- 4. Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen

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1 Gebührenverzeichnis für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg LESEFASSUNG auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses vom unter Berücksichtigung folgender Änderungen - Redaktionelle Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg vom Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg vom ( 6 Absätze 5 & 8) - Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg zum Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg ab dem Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg ab dem Änderung des Gebührenverzeichnisses für die Festsetzung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht im Kreis Steinburg rückwirkend zum und zum sowie mit Wirkung ab dem Auf der Grundlage des Gesetzes über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz VetbKostG) vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 476) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 587), jeweils in der aktuellen Fassung, werden für den Bereich des Kreises Steinburg die Gebühren und die Auslagen für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen nach den Verordnungen (EG) festgelegt: 1 Fleischbeschaugebühren Geflügel (1) Bestandsuntersuchung lebenden Geflügels im Ursprungsbetrieb (Schlachttieruntersuchung) Tarifstelle die ersten Tiere 13,80 zusätzlich für jedes weitere Masthähnchen und -hühnchen, anderes Mastgeflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner je Tier 0,002 anderes Mastgeflügel mit einem Schlachtgewicht von 2 kg bis 5 kg je Tier 0,004 von 5 kg oder mehr je Tier 0,009

2 (2) Geflügelfleischuntersuchung im Schlachtbetrieb einschließlich Hygienekontrolle Tarifstelle Seite 2 von 9 Untersuchung des Geflügelfleisches in Schlachtbetrieben mit Bandschlachtung (ESG- 137) sowie Untersuchung der Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Hygienekontrolle Tarifstelle Tierart: Puten für das erste Tier 6,10 für jedes weitere Tier 0,40 (3) Für Bestandsuntersuchungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr, an Samstagen nach 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 %. 2 Fleischbeschaugebühren in Schlachtbetrieben mit einer Schlachtkapazität von bis zu 20 GVE 1 je Woche (1) Schlachttier- und Fleischuntersuchung, einschließlich Hygienekontrollen Tarifstelle bis Bei täglichen Schlachtungen je Schlachtstätte Tierart Anzahl Tiere je Tierart a) Einhufer Tarifst bis 35 Staffel 1 ab 36 Staffel 2 30,78 24,80 b) Rinder/Kälber Tarifst und ohne BSE- 26,54 18,86 Test mit amtlichem BSE-Test 43,00 38,58 mit freiwilligem BSE-Test 49,62 45,20 c) Hausschweine Tarifst und d) Schafe/Ziegen Tarifst und ,37 7,72 8,49 6,54 1 GVE = Großvieheinheit entsprechend Anlage 1 (zu 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7) der Tierschutz-Schlachtverordnung (BGBl. I 1997, 411)

3 Seite 3 von 9 Schlachttier- und Fleischuntersuchung, einschließlich Hygienekontrollen an Samstagen nach 18:00 Uhr und Sonntagen Tarifstelle bis Tierart Anzahl Tiere je bis 35 Staffel 1 ab 36 Staffel 2 Tierart a) Einhufer Tarifst b) Rinder/Kälber Tarifst und ohne BSE-Test mit amtlichem BSE- Test mit freiwilligem BSE- Test c) Hausschweine Tarifst und d) Schafe/Ziegen Tarifst und ,06 43,30 40,46 32,17 60,41 52,12 67,03 58,78 16,42 13,26 14,20 11,13 Je Schlachttag erhöht sich die Gebühr nach Abs. 1 für das erste an diesem Tag geschlachtete Tier um 10,20. Wird bei einem Schlachttier lediglich die amtliche Schlachttieruntersuchung durchgeführt, reduziert sich die Gebühr nach Absatz 1 um 50 %. Bei Rindern ist hier die entsprechende Gebühr Rinder/Kälber ohne BSE-Test zu Grunde zu legen. 3 Fleischbeschaugebühren in Schlachtbetrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 20 GVEje Woche (1) Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hygienekontrollen Tarifstelle bis

4 Seite 4 von 9 im EU-Schlachtbetrieb ES-91: Rinder Fallgruppe ohne BSE- Test mit BSE-Test Hausschweine werktags 06:00 21:00 Uhr Anlage 1 Anlage 3 Anlage 5 werktags 21:00 06:00 Uhr sowie sonn- und feiertags Anlage 2 Anlage 4 Anlage 6 (2) Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hygienekontrollen Tarifstelle bis im EU-Schlachtbetrieb ES-301: Rinder Fallgruppe ohne BSE-Test mit BSE-Test Hausschweine Schafe/Ziegen werktags 6:00 21:00 Uhr werktags 21:00 6:00 Uhr sowie sonn- und feiertags Anlage 7 Anlage 9 Anlage 11 3,39 Anlage 8 Anlage 10 Anlage 12 3,90 (3) Bei Entnahme der BSE-Proben durch Personal des Schachtbetriebes unter amtlicher Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes erhöht sich die entsprechende Gebühr um 14,55, unter Aufsicht einer Fachassistentin oder eines Fachassistenten um 7,08 jeweils je angefangene ¼-Stunde. Wird bei einem Schlachttier lediglich die amtliche Schlachttieruntersuchung durchgeführt, reduziert sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 um 50 %. Bei Rindern ist hier die entsprechende Gebühr Rinder/Kälber ohne BSE-Test zu Grunde zu legen. 4 Fleischbeschaugebühren Hausschlachtungen Tarifstelle (1) Bei Hausschlachtungen werden Gebühren nach 2 Abs. 1, Staffel 1 erhoben. Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn die Schlachttieruntersuchung nicht durchgeführt wird. Ist die Zahl der geschlachteten Tiere kleiner oder gleich 3, erhöht sich die Gebühr je Tier um 2,10.

5 Seite 5 von 9 (2) Je Schlachttag erhöht sich die Gebühr nach Abs. 1 für das erste an diesem Tag geschlachtete Tier um 10,20. 5 Untersuchung von untersuchungspflichtigem Fleisch aus anderen Kreisen und kreisfreien Städten auf Trichinen (1) Tarifstelle oder vertraglicher Vereinbarung Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen im Labor in Kellinghusen, montags bis freitags 0,18 samstags 0,48 je Tier. (2) Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinen im Labor in Kellinghusen, montags bis freitags 1,78 je Tier. (3) Nicht enthalten sind Kosten für die Abholung von Proben. 6 Untersuchung von Wild (1) Tarifstelle Untersuchung von Wildschweinen und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann, auf Trichinen bei Probennahme durch amtliches Personal Anzahl Gebühr je Probe 1.Tier. 7, ,38 (2) Tarifstelle Untersuchung von Wildschweinen und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann, auf Trichinen bei Probennahme durch amtlich Beauftragte Anzahl Gebühr je Probe 1. Tier 4, ,07 (3) Tarifstelle Untersuchung von Wildschweinen und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kann, auf Trichinen durch amtlich Beauftragte und Ablieferung der Probe an der Untersuchungsstelle oder bei dem Durchführenden der Untersuchung Anzahl Gebühr je Probe 1. Tier 3, ,25 (4) Tarifstelle Gesundheitsüberwachung von Wildgattern

6 Seite 6 von 9 Anzahl Gebühr je Probe Tier 4,35 jedes weitere Tier 1,71 (5) Untersuchung von Wild in zugelassenen Betrieben Haar- und Federwild (Tarifstellen , , ): Anzahl Gebühr je Probe 1. Tier 13,02 jedes weitere Tier 1,80 Schwarzwild (Tarifstelle ): Dienstleistung Gebühr je Probe Tier Tier Tier ab 51. Tier Fleischuntersuchung und Trichinenuntersuchung, ohne Trichinenmarke und 10,85 7,36 6,72 6,54 -bescheinigung Fleischuntersuchung und Trichinenuntersuchung, mit Trichinenmarke und -bescheinigung 11,67 8,18 7,54 7,36 Nur Fleischuntersuchung 5,83 Nur Trichinenuntersuchung, mit Trichinenmarke und 4,50 -bescheinigung (6) Untersuchung erlegten Wilds der Absätze 4 bis 5 mit auffälligen Merkmalen (amtlich beschaupflichtig) je Tier a) Wildschwein 9,48 b) Wildwiederkäuer (Haarwild) 10,56 c) Kleinwild 1,80 (7) Tarifstelle Untersuchung getöteten Gatterwilds/Farmwilds je Tier Bei täglichen Schlachtungen pro Schlachtstätte/Erlegungen bis 35 Tiere Tiere Tiere 120 und mehr 10,56 8,42 6,87 5,47 (8) Je Beschaueinsatz (Untersuchung oder Probennahme) erhöht sich die Gebühr nach Abs. 1, 2 und 4 bis 7 für das erste an diesem Einsatztag untersuchte oder für die erste an diesem Einsatztag entnommene Probe um 6,59.

7 Seite 7 von 9 7 Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen bei der Zerlegung von tatsächlich zerlegten oder entbeinten Fleisches oder Geflügelfleisches in Zerlegebetrieben einschließlich Wildfleischzerlegungsbetriebe Tarifstelle je angefangene Tonne 4,09 8 Kontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie Kühlund Gefrierhäusern zum Zwecke der Zulassung Tarifstelle ,00 bis 5.000,00 9 Untersuchung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen einschließlich Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr in Drittländer oder auf besonderes Verlangen entsprechend dem erforderlichen Zeitaufwand Tarifstelle ,50 10 Sonstige Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrollen hinausgehen Tarifstelle je angefangene ¼ Stunde 19,25 11 Amtliche Überwachung der Ausblutung von Rindern beim Erlegen außerhalb von Schlachtbetrieben Tarifstelle je angefangene ¼ Stunde 19,25

8 Seite 8 von 9 12 Amtliche Beaufsichtigung der Zerlegung von Fleisch schwachfinniger Rinder vor Durchführung des Gefrierprozesses oder des Tiefgefrierens von Schweinefleisch anstelle der vorgeschriebenen Trichinenuntersuchung Tarifstelle und je angefangene ¼ Stunde 18,45 13 Gebühren für Wartezeiten Tarifstelle Die Gebühr für die Wartezeit beträgt je angefangene ¼ Stunde a) für eine/n Amtliche/n Tierärztin/Tierarzt im Beamtenverhältnis oder nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst = 20,50 b) für eine/n Amtliche/n Tierärztin/Tierarzt nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung = 13,80 c) für eine/n Amtlichen Fachassistenten/-in nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst = 12,75 d) für eine/n Amtlichen Fachassistenten/in nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung = 6,70 e) für eine Hilfskraft = 4,70 Die Gebühr wird erhoben, wenn a) die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht innerhalb von ¼ Stunde nach dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder b) es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und die im Verlauf des Schlachttages im selben Betrieb mehr als ¼ Stunde betragen. 14 Gebühren bei Nichtausführung eines Teils oder der gesamten Untersuchung (1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch dann in voller Höhe nach den 2 und 3 dieses Verzeichnisses zu entrichten, wenn nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung stattfindet. (2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch dann zu entrichten, wenn die/der Untersucher/in sich infolge der Anmeldung zur Untersuchungsstelle begeben hat und die Untersuchung deshalb unterbleibt, weil das angemeldete Schlachttier vor der Ankunft der/des Untersucherin/Untersuchers verendet ist oder getötet wurde. 15 Erstattung barer Auslagen Für den Transport von Verdachtsproben sind je Probe 4,35 zu erheben.

9 Seite 9 von 9 16 Einziehen, Fälligkeit, Rechtsbehelf (1) Die Gebühren sind von den Untersuchern/Untersucherinnen einzuziehen, sofern der Gebühreneinzug nicht von der Kreiskasse vorgenommen wird. Über die Höhe der Gebühren wird ein schriftlicher Bescheid (Gebührennachweis) ausgestellt. (2) Die Gebühren werden mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. (3) Die Einlegung des Widerspruchs gegen gebührenpflichtige Handlungen oder die Gebührenfestsetzung hebt die sofortige Fälligkeit der Gebühren gemäß 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der zurzeit geltenden Fassung nicht auf. 16a Die Anlagen zu diesem Gebührenverzeichnis werden nicht veröffentlicht. Sie werden dem betroffenen Betrieb unmittelbar durch schriftliche Zustellung mitgeteilt. 17 Inkrafttreten Dieses Gebührenverzeichnis gilt in dieser Lesefassung ab dem 1. September Itzehoe, den 16. August 2017 Kreis Steinburg Der Landrat Torsten Wendt Landrat

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