunkt ergibt sich aus den Anteilen zum Todeszeitpunkt. Stichtag für die Bewertung ist der dritte Börsentag nach Eingang der Sterbeurkunde. Hinterbliebenenleistung nach Rentenbeginn 8. Ist vereinbart, dass nach Rentenbeginn bei Tod der versicherten Person aus den bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (Ende der Anwartschaft) noch ausstehenden Renten eine Hinterbliebenenrente gebildet wird, berechnet sich diese wie folgt: Die vom Zeitpunkt des Todes bis zum Ende der Anwartschaft noch zu zahlenden garantierten Renten werden mit dem maßgeblichen Rechnungszins abgezinst. Der maßgebliche Rechnungszins ist der Rechnungszins des Rentenfaktors bei Rentenbeginn. Der Abzinsungszeitpunkt ist der auf den Eingang der Sterbeurkunde folgende Monatserste. Stirbt die versicherte Person nach dem Ende der Anwartschaft, werden keine Hinterbliebenenrenten gebildet. 9. Ist eine Hinterbliebenenleistung aus Verbleibendem Kapital bei Tod vereinbart, bestimmt sich das für die Hinterbliebenenleistung zur Verfügung stehende Kapital durch den zum Rentenbeginn für die Rente zur Verfügung stehenden Policenwert abzüglich der bis zum Tod der versicherten Person bereits gezahlten bei Rentenbeginn garantierten Renten. 10. Ein Wechsel der versicherten Hinterbliebenenleistung nach Rentenbeginn oder ein Ausschluss ist bis 5 Monate vor dem Beginn der Rentenzahlung möglich. Durch einen Wechsel verändert sich die Höhe der Leistungen. Kleinbetragsrenten 11. Wir sind berechtigt, eine Kleinbetragsrente nach 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abzufinden. 3 Was gilt für die Kapitalanlage? 1. Alle Angaben zu Börsentagen in diesen Bedingungen beziehen sich auf Börsentage in Frankfurt am Main, an denen die Fonds Ihres Vertrags gehandelt werden. 2. Alle Angaben zu Kursen beziehen sich auf den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft herausgegebenen Rücknahmepreis. Nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteile nicht zurück, werden wir die Anteile an der Börse in Frankfurt am Main verkaufen. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie an der Börse verkauft, an der ein Handel möglich ist. Der Kurs ist dann der durchschnittliche Verkaufserlös aller an dem Börsentag von uns erzielten Verkaufserlöse für die Anteile des Fonds. Dieser wird in der Regel geringer sein, als der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft herausgegebene Rücknahmepreis. Haben Sie einen Spezialfonds gewählt und nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteile nicht zurück, werden wir diese so bald wie möglich an professionelle Anleger im Sinne von 1 Absatz 19 Nr. 32 KAGB oder an semiprofessionelle Anleger im Sinne des 1 Absatz 19 Nr. 33 KAGB verkaufen. Der Wert einer Anteileinheit ist dann der durchschnittliche Verkaufserlös aller an dem Verkaufstag von uns erzielten Verkaufserlöse für die Anteile des Fonds. Dieser wird in der Regel geringer sein als der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft herausgegebene Rücknahmepreis.

4 Stand Seite 4 von 18 Kapitalanlage vor Rentenbeginn 3. Der Vertrag ist vor dem Rentenbeginn unmittelbar an der Wertentwicklung der Anteile eines oder mehrerer Sondervermögen beteiligt. Entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen erwerben wir Anteile verschiedener Sondervermögen, wie z. B. Wertpapier-Sondervermögen (Fonds) und Investmentfondsanteil-Sondervermögen (Dachfonds), und verwalten sie im Anlagestock getrennt von unserem sonstigen Vermögen. Die in den Fonds erwirtschafteten Erträge, z. B. aus Zinseinnahmen, Dividendenzahlungen, realisierten Kursgewinnen, werden entweder im Fonds wiederangelegt (thesauriert) oder vom Fonds ausgeschüttet. Im Fall der Ausschüttung legen wir die auf Ihren Vertrag entfallende Ausschüttung zum Anteilwert des Tages der Ausschüttung wieder im Fonds an. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Anteile in Ihrem Vertrag. Ausgabeaufschläge 4. Ausgabeaufschläge werden nicht erhoben. Policenwert 5. Der Policenwert des Vertrags zu einem Stichtag berechnet sich so: Die Zahl der auf den Vertrag entfallenden Anteile der jeweiligen Fonds wird mit dem am Stichtag geltenden Kurs der jeweiligen Anteile multipliziert. Der Policenwert wird in EUR bemessen. Ist der Stichtag kein Börsentag, ist der Kurs des nächsten Börsentags maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sind Fremdwährungen zu berücksichtigen, erfolgt zu den Stichtagen eine Umrechnung zum jeweiligen Devisenkurs. Der Wert eines Anteils ist von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängig und nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, bei Wertsteigerungen der Anteile einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Rückgang tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Wertminderungen können auch dadurch eintreten, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteile nicht mehr zurücknimmt. Bei Fremdwährungsfonds tragen Sie zusätzlich das Risiko von Devisenkursschwankungen. Deckungskapital in der Rentenbezugszeit 6. Bei Rentenbeginn wird der Policenwert in ein Deckungskapital für die Rente überführt. Das Deckungskapital am Rentenbeginn ist gleich dem Policenwert bei Rentenbeginn. Das Deckungskapital ist in unserem konventionellen Sicherungsvermögen angelegt (gebundenes Vermögen nach 54 und 66 Versicherungsaufsichtsgesetz). Deckungskapital bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn 7. Der Policenwert zum Todeszeitpunkt wird in ein Deckungskapital für die Hinterbliebenenrente bzw. in Deckungskapitalien für Waisenrenten überführt. Die Summe der Deckungskapitalien zum Todeszeitpunkt ist gleich dem Policenwert zum Todeszeitpunkt. 4 Können Sie den Rentenbeginn verschieben? 1. Der Rentenbeginn kann an veränderte Lebensverhältnisse angepasst werden. Dabei wird 1 eingehalten. Die Rechnungsgrundlagen des bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktors werden durch Verlegung des Rentenbeginns nicht verändert. Wir haben die tariflichen Grenzbestimmungen für Standardfälle abgebildet. Wird eine Vertragsanpassung gewünscht, die außerhalb der dargestellten Bereiche liegt, sprechen Sie uns an.

5 Stand Seite 5 von 18 Vorgezogene Rente 2. Sie haben das Recht, den Rentenbeginn vorzuverlegen. Voraussetzungen sind: - Die versicherte Person hat zum vorverlegten Rentenbeginn das 62. Lebensjahr vollendet. - Der Rentenbeginn wird um ganze Monate, höchstens um 15 Jahre, vorverlegt. Auch bei mehrmaligem Vorverlegen werden insgesamt die 15 Jahre zum ursprünglichen Rentenbeginn nicht überschritten. - Zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Rentenbeginn müssen mindestens fünf Jahre liegen (Mindestaufschubzeit). - Zwischen der letzten Beitragserhöhung und dem Rentenbeginn müssen ebenfalls mindestens fünf Jahre liegen. 3. Das Vorverlegen des Rentenbeginns ist spätestens einen Monat vor dem neuen Rentenbeginn zu beantragen. 4. Bei Vorverlegen des Rentenbeginns - sinkt der bei Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor und - entfällt das Recht auf Hinausschieben des Rentenbeginns. 5. Das Ende der Anwartschaft wird entsprechend vorverlegt. Der Zeitraum zwischen Rentenbeginn und Ende der Anwartschaft bleibt unverändert. Vorverlegen des Rentenbeginns bei Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 6. Das Vorverlegen kann frühestens 3 Monate vor dem neuen Rentenbeginn beantragt werden. Die Versicherungs- und Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enden spätestens zum vorverlegten Rentenbeginn. Ein positives Deckungskapital dieser Zusatzversicherung zum neuen Rentenbeginn erhöht den Policenwert zum Rentenbeginn. 7. Wenn wir aus der Zusatzversicherung leisten, kann der Rentenbeginn nicht vorverlegt werden. Hinausgeschobene Rente 8. Sie haben das Recht, den Rentenbeginn hinauszuschieben. Voraussetzungen sind: - Der Rentenbeginn wird jeweils um ganze Monate hinausgeschoben. - Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person beträgt am hinausgeschobenen Rentenbeginn höchstens 80 Jahre. 9. Das Hinausschieben des Rentenbeginns ist spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Rentenbeginn zu beantragen. 10. Sie haben das Recht, von uns ein Angebot auf Verlängerung der Beitragszahlungsdauer bis zum neuen Rentenbeginn zu verlangen. Bei einer Verlängerung der Beitragszahlungsdauer finden die Regelungen von 10 "Welche Kosten gelten für Ihren Vertrag" entsprechend Anwendung. 11. Bei Hinausschieben des Rentenbeginns - steigt der bei Vertragsbeginn garantierte Rentenfaktor und - entfällt das Recht auf Vorverlegen des Rentenbeginns. 12. Das Ende der Anwartschaft wird entsprechend hinausgeschoben. Der Zeitraum zwischen Rentenbeginn und Ende der Anwartschaft bleibt unverändert. Sollte aus steuerlichen Gründen eine Verkürzung des Zeitraums erforderlich sein, passen wir ihn an den steuerlich maximal möglichen an.

6 Stand Seite 6 von 18 Hinausschieben des Rentenbeginns bei Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 13. Das Recht auf Hinausschieben des Rentenbeginns besteht nur, wenn keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt sind bzw. geleistet werden. 14. Die Versicherungs- und Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird bis zum hinausgeschobenen Rentenbeginn verlängert, wenn wir nach einer erneuten Risikoprüfung der Verlängerung zustimmen. Andernfalls ist das Hinausschieben des Rentenbeginns nur möglich, wenn die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Vertrag ausgeschlossen wird. 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt haben, frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. 1. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. 6 Wie lang ist eine Versicherungsperiode? 2. Der Versicherungsjahrestag stimmt mit dem Jahrestag des Versicherungsbeginns überein, es sei denn, es ist ein anderer vereinbart. Der Zeitraum von einem Versicherungsjahrestag bis zum nächsten Versicherungsjahrestag wird als Versicherungsjahr bezeichnet. Die erste Versicherungsperiode ist verkürzt, wenn der Zeitraum zwischen dem Versicherungsbeginn und dem ersten Versicherungsjahrestag weniger als ein Jahr beträgt. Entsprechendes gilt für die letzte Versicherungsperiode der Aufschubzeit und für die erste Versicherungsperiode nach Rentenbeginn. 7 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 1. Nachdem die Beiträge bei uns eingegangen sind, entnehmen wir die beitragsbezogenen Kosten. Den verbleibenden Betrag des Beitrags für die Hauptversicherung wandeln wir entsprechend der mit Ihnen vereinbarten Anlage in Anteile um. Maßgeblich für die Umwandlung ist der Kurs des Termins der Beitragsfälligkeit. Ist dieser Tag kein Börsentag, ist der Kurs des nächsten Börsentags maßgeblich. 2. Die weiteren Kosten der Hauptversicherung entnehmen wir vor Rentenbeginn jeweils am Monatsersten dem Policenwert durch Abzug der entsprechenden Anzahl an Anteilen. Der für die Bewertung der Anteile maßgebliche Kurs ist der Kurs des ersten Börsentags des jeweiligen Monats. Die Entnahme der Anteile erfolgt in dem Verhältnis, das die einzelnen Fonds zum Entnahmezeitpunkt am Policenwert haben. 3. Die Kosten finden Sie im Produktinformationsblatt. 4. Bei ungünstiger Kursentwicklung kann die Entnahme der Kosten und der Risikobeiträge dazu führen, dass der Policenwert Ihres Vertrags vor Rentenbeginn aufgebraucht ist. In diesem Fall werden wir Sie darüber informieren, dass Ihr Vertrag aufgelöst wird und Ihr Versicherungsschutz erlischt. Mit der Hauptversicherung erlischt auch eine eventuell eingeschlossene Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung, zu der noch kein Leistungsfall eingetreten ist. Eventuelle Ansprüche aus einem vorher eingetretenen Leistungsfall werden nicht berührt. Sie können mit einer Zuzahlung den Policenwert aufstocken, so dass Ihr Vertrag nicht aufgelöst wird. Einlösungsbeitrag, Fälligkeit, Verzug 8 Was gilt für die Beitragszahlung? 1. Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.

7 Stand Seite 7 von Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 3. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Risikoprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. Folgebeiträge, Fälligkeit, Verzug 4. Weitere Beiträge (Folgebeiträge) sind zu jedem vereinbarten Fälligkeitstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer an uns zu zahlen. 5. Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen und dies zu vertreten haben, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. 6. Ist der Gesamtbetrag der Mahnung durch einen Umstand, den Sie zu vertreten haben, innerhalb der Frist nicht gezahlt, wirkt sich dies wie folgt aus: Im Versicherungsfall erbringen wir die Leistung, die fällig geworden wäre, wenn die Versicherung am Ende des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden wäre. Ist die in der Mahnung gesetzte Frist durch einen Umstand, den Sie zu vertreten haben, erfolglos abgelaufen, wandeln wir die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um. Bei einer Beitragsfreistellung erlischt eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. 7. Stellen wir den Vertrag beitragsfrei und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Kündigung den angemahnten Betrag, besteht wieder uneingeschränkter Versicherungsschutz. Wir wandeln Ihre Zahlung entsprechend der aktuell mit Ihnen vereinbarten Anlage in Anteile um. Der für die Umwandlung in Anteile maßgebliche Kurs ist der Kurs des Termins des Geldeingangs. 8. Bei Fälligkeit der Leistung verrechnen wir etwaige Beitragsrückstände mit dem Policenwert. Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung 9. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, dürfen wir künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Anteilige Beitragszahlung bei Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 10. Während der Beitragszahlungsdauer wird der Beitrag für die Zusatzversicherung für eine verkürzte Versicherungsperiode zeitanteilig fällig. Zuzahlung 9 Was gilt für Zuzahlungen und Beitragserhöhungen? 1. Sie können jederzeit vor Rentenbeginn in Textform mit einem Änderungsauftrag Zuzahlungen ab 500 EUR vornehmen. Die Zuzahlungen dürfen zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr gezahlten Beiträgen den Höchstbeitrag für Vorsorgeaufwendungen nach 10 EStG (Einkommensteuergesetz) in der zum Zeitpunkt der Zuzahlung gültigen Fassung nicht übersteigen. 2. Bei einer Zuzahlung finden die Regelungen von 10 "Welche Kosten gelten für Ihren Vertrag?"

8 Stand Seite 8 von 18 entsprechend Anwendung. Informationen zur Höhe der Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. 3. Die Zuzahlung erhöht die Beitragssumme für die Hauptversicherung. Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bleibt unverändert. 4. Nachdem Ihre Zuzahlung bei uns eingegangen ist, wandeln wir sie entsprechend der mit Ihnen vereinbarten Anlage in Anteile um. Es gilt: - bei einem SEPA-Lastschriftmandat der Kurs des vereinbarten Fälligkeitstermins und - bei Überweisung der Kurs des Geldeingangs auf dem vereinbarten Konto. Als Verwendungszweck ist die Versicherungsnummer und das Stichwort "Zuzahlung" anzugeben. Sind diese Termine keine Börsentage, ist der Kurs vom jeweils nächsten Börsentag maßgeblich. 5. Möchten Sie für Ihre Zuzahlung eine andere als die vereinbarte Anlage, wenden Sie sich an uns. Beitragsanpassung 6. Möchten Sie Ihren Beitrag anpassen, wenden Sie sich an uns. Weitere Vereinbarungen 7. Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen erstrecken sich auch auf Zuzahlungen und Beitragserhöhungen. 10 Welche Kosten gelten für Ihren Vertrag? 1. Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um - Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Diese Kosten haben wir bereits bei der Kalkulation der Beiträge berücksichtigt. Sie müssen von Ihnen daher nicht gesondert gezahlt werden. Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. - anlassbezogene Kosten. 2. Die Kosten für eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung finden Sie in den Bedingungen für diese Zusatzversicherung. Abschluss- und Vertriebskosten 3. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden insbesondere für die Abschlussprovisionen benötigt. Sie umfassen auch z. B. die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten die Hauptversicherung mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form - eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme für die Hauptversicherung sowie jeder Zuzahlung. Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten auf die vereinbarte Beitragssumme gleichmäßig auf die Beitragsfälligkeiten in einem Zeitraum von 60 Monaten. Ist die Beitragszahlungsdauer geringer als 60 Monate, erfolgt die gleichmäßige Verteilung bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. Wenn der Beitrag für die Hauptversicherung erhöht wird, verteilen wir die auf den Erhöhungsbetrag anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten ab dem Zeitpunkt der Erhöhung auf die Beitragsfälligkeiten in einem Zeitraum von 60 Monaten. Ist die verbleibende Beitragszahlungsdauer geringer als 60 Monate, erfolgt die gleichmäßige Verteilung bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer. Ist die Zahlung eines einmaligen Beitrags vereinbart, so werden die Abschluss- und Vertriebskosten in einem Betrag belastet.

9 Stand Seite 9 von 18 Abschluss- und Vertriebskosten auf die Zuzahlungen fallen jeweils einmalig zum Zeitpunkt des Geldeingangs der Zuzahlung an. Verwaltungskosten vor Rentenbeginn 4. Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Wir belasten die Hauptversicherung vor Rentenbeginn mit Verwaltungskosten in Form - eines festen monatlichen EUR-Betrags. - eines festen monatlichen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals nach 1 Absatz 5 AltZertG. Dies ist das unwiderruflich zugeteilte Kapital. Hinweis: Für die von den Kapitalverwaltungsgesellschaften angebotenen Fonds fallen zusätzlich Fondskosten an. Diese Fondskosten können sich jederzeit erhöhen oder vermindern. Die aktuelle Höhe der Fondskosten können Sie auf unserer Homepage einsehen oder bei uns erfragen. Unabhängig von den von Ihnen gewählten Fonds fallen maximal die im Produktinformationsblatt genannten Fondskosten an. - eines festen Prozentsatzes jedes Beitrags für die Hauptversicherung sowie jeder Zuzahlung. Verwaltungskosten nach Rentenbeginn 5. Wir belasten Ihren Vertrag ab Rentenbeginn mit Verwaltungskosten in Form eines festen Prozentsatzes jeder Rentenzahlung. Anlassbezogene Kosten 6. Zusätzlich werden folgende anlassbezogene Kosten fällig, die wir dem Vertrag entnehmen: Fristen EUR jeweils für den Versicherungsnehmer und die ausgleichsberechtigte Person bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich. 11 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Über die in 10 beschriebenen Kosten hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Dies gilt derzeit bei - Rückläufern im Lastschriftverfahren in Höhe der uns von der Bank tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), - Kosten für das Mahnverfahren, 280 BGB in Verbindung mit 286 BGB, - Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, 3 Absatz 5 VVG. Wenn Sie uns nachweisen, dass die den gesondert in Rechnung gestellten Kosten zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall wesentlich niedriger zu beziffern sind oder nicht zutreffen, werden wir die Kosten entsprechend vermindern oder auf sie verzichten. 12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 1. Solange Sie Beiträge zahlen, können Sie - jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode oder - mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten Ihre Versicherung in Textform (z. B. Brief, Fax, ) kündigen oder in Textform verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.

10 Stand Seite 10 von 18 Versicherungen gegen Einmalbeitrag, beitragsfrei gestellte Versicherungen und Versicherungen im Rentenbezug können nicht gekündigt werden. Kündigung und Beitragsfreistellung 2. Nach Kündigung wird der Vertrag ohne Abzug für diese Vertragsänderung beitragsfrei gestellt. Eine Auszahlung erfolgt nicht. Bei einer Beitragsfreistellung erlischt eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach einer Beitragsfreistellung finden die Regelungen von 10 Ziffer 4 entsprechend Anwendung. 3. Sie können ab dem 6. Versicherungsjahr die Beitragsfreistellung zeitlich bis zu 36 Monaten befristen (Beitragspause), wenn - die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung erfüllt sind und - keine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mitversichert ist. Die Leistungen werden wie bei einer Beitragsfreistellung angepasst. Bei einer Beitragspause informieren wir Sie rechtzeitig vor Ablauf des gewünschten Zeitraums über die Wiederaufnahme der Beitragszahlung. Auf Wunsch machen wir Ihnen gerne ein Angebot, für eine Zuzahlung oder die Zahlung erhöhter Beiträge. Teilweise Beitragsfreistellung (Beitragsreduktion) 4. Sie können Ihre Versicherung unter Einhaltung der Fristen nach Ziffer 1 auch teilweise ohne Abzug beitragsfrei stellen, indem Sie eine Reduktion der Beiträge mit uns vereinbaren. Der verbleibende Beitrag muss mindestens 420 EUR jährlich betragen. Alle Regelungen für eine Beitragsfreistellung gelten auch für eine Beitragsreduktion. Bei einer Beitragsreduktion erlischt eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wie bei einer Beitragsfreistellung. 5. Nach einer Beitragsreduktion entfällt die Entnahme von Abschluss- und Vertriebskosten aus dem Policenwert, soweit diese den bei Beitragsreduktion wegfallenden Beiträgen zugeordnet sind. Beitragsrückzahlung 6. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. 13 Können Sie die von Ihnen gewählte Anlage wechseln? 1. Sie können jederzeit vor Rentenbeginn in Textform mit einem Änderungsauftrag den Wechsel der Anlage (Shiften bzw. Switchen) verlangen. 2. Voraussetzungen für den Wechsel der Anlage sind, dass - Sie unter den Fonds wählen, die wir Ihnen für den Vertrag anbieten, - die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteile der von Ihnen gewählten Fonds zurücknimmt und - der Vertrag nach einem Wechsel maximal 20 Fonds enthält. Wir haben das Recht, die Fondsauswahl zu verändern und Fonds anzubieten, die im Neugeschäft bei vergleichbaren Produkten angeboten werden. Eine Übersicht zur aktuellen Fondsauswahl Ihres Vertrags können Sie jederzeit kostenlos bei uns anfordern. 3. In jedem Kalenderjahr dürfen Sie an 12 Terminen die Anlage ändern. Für die Änderungen erheben wir keine Kosten. Shiften 4. Beim Shiften wird der gesamte Policenwert in dem von Ihnen bestimmten Verhältnis in Anteile der von Ihnen gewählten Fonds umgewandelt.

11 Stand Seite 11 von 18 Stichtag für die Umwandlung und Bewertung der Anteile ist der zweite Börsentag nach Eingang Ihres Auftrags. Die zukünftig zur Anlage gelangenden Beträge werden entsprechend umgewandelt. 5. Durch die unterschiedliche Wertentwicklung von Anteilen kann sich das Verhältnis der in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds gegenüber dem Verhältnis, nachdem Ihre zur Anlage bestimmten Beitragsteile den Fonds zugeführt wurden, ändern. Sie können im Rahmen des Shiftens beantragen, dass das ursprüngliche Verhältnis der in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds wiederhergestellt wird. Switchen 6. Beim Switchen legen Sie für zukünftige Investitionen die Anlage neu fest. Ablaufmanagement 7. Wir informieren Sie bis zum vereinbarten Rentenbeginn jährlich über Ihren Policenwert. Unter den Fonds, die wir Ihnen für den Vertrag anbieten, können Sie durch Änderungen der Fondsanlage eine auf Ihren Rentenbeginn und Ihre Risikoneigung ausgerichtete Anlage auswählen (aktives Ablaufmanagement). Ab dem 55. Lebensjahr, frühestens 5 Jahre vor Rentenbeginn, können Sie alternativ ein kostenloses Ablaufmanagement wählen (passives Ablaufmanagement). Sie erhalten dann von uns ein schriftliches Angebot und können entsprechend Ihren persönlichen Vorstellungen eine auf Ihren Rentenbeginn ausgerichtete Anlagestrategie festlegen. Dadurch können die Risiken einer Wertminderung aufgrund von Kursrückgängen reduziert werden. Mit fristgerechter Annahme unseres Angebots beginnt das Ablaufmanagement zu dem im Angebot genannten Termin. Während des Ablaufmanagements sind Vertragsänderungen nicht möglich. Sie können das Ablaufmanagement mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten in Textform beenden. Eine erneute Wahl des Ablaufmanagements ist möglich. 14 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? 1. Sie sind an den Überschüssen beteiligt, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden. Diese können auch Null sein. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit Vor Rentenbeginn 2. Überschüsse vor Rentenbeginn entstehen dann, wenn der Leistungsverlauf günstiger und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden alle Versicherungsnehmer angemessen beteiligt ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung). Nach Rentenbeginn 3. Überschüsse nach Rentenbeginn - stammen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen der Kapitalanlagen, die für künftige Leistungen vorgesehen sind ( 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten alle Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Leistungen benötigt werden. Den Rest verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit. - entstehen auch dann, wenn der Leistungsverlauf günstiger und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer in ihrer Gesamtheit nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt.

12 Stand Seite 12 von Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen in einer Bestandsgruppe und innerhalb einer Bestandsgruppe in Überschussverbänden zusammengefasst. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen und Überschussverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. 5. Bewertungsreserven nach Rentenbeginn entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Die für die Verträge zur Verfügung stehenden Bewertungsreserven werden nach 153 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere 139 Absatz 3 und 4 VAG, ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den Verträgen rechnerisch zugeordnet. 6. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen und den Bewertungsreserven ergeben sich aus den dargestellten Grundsätzen und Maßstäben nicht. 7. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 VAG abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: - einen drohenden Notstand abzuwenden, - unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder - die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 VAG und 341e und 341f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags 8. Die Angabe, zu welchem Überschussverband Ihre Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Abhängig von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile, die vom Vorstand festgelegt und im Geschäftsbericht und auf unserer Internetseite unter dem Stichwort Überschussbeteiligung" veröffentlicht werden. Die Überschussanteile können auch Null sein. Dies gilt auch für die Festlegungen zu einer Schlussüberschussrente. Überschussbeteiligung in der Aufschubzeit 9. Ihre Versicherung erhält jeweils zum Monatsersten Überschussanteile auf den Policenwert zum Monatsersten des Vormonats. Die Zuteilung erfolgt - erstmals zu Beginn des 2. Versicherungsmonats - letztmals zum Rentenbeginn.

13 Stand Seite 13 von 18 Die Überschussanteile werden am Zuteilungsstichtag in Anteile der Fonds umgewandelt, die Sie für zukünftige Investitionen (Beiträge, Zuzahlungen) festgelegt haben. Überschussbeteiligung in der Rentenbezugszeit 10. Die vereinbarte Überschussverwendungsart können Sie bis einen Monat vor Rentenbeginn ändern. 11. Ihre Versicherung erhält jährliche Überschussanteile. Bemessungsgröße für diese Überschussanteile ist das jeweils bei Zuteilung der Überschussanteile berechnete überschussberechtigte Deckungskapital in der Rentenbezugszeit. Dieses setzt sich aus verschiedenen Deckungskapitalien für die Rente zusammen. Alle Teile des Deckungskapitals sind getrennt überschussberechtigt. Die jährlichen Überschussanteile werden zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, erstmals zu Beginn der Rentenbezugszeit. Liegt der Beginn der Rentenbezugszeit nicht auf einem Versicherungsjahrestag, erfolgt die erste Zuteilung von Überschussanteilen in der Rentenbezugszeit zeitanteilig für die Zeit bis zum nächsten Versicherungsjahrestag. 12. Ihre Versicherung wird im Rentenbezug im Rahmen der Überschussbeteiligung nach Ziffer 11 an den Bewertungsreserven beteiligt. 13. Eine zusätzliche Schlussüberschussrente wird vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt. Diese Schlussüberschussrente zahlen wir zusammen mit der Rente aus. 14. Ist es vereinbart, werden die jährlichen Überschussanteile in der Rentenbezugszeit als dynamische Überschussrente verwendet. Ist eine Zuteilung erfolgt, berechnet sich die Erhöhung der Rente (Bonus) nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit dem verwendeten Tarif für den garantierten Rentenfaktor. Die jeweils erreichte dynamische Überschussrente ist in ihrer Höhe zukünftig garantiert und selbst wiederum überschussberechtigt. Die dynamische Überschussrente wird zusammen mit der garantierten Rente ab dem Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt. 15. Ist es vereinbart, werden die jährlichen Überschussanteile in der Rentenbezugszeit als Sofortüberschussrente verwendet. Diese wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Für die Sofortüberschussrente werden die jährlichen Überschussanteile zum Teil zur Erhöhung der Rente verwendet (Bonus) und ansonsten im Lauf des Versicherungsjahres mit der Rente ausgezahlt. Die Erhöhung des Bonus erfolgt nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit dem Tarif für den garantierten Rentenfaktor. Der jeweils erreichte Bonus ist in seiner Höhe garantiert und selbst wiederum überschussberechtigt. Die Höhe der Sofortüberschussrente ändert sich bei einer Änderung des Überschussanteilsatzes und kann daher auch sinken. 16. Die jährlichen Überschussanteile bei Renten an Hinterbliebene werden als Sofortüberschussrente verwendet. Anpassung des Rentenfaktors 17. Die Ziffern 14 und 15 gelten bei einer Anpassung des Rentenfaktors nach 2 Ziffer 4 entsprechend für den höheren Rentenfaktor. Anstelle der Rechnungsgrundlagen für den garantierten Rentenfaktor werden dann die angepassten Rechnungsgrundlagen für die Berechnung des Bonus verwendet.

14 Stand Seite 14 von Inwieweit kann reduzierter Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung wiederhergestellt werden? Haben Sie den Beitrag reduziert oder die Versicherung in eine beitragsfreie umgewandelt, können Sie jederzeit die Beitragszahlung fortsetzen (Wiederinkraftsetzung). Diese Vertragsanpassung führen wir ohne Risikoprüfung durch. Möchten Sie Ihren ursprünglichen Versicherungsschutz aus einer vereinbarten Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung wieder herstellen, machen wir Ihnen gerne ein Angebot, das 1 berücksichtigt. Ob diese Vertragsanpassung möglich ist, hängt von einer erneuten Risikoprüfung ab. 16 Was ist bei Fälligkeit der Leistung zu beachten? 1. Leistungen erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. 2. Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt (Lebensbescheinigung). 3. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Ziffer 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltende, Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Zahlungen sind an uns zurückzuzahlen. 4. Die mit den Nachweisen nach den Ziffern 1 bis 3 verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. 5. Die Ziffern 1 bis 4 gelten entsprechend bei Zahlung von Hinterbliebenen- oder Waisenrenten. 17 Wo sind die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen? 1. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf dessen Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfangsberechtigte die damit verbundene Gefahr. 2. Die Beitragszahlung erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 18 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 1. Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen und uns gegenüber abzugeben sind, müssen in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. 2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Sonst können für Sie Nachteile entstehen, wenn wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.

15 Stand Seite 15 von Die Rente erbringen wir an Sie. 20 Wer erhält die Leistung? 2. Die aus einer Todesfall-Leistung gebildeten Renten erbringen wir an die Hinterbliebenen. Hinterbliebene sind der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner der versicherten Person und die Kinder nach Ziffer b), für die sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) hat. Wir erbringen die Hinterbliebenenleistung in folgender Rangfolge an: a) den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner der versicherten Person, wenn die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person bestanden hat, b) die Kinder der versicherten Person im Sinne des 32 Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine längere Zahlung bis maximal derzeit zum 25. Lebensjahr ist nur für Waisen im Sinne von 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 EStG möglich. Dies trifft z. B. zu, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn es infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 21 Was gilt für die aus einer Todesfall-Leistung ermittelten Renten an Hinterbliebene? 1. Lebenslange oder zeitlich befristete Renten werden mit den dann jeweils gültigen Tarifen für Renten für Hinterbliebene des Überschussverbandes ermittelt, dem der Vertrag angehört. 2. Werden mehrere Waisenrenten gezahlt, sind die garantierten Waisenrenten anfänglich gleich hoch. 3. Die Renten werden erstmalig für den Monat gezahlt, der dem Tod der versicherten Person folgt, letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen nach Ziffer 4 wegfallen. 4. Voraussetzung für die Rentenzahlung ist, dass - der Hinterbliebene am jeweiligen Fälligkeitstermin lebt und - zusätzlich bei Waisen, dass die Bedingungen nach 20 Ziffer 2 Buchstabe b erfüllt sind. 22 Welche Verfügungsbeschränkungen gibt es? Die Ansprüche aus dieser Versicherung sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar und sie können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Eine nachträgliche Änderung dieser Verfügungsbeschränkungen ist ausgeschlossen. 23 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. 24 Wo ist der Gerichtsstand? 1. Ansprüche aus dem Vertrag gegen uns können geltend gemacht werden bei dem örtlich zuständigen Gericht - für unseren Geschäftssitz, - für unsere Niederlassung, die für den Vertrag zuständig ist, oder - für Ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

16 Stand Seite 16 von Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie können geltend gemacht werden bei dem örtlich zuständigen Gericht - für Ihren Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, oder - für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebs. 3. Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ziffern 1 und 2 nach dem für unseren Geschäftssitz oder für unsere zuständige Niederlassung örtlich zuständigen Gericht. Entsprechendes gilt, wenn weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt sind. 25 Wann verjähren Ihre Ansprüche aus dem Vertrag? Die Ansprüche aus Ihrem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch uns gegenüber entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind. Ist ein Anspruch aus dem Vertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 26 Wann können wir einen von Ihnen gewählten Fonds ersetzen? 1. Bei der Zusammenstellung unseres aktuellen Fondsangebots folgen wir den Empfehlungen eines unabhängigen Experten für die Bewertung von Anlagemärkten und Anlageprodukten. Ändert sich die Empfehlung des Experten hinsichtlich eines der von Ihnen gewählten Fonds, so werden wir Sie einmal im Jahr hierüber informieren und Ihnen den vom Experten empfohlenen Ersatzfonds nennen. Ein Shift innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt unserer Information ist für Sie kostenfrei. 2. Wir sind berechtigt die Auswahl eines anderen Fonds (Ersatzfonds) für die zukünftigen Beiträge (Switchen) zu verlangen, wenn - der Fonds für die Anlage zukünftiger Beiträge geschlossen wird, - der öffentliche Vertrieb des Fonds in Deutschland eingestellt wird, oder - die mit uns bestehende Vertriebsvereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft beendet wird. Wir sind berechtigt die Auswahl eines anderen Fonds (Ersatzfonds) für den gesamten Policenwert und die zukünftigen Beiträge (Shiften und Switchen) zu verlangen, wenn - bei einem Fonds die Kosten die im Produktinformationsblatt genannten maximalen Kosten übersteigen, - eine tägliche, uneingeschränkte Ausgabe oder Rückgabe von Fondsanteilen nicht mehr möglich ist, - der Fonds mit einem anderen Fonds zusammengelegt wird, - der Fonds aufgelöst wird, - die Kapitalverwaltungsgesellschaft Performance Fees einführt, oder - die Kapitalverwaltungsgesellschaft von uns zu tragende Kosten für die Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen erhöht oder einführt. 3. Über einen aus den genannten Gründen erforderlichen Wechsel der Anlage und das aktuelle Fondsangebot werden wir Sie rechtzeitig, in der Regel mindestens 6 Wochen vorher, in Textform informieren. Sie können innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung kostenlos die Anlage wechseln und den Ersatzfonds selbst auswählen.

17 Stand Seite 17 von Liegt uns kein Antrag in Textform auf Wechsel der Anlage und Wahl eines Ersatzfonds vor, sind wir nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch zum Ereignis, das einen Fondswechsel aus den oben genannten Gründen erforderlich macht, berechtigt, einen Ersatzfonds auszuwählen, der nach unserer Einschätzung dem betroffenen Fonds am ehesten entspricht. 5. Die Wahl des Ersatzfonds und ein aus den genannten Gründen zwingend erforderlicher Wechsel der Anlage sind für Sie kostenlos. 6. Ist eine rechtzeitige Information nicht möglich, investieren wir die für den betroffenen Fonds bestimmten Beträge in einen Geldmarktfonds als Ersatzfonds. Wenn Art der Dynamik - der Fonds aufgelöst wird, - die Kapitalverwaltungsgesellschaft von uns zu tragende Kosten für die Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen erhöht oder einführt oder - die Kapitalverwaltungsgesellschaft Performance Fees einführt, werden die Anteile dieses Fonds auf einen Geldmarktfonds übertragen. Zurzeit ist dies der db x-trackers II EONIA TOTAL RETURN INDEX ETF 1C (ISIN: LU ). 27 Was gilt bei Einschluss der Dynamik? 1. Ist die Dynamik vereinbart, erhöht sich der Versicherungsbeitrag im selben Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erhöhung beträgt jedoch mindestens 5 % des Vorjahresbeitrags. Die Beiträge und Leistungen erhöhen sich zum Versicherungsjahrestag. Für Versicherungen mit einem Versicherungsjahrestag in den Monaten März bis Dezember ist das Verhältnis zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen im Januar des aktuellen Jahres und im Januar des Vorjahres maßgeblich. Für Versicherungen mit einem Versicherungsjahrestag im Januar oder Februar gilt das Verhältnis zwischen den Beitragsbemessungsgrenzen im Januar des Vorjahres und im Januar des Vorvorjahres. 2. Abweichend von Ziffer 1 kann folgende Art der Dynamik vereinbart werden: Der Versicherungsbeitrag erhöht sich jeweils nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes seit Beginn der Versicherung bzw. der letzten Erhöhung um den vereinbarten Prozentsatz des jeweiligen Vorjahresbeitrags. 3. Durch die Dynamik erhöhen sich ohne erneute Risikoprüfung die Leistungen aus der Hauptversicherung. 4. Die Regelungen von 10 "Welche Kosten gelten für Ihren Vertrag?" finden bei der Dynamik entsprechend Anwendung. 5. Die Dynamik erfolgt bis spätestens fünf Jahre vor dem Ende der Aufschubzeit. Wir nehmen keine Erhöhungen mehr vor, wenn die Beitragszahlung geendet oder die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht hat. Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 6. Beiträge für planmäßige Erhöhungen (Dynamik) erhöhen die Beitragssumme für die Hauptversicherung ab dem Termin der Erhöhung. Erhöhung der Leistung 7. Ist eine Erhöhung erfolgt, berechnet sich der erhöhte Teil der Leistung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik jeweils mit dem zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarif für die Dynamik des Überschussverbandes, dem Ihr Vertrag angehört. Bei Vertragsabschluss ist dies der Tarif Ihres Vertrags. Ändert sich der Tarif, teilen wir Ihnen dies mit.

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