Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH vom

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1 SVR Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht ZEITSCHRIFT FÜR DIE PRAXIS DES VERKEHRSJURISTEN In Zusammenarbeit mit dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Prof. Dr. med. William Castro, Orthopädisches Forschungsinstitut (OFI), Düsseldorf; Dr. Andreas Ernemann, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz; Prof. Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichts, München; Peter Grimm LL.M., Rechtsanwalt, München; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Ottheinz Kääb LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, München; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Ver kehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Justiziar des ACE, Stuttgart; Dr.-Ing. Werner Möhler, Sachverständiger und Lehr beauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University; Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin; Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht, Aachen. AUFSÄTZE AUFSÄTZE Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH vom Richter am Amtsgericht a. D. und Rechtsanwalt Wolfgang Haase, München I. Einleitung: den Führerscheintourismus der als frühester Anwendungstermin). Jeder einzelne kann sich in Fällen, in Am ist die 3. Führerscheinrichtlinie der EU (2006/126/EG, verkündet im Amtsblatt der Europäischen Union am ) gemäß ihrem Art. 18 Abs. 1 weitgehend in Kraft getreten. Einige Bestimmungen, vor allem diejenigen zum Führerscheintourismus, gelten nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie erst seit dem denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. 1 Sobald der späteste Anwendungstermin abgelaufen ist, kann ein EU-Bürger also unmittelbar Rechte aus der Richtlinie ableiten. Denn diese Führerscheinrichtlinie ist dann in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Es gilt der Grundsatz des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts. 2 Ein Schwerpunkt der 3. Führerscheinrichtlinie ist die Bekämpfung des sog. Führerscheintourismus. Nach dem Wortlaut der 3. Richtlinie müssten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt (= Fahrverbot) oder entzogen bekommen hat. Sollte dennoch ein EU- Führerschein ausgestellt worden sein, obwohl zb die deutsche Fahrerlaubnis vorher entzogen wurde, müssten die deutschen Behörden die Anerkennung der Gültigkeit des EU-Führerscheins ablehnen. Die aktuelle obergerichtliche Auslegung der Richtlinie geht aber in eine ganz andere Richtung. Oberster Grundsatz ist die gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse der EU-Staaten. Die Richtlinien dienen neben der Verkehrssicherheit vor allem der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 3, 70ff, 71Ic, 43, 49 EGV). Die Einschränkung der gegenseitigen Führerscheinanerkennung ist daher nur im engen Rahmen als Ausnahme zulässig. Dies gilt jetzt sowohl für die 2. als auch für die 3. Richtlinie, wie es sich aus den Entscheidungen des BVerfG vom und des EuGH vom in der Rechtssache Akyüz 4 und vom in der Rechtssache Hofmann 5 ergibt. Die 3. Führerscheinrichtlinie ist nicht unmittelbar geltendes Gesetz. Einmal richtet sie sich nach ihrem Art. 19 nur an die Mitgliedsstaaten. Zum anderen wurden Anwendungs- und Umsetzungsfristen bestimmt (zb für die Bestimmungen gegen 1 EuGH vom /86 = Slg 1987, BVerfGE 73, 339ff. 3 SVR 2011, SVR 2012, C-419/10. SVR 5/ SVR 8/

2 A U F S Ä T Z E Haase, Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH Zum wurde die damals teilweise europarechtswidrige deutsche Fahrerlaubnisverordnung an die neue 3. Führerscheinrichtlinie angepasst. Dabei wurde die EuGH-Rechtsprechung teilweise wörtlich übernommen, aber die vom EuGH vorgeschriebene enge Auslegung der Nichtanerkennungsmöglichkeiten nicht genügend berücksichtigt. Unabhängig davon sollte die 3. Führerscheinrichtlinie nicht für Fahrerlaubnisse, die vor dem , dem ersten Gültigkeitstag der Richtlinie für die Vorschriften gegen den Führerscheintourismus, erworben worden sind, gelten. So steht es ausdrücklich in Nr. 5 der Vorerwägungen der 3. Richtlinie. Dieser Erwägungsgrund lautet: Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollen unberührt bleiben. 6 Ein Großteil der Rechtsprechung, u.a. der BayVGH 7 und das OVG Saarlouis, 8 haben sich dem angeschlossen. Diese Rechtsansicht ist aber durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom Rechtssache Akyüz 9 in Frage gestellt worden. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass entscheidend für die Anwendung der Richtlinie 2006/126 das Datum der Fahrt und nicht der Ausstellung des Führerscheins ist. 10 Es spricht einiges für diese Sichtweise, denn mit dem Außerkrafttreten der 2. Richtlinie am gilt nur noch die 3. Richtlinie und diese muss notgedrungen zukünftig auf alle Fälle des EU-Fahrerlaubniserwerbs angewendet werden. Das bedeutet umgekehrt, dass für die Altfälle, dh für Fahrerlaubnisse, die vor dem erworben wurden und für Fahrten vor diesem Tag genutzt wurden, weiterhin die 2. Europäische Führerscheinrichtlinie 91/439-EWG vom gilt, und zwar in der Auslegung, die sie durch den EuGH gefunden hat. Dies gilt bis zu deren Außerkrafttreten am Alle bisher insoweit zur 2. Führerscheinrichtlinie ergangenen 12 EuGH-Entscheidungen sind entsprechend weiter zu berücksichtigen. Für die Neufälle (Fahrerlaubniserwerb oder Fahrt ab dem ) gilt die 3. Führerscheinrichtlinie und die aktuelle deutsche Fahrerlaubnisverordnung, soweit diese nicht europarechtswidrig ist. Im Ergebnis ist die Bewertung aber nicht unterschiedlich. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom ist 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 3 FeV europarechtswidrig, der davon ausgeht, dass keine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Landes erworben werden kann, solange der Entzug der Fahrerlaubnis bei uns im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass jede nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen ist, wenn das Wohnsitzprinzip eingehalten ist und die Vorschriften der 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt sind. Es kann keine deutsche MPU verlangt werden und man muss nicht warten, bis die Eintragung über den Entzug der Fahrerlaubnis im VZR gelöscht ist. Damit ist die bisherige Auffassung der BayVGH 12 überholt. Nach dessen Auffassung sprachen gewichtige Gründe dafür, dass nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland eine neue in Deutschland gültige EU-Fahrerlaubnis erst nach Löschung der Straftat im VZR erworben werden kann. Der BayVGH hat diese Rechtsfrage am zur Klärung dem EuGH vorgelegt (Rechtssache Hofmann). 14 Eine Mehrzahl der deutschen Oberverwaltungsgerichte hatte sich der Rechtsmeinung des BayVGH angeschlossen, so der VGH Mannheim, 15 das OVG Münster, 16 das OVG Lüneburg, 17 das OLG Stuttgart 18 und das OLG Hamburg. 19 Sie alle waren der Meinung, dass nach der 3. Richtlinie keine einschränkende Auslegung mehr wie bei der 2. Richtlinie geboten sei. Diese weite Auslegung der Ungültigkeit der Fahrerlaubnis solle auch dann gelten, wenn diese erst nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden ist. Der Erwägungsgrund 15 der 3. EU- FRL (Bekämpfung des Führerscheintourismus) spreche für die strikte Ablehnung der Gültigkeit einer solchen nach einem Entzug in Deutschland erworbenen EU-Fahrerlaubnis, solange der Entzug der Fahrerlaubnis im VZR noch eingetragen ist. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Auffassung zu Recht für unvertretbar und hat sich der Mindermeinung angeschlossen. Diese, nun gestützt auch auf den EuGH (Rechtssachen Akyüz und Hofmann), ist der Ansicht, dass Fahrerlaubnisse, welche nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurden, anzuerkennen sind. Vertreter dieser Ansicht sind der VGH Kassel, 20 das OVG Koblenz 21 und das OVG Saarlouis. 22 Damit ist 28 IV Nr. 3 FeV als europarechtswidrig einzustufen. Allerdings ist Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerland. Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, dh während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt,. Für die Anerkennung des Wohnsitzes im Ausstellerland gelten nach wie vor die Kriterien aus den unten in Abschnitt II 4 u. 8, III 1 beschriebenen Entscheidungen Wiedemann, Wierer und Akyüz. Grundsätzlich ist zur Wohnsitzüberprüfung der Ausstellerstaat zuständig. Nur der Eintrag eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein oder unbestreitbare Information des Ausstellerstaates, auch vermittelt durch deutsche Stellen 6 Erwägungsgrund 5 der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein = ABl 2006, L 403, S SVR 2010, ZfS 2009, SVR 2012, So auch Koehl, SVR 2012, SVR 2011, DAR 2010, DAR 2010, C-419/10,inzwischen entschieden am DAR 2010, ZfS 2010, SVR 2010, DAR 2010, DAR 2011, BA 2010, DAR 2010, SVR 2010, SVR 8/2012

3 Haase, Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH A U F S Ä T Z E über den fehlenden Wohnsitz im Ausstellerstaat, erlauben die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis durch Deutschland. Demnach ist nach der Entscheidung des EuGH vom in der Rechtssache Akyüz 23 sowie vom in der Rechtssache Hofmann 24 auch 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3,S. 3 FeV europarechtswidrig, soweit dort die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis gleichstellt wird 25 oder davon ausgegangen wird, dass keine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Landes wirksam erworben werden kann, solange der Entzug der Fahrerlaubnis im Inland im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Unabhängig davon muss zum Verständnis der gesamten Materie darauf hingewiesen werden, dass die Führerscheinrichtlinien und der EuGH nicht, wie es der deutschen Terminologie entspricht, zwischen dem Führerschein als Legitimationspapier und der Fahrerlaubnis unterscheiden, sondern jeweils die Fahrerlaubnis meinen, wenn sie von der Pflicht der Anerkennung der EU-Führerscheine sprechen. Bedeutsam ist weiterhin, dass die EuGH-Entscheidungen ex tunc wirken. Die Entscheidungen legen die Richtlinien lediglich aus, so dass man sich nicht auf ein Rückwirkungsverbot berufen kann. II. 1. Die EuGH-Entscheidungen zur 2. Führerscheinrichtlinie Rechtssache Kapper (Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom ) 26 Der EuGH wies in der Kapper-Entscheidung darauf hin, dass die 2. Führerscheinrichtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht; d. h., dass es keine Pflicht zum Umtausch eines EU-Führerscheins in einen deutschen Führerschein gibt. 28 Abs. 5 FeV alte Fassung wurde somit als europarechtswidrig eingestuft. Weiter entschied der EuGH, dass die Wohnsitzüberprüfung allein die Sache desjenigen Staates ist, welcher die Fahrerlaubnis ausgestellt hat. Sodann stellte der EuGH fest, dass die 2. Richtlinie es verbietet, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die nach Ablauf der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Zwar erlaube die 2. Führerscheinrichtlinie einem Mitgliedsstaat grundsätzlich, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheines nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eine Maßnahme der Einschränkung der Aussetzung, des Entzuges oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Ausnahme der Richtlinie ist jedoch eng auszulegen und ein Mitgliedsstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer Person die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines aus einem anderen EU-Land auf unbestimmte Zeit zu versagen. Der EuGH hat damit eine europafreundliche Auslegung der Richtlinie im Sinne der Grundfreiheiten statuiert. 2. Rechtssache Halbritter (Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom ) 27 Der EuGH stellte in diesem Beschluss u.a. fest: Unzulässig ist die Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, wenn sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat bzw wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. Eine Umschreibung eines österreichischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers nach den deutschen Vorschriften vorgenommen wird. Es genügt der Ablauf der Sperrfrist und ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich. Das heißt, dass Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist und Wohnsitz des Fahrerlaubniserwerbers in Österreich nicht berechtigt ist, von diesem nachträglich eine deutsche MPU zu verlangen. 3. Rechtssache Kremer (Entscheidung des EuGH vom ) 28 In diesem Fall entschied der EuGH, dass die 2. Führerscheinrichtlinie es einem Mitgliedsstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anzuerkennen, wenn ein verwaltungsrechtlicher Entzug ohne Anordnung einer Sperrfrist vorliegt. Dies gilt auch, wenn die strengen Voraussetzungen für die MPU im anderen Mitgliedsstaat nicht erfüllt werden. Der EuGH bestätigte seine Entscheidungen Kapper und Halbritter damit auch für den Fall, dass, wie im verwaltungsrechtlichen Verfahren regelmäßig, keine Sperrfrist besteht (Ausnahme: Wiedererteilung der FE nach Entzug wegen Punkten, 4 Abs. 10 S 1 StVG oder nach Entzug in der Probezeit, 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 3 StVG). Eine MPU nach den deutschen Vorschriften kann auch in diesem Fall nicht gefordert werden. 4. Rechtssachen Wiedemann, Funk, Zerche, Schubert und Seuke (Entscheidungen des EuGH vom ) 29 Der EuGH hat hier entschieden, dass die Anerkennung der Fahrerlaubnis bzw des Führerschein eines anderen EU-Landes nach Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland abgelehnt wer- 23 SVR 2012, C-419/ Koehl, SVR 2012, C-476/01 = NZV 2004, 372 = DAR 2004, C-227/05 = NZV 2006, 498 = SVR 2006, C- 340/05, NJW 2007, 1863 = DAR 2007, C-329,342, /06,= NZV 2008, 641 = SVR 2008, 270. SVR 8/

4 A U F S Ä T Z E Haase, Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH den kann, wenn im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist oder unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates über einen Wohnsitzverstoß vorliegen. Unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates zum Wohnsitz können noch im verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt werden. 30 Es ist jedoch nicht erlaubt, die Fahrerlaubnis vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedsstaat die Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins überprüft. In Umsetzung dieses Urteils wurde zb entschieden, dass auch eine vom Betroffenen vorgelegte Auskunft der Polizei des Ausstellerstaates genügt, einen Wohnsitzverstoß anzunehmen sowie andere vom Ausstellerstaat stammende unbestreitbaren Informationen. 31 Von Privatpersonen wie Vermieter und Arbeitgeber erholte Informationen sind nicht ausreichend. Wenn der Aufnahmestaat unter den genannten Umständen die Anerkennung der Fahrerlaubnis ablehnen darf, kann er dieses auch in Form einer gesetzlichen Regelung tun. In Deutschland liegt diese gesetzliche Regelung bereits vor, 28 Abs, 4 Nr. 2 FeV nf für den Wohnsitz. Deshalb ist 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht europarechtswidrig. Die Fahrerlaubnis ist in diesen Fällen unmittelbar ungültig. 5. Rechtsache Möginger (Entscheidung des EuGH vom ) 32 Straf- und verwaltungsrechtlich kann die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis verweigert werden, wenn die Fahrerlaubnis in der Sperrfrist erworben wurde, sogar wenn die Fahrt erst nach der Sperre erfolgte. Die Entscheidungen Kapper und Halbritter wurden somit bestätigt. Zusätzlich wurde klargestellt, dass der wirksame Erwerb der neuen Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich ist. Damit ist die damalige OLG-Rechtsprechung zb vom OLG München und OLG Bamberg 33 zur Wirksamkeit der in der Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnisse bei Fahrt nach der Sperre überholt Rechtssache Frank Weber (Entscheidung des EuGH v ) 35 Die Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ist auch möglich, wenn der Betroffene noch eine nationale Fahrerlaubnis hat, ein Verfahren wegen Fahrverbots anhängig ist und während dieser Zeit der EU-Führerschein erworben wird. Ein Fahrverbot entspricht damit einer Aussetzung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis. Dabei ist es nicht notwendig, dass das Fahrverbot bereits rechtskräftig ist. Es genügt dessen spätere Rechtskraft.. 7. Rechtssache Schwarz (Entscheidung des EuGH vom ) 36 Der EuGH bestimmt, dass Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats zwei gültige Führer- scheine gleichzeitig besitzt, deren einer ein EU-Führerschein und deren anderer ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist, wenn beide vor dem Beitritt des zuletzt genannten Staates zur Union erworben sind. Aber der Umtausch oder Ersatz eines Führerscheins mit fehlerhaftem Wohnsitz in einen Führerschein mit dann richtigem Wohnsitz schaffen keine neue gültige Fahrerlaubnis, da keine erneute Sachprüfung stattfindet. Denn der Fahrerlaubnisentzug in Deutschland umfasst implizit auch alle Fahrerlaubnisse, die früher von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sind. Dies gilt auch, wenn diese nach dem deutschen Fahrerlaubnisentzug umgetauscht oder sonst ersetzt werden. Denn es findet keine neue Eignungsprüfung statt. Die Anerkennung dieser Ersatzfahrerlaubnisse wäre unlogisch und paradox. Ebenso hatte bereits der BayVGH 37 entschieden: Der Umtausch eines tschechischen Führerscheins in einen ungarischen führt nicht zu einer im Inland wirksamen Fahrerlaubnis, wenn diese vorher in Deutschland entzogen worden war. Auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen: 38 Ein Ersatzführerschein für einen ungültigen luxemburgischen Führerschein ohne Fahreignungsprüfung schafft keine neue Fahrberechtigung. Ebenso entschieden der VGH Mannheim 39 und das OVG Münster. 40 Dem schloss sich auch das OLG Hamm 41 an: Der Umtausch eines in Deutschland ungültigen polnischen Führerscheins in einen Schweizer Führerschein schafft keine Fahrberechtigung in Deutschland, auch wenn kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Ein Verbotsirrtum ist bei dieser Fallkonstellation als vermeidbar anzusehen, so dass vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ( 21 StVG) vorliegt. 8. Rechtssache Wierer (Entscheidung des EuGH vom ) 42 Nach Auffassung des EuGH sind unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat nur solche, die von offiziellen Stellen des Ausstellerstaates herstammen. Nicht genügen eigene Angaben des Betroffenen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund innerstaatlicher gesetzlicher Mitwirkungspflichten. D. h., unbestreitbare Erkenntnisse aus dem Ausstellerstaat sind nur amtliche Erkenntnisse, zb nicht Ermittlungen des Aufenthaltsstaates bei dem Vermieter in Polen oder Tschechien oder Angaben des deutschen Arbeitgebers über einen Aufenthalt in Deutschland. 30 BVerwG BA 2012, BVerwG NJW 2010,1828 = BA 2010, C-225/07, NZV 2009, OLG München NJW 2007, 1152; OLG Bamberg NStZ-RR 2008, OLG München SVR 2009, C-1/07, NJW 2008, C- 321/07, ZfS 2009, 293, ) 11 CS 09/1122-SVR 2009, ) NZV 2009, ) BA 2010, ) BA 2010, ) BA 2012, ) C-445/08, NZV 2010, SVR 8/2012

5 Haase, Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH A U F S Ä T Z E 9. Rechtssache Scheffler (Entscheidung des EuGH vom ) 43 Zur Aberkennung einer Fahrerlaubnis können nur Umstände herangezogen werden, die zeitlich nach der Erteilung der EU- Fahrerlaubnis liegen. Auch eine MPU darf sich nur auf solche Umstände beziehen. Eine negative deutsche MPU, die nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis durchgeführt wurde, aber sich ausschließlich auf Umstände bezieht, die vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lagen, rechtfertigt keinen Entzug der EU-Fahrerlaubnis. 10. Rechtssache Grasser (Entscheidung des EuGH vom ) 44 Die EU-Fahrerlaubnis ist bei einem vom EuGH anzuerkennenden Wohnsitzverstoß unmittelbar ungültig, auch wenn vorher kein Fahrerlaubnisentzug stattgefunden hat. Der BayVGH hatte den Rechtsfall am zur Vorabentscheidung an den EuGH vorgelegt. Er war der Meinung, dass ein reiner Wohnsitzverstoß ohne vorherige Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland nicht zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis führt. Der EuGH stimmte dem jedoch nicht zu, sondern entschied: Die Art. 1 Abs. 2 und 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (=2. Führerscheinrichtlinie, deren Wortlaut aber insoweit gleichlautend mit der 3. Führerscheinrichtlinie ist) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, spielt keine Rolle. D.h., der aus dem Führerschein ersichtliche Wohnsitzverstoß führt zur Inlandsungültigkeit eines EU-Führerscheins auch bei einem Ersterwerber. Kritisch merkt dazu Geiger 46 an: Dem EuGH ist das formale Wohnsitzerfordernis wichtiger als die Fahreignung. 11. Rechtssache Leo Apelt (EuGH-Entscheidung vom ) 47 Der EuGH hat hier zwei wichtige Streitpunkte entschieden: Eine Fahrerlaubnis der Klasse D (für Busse zur Personenbeförderung) aus anderen EU-Ländern ist nur gültig, wenn auch die PKW-Fahrerlaubnis der Klasse B gültig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der 2. Richtlinie). Eine EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, die zur Zeit der polizeilichen Verwahrung des PKW-Führerscheins erworben wurde, ist ungültig, wenn die PKW-Fahrerlaubnis später aus den gleichen Gründen entzogen worden ist. Geklärt wurde damit die Frage nach der Gültigkeit einer an sich gültigen D-Fahrerlaubnis (zb wegen des richtiges Wohnsitzes im Führerschein und Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist) für den Fall, dass die zugrunde liegende PKW-Fahrerlaubnis ungültig war. Die D-Fahrerlaubnis war in diesem Fall ungültig, da sich aus dem Führerschein ein Wohnsitzverstoß ergab die B-Fahrerlaubnis zur Zeit der polizeilichen Verwahrung des deutschen Führerscheins erteilt wurde und nachfolgend der Fahrerlaubnisentzug aus dem gleichen Grund erfolgte. 12. Rechtssache Köppl (Entscheidung des EuGH vom ) 48 Ähnlich wie in der Rechtssache Appelt stellt der EuGH klar, dass Voraussetzung für eine LKW-Fahrerlaubnis eine gültige PKW-Fahrerlaubnis ist. Falls die PKW-Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß, der aus dem Führerschein erkennbar ist, ungültig ist, erlangt auch eine später erteilte LKW-Fahrerlaubnis ohne Wohnsitzverstoß keine Wirksamkeit. III. 1. Die EuGH-Entscheidungen zur 3. Führerscheinrichtlinie Rechtssache Akyüz (Entscheidung des EuGH vom ) 49 Der EuGH hat entschieden: Die erstmalige Ablehnung der Fahrerlaubnis kann nicht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gleichgestellt werden. Unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates können auch über Dritte (hier: deutsche Botschaft) übermittelt werden. Die Frage, ob es sich um unbestreitbare Informationen des Ausstellerstaates handelt, entscheiden die nationalen Gerichte. Der EuGH stärkt damit erneut den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Die Praxis deutscher Verwaltungsgerichte, die erstmalige Versagung einer Fahrerlaubnis dem Entzug der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, ist weder durch die 2. noch durch die 3. Führerscheinrichtlinie gedeckt. Der Umstand, dass ein Mitgliedsstaat für den Erwerb der Fahrerlaubnis strengere Untersuchungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung (zb die deutsche MPU) als in den Führerscheinrichtlinien gefordert, berührt nicht die Verpflichtung, Führerscheine, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den weniger strengen Richtlinien ausgestellt werden, anzuerkennen. Andernfalls könnte der Mitgliedsstaat mit den strengeren Anforderungen die anderen Mitgliedstaaten zwingen, ebenfalls diese strengeren Anforderungen zu stellen, damit die dort ausgestellten Fahrerlaubnisse im Staat mit den strengeren Anforderungen anerkannt werden. Dies ist ein 43 ) C- 334/09,NJW 2011, C-184/10, DAR 2011, BV DAR 2010, Geiger, DAR 2011, C-224/10, DAR 2011, C-590/10, DAR 2012, C-467/10, SVR 2012, 149. SVR 8/

6 A U F S Ä T Z E Haase, Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Aus diesem Grund kann auch die erstmalige Ablehnung einer Fahrerlaubnis nicht mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt werden. Offen ist noch, wie der Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu bewerten ist. Wichtig an der Entscheidung ist, dass der EuGH für die 3. Richtlinie 2006/126 (3. Führerscheinrichtlinie) ebenfalls eine einengende Auslegung für die Ausnahmen der Nichtanerkennung von Fahrerlaubnissen fordert. Damit stützt er die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und die Mindermeinung der Oberverwaltungsgerichte Koblenz, Saarlouis und Kassel Rechtssache Hofmann (Entscheidung des EuGH vom auf Vorlage des BayVGH vom ) 52 Es handelt sich um den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nach vorherige Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland und nach Ablauf der Sperrfrist bei Wohnsitz im Ausstellerstaat. Die Entscheidung des Gerichtshofes lautet u.a.: Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2006/126/EG vom über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedsstaates eingehalten wurde Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine deutsche MPU nicht gefordert werden darf. Da die Fahrtauglichkeitsprüfung nach der 3. Führerscheinrichtlinie geringere Anforderungen stellt als die deutsche MPU, werden Betroffene, die diese Prüfung nicht bestanden haben, in anderen EU-Staaten die Fahrerlaubnis korrekt erwerben können, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind. Der entscheidende Fehler der deutschen Fahrerlaubnisverordnung liegt darin, dass ein Betroffener, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und der in einem anderen EU-Land einen ordentlichen Wohnsitz begründet, bis zu 15 Jahren oder länger keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis erwerben kann. Denn nach der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie kann er die Fahrerlaubnis nur an seinem Wohnsitz erwerben. Und diese wird in Deutschland nach 28 ABS. 4 S. 1 Nr. 3, 3 FeV solange nicht anerkannt, wie die Entziehungsentscheidung im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist. Dies kann nach 29 Abs. 5 StVG bis zu 15 Jahre und bei Voreintragungen noch länger dauern. So stellt der EuGH im Urteil Hofmann unter Randnummer 78 ausdrücklich fest, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 geschaffenen Systems darstellt, geradezu negiert wird, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. IV. Zusammenfassung der derzeit gültigen Rechtslage Dem Wortlaut der 3. Führerscheinrichtlinie nach könnte mit diesen Bestimmungen der Führerscheintourismus effektiv bekämpft werden. Allerdings ist zu bedenken, dass bereits aufgrund der 2. Führerscheinrichtlinie man den Führerscheintourismus im Zusammenhang mit der aktuellen Fahrerlaubnisverordnung hätte bekämpfen können, wenn man die Formulierung dort wörtlich genommen hätte. Tatsächlich hat aber der Europäische Gerichtshof die Anwendung der Ausnahmevorschriften für Nichtanerkennung stark eingeschränkt. Dies gilt nach den Entscheidungen des BVerfG vom und des EuGH vom (Akyüz) 54 bzw vom (Hofmann) 55 auch für die 3. Führerscheinrichtlinie. Es ist zu zwar grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer EU-Fahrerlaubnis, die vor dem erworben worden ist, bei Fahrt vor dem (Altfälle): Es gilt die 2. Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG). und einer EU- Fahrerlaubnis, die vor oder nach dem erworben worden ist, bei Fahrt nach dem (Neufälle): Es gilt die 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126EU). Hieraus ergeben sich aber keine wesentlichen Unterschiede. Denn der EuGH hat für die 3. Führerscheinrichtlinie die gleiche enge Auslegung für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis wie es für die 2. Führerscheinrichtlinie gilt. Zwar ist in Art. 8 Ziffer 4 der 2. Richtlinie eine kann - Bestimmung und in Art. 1 Ziffer 4 der 3. Richtlinie eine muss - Bestimmung bezüglich der Nichtanerkennung einen EU-Fahrerlaubnis enthalten. Das Ermessen wurde aber in Deutschland im Wege der gesetzliche Regelung in 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnisverordnung ausgeübt, der bei dem Vorliegen seiner Voraussetzungen die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Es ergibt sich folgende Systematik: 1) EU-Fahrerlaubnisse, die nach Fahrerlaubnisentzug in Deutschland in einem anderen EU-Staat erworben worden sind, sind ungültig, wenn diese innerhalb der Sperrfrist erworben wurden (EuGH Fall Kapper 56 und Mögginger). 57 2) EU-Fahrerlaubnisse, die nach Fahrerlaubnisentzug in Deutschland in einem anderen EU-Staat erworben worden sind, sind ungültig, wenn im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist oder unbestreitbare Informationen 50 Siehe oben Fußnoten 11, C-419/10- BeckRS 2012, DAR 2010, Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote SVR 8/2012

7 Haase, Zur Entwicklung des Europäischen Fahrerlaubnisrechts bis zur Hofmann-Entscheidung des EuGH A U F S Ä T Z E aus dem Ausstellerstaat vorliegen, die einen deutschen Wohnsitz bestätigen, 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV (EuGH Fall Wiedemann, Funk 58 u.a. sowie Wierer). 59 Diese unbestreitbaren Informationen können auch durch Dritte (zb die deutsche Botschaft) übermittelt werden (EuGH Fall Akyüz). 60 3) Die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis aufgrund eines solchen Wohnsitzverstoßes wie unter 2 beschrieben gilt auch für Ersterwerber, dh auch dann, wenn vorher kein Fahrerlaubnisentzug in Deutschland stattgefunden hat (EuGH-Fall Grasser) 61 4) Die Fahrerlaubnis ist auch dann ungültig, wenn es sich um einen umgetauschten Führerschein oder Ersatzführerschein handelt, bei dem der ersetzte Führerschein schon ungültig war, dh zb wenn dieser die Voraussetzungen von 1-3 erfüllte (EuGH Fall Schwarz). 62 Als nichtvertretbar muss daher die Auffassung des BayVGH in der Entscheidung vom angesehen werden, dass beim Umtausch eines totalgefälschten ausländischen Führerscheins in einem EU-Mitgliedsstaat eine Anerkennungspflicht für das Bundesgebiet besteht) ) Die Fahrerlaubnis ist auch dann ungültig, wenn sie ohne vorherigen Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis, aber während eines Fahrverbotsverfahrens erworben und später deshalb ein Fahrverbot verhängt wurde (EuGH Weber Sonderfall); 66 6) oder wenn eine LKW- oder Busfahrerlaubnis zwar korrekt erteilt wurde (nach der Sperrfrist und mit korrekten Wohnsitz), aber die zugrunde liegende PKW-Fahrerlaubnis aus einem der oben genannten Gründe ungültig ist (EuGH-Fälle Köppl 67 und Appelt); 68 7) oder wenn die Fahrerlaubnis während der polizeilichen Sicherstellung des Führerscheins nach 94 St PO erteilt wurde und wegen des Sicherstellungssachverhalts später die Fahrerlaubnis entzogen wurde (EuGH-Fall Appelt); 69 8) oder wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (isolierte Sperrfrist) und die EU-Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist erteilt wurde, 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV. Dieser konkrete Fall ist vom EuGH noch nicht entschieden. Aber auch hier dürfte gelten, dass die Fahrerlaubnis nur dann ungültig ist, wenn sie innerhalb der Sperrfrist erworben worden ist. Nach der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts vom ist die Regelung in 28 Abs. 4S. 1Nr. 4, S. 3 FeV europarechtswidrig, soweit dieser den Erwerb einer Fahrerlaubnis erst nach Löschung der Entziehungsentscheidung im VZR für zulässig hält. Eine analoge Anwendung des 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV kommt nach der Akyüz-Entscheidung des EuGH nicht in Betracht (so schon BayVGH vom aus anderen Gründen gegen VGH Mannheim vom ); 71 9) oder wenn zur Zeit der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in dem anderen Ausstellerstaat ein Fahrverbot oder eine vorläufige Maßnahme nach 94 StPO (Beschlagnahme, Sicherstellung bestand, 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FeV). In allen diesen Fällen ist die EU-Fahrerlaubnis unmittelbar unwirksam. Es bedarf auch keiner Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, wenn ein Wohnsitzverstoß ausweislich der vom europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise vorliegt). 72 In den Fällen des 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 u. 3 FeV kann die Behörde zur Klarstellung einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen. Dabei ist zu beachten, dass 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV nur gilt, soweit die Fahrerlaubnis in der Sperrfrist erworben worden ist. 10) oder wenn der EU-Fahrerlaubniserwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs noch eine deutsche Fahrerlaubnis hatte, 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 (Fall Schwarz) ) Ungeklärt ist der Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil darauf verzichtet wurde und die Entzugsmaßnahme im VZR eingetragen und nach dem StVG verwertbar ist, 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 3 FeV. Die bisherige Auffassung der Gerichte kommt zu einer analogen Anwendung des Art. 1 IV der 3.RL 2006/126/EG. Da aber nach dem EuGH ein Erwerb nur innerhalb einer Sperrfrist unzulässig ist, spielt diese Streitfrage keine große Rolle mehr. Da im Falle des Verzichts keine Sperrfrist ausgesprochen wird, kann nach Wohnsitzwechsel ab sofort wieder eine EU-Fahrerlaubnis erworben werden. Nicht entscheidend ist der Eintrag des Verzichts in das Verkehrszentralregister (VZR). Diese Rechtsfrage wird noch zu entscheiden sein. V. Schlussbemerkung Der EuGH hält sich streng an den Grundgedanken der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Die Verkehrssicherheit soll durch das Wohnsitzprinzip gesichert werden, ergänzt durch den Ausbau eines Europäischen Verkehrsregisters. Die deutschen Gerichte und Fahrerlaubnisbehörden interpretieren den Wortlaut der Richtlinien zu eng und vernachlässigen die historische, systematische und sprachvergleichende Auslegung. Deutschland hat den Führerscheinrichtlinien zugestimmt. Deshalb muss es auch alle Fahrerlaubnisse anerkennen, die die Mindestvoraussetzungen der Richtlinien erfüllen. Die deutsche MPU kann unstreitig nicht von den Fahrerlaubniserwerbern in den anderen EU-Ländern verlangt werden. Anerkannt sind lediglich Sperrfrist und Wohnsitzvoraussetzung. Dadurch soll der Führerscheintourismus verhindert werde. Betroffen vom Wohnsitzverstoß sind vor allem Fahrerlaubniserwerber in Tschechien und Polen, die vor dem erworben haben, als das Wohnsitzprinzip in Tschechien und Polen noch nicht im Straßenverkehrsgesetz geregelt war und daher im Führerschein ein deutscher Wohnsitz ein- 58 Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote SVR 2011, Geiger, DAR 2012, OLG Stuttgart DAR 2012, Fußnote Fußnote Fußnote Fußnote BA 2011, BA 2011, BayVGH NZV 2010, 48 und SVR 2010, 313; BVerwG DAR 2012, 98 und DAR 2012, Fußnote 36. SVR 8/

8 A U F S Ä T Z E Kuhn, Angehörigenschmerzensgeld eine Schadensposition auch in Deutschland? getragen wurde. Bis zu der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Wiedemann durfte mit diesen Fahrerlaubnissen gefahren werden. Da der EuGH die Richtlinie nur ausgelegt hat, gibt es kein Rückwirkungsverbot und diese Fahrerlaubnisse sind unstreitig nunmehr ungültig. Angehörigenschmerzensgeld eine Schadensposition auch in Deutschland? Rechtsanwalt Paul Kuhn, Diedorf (Schwaben) I. Einführung Die Zahl der Unfälle im grenzüberschreitenden Verkehr nimmt zu. Im Rahmen der 4. Kfz- Haftpflichtversicherungsrichtlinie wurde festgelegt, dass ein Geschädigter Ansprüche in seinem Wohnsitzland gegen den ausländischen Schädiger geltend machen kann. Nach wie vor bleibt es jedoch dabei, dass für die Unfallschadenregulierung das Recht des Unfalllandes anzuwenden ist. Dies kann gerade bei Personenschäden zu erheblichen Unterschieden führen. II. Situation in Deutschland Wird in Deutschland eine Person bei einem Unfall getötet, haben dessen Angehörige einen Anspruch auf die Beerdigungskosten, gegebenenfalls auch auf Unterhalt ( 844, 823 BGB). Gerade die Tötung eines nahen Angehörigen kann jedoch auch zu körperlichen Beeinträchtigungen der hierdurch betroffenen Personen führen. Eine Entschädigung für das durch den Tod des Angehörigen herbei geführte Leid gibt es nur in den seltensten Fällen. Die Rechtsprechung stellt auf 823 Absatz 1 BGB ab. Danach kann nur derjenige, der durch den Schädiger selbst einen Schaden erlitten hat, vom Schädiger Ersatz verlangen. So begründet die seelische Erschütterung ("Schockschaden") durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen nach einem Urteil des BGH 1 (einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfassbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des 823 I BGB deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten. Nach einem Urteil des OLG Nürnberg 2 haftet der Schädiger zwar grundsätzlich auch für psychisch vermittelte Gesundheitsschäden, auch dann, wenn der Geschädigte infolge einer körperlichen Disposition besonders anfällig ist. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehle aber, wenn die psychische Einwirkung Schäden hervorruft, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Dies sieht das Gericht für gegeben, wenn der von der nicht schwer verletzten Tochter selbst zur Unfallstelle gerufenen Vater einen Schlaganfall erleidet. Im Gegensatz hierzu hatte das OLG Nürnberg Eltern, die infolge des Todes ihrer drei Kinder bei einem fremd verschuldeten Verkehrsunfall einen Schockschaden erleiden, (hier: schwerste Depressionen mit Krankheitswert) ein Schmerzensgeld zugesprochen. 3 Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse dabei je nach dem Ausmaß der see- lischen und körperlichen Beeinträchtigung für jeden Elternteil gesondert bemessen werden. Bei den Eltern lagen eindeutig schwerste Depressionen mit Krankheitswert vor, die ausschließlich auf den Unfall zurückgingen und keine anderen im Vordergrund stehenden Ursachen haben. Die Depressionen der Eltern hatten außerdem ein solches Ausmaß angenommen, dass sie weit über den Rahmen dessen hinaus gingen, was jeder Mensch bei der Nachricht vom Tod seiner Angehörigen, und sei er auch unfallbedingt, als Teil seines Lebensrisikos selbst verkraften muss. Für ein Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens ist es auch nach einem Urteil des OLG Hamm 4 nicht ausreichend, dass aus medizinischer Sicht physiologische Störungen vorhanden sind. Erforderlich ist eine nachhaltige, traumatische Schädigung, die über das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt hinausgeht. Das Gericht verneinte dies für Schweißausbrüche, beschleunigten Puls, zitternde Beine bzw. vorübergehende Wehentätigkeit bei der Ehefrau nach der Nachricht vom Tod des Ehemannes. Auf die Unmittelbarkeit des Erlebens eines Unfalltods einer Person stellt der BGH in einem Urteil vom (Az VI ZR 17/06,) ab. 5 Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, komme eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war. Auch wenn man durch den Unfall psychisch vermittelte Gesundheitsbeschädigungen mit Krankheitswert unterstelle, fielen diese laut BGH nicht in den Schutzbereich der 823 Absatz 1 BGB, 7 Absatz 1 StVG. Sie seien vielmehr Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder grundsätzlich selbst zu tragen habe. Vor diesem Hintergrund setze ein solcher Schadensersatzanspruch eine Sonderverbindung des psychisch geschädigten Dritten zu dem schrecklichen Ereignis voraus, die die Beobachtung des Geschehens gerade für ihn zu einer Belastung werden lasse. Für Polizeibeamte gehörten die mit der Berufsausübung verbundenen psychischen Belastungen zum allgemeinen Berufsrisiko. Anders als physische Beeinträchtigungen führen in Deutschland psychische Beeinträchtigungen nur unter sehr engen Voraussetzungen zu einer Kompensation durch Zahlung eines Schmerzensgeldes. Über 844, 845 BGB kann zwar Ersatz materiellen Schadens gefordert werden. Diese Vorschriften helfen aber nicht beim Ersatz des immateriellen Schadens. 1 BGHZ 56, 163 = ADAJUR-Dok.Nr OLG Nürnberg r+s 2006, OLG Nürnberg r+s 1995, OLG Hamm NZV 2002, 234 = ADAJUR-Dok.Nr BGH NJW 2007, 2764 = DAR 2007, SVR 8/2012

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