Anmeldeverfahren zum Prozessauftakt im Strafverfahren gegen Walid S. und Roman W.
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- Götz Rosenberg
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1 Anmeldeverfahren zum Prozessauftakt im Strafverfahren gegen Walid S. und Roman W. Seite 1 von 5 Die 8. große Strafkammer als Jugendkammer verhandelt ab Freitag, dem , 9:15 Uhr, in Saal S 0.11 den Fall Niklas P. (Aktenzeichen: 28 KLs 10/16). Dem Hauptangeklagten Walid S. wird Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ( 224 StGB) sowie Beteiligung an einer Schlägerei ( 231 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Dem weiteren Angeklagten Roman W. wird vorsätzliche Körperverletzung ( 223 StGB) in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei ( 231 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt. Beiden Angeklagten wird darüber hinaus jeweils noch eine weitere gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) vorgeworfen. Die Verhandlung vor der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Bonn soll an weiteren 16 Verhandlungstagen bis zum fortgesetzt werden. Zum Anmeldeverfahren: Pressevertreter, die über die am beginnende Hauptverhandlung berichten möchten, werden gebeten, sich bis Donnerstag, , 14:00 Uhr, bei dem Pressedezernenten des Landgerichts Bonn Herrn Richter am Landgericht Sczech per () anzumelden. Anzugeben sind der Name, Vorname sowie der Landgericht Bonn Wilhelmstraße Bonn Telefon: (0228) Arbeit-/Auftraggeber.
2 Der Kammervorsitzende hat für den ersten Verhandlungstag ( ) die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen im Saal ab 20 Minuten vor Verhandlungsbeginn gestattet. Das Gesicht der Seite 2 von 5 Angeklagten ist unkenntlich zu machen, so dass ein Wiedererkennen ausgeschlossen ist. Nach dem Einzug der Kammer sind die Aufnahmen auf Anordnung des Vorsitzenden unverzüglich einzustellen. Aufnahmegeräte sind danach aus dem Saal zu schaffen. Die Mitnahme von Laptops in den Sitzungssaal ist für Zuschauer und Pressevertreter verboten. Mobiltelefone sind abzuschalten; eine Stummschaltung genügt nicht. Während der Sitzung sind Film- und Fotokameras und jedwede Geräte, die zu Tonaufnahmen geeignet sind, im Sitzungssaal nicht erlaubt. Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder Aufnahmen nach Sitzungsbeginn sind weder im Saal noch in dem unmittelbar daran angrenzenden Eingangsbereich gestattet. In dem insgesamt ca. 100 Sitzplätze umfassenden Saal S 0.11 können bis zu 30 Sitzplätze für Pressevertreter vorgesehen werden. Diese werden erst am Sitzungstag unter Vorlage eines Presseausweises nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Durch die Anmeldung bei der Pressestelle entsteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz. Es bleibt vorbehalten, pro Presseorgan nur einen für die Pressevertreter reservierten Sitzplatz zu vergeben. Nach dem Prozessauftakt am plant die Kammer derzeit weitere 16 Fortsetzungstermine in diesem Strafverfahren, nämlich am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13,
3 am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, Seite 3 von 5 am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13, am Mittwoch, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W 1.13 und am Freitag, , um 09:15 Uhr, Sitzungssaal W Zu den Tatvorwürfen: Die Tat zum Nachteil von Niklas P. soll sich am am gegen 0:20 Uhr in Bonn-Bad Godesberg am sogenannten Rondell (Ecke Rheinallee/Rüngsdorfer Straße) zugetragen haben. Niklas P. soll mit einigen Begleitern auf dem Weg vom Bus zur Bahn dort entlang gekommen sein. An dem Rondell sollen sich die beiden Angeklagten mit weiteren Begleitern aufgehalten haben. Zunächst soll es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sein. Walid S. soll Niklas P. dann einen Faustschlag gegen die Schläfe versetzt haben, wodurch dieser zu Boden ging. Aufgrund einer Vorschädigung von Blutgefäßen im Gehirn soll dieser Schlag zu einer Gehirnverletzung geführt haben, an der Niklas P. am verstarb. Ferner soll Walid S. den am Boden liegenden Niklas P. einmal gegen den Kopf getreten haben, wodurch dieser Schürfwunden am Kopf erlitten haben soll. Dieser Tritt soll auf den späteren Tod keinen Einfluss gehabt haben. Zu der Frage der Todesursache war bereits im Ermittlungsverfahren ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden. Der Angeklagte Roman W. soll im Zuge dieses Geschehens einer Begleiterin von Niklas P. mit der Faust gegen den Kopf geschlagen haben und
4 anschließend versucht haben, den am Boden liegenden Niklas zu treten, wovon er jedoch laut Anklage abgehalten werden konnte. Seite 4 von 5 Walid S. wird darüber hinaus eine Tat vom vorgeworfen, die sich in der Nähe des Bonner Hauptbahnhofs zugetragen haben soll. Er soll dort im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen einem Zeugen eine Jägermeisterflasche gegen den Kopf geschlagen haben, wodurch dieser laut Anklage eine Platzwunde sowie eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Roman W. wird ferner vorgeworfen, gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Täter am nachts in Bonn-Bad Godesberg einen Zeugen im Fall Niklas P. aufgrund dessen Angaben zu diesem Fall zusammengeschlagen und getreten zu haben, wodurch dieser laut Anklage keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten haben soll. Der mittlerweile 21 Jahre Angeklagte Walid S. war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten 20 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Nach 1 Abs. 1 Satz 2 JGG sind Personen, die älter als 18 und jünger als 21 Jahre sind, Heranwachsende. Die Jugendkammer hat deshalb im Zuge der Hauptverhandlung zu klären, ob auf ihn im Falle einer Verurteilung die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden sind. Dies ist nach dem Gesetz ( 105 Abs. 1 JGG) dann der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass dieser bei der Tatausführung in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn sich die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen als Jugendverfehlung erweist. Der Mitangeklagte Roman W. war zum Zeitpunkt der angeklagten Taten bereits 21 Jahre alt und somit nicht mehr Heranwachsender. Bei ihm kommt daher im Falle einer Verurteilung das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung.
5 Beide Angeklagte befinden sich derzeit in Untersuchungshaft. Seite 5 von 5
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