Bedingungen des Flugscheins

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1 Bedingungen des Flugscheins WICHTIGER HINWEIS Auf dem Flugschein finden Sie einen Auszug aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, deren gesamter Text auf dieser Website oder in unseren Büros verfügbar ist. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen unterliegen den einschlägigen Gesetzen. Wir empfehlen den Fluggästen, in dem Gepäck, das aufgegeben wird, keine Wertsachen oder wichtigen Dokumente zu befördern. Das Transportunternehmen haftet bei möglichen Schäden nicht über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus. Der Fluggast kann sich auf eine höhere Haftungsgrenze berufen, wenn er zum Zeitpunkt der Gepäckaufgabe eine Sondererklärung abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet. Der Fluggast muss diesen Flugschein kontrollieren, insbesondere die Annahmeschlusszeit des Fluges und die Vertragsbedingungen. Bitte überprüfen Sie die Annahmeschluss- und Abflugzeiten vor Reisebeginn. BEDINGUNGEN DES FLUGSCHEINS Annahmeschlusszeit Die Annahmeschlusszeit ist die Frist für die Annahme des Fluggasts, die auf dem Flugticket in Bezug auf die Abflugzeit angegeben wird. Der Fluggast muss bis zu diesem Zeitpunkt sein Gepäck aufgegeben und seine Bordkarte erhalten haben. Nach der Annahmeschlusszeit wird der Check-in beendet und die Fluggesellschaft übernimmt keinerlei Haftung, wenn sie danach Fluggästen den Check-in untersagt. Ferner kann sie ab diesem Zeitpunkt freie Sitzplätze an Fluggästen auf der Warteliste vergeben. Aufgrund der verschärften Sicherheitskontrollen an Flughäfen und mit Blick auf die Pünktlichkeit liegt die Annahmeschlusszeit, sofern nicht etwas anderes angegeben ist, bei Interkontinentalflügen 60 Minuten und bei allen Inlands- und innereuropäischen Flügen 45 Minuten vor dem geplanten Abflug. Lokale Regelungen können eine unterschiedliche Annahmeschlusszeit für Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen vorsehen. Ablehnung der Beförderung, Annullierung, starke Verspätung Durch die Buchungs- und Sitzplatzvergabeverfahren auf Linienflügen können sich unter Umständen Situation einstellen, in denen der Fluggast trotz eines bestätigten Flugscheins aufgrund fehlender Sitzplätze nicht angenommen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 legt gemeinsame Regeln für ein Ausgleichssystem im Fall der Nichtbeförderung und bei großer Verspätung oder Annullierung von Flügen fest. Das Luftfahrtunternehmen wird jedem Fluggast, der aufgrund einer Überbuchung nicht befördert wird oder dessen Flug sich um mehr als zwei Stunden verspätet ein Dokument übergeben, in dem seine Rechte insbesondere hinsichtlich eines

2 Ausgleichs und Unterstützungsleistungen angegeben sind. Der Fluggast kann sich, wenn er eine zusätzliche Klarstellung in Bezug auf die genannte Verordnung wünscht, an das spanische Ministerio de Fomento, Dirección General de Aviación Civil, Subdirección General de Explotación del Transporte Aéreo, Sección de Atención al Usuario (Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr, Generaldirektion Zivilluftfahrt, Referat Betrieb des Luftverkehrs, Abteilung Benutzerauskunft), Paseo de la Castellana, 67, Madrid (Spanien), wenden. Mitteilungen an die Fluggäste über die Haftungsbeschränkungen Gemäß dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 gibt es keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzungen von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von SZR (ungefähr Euro) kann das Luftfahrtunternehmen Schadensersatzforderungen nicht anfechten. Für darüber hinausgehende Schäden kann das Luftfahrtunternehmen nur dann eine Einwendung gegen eine Schadensersatzforderung erheben, wenn es nachweisen kann, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Fluggasts verursacht wurde und dieser dazu beitrug, kann Air Europa gemäß geltendem Recht vollkommen oder teilweise von seiner Haftung befreit werden. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als SZR (ungefähr Euro). Hinweise zu Haftungsbeschränkungen in Bezug auf das Gepäck Gemäß dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 haftet AIR EUROPA nicht bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu einer Höhe von SZR (ungefähr Euro). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher schadhaft war oder soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Im Fall einer Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck haftet AIR EUROPA LÍNEAS AÉREAS S.A.U. für Schäden, sofern die Fluggesellschaft nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf SZR (ungefähr Euro) begrenzt. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Diese Erklärung kann nicht für eine bestimmte Art von Wertgegenständen abgegeben werden. Das Transportunternehmen haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen nicht über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus. Bei

3 Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dies dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich zu melden. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. * SZR ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds. VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. Dieser Flug- und Gepäckschein ist nur für die Flüge von AIR EUROPA ab dem Abreiseflughafen und bis zum Zielflughafen für die auf dem Schein angegebenen Routen und an den auf dem Schein angegebenen Tagen zu verwenden. 2. Im Sinne diese Vertrags ist Flugschein das Flugticket und der Gepäckschein, die Teil der vorliegenden Bedingungen und Hinweise sind; Transportunternehmen sind alle Transportunternehmen, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund dieses Vertrags befördern oder sich dazu verpflichten; das Übereinkommen von Montreal ist die Konvention zur Vereinheitlichung bestimmter Regelungen für den internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde; die Verordnung (EG) 2027 ist die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, die durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geändert wurde. Unter Luftverkehrsgesetz versteht sich das spanische Gesetz 48/1960 vom 21. Juli über den Luftverkehr einschließlich nachfolgender Änderungen. 3. Die Beförderung aufgrund dieses Vertrags unterliegt den Richtlinien und Beschränkungen hinsichtlich der Haftung gemäß dem Übereinkommen von Montreal, der Verordnung (EG) 2027/97 und gegebenenfalls dem Luftverkehrsgesetz, das durch das Königliche Dekret 37/2001 geändert wurde, oder jeder anderen geltenden Änderung. Diese Richtlinien und Beschränkungen werden in den Hinweisen zu Informationszwecken im vorliegenden Vertrag zusammengefasst. 4. Soweit nicht im Widerspruch zum vorstehenden Absatz, gelten für alle Beförderungs- und weiteren Dienstleistungen des Transportunternehmens: I) die Bestimmungen, die auf diesem Flugschein aufgeführt sind, II) die anwendbaren Tarife, III) die vom Transportunternehmen festgelegten Transportbedingungen und die verbundenen Regelungen, die ein fester Bestandteil dieses Vertrages sind (und die im Büro des Transportunternehmens eingesehen werden können), falls die Beförderung zwischen den Vereinigten Staaten oder Kanada und jedem anderen Ort außerhalb der genannten Ländern, für die die geltenden Vorschriften der genannten Ländern anzuwenden sind, stattfindet. 5. Der Name des Transportunternehmens kann auf dem Flugschein abgekürzt erscheinen, vorausgesetzt, der vollständige Name und die Abkürzung sind in den Handbüchern, Transportbedingungen, Regelungen und Zeitangaben des Transportunternehmens aufgeführt und entsprechen den Angaben auf allen Coupons des Flugscheins. Die vereinbarten Zwischenlandungen erfolgen an den Orten, die auf diesem Flugschein oder dem Flugplan des Transportunternehmens als geplante Zwischenlandungen auf der Route des Fluggasts angegeben sind. Die aufeinander folgende Beförderung durch mehrere Transportunternehmen aufgrund dieses Vertrags wird als eine einzige Operation angesehen.

4 6. Das Transportunternehmen, das ein Ticket für die Beförderung durch ein anderes Transportunternehmen ausstellt, handelt lediglich als Vermittler dieses Transportunternehmens. 7. Die Haftungsbefreiungen oder -beschränkungen des Transportunternehmens, die im vorliegenden Flugschein enthalten sind, sind auf seine Vermittler, Angestellten und Vertreter sowie auf jede Person, mit deren Flugzeug das Transportunternehmen die Beförderung durchführt, sowie deren Vermittler, Angestellten und Vertreter übertragbar. 8. Das aufgegebene Gepäck wird dem Inhaber des Gepäckscheins ausgehändigt. Im Fall von Beschädigungen des Gepäcks auf dem Transport muss dies dem Transportunternehmen unmittelbar nach Entgegennahme des beschädigten Gepäcks und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Auslieferung gemeldet werden. Bei einer Verspätung muss die Meldung innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Übergabe des Gepäcks erfolgen. 9. Das Flugticket ist ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung ein Jahr lang gültig, zu den Tarifen des Transportunternehmens oder den Beförderungsbedingungen und einzig für die angegebenen Flugstrecken und Tage. Im Fall einer ausbleibenden Verwendung ist es weder übertragbar noch auszahlbar und nach seiner Ausstellung sind keine Änderungen möglich. Das Transportunternehmen kann die Beförderung ablehnen, wenn der vereinbarte Tarif nicht bezahlt wurde. 10. Das Transportunternehmen wird sich bemühen, den Fluggast und sein Gepäck so schnell wie möglich zu befördern. Bei Bedarf kann das Transportunternehmen nach vorheriger Mitteilung, sofern außergewöhnliche Umstände es nicht verhindern, ein anderes Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragen und andere Flugzeuge verwenden. Das Transportunternehmen garantiert keine Verbindungen mit anderen Flügen oder anderen Arten der Beförderung. 11. Der Fluggast muss die behördlichen Anforderungen für die Reise erfüllen und die für die Aus- und Einreiseund sonst erforderlichen Dokumente vorlegen sowie am Flughafen zum vom Transportunternehmen angegebenen Zeitpunkt oder, wenn keiner festgelegt wurde, rechtzeitig im Voraus erscheinen, um die Formalitäten für die Abreise zu erledigen. 12. Kein Vermittler oder Vertreter des Transportunternehmens ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrags zu ändern oder auf Bestimmungen aus diesem Vertrag zu verzichten.

5 HINWEISE ZU INFORMATIONSZWECKEN Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln für den internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde (Übereinkommen von Montreal) und der daraus resultierenden Gültigkeit der neuen Fassung der Verordnung (EG) 2027/97 (die durch die Verordnung (EG) 889/2002 geändert wurde), bestehen neue Regeln über die Haftung von Transportunternehmen in Verbindung mit Fluggästen und deren Gepäck sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Flügen. Die Bedingungen des Beförderungsvertrags (Flugschein) und der Gepäckbescheinigung sowie die Bedingungen aus jedem anderen Dokument, das mit diesen oder mit der Haftung des Transportunternehmens gegenüber dem Fluggast im Zusammenhang steht, sind anwendbar, sofern sie nicht im Widerspruch zum erwähnten Übereinkommen von Montreal und der Verordnung (EG) 2027/97 stehen. Dieser Hinweis zu Informationszwecken fasst die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von SZR (ungefähr Euro) kann das Luftfahrtunternehmen Schadensersatzforderungen nicht anfechten. Für darüber hinausgehende Schäden kann das Luftfahrtunternehmen eine Schadensersatzforderung nur dann anfechten, wenn es nachweisen kann, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Vorschusszahlungen Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als SZR (ungefähr Euro). Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen Im Fall einer Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen haftet die Fluggesellschaft für Schäden, sofern die Fluggesellschaft nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf SZR (ungefähr Euro) begrenzt. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck Im Fall einer Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck haftet die Fluggesellschaft für Schäden, sofern die Fluggesellschaft nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf SZR (ungefähr Euro) begrenzt.

6 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck Die Fluggesellschaft haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von SZR (ungefähr Euro). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Beanstandungen beim Reisegepäck Bei Beschädigung, Verspätung Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dies dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich zu melden. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das vertragschließende Luftfahrtunternehmen Klagefristen Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. Grundlage dieser Informationen Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Haftungsausschluss Dieser Hinweis zu Informationszwecken ist durch die Verordnung (EG) 889/2002 vorgeschrieben. Diese Zusammenfassung oder dieser Hinweis zu Informationszwecken kann nicht herangezogen werden, um eine Schadensersatzklage zu erheben oder die Bestimmungen der Verordnung oder des Übereinkommens von Montreal auszulegen. Das Luftfahrtunternehmen übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.

7 WICHTIGE HINWEISE 1. Dieser Flugschein wurde von Air Europa Líneas Aéreas S.A.U., die unter dem Namen Air Europa auf dem Markt agiert, ausgestellt und vom Fluggast unter den Vertragsbedingungen einschließlich aller Hinweise und Mitteilungen akzeptiert. 2. Sollten die Fluggäste aus irgendeinem Grund die Reise nicht wie geplant antreten können, müssen sie das Luftfahrtunternehmen oder seinen Vermittler so bald wie möglich informieren. 3. Air Europa Líneas Aéreas S.A.U., die unter dem Namen Air Europa auf dem Markt agiert, ist nur dann das Transportunternehmen, wenn auf den Coupons des Fluges unter Carrier der Code UX oder AEA angegeben ist. Die Angabe eines anderen Codes bedeutet, dass der Flug von einem anderen Transportunternehmen ausgeführt wird. Auf Anfrage stellen wir nähere Angaben bereit. Air Europa informiert die Fluggäste gemäß Artikel 11.6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/05 über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das den gebuchten Flug ausführt. Bei Flügen, die andere Luftfahrtunternehmen ausführen, gelten die Bedingungen für Reisegepäck, besondere Bedürfnisse usw. des betreffenden Luftfahrtunternehmens. 4. Verbotene Gegenstände Die geltenden Rechtsvorschriften verbieten die Beförderung einer Reihe von Gegenständen in einem Flugzeug, darunter entflammbare, explosive, korrosive, brandfördernde, radioaktive oder magnetische Materialien sowie spitze oder scharfe Gegenstände oder jeder andere Gegenstand, der eine Verletzung verursachen kann. Auf Anfrage stellen wir den Fluggästen eine nicht erschöpfende Liste der Gegenstände bereit, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/2003, abgeändert durch die Verordnung (EG) 68/2004 der Kommission und zukünftiger Änderungen, nicht in die Sicherheitsbereiche und an Bord von Flugzeugen mitgenommen werden können. Wenn Sie Zweifel haben, ob ein Gegenstand in einem Flugzeug transportiert werden kann, steht Ihnen die Liste mit den verbotenen Gegenständen an den Abfertigungsschaltern zur Verfügung. 5. In allen Flugzeugen der Air Europa Líneas Aéreas S.A.U., darf, soweit nicht etwas anderes angegeben ist, in keinem Bereich geraucht werden, insbesondere nicht während des Starts und der Landung und in den Toiletten. 6 - FREIGEPÄCK 7. HANDGEPÄCK Aus Sicherheitsgründen ist an Bord nur ein Gepäckstück pro Fluggast erlaubt, das nicht größer als 55 x 35 x 25 cm (oder 115 cm in der Summe aus Länge, Breite und Höhe) sein darf und das in der Economy Class nicht mehr als 10 kg und in der Business Class nicht mehr als 14 kg wiegen darf. In diesen Abmessungen sind Griffe, Gurte, Außentaschen, Räder oder jeder andere Gegenstand außen am Gepäckstück enthalten. Zusätzlich können folgende Gegenstände ohne Aufpreis für Übergepäck in die Kabine mitgenommen werden: Handtasche, oder kleine Reisetasche Laptop, Tablet, Fotokamera mit Kameratasche, Regenschirm Klappbarer Rollstuhl (auf Langstreckenflügen) Krücken oder sonstige Gehhilfen, sofern diese klappbar und für den Passagier absolut unentbehrlich sind

8 Passagiere die nur mit Handgepäck reisen sparen wertvolle Zeit indem sie online einchecken. Wenn Sie bereits im Besitz Ihrer Bordkarte sind aber mehr Gepäckstücke oder insgesamt mehr Gewicht mitnehmen als die Freigepäckgrenze es erlaubt müssen Sie sich an den Check-In-Schalter begeben. 8. BESCHRÄNKUNG DES HANDGEPÄCKS Die Europäische Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um die Menge an Flüssigkeiten oder Substanzen ähnlicher Konsistenz, die Fluggäste bei sich führen können, wenn sie die Sicherheitskontrollen an den Flughäfen auf dem Gebiet der EU passieren, zu begrenzen. Im Sinne diese Maßnahmen gelten als Flüssigkeit: Wasser und andere Getränke, Parfüms, Gele, Cremes, Lotionen, Öle, Zahnpasta, Deodorants und alle Substanzen ähnlicher Konsistenz. 9. TRAGBARE ELEKTRONISCHE GERÄTE Die Fluggäste dürfen während des Fluges aufgrund möglicher störender Interferenzen mit den elektronischen Geräten des Flugzeugs keine tragbaren elektronischen Geräten verwenden, wie beispielsweise Radios, Mobiltelefone, Laptops und Tonbandgeräte. Einige elektronische Geräten dürfen mit der Genehmigung der Besatzung verwendet werden. 10. STAATLICHE STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN Der Preis für diesen Flugschein kann Steuern, Abgaben und Gebühren enthalten, die von staatlichen Behörden für den Lufttransport festgelegt wurden. Diese Steuern, Abgaben und Gebühren können einen wesentlichen Anteil der Kosten für die Beförderung im Luftverkehr darstellen, sie können in dem Tarif enthalten oder auf dem Flugschein unter STEUERN/ABGABEN/GEBÜHREN gesondert aufgeführt sein. Es kann auch vom Fluggast gefordert werden, noch nicht erhobene gesetzlich festgelegte Steuern, Abgaben und Gebühren zu entrichten. 11. SICHERHEITSKONTROLLEN An den meisten Flughäfen werden vor dem Boarding Sicherheitskontrollen an den Fluggästen und deren Handgepäck ausgeführt, bei denen ihnen scharfe und jegliche anderen Gegenstände, die als gefährliche Gegenstände angesehen werden können, abgenommen werden. Zur Vermeidung möglicher Unannehmlichkeiten wird geraten, diese Gegenstände in dem Gepäck, das sie aufgeben, zu befördern. Durch die Aufgabe von Gepäckstücken anderer Fluggäste oder die Beförderung von Paketen anderer Fluggäste im eigenen Reisegepäck werden die Sicherheitsmaßnahmen verletzt und sie können der Grund für eine Nichtbeförderung oder eine Anzeige durch die Flughafensicherheitsbehörde sein. 12. Air Europa befördert nur den Fluggast, dessen Name auf dem Flugschein aufgeführt ist. Fluggäste können aufgefordert werden, sich mit einem Personalausweis, Reisepass oder einem gleichwertigen Dokument auszuweisen. Alle Fluggäste, die in die USA reisen möchten und zu einer Gruppe gehören, die kein Visum benötigt, müssen ab dem 12. Januar 2009 ihre Daten in das System zur Erteilung elektronischer Reisebewilligungen (Electronic System of Travel Authorization, ESTA) eingeben. Um zu überprüfen, ob Sie zu einer dieser Gruppen gehören, und um Ihre Daten einzugeben, gehen Sie bitte auf: PASSAGIERE MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN: Besuchen Sie unsere Website um Informationen über unsere neue Regelung bezüglich der Hilfe für Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen am Flughafen zu erhalten. Die Informationen sind auch über unser Servicecenter und unsere autorisierten Verkaufsstellen verfügbar.

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr vom 9. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 285 vom 17. Oktober 1997,

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