Amtsverschwiegenheit, Auskunftsrecht und Datenschutz. Mag. Michaela Wegscheider Stand: Jänner 2012

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1 Amtsverschwiegenheit, Auskunftsrecht und Datenschutz Mag. Michaela Wegscheider Stand: Jänner 2012

2 Rahmenbedingungen Amtsverschwiegenheit Art. 20 Abs. 3 B-VG Auskunftspflicht Art. 20 Abs. 4 B-VG Datenschutz Datenschutzgesetz 2000

3 Amtsverschwiegenheit Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet - die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind und - deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. (Art. 20 Abs. 3 B-VG)

4 Auskunftspflicht Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. (Art. 20 Abs. 4 B-VG; 1 Abs. 1 K-ISG)

5 Auskunftspflicht Definition: - Wissenserklärungen über Angelegenheiten, - die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und - nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen. Eine Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, - wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, - wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder - wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

6 Verantwortlichkeit - Strafrecht Beamtenbegriff Amtsdelikte (echte und unechte) Verletzung des Amtsgeheimnisses ( 310 StGB) - Zivilrecht Amtshaftung (bei Schädigung Dritter; Regress) Organhaftung (bei Schädigung des Amtes) - Disziplinarrecht K-DRG, K-GBG

7 Datenschutzrecht Datenschutzgesetz 2000 Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung) Einfachgesetzliche Regelungen

8 Grundrecht auf Datenschutz ( 1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

9 Grundrecht auf Datenschutz Die Verwendung der Daten ist nur zulässig - wenn sie im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen ist; - mit seiner Zustimmung erfolgt; - wenn sie nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig ist (bei staatlichen Behörden nur aufgrund von Gesetzen). Zu beachten: Verhältnismäßigkeitsgebot (gelindester Mitteleinsatz)

10 Zuständigkeit Rechtsdurchsetzung: Datenschutzkommission (öffentlicher AG) Zivilgerichtsbarkeit (privater AG) Gesetzgebung: Bund (automationsunterstützte und manuelle Dateien) Länder (manuelle Dateien: K-ISG) Räumlicher Geltungsbereich Innerhalb Österreichs: Territorialitätsprinzip Innerhalb EU: Sitzstaatsprinzip Ausland: Territorialitätsprinzip

11 Datenschutzkommission ( 36 ff) Kollegialbehörde mit richterlichen Einschlag; weisungsfrei; sechs rechtskundige Mitglieder; Ernennung durch Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; Bestelldauer: fünf Jahre

12 Wörterbuch - personenbezogene Daten - Sensible Daten - Betroffener - Auftraggeber - Dienstleister - Datei - Datenanwendung - Verwenden von Daten (Verarbeiten + Übermitteln) - Informationsverbundsystem - Zustimmung

13 Prüfschritte Beachtung der Grundsätze Zulässigkeit der Verwendung Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Verhältnismäßigkeitsgebot

14 1. Prüfschritt Grundsätze ( 6) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4. so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.

15 2. Prüfschritt Zulässigkeit der Verwendung ( 7) Zulässigkeit der Verarbeitung: 1. Deckung des Zwecks und der Inhalte von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers, 2. keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen. Zulässigkeit der Übermittlung: 1. zulässige Verarbeitung, 2. Empfänger legt gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis für Übermittlung dar, 3. keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen.

16 3. Prüfschritt- schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei - nicht-sensible Daten: beispielhafte Aufzählung (Interpretationsspielraum) ( 8) - Sensible Daten: taxative Aufzählung ( 9)

17 3. Prüfschritt- schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Keine Verletzung bei nicht-sensiblen Daten, wenn - eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder - der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder - lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder - überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

18 3. Prüfschritt- schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Keine Verletzung bei sensiblen Daten, wenn beispielsweise - Betroffener Daten offenkundig selbst veröffentlicht hat; - Daten nur in indirekt-personenbezogener Form verwendet werden; - sich Ermächtigung oder Verpflichtung aus gesetzlicher Vorschrift ergibt; - der Betroffene zugestimmt hat; - Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen notwendig ist. Die in 9 geregelten Fälle sind abschließend.

19 4. Prüfschritt Verhältnismäßigkeit Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darf nur erfolgen: - im erforderlichen Ausmaß - mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln.

20 Besondere Zwecken und Arten der Datenverwendung - Private Zwecke, - Wissenschaftliche Forschung und Statistik; - Adressenübermittlung zur Benachrichtigung und Befragung; - Publizistische Tätigkeiten; - Datenverwendung im Katastrophenfall; - Videoüberwachung. ( 45 bis 48a und 50a ff)

21 Pflichten des AGs - Publizitätspflichten - Datensicherheit - Wahrung der Betroffenenrechte

22 Meldung ( 17-22a) - Meldung als Publizitätspflicht - Zielsetzung der Meldung der Datenanwendungen an das Datenverarbeitungsregister (DVR): Einsicht in das DVR für jeden; Einsicht in den Registrierungsakt für Betroffene

23 Meldung - Meldepflicht des Auftraggebers - vor Aufnahme einer Datenanwendung bzw. bei Änderungen - Formblätter - ausgenommen von der Meldepflicht sind: ausschließlich veröffentlichte Daten öffentlich einsehbare Register und Verzeichnisse indirekt personenbezogene Daten Daten für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit Daten für publizistische Tätigkeit Standardanwendungen Anwendungen für bestimmte öffentliche Interessen (Bundesheer, Landesverteidigung, etc.)

24

25 A Alle

26 Meldung Standardanwendungen bestimmte vordefinierte Datenanwendungen, die typischerweise in Unternehmen oder im öffentlichen Bereich vorkommen Hierzu zählen bspw.: - Rechnungswesen und Logistik - Mitgliederverwaltung - Abgabenverwaltung der Gemeinden - Personenstandsbücher - Staatsbürgerschaftsevidenz - Melderegister - Wählerevidenz - Personalverwaltung - Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke - Vereinsregister

27 Meldung Vorabkontrolle ( 18 Abs. 2) bedeutet, dass die Datenanwendung erst nach Prüfung durch die DSK aufgenommen werden darf. betrifft Anwendungen, die - sensible Daten enthalten; - strafrechtlich relevante Daten enthalten; - Informationen über die Kreditwürdigkeit enthalten; - als Informationsverbundsystem durchgeführt werden.

28 Weitere Pflichten - Weitere Publizitätspflichten ( 23-25) : Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen Informationspflicht (allgemeine und bei Datenmissbrauch) Offenlegung der Identität - Datensicherheit ( 14 und 15) : Datensicherheitsmaßnahmen Wahrung des Datengeheimnisses

29 Rechte der Betroffenen Neben dem Grundrecht auf Datenschutz ( 1) zählen hierzu das Recht auf - Auskunft - Richtigstellung oder Löschung - Widerspruch - Unterlassung unzulässiger Verwendung - Schadenersatz

30 Auskunftsrecht ( 26) Auskunftsbegehren sind schriftlich und unter Nachweis der Identität zu stellen. Die Auskunft hat zu enthalten: - welche Daten verarbeitet wurden; - Herkunft der Daten; - allfällige Empfänger einer Übermittlung; - Zweck der Datenanwendung - Rechtsgrundlage - Namen und Adresse von Dienstleister Keine Auskunft ist zu erteilen: - zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen; - bei überwiegenden berechtigten Interessen des AG oder eines Dritten - bei überwiegenden öffentlichen Interessen - bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Betroffenen

31 Auskunftsrecht ( 26) Folgende Grundsätze sind zu beachten: - Ab Kenntnis des Auskunftsverlangens dürfen Daten nicht mehr vernichtet (gelöscht) werden; - Auskunftserteilung schriftlich oder mündlich; - binnen acht Wochen; - Mitwirkung des Auskunftswerbers; - Kostenlos oder, bei wiederholtem Auskunftsbegehren, gegen Kostenersatz

32 Recht auf Richtigstellung oder Löschung ( 27) Dieses Recht umfasst: - Unrichtige Daten sind richtigzustellen. - Nicht benötigte Daten sind zu löschen. - Unvollständige Daten sind richtigzustellen, wenn daraus die Gesamtinformation unrichtig wird. Die Pflicht trifft den AG, wenn - ihm selbst die Unrichtigkeit der Daten oder die Unzulässigkeit der Verwendung bekannt wird; - ein Betroffener einen begründeten Antrag stellt.

33 Widerspruchsrecht ( 28) Der Betroffene kann der Verwendung seiner Daten widersprechen: - bei (an sich) zulässigen Datenanwendungen - wegen Verletzung überwiegend schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen aufgrund seiner besonderen Situation; - nicht möglich bei einer gesetzlich vorgesehenen Verwendung der Daten.

34 Schadenersatzrecht ( 33) AG/DL haften für Schäden aus der schuldhaften und rechtswidrigen Verwendung von Daten nach dem bürgerlichen Recht (ABGB). In besonders schwerwiegenden Fällen ist auch der immatierelle Schaden zu ersetzen: - bei öffentlich zugänglicher Verwendung - von sensiblen oder strafrechtlich relevanten Daten oder bei Auskunft über die Kreditwürdigkeit, - wenn die Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsineressen einer Bloßstellung isd Mediengesetzes gleichkommt.

35 Rechtsschutz DSK Rechte nach 30 (Kontroll- und Ombudsmannverfahren): - Jedermann kann sich wegen einer Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines AG/DL an DSK wenden; - DSK kann bei begründeten Verdacht jede Datenanwendung prüfen; - DSK kann ohne begründeten Verdacht Anwendungen, die der Vorabkontrolle unterliegen, prüfen; - DSK kann Erfüllung der Meldepflichten überprüfen. Folgen: - Empfehlungen - wird Empfehlungen nicht gefolgt: Verfahren zur Überprüfung der Registrierung; Strafanzeige nach 51 oder 52; Klage vor zuständigen Gericht bei schwerwiegenden Verstößen privater AG; Befassung oberster Organe einer Gebietskörperschaft; Untersagung einer Datenanwendung.

36 Rechtsschutz DSK Beschwerde nach 31 - wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gg private und öffentliche AG; - Wegen Verletzung der Rechte auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung gg öffentlich AG.

37 Strafbestimmungen Datenverwendung in Gewinnoder Schädigungsabsicht ( 51) - strafbar ist die Verwendung personenbezogener Daten in Schädigungsabsicht oder Gewinnerziehlungsabsicht; - gerichtlich strafbar; - Strafrahmen bis zu einem Jahr

38 Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen ( 52) sind in drei Gruppen gegliedert: Abs. 1 (tatsächliche Verletzung von Rechten hat stattgefunden): Strafrahmen bis zu Euro; Abs. 2 (noch keine Verletzung von Rechten, aber die Rechte bzw. deren Durchsetzung sind durch Unterlassungen gefährdet); Strafrahmen bis zu Euro; Abs. 2a (nicht fristgerechte Beauskunftung, Richtigstellung oder Löschung: Strafrahmen bis zu 500 Euro.

39 Datenschutzrat - Gremium von Vertretern der Gebietskörperschaften, politischen Parteien und der Sozialpartner; - berät die Bundesregierung und auf Ersuchen auch eine Landesregierung.

40 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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