VO Strafverfahrensrecht Seiler WS 2008/2009;

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1 1. Fall A hat mit seinem Auto einen Passanten, der die Straße überqueren wollte, niedergestoßen. Der Passant starb eine Stunde nach dem Unfall aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft klagt A wegen 80 StGB an. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, daß A an dem Unfall kein Verschulden trifft, das Leben des Passanten aber gerettet werden hätte können, wenn A sofort nach dem von ihm herbeigeführten Unfall dem Passanten die erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet hätte. Der Richter verurteilt A nach 94 Abs 2 2.Fall StGB. a) War dies zulässig? b) Welche Rechtsmittelmöglichkeiten hat A? c) Wie ist die Vorgangsweise im Falle einer Berufung? 2. Fall X, Beamter des Bauamtes, steht wegen des Vorwurfes des Missbrauchs der Amtsgewalt vor Gericht, weil er nach Durchführung eines mangelhaften Bewilligungsverfahrens eine Baubewilligung untersagt haben soll. Bereits am Beginn der Hauptverhandlung erklärt die vorsitzende Richterin, deren Lebensgefährte der antragstellende Bauwerber ist, dass sie eigentlich gleich das Urteil fällen könne, da der Amtsmissbrauch im gegebenen Fall auf der Hand liege. X wird verurteilt. Den Schädigungsvorsatz sieht das Gericht in der Arbeitsersparnis des Beamten begründet. a) Zu welchen Rechtsmitteln würden sie X raten? b) Als Sachverständiger zur Frage, ob bereits ein mangelhaftes Bewilligungsverfahren als Befugnismissbrauch is des 302 StGB zu werten sei, wurde der Vorgesetze des X geladen, welcher auch ein guter Freund der vorsitzenden Richterin ist. Kann X dies bekämpfen? 3. Fall Gegen den Gemeindebeamten A wird, wegen des Verschwindens anvertrauter Gelder, Anklage wegen Amtsmissbrauch erhoben ( 302 StGB). A kann sich keinen Anwalt leisten und erscheint daher unvertreten. Auf die Frage des Richters, ob er einen Verfahrenshelfer beantragen wolle, meint A, dass er promovierter Jurist sei, die Tat gestehe und daher keinen Verteidiger brauche. Erfreut über den verfahrensökonomischen Kooperationswillen verurteilt das Gericht A nur wegen 133 StGB. a) Welche Fehler des Urteils können mit welchem Rechtsmittel bekämpft werden? b) Mit der Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde möchte A doch einen Rechtsanwalt betrauen. Welche Möglichkeiten hat er? Wie wirkt sich das jeweilige Vorgehen von A auf den Lauf der Rechtsmittelfrist aus? c) In einem schöffengerichtlichen Verfahren meldet der Verteidiger eines Beschuldigten gleich nach Urteilsverkündung ein RM an. Der Beschuldigte verzichtet jedoch eine Wochen später auf sein Rechtsmittel. Was hat das Rechtsmittelgericht zu tun, wenn der Verteidiger dennoch eine bereits vorbereitete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde einbringt? d) In einem bezirksgerichtlichen Verfahren möchte ein Rechtsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des 281 Abs 1 Z 5a die Beweiswürdigung bekämpfen. Das Rechtsmittelgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurück. War das Vorgehen des Gerichtes korrekt?

2 4. Fall A steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mehrfach an Geldwäschereitransaktionen beteiligt gewesen zu sein. Als ihm die Aktivitäten der kriminellen Vereinigung zu umfangreich werden, beschließt er auszusteigen und sich der Polizei als Kronzeuge zur Verfügung zu stellen. A wird daraufhin von der Kriminalpolizei mit einem versteckten Abhörmikrofon ausgestattet, mit dem er an mehreren Besprechungen der kriminellen Vereinigung teilnimmt, bei denen zukünftige kriminelle Transaktionen besprochen werden. a) Welche rechtlichen Möglichkeiten hätten die Anwälte der einzelnen Mitglieder der kriminellen Vereinigung, wenn diese Tonaufzeichnungen als belastendes Beweismittel im Verfahren Verwendung finden? b) Bei einem Anwalt der Geldwäscherbande wurden Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen über die inkriminierten Geldtransaktionen deponiert. Die Kriminalpolizei lässt diese im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmen. Ist dies erlaubt? 5. Fall B steht im dringenden Verdacht, während der Jahre 1997 bis 2001 das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB durch vielfaches, gewerbsmäßig betrügerisches Herauslocken von Geldbeträgen begangen zu haben. In einigen Betrugsfällen sollen dabei sogar Summen bis zu 3000,- herausgelockt worden sein. Die Gesamtschadenssumme beträgt nach Meinung des Gerichtes mehr als ,-. a) Aufgrund der hohen Gesamtschadenssumme wird über B die Untersuchungshaft nach 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt. Ist dies rechtens? Wie kann B diesen Beschluß bekämpfen? b) Die Beweislage ist dürftig und der ganze Sachverhalt nur sehr undurchsichtig. B wird daher im Zweifel freigesprochen. Die zwei-monatige Untersuchungshaft hat aber zu einem Verdienstentgang geführt. Bekommt B diesen ersetzt und kann er zudem ein Schmerzengeld verlangen? c) Aus dem Akt sind auch einige Betrugsfälle ersichtlich, die leichter zu beweisen gewesen wären. Diese waren jedoch nicht Gegenstand der Anklage und wurden in der HV auch nicht erörtert. Knapp vor Ende der HV beantragt die Verteidigerin die Verlesung des gesamten Akteninhalts, was auch geschieht. Ist diese Vorgangsweise der Verteidigerin sinnvoll? Nachdem B vom Gericht freigesprochen wurde, sieht die Staatsanwältin noch einmal den Akt durch, um zu entscheiden, ob ein Rechtsmittel angemeldet werden sollte. Dabei erkennt auch sie, daß noch weitere Betrugsfälle vorliegen, die nicht Gegenstand der Anklage waren. Sie möchte nun diesbezüglich eine Anklage einbringen. Was halten Sie davon?

3 6. Fall Gegen A wird ein Verfahren wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Raub ( 142 StGB) geführt. A bestreitet, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. a) Gegen den Tatbeteiligten B wurde bereits abgesondert ein Verfahren wegen des gegenständlichen Raubes geführt. Als er im Verfahren gegen A als Zeuge geladen wird, verweigert B die Aussage, da er befürchtet, sich zusätzlich belasten zu können. Der Staatsanwalt beantragt daraufhin die Verlesung des Protokolls aus der Hauptverhandlung gegen B, wo dieser ein Geständnis abgelegt hatte und rechtskräftig verurteilt wurde. Der Richter verliest hierauf das Geständnis, welches in der Folge auch eine wesentliche Grundlage des Urteils bildet. Ist dies zulässig? Kann das Urteil bekämpft werden? b) Das Opfer des Raubes gibt als Zeuge an, die Täter in der Dunkelheit nicht genau erkannt zu haben. Im Urteil findet sich ua die Feststellung, dass die Täter vom Opfer eindeutig identifiziert werden konnten. A wird daher verurteilt. Welche Rechtsmittelmöglichkeiten hat er? 7. Fall Y steht unter Betrugsverdacht ( 146 StGB). Die StA sucht daraufhin um die gerichtliche Bewilligung einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Y zwecks Sicherstellung von Beweismaterial an. Die Bewilligung wird erteilt. In der Wohnung des Y wird jedoch nichts für die Strafverfolgung Relevantes gefunden. Als die Kriminalpolizei erkennt, dass die Nachbarwohnung von der Tochter des Y bewohnt wird, führt sie kurz entschlossen auch dort eine Hausdurchsuchung durch. Dabei werden Unterlagen entdeckt und beschlagnahmt, aus denen sich der Betrugsverdacht gegen Y erhärten lässt. a) Ist diese Vorgangsweise zulässig? Kann das gefundene Beweismaterial gegen Y verwertet werden? b) Zur Hauptverhandlung erscheint Y nicht. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird auf die direkte Einvernahme der Zeugen in der Hauptverhandlung verzichtet. Es werden bloß deren Vernehmungsprotokolle aus dem Vorverfahren verlesen. Da Y nicht anwesend ist, wird von seinem Einverständnis dazu ausgegangen. Ist dies zulässig? Wie kann das Urteil bekämpft werden?

4 8. Fall A steht wegen des Vorwurfs geschlechtlicher Nötigung ( 202 Abs 1 StGB) vor Gericht. Das Opfer ist eine alte Schulkollegin des Richters. Ein Zeuge des Geschehens gibt an, dass aus seiner Sicht niemand zu etwas genötigt worden wäre, sondern hier nur ein Liebespaar etwas gemacht habe, was zivilisierte Menschen nicht in der Öffentlichkeit tun. Ein zweiter Tatzeuge möchte über die gesehenen Peinlichkeiten überhaupt keine Aussage abgeben und wird daher vom Richter auch nicht weiter mit Fragen belästigt. Der Richter glaubt dem Opfer und beruft sich dabei in der Beweiswürdigung auf seine überragende Menschenkenntnis als langjähriger Richter. A wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 3 Monate bedingt nachgesehen werden. a) Zu welchem Rechtsmittel würden sie A raten? b) Ein Schöffe lässt sich beim Vorsitzenden entschuldigen, dass er erst ein halbe Stunde später zur Verhandlung kommen könne, da er einen dringenden Arzttermin habe. Der Richter sieht darin kein Problem, da am Beginn der Verhandlung neben allgemeinen Formalien nur die Anklage verlesen werde und beginnt die Verhandlung pünktlich ohne den Schöffen. Unter welchen Voraussetzungen kann sich A dagegen beschweren? c) In der Hauptverhandlung entschlägt sich das Opfer der Aussage, da A ihr Lebensgefährte ist und sie ihm immer alles verzeihen könne. Zur materiellen Wahrheitsfindung lässt der Richter daraufhin das Polizeiprotokoll des Opfers verlesen. Zur Sicherheit vernimmt er auch den Polizisten, der die Vernehmung des Opfers durchgeführt hatte über Inhalt und Umstände bei der Vernehmung. Weiters wird eine Freundin des Opfers als Zeugin darüber befragt, was ihr das Opfer über das Tatgeschehen erzählt habe. Ist diese Vorgangsweise zulässig? Welches Rechtsmittel könnte A ergreifen? 9. Fall Gegen Y wird ein Strafantrag wegen 285 Z 2 StGB eingebracht. In der HV sagt der Zeuge S aus, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Versammlung, sondern um eine Veranstaltung gehandelt habe, die als wissenschaftlicher Vortrag in der Tageszeitung angekündigt war. Der StA belehrt den Zeugen daraufhin, dass dies eine Rechtsfrage sei, zu der er sich nicht zu äußern habe. Der Richter geht darauf nicht näher ein, da er dies für eine unerhebliche Wortspielerei hält und verurteilt Y zu einer Geldstrafe. a) Zu welchem RM würden Sie Y raten? b) Was kann Y tun, wenn er merkt, dass relevante Punkte der Aussage des Zeugen S nicht protokolliert werden?

5 10. Fall X wird von einem Geschworenengericht wegen 248 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wird bedingt nachgesehen. Die Rechtsbelehrung der Geschworenen beschränkte sich auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes und den Hinweis, dass bei derartigen Verhaltensweisen in der Regel eine Verurteilung erfolgt. a) Ist die Vorgangsweise zulässig? Wie könnte X die Entscheidung bekämpfen? X würde höchstens eine Geldstrafe akzeptieren. Zu welchem Rechtsmittel würden Sie ihm raten? b) In der HV wendet X ein, dass er zum Zeitpunkt der Tat schwer alkoholisiert war. Was hat das Gericht in diesem Fall zu tun? Welches Rechtsmittel hat X, wenn dieser Einwand vom Gericht bzw den Geschworenen nicht berücksichtigt wird? c) X hält 3 Geschworene für befangen, da sie als Parteimitglieder eine deklarierte politische Anschauung vertreten. Wie kann er diesen Einwand geltend machen? 11. Fall A ist schon mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Nun steht er erneut wegen drei Diebstählen ( 127 StGB) vor Gericht. Das Gericht verurteilt A daraufhin wegen gewerbsmäßigen Diebstahls ( 130 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen a 30,-. Das Gericht begründet die Gewerbsmäßigkeit damit, daß A schon mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Zusätzlich wertet das Gericht als erschwerend die Tatsache, daß A erneut drei Diebstähle begangen hat. Als mildernd wird berücksichtigt, daß die Beute bei den einzelnen Diebstählen nur gering war. Das Gericht ist daher auch der Meinung, daß mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. a) Welche Fehler hat das Gericht gemacht? b) Zu welchem RM würden Sie dem StA bzw dem Beschuldigten raten?

6 12. Fall X wird vom Bezirksgericht wegen schwerer Körperverletzung ( 84 Abs 1 StGB) verurteilt. X behauptet, in Notwehr gehandelt zu haben und führt als Zeugin seine Freundin an, die das Geschehen genau verfolgt hat. Das Gericht lehnt die Einvernahme der Zeugin ab, da diese kaum glaubwürdig sei. a) Welche Rechtsmittelmöglichkeiten hat X? b) Der Verteidiger des X kann wegen Erkrankung eine Woche lang nicht ins Büro kommen. Seine Kanzleikraft informiert ihn erst nach seiner Rückkehr über die Rechtsmittelausführungsfrist, welche jedoch inzwischen abgelaufen ist. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Wiedereinsetzung möglich? Wie lange ist die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag und wann beginnt sie zu laufen? c) Das Tatopfer erhält ein Schmerzengeld von 1.000,- zugesprochen und wird mit darüber hinausgehenden Forderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Kann das Tatopfer das Urteil bekämpfen, wenn es der Meinung ist, zuwenig an Schmerzengeld zugesprochen bekommen zu haben? 13. Fall A steht wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges, begangen zusammen mit zwei weiteren Mittätern als Angeklagter vor Gericht. A wendet gegen den Anklagevorwurf ein, dass der Schaden ( ,-) auf die unerwarteten und unvorhersehbaren Kurseinbrüche an den Aktienmärken zurückzuführen sei. Das Gericht verurteilt A dennoch im Sinne der Anklage. a) Wie kann A das Urteil bekämpfen? b) Wie hat A vorzugehen, wenn er unter dem Eindruck der Verurteilung in I. Instanz zwei Zeugen bekannt geben will, die eindeutig belegen können, dass er an zwei bestrittenen Betrugsfakten nicht beteiligt war, die er aber bisher nicht in die Sache hineinziehen wollte und daher deren Einvernahme auch nicht beantragt hat, da sie gute Kunden der Anlagefirma waren?

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