Vertragsbedingungen der FJD Information Technologies AG für Software-Pflege. I. Anwendungsbereich

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1 Vertragsbedingungen der FJD Information Technologies AG für Software-Pflege I. Anwendungsbereich 1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der FJD Information Technologies AG ( FJD ) für Software-Pflege gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Pflege ( Support ) von Softwareprogrammen und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht schriftlich zwischen FJD und dem Kunden etwas anderes vereinbart ist. 1.2 Die Vertragsbedingungen für Software-Pflege ergänzen die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen von FJD, die zusätzlich zu den Vertragsbedingungen für Software-Pflege Vertragsbestandteil sind. II. Leistungen der Software-Pflege 2.1 FJD übernimmt die Pflege der im jeweiligen Programmschein näher beschriebenen Software. Soweit nichts anderes schriftlich mit dem Kunden vereinbart ist, erbringt FJD für diese Software folgende Pflegeleistungen: Lieferung der jeweils aktuell von FJD vermarkteten Programmversion (Upgrades, Updates, Wartungsreleases/Patches), Fehlerdiagnose sowie Fehler-, Mängel- und Störungsbeseitigung, telefonische Kurzberatung im Zusammenhang mit Fragen zur Bedienung, Installation und Fehlerbehandlung ( Hotline ). 2.2 Der zuvor beschriebene Leistungsumfang wird nachfolgend im Einzelnen beschrieben und versteht sich als abschließend. Alle weiteren im Folgenden nicht aufgeführten Leistungen werden von FJD nicht geschuldet, sondern müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. 2.3 FJD wird nur für solche Software die zuvor genannten Pflegeleistungen erbringen, die beim Kunden in der aktuellen Programmversion genutzt wird. Soweit der Kunde eine Software nutzt, die nicht aktuell ist, wird FJD gegen gesonderte Vergütung beim Kunden eine Überprüfung durchführen und die Software gegen eine Einmalvergütung aktualisieren. Die Höhe der Verg ü- tung ist abhängig von der Anzahl der beim Kunden nicht nachgeführten Programmversion. Soweit sich die Nachführung nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen läßt, ist FJD berechtigt, die Nachführung abzulehnen und für die vorhandene Software keine Pflegeleistung zu erbringen. 2.4 FJD ist bemüht, die zu pflegende Software an sich ändernde gesetzliche Regelungen im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von FJD innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Anpassung für FJD mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. In einem derartigen Fall wird FJD die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vornehmen. III. Lieferung von aktuellen Programmversionen 3.1 FJD stellt dem Kunden alle neuen Programmversionen der zu pflegenden Software zur Verfügung, sofern diese von FJD aktuell vermarktet werden und verfügbar sind. Dies gilt nicht für Erweiterungen der zu pflegenden Software, die FJD als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet. 3.2 Die Überlassung der neuen Programmversion erfolgt je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z. B. Download von einem FJD- Server). Überläßt FJD dem Kunden die neue Programmversion durch Datenfernübertragung, gewährleistet FJD die Verfügbarkeit der Programmversion auf einem Server für den Download durch den Kunden. Stand: / 5

2 IV. Beratung und Unterstützung bei Softwarefehlern 4.1 Soweit FJD den Kunden bei der Behebung von Softwarefehlern berät bzw. eine Fehlerdiagnose vornimmt oder Fehler beseitigt, gilt hierfür folgende Regelung: 4.2 FJD wird gemeldete Fehlfunktionen der Software analysieren sowie den Kunden hinsichtlich der Umgehung der festgestellten Fehlfunktion zunächst im Rahmen der Hotline telefonisch beraten. FJD wird sich hierbei nach besten Kräften bemühen, dem Kunden mitzuteilen, wie und bis wann Fehler beseitigt werden können bzw. ob, und wenn ja, wie der Kunde die Fehlfunktion umgehen kann. Hierfür wird FJD qualifizierte Mitarbeiter vorhalten. 4.3 Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den für den vertragsgemäßen Einsatz in der Anwendungsdokumentation der Software festgelegten Leistungsmerkmalen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software, die in der Anwendungsdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der gepflegten Software unmöglich oder nicht nur unerheblich eingeschränkt ist. Ein Fehler im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn die vorgenannten Störungen durch unsachgemäße Behandlung bzw. Bedienungsfehler der Software hervorgerufen werden. 4.4 FJD wird dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Fehlern oder zur Vermeidung von Ausfällen anderer Software oder Hardware eine neue Programmversion, z. B. ein Wartungsrelease/Patch anbieten. Der Kunde hat diese Programmversion zu übernehmen und wenn und soweit es für ihn zumutbar ist auf seine Hardware gem. den Installationsanweisungen von FJ D zu installieren. V. Hotline Im Rahmen der von FJD bereitgestellten Hotline erbringt FJD telefonische Kurzberatung und Unterstützung im Zusammenhang mit Fragen zur Bedienung, Installation, auftretenden Softwarefehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Software. Die Hotline steht dem Kunden während der normalen Arbeitszeit von FJD außerhalb der gesetzlichen Feiertage in Bayern von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung. VI. Andere Leistungen 6.1 FJD wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der zu pflegenden Software im Zusammenhang stehen, die aber nicht in den vorstehenden Regelungen enthalten sind, gegen eine zusätzlich zu vereinbarende Vergütung ggf. erbringen. Dies gilt insbesondere für folgende Leistungen: Leistungen von FJD vor Ort beim Kunden, insbesondere Arbeiten an der EDV-Anlage des Kunden; Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Software und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, bspw. Nichtbeachtung der Anwendungsdokumentation, erforderlich werden, gleichgültig, ob dies durch den Kunden seinen Erfüllungsgehilfen oder andere von FJD nicht autorisierte Person erfolgt sind; Leistungen im Zusammenhang mit nicht in dem jeweiligen Programmschein aufgeführter Software; Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeiten von FJD vorgenommen werden; Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Anforderungen des Kunden resultieren. Hierzu zählt insbesondere die Beratung des Kunden bei der Anpassung und Erstellung von Anwendersoftware und/oder allgemeinen EDV-technischer Fragestellung, die keinen Bezug zu der zu pflegenden Software aufweisen; Stand: / 5

3 Nachführungen von früheren Kunden spezifischen Anpassungen, Einstellungen und Erweiterungen, die nach einem Versionswechsel zu ihrem Erhalt erforderlich sind. 6.2 FJD ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand der aufgeführten Pflegeleistungen sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. FJD wird sich aber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Software erforderlich ist. VII. Mitwirkungspflichten 7.1 Der Kunde wird FJD in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Pflegeleistungen kostenfrei unterstützen. Er wird insbesondere: bei Fehlermeldungen die aufgetretene Symptome, die System- und Hardware- Umgebung detailliert beobachten und ggf. unter Verwendung von FJD gestellter Formulare FJD ein Fehler unter Angabe von für die Beratung zweckdienlichen Informationen, bspw. Anzahl der betroffenen Nutzer, Schilderung der System- und Hardware-Umgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen unverzüglich melden; schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung der Pflegeleistungen erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; FJD im Rahmen der Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen und falls erforderlich Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit FJD anhalten; festgestellte Fehlfunktionen ggf. in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger oder durch Datenfernübertragung zur Verfügung stellen; die von FJD zur Verfügung gestellten Programmversionen nach Anweisung von FJD einspielen und immer die von FJD übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten; alle im Zusammenhang mit der gepflegten Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht; geeignetes und geschultes Personal zur Installation und Inbetriebnahme neuer Programmversionen zur Verfügung zu stellen; soweit dies für die Installation einer neuen Programmversion erforderlich ist, neue Versionen des Betriebssystems, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware auf seine Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. 7.2 Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesen tliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder ist der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug, ist FJD zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung des Kunden ist FJD berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat den jeweiligen Software-Pflegevertrag zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet sodann mit dem Ende des Folgemonats. VIII. Vergütung 8.1 Für die von FJD erbrachten Pflegeleistungen zahlt der Kunde, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eine monatliche Pauschale von 2 % des Netto-Software-Lizenzpreises für FJD-Standardsoftware. Der Netto-Software-Lizenzpreis richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von FJD. Soweit FJD für den Kunden Individualsoftware erstellt hat, hat der Kunde für die erbrachten Pflegeleistungen eine monatliche Pauschale von 2 % des entsprechenden Anfertigungs- oder Projektpreises zu zahlen. Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Pflege- Stand: / 5

4 leistungen fälligen Vergütungen verstehen sich netto ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 8.2 FJD hat das Recht, die Pauschalen für die Erbringung der Pflegeleistungen den Bedingungen der Wettbewerbs- und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Änderung der Pauschalen ist dem Kunden drei Monate vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Der Kunde erhält mit der Ankündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung der Pauschalen; der Kunde muß die Kündigung schriftlich gegenüber FJD spätestens vier Wochen nach Mitteilung der Änderung der Pauschalen aussprechen. 8.3 Treten während der Gewährleistungsfrist einer von FJD überlassenen und zu pflegenden Software Fehler auf und ist FJD für diese Fehler gewährleistungspflichtig, werden die im Rahmen des Software-Pflegevertrages erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Fehlerbeseitigung dem Kunden nicht berechnet bzw. anteilig erstattet. 8.4 Die Rechnungsstellung erfolgt in einem Betrag zum ersten Tag des Folgemonats nach Abschluß des Software-Pflegevertrages für die Restlaufzeit bis zum des Kalenderjahres. Die weitere Rechnungsstellung erfolgt danach jeweils zum eines Kalenderjahres in einem Betrag. Alternativ kann auch eine Rechnungsstellung in Teilbeträgen monatlich bei Bevollmächtigung zum Bankeinzug erfolgen. 8.5 Allfällig gewährte Sonderkonditionen haben eine maximale Laufzeit von 24 Monaten. IX. Leistungsstörungen 9.1 Soweit FJD verpflichtet ist, an den Kunden neue Programmversionen zu liefern, gelten für den Fall der Fehlerhaftigkeit dieser Software die in den Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen von FJD getroffenen Gewährleistungsbestimmungen entsprechend. 9.2 Für die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Fehlerbehebung sowie für die im Rahmen der Hotline erbrachten Pflegeleistungen haftet FJD für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung, nicht aber für den vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg. X. Vertragsdauer 10.1 Der Software-Pflegevertrag hat eine Laufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluß folgenden Jahres und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit gekündigt wird Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Software-Pflegevertrages unberührt Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. FJD hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als drei Monate im Verzug ist. XI. Nutzungsrechte 11.1 FJD räumt dem Kunden an dem im Rahmen dieses Software-Pflegevertrages überlassenen neuen Programmversionen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an der Software, mit dem die Programmversionen bestimmungsgemäß genutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden soll, bestehen. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen der FJD finden entsprechend Anwendung Das Nutzungsrecht einer Software, die durch die neuen Programmversionen technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programmversionen produktiv einsetzt, spätestens aber ein Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Stand: / 5

5 Programmversionen beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken von den technisch ersetzten Softwareprogrammen jeweils eine Kopie anzufertigen. XII. Sonstiges 12.1 FJD ist berechtigt, die im Rahmen des Software-Pflegevertrages zu erbringenden Pflegeleistungen auch durch von FJD beauftragte Dritte erbringen zu lassen Die in den Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen von FJD enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluß, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Erbringung von Pflegeleistungen entsprechend Anwendung. Stand: / 5

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