SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 6 Online-Archiv Seite Organ des BDS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SchiedsamtsZeitung 73. Jahrgang 2002, Heft 6 Online-Archiv Seite 121 128 Organ des BDS"

Transkript

1 Das Privatklageverfahren Verhandlungsstrategien in der Sühneverhandlung von Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster Hinlänglich bekannt ist, dass in bestimmten Fällen aus dem Bereich der Privatklagedelikte ein strafrechtliches Verfahren nur möglich ist, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt worden ist. Zwar ist am Privatklageverfahren selbst die Schiedsperson nicht beteiligt, da aber Zweck des Sühneversuchs nicht seine Erfolglosigkeit, sondern eine erfolgreiche gütliche Einigung der Beteiligten unter Vermeidung eines strafrechtlichen Verfahrens ist, sollte die Schiedsperson das Privatklageverfahren über die für ihre Zuständigkeit relevanten Regeln hinaus kennen. Das Wissen um Ziel und Ablauf des Verfahrens, rietet die Grundlage für eine solide Sühneverhandlung. Aus dem Ziel, das der Privatkläger verfolgt, ergeben sich seine Vorstellungen, mit denen er in den Sühneversuch eintritt. Aus dem Ablauf des Privatklageverfahrens lassen sich gewichtige Gründe für eine Schlichtung bzw. einen erfolgreichen Abschluss des Sühneversuchs finden. Im Folgenden wird daher zuerst ein Überblick über das Privatklageverfahren gegeben. Daraufhin werden noch einmal die für die Entscheidung des Verletzten und les Täters erheblichen Punkte zusammengestellt. Insbesondere diese Zusamnenfassung, in der die Möglichkeiten des Sühneversuchs den Risiken einer Privatklage gegenübergestellt werden, soll es der Schiedsperson erleichtern, mischen den Beteiligten zu vermitteln. I. Das Privatklageverfahren Ziel des Privatklageverfahrens aus Sicht des Verletzten ist es, den Täter einer staatlichen Strafe zuzuführen. Funktion des Privatklageverfahrens aus Sicht des 3esetzgebers ist u.a. die Entlastung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte. )er Gesetzgeber hat durch das Privatklageverfahren Delikte, die im wesentlichen Individualinteressen des Verletzten berühren, von dem Strafverfolgungszwang der Staatsanwaltschaft ausgenommen. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Verdacht einer tat zu ermitteln und Anklage zu erheben (sog. Legalitätsprinzip). Es besteht für die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Zwang, jede Straftat zu verfolgen. Im Bereich der Privatklagedelikte wird dieser Verfolgungszwang auf Fälle beschränkt, in denen über das individuelle Interesse hinaus ein öffentliches Interresse an der Strafverfolgung besteht. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist in der Regel zu bejahen, wenn der Rechtsfriede über den Rechtskreis Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8

2 des Verletzten hinaus gestört, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.b. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen Roheit oder Gefährlichkeit der Tat (Nr. 86 II RiStBV). Verneint die Staatsanwaltschaft nun im Bereich der Privatklagedelikte das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, so erhebt sie keine Anklage ( 376 StPO), sondern verweist den Verletzten auf den Privatklageweg. Di. Privatklagedelikte sind im Katalog des 374 I Nr. 1 8 StPO aufgeführt. Für einige dieser Delikte bestimmt 380 StPO darüber hinaus, dass die Erhebung der Privatklage nur nach einem erfolglosen Sühneversuch zulässig ist. Bei den, in 380 StPO aufgeführten Delikten handelt es sich um: Hausfriedensbruch ( 123 StGB) Beleidigung ( StGB) Verletzung des Briefgeheimnisses ( 202 StGB) einfache und fahrlässige Körperverletzung ( 223 und 229 StGB) Bedrohung mit einem Verbrechen ( 241 StGB) Sachbeschädigung ( 303 StGB) Hat die Staatsanwaltschaft also das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei einem dieser Delikte verneint, so haben bestimmte Privatpersonen, deren Interessen von der Straftat berührt worden sind, die Möglichkeit, anstelle des Staatsanwaltes Anklage zu erheben. Wie aber muss diese Person vorgehen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Gericht überhaupt entscheidet? Wie stellt sich der Ablauf des Verfahrens dar? Die Schiedsperson sollte hier gewappnet sein, denn oftmals werden solche Fragen an sie als erste Kontaktstelle gerichtet werden. Kann sie sich hier kompetent zeigen, ist auch Vertrauensgrundlage für fruchtbare Sühneverhandlungen geschaffen. 1. Wer also darf Privatklage erheben? Berechtigt, eine Privatklage zu erheben, ist zunächst der Verletzte bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Neben dem Verletzten können die Personen Privatklage erheben, die auch neben dem Verletzten berechtigt sind, Strafantrag zu st, ( 374 StPO). Wer das ist, ergibt sich aus den 77 ff. StGB. 2. Der Strafantrag als Strafverfolgungsvoraussetzung Mit Ausnahme der Bedrohung mit einem Verbrechen gem. 241 StGB setz: Strafverfolgung aller Privatklagedelikte einen Strafantrag voraus. Zumeist wird der Verletzte diesen bereits gestellt haben. Ist das allerdings ausnahmsweise nicht der Fall, muss geprüft werden, ob der Strafantrag noch gestellt werden kann. Der Strafantrag ist nämlich eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen Privatklageverfahren unzulässig ist. Zwar ist es möglich, auch ohne den Strafantrag eine Sühneverhandlung durchzuführen. Der Antragsteller sollte aber dem Fall darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige und wirksame Stellung eines Strafantrags Voraussetzung für die Durchführung eines späteren gerichtlichen Verfahrens ist. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8

3 Für die Aufnahme von Strafanträgen sind die in 158 StPO aufgeführten Stellen, nämlich Staatsanwaltschaft, Polizei und Amtsgerichte zuständig. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag erfolgt, muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden ( 158 II StPO). Zu solchen Straftaten sog. absolute Antragsdelikte zählt die Beleidigung. Der Strafantrag muss gern. 77 b StGB außerdem binnen einer Frist von drei Monaten ab Tatbegehung und Kenntnis vom Täter gestellt werden. Diese Frist ruht vom Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung eines Sühneversuchs bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung ( 77 b V StGB). Es empfiehlt sich daher, den Eingang des Antrags auf Durchführung eines Sühneversuchs zu vermerken den Verletzten im Bedarfsfall über das Ruhen der Frist aufzuklären. 3. Einleitung des Privatklageverfahrens Zuständig für die Privatklage ist das Amtsgericht. Hier muss die Klage eingereicht werden. Sie kann schriftlich unter Beifügung von zwei Abschriften oder Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erhoben werden. Die Privatklageschrift muss dabei inhaltlich den Anforderungen an eine Anklageschrift i.s.d. 200 StPO entsprechen. Es empfiehlt sich, wenn kein Rechtsanwalt beauftragt ist, wegen der inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Anklageschrift, die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. In diesem Fall wird dann die Rechtsantragsstelle des jeweiligen Amtsgerichtes behilflich sein. Klage kann nämlich, wenn die Klageschrift nicht formgerecht ist, zurückgewiesen werden. Der Klageschrift muss außerdem in den Fällen des 380 I StPO eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Sühneversuchs beigelegt werden. Der erfolglose Sühneversuch ist ebenfalls Voraussetzung für Zulässigkeit des Verfahrens. Der Klageschrift und der Bescheinigung über den Sühneversuch kommen auch inhaltlich eine große Bedeutung zu. Ausschließlich aus ihnen ergibt sich dich für das Gericht, was genau Gegenstand der Klage ist, über welches Geschehen der Richter also entscheiden soll. Das Gericht hat anders als im Falle öffentlichen Anklage keine amtlichen Akten über das Ermittlungsverfahren und keine amtliche Sammlung von Beweismitteln zur Verfügung. Es entscheidet auf der Grundlage von Klageschrift und Sühnebescheinigung über die Eröffnung der Hauptverfahrens. Am Rande sei hier erwähnt, dass es möglich ist, einen Rechtsanwalt nur mit der Anfertigung einer Klageschrift betrauen. Dafür fällt eine gesetzliche Gebühr zwischen 25 und 325 Euro ( 50 und 640 DM) an. Entspricht die Klageschrift den formellen Anforderungen, wird sie nachdem das Gericht den Kostenvorschuss von dem Kläger eingefordert hat dem Beschuldigten zugeleitet. Dieser hat sodann Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu äußern. 4. Eröffnung des Hauptverfahrens Nach Ablauf der Erklärungsfrist des Beschuldigten entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens. Die Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Das heißt, dass das Verfahren nur eröffnet wird, wenn Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8

4 aufgrund der Tatsachenlage eine Verurteilung des Täters genügend wahrscheinlich ist. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es wichtig, sich noch einmal die Bedeutung der Klageschrift bzw. der Sühnebescheinigung zu verdeutlichen. Sie geben dem Gericht Aufschluss über die Tatsachenlage. Es empfiehlt sich daher, für Umstände, die der Beschuldigte vielleicht abstreiten wird, Beweis anzutreten, also Beweisangebote in die Klageschrift aufzunehmen. Fehlt es am hinreichenden Tatverdacht, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ab. Die Privatklage wird zurückgewiesen. Hiergegen kann der Privatkläger Beschwerde einlegen, über die das Beschwerdegericht entscheidet. Bei Zurückweisung der Privatklage ist eine erneute Klage nur zulässig, wenn der Kläger neue Tatsachen oder neue Beweismittel beibringt. Auch wenn ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der angeklagten Tat besteht, ist jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens für das Gericht nicht zwingend. Ist die Schuld des Täters gering, kann es vielmehr das Verfahren durch Beschluss einstellen ( 383 II StPO). Eine Einstellung aus diesem Grunde ist im Übrigen noch während der gesamten Verfahrensdauer möglich. Gegen eine solche Einstellung gibt es für den Beschuldigten kein Rechtsmittel. Der Kläger kann allerdings das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Bejaht das Gericht den hinreichenden Tatverdacht und stellt das Verfahren nicht ein, eröffnet es das Hauptverfahren. Der Richter formuliert im Eröffnungsbeschluss den Anklagesatz, so wie es in einem Offizialverfahren der Staatsanwalt tun würde. 5. Ablauf des Hauptverfahrens Das Hauptverfahren verläuft ähnlich dem Offizialverfahren. Der Privatkläger tritt an die Stelle des Staatsanwaltes. Durch seine Stellung ist er daher selbst als Zeuge ausgeschlossen. Er hat mit einer wesentlichen Einschränkung alle Rechte, die im Offizialverfahren der Staatsanwaltschaft zustehen. Das Recht der Akteneinsicht nämlich kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben ( 385 III StPO). Beide Seiten, sowohl Angeklagter als auch der Kläger können anwaltlich vertreten lassen. Welche Zeugen geladen werden, bestimmt der Richter. Daneben steht den Parteien das Recht zu, selbst unmittelbar Zeugen zu laden. Der Privatkläger kann bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache die Klage ohne weiteres zurücknehmen. Sobald die Vernehmung stattgefunden hat, bedarf es zur Rücknahme der Zustimmung des Angeklagten. In beiden Fällen träger der Privatkläger, der sich durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten des Verfahrens. Die Rücknahme der Klage durch den Kläger und die Rücknahme einer evtl. erhobenen Widerklage ist bis zur Unanfechtbarkeit des Urteils in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Eine zurückgenommene Privatklage kann jedoch nicht von neuem erhoben werden 392 StPO). Der Gesetzgeber wertet einige Verhaltensweisen des Klägers über die ausdrücklich formulierte Klagerücknahme hinaus als eine solche. Erscheint der Kläger nicht zur Hauptverhandlung oder zu anderen Terminen oder versäumt er bestimmte Fristen, gilt das als Klagerücknahme ( 391 II StPO). Auch in diesem Fall wird eine erneute Klage nicht Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8

5 zugelassen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass weder Freispruch noch Einstellung von der Zustimmung des Klägers abhängen. Der Angeklagte hat bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug also bis zum Ende seines eigenen Schlusswortes, das Recht, seinerseits Widerklage zu erheben ( 388 StPO). Das setzt voraus, dass er vom Kläger gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und die im Zusammenhang mit der bereits angeklagten Tat steht. Der Angeklagte beantragt damit die Bestrafung des Privatklägers. Häufig ist diese Konstellation bei wechselseitigen Beleidigungen und Tätlichkeiten gegeben. Nach Abschluss der ersten Instanz stehen dem Kläger dieselben Rechtsmittel zu, die die Staatsanwaltschaft einlegen kann ( 390 StPO). Für den Angeklagten gibt es hinsichtlich der Rechtsmittel keine gegenüber den Offizialdelikten besondere Situation. Die Staatsanwaltschaft kann in jeder Lage des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Verfolgung übernehmen ( 377 II StPO). Das wird ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass neben dem Privatklagedelikt noch andere (Offizial-) Delikte verwirklicht sind, oder doch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist. Übernimmt die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Strafverfolgung, sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden. War ein Privatklagedelikt allein oder ein Privatklagedelikt neben einem Offizialdelikt Gegenstand des Verfahrens, verbleibt der bisherige Privatkläger als Nebenkläger im Verfahren. Ist nunmehr allein ein Offizialdelikt Verfahrensgegenstand, kann der Privatkläger nur noch am Verfahren teilnehmen, wenn ausnahmsweise die besonderen Voraussetzungen des Nebenklageverfahrens gegeben sind. Die Fälle, in denen eine solche Konstellation gegeben ist, sind äußerst selten und können unberücksichtigt bleiben. Der Kläger scheidet also in der Regel aus dem Verfahren aus. Auch wegen der Möglichkeit einer Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist es wichtig, bereits im Sühneversuch auf eine gründliche Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Ergibt sich dabei der Verdacht, dass ein Offizialdelikt neben oder anstelle des Privatklagedelikts gegeben ist, ist den Parteien mit einem Vergleich genauso wenig wie mit einer Bescheinigung über einen erfolglosen Sühneversuch geholfen. Bei begründeten Zweifeln sollte dem Antragsteller geraten werden, den Sachverhalt zunächst der Staatsanwaltschaft erneut zur Klärung und Entschließung zu unterbreiten. Man sollte diese Möglichkeit zwar immer bedenken, sollte aber auch nicht aus den Augen ve: ren, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bereits geprüft hat. Fälle wir die gerade beschriebenen sind zudem sicher eine absolute Seltenheit. II. Zusammenstellung der für die Sühneverhandlung wichtigen Aspekte Es gibt, wie gesagt, viele gute Gründe, die für eine gütliche Beilegung im Rahmen des Sühneversuchs sprechen. Die meisten davon stehen im Zusammenhang mit dem Kostenrisiko, das auf den Privatkläger zukommt. Oft wird sich Privatkläger jedoch nicht durch bloße Kostenerwägungen leiten lassen. Es geht ihm in erster Linie um die Sühne der Tat, die seinen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8

6 Rechtsfrieden gestört hat. Zu bedenken und deutlich zu machen ist deshalb immer, dass das Ziel, welches der Privatkläger anstrebt, nur in den seltensten Fällen erreicht wird. Lediglich ein geringer Prozentsatz der angestrengten Verfahren wird überhaupt durch Urteil beendet. Sehr viele werden letztlich im Wege des Vergleichs abgeschlossen oder eingestellt. 1. Kostenrisiko Zunächst soll das Kostenrisiko jedenfalls in den Grundzügen dargestellt werden. Damit das Gericht überhaupt tätig wird, muss der Privatkläger in jedem Fall zunächst den Gerichtskostenvorschuss leisten ( 67 GKG). Dieser beträgt Hälfte der gesetzlichen Gebühr, die bei einem Urteil anfällt. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der Straferwartung. Dabei beträgt der Vorschuss im Bereich der mittleren gesetzlichen Gebühr 41 Euro (80 DM). Zudem hat der Kläger gem. 68 GKG, wenn er gerichtliche Handlungen beantragt, die mit Auslagen verbunden sind, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss leisten. Das betrifft beispielsweise die Ladung von Zeugen oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Letztlich trägt die Kosten bei Beendigung des Verfahrens der»unterlegene Im Falle einer Verurteilung ist das der Angeklagte. Im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung fällt die Kostenlast dem Kläger zu. Zu den Kosten des Verfahrens zählen zunächst die Gerichtsgebühren. Die Gerichtsgebühr für ein Privatklageverfahren, das durch Urteil beendet wird, beträgt im mittleren Bereich 80 Euro (160 DM). Zu den Gerichtsgebühren gehören weiter die Kosten Beweiserhebung, wie z.b. die Auslagen, die die Zeugen hatten. Bei anwaltlicher Vertretung, gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die liehen Gebühren der Rechtsanwälte. Für die Gebühren, die bei einer Vertretung im gerichtlichen Verfahren anfallen, beträgt der Höchstsatz 660 Euro (1300 DM). Für einen gerichtlichen Vergleich kommen weitere Gebühren von maximal 125 Euro (250 DM) hinzu. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, fallen natürlich die Kosten jeder Partei in die Kosten des Verfahrens. Außerdem ist nicht gesagt, dass ein Anwalt für diesen gesetzlich festgelegten Betrag tätig wird. Zahlt eine Partei aufgrund einer freien Honorarvereinbarung mehr als die gesetzliche Höchstgebühr, fallen diese Kosten in jedem Fall, also unabhängig on, ob sie unterliegt oder nicht, ihr zu. Nur zum Vergleich: Die gesetzliche Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter in einem Sühneversuch beträgt maximal 125 Euro (250 DM). Bei einer Einigung der Parteien verdoppelt sich die Gebühr. In diesem Zusammenhang sollte auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass es gerade im gerichtlichen Verfahren für den Privatkläger sehr sinnvoll ist, anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Denn wie oben gezeigt kann er beispielsweise sein Recht auf Akteneinsicht nur durch einen Anwalt ausüben. Diese Kosten werden also zumeist anfallen. Weiter sollte, wie schon erwähnt, deutlich gemacht werden, dass die wenigsten Privatklageverfahren durch ein Urteil abgeschlossen werden. Viele enden mit einem Vergleich. In dem Vergleich werden dann die Klage und die eventuelle Widerklage zurückgenommen. Die Parteien geben Ehrenerklärungen ab, erklären sich bereit, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8

7 Schadensersatz zu leisten oder Geld an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und regeln die Kosten des Verfahrens. Einen solchen Vergleich aber hätte man und das macht den Sühneversuch so attraktiv schon ohne die Belastung eines gerichtlichen Verfahrens und mit weniger Kosten auf der Ebene des Sühneversuchs erlangen können. Der im Sühneverfahren geschlossene Vergleich ist nämlich genauso viel wert, wie der gerichtliche. Nach 794 I Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung auch aus Vergleichen statt, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind. Der Verletzte steht sich also mit dem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich genauso gut, wie mit einem gerichtlich oft mühsam erkämpften Vergleich. Weiter ist zu bedenken, dass das Verfahren, wenn der Richter die Parteien nicht zu einem Vergleich überreden kann, häufig wegen geringer Schuld des Täters gem. 383 II StPO eingestellt wird. Dieser Umstand findet seinen Grund darin, dass von einer staatlichen Verfolgung der Tat gerade mangels öffentlichen Interesses abgesehen wurde. War aber die persönliche Schuld des Täters schwer, wäre in der Regel auch ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen gewesen. Deshalb ist ein Abschluss des Verfahrens durch Verurteilung des eher Ausnahme als Regel. Nach alledem zeigt sich, dass die Erörterung des Kostenrisikos im Zusammenspiel mit den dargestellten Besonderheiten des Privatklageverfahrens in keiner Sühneverhandlung fehlen sollte. 2. Weitere Gründe, die für eine frühe gütliche Einigung sprechen Anstelle des Aspektes der Kosten steht aber, wie schon kurz dargestellt, häufig das Bedürfnis nach Sühne im Vordergrund. Auch für diesen Fall ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es nur selten zu einer Verurteilung kommt. Man sollte auch keinen Hehl daraus machen, dass die Privatklageverfahren nicht zu den beliebtesten bei Gericht gehören. Das Instrument der Privatklage ist nicht zuletzt geschaffen worden, die Justiz zu entlasten. Natürlich hat jeder Verletzte Anspruch darauf, sein Recht auf diesem Wege zu verfolgen. Derjenige, der die Privatklage und damit die Verurteilung des Täters anstrebt, nimmt diese Mühen nicht ohne Grund auf sich. Er fühlt sich durch die Tat in seinem Rechtskreis stark beeinträchtigt, dass er eine Reaktion von offizieller Seite sehen möchte. Oftmals wird auf diesem Wege gerade der Sühneversuch nur als Formalität abgetan. Es sollte deshalb deutlich gemacht werden, dass dem Bedürfnis nach Sühne auch ohne gerichtliches Einschreiten auf gütlichem Wege genüge getan- werden kann. Der Verletzte sollte auch stets bedenken, dass die Parteien im Rahmen des Sühneversuchs in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen noch weitgehend frei sind. Mit Fortschreiten des gerichtlichen Verfahrens sind sie jedoch darin schränkt. Wie gezeigt, kann der Privatkläger beispielsweise nach Vernehmung des Angeklagten die Klage nicht mehr ohne dessen Zustimmung zurücknehmen. Wichtig ist weiter, dass die Schuld des Angeklagten für eine Verurteilung zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststehen muss. Alle Unsicherheiten und Beweisschwierigkeiten gehen also letztlich zu Lasten des Klägers. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8

8 Falls es in der Sache um wechselseitig begangene Straftaten geht, sollte allem auch auf die oben schon dargestellte Möglichkeit des Angeklagten hingewiesen werden, Widerklage zu erheben. Auch hieraus lassen sich Argumente für eine gütliche Einigung finden. Die Aussicht, unter Umständen selbst zum Angeklagten zu werden, lässt den Wunsch nach Verurteilung der Gegenseite oft in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt ist festzuhalten, dass im ganz überwiegenden Teil aller angestrebten Privatklageverfahren die beste Lösung für die Beteiligten in einer frühen Einigung im Rahmen einer kompetent geführten Sühneverhandlung liegt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge) 1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung

Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Ihre Unfallversicherung informiert Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte Gesetzliche Unfallversicherung Weshalb Gesprächsführung für Sicherheitsbeauftragte? 1 Als Sicherheitsbeauftragter haben Sie

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de

2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de 2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Das Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1

Das Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1 Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

EHRENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN

EHRENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN EHRENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 33 Absatz 6 des Architekten- und Ingenieurgesetzes (ArchIngG M-V)

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer

Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2015.8 Beschluss vom

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger

Mehr

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 69. Jahrgang 1998, Heft 09 Online-Archiv Seite 129-132 Organ des BDS Über die Kompetenzen und Befugnisse von Kaufhausdetektiven im Rahmen ihrer Tätigkeit von Referendar Michael Meyer, Fröndenberg Am Anfang des Jahres ging bei dem kleinen Amtsgericht in K. folgendes Gesuch

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Kulturelle Evolution 12

Kulturelle Evolution 12 3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

VL Strafverfahrensrecht SS 2009 VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen

Mehr

Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt

Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt Hörübung zum Hörtext: Warum es in Deutschland so viele Richter gibt 1. Fassen Sie die Gründe für die sehr große Richterdichte zusammen: 1). 2). 3). 4).. 5) 6). 7). Hörübung zum Hörtext: Ehrenamtliche Richter

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Wegweiser für Eilanträge nach dem Gewaltschutzgesetz

Wegweiser für Eilanträge nach dem Gewaltschutzgesetz Wegweiser für Eilanträge nach dem Gewaltschutzgesetz l Amtsgericht Frankfurt am Main l Amtsgericht Frankfurt-Höchst l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l Hrsg.: Arbeitskreis Interventionen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

A n k l a g e s c h r i f t

A n k l a g e s c h r i f t Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls

Mehr

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imas"umfrage!2013!

Einstellung!der!österreichischen!Bevölkerung! zum!rechtssystem:!imasumfrage!2013! EinstellungderösterreichischenBevölkerung zumrechtssystem:imas"umfrage2013 MethodischeKonzeptionundLeitungderStudiedurchdasInstitutfürDemoskopie Allensbach,Deutschland. DurchführungderBefragunginÖsterreichdurchdieInstitutsgruppeIMAS.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

RISIKOLOS VOR GERICHT.

RISIKOLOS VOR GERICHT. 1 RISIKOLOS VOR GERICHT. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht Mit Anspruch. Für Anspruch. 2 3 I DAS PROBLEM IM ARZTHAFTUNGSRECHT. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein.

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch

Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr