ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG STRAFSACHE: Gegen: Wegen: Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Staatsanwaltschaft a) die Überwachung von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz ( 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ( 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden, und b) die Erteilung einer Auskunft eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft ( 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) für den Teilnehmeranschluss von zu a) für die Zeit von, Uhr, bis, Uhr, im Hinblick auf sämtliche Nachrichten und Informationen zu b) über Verkehrsdaten ( 92 Abs. 3 Z 4 TKG) Zugangsdaten ( 92 Abs. 3 Z 4a TKG) einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der IMEI- 1 von 6

2 Nummer sowie bei Auslandsgesprächen und Auslandsaufenthalten auch jene der Roamingpartner einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der Teilnehmernummer des durch die IMEI-Nummer gekennzeichneten Endgerätes Standortdaten ( 92 Abs. 3 Z 6 TKG) inklusive Online-Standortpeilung auch außerhalb geführter Gespräche den Teilnehmeranschluss von zu a) für die Zeit von, Uhr, bis, Uhr, im Hinblick auf sämtliche Nachrichten und Informationen zu b) über Verkehrsdaten ( 92 Abs. 3 Z 4 TKG) Zugangsdaten ( 92 Abs. 3 Z 4a TKG) einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der IMEI- Nummer sowie bei Auslandsgesprächen und Auslandsaufenthalten auch jene der Roamingpartner einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der Teilnehmernummer des durch die IMEI-Nummer gekennzeichneten Endgerätes Standortdaten ( 92 Abs. 3 Z 6 TKG) inklusive Online-Standortpeilung auch außerhalb geführter Gespräche den Teilnehmeranschluss von zu a) für die Zeit von, Uhr, bis, Uhr, im Hinblick auf sämtliche Nachrichten und Informationen zu b) über Verkehrsdaten ( 92 Abs. 3 Z 4 TKG) Zugangsdaten ( 92 Abs. 3 Z 4a TKG) einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der IMEI- Nummer sowie bei Auslandsgesprächen und Auslandsaufenthalten auch jene der Roamingpartner einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der 2 von 6

3 Teilnehmernummer des durch die IMEI-Nummer gekennzeichneten Endgerätes Standortdaten ( 92 Abs. 3 Z 6 TKG) inklusive Online-Standortpeilung auch außerhalb geführter Gespräche an. BEGRÜNDUNG Laut Bericht des/der [Titel] [Vorname] [Nachname] vom [Berichtsdatum] hat [Titel] [Vorname] [Nachname] am in. Nach der Verdachtslage hat [Titel] [Vorname] [Nachname] dadurch [StrafbareHandlungen] begangen. Der Tatverdacht gründet sich auf. Die Überwachung im Sinne von Punkt a) ist zulässig, weil der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Nachrichten beschränkt, von welchen anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet werden, nämlich. zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung ausdrücklich zustimmt, nämlich. weil dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe 3 von 6

4 von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, nämlich. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lit. a) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde, nämlich. weil auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann, nämlich. Die Erteilung einer Auskunft im Sinne von Punkt b) ist zulässig, weil der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird, nämlich. zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, nämlich. zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können. Die Maßnahmen und die angeordneten Zeiträume der Überwachung bzw. Auskunfterteilung sind verhältnismäßig, weil. [Dst-Bezeichnung], Abteilung [Ort], 10. Oktober von 6

5 BESCHLUSS Die Anordnung der [Dst-Bezeichnung] wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Befristung bis... Landesgericht..., Abteilung... Ort, Datum:...,... Name, Funktion:...,... ANORDNUNG DER DURCHFÜHRUNG [Dst-Bezeichnung] Lilienfeld, Datum:... Name, Funktion:...,... 5 von 6

6 RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den Beschluss, mit dem die oben ersichtliche Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss gemäß 88 Abs. 1 und 2 StPO binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden. Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung war Ihnen gemäß 138 Abs. 5 StPO nach Beendigung der Überwachung zuzustellen, tatsächlich wurde die Überwachung in der Zeit von, Uhr, bis, Uhr durchgeführt bzw. die Auskunft über den Zeitraum von, Uhr, bis, Uhr, erteilt. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, soweit dadurch berechtigte Interessen dritter Personen nicht gefährdet werden. Als Beschuldigter haben Sie darüber hinaus das Recht, die Übertragung weiterer Ergebnisse in Bild- oder Schriftform, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind, oder die Vernichtung von Ergebnissen zu beantragen, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Als von der Überwachung betroffene Person haben Sie das Recht, die Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als Nachrichten betroffen sind, die für Sie bestimmt waren oder von Ihnen ausgegangen sind. Wenn diese Ergebnisse für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, haben Sie das Recht, deren Vernichtung zu beantragen. 6 von 6

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