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- Gretel Schmitz
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom 15. November Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2016 Seit der letzten Tarifrunde sind einige Monate verstrichen, die die Tarifpartner genutzt haben, die vereinbarten Eckpunkte in förmliches Tarifrecht umzusetzen. Das Jahrbuch enthält nun die entsprechenden Texte. Auf die nachfolgenden Änderungen des Tarifrechts möchten wir Sie besonders aufmerksam machen 1. Erhöhung der Entgelte 2016 Zum 1. März 2016 tritt die zweite Stufe der vereinbarten Erhöhungen in Kraft. Die Tabellenwerte werden um 2,3 %, mindestens aber 75 Euro erhöht. Die Entgelte für Auszubildende und Praktikanten erhöhen sich um 30 Euro monatlich. Die ab 1. März 2016 geltenden Tabellen sind in diesem Jahrbuch enthalten. 2. Entgeltordnung für Lehrer Die Tarifpartner das sind in diesem Fall die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie die Gewerkschaft dbb beamtenbund und tarifunion haben sich zwischenzeitlich auf den nun ins Jahrbuch aufgenommenen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) geeinigt. Dieser Tarifvertrag enthält besondere Maßgaben zum TV-L sowie zum TVÜ-Länder. Die eigentliche Entgeltordnung also das neu geschaffene Eingruppierungsrecht für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen wurde als Anlage zum TV EntgO-L vereinbart. Die Regelungen gelten formal nur für Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaft, werden aber wohl von den Ländern auch mit den übrigen Lehrkräften arbeitsvertraglich vereinbart werden, soweit sie dem nicht ausdrücklich widersprechen. Die Frage der Ablehnung der Neuregelungen wird sich vor allen Dingen für Mitglieder der Gewerkschaft GEW stellen, weil die GEW die tarifliche Regelung weiterhin ablehnt. 3. Zusatzversorgung Die Tarifpartner hatten nach langen Verhandlungen im Rahmen der letzten Tarifrunde einen Kompromiss gefunden, um die zusätzliche Altersversorgung zukunftssicher auszustatten. Dabei mussten sie dem Umstand Rechnung tragen, dass seit Inkrafttreten der heutigen Fassung des Tarifvertrages Altersversorgung einerseits die durch- 5
6 schnittliche Lebenserwartung (und damit die Rentendauer) gestiegen und andererseits die Kapitalmarktzinsen gesunken sind. Um trotzdem ein unverändertes Leistungsniveau sicher zu stellen, wurden Beitragserhöhungen vereinbart. Der Arbeitnehmerbeitrag wird in drei Schritten bis zum 1. Juli 2017 um 0,4 % in der VBL-West bzw. 2,25 % in der VBL-Ost erhöht. Den mittlerweile zur Umsetzung des Kompromisses abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) finden Sie nun ebenfalls in diesem Jahrbuch. TV-L-Trends 2016 Die TV-L-Trends 2016 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Kettenbefristungen In einem ausführlichen Sonderbeitrag werden die Grenzen so genannter Kettenbefristungen anhand der aktuellen Rechtsprechung dargestellt und erläutert. Kündigungsmöglichkeiten im Krankheitsfall Ein weiterer Sonderbeitrag setzt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes mit den Kündigungsmöglichkeiten im Krankheitsfall auseinander. Ergänzende Gesetzesregelungen Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeitund Befristungsgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Übersicht Tarifvorschriften Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: TV-L mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlenund Tabellenwerk
7 TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Den neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L); gilt unmittelbar nur für Mitglieder des dbb. Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und in Pflegeberufen (TVA-L BBiG und TVA-L Pflege) sowie den Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L); die aktuellen Beträge 2016 sind berücksichtigt. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte); die Änderungen der letzten Tarifrunde und die Erhöhungen der Tabellenwerte zum 1. April 2016 sind berücksichtigt. Selbstverständlich enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über Altersteilzeitarbeit, betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), Personalunterkünfte und Rationalisierungsschutz in ihrer aktuellen Fassung, die auch nach dem In-Kraft-Treten des TV-L die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bilden. Bearbeiter und Verlag 7
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9 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 45 Auszubildende 891 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 931 Eingruppierung 969 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1447 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1525 Findex TV-L Trends Krankheit ist (k)ein Kündigungsgrund 26 Grenzen sogenannter Kettenbefristungen 36
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11 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen I.1.0 Muster für Arbeitsverträge I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen I.2.1 TV Wiederaufnahme Berlin I.2.2 TV Wiedereintritt Berlin I.2.3 TV Wiedereintritt Berlin Ärzte Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) II Auszubildende II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) II.1.3 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz Zulagen, Zuwendungen III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
12 Gesamtinhaltsübersicht III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTVAng) Entgeltumwandlung III.6 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) IV Eingruppierung IV.0 Die neue Entgeltordnung IV Entgeltordnung zum TV-L IV.10 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) (dbb und tarifunion) IV.11 Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.1.1 Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Stichwortverzeichnis
13 TV-L Trends 2016 TV-Länder: Trends 2016 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Beschäftigten der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2016 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikbegleitende Flashmob-Aktionen zulässig ( 3 TV-L/Art. 9 GG) Gewerkschaften dürfen auch neue Streikformen nutzen. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. März BvR 3185/09 entschieden und damit die Verfassungsmäßigkeit eines BAG-Urteils (1 AZR 972/08) zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion bestätigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Keine Nachtschichten bei Erkrankung ( 6 TV-L) Kann ein Beschäftigter (hier eine Krankenschwester) aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist er deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Er hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten nicht durch den Betriebsarzt für arbeitsunfähig erklären, weil es an einer Nachtdiensttauglichkeit fehlt und ihm kündigen. 13
14 TV-L Trends 2016 Das gilt auch, wenn der Betrieb insgesamt im Schichtbetrieb geführt wird, wie das BAG mit Urteil vom 9. April AZR 637/13 entschieden hat. Zuschläge auch für Wegezeiten ( 8 TV-L) Ein Beschäftigter hatte an mehreren Feiertagen Rufbereitschaft. Seine Einsatzzeiten einschließlich der Wegezeiten wurden ihm zwar vergütet, aber nicht mit Zuschlägen. Dagegen klagte er. In seinem zur vergleichbaren Vorschrift des 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA ergangenen Urteil vom 20. August AZR 937/13 hat das BAG klargestellt, dass auch die Wegezeiten Zuschläge auslösen können. Arbeitszeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen ( 11 TV-L) Eine examinierte Altenpflegerin arbeitet zunächst Vollzeit in einem Drei-Schicht-Betrieb. Eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit nach der Geburt ihres Kindes auf 30 Stunden verweigerte der Arbeitgeber zunächst, wurde dann aber gerichtlich verurteilt, die Arbeitszeit zu verringern. Die Pflegerin verlangte danach die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass sie außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr (außerhalb der Schichteinteilung) arbeiten würde. Das BAG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Dezember AZR 915/13). 11 TV-L gewährt zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hieraus resultiert jedoch kein Anspruch des Beschäftigten auf eine Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Lage der Arbeitszeit. Die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit bleibt Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten ( 14 TV-L) In seinem Urteil vom 16. April AZR 242/14 hat sich das BAG noch einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vertretungssituation auch dann eine Zulage gem. 14 TV-L auslösen kann, wenn die Vertretung zum dauerhaften Aufgabenbereich des Beschäftigten gehört sei es als sogenannter ständiger Vertreter oder als Abwesenheitsvertreter. Das BAG hat dies in Fortführung seiner zur früheren, zu (inhaltlich entsprechenden) Vorschrift des 24 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) ergangenen Rechtsprechung verneint und dabei die Anwendbarkeit der bereits vor Jahren 14
15 TV-L Trends 2016 (siehe dazu in den Erläuterungen zu 14 TV-L) aufgestellten Grundsätze ausdrücklich bestätigt. Nach Auffassung des BAG liegt in diesem Fall grundsätzlich keine für die Zahlung einer Zulage notwendige Übertragung einer anderen Tätigkeit i. S. d. Tarifnorm vor. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehöre auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten eines Vertreters. Sie sei deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen und berechtige nicht zu einer Zulage auf der Grundlage des 14 TV-L. Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ( 16 TV-L) Zu 16 TV-L finden sich entsprechende Regelungen in TVöD. Nach 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden, so das BAG mit Urteil vom 3. Juli AZR 1067/12, auf diese Stufenlaufzeit auch dann nicht angerechnet, wenn vor der Höhergruppierung dieselbe Tätigkeit vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage gemäß 14 TVöD vergütet wurde. Die Zulage findet auch keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung nach 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt im Sinne des 15 TVöD und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an. Ein Beschäftigter war seit 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler tätig. Zum 1. Oktober 2005 wurde er für seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 zuzuordnen ist, erhielt er eine Zulage nach 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Ab 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 geleistet. Der Beschäftigte, der Kläger, will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler ab 2005 mit der Einstufung in die Stufe 4 berücksichtigt werden. Dem folgt das BAG nicht. Die von dem Beschäftigten in Anspruch genommene Regelung des 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f) TVöD, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätig- 15
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