Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

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1 395 Ein Auskunftsersuchen muss man immer persönlich oder schriftlich vorbringen. Am Telefon werden zum Schutz des Betroffenen oder Beschuldigten grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. 396 Der Rechtsanwalt als Verteidiger hat natürlich ein gesetzlich näher geregeltes Recht auf Akteneinsicht ( 147, 475 StPO). Nach Abschluss des Verfahrens gilt dieses Recht ohne jede Einschränkung. II. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 397 Die Einbehaltung des Führerscheins durch die Polizei stellt keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dar und darf nicht mit ihr verwechselt werden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei sind zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt. Allerdings ist auch das Fahren trotz sichergestellten Führerscheins strafbar ( 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG), sodass insoweit nicht sehr erheblich ist, ob dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder lediglich sein Führerschein in Verwahrung genommen worden ist (siehe Rn 355). Beispiel 1 Der Führerschein des Beschuldigten wurde mit seinem Einverständnis von der Polizei in Verwahrung genommen. Trotzdem fährt er mit seinem PKW im öffentlichen Straßenverkehr. Dieses Verhalten ist als Vergehen des Fahrens trotz sichergestellten Führerscheins (Rn 99) strafbar. Beispiel 2 Die Fahrerlaubnis des Beschuldigten wurde vorläufig entzogen. Trotzdem fährt er mit seinem PKW im öffentlichen Straßenverkehr. Die Tat ist als Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ( 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) strafbar. 398 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt immer durch richterlichen Beschluss. Die Entscheidung setzt dringende Gründe für die Annahme voraus, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird ( 111a Abs. 1 StPO). Es muss also der dringende Verdacht eines Trunkenheitsvergehens vorliegen, durch das sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat ( 69 Abs. 2 StGB). 399 Bei einem Verstoß gegen das 0,5-Promille-Gesetz kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, weil nicht mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur mit der Anordnung eines Fahrverbots zu rechnen ist. 214

2 II. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Der Richter entscheidet über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in jedem Fall eines Trunkenheitsvergehens, sondern nur dann, wenn der Beschuldigte: Widerspruch gegen die Sicherstellung des Führerscheins erhoben hat, den Führerschein nicht herausgegeben hat oder der Führerschein nicht aufgefunden worden ist, einen ausländischen Führerschein besitzt, der auch im Inland Gültigkeit hat und von einem Staat außerhalb der EU oder des EWR ausgestellt worden ist, einen gültigen Führerschein der EU oder des EWR besitzt und keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt gleichzeitig als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines deutschen Führerscheins oder eines Führerscheins, der von einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. An die Stelle der richterlichen Beschlagnahme tritt die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn der Führerschein des Beschuldigten von der Polizei nicht sichergestellt werden konnte, weil er ihn nicht herausgegeben hat oder er nicht aufgefunden worden ist, oder wenn die Einbehaltung aus sonstigen Gründen unterblieb, kann der Beschuldigte zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (siehe Rn 360). Ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahren fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge aber verboten, und zwar ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte noch im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Auf den tatsächlichen Besitz des Führerscheins kommt es nicht an (siehe Rn 6). Die Wirkung des Fahrverbots tritt mit der Bekanntgabe der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darf nicht fernmündlich eröffnet werden! Eine solche Bekanntmachung ist unwirksam, weil sie der Schriftform nicht entspricht. 285 Obwohl die formlose (schriftliche) Mitteilung eigentlich genügt, wird in der Praxis der Beschluss dem Beschuldigten stets förmlich zugestellt, damit bei Zuwiderhandlungen der Nachweis der Kenntnis geführt werden kann LG Hildesheim NStE Nr. 1 zu 35 StPO. 215

3 404 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird im Verkehrszentralregister eingetragen ( 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG) und sowohl der Führerscheinstelle als auch der Polizei am Wohnort des Beschuldigten mitgeteilt (Nr. 45 Mistra). Die Unterrichtung dient der Überwachung. Einerseits soll verhindert werden, dass dem Beschuldigten von der Fahrerlaubnisbehörde unberechtigt ein Ersatzführerschein ausgestellt wird. Andererseits soll die für den Wohnort des Beschuldigten zuständige Polizeidienststelle Kenntnis davon haben, dass der Beschuldigte vorläufig nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und die Einhaltung des Verbots stichprobenhaft kontrollieren. Ist der Beschuldigte Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei erteilt worden ist, wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch diesen Behörden mitgeteilt (Nr. 45 Abs. 4 Mistra). Es gelten entsprechende Mitteilungspflichten wie beim endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis (siehe Rn 61). 405 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine vorbeugende Maßnahme, mit der die Allgemeinheit vor den Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem Urteil geschützt werden soll. Wegen des erheblichen Eingriffs sollen Verfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, beschleunigt erledigt werden. Hinweis! Eine schnelle Durchführung des Verfahrens braucht aber nicht immer im Sinne des Beschuldigten zu liegen! Es kann auch vorteilhaft für den Beschuldigten sein, wenn das Verfahren nicht so schnell abgeschlossen wird (Näheres Rn 675). Falls seit der Tat bereits mehr als vier Monate vergangen sind, kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Charakters des 111a StPO als Präventivmaßnahme nicht mehr in Betracht! Der Richter entscheidet über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Aktenlage. Lehnt er die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird gleichzeitig angeordnet, dass dem Beschuldigten ein einbehaltener Führerschein wieder zurückgegeben wird. 286 LG Kiel StV 2003,

4 II. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Die Fahrerlaubnis kann auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig entzogen werden. Dann ist aber besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen. 287 Der Richter kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch jederzeit wieder aufheben, wenn der Grund weggefallen ist 288 (siehe auch Rn 888). Auch in diesem Fall erhält der Beschuldigte seinen Führerschein zurück. Die Polizei und die Führerscheinstelle sowie das Verkehrszentralregister werden von der Aufhebung benachrichtigt. Beispiel 1 Das Gericht hat dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das Blutalkoholgutachten ergibt lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,79 Promille. Zusätzliche Beweisanzeichen für eine Fahruntauglichkeit liegen nicht vor. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird daraufhin wieder aufgehoben. Der Führerschein wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Beispiel 2 Im vorgenannten Beispiel stellt sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille heraus. Da nur eine Ordnungswidrigkeit nach dem 0,5-Promille-Gesetz und neben der Geldbuße nur ein Fahrverbot in Betracht kommt, wird der Beschluss ebenfalls aufgehoben und der Führerschein zurückgegeben. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch immer dann aufzuheben, wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht ( 111a Abs. 2 StPO). 1. Ausnahmen von der vorläufigen Entziehung Von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann ausnahmsweise abgesehen werden. Auch können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird ( 111a Abs. 1 S. 2 StPO). 289 Selbst wenn der Vorwurf des Trunkenheitsvergehens zu Recht besteht, kann der Beschuldigte also in von der Regel abweichenden Ausnahmefällen beantragen, dass ihm die Fahrerlaubnis ganz oder zum Teil belassen bleibt OLG Hamm VRS 102, 56 = zfs 2002, 199 = BA 2002, AG Köthen zfs 2000, OLG Hamm bei Burhoff, DAR 2001,

5 Beispiel Der Beschuldigte bewirtschaftet als einziger Sohn einen Bauernhof. Seine Eltern sind hochbetagt. Die Ernte steht unmittelbar bevor. Der Beschuldigte kann beantragen, dass von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen T oder L ausgenommen werden. 408 Die Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ( 6 Abs. 1 S. 2 FeV) angeordnet werden! Eine Ausnahme für bestimmte Zeiten, Orte und Gebiete oder für Kraftfahrzeuge bestimmter Eigentümer oder Halter kommt nicht in Betracht! Beispiel Ein Antrag, von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Fahrten zwischen genau festgelegten Orten oder das Führen eines einzelnen Firmenfahrzeugs während der Arbeitszeit zuzulassen, ist von vornherein unzulässig. 409 Die sachlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechen denen, die auch für die Ausnahme von der Sperrfrist beim endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis ( 69 a Abs. 2 StGB) gelten. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen (siehe Rn 48 ff.) verwiesen werden. 410 Im Gegensatz zur endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis, die immer unteilbar ist, auch wenn von der Sperrfrist bestimmte Kraftfahrzeugarten ausgenommen werden, kann von der vorläufigen Entziehung ein Teil der Fahrerlaubnis ausgenommen werden. Die Folgen muss man genau unterscheiden: Sind von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen worden, so muss sich der Beschuldigte von der Fahrerlaubnisbehörde einen auf die ausgenommene Kraftfahrzeugart beschränkten Ersatzführerschein ausstellen lassen, weil sein alter Führerschein ja sichergestellt ist. Wenn er sich keinen neuen Führerschein für die ausgenommene Kraftfahrzeugart besorgt, begeht er beim Fahren mit einem Kraftfahrzeug der erlaubten Art eine Ordnungswidrigkeit, weil er den erforderlichen Führerschein nicht mitführt. Wird bei der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis von der Sperrfrist eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen, erlischt die Fahrerlaubnis in vollem Umfang. Der Verurteilte kann aber vorzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde eine auf die ausgenommene Kraftfahrzeugart beschränkte neue Fahr- 218

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