ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
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1 REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 32/12z ((Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: Fax: Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion Juchgasse Juchgasse Wien 22 St 32/12z Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG STRAFSACHE: Gegen: Stefan Leiner Zieglergasse 82, Top Wien Wegen: Verbrechens nach 28a Abs. 1 und 2 Ziffer 3 SMG u.a.delikte Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Kursstaatsanwaltschaft die Erteilung einer Auskunft a) für den Teilnehmeranschluss 0699/ von Stefan Leiner über StPOForm Anordnung 14 (Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung) 1 von 5
2 den Teilnehmeranschluss 0699/ von Stefan Leiner über den Teilnehmeranschluss von über eines Telekommunikationsdienstes ( 3 Z 11 TKG) oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft ( 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) für die Zeit von 20. März 2012, 0.00 Uhr, bis 20. Mai 2012, Uhr, an. b)durch Einsatz eines oder mehrerer geeigneter technischer Geräte der Kriminalpolizei (IMSI- Catcher) zum Zwecke der StPOForm Anordnung 14 (Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung) 2 von 5
3 genauen Lokalisierung bzw. Standortbestimmung des durch die Teilnehmernummer gekennzeichneten, von verwendeten Endgerätes für die Zeit von, Uhr, bis, Uhr, an. Ausforschung der Teilnehmernummer, der IMSI-Nummer und der IMEI-Nummer des von derzeit verwendeten Mobiltelefons für die Zeit von, Uhr, bis, Uhr, an. BEGRÜNDUNG: Laut Anlassbericht der Polizeiinspektion Juchgasse vom 20. Mai 2012 ist Stefan Leiner des Suchtgifthandels nach 28a Abs 1 und 2 Z 3 SMG (Ein- und Ausfuhr sowie Verkauf einer insgesamt zumindest großen Menge = mehr als 15fachen Grenzmenge Kokain) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach 28 Abs 1 und 2 SMG (Sicherstellung von knapp 0,5 kg Kokain am 13. Mai 2012) verdächtig. Nach der Verdachtslage hat Stefan Leiner dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach 28a Abs. 1 und 2 Ziffer 3 SMG begangen. Die Erteilung einer Auskunft ist zulässig, weil der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird, nämlich. zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, nämlich. zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können ( 135 Abs. 2 Ziffer 3 StPO). Die Maßnahme und der angeordnete Zeitraum der Auskunftserteilung sind verhältnismäßig. StPOForm Anordnung 14 (Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung) 3 von 5
4 Kursstaatsanwaltschaft Wien, 21. Mai 2012 Dr. Franz Müller, Staatsanwalt Dr. Franz Müller BESCHLUSS Die Anordnung der Kursstaatsanwaltschaft wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Befristung bis... Kursgericht als Landesgericht..., Abteilung... Wien, Datum:...,... Name, Funktion:...,... ANORDNUNG DER DURCHFÜHRUNG Kursstaatsanwaltschaft Wien, Datum:... Name, Funktion:...,... StPOForm Anordnung 14 (Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung) 4 von 5
5 RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen den Beschluss, mit dem die oben ersichtliche Anordnung der Kursstaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Diese muss gemäß 88 Abs. 1 und 2 StPO binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei der Kursstaatsanwaltschaft eingebracht werden. Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung war Ihnen gemäß 138 Abs. 5 StPO nach Beendigung der Auskunfterteilung zuzustellen, tatsächlich wurde die Auskunft über den Zeitraum von 20. März 2012, 0.00 Uhr, bis 20. Mai 2012, Uhr, erteilt. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die gesamten Ergebnisse der Auskunfterteilung einzusehen und anzuhören, soweit dadurch berechtigte Interessen dritter Personen nicht gefährdet werden. Als Beschuldigter haben Sie darüber hinaus das Recht, die Übertragung weiterer Ergebnisse in Bild- oder Schriftform, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind, oder die Vernichtung von Ergebnissen zu beantragen, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Als von der Überwachung betroffene Person haben Sie das Recht, die Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als Nachrichten betroffen sind, die für Sie bestimmt waren oder von Ihnen ausgegangen sind. Wenn diese Ergebnisse für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, haben Sie das Recht, deren Vernichtung zu beantragen. StPOForm Anordnung 14 (Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung) 5 von 5
ANORDNUNG DER FESTNAHME
REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 20/17x (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion
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