SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 6 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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- Mathias Geiger
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1 Das Privatklageverfahren Verhandlungsstrategien in der Sühneverhandlung von Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster Hinlänglich bekannt ist, dass in bestimmten Fällen aus dem Bereich der Privatklagedelikte ein strafrechtliches Verfahren nur möglich ist, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt worden ist. Zwar ist am Privatklageverfahren selbst die Schiedsperson nicht beteiligt, da aber Zweck des Sühneversuchs nicht seine Erfolglosigkeit, sondern eine erfolgreiche gütliche Einigung der Beteiligten unter Vermeidung eines strafrechtlichen Verfahrens ist, sollte die Schiedsperson das Privatklageverfahren über die für ihre Zuständigkeit relevanten Regeln hinaus kennen. Das Wissen um Ziel und Ablauf des Verfahrens, rietet die Grundlage für eine solide Sühneverhandlung. Aus dem Ziel, das der Privatkläger verfolgt, ergeben sich seine Vorstellungen, mit denen er in den Sühneversuch eintritt. Aus dem Ablauf des Privatklageverfahrens lassen sich gewichtige Gründe für eine Schlichtung bzw. einen erfolgreichen Abschluss des Sühneversuchs finden. Im Folgenden wird daher zuerst ein Überblick über das Privatklageverfahren gegeben. Daraufhin werden noch einmal die für die Entscheidung des Verletzten und les Täters erheblichen Punkte zusammengestellt. Insbesondere diese Zusamnenfassung, in der die Möglichkeiten des Sühneversuchs den Risiken einer Privatklage gegenübergestellt werden, soll es der Schiedsperson erleichtern, mischen den Beteiligten zu vermitteln. I. Das Privatklageverfahren Ziel des Privatklageverfahrens aus Sicht des Verletzten ist es, den Täter einer staatlichen Strafe zuzuführen. Funktion des Privatklageverfahrens aus Sicht des 3esetzgebers ist u.a. die Entlastung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte. )er Gesetzgeber hat durch das Privatklageverfahren Delikte, die im wesentlichen Individualinteressen des Verletzten berühren, von dem Strafverfolgungszwang der Staatsanwaltschaft ausgenommen. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Verdacht einer tat zu ermitteln und Anklage zu erheben (sog. Legalitätsprinzip). Es besteht für die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Zwang, jede Straftat zu verfolgen. Im Bereich der Privatklagedelikte wird dieser Verfolgungszwang auf Fälle beschränkt, in denen über das individuelle Interesse hinaus ein öffentliches Interresse an der Strafverfolgung besteht. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist in der Regel zu bejahen, wenn der Rechtsfriede über den Rechtskreis Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8
2 des Verletzten hinaus gestört, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.b. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen Roheit oder Gefährlichkeit der Tat (Nr. 86 II RiStBV). Verneint die Staatsanwaltschaft nun im Bereich der Privatklagedelikte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, so erhebt sie keine Anklage ( 376 StPO), sondern verweist den Verletzten auf den Privatklageweg. Di. Privatklagedelikte sind im Katalog des 374 I Nr. 1 8 StPO aufgeführt. Für einige dieser Delikte bestimmt 380 StPO darüber hinaus, dass die Erhebung der Privatklage nur nach einem erfolglosen Sühneversuch zulässig ist. Bei den, in 380 StPO aufgeführten Delikten handelt es sich um: Hausfriedensbruch ( 123 StGB) Beleidigung ( StGB) Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 StGB) einfache und fahrlässige Körperverletzung ( 223 und 229 StGB) Bedrohung mit einem Verbrechen ( 241 StGB) Sachbeschädigung ( 303 StGB) Hat die Staatsanwaltschaft also das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei einem dieser Delikte verneint, so haben bestimmte Privatpersonen, deren Interessen von der Straftat berührt worden sind, die Möglichkeit, anstelle des Staatsanwaltes Anklage zu erheben. Wie aber muss diese Person vorgehen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Gericht überhaupt entscheidet? Wie stellt sich der Ablauf des Verfahrens dar? Die Schiedsperson sollte hier gewappnet sein, denn oftmals werden solche Fragen an sie als erste Kontaktstelle gerichtet werden. Kann sie sich hier kompetent zeigen, ist auch Vertrauensgrundlage für fruchtbare Sühneverhandlungen geschaffen. 1. Wer also darf Privatklage erheben? Berechtigt, eine Privatklage zu erheben, ist zunächst der Verletzte bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Neben dem Verletzten können die Personen Privatklage erheben, die auch neben dem Verletzten berechtigt sind, Strafantrag zu st, ( 374 StPO). Wer das ist, ergibt sich aus den 77 ff. StGB. 2. Der Strafantrag als Strafverfolgungsvoraussetzung Mit Ausnahme der Bedrohung mit einem Verbrechen gem. 241 StGB setz: Strafverfolgung aller Privatklagedelikte einen Strafantrag voraus. Zumeist wird der Verletzte diesen bereits gestellt haben. Ist das allerdings ausnahmsweise nicht der Fall, muss geprüft werden, ob der Strafantrag noch gestellt werden kann. Der Strafantrag ist nämlich eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen Privatklageverfahren unzulässig ist. Zwar ist es möglich, auch ohne den Strafantrag eine Sühneverhandlung durchzuführen. Der Antragsteller sollte aber dem Fall darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige und wirksame Stellung eines Strafantrags Voraussetzung für die Durchführung eines späteren gerichtlichen Verfahrens ist. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8
3 Für die Aufnahme von Strafanträgen sind die in 158 StPO aufgeführten Stellen, nämlich Staatsanwaltschaft, Polizei und Amtsgerichte zuständig. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag erfolgt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden ( 158 II StPO). Zu solchen Straftaten sog. absolute Antragsdelikte zählt die Beleidigung. Der Strafantrag muss gern. 77 b StGB außerdem binnen einer Frist von drei Monaten ab Tatbegehung und Kenntnis vom Täter gestellt werden. Diese Frist ruht vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung eines Sühneversuchs bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung ( 77 b V StGB). Es empfiehlt sich daher, den Eingang des Antrags auf Durchführung eines Sühneversuchs zu vermerken den Verletzten im Bedarfsfall über das Ruhen der Frist aufzuklären. 3. Einleitung des Privatklageverfahrens Zuständig für die Privatklage ist das Amtsgericht. Hier muss die Klage eingereicht werden. Sie kann schriftlich unter Beifügung von zwei Abschriften oder Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erhoben werden. Die Privatklageschrift muss dabei inhaltlich den Anforderungen an eine Anklageschrift i.s.d. 200 StPO entsprechen. Es empfiehlt sich, wenn kein Rechtsanwalt beauftragt ist, wegen der inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Anklageschrift, die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. In diesem Fall wird dann die Rechtsantragsstelle des jeweiligen Amtsgerichtes behilflich sein. Klage kann nämlich, wenn die Klageschrift nicht formgerecht ist, zurückgewiesen werden. Der Klageschrift muss außerdem in den Fällen des 380 I StPO eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Sühneversuchs beigelegt werden. Der erfolglose Sühneversuch ist ebenfalls Voraussetzung für Zulässigkeit des Verfahrens. Der Klageschrift und der Bescheinigung über den Sühneversuch kommen auch inhaltlich eine große Bedeutung zu. Ausschließlich aus ihnen ergibt sich dich für das Gericht, was genau Gegenstand der Klage ist, über welches Geschehen der Richter also entscheiden soll. Das Gericht hat anders als im Falle öffentlichen Anklage keine amtlichen Akten über das Ermittlungsverfahren und keine amtliche Sammlung von Beweismitteln zur Verfügung. Es entscheidet auf der Grundlage von Klageschrift und Sühnebescheinigung über die Eröffnung der Hauptverfahrens. Am Rande sei hier erwähnt, dass es möglich ist, einen Rechtsanwalt nur mit der Anfertigung einer Klageschrift betrauen. Dafür fällt eine gesetzliche Gebühr zwischen 25 und 325 Euro ( 50 und 640 DM) an. Entspricht die Klageschrift den formellen Anforderungen, wird sie nachdem das Gericht den Kostenvorschuss von dem Kläger eingefordert hat dem Beschuldigten zugeleitet. Dieser hat sodann Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu äußern. 4. Eröffnung des Hauptverfahrens Nach Ablauf der Erklärungsfrist des Beschuldigten entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Das heißt, dass das Verfahren nur eröffnet wird, wenn Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8
4 aufgrund der Tatsachenlage eine Verurteilung des Täters genügend wahrscheinlich ist. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es wichtig, sich noch einmal die Bedeutung der Klageschrift bzw. der Sühnebescheinigung zu verdeutlichen. Sie geben dem Gericht Aufschluss über die Tatsachenlage. Es empfiehlt sich daher, für Umstände, die der Beschuldigte vielleicht abstreiten wird, Beweis anzutreten, also Beweisangebote in die Klageschrift aufzunehmen. Fehlt es am hinreichenden Tatverdacht, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ab. Die Privatklage wird zurückgewiesen. Hiergegen kann der Privatkläger Beschwerde einlegen, über die das Beschwerdegericht entscheidet. Bei Zurückweisung der Privatklage ist eine erneute Klage nur zulässig, wenn der Kläger neue Tatsachen oder neue Beweismittel beibringt. Auch wenn ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der angeklagten Tat besteht, ist jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens für das Gericht nicht zwingend. Ist die Schuld des Täters gering, kann es vielmehr das Verfahren durch Beschluss einstellen ( 383 II StPO). Eine Einstellung aus diesem Grunde ist im Übrigen noch während der gesamten Verfahrensdauer möglich. Gegen eine solche Einstellung gibt es für den Beschuldigten kein Rechtsmittel. Der Kläger kann allerdings das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Bejaht das Gericht den hinreichenden Tatverdacht und stellt das Verfahren nicht ein, eröffnet es das Hauptverfahren. Der Richter formuliert im Eröffnungsbeschluss den Anklagesatz, so wie es in einem Offizialverfahren der Staatsanwalt tun würde. 5. Ablauf des Hauptverfahrens Das Hauptverfahren verläuft ähnlich dem Offizialverfahren. Der Privatkläger tritt an die Stelle des Staatsanwaltes. Durch seine Stellung ist er daher selbst als Zeuge ausgeschlossen. Er hat mit einer wesentlichen Einschränkung alle Rechte, die im Offizialverfahren der Staatsanwaltschaft zustehen. Das Recht der Akteneinsicht nämlich kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben ( 385 III StPO). Beide Seiten, sowohl Angeklagter als auch der Kläger können anwaltlich vertreten lassen. Welche Zeugen geladen werden, bestimmt der Richter. Daneben steht den Parteien das Recht zu, selbst unmittelbar Zeugen zu laden. Der Privatkläger kann bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Klage ohne weiteres zurücknehmen. Sobald die Vernehmung stattgefunden hat, bedarf es zur Rücknahme der Zustimmung des Angeklagten. In beiden Fällen träger der Privatkläger, der sich durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten des Verfahrens. Die Rücknahme der Klage durch den Kläger und die Rücknahme einer evtl. erhobenen Widerklage ist bis zur Unanfechtbarkeit des Urteils in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Eine zurückgenommene Privatklage kann jedoch nicht von neuem erhoben werden 392 StPO). Der Gesetzgeber wertet einige Verhaltensweisen des Klägers über die ausdrücklich formulierte Klagerücknahme hinaus als eine solche. Erscheint der Kläger nicht zur Hauptverhandlung oder zu anderen Terminen oder versäumt er bestimmte Fristen, gilt das als Klagerücknahme ( 391 II StPO). Auch in diesem Fall wird eine erneute Klage nicht Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8
5 zugelassen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass weder Freispruch noch Einstellung von der Zustimmung des Klägers abhängen. Der Angeklagte hat bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug also bis zum Ende seines eigenen Schlusswortes, das Recht, seinerseits Widerklage zu erheben ( 388 StPO). Das setzt voraus, dass er vom Kläger gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und die im Zusammenhang mit der bereits angeklagten Tat steht. Der Angeklagte beantragt damit die Bestrafung des Privatklägers. Häufig ist diese Konstellation bei wechselseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten gegeben. Nach Abschluss der ersten Instanz stehen dem Kläger dieselben Rechtsmittel zu, die die Staatsanwaltschaft einlegen kann ( 390 StPO). Für den Angeklagten gibt es hinsichtlich der Rechtsmittel keine gegenüber den Offizialdelikten besondere Situation. Die Staatsanwaltschaft kann in jeder Lage des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Verfolgung übernehmen ( 377 II StPO). Das wird ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass neben dem Privatklagedelikt noch andere (Offizial-) Delikte verwirklicht sind, oder doch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist. Übernimmt die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Strafverfolgung, sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden. War ein Privatklagedelikt allein oder ein Privatklagedelikt neben einem Offizialdelikt Gegenstand des Verfahrens, verbleibt der bisherige Privatkläger als Nebenkläger im Verfahren. Ist nunmehr allein ein Offizialdelikt Verfahrensgegenstand, kann der Privatkläger nur noch am Verfahren teilnehmen, wenn ausnahmsweise die besonderen Voraussetzungen des Nebenklageverfahrens gegeben sind. Die Fälle, in denen eine solche Konstellation gegeben ist, sind äußerst selten und können unberücksichtigt bleiben. Der Kläger scheidet also in der Regel aus dem Verfahren aus. Auch wegen der Möglichkeit einer Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist es wichtig, bereits im Sühneversuch auf eine gründliche Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Ergibt sich dabei der Verdacht, dass ein Offizialdelikt neben oder anstelle des Privatklagedelikts gegeben ist, ist den Parteien mit einem Vergleich genauso wenig wie mit einer Bescheinigung über einen erfolglosen Sühneversuch geholfen. Bei begründeten Zweifeln sollte dem Antragsteller geraten werden, den Sachverhalt zunächst der Staatsanwaltschaft erneut zur Klärung und Entschließung zu unterbreiten. Man sollte diese Möglichkeit zwar immer bedenken, sollte aber auch nicht aus den Augen ve: ren, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bereits geprüft hat. Fälle wir die gerade beschriebenen sind zudem sicher eine absolute Seltenheit. II. Zusammenstellung der für die Sühneverhandlung wichtigen Aspekte Es gibt, wie gesagt, viele gute Gründe, die für eine gütliche Beilegung im Rahmen des Sühneversuchs sprechen. Die meisten davon stehen im Zusammenhang mit dem Kostenrisiko, das auf den Privatkläger zukommt. Oft wird sich Privatkläger jedoch nicht durch bloße Kostenerwägungen leiten lassen. Es geht ihm in erster Linie um die Sühne der Tat, die seinen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8
6 Rechtsfrieden gestört hat. Zu bedenken und deutlich zu machen ist deshalb immer, dass das Ziel, welches der Privatkläger anstrebt, nur in den seltensten Fällen erreicht wird. Lediglich ein geringer Prozentsatz der angestrengten Verfahren wird überhaupt durch Urteil beendet. Sehr viele werden letztlich im Wege des Vergleichs abgeschlossen oder eingestellt. 1. Kostenrisiko Zunächst soll das Kostenrisiko jedenfalls in den Grundzügen dargestellt werden. Damit das Gericht überhaupt tätig wird, muss der Privatkläger in jedem Fall zunächst den Gerichtskostenvorschuss leisten ( 67 GKG). Dieser beträgt Hälfte der gesetzlichen Gebühr, die bei einem Urteil anfällt. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der Straferwartung. Dabei beträgt der Vorschuss im Bereich der mittleren gesetzlichen Gebühr 41 Euro (80 DM). Zudem hat der Kläger gem. 68 GKG, wenn er gerichtliche Handlungen beantragt, die mit Auslagen verbunden sind, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss leisten. Das betrifft beispielsweise die Ladung von Zeugen oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Letztlich trägt die Kosten bei Beendigung des Verfahrens der»unterlegene Im Falle einer Verurteilung ist das der Angeklagte. Im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung fällt die Kostenlast dem Kläger zu. Zu den Kosten des Verfahrens zählen zunächst die Gerichtsgebühren. Die Gerichtsgebühr für ein Privatklageverfahren, das durch Urteil beendet wird, beträgt im mittleren Bereich 80 Euro (160 DM). Zu den Gerichtsgebühren gehören weiter die Kosten Beweiserhebung, wie z.b. die Auslagen, die die Zeugen hatten. Bei anwaltlicher Vertretung, gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die liehen Gebühren der Rechtsanwälte. Für die Gebühren, die bei einer Vertretung im gerichtlichen Verfahren anfallen, beträgt der Höchstsatz 660 Euro (1300 DM). Für einen gerichtlichen Vergleich kommen weitere Gebühren von maximal 125 Euro (250 DM) hinzu. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, fallen natürlich die Kosten jeder Partei in die Kosten des Verfahrens. Außerdem ist nicht gesagt, dass ein Anwalt für diesen gesetzlich festgelegten Betrag tätig wird. Zahlt eine Partei aufgrund einer freien Honorarvereinbarung mehr als die gesetzliche Höchstgebühr, fallen diese Kosten in jedem Fall, also unabhängig on, ob sie unterliegt oder nicht, ihr zu. Nur zum Vergleich: Die gesetzliche Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter in einem Sühneversuch beträgt maximal 125 Euro (250 DM). Bei einer Einigung der Parteien verdoppelt sich die Gebühr. In diesem Zusammenhang sollte auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass es gerade im gerichtlichen Verfahren für den Privatkläger sehr sinnvoll ist, anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Denn wie oben gezeigt kann er beispielsweise sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Anwalt ausüben. Diese Kosten werden also zumeist anfallen. Weiter sollte, wie schon erwähnt, deutlich gemacht werden, dass die wenigsten Privatklageverfahren durch ein Urteil abgeschlossen werden. Viele enden mit einem Vergleich. In dem Vergleich werden dann die Klage und die eventuelle Widerklage zurückgenommen. Die Parteien geben Ehrenerklärungen ab, erklären sich bereit, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8
7 Schadensersatz zu leisten oder Geld an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und regeln die Kosten des Verfahrens. Einen solchen Vergleich aber hätte man und das macht den Sühneversuch so attraktiv schon ohne die Belastung eines gerichtlichen Verfahrens und mit weniger Kosten auf der Ebene des Sühneversuchs erlangen können. Der im Sühneverfahren geschlossene Vergleich ist nämlich genauso viel wert, wie der gerichtliche. Nach 794 I Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung auch aus Vergleichen statt, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind. Der Verletzte steht sich also mit dem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich genauso gut, wie mit einem gerichtlich oft mühsam erkämpften Vergleich. Weiter ist zu bedenken, dass das Verfahren, wenn der Richter die Parteien nicht zu einem Vergleich überreden kann, häufig wegen geringer Schuld des Täters gem. 383 II StPO eingestellt wird. Dieser Umstand findet seinen Grund darin, dass von einer staatlichen Verfolgung der Tat gerade mangels öffentlichen Interesses abgesehen wurde. War aber die persönliche Schuld des Täters schwer, wäre in der Regel auch ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen gewesen. Deshalb ist ein Abschluss des Verfahrens durch Verurteilung des eher Ausnahme als Regel. Nach alledem zeigt sich, dass die Erörterung des Kostenrisikos im Zusammenspiel mit den dargestellten Besonderheiten des Privatklageverfahrens in keiner Sühneverhandlung fehlen sollte. 2. Weitere Gründe, die für eine frühe gütliche Einigung sprechen Anstelle des Aspektes der Kosten steht aber, wie schon kurz dargestellt, häufig das Bedürfnis nach Sühne im Vordergrund. Auch für diesen Fall ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es nur selten zu einer Verurteilung kommt. Man sollte auch keinen Hehl daraus machen, dass die Privatklageverfahren nicht zu den beliebtesten bei Gericht gehören. Das Instrument der Privatklage ist nicht zuletzt geschaffen worden, die Justiz zu entlasten. Natürlich hat jeder Verletzte Anspruch darauf, sein Recht auf diesem Wege zu verfolgen. Derjenige, der die Privatklage und damit die Verurteilung des Täters anstrebt, nimmt diese Mühen nicht ohne Grund auf sich. Er fühlt sich durch die Tat in seinem Rechtskreis stark beeinträchtigt, dass er eine Reaktion von offizieller Seite sehen möchte. Oftmals wird auf diesem Wege gerade der Sühneversuch nur als Formalität abgetan. Es sollte deshalb deutlich gemacht werden, dass dem Bedürfnis nach Sühne auch ohne gerichtliches Einschreiten auf gütlichem Wege genüge getan- werden kann. Der Verletzte sollte auch stets bedenken, dass die Parteien im Rahmen des Sühneversuchs in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen noch weitgehend frei sind. Mit Fortschreiten des gerichtlichen Verfahrens sind sie jedoch darin schränkt. Wie gezeigt, kann der Privatkläger beispielsweise nach Vernehmung des Angeklagten die Klage nicht mehr ohne dessen Zustimmung zurücknehmen. Wichtig ist weiter, dass die Schuld des Angeklagten für eine Verurteilung zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehen muss. Alle Unsicherheiten und Beweisschwierigkeiten gehen also letztlich zu Lasten des Klägers. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8
8 Falls es in der Sache um wechselseitig begangene Straftaten geht, sollte allem auch auf die oben schon dargestellte Möglichkeit des Angeklagten hingewiesen werden, Widerklage zu erheben. Auch hieraus lassen sich Argumente für eine gütliche Einigung finden. Die Aussicht, unter Umständen selbst zum Angeklagten zu werden, lässt den Wunsch nach Verurteilung der Gegenseite oft in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt ist festzuhalten, dass im ganz überwiegenden Teil aller angestrebten Privatklageverfahren die beste Lösung für die Beteiligten in einer frühen Einigung im Rahmen einer kompetent geführten Sühneverhandlung liegt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8
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