Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz

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1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz (AVV Fleischhygiene - AVVFlH) *) Vom 19. Februar 2002 AVVFlH Bekanntmachung im Bundesanzeiger Jahrgang 54, Nummer 44a Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Kapitel I... 3 Ziel... 3 Kapitel II... 3 Allgemeine Vorschriften Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben Zusammenarbeit der Behörden Personelle Zuordnung von Aufgaben Bescheinigungen, Aufzeichnungen und statistische Angaben Laboratorien Kapitel III Organisation, Untersuchungszeiten und Untersuchungszahlen Zeitaufwand und Organisation bei der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung Untersuchungszeiten und Untersuchungszahlen bei der Untersuchung auf Trichinellen Kapitel IV Methoden zur Untersuchung von Fleisch Untersuchungen auf Trichinellen Bakterioskopische Untersuchung Histologische Untersuchung Bakteriologische Untersuchung (BU) Untersuchung auf Hemmstoffe in Muskulatur, Niere und Leber Messung des ph-wertes in Tierkörpern Bestimmung der auspressbaren Gewebeflüssigkeit aus Muskelproben... 33

2 8 Feststellung von Geruchs- und Geschmacksabweichungen Orientierende Feststellung mit Hilfe des Mikrowellen-Diathermie-Verfahrens Feststellung mit Hilfe von Kochproben Feststellung bei Fettgewebe mit Hilfe der Ausschmelzprobe Feststellung bei Fleischerzeugnissen Methode zur Differenzierung der Gelbfärbung des Fleisches Nachweis der Behandlung von frischem Fleisch Untersuchung von ausgelassenem Fett Prüfung luftdicht verschlossener Behältnisse Analysenmethoden für die Untersuchungen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände Nachweis der Tierart bei frischem Muskelfleisch Nachweis mit Hilfe der doppelten Geldiffusion nach Ouchterlony Nachweis mit Hilfe der isoelektrischen Fokussierung (PAGIF) Nachweis mit Hilfe der Standard-Elektrophorese (PAGE) Nachweis mit dem ELISA-Verfahren Kapitel V...53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage *) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen: 1. Richtlinie 94/65/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 315 S. 18); 2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/385/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10); 3. Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 13 S. 28); 4. Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. EG Nr. L 65 S. 31); 4. Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG Nr. L 208 S. 54).

3 Kapitel I Ziel Die Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift richten sich an die nach 22a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) und 17 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) zuständigen Behörden und die mit der Durchführung amtlicher Untersuchungen beauftragten Laboratorien. Davon unabhängig sind die in gemeinschaftsrechtlichen Regelungen enthaltenen Verwaltungsvorschriften von den zuständigen Behörden zu beachten und unmittelbar anzuwenden. Die Anwendung der in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegten Grundsätze soll die einheitliche Durchführung der Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV), dem Geflügelfleischhygienegesetz und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV) sicherstellen. Kapitel II Allgemeine Vorschriften 1 Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben 1.1 Zulassung von Betrieben Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass sie im Vorfeld der Zulassung eines Betriebes nach 11 FlHV oder 11 GFlHV regelmäßig rechtzeitig und angemessen beteiligt wird. Für die Erweiterung einer Zulassung gilt Satz 1 entsprechend Der Antrag auf Zulassung wird von der dafür zuständigen Behörde geprüft. Bei der Prüfung sind insbesondere detaillierte Pläne, aus denen die bauliche Struktur sowie die Art der Einrichtungen, deren Anordnung sowie die vorgesehenen Betriebs- und Produktionsabläufe ersichtlich sind, einzubeziehen Der für den Betrieb Verantwortliche ist darüber zu informieren, dass ein Programm zur regelmäßigen Untersuchung von Trinkwasser einschließlich eines Versorgungsplanes mit Markierung und Nummerierung der Zapfstellen erforderlich ist. Auf die Anforderungen des 14 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung ist hinzuweisen Der für den Betrieb Verantwortliche ist ferner darüber zu informieren, dass die Vorschriften der 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zu beachten sind Vor der Zulassung überprüft die für den beantragenden Betrieb zuständige Behörde, erforderlichenfalls anhand von Probeläufen oder bei laufender Produktion, ob der Betrieb die festgelegten Anforderungen erfüllt. Sie erstellt einen Bericht, in dem die festgestellten Mängel aufgelistet werden. Sofern die festgestellten Mängel so sind, dass sie innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes beseitigt werden können, kann eine Zulassung erteilt werden, die mit den entsprechenden Bedingungen der Mängelbeseitigung verbunden ist. Sind die festgestellten Mängel so schwerwiegend, dass deren Beseitigung erkennbar nicht innerhalb eines solchen Zeitraumes erfolgen kann, erfolgt eine erneute Überprüfung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde kann genehmigen, dass das in den erforderlichen Probeläufen gewonnene Fleisch im Inland in den Verkehr gebracht wird, wenn 3 Fleischhygiene I (2003) 3

4 - der betreffende Betrieb die Anforderungen eines nach 11a Abs. 3 FlHV oder nach 12 Abs. 3 GFlHV zu registrierten Betriebes erfüllt und - das Fleisch den Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln in registrierten Betrieben nach 10 b Abs. 1 Nr. 2 FlHV oder nach 10 Abs. 1 Nr. 2 GFlHV entspricht Die Zulassung ist betriebsstättengebunden. Sofern ein Betrieb aufgrund vertraglicher Regelungen Räume in einem anderen Betrieb nutzt, wird auch dieser Betrieb unter der bestehenden Veterinärkontrollnummer erfasst. Dadurch wird eine Ergänzung des Zulassungsbescheides und eine Berichtigung der amtlichen Bekanntmachung erforderlich Eine Wildkammer kann ausnahmsweise als Wildbearbeitungsbetrieb zur ausschließlichen Untersuchung von Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren zugelassen werden, wenn sie über die entsprechende Ausstattung und Einrichtungen verfügt. Der Zulassungsbescheid ist nach Nummer entsprechend zu fassen. 1.2 Zulassungsbescheid In den Zulassungsbescheid werden unabhängig von den Voraussetzungen, die sich aus FlHG und GFlHG oder den darauf begründeten Verordnungen ergeben, mindestens Auflagen aufgenommen, die den für den Betrieb Verantwortlichen dazu verpflichten, die zuständige Behörde von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktbereichen zu unterrichten In den Zulassungsbescheid nach 11 Abs. 1 FlHV oder nach 11 Abs. 1 GFlHV sind erforderlichenfalls Nebenbestimmungen (z.b. bei Verarbeitungsbetrieben hinsichtlich der zulässigen Produktion) aufzunehmen. 1.3 Bei Ausnahmegenehmigungen nach 11a Abs. 5 FlHV ist ein befristeter Bescheid zu erteilen, mit dem vorübergehende Produktionsobergrenzen festgelegt werden. Er darf höchstens für eine Übergangsfrist von zwei Jahren erteilt werden. 1.4 Die Registrierung von Betrieben nach 11a FlHV oder nach 12 GFlHV erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vergabe der Registriernummer sollte mit den nach 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820) in der jeweils geltenden Fassung oder nach 24b der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Registriernummern abgestimmt werden, um doppelte Registriernummern für einen Betrieb zu vermeiden. 1.5 Kontrollen und Beanstandungen Bei Gehegewild sollte die nach 9 Abs. 4 FlHG vorgeschriebene Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung in Verbindung mit 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 zeitnah, höchstens aber 14 Tage vor der vorgesehenen Schlachtung vorgenommen werden Bei der Untersuchung von Schlachttieren nach 5 Abs. 1 FlHV ist zu prüfen, ob der Erzeugerbetrieb eindeutig feststellbar ist. Sofern die Herkunft des Schlachttieres nicht eindeutig feststellbar ist, darf die Schlachterlaubnis nur vorbehaltlich der schnellstmöglichen Beibringung der entsprechenden Nachweise seitens des Verfügungs-berechtigten erteilt werden. Wird sie unter diesem Vorbehalt erteilt oder ist die Schlachtung bereits eingeleitet, ist sie einschließlich aller erforderlichen Untersuchungen zu Ende zu bringen und anschließend das geschlachtete Tier bis zur Beibringung der Nachweise vorläufig zu beschlagnahmen, sofern der Besitzer nicht nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8 FlHV mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden ist. Tierseuchenrechtliche Belange bleiben unberührt. Werden bei Schlachtungen die Einzeltierkennzeichnungen (Ohrmarken) gegebenenfalls durch Schlachtnummern auf den Tierkörpern ersetzt, ist auf deren regelmäßige und ununterbrochen fortlaufende Anbringung zu achten. Im Hinblick auf positive Ergebnisse bei weitergehenden Untersuchungen ist die Rückverfolgbarkeit einzelner Tierkörper sowie die Zugehörigkeit von Tierkörper und Tierkörperteilen ausreichend sicherzustellen. 4 Fleischhygiene I (2003) 4

5 Sofern bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb nach 4 Abs. 1 GFlHV eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.1 auszustellen ist, ist darauf zu achten, dass deren Gültigkeitsdauer von höchstens 72 Stunden bis zum Eintreffen der Tiere im Geflügelschlachtbetrieb ausreicht. Macht der Verfügungsberechtigte von der Regelung des 3 Abs. 3 GFlHV Gebrauch, kann eine Bescheinigung nach Form und Inhalt des Musters nach Anlage 1 verwendet werden Sofern die Fleischuntersuchung durch Fleischkontrolleure oder die Geflügelfleischuntersuchung durch Geflügelfleischkontrolleure vorgenommen wird, hat der amtliche Tierarzt durch stichprobenweise Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen Bei der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben nach 22a Abs. 1 FlHG oder 17 Abs. 1 GFlHG ist unter anderem stichprobenweise - auch an bereits tauglich gekennzeichneten Tierkörpern - auf das Freisein von sichtbaren Verunreinigungen (vor allem im Bereich der Gelenke, im Analbereich, an der Hinterviertelmuskulatur sowie an Brust und Schulter) oder beim Schlachtgeflügel auf die ordnungsgemäße Entfernung der Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zu prüfen. Stichprobenweise ist ferner die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Fleisch und Geflügelfleisch zu überprüfen. Desgleichen sind unter anderem stichprobenweise die vorgeschriebenen Kerntemperaturen im frischen Fleisch oder Geflügelfleisch sowie erforderlichenfalls die Einhaltung der geforderten Raumtemperaturen zu überprüfen Bei erlegtem Wild sind im Wildbearbeitungsbetrieb neben dem Tierkörper auch Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren zu untersuchen. Die Untersuchung dieser Teile durch den amtlichen Tierarzt kann bereits am Ort des Erlegens erfolgen. Sie kann ausnahmsweise auch in einer nach Nummer zugelassenen Wildkammer durchgeführt werden. Die Fleischuntersuchung von erlegtem Wild sollte, gegebenenfalls abgesehen von der Untersuchung auf Trichinellen oder anderen weitergehenden Untersuchungen, spätestens 30 Stunden nach dem Erlegen abgeschlossen sein In Wildbearbeitungsbetrieben ist der ganze Tierkörper vor der Zerlegung auf seine gesundheitliche Unbedenklichkeit zu überprüfen; stichprobenweise ist auch das zerlegte Wildfleisch zu kontrollieren Der amtliche Tierarzt hat die Verwendung von Genusstauglichkeitskennzeichen oder von Umhüllungsmaterial, das bereits mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen ist, so zu überwachen, dass er Kenntnis über den Verbleib von Kennzeichen oder Kennzeichnungsmaterial hat. Er hat stichprobenweise zu prüfen, zum Beispiel an bereits gekennzeichneter Ware, ob die verwendeten Kennzeichen aus ihm bekannten Serien stammen Bei der Überwachung der Betriebe sind regelmäßig auch die Nachweise der Ein- und Ausgänge sowie deren systematische Erfassung zu prüfen. So ist bei soeben angelieferten oder noch eingelagerten Sendungen anhand der Dokumente stichprobenweise zu prüfen, ob die Ware den Angaben entspricht und ob die angebrachte Kennzeichnung mit der auf den Begleitdokumenten identisch ist. Es ist darauf hinzuwirken, dass das betriebseigene System eine eindeutige Zuordnung von Sendung und Dokument sicherstellt und die Sammlung der Dokumente nachvollziehbar ist, z.b. durch fortlaufende Nummerierung der Dokumente. Die Kontrolle ist durch einen Sichtvermerk mit Datumsangabe auf dem zuletzt erfassten Dokument zu bestätigen Bei der Überwachung der Betriebe sind die Aufzeichnungen über betriebseigene Kontrollen und Nachweise nach 11c FlHV oder 14 GFlHV einzusehen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen nach 11c Abs. 1 Satz 2 FlHV oder 14 Abs. 1 Satz 2 GFlHV, die durch entsprechende Bescheinigungen für jede Einzellieferung oder eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zu belegen sind. Bei schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen (z.b. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen) sollte die zuständige Behörde eine jährliche Bestätigung verlangen. Insbesondere sind innerbetrieblich festgestellte Mängel und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen zu prüfen; gegebenenfalls sind sie durch geeignete amtliche Maßnahmen zu ergänzen. Erforderlichenfalls ist der für den Betrieb Verantwortliche aufzufordern, das Programm der Eigenkontrollen zu ändern oder die Häufigkeit der Eigenkontrollen oder Laboruntersuchungen zu erhöhen. Die erfolgte Kontrolle der Nachweise ist durch einen Sichtvermerk mit Datumsangabe in den Aufzeichnungen zu bestätigen. 5 Fleischhygiene I (2003) 5

6 Mindestens einmal jährlich wird die Wirksamkeit der betrieblichen Kontrollen durch eine mikrobiologische Befunderhebung amtlich überprüft. Dabei ist insbesondere die Wirksamkeit von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu kontrollieren. Werden bei der Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrollen Mängel festgestellt, so ist die Überwachung zu verstärken. Bei den in den Betrieben durchgeführten Kontrollen müssen stichprobenweise auch Transportmittel und Behältnisse einbezogen werden Über durchgeführte Kontrollen in den Betrieben sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Grund der Überprüfung (z.b. Regelüberprüfung, Kontrolle wegen einer Beanstandung, Wiederholungskontrolle), der Umfang und deren Zeitpunkt hervorgeht. Das Ergebnis ist insbesondere bei Mängelfeststellungen zumindestens in Stichworten anzugeben. Erhebliche oder wiederkehrende Mängel (z.b. der Hygiene, der Kennzeichnung oder der Führung der Nachweise) sind dem Betriebsinhaber oder seinem Bevollmächtigten mit Angabe der Frist für die Mängelbeseitigung schriftlich mitzuteilen In nicht zugelassenen Betrieben ist die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen durch die zuständige Behörde nach Art und Umfang entsprechend 11b Abs. 3 FlHV oder 13 Abs. 1 Nr. 2 GFlHV vorzunehmen Bei Betrieben, für die Produktionsobergrenzen nach 11a Abs. 3 und 4 FlHV oder nach 3 Abs. 3, 10 Abs. 2 oder 12 Abs. 3 GFlHV festgelegt worden sind, ist die Einhaltung dieser Obergrenzen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.b. durch das Zurückführen der Produktion oder die Empfehlung, die Zulassung anzustreben) Entscheidungen der zuständigen Behörde, die nach 13 Abs. 5 Satz 2 bis 4 FlHV oder nach 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GFlHV ein Zurückweisen oder eine unschädliche Beseitigung einer Sendung zur Folge haben, sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muss eine Belehrung über Rechtsbehelfe sowie über Fristen, innerhalb derer sie eingelegt werden können, beigefügt sein. Bei Beanstandungen nach 12 Abs. 5 FlHV oder nach 15 Abs. 6 GFlHV ist entsprechend zu verfahren. Die zuständigen Behörden können die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Herkunftsbetrieb verstärken. 1.6 Bei der Überprüfung von zugelassenen Betrieben durch die Zulassungsbehörde oder durch Sachverständige der Kommission sollten insbesondere folgende vom Betrieb zu führende Unterlagen vorgelegt und vom für die laufende Überwachung zuständigen amtlichen Tierarzt erläutert werden können: - die aktuellen Grundrisspläne einschließlich Bezeichnung der Räumlichkeiten, der aufgestellten Maschinen und der Betriebsabläufe (Prozess- und Personalfluss); - der Trinkwasserversorgungsplan mit Markierung und Nummerierung der Zapfstellen sowie der ausgewählten Probenahmestellen, Ergebnisse der bakteriologischen und physikalisch-chemischen Wasseranalysen; - der Abwasserentsorgungsplan; - die Reinigungs- und Desinfektionspläne mit Nachweisen über durchgeführte Erfolgskontrollen; - der Schädlingsbekämpfungsplan mit Beschreibung der Bekämpfungsstellen, Angabe der verwendeten Bekämpfungsmittel sowie Nachweise über Art und Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen; - die ärztlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie gegebenenfalls ein dokumentiertes Programm der ärztlichen Überwachung; - das dokumentierte Schulungsprogramm und die verpflichtende Unterweisung nach 43 Abs. 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes; - die Dokumentation der Temperaturregistrierung; 6 Fleischhygiene I (2003) 6

7 - das Register für den Eingang der Schlachttiere oder des Fleisches und den Ausgang des Fleisches oder der Produkte einschließlich der nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigenden Abfälle; sowie in Verarbeitungs- und Herstellungsbetrieben - das Fließschema der Produktion (für jede Produktart); - die dokumentierte Risikoanalyse und Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte für jede Produktlinie; - das dokumentierte Überwachungs- und Kontrollverfahren für die kritischen Kontrollpunkte; - das dokumentierte System zur Überwachung der Genusstauglichkeitskennzeichnung (insbesondere der Etiketten und Verpackungsmaterialien, die das Genusstauglichkeitskennzeichen tragen). 1.7 Begleitdokumente bei Krank- und Notschlachtungen Bei der Krankschlachtung eines transportunfähigen Tieres im Herkunftsbetrieb hat der amtliche Tierarzt das Ergebnis der amtlichen Schlachttieruntersuchung in einem Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 2 zu bescheinigen Für die Krankschlachtung transportfähiger Tiere ist darauf hinzuwirken, dass der Tierbesitzer einen Vorbericht abgibt, z.b. nach Form und Inhalt des Musters der Anlage Bei einer Notschlachtung außerhalb eines Schlachtbetriebes nach erfolgter amtlicher Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung in einem Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 4 zu bescheinigen. 1.8 Isolierschlachtbetriebe und Abgabestellen für Fleisch aus Krankschlachtungen Die Nutzung von in zugelassenen Schlachtbetrieben befindlichen Isolierschlachträumen bedarf einer Einzelfallentscheidung. Sofern eine strikte personelle und räumliche Trennung besteht und Kreuzungswege ausgeschlossen sind, kann eine Nutzung erlaubt werden. Sofern sich eine Abgabestelle nicht unmittelbar am Isolierschlachtbetrieb befindet, hat die zuständige Behörde die Zugehörigkeit dieser Abgabestelle zum betreffenden Isolierschlachtbetrieb zu prüfen. 1.9 Sofern auf Grund einer vorschriftswidrigen Behandlung in einem Tierbestand die Entnahme von Stichproben nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.4 FlHV oder Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 GFlHV durchgeführt werden muss, hat diese an einer Auswahl von Tieren nach statistisch repräsentativen und international anerkannten wissenschaftlichen Normen zu erfolgen Eine repräsentative Stichprobe kann nur von einer homogenen Tiergruppe entnommen werden. Als eine homogene Tiergruppe gelten entweder alle Tiere eines Bestandes oder im Falle einer Untergliederung des Bestandes nur die Tiere der Teilgruppe, die mit vergleichbarer Wahrscheinlichkeit als Merkmalsträger (z.b. in Bezug auf eine vorschriftswidrige Behandlung) angesehen werden können Die Bestimmung der Stichprobengröße richtet sich nach der mathematischen Gleichung von Kühne und Flock (Kühne, W. und Flock, D.K., Deutsche Tierärztliche Wochenschrift Band 82, , 1975): [r! x (N-n)!] P = 1 [(r-n)! x N!] wobei n = Stichprobengröße (nach folgenden Tabellen) N = Gruppengröße (Anzahl der im Bestand oder in der Teilgruppe gehaltenen Tiere) r = %-Anteil von Merkmalsträgern im Bestand P = Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen. 7 Fleischhygiene I (2003) 7

8 Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 20 % Nachweiswahrscheinlichkeit P = 99 % Gruppengröße N Stichprobengröße n Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 % Nachweiswahrscheinlichkeit P = 90 % Gruppengröße N Stichprobengröße n Anteil von Merkmalsträgern im Bestand r = 10 % Nachweiswahrscheinlichkeit P = 95 % Gruppengröße N Stichprobengröße n Da vorschriftswidrig eingesetzte Stoffe in der Regel bestands- oder tiergruppen-bezogen eingesetzt werden, kann in solchen Fällen von r = 20 % (nach Nummer ) ausgegangen werden, wonach die Wahrscheinlichkeit, mindestens einen Merkmalsträger nachzuweisen, bei P = 99 % liegen soll Die unter Nummer genannten Stichprobengrößen bedürfen der zeitnahen Abstimmung mit der zuständigen Untersuchungseinrichtung, da bestimmte Untersuchungen andere Stichprobengrößen erfordern können. 8 Fleischhygiene I (2003) 8

9 2 Zusammenarbeit der Behörden 2.1 Werden bei der Rückstandsuntersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder werden Höchstmengen überschritten, ist die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde zu unterrichten. 2.2 Sollen lebende Tiere nach 7 Abs. 2 Satz 2 FlHG oder nach 4 Abs. 3 GFlHG zu einem Schlacht- oder Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden, der außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde liegt, ist die für den Schlacht- oder Geflügelschlachtbetrieb zuständige Behörde rechtzeitig unter Mitteilung der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterrichten. 2.3 Soll Fleisch, ausgenommen solches nach 10 Abs. 10 Nr. 2 FlHV, oder Geflügelfleisch zum Zweck der Brauchbarmachung in andere Betriebe überführt werden, so kann die zuständige Behörde dies genehmigen, wenn der Transport unter amtlicher Aufsicht erfolgt, keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen und die zuständige Behörde des Bestimmungsortes sich bereit erklärt, die Brauchbarmachung zu überwachen. Die zuständige Behörde des Versandortes hat das Fleisch oder Geflügelfleisch vorläufig zu beschlagnahmen; sie hat dem Fleisch oder Geflügelfleisch einen Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 5 beizufügen, der alle erforderlichen Angaben enthält. Eine Durchschrift des Begleitscheins mit der Bestätigung der Brauchbarmachung und Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme ist der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. 2.4 Bei der Schlachtung von Wiederkäuern ist insbesondere darauf zu achten, dass die als Risikomaterial eingestuften Tierkörperteile, gegebenenfalls abgesehen von der Wirbelsäule, vollständig entfernt und entsprechend 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 3b FlHV eingefärbt werden. Insbesondere Betriebe nach 10 Abs. 6 FlHV sowie die Besitzer bei Hausschlachtungen nach 3 FlHG sind auf die Verpflichtung zur Herausnahme und Anfärbung der Wirbelsäule hinzuweisen. 2.5 Wird die Regelung nach 6 Abs. 3 FlHV in Anspruch genommen, so muss die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde Kenntnis über den von diesem vorgesehenen Zerlegungsbetrieb sowie über die voraussichtliche Anzahl von Köpfen haben, um die Bestimmung des Zerlegungsbetriebes und die amtliche Überwachung vornehmen zu können Sofern die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde nicht gleichzeitig auch für den Zerlegungsbetrieb zuständig ist, unterrichtet sie die für den Zerlegungsbetrieb zuständige Behörde über die Inanspruchnahme nach 6 Abs. 3 FlHV. Sobald das Einvernehmen der beiden Behörden hergestellt ist, wird dies dem Schlachtbetrieb unter Hinweis auf folgende Bedingungen mitgeteilt: - Für jede Sendung ist ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 6 in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wobei vom Schlachtbetrieb eine fortlaufende Nummer sowie die Angaben zur jeweiligen Sendung einzutragen sind. Eine Durchschrift verbleibt im Schlachtbetrieb. - Der vom Schlachtbetrieb benannte Verantwortliche hat die für die Überwachung des Zerlegungsbetriebes zuständige Behörde vorab schriftlich oder telefonisch unter Angabe des Datums und der ungefähren Uhrzeit des Eingangs jeder Sendung zu unterrichten. - Bei der unmittelbaren Beförderung vom Schlacht- zum Zerlegungsbetrieb ist für jede einzelne Sendung der ausgefüllte Begleitschein in zweifacher Ausfertigung mitzuführen und den zuständigen Behörden vorzulegen. - Nach erfolgter Zerlegung verbleibt eine Durchschrift des mit einer fortlaufenden Nummer versehenen vervollständigten Begleitscheins bei dem Zerlegungsbetrieb. Im Zerlegungsbetrieb sind die Schädel einschließlich Gehirn und Augen unter amtlicher Überwachung nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3b FlHV einzufärben und anschliessend zu beschlagnahmen. Die zuständige Behörde bestätigt den Umfang der Sendung und den Ab- 9 Fleischhygiene I (2003) 9

10 schluss der erforderlichen Maßnahmen im Begleitschein. Die Durchschrift des Begleitscheines verbleibt im Zerlegungsbetrieb. Die im Schlacht- und Zerlegungsbetrieb jeweils mit einer fortlaufenden Nummer versehenen Durchschriften der Begleitscheine sind dort in Form eines Registers zu führen; sie sind als Nachweise im Sinne von 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b FlHV anzusehen. Abhängig vom Einzelfall können weitere Bedingungen und Auflagen, beispielsweise die Verplombung von Transportfahrzeugen, aufgenommen werden Bei Unregelmäßigkeiten haben sich die zuständigen Behörden sofort gegenseitig zu unterrichten, damit die erforderlichen Maßnahmen und gegebenenfalls der Widerruf der Erlaubnis umgehend eingeleitet werden können. 3 Personelle Zuordnung von Aufgaben Bei der Durchführung amtlicher Aufgaben sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten: 3.1 die Durchführung der Schlachttieruntersuchung in zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieben sowie in Isolierschlachtbetrieben; bei Hausschlachtungen in den Fällen, in denen Merkmale festgestellt werden, welche die Genusstauglichkeit des Fleisches zweifelhaft erscheinen lassen (Anlage 1 Kapitel I Nr. 4 FlHV); bei Not- und Krankschlachtungen; bei Gehegewild nach 9 Abs. 4 FlHG; 3.2 die Durchführung der Schlachtgeflügeluntersuchung in Erzeugerbetrieben; in zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben; in Geflügelschlachtbetrieben, wenn Merkmale festgestellt werden, die die Gesundheit des Schlachtgeflügels oder die Genusstauglichkeit des Geflügelfleisches zweifelhaft erscheinen lassen; bei Schlachtungen, für die Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind; 3.3 die Durchführung der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung bei Not- und Krankschlachtungen und bei Schlachtungen unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen; in Fällen, in denen für die Beurteilung des geschlachteten Tieres wichtige Teile vor der Fleischuntersuchung entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden sind oder das geschlachtete Tier sonst unzulässig zerlegt worden ist; bei der Fleisch- oder der Geflügelfleischuntersuchung Merkmale festgestellt worden sind, die eine Tauglichbeurteilung des Tierkörpers, der Nebenprodukte der Schlachtung und gegebenenfalls der Eingeweide, zweifelhaft erscheinen lassen; bei untersuchungspflichtigem erlegten Haarwild und Federwild; bei erforderlichen weitergehenden Untersuchungen; 3.4 die Anordnung von Maßnahmen nach 6 Abs. 2 GFlHV; 3.5 die Hygieneüberwachung in den Fällen, in denen über von Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleuren festgestellte Beanstandungen zu entscheiden ist; 3.6 die Entnahme repräsentativer Stichproben in Fällen der Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.4 FlHV oder Anlage 1 Kapitel V Nr. 3 GFlHV. 10 Fleischhygiene I (2003) 10

11 4 Bescheinigungen, Aufzeichnungen und statistische Angaben 4.1 Der amtliche Tierarzt darf nur bescheinigen, was innerhalb seiner persönlichen Kenntnis oder seiner Zuständigkeit liegt. Er darf keine Bescheinigung ausstellen, die unvollständig ist, Durchstreichungen, Einschiebungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen oder Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder die aus mehreren unzusammenhängenden Blättern besteht. Er darf ferner keine Bescheinigung unterzeichnen, wenn das betreffende Fleisch oder Geflügelfleisch nicht untersucht worden oder nicht mehr unter seiner Aufsicht ist. Für jede Sendung darf nur eine Originalbescheinigung ausgestellt werden. 4.2 Bevor der amtliche Tierarzt eine Bescheinigung auf der Grundlage einer oder mehrerer Vorbescheinigungen ausstellt, müssen ihm diese Bescheinigungen vollständig vorliegen. Dabei ist bei der Herkunft von Fleisch oder Geflügelfleisch aus mehreren Herkunftsbetrieben auf die vollständige Auflistung dieser Betriebe zu achten. 4.3 Unbeschadet der Nummer 4.1 oder abweichend von Nummer 4.2 darf der amtliche Tierarzt eine Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ihm die darin enthaltenen Angaben amtlich bekannt sind. 4.4 Der amtliche Tierarzt hat, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Die zuständige Behörde muss jederzeit in der Lage sein, die Bescheinigungen dem jeweiligen amtlichen Tierarzt zuzuordnen, beispielsweise durch Hinterlegen einer Unterschriftsprobe. 4.5 Über die amtlichen Untersuchungen und die sonstigen Überwachungstätigkeiten sind Tagebücher oder systematische Aufzeichnungen, gegebenenfalls auf elektronischen Datenträgern, zu führen, die für jedes Kalenderjahr abzuschließen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. In das Tagebuch sind die zu amtlichen Untersuchungen angemeldeten sowie angemeldete Fleisch- und Geflügelfleischsendungen, die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen sowie die daraufhin getroffenen Anordnungen unverzüglich einzutragen. Untersucher, denen von mehreren zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen übertragen worden sind, haben für jeden Bereich ein gesondertes Tagebuch zu führen. 4.6 Die nach den Erhebungsbögen nach 2 Abs. 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vorgegebenen Daten sind zu erfassen. 4.7 Darüber hinaus sind die nach dem Anhang II der Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG Nr. L 208 S. 54) vorgegebenen Daten zu erfassen und dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. April jedes folgenden Jahres zu übermitteln. Gegebenenfalls sind Daten gemäß weiterer Anhänge dieser Entscheidung zu erheben, die vom Bundesministerium jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. 5 Laboratorien 5.1 Laboratorien für die Durchführung der Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 1 bis 13 müssen über eine ausreichende Ausstattung verfügen. 5.2 Untersuchung auf Trichinellen Laboratorien für die Untersuchung auf Trichinellen müssen darüber hinaus mindestens verfügen über eine Kühleinrichtung zur Aufbewahrung von Fleischproben und Pepsin; wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit dicht schließendem Deckel zur Aufnahme von Proberesten, aus denen eine unbefugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist. 11 Fleischhygiene I (2003) 11

12 5.2.2 Die Untersuchung von Einzelproben kann auch außerhalb solcher Laboratorien erfolgen. 5.3 Mikrobiologische und histologische Untersuchungen Bei Untersuchungsstellen für die Durchführung der Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 2 bis 5 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der entsprechende Sachverstand gewährleistet ist. 5.4 Rückstandsuntersuchung Die Laboratorien für die Durchführung von Untersuchungen nach Kapitel IV Nr. 13 haben im Regelfall den Anforderungen der Akkreditierung im Sinne der in der Europäischen Norm ISO festgelegten Kriterien für den Betrieb von Prüflaboratorien zu entsprechen. Sie nehmen regelmäßig und mit mindestens zufriedenstellendem Erfolg an Vergleichstests teil, die vom Nationalen Referenzlaboratorium für Rückstände oder den EU- Referenzlaboratorien anerkannt sind oder organisiert werden. Kapitel III Organisation, Untersuchungszeiten und Untersuchungszahlen 1 Zeitaufwand und Organisation bei der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung 1.1 Für die Durchführung des in Anlage 1 Kapitel II FlHV beschriebenen Untersuchungsgangs der Fleischuntersuchung ist von folgenden Mindestuntersuchungszeiten auszugehen: Rinder und Einhufer 300 Sekunden, Kälber 1) 180 Sekunden, Schweine 50 Sekunden, Schafe und Ziegen (bis 10 kg) 30 Sekunden 2), (über 10 kg) 40 Sekunden 2) Bei Hauskaninchen und Haarwild sind angemessene Untersuchungszeiten einzuhalten. 1.2 Für die Durchführung des in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 Satz 1 GFlHV beschriebenen Untersuchungsgangs der Geflügelfleischuntersuchung ist von folgenden Untersuchungszeiten auszugehen: Geflügel (bis 1,5 kg Tierkörpergewicht) 2,5 Sekunden Bei schwererem Geflügel sind angemessene Untersuchungszeiten einzuhalten. 1.3 Die Untersuchungszeiten nach Nummern und beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die Mindestuntersuchungszeiten nach Nummer sind bei der Organisation der Fleischuntersuchung. Zusätzlich erforderlicher Zeitaufwand (z.b. für Wegstrecken, Reinigung und Desinfektion, Messerwechsel, Wahrnehmung von Aufsichtspflichten) ist bei der Ablauforganisation unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles in den Schlachtbetrieb zu berücksichtigen. Die Untersuchungszeit nach Nummer ist bei der Organisation der Geflügelfleischuntersuchung als verbindlicher Ausgangswert zu beachten. Sie kann nur dann unterschritten 1) Rinder bis zum Alter von 6 Wochen 2) ohne Untersuchung des Kopfes 12 Fleischhygiene I (2003) 12

13 werden, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit zu reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann. Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung hat die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des Untersuchungsbereichs zu erstellen, die Angaben enthält 1. zur maximalen Untersuchungsleistung (Stück pro Stunde), 2. zur Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems, 3. zum Personaleinsatz (einschließlich Positionierung im Untersuchungsbereich) und 4. zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Kälbern/Rindern. 1.4 Die für die Untersuchungen nach Nummer 1.1 und Nummer 1.2, unter Berücksichtigung von Nummer1.3, insgesamt aufzuwendende Zeit soll je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten. 2 Untersuchungszeiten und Untersuchungszahlen bei der Untersuchung auf Trichinellen 2.1 Bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Kapitel IV Nr. 1.5 (Methoden mit künstlicher Verdauung) sind je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufzuwenden. 2.2 Bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Kapitel IV Nr. 1.6 ( Quetschpräparat ) sind für jedes Hausschwein bei mikroskopischer Untersuchung mindestens 8 Minuten, bei trichinoskopischer Untersuchung mindestens 3 Minuten aufzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Untersuchungszeiten dürfen von einem Untersucher je Tag mit dem Mikroskop höchstens 24, ausnahmsweise 30 Tierkörper und mit dem Trichinoskop höchstens 60, ausnahmsweise 80 Tierkörper untersucht werden; jede andere zu untersuchende Tierart je Tierkörper bei mikroskopischer Untersuchung mindestens 12 Minuten, bei trichinoskopischer Untersuchung mindestens 6 Minuten aufzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser Untersuchungszeiten dürfen von einem Untersucher je Tag mit dem Mikroskop höchstens 15, ausnahmsweise 20 Tierkörper und mit dem Trichinoskop höchstens 30, ausnahmsweise 40 Tierkörper untersucht werden Bei der Benutzung von Ersatzproben nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.3 FlHV verdoppelt sich die angegebene Zeit Bei den unter Nummern und festgelegten Untersuchungszeiten ist der Zeitaufwand für Probenahme und Herstellung der Präparate nicht berücksichtigt Die für die Untersuchung auf Trichinellen einschließlich der Fleischuntersuchung nach Nummer 1.1 aufzuwendende Zeit soll je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten. 13 Fleischhygiene I (2003) 13

14 Kapitel IV Methoden zur Untersuchung von Fleisch Soweit keine bestimmten Methoden festgelegt sind, müssen wissenschaftlich anerkannte und erprobte Verfahren angewendet werden wie - die in der Amtlichen Sammlung nach 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) bekannt gemachten Untersuchungsverfahren, - die im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemachten vorläufigen Methoden nach 35 LMBG, - die nach 23 des Arzneimittelgesetzes im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemachten Untersuchungsverfahren sowie - von anderen Normungsausschüssen (Deutsches Institut für Normung - DIN, International Standardizing Organization - ISO) verabschiedete Untersuchungsverfahren. Die in diesem Kapitel beschriebenen Untersuchungen dürfen nur in Untersuchungsstellen nach Kapitel II Nr. 5 vorgenommen werden. 1 Untersuchungen auf Trichinellen 1.1 Zweck und Anwendungsbereich Durch die obligatorische Untersuchung des Fleisches von Tieren, die als Wirtstiere für Trichinella spiralis in Betracht kommen, soll die Anwesenheit dieser Parasiten ausgeschlossen werden. 1.2 Kurzbeschreibung Die vorgeschriebenen Proben werden nach einem der unter Nummer 1.5 genannten Verfahren mittels eines enzymatischen Prozesses (Digestionsverfahren = künstliche Verdauung ) behandelt und nach Sedimentation oder Filtration so aufbereitet, dass ihre Untersuchung mit einem Durchlichtmikroskop oder einem Trichinoskop möglich wird. Für diese Untersuchungstechnik werden üblicherweise mehrere Proben zu einer Sammelprobe zusammengefasst; im Falle eines Trichinennachweises muss durch weitere Untersuchungen die entsprechende Einzelprobe ermittelt werden. Die zuständige Behörde kann bei Hausschweinen im Einzelfall die trichinoskopische oder mikroskopische Untersuchung von Quetschpräparaten nach Nummer 1.6 zulassen. Die vorgeschriebenen Proben werden dann mittels eines Kompressoriums ( Quetschglas ) so gequetscht, dass sie mit einem Durchlichtmikroskop oder einem Trichinoskop durchmustert werden können. Bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde im Einzelfall die trichinoskopische oder mikroskopische Untersuchung von Quetschpräparaten nach Nummer 1.6 dann zulassen, wenn die Abgabe des Fleisches nach 10 Abs. 7 FlHV erfolgt. 1.3 Untersuchungsmaterial Die für die Untersuchung auf Trichinellen nach Anlage 1 Kap. III Nr. 1 FlHV vorgeschriebenen Proben sind so zu kennzeichnen, dass im Falle der Untersuchung von Sammelproben jederzeit eine eindeutige Zuordnung zu der darin erfassten Gruppe von Tierkörpern oder Fleischteilstücken und im Falle von Proben für die Einzeluntersuchung jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Probe zu dem Tierkörper oder dem Fleischteilstück, aus dem sie entnommen worden ist, sichergestellt ist. Für die Aufnahme der Proben sind erforderlichenfalls verschließbare Behältnisse zu verwenden. 1.4 Trichinoskope und Trichinenmikroskope Trichinoskope 14 Fleischhygiene I (2003) 14

15 Trichinoskope müssen mit einem waagerechten Tisch ausgestattet sein, eine einfache Bedienung ermöglichen und mindestens folgenden Anforderungen genügen: als Lichtquelle ist eine geeignete Projektionslampe zu verwenden, die auch in nicht vollständig abgedunkelten Räumen sichere Untersuchungsergebnisse ermöglicht. Die entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erforderliche Helligkeit sollte mittels einer Spannungsregelung einstellbar sein; neben einer Arbeitsvergrößerung (30- bis 40fach) muss eine stärkere Vergrößerung (80- bis 100fach) für die sichere Beurteilung von in der Arbeitsvergrößerung nicht eindeutig zu bestimmenden Objekten vorhanden sein; bei jeder Vergrößerung muss ein helles, farbreines, scharfes Bild entstehen; bei einem Wechsel der Vergrößerungsbereiche muss durch automatische Regelung die Schirmbildhelligkeit ausgeglichen werden; zur Kontrastverstärkung muss das Kondensorsystem mit einer Kontrast-Irisblende für die Durchmusterung schwieriger Objekte ausgestattet sein. Die Irisblende muss leicht zu bedienen sein (z.b. Bedienungshebel an der Pultplatte des Trichinoskops); die Objektiveinstellung muss in der Grobeinstellung (durch Rändelring) und in der Feineinstellung (durch Bedienungshebel) mühelos erfolgen können; eine automatische Sperrvorrichtung muss den Einwegdurchgang des Kompressoriums sichern, um ein unbeabsichtigtes Verschieben zu verhindern; die Projektionsfläche muss mindestens 54 cm Durchmesser haben, ein hohes Reflektionsvermögen aufweisen und frei einsehbar sein. Sie sollte dauerhaft, abnehmbar und leicht zu reinigen sein Trichinenmikroskope Lichtmikroskop oder Stereomikroskop mit mindestens 30- bis 100facher Vergrößerung Bei der Untersuchung von Sedimenten nach Nummer oder Filterpapieren nach Nummer dürfen nur Trichinoskope oder Stereomikroskope verwendet werden. 1.5 Methoden mit künstlicher Verdauung Die Untersuchung erfolgt nach Nummer oder Zugelassen sind ferner mechanisch unterstützte Methoden der künstlichen Verdauung von Sammelproben in ihrer Form als Sedimentationstechnik und als Filterisolierung, soweit sie nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Untersuchung auf Trichinen (Anhang I der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 67), zuletzt geändert durch Beschluß 95/1/EG des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 1 S.1) zugelassen sind Magnetrührverfahren Geräte und Materialien Schneidegerät mit geschlossenem Probenbehältnis (Moulinette o.ä.); Magnetrührer mit temperaturgeregelter Heizplatte und teflonbeschichtetem Rührstab von ungefähr 5 cm Länge; Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,1 g; Stativ mit Stativring sowie Stativklemme; Becherglas mit einem Rauminhalt von ml; Sieb (Maschenweite 177 µm) von 11 cm Außendurchmesser und einem Drahtboden aus Messing oder rostfreiem Stahl; Trichter mit mindestens 12 cm innerem Durchmesser; 15 Fleischhygiene I (2003) 15

16 Glasmesszylinder für ca. 50 ml Inhalt oder Zentrifugierröhrchen; Scheidetrichter mit einem Rauminhalt von ml; Aluminiumfolie; Plastikspritze mit Röhrchen oder Schlauchstück für das Absaugen; Thermometer für den Bereich 0 bis 100 C (Genauigkeit ± 0,5 C); Bei Verwendung eines Stereomikroskops werden einige Petrischalen mit 9 cm Durchmesser benötigt, auf deren Unterseite quadratische Untersuchungsfelder mit je 10 mm Seitenlänge markiert sind Bei Verwendung eines Trichinoskops wird ein Larvenzählbecken verwendet, das aus 3 mm starken Acrylplatten folgendermaßen konstruiert ist: - der Boden des Beckens hat die Maße 180 x 40 mm und ist in viereckige Felder eingeteilt, - die Maße der Seitenteile betragen 230 x 20 mm, - die Maße der Endstücke betragen 40 x 20 mm. Boden und Endstücke sind so zwischen die Seiten zu kleben, dass ein Becken mit zwei schmalen Griffen an beiden Seiten entsteht. Die Oberseite des Bodens soll 7 bis 9 mm über den unteren Rand des aus den beiden Seiten und Enden gebildeten Rahmens angehoben werden. Die Teile sind miteinander mit materialgerechtem Klebstoff zu verbinden; Pepsin (1: NF 1) oder 1: PB 2) oder FIP 3) ; Salzsäure 25 % 4) Untersuchungsverfahren Vollständiger Ansatz (gleichzeitige Untersuchung von 100 Proben) 100 Einzelproben zu jeweils 1 g werden zu einer Sammelprobe im Schneidegerät zerkleinert; dabei ist das Gerät drei- bis viermal für jeweils ca. 1 Sekunde zu betätigen. Das zerkleinerte Fleisch wird in ein 3-l-Becherglas gegeben und mit 10 g Pepsin bestreut; anschließend werden 2 l vorgewärmtes Leitungswasser (46 bis 48 C) und 16 ml Salzsäure hinzugegeben. Das Schneidewerk des Zerkleinerungsgerätes wird mehrfach in die Verdauungsflüssigkeit eingetaucht, um noch anhaftendes Proben-material abzulösen. Nach dem Einlegen des Rührstabes wird der Becher mit Aluminiumfolie abgedeckt, auf die vorgewärmte Heizplatte des Magnetrührers gesetzt und für 30 Minuten so gerührt, dass ein tiefer zentraler Wirbel entsteht; Spritzen ist zu vermeiden. Die Heizplatte ist so einzustellen, dass im Becher während des gesamten Rührvorgangs ständig eine Temperatur von 44 bis 46 C gehalten wird. Die Temperatur ist zu überprüfen. Der Ansatz wird durch das Sieb in den Scheidetrichter überführt und in diesem mindestens 30 Minuten lang unberührt stehen gelassen. Danach werden etwa 40 ml Sediment schnell in einen Messzylinder oder ein Zentrifugierröhrchen abgelassen und in diesem weitere 10 Minuten stehen gelassen. Anschließend werden 30 ml des Überstands durch Absaugen entfernt und die restlichen 10 ml in ein Larvenzählbecken oder in eine markierte Petrischale gegossen. Der Messzylinder oder das Zentrifugierröhrchen wird mit ca. 10 ml Leitungswasser gespült und diese Spülflüssigkeit der im Larvenzählbecken oder in der Petrischale befindlichen Probe hinzugefügt. Die Sedimente sind anschließend sofort zu untersuchen. Ist das Sediment trüb oder kann es nicht innerhalb von 30 Minuten untersucht werden, so ist die Probe mindestens 10 Minuten in einem Messzylinder stehen zu lassen. Danach werden 30 ml des Überstands abgesaugt und die restlichen 10 ml mit Leitungswasser auf 40 ml aufgefüllt. Nach einer weiteren Absetzzeit von 10 Minuten werden nochmals 30 ml des Überstands abgesaugt und die restlichen 10 ml zur Untersuchung in eine markierte Petrischale oder ein Larvenzählbecken gegossen. Anschließend wird der Messzylinder mit 10 ml Leitungswasser gespült und diese 1) US National Formulary 2) British Pharmacopoea/Pharmacopoea des Vereinigten Königreichs 3) Fédération Internationale de Pharmacie/Internationale Pharmazeutische Föderation 4) Volumenkonzentration 16 Fleischhygiene I (2003) 16

17 Spülflüssigkeit der im Larvenzählbecken bzw. in der Petrischale befindlichen Probe hinzugefügt Ansatz mit weniger oder mehr als 100 Proben Im Bedarfsfall können dem Ansatz nach bis zu 15 zusätzliche Proben hinzugefügt und gemeinsam untersucht werden. Bei Ansätzen mit bis zu 50 Proben kann die Verdauungsflüssigkeit auf 1 Liter begrenzt werden. Bei Einhufern können bis zu 20 Einzelproben zu jeweils 5 g als Sammelprobe untersucht werden. Bei anderen Tierarten als Hausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern können bis zu 65 Proben von jeweils 1,5 g als Sammelprobe untersucht werden. Ist nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.3 FlHV eine Verdoppelung der Probenzahl pro Tier erforderlich, so ist aufgrund des doppelten Probengewichts pro Tier die Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Ansatz zu halbieren Nachuntersuchung Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis der Untersuchung einer Sammelprobe ist von jedem Tierkörper eine weitere Probe von je 20 g zu entnehmen. Jeweils fünf dieser Einzelproben sind zusammenzufassen und nach dem unter Nummer genannten Verfahren zu untersuchen. Werden in einer dieser Gruppenproben Trichinellen nachgewiesen, so ist von jedem der Tierkörper oder Fleischteilstücke dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und entsprechend einzeln zu untersuchen Automatische Digestion von Sammelproben bis zu 35 Gramm Geräte und Materialien Digestor Trichomat 35 mit Filtereinsatz; Auffangbehälter für Abwasser; durchsichtige Polycarbonatmembran-Filter mit einem Durchmesser von 50 mm und einer Porengröße von 14µm 1) ; Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,1 g; Pinzetten mit flacher Spitze; Objektträger mit einer Seitenlänge von mindestens 5 cm oder Petrischalen mit mindestens 6 cm Durchmesser, deren Unterseiten in quadratische Felder von 10 x 10 mm eingeteilt sind; Pepsin (1: NF 2) oder 1: PB 3) oder FIP 4) ; Salzsäure-Lösung (8,5 Gewichtsprozent, ± 0,5%ig); einige größere Behältnisse zur Behandlung der Verdauungsflüssigkeit und der Geräte mit dekontaminierenden Mitteln (z.b. Formol) für den Fall positiver Ergebnisse Untersuchungsverfahren Erstansatz Höchstens 35 Einzelproben zu jeweils 1 g (Hausschweine, Sumpfbiber) werden als Sammelprobe in das Gerät eingefüllt. Dabei sind größere Sehnenstücke zu entfernen, da sie den Membranfilter verstopfen können. Bei einem höheren Gesamtgewicht der Proben eines Tieres (andere untersuchungspflichtige Tiere als Hausschweine oder Sumpfbiber) ist die 1) jeder Polycarbonat-Membranfilter darf höchstens fünfmal verwendet werden. Der Filter ist nach jedem Einsatz auf Beschädigungen, die ihn für eine weitere Verwendung ungeeignet machen, zu prüfen; er ist außerdem nach jedem Einsatz zu wenden. 2) US National Formulary 3) British Pharmacopoea/Pharmacopoea des Vereinigten Königreichs 4) Fédération Internationale de Pharmacie/Internationale Pharmazeutische Föderation 17 Fleischhygiene I (2003) 17

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