Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht. Dr. Martin Stricker

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1 Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht Dr. Martin Stricker

2 A möchte sich in den Praterauen hinter einem Busch verstecken und einen vorbeikommenden Passanten mit einem Betäubungspfeil außer Gefecht setzen, um ihm anschließend sein Geld abzuknöpfen. A möchte dazu sein afrikanisches Blasrohr und die dazu passenden Giftpfeile benutzen. Von früher ist A bekannt, dass das afrikanische Gift bei Vögeln tatsächlich zum Tod führt, bei Menschen hingegen bei geringer Dosierung nur zu einer länger dauernden Bewusstlosigkeit. A sitzt am selben Abend bereits Stunden wartend hinter einem Busch und möchte schon aufgeben, als er endlich jemanden kommen hört. X, der gerade von einer Feier nach Hause geht, schiebt sein Fahrrad vor sich her. A zielt, bläst los und trifft genau: X spürt einen schmerzvollen Einstich und geht zu Boden. A nähert sich dem X vorsichtig und nimmt dem aufgrund des Giftpfeils bewusstlosen X 200 Euro aus der Manteltasche und steckt sie ein. Daraufhin steigt auf das Fahrrad des X (Wert: 1500 Euro) und macht sich aus dem Staub. Eigentlich wollte er das Fahrrad entsorgen, sobald er zu Hause angekommen ist, doch während der Fahrt beschließt er, es doch für sich zu behalten. 1. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B und C!

3 Etwas später kommt C gerade des Wegs entlang und erblickt den noch immer bewusstlosen X. Nach einer kurzen Untersuchung des X, stellt er fest, dass dieser noch lebt, aber bald sterben wird, wenn er keine Hilfe bekommt. C möchte aber keine Scherereien haben, weshalb er X einfach liegen lässt und weggehen möchte. Da erblickt er die Uhr des X (Wert: 600 Euro) und denkt sich, dass dieser sie wohl nicht mehr brauchen werde. Daher nimmt er sie ihm vom Handgelenk und steckt sie ein, um sie später an seinen Freund B zu verkaufen. Danach geht er weg. Kurz danach kommt X wieder zu sich, rappelt sich auf und sucht sofort die nächste Polizeistation auf. Am nächsten Tag möchte C die Uhr an seinen Freund B verkaufen, dem er auch ausführlich erzählt, woher die Uhr stammt. Als sich die beiden nicht auf einen Preis einigen können, kommt es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung versetzt B dem C einen Faustschlag ins Gesicht. C erleidet eine kleine Platzwunde an der Schläfe und ein blaues Auge. Er sucht daraufhin das Weite. B bleibt zurück und ist enttäuscht, weil er davon ausgegangen ist, dass er C zumindest die Nase zertrümmert. 1. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B und C!

4 - Lösung Abschießen des Pfeils/Wegnahme des Geldes A 142, 143? Gewaltanwendung durch Pfeil = Waffe 94? Hilfe erforderlich? Vorsatz? Fahrrad Kein 136 StGB, weil ohne Maschinenkraft; kein 127 StGB kein Vorsatz im Zeitpunkt der Wegnahme 134 Abs 2 StGB C 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (Bedrängnisdiebstahl) 95 StGB Unterlassen der Hilfeleistung; Hilfe erforderlich? Versuch? 2, 15 ivm 75? Keine Garantenstellung. B 15, 164 Abs 2 StGB 83 StGB; nha kein Versuch von 84 möglich; nach aa 15, 83, 84 StGB

5 Die Kriminalpolizei hat aufgrund verschiedener Zeugenaussagen den Verdacht, dass A etwas mit dem Überfall von X zu tun hat. Sie wissen allerdings nicht genau, welche Rolle er spielt. Zwei Kriminalpolizisten suchen A daher in seiner Wohnung auf und möchten ihn befragen. Als sich im Zuge dieser Befragung der Verdacht erhärtet, dass A selbst der Täter ist, beginnen die Beamten genauer nachzufragen. Als sich A in Widersprüche verstrickt, möchten sie sogleich eine Hausdurchsuchung durchführen. Sie betreten A s Wohnung und beginnen nach der Beute zu suchen. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage setzt die Kriminalpolizei ihre Handlungen? Was hat sie dabei zu beachten? Kann sich A gegen die Durchsuchung wehren, wenn ja, wie? Im weiteren Verfahren kann die Kriminalpolizei auch B und C ausfindig machen und die Uhr bei ihm entdecken. Der Staatsanwalt möchte die beiden gemeinsam anklagen. 3. Ist das rechtlich möglich?

6 In der Hauptverhandlung wird auch die Lebensgefährtin des B geladen, die bereits bei der Polizei jedoch ohne Rechtsbelehrung ausgesagt hat. In der Hauptverhandlung weicht sie nach der Rechtsbelehrung von ihrer Aussage ab und verwickelt sich in Widersprüche. Der Richter verliest daraufhin das Protokoll vor der Kriminalpolizei. 4. Ist die Verlesung zulässig? B wird aufgrund des verlesenen Protokolls nach dem obig genannten Sachverhalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. 5. Kann B dagegen erfolgreich ein Rechtsmittel erheben? Auch A wird in demselben Verfahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung behauptet er erstmalig, dass er ohnehin keine Chance gehabt hätte, weil ihn der Richter von vornherein schuldigsprechen wollte, da er ihm bereits vor der Verhandlung gesagt hat: Da kommst Du nicht mehr raus!. Außerdem versteht er nicht, warum der ihm der Staatsanwalt nicht von vornherein eine diversionelle Erledigung angeboten hat. 6. A möchte seine Überlegungen in einem Rechtsmittel geltend machen. Welches wird er wählen, wird er Erfolg haben?

7 - Lösung 2 Befragung als Erkundigung 152 StPO Belehrung über Beschuldigtenrechte bei Verdacht ( 50 StPO) Hausdurchsuchung 117 Z 2 lit b; mat 119 Abs 1; form. Nur bei Gefahr im Verzug; nicht ersichtlich aus SV; 121 StPO Durchsuchung zulassen oder freiwillige Herausgabe Maßnahmenbeschwerde Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an Landesverwaltungsgerichte 3. Konnexe Verfahren nach 37 Abs 1 StPO; enger sachlicher Zusammenhang Raub und Hehlerei 4. Verlesung nach 252 Abs 1 Z 2 StPO zulässig 5. Nichtigkeitsbeschwerde nach 281 Abs 1 Z 2 StPO; nichtigevernehmung 159 StPO; Rügepflicht nicht beachtet Nichtigkeitsbeschwerde nach 281 Abs 1 Z 11 StPO; Strafrahmen 12 Monate überschritten 6. Nichtigkeitsbeschwerde nach 281 Abs 1 Z 1 StPO; 43 Abs 1 Z 3 StPO; rügepflichtig in HV, wenn Grund bereits dort bekannt; Verhalten des StA kann nicht im Rechtsmittel geltend gemacht werden; nur des Gerichts ( 281 Abs 1 Z 10a StPO); keine Diversion möglich, weil Strafrahmen über 5 Jahre

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