22 St 24/12a ANKLAGESCHRIFT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "22 St 24/12a ANKLAGESCHRIFT"

Transkript

1 REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 24/12a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: Fax: Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Kursgericht als Landesgericht Marxergasse 1a 1030 Wien 22 St 24/12a ANKLAGESCHRIFT STRAFSACHE: Gegen: Franz Zoller unstet, dzt. U-Haft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt Wegen: Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den 127, 128 Abs. 1 Z 4, Satz und 15 StGB Die Kursstaatsanwaltschaft legt Franz Zoller geboren am 1. März 1966 in Wien österreichischer Staatsangehöriger, beschäftigungslos, ledig, unstet, derzeit in U-Haft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zur Last: Franz Zoller habe nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, deren Wert EUR 3.000,00 übersteigt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen schweren Diebstahl ( 128 StGB) in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich: 1.) am 10. Jänner 2012 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter namens Artur, welcher die Bedienstete Silvia Schnell ablenkte, Verfügungsberechtigten der Firma Dorotheum 3 Weißgoldringe im Gesamtwert von EUR Anklageschrift 1 von 5

2 4.870,00 (Faktum I in ON 14; Silvia Schnell, ON 14, AS 21; Teilgeständnis Franz Zoller, ON 4, AS und ON 14, AS 7); 2.) am 10. Jänner 2012 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter namens Artur, welcher die Bedienstete Ingrid Datter ablenkte, Verfügungsberechtigten der Firma Dorotheum einen Ring im Wert von 4.990,00 wobei es beim Versuch blieb (Faktum II in ON 14; Ingrid Datter, ON 14, AS 31); 3.) am 17. Jänner 2012 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Kurt Weninger welcher die Bedienstete Anneliese Rasch ablenkte, Verfügungsberechtigten der Firma Dorotheum einen Diamantring im Wert von EUR 3.189,00 (Faktum III in ON 14; Geständnis Franz Zoller, ON 4, AS und ON 15, AS 7; Anneliese Rasch, ON 14, AS und ON 14, AS 53). Franz Zoller habe hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den 127, 128 Abs 1 Z 4, Satz und 15 StGB begangen und sei hiefür nach dem 2. Strafsatz des 130 StGB zu bestrafen. Die Kursstaatsanwaltschaft beantragt: 1. Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem gemäß 210 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 2, 31 Abs. 3 Z. 3 StPO zuständigen Landesgericht als Kursgericht als Schöffengericht; 2. Vorführung des gemäß 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit. b) und c) StPO in Untersuchungshaft zu belassenden Franz Zoller als Angeklagten zur Hauptverhandlung; 3. Ladung des Verfahrenshilfeverteidigers RA Mag. Michael Advokat (ON 13); 4. Ladung der Zeugin: Ingrid Datter (ON 14, AS 31); 5. Gemäß 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO Verlesung des Anfallsberichtes der PI Juchgasse vom 27. Jänner 2012 (ON 4), des Abschlussberichtes der PI Juchgasse vom 19. Februar 2012 (ON 14), der Vorstrafakten 10 Hv 13/10h, 14 Hv 140/10x und 20 Hv 72/11s jeweils des Kursgerichtes als Landesgericht sowie der Strafregisterauskunft des Angeklagten (ON 12). BEGRÜNDUNG: Der derzeit 46-jährige österreichische Staatsangehöriger Franz Zoller ist verheiratet und für einen 12-jährigen Sohn sorgepflichtig. Franz Zoller weist bereits drei allesamt einschlägige Vorstrafen auf. Am 14. März 2010 wurde er vom Kursgericht als Landesgericht wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 1 Monat Anklageschrift 2 von 5

3 bis zum 10. Mai 2010 vollzogen wurde; der zunächst bedingt nachgesehene Teil von 6 Monaten wurde anlässlich der zweiten Verurteilung widerrufen (Position 1 der Strafregisterauskunft). Am 22. September 2010 wurde Franz Zoller vom Kursgericht als Landesgericht wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu 10 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig der bereits angeführte Widerruf ausgesprochen. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde Franz Zoller am 10. März 2011 bedingt entlassen, wobei diese bedingte Entlassung aus Anlass der dritten Verurteilung widerrufen wurde (Position 2 der Strafregisterauskunft). Am 10. Mai 2011 wurde Franz Zoller vom Kursgericht als Landesgericht wegen Verbrechens des schweren Diebstahls zu 5 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig die bereits angeführte bedingte Entlassung widerrufen (wobei insoweit ein Vollzugsdatum fehlt; Position 3 der Strafregisterauskunft). Schon auf Grund der Positionen 1 und 2 der Strafregisterauskunft liegen die Voraussetzungen des 39 StGB vor. Zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Verhaftung war Franz Zoller wohnungs-, beschäftigungs-, vermögens- und einkommenslos. Zum Anklagepunkt 1.): Am 10. Jänner 2012 fuhr Franz Zoller mit seinem armenischen Bekannten namens Artur in die Zentrums-Einkaufs-City in Wien, um dort wie Franz Zoller zugestand Schmuck zu stehlen um unsere Sucht zu finanzieren (S ON 4, AS 27). In der Dorotheumfiliale ersuchte Artur gegen ca Uhr die Bedienstete Silvia Schnell, ihm ein bestimmtes Schmuckstück aus einer Vitrine zu zeigen, was Silvia Schnell auch tat. Zu diesem Zweck musste sich Silvia Schnell ganz nach unten bücken, um den Schmuck aus der Vitrine zu holen. Während sie sich bückte, griff Franz Zoller wie auf den Bildern der Überwachungskamera ersichtlich (s. ON 14, AS 13) in die Vitrine und stahl 3 mit Brillanten besetzte Weißgoldringe im Gesamtwert von EUR 4.870,00. Der Diebstahl wurde von Silvia Schnell erst rund 2 ½ Stunden später, also gegen Uhr, bemerkt. Silvia Schnell erstattete nach Durchsicht der Videoüberwachung Anzeige bei der Polizeiinspektion Juchgasse (ON 14, AS 17). Zum Anklagepunkt 2.): Am 10. Jänner 2012 begaben sich Franz Zoller und Artur in die Dorotheumfiliale in der Mariahilfer Straße 24 in Wien. Artur ersuchte die Bedienstete Ingrid Datter, ihm ein Schmuckstück aus einer Vitrine zu zeigen. Da Ingrid Datter in Erinnerung war, dass Artur bereits zwei Mal das Geschäft aufgesucht hatte, um sich umzusehen, war sie sehr vorsichtig. Weiters war sie bereits per vor zwei Tätern gewarnt, die derart vorgehen, dass ein Täter die Verkäuferin ablenke, während der zweite Täter aus der offenen Vitrine Schmuck stehle. Obwohl Ingrid Datter die Vitrine nicht weit öffnete, gelang es Franz Zoller, einen im oberen Fach der Vitrine liegenden Ring im Wert von EUR 4.990,00 zu ergreifen. Ingrid Datter Anklageschrift 3 von 5

4 bemerkte jedoch, dass hinter ihr ein anderer Mann (Franz Zoller) stand und griff instinktiv auf dessen Hand. Ingrid Datter nahm Franz Zoller den Ring sofort aus der Hand und beschuldigte ihn des (versuchten) Diebstahls. Franz Zoller wiederholte, dass er nichts getan habe und den Ring nur anschauen wollte. Plötzlich drehte sich Franz Zoller um und lief aus dem Geschäft. Zum Anklagepunkt 3.): Am 27. Jänner 2012 begab sich Franz Zoller mit dem abgesondert verfolgten Kurt Weninger in die Dorotheumfiliale im 22. Wiener Gemeindebezirk. Kurt Weninger ersuchte die Bedienstete Anneliese Rasch, ihm aus einer Vitrine einen Ring zu zeigen. Da auch Anneliese Rasch bereits vor derartigen Trickdieben gewarnt wurde, verhielt sie sich besonders vorsichtig und versuchte, den Spalt der Vitrine so eng wie möglich zu halten bzw. den Spalt mit ihrem Körper abzudecken. Trotz ihrer Vorsicht gelang es Franz Zoller, einen Goldring mit mehreren Brillanten im Wert von EUR 3.189,00 aus der Vitrine an sich zu nehmen, was Anneliese Rasch zunächst nicht bemerkte. Sie war lediglich Franz Zoller auf die Füße getreten, als sie die Vitrine wieder schließen wollte und einen kleinen Schritt zurücktrat. Erst am Morgen des 28. Jänner 2012 bemerkte Anneliese Rasch, dass in einer Ausstellungsvitrine eine leere Ringhalterung und das dazugehörige Preisschild standen. Überprüfungen ergaben, dass der gegenständliche Ring nicht verkauft worden war, weshalb sie die Videoüberwachung ansah. Darauf ist ersichtlich, dass Franz Zoller sich von hinten annäherte und in die Vitrine griff, als sich Anneliese Rasch bückte. Am 9. April 2012 betraten Franz Zoller und der abgesondert verfolgte Kurt Weninger die Dorotheumfiliale im 1. Wiener Gemeindebezirk, wo sie sich umsahen. Auch diese Filiale war zwischenzeitig auf derartige Trickdiebstähle sensibilisiert. Im Kassenbereich hingen Lichtbilder aus einer Überwachungskamera. Die Filialleiterin war überzeugt, dass es sich bei Franz Zoller und Kurt Weninger um die abgebildeten Personen handelte, und alarmierte die Polizei, die in der Folge Franz Zoller und Kurt Weninger stellen konnten. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass Franz Zoller zum Anklagepunkt 1.) grundsätzlich geständig ist, jedoch behauptet, nur einen Ring gestohlen zu haben. Zum Anklagepunkt 2.) ist Franz Zoller tatsachengeständig, bestreitet aber einen Diebstahlsvorsatz, indem er bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei darlegte, dass er sich nur nach dem Preis für den Ring erkundigt und diesen anschließend wieder in die Vitrine zurückgelegt habe (ON 14, AS 45), während er bei seiner zweiten polizeilichen Einvernahme behauptete, den Ring der Verkäuferin in die Hand gegeben zu haben, welche ihn in die Vitrine zurückgelegt habe (ON 14, AS 11). Zum Anklagepunkt 3.) ist Franz Zoller hingegen voll geständig. Franz Zoller wird durch die bestohlenen Verkäuferinnen und die Videoüberwachung im Sinne der Anklageschrift belastet. Rechtlich ist darzulegen, dass Franz Zoller zugestand, die Diebstähle wegen seiner Anklageschrift 4 von 5

5 Drogensucht begangen zu haben. Bedenkt man das einschlägig belastete Vorleben des Franz Zoller, seine Obdach-, Beschäftigungs-, Einkommens- und Vermögenslosigkeit und die gleichgelagerte Vorgangsweise, die mit wechselnden Komplizen erfolgte, kann am Vorliegen gewerbsmäßiger Absicht kein Zweifel bestehen. Da sämtliche Angriffe auf eine Beute von jeweils über EUR 3.000,00 gerichtet waren, ist die Qualifikation des 130 Satz 2 StGB erfüllt. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des 39 StGB kann der Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe um die Hälfte überschritten werden. Die Zuständigkeit des Schöffengerichtes ergibt sich aus 210 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 2, 31 Abs. 3 Z. 1 StPO. Franz Zoller wird daher im Sinne der Anklageschrift zu überführen sein. Kursstaatsanwaltschaft Wien, 30. April 2012 Dr. Franz Müller, Staatsanwalt Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG Anklageschrift 5 von 5

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von bis (KW 36)

Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von bis (KW 36) Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von 05.09.2016 bis 09.09.2016 (KW 36) Datum von bis Ort 05.09.16 10.00 12.00 Saal II. Stock Schöffenverhandlung wegen Verbrechen des Missbrauchs

Mehr

Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht. Dr. Martin Stricker

Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht. Dr. Martin Stricker Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht Dr. Martin Stricker A möchte sich in den Praterauen hinter einem Busch verstecken und einen vorbeikommenden Passanten mit einem Betäubungspfeil außer Gefecht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 89/15z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 89/15z IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 89/15z 2 15 Os 89/15z Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 3 8 9 / 1 4 BESCHLUSS vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 21/15w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 21/15w IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 21/15w 2 11 Os 21/15w Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 125/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 125/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 125/15i 2 11 Os 125/15i Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen

Mehr

A n k l a g e s c h r i f t

A n k l a g e s c h r i f t Staatsanwaltschaft Gera Aktenzeichen: Gera, den 17.09.2014 A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen Fritz A geboren am 04.05.1986 in St. Gangloff, Beruf: unbekannt, ledig, (US-amerikanischer

Mehr

Ermittlungserfolg des operativen Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos St. Pölten 5 Verdächtige in Haft

Ermittlungserfolg des operativen Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos St. Pölten 5 Verdächtige in Haft Ermittlungserfolg des operativen Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos St. Pölten 5 Verdächtige in Haft Bedienstete des operativen Kriminaldienstes des Stadtpolizeikommandos St. Pölten stellten bei

Mehr

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im

Mehr

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010

FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist

Mehr

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K

Mehr

RECHTSANWALTSPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 13.03.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung

Mehr

gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. 15 Os 135/05z Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.

Mehr

Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ

Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ Internationale Abkommen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 59/13p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 59/13p IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 59/13p 2 12 Os 59/13p Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 47/13w 2 15 Os 47/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten

Mehr

Datum vo n. Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von bis (KW 49)

Datum vo n. Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von bis (KW 49) Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von 05.12.2016 bis 09.12.2016 (KW 49) Datum vo n bis Ort 05.12.16 09.15 12.00 Schwurger.saal Schöffenverhandlung wegen Verbrechen der geschlechtlichen

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 12 Os 85/13m Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T.

Mehr

Datum von. Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von 18.07.2016 bis 22.07.2016 (KW 29)

Datum von. Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von 18.07.2016 bis 22.07.2016 (KW 29) Verhandlungsspiegel des Landesgerichtes Wiener Neustadt von 18.07.2016 bis 22.07.2016 (KW 29) Datum von 18.07.16 19.07.16 25.07.16 26.07.16 bi s Ort 09.00 15.30 Schwurger.saal wegen Verbrechen des schweren

Mehr

Vorläufige Polizeiliche Kriminalstatistik Jänner bis Oktober 2008/2009 Vorarlberg

Vorläufige Polizeiliche Kriminalstatistik Jänner bis Oktober 2008/2009 Vorarlberg Vorläufige Polizeiliche Kriminalstatistik Jänner bis Oktober / Vorarlberg PRESSEAUSSENDUNG Vorläufige polizeiliche Kriminalstatistik Jänner bis Oktober für das Bundesland Vorarlberg Anstieg (+9,5 %) der

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. 15 Os 119/16p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz:

Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei deliktischem "Einkauf" im Selbstbedienungsladen 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 165/02 7 Ns 801 Js 44357/00

Mehr

1 von 5. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:

1 von 5. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen:

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der

Mehr

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. 1 Ob 32/12f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Die neue Landesverweisung

Die neue Landesverweisung Die neue Landesverweisung Fallbeispiele Uebersax, SAV-Tagung, Bern, 16.9.2016 (beruhend auf Busslinger/Uebersax, 2. September 2016) Fall 1: nachträgliche Heirat Der aus dem Jemen stammende C. mit Niederlassungsbewilligung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Mehr

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

565/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

565/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 565/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 565/AB XXIII. GP Eingelangt am 22.05.2007 BM für Justiz Anfragebeantwortung DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ BMJ-Pr7000/0035-Pr 1/2007 An die Frau Präsidentin

Mehr

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern

Mehr

Unsere Erreichbarkeit: Telefon: 089/ Telefax: 089/ Mobiltelefon: 0171/ Aus dem Inhalt:

Unsere Erreichbarkeit: Telefon: 089/ Telefax: 089/ Mobiltelefon: 0171/ Aus dem Inhalt: Jourdienstbeamter: Markus Ellmeier Unsere Erreichbarkeit: Montag mit Freitag und am Sonntag bis ca. 18.00 Uhr 09.00-13.00 Uhr Telefon: 089/ 29 10-24 32 Telefax: 089/ 29 10-48 06 Mobiltelefon: 0171/ 2 20

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 9 Bs 181/149 REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT GRAl EINGEGANGEN 24. JULI 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten DI Dr.Luger als Vorsitzenden, die Richterin

Mehr

15 Os 16/15i. gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen. Mit am 11. März 2013 eingebrachtem Schriftsatz erhob Mag. Christoph P***** - soweit hier von

15 Os 16/15i. gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen. Mit am 11. März 2013 eingebrachtem Schriftsatz erhob Mag. Christoph P***** - soweit hier von 15 Os 16/15i Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätinnen

Mehr

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle GESETZESTEXT BGBl. I 110/2001-110. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle ÄRZTEGESETZ 1998 Anmerkung: 54 Abs.1-3 blieben nach der 2. Ärztegesetznovelle 2001 unverändert

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12.

Lösung Fall 3. Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel. Wintersemester 2011/12. Wegnahme der Saliera: o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel Pflichtübung aus Strafrecht und Strafprozessrecht Wintersemester 2011/12 Lösung Fall 3 Strafbarkeit des A: Als Kern- und Grunddelikt ist Diebstahl

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden 12 Os 94/15p Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des

Mehr

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung

Mehr

STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN

STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN Fragen der Erlangung und des Erlöschens der Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro sind durch das Gesetz über die jugoslawische Staatsbürgerschaft geregelt ("Amtsblatt

Mehr

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)

Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015) Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember

Mehr

Notiz-/Plädoyerformular

Notiz-/Plädoyerformular Notiz-/Plädoyerformular Angeklagter: Beruf: Nettoeinkommen: Ehefrau (20 %) Kinder: 10%./.30= Tagessatzhöhe: Vorwurf: Einlassung: Zeugen: Sonstige Beweismittel (Urkunden/BAK:) Plädoyer (Verurteilung) Hohes

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Verordnung über die Begnadigung

Verordnung über die Begnadigung Verordnung über die Begnadigung 38.3 Vom. Dezember 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. Dezember 937

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

Urteil vom 25. September 2012 Strafkammer

Urteil vom 25. September 2012 Strafkammer Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale pénale fédérale Tribunal penal fédéral E3 Geschaftsnummer SK 2011.29 Urteil vom 25. September 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich,

Mehr

7. Klausur / 21.6.2008. Täuschen und Tauschen

7. Klausur / 21.6.2008. Täuschen und Tauschen Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 7. Klausur / 21.6.2008 Täuschen und Tauschen I. Anton C. Aumann (A) arbeitet als Kaufhausdetektiv

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012

Mehr

Um verurteilt werden zu können, muss der Täter/die Täterin im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig sein.

Um verurteilt werden zu können, muss der Täter/die Täterin im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig sein. Der 17-jährige Lucas gerät über Freunde zum Konsum von Marihuana und in die Drogensucht. Er bekommt von Julia einen Joint zum Mitrauchen und zwei weitere Joints zur alleinigen Verfügung. Lucas entfernt

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 11 Strafvollzugsortsänderung Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung der Strafvollzugsgesetzes 10. (1) bis (1a) 10. (1) bis (1a) (2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt,

Mehr

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes. Urteil

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes. Urteil 1 Ss 177/08 22.07.2009 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil Strafsache wegen Diebstahls Das Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Strafsenat hat in der Sitzung vom 22. Juli 2009, an der teilgenommen

Mehr

Großartiger Ermittlungserfolg des Landeskriminalamtes NÖ 9 Banküberfälle in NÖ geklärt

Großartiger Ermittlungserfolg des Landeskriminalamtes NÖ 9 Banküberfälle in NÖ geklärt Großartiger Ermittlungserfolg des Landeskriminalamtes NÖ 9 Banküberfälle in NÖ geklärt Ermittler der Raubgruppe des Landeskriminalamtes Niederösterreich ordneten neun Banküberfälle, die beginnend mit dem

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise 7. 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10

Inhalt. 1. Teil: Einführung 7. I. Allgemeine Hinweise 7. 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9. II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10 Inhalt 1. Teil: Einführung 7 I. Allgemeine Hinweise 7 1. Einführung 7 2. Vortragsstil 9 II. Vorbereitung des Aktenvortrages 10 III. Der Aufbau des Aktenvortrages 11 1. Die Einleitung 12 2. Der Sachbericht

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar

Mehr

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht

Examensrepetitorium im Strafrecht. Fälle zum Strafprozessrecht Prof. Herbert Landau Wintersemester 2008/2009 Richter des Bundesverfassungsgerichts Examensrepetitorium im Strafrecht Fälle zum Strafprozessrecht Rechtsbehelfe im Strafprozess Fall 1: Das Landgericht verurteilt

Mehr

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien

B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien B & S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH Gußhausstraße 6 1040 Wien Bezirkshauptmannschaft Oberwart Hauptplatz 1 7400 Oberwart zu Handen von Herrn Bezirkshauptmann WHR Dr. Hermann Sagmeister PER TELEFAX

Mehr

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird

Mehr

bis zum

bis zum Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 25.07.2016 bis zum 29.07.2016 Stand: 18.07.2016 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten

Mehr

Im Namen des Volkes. Amtsgericht Aschersleben. . Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen

Im Namen des Volkes. Amtsgericht Aschersleben. . Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen Diebstahls geringwertiger Sachen Amtsgericht Aschersleben 2 Cs 736 Js 38311/06 In der Strafsache gegen Thomas Sander, geboren am 30.06.1964 in Verden, wohnhaft Mittelstr. 227, 06464 Frose, Staatsangehörigkeit: deutsch, Im Namen des Volkes

Mehr

Bekanntlich setze ich mich im Rahmen des Vereins. seit meiner erfolgreichen Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss in Genf

Bekanntlich setze ich mich im Rahmen des Vereins. seit meiner erfolgreichen Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss in Genf Information über den Stand des Verfahrens gegen Dr. Wolfgang Lederbauer im Landesgericht für Strafsachen Zahl: 161 Hv 46/12f, Stand 24.11.2014 1. Der Anlass für diese Information Bekanntlich setze ich

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

Kriminalstatistik 1. Halbjahr 2011 Vorarlberg

Kriminalstatistik 1. Halbjahr 2011 Vorarlberg Kriminalstatistik 1. Halbjahr Vorarlberg Kriminalstatistik Vorarlberg für das 1. Halbjahr Highlights: Aufklärungsquote erneut gesteigert 58,6 % (+ 1,9 %) Rückläufig: Straftaten gegen fremdes Vermögen -

Mehr

Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom...

Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom... Mögliche Lösung des Falles A. Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom... I. Der leitenden Staatsanwaltschaft Bern Mittelland wird beantragt, die Untersuchung gegen Aurelio ohne Ausrichtung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 480/11 BESCHLUSS vom 22. November 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Amtsgericht Tiergarten

Amtsgericht Tiergarten Flist Von.; not. KR/ KW Mtft. RA B!!, ä''.* TT!' "> PCi" H 'ici' SB 0 3.FEB. 2016 K' zda Gregor Samimi RKCKT SA NW'Al.rs KANZLE! Ii lux BicXspr.Sts:- Abschrift Rechtskräftig seit dem 11.11.2015 Berlin,

Mehr

Beschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2014.36 Beschluss vom

Mehr

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung? Grundsätzlich muss Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein wenn Art. 19 Abs. 1 StGB eingreift, ist eine Bestrafung grundsätzlich

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LANDGERICHT MÜNCHEN II Gz.: 7 Ns 66 Js 20793/00 Urteil rechtskräftig seit 7.Juli 2004 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL der 7. Strafkammer des Landgerichts München II in der Strafsache gegen K l e h r Dr. Nikolaus

Mehr

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung.

Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010. 7. Klausur / 16. 1. 2010. Feuer und Video. Lösung. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Wintersemester 2009 / 2010 7. Klausur / 16. 1. 2010 Feuer und Video Strafbarkeit des A Lösung Aufgabe I

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 167/09m

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 167/09m IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 167/09m 2 15 Os 167/09m Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 387/13 URTEIL vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 2013,

Mehr

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

1 Begriff und Aufgabe

1 Begriff und Aufgabe Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet

Mehr

Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle

Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 0.00 Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle vom 8. August 97 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt

Mehr

KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT)

KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) SV 887 GPA / Seite 1 KLAUSUR NR. 887 FÜR GPA (STRAFRECHT) (Bearbeitungszeit 5 Std.) Amtsgericht Hamburg Altona - Strafrichter - Az.: 1 Ds 13 Js 134/10 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Schlosser

Mehr

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 326/16 URTEIL vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR326.16.0

Mehr

Laut dieses Gerichtsbeschlusses ist der Anbau von Cannabis in Österreich legal

Laut dieses Gerichtsbeschlusses ist der Anbau von Cannabis in Österreich legal print Laut dieses Gerichtsbeschlusses ist der Anbau von Cannabis in Österreich legal March 10, 2015 Wenn ihr letztes Jahr unsere Video-Reihe Kiffen in den Alpen" (http://www.vice.com/alps/video/kiffen-in-den-alpen-teil-1)

Mehr

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB)

Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) I. Voraussetzungen 1. Gemeinsamer Tatentschluss 2. Objektiver Tatbeitrag a) Zeitpunkt nach hm genügt Beitrag im Vorbereitungsstadium, nach aa ist der Beitrag im Stadium

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat

Mehr