Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)
|
|
- Cathrin Buchholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Die zentrale Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) am Sitz des Oberlandesgerichts Wien hat mit 1. Jänner 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die Aufgaben der KStA liegen gemäß 2a StAG in der Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Zuständigkeit Ihre Zuständigkeit umfasst die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen der in 20a StPO genannten, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts ( 30 StPO), unterliegender Straftaten, wobei 153a StGB als explizit genannte Ausnahme zu sehen ist. Eine Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe nach 39 StGB ist jedenfalls zu berücksichtigen. Alle anderen allgemeinen Delikte begründen eine Zuständigkeit der KStA nur dann, wenn sie nach 313 StGB qualifiziert sind (also unter Ausnützung der Amtsstellung begangen wurden) und durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre. Im Übrigen ist die KStA zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der obgenannten Straftaten betroffen sind. Nach der Übergangsbestimmung des 516 Abs. 1b StPO gelten die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA nur für die Verfolgung von solchen Taten, die nach dem begangen wurden oder über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt begangen werden. 1
2 Zusammenhang von Strafverfahren Die KStA hat gemäß 28a Abs. 1 StPO in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den 26 und 27 StPO vorzugehen. Das bedeutet, dass die KStA grundsätzlich das Ermittlungsverfahren gemeinsam führt, wenn ein im Sinne des 20a StPO Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtig ist oder mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind ( 12 StGB). Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen auch im Sinne des 20a StPO verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Des Weiteren zieht sie bei Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter gemäß 20a StPO grundsätzlich auch das Verfahren gegen Beteiligte ( 12 StGB) an sich. Die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren auf Grund eines Zusammenhangs mit einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenenoder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre ( 26 Abs. 2 StPO), wird auch im Fall eines Verdachts einer in 20a StPO erwähnten Tat nicht durchbrochen. Dies ist so zu verstehen, dass eine andere Staatsanwaltschaft, die bereits eine Straftat behandelt, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre ( 26 Abs. 2 StPO), auch im Fall des Zusammenhangs mit einem unter eine geringere Strafdrohung fallenden Korruptionsdelikt zuständig bleiben und nicht mit Abtretung an die KStA vorgehen soll. Gleiches gilt für den Bereich der Kriminalpolizei: Fällt ein Strafverfahren neu an, dem neben einer allgemeinen Verdachtslage von Straftaten, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, auch irgendein Delikt im Sinne des 20a StPO zu Grunde liegt, so ist zunächst jedenfalls der KStA zu berichten. Im Übrigen soll eine Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer in 20a StPO genannten Straftat Kenntnis erlangt, jedoch unter Beachtung des Vorrangs der sachlichen Zuständigkeit der KStA das Verfahren an die Korruptionsstaatsanwaltschaft abzutreten, wobei dringende und unaufschiebbare Ermittlungsschritte stets von der zuvorkommenden Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind. Grundsätzlich soll die KStA zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die in ihre 2
3 Zuständigkeit fallenden Verfahren übernehmen, kann jedoch im Übrigen genauso Strafverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen im Sinne des 27 StPO trennen. Die KStA kann gemäß 28a Abs. 2 StPO etwa aus Kapazitätsgründen oder zur Vermeidung einer Überlastung mit Bagatellfällen - Strafverfahren an die sonst nach den Bestimmungen der 25 und 26 StPO zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Damit soll eine Entlastung der spezialisierten Fachkräfte bei der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung und im Einzelfall eine Leitung des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts, das auch für das Hauptverfahren zuständig wäre, erreicht werden. Dies gilt primär für das Ermittlungs-, aber auch für das Haupt 1 - und Rechtsmittelverfahren, wobei die bloße Sitzungsvertretung bzw. Vertretung vor dem Oberlandesgericht durch die am Sitz des Gerichts befindliche (Ober-)Staatsanwaltschaft auch ohne Abtretung des gesamten Verfahrens gemäß 100a Abs. 2 StPO erfolgen kann. Demnach kann die KStA aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die KStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten 2. Im Falle der Übertragung eines Strafverfahrens kann die KStA die Staatsanwaltschaft oder Oberstaatsanwaltschaft, an die das Verfahren abgetreten wurde, ersuchen, ihr über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten. Diese über Ersuchen geltend zu machende Berichtspflicht soll insbesondere auch der weiterführenden statistischen Verarbeitung von Daten und der Ermöglichung eines Überblicks über die von der KStA eingeleiteten und geführten Strafverfahren dienen. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in 25 Abs. 5 und 6 oder 26 StPO geregelten Fälle hervorkommt. Besteht an der Verfolgung einer in 20a StPO bezeichneten Straftat allerdings ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten, so bleibt die 1 Etwa nach Einbringen der Anklage beim örtlich zuständigen Landesgericht 2 Gerade durch die bundesweite Zuständigkeit wird die KStA im Verhältnis zu anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden das Institut der Amts- und Rechtshilfe öfter in Anspruch nehmen. 3
4 KStA jedenfalls bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens zuständig. Im Falle der Übertragung von Strafverfahren hat die KStA das Gericht (sofern involviert), die Kriminalpolizei, das Opfer und den Beschuldigten zu verständigen. Im Falle des Ersuchens an eine andere Staatsanwaltschaft, einzelne Amtshandlungen (Sitzungsvertretungen) vor Gericht zu übernehmen, hat eine entsprechende Verständigung auch an das Gericht zu ergehen. Das Gericht hat in beiden Fällen seine Ladungen an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Berichte der KStA Die KStA hat der Bundesministerin für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen (vergangenen) Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen des StAG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus erst vor der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß 8 Abs. 3 zweiter Satz StAG zu berichten hat 3. Berichte der Kriminalpolizei Gemäß 100a Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei der KStA über jeden Verdacht einer im 20a StPO erwähnten Straftat gemäß 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten. Das bedeutet, dass sie wie allgemein sonst im Falle des Verdachts eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer Straftat von besonderem öffentlichem Interesse schon zu Beginn des Verfahrens einen Anfallsbericht zu erstatten hat. Damit soll auch im Ermittlungsstadium jeder Anschein einer 3 Vgl. Punkt A des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz über die Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten vom 23. Jänner 2009, BMJ-D22/0001-IV 2/
5 befangenen Amtsausübung vermieden und die KStA rasch in die Lage versetzt werden, das Erforderliche zu veranlassen. Für die berichtende kriminalpolizeiliche Dienststelle bleibt sodann auch die KStA die Leiterin des Ermittlungsverfahrens, solange sie das Verfahren nicht an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft überträgt, wovon die KStA auch die fallführende Polizeidienststelle zu verständigen hat. Die Berichtsübermittlung an die KStA soll nach den allgemeinen Grundsätzen (Ausnahme bei hoher Dringlichkeit, Haft und vertraulichen bzw. sensiblen Causen) primär im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) erfolgen. Rufbereitschaft und Journaldienst Solange die KStA über eingeschränkte personelle Kapazitäten verfügt, werden Rufbereitschaft und Journaldienst für in 20a StPO erwähnte Straftaten in sinngemäßer Anwendung des 6a Abs. 1 StAG ( kleinere Staatsanwaltschaften ) bei neu anfallende Strafverfahren von der jeweils sonst nach den Bestimmungen der 25 und 26 StPO zuständigen Staatsanwaltschaft übernommen. Für bereits anhängige Strafverfahren ist vorläufig der Rufbereitschafts- und Journaldienst der Staatsanwaltschaft Wien zuständig, wobei die Kriminalpolizei zunächst die Herstellung eine Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Sachbearbeiterin/dem jeweiligen Sachbearbeiter der KStA zu versuchen hat. Die Aufnahme des eigenen Rufbereitschafts- und Journaldienstes der KStA wird unter einem mit den entsprechenden Kontaktdaten seinerzeit bekannt gegeben werden. Kontaktdaten Die Kontaktdaten der Korruptionsstaatsanwaltschaft lauten: Universitätsstraße Wien Tel.: 01/ Fax: 01/52152/ KStA.Leitung@justiz.gv.at (BMJ-L /0004-II 3/2009) 5
ENQUETE Das neue Bild der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 11. Dezember 2007, Justizpalast, Festsaal
ENQUETE Das neue Bild der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 11. Dezember 2007, Justizpalast, Festsaal Christian PILNACEK Das Ermittlungsverfahren (Textfassung idf BGBl. I Nr. 93/2007; Übergangsbestimmungen
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrStrafprozessordnung - StPO -
Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz
MehrStrafprozeßordnung (StPO 1975) Auszug - Diversion
Strafprozeßordnung (StPO 1975) Auszug - Diversion IXa. Hauptstück Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach
MehrDas Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Presseinformation vom 07. Mai 2014 Das Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz Österreichs Justiz arbeitet effizient
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 23. Dezember 2010 Teil I 108. Bundesgesetz: Strafrechtliches Kompetenzpaket skp (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S. 86. BR:
MehrEinstellungsverfügungen
Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar
MehrAmtsdelikte im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1109 Landtag 18. Wahlperiode 29.10.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Amtsdelikte im Land Bremen Mitteilung des Senats an die Bremische
MehrÜberblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009
Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung 1975, Fassung vom 22.08.2010
Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung 1975, Fassung vom 22.08.2010 Langtitel Strafprozeßordnung 1975 (StPO) StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV) Änderung BGBl. Nr. 403/1977 BGBl. Nr. 169/1978 BGBl. Nr.
MehrStellungnahme zum Entwurf eines strafrechtlichen Kompetenzpakets (BMJ-S578.025/0002-IV 3/2010)
UNIVERSITÄT INNSBRUCK RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR STRAFRECHT, STRAFPROZESSRECHT UND KRIMINOLOGIE A-6020 Innsbruck, Innrain 52 o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer Univ.-Prof. Dr. Andreas
MehrErläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick
MehrDeutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
MehrBeschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2014.36 Beschluss vom
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrSicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Mehr1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:
Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung
MehrVorbemerkung: I. Geschäftsgang:
1 Fragenkatalog zu den Wahrnehmungen der Staatsanwaltschaften über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges im Sinne des 10 Abs. 4 StAG Vorbemerkung:
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 2. Stunde Exkurs: Quellen des Strafprozessrechts 4. Ermittlungsverfahren a) Einleitung des Ermittlungsverfahrens aa) Formen der Einleitung
MehrReform des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens im Hinblick auf das Strafprozessreformgesetz
Reform des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens im Hinblick auf das Strafprozessreformgesetz A.Univ.-Prof. Dr. Andreas Scheil Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie Am 1. Jänner 2008
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrZentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt
Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung
MehrÜberblick über das Strafprozessrecht
Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
Mehr1 von 5. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:
1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen:
MehrB U S I N E S S CONTROL S W I T Z E R L A N D
Das Recht zur Eingabe von Strafanzeigen und die Pflicht der Strafbehörden zur Entgegennahme dieser Stand: 31.03.2010 Zusammenfassung Sowohl nach der zurzeit noch geltenden kantonalen Strafprozessordnung
MehrBayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm Maximilianeum 81627 München Sachbearbeiter
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität
MehrInhaltsverzeichnis. EFTA-Übereinkommen. Anhang B
Inhaltsverzeichnis... 2 Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich... 2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen... 2 Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich... 2 Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen... 2 Artikel
MehrDIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen
DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz
MehrOberlandesgericht. Oberster Gerichtshof
Oberlandesgericht 35 33.(1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung 1. über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter ( 31 Abs. 1 und 4), 2. über Berufungen
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrDas Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1
Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/157 03.12.2009 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Innenministeriums Die aktuelle Problemlage in
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrIACA- Konferenz in Laxenburg am 10. April 2014
IACA- Konferenz in Laxenburg am 10. April 2014 Sehr geehrte Frau Stellvertretende Generalsekretärin des Europarates Frau Battaini-Dragoni! Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin von Bulgarien, Frau Popova!
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrMerkblatt. für Opfer einer Straftat
Merkblatt für Opfer einer Straftat Merkblatt für Opfer einer Straftat Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat? Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straf tat zu werden. Egal, ob es um einen
MehrStrafprozessrechtliche Aspekte des Lawinenunfalls. Maria Auckenthaler, Staatsanwaltschaft Innsbruck
Strafprozessrechtliche Aspekte des Lawinenunfalls Maria Auckenthaler, Staatsanwaltschaft Innsbruck Allgemeines 9 Alpine Einsatzgruppen in Tirol (Bezirke) Polizeibeamte mit Alpinausbildung Alpinreferat
MehrArtikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
MehrRundschreiben Nr. 4: Weiterleitung von Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland bei fehlender schweizerischer Strafhoheit
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe KUS. BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Schweiz A-Post An die schweizerischen Rechtshilfe-
Mehr- VJ-seitig wird der elektronische Workflow durch Schritte und Anhangsarten unterstützt.
Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass BMJ 604000S/10/IV3/11 Genehmigungsdatum 28.11.2011 Inkrafttretensdatum 03.12.2011 Titel Erlass vom 28. November 2011 über die
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 9. Juli 2007 Teil I 44. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007) (NR: GP XXIII RV 81 AB 122
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Zwischenprüfung 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zwischenprüfung 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund
Mehr685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 2 685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
Mehrc) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
SP7: Strafrechtspraxis II Materielles Strafrecht 13.10.2015 1 242 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme 2. Subjektiver
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen
MehrIII IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
L 81/24 Amtsblatt der Europäischen Union 27.3.2009 III (In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte) IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrKurztitel Strafprozeßordnung 1975 Fundstelle BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006. Außerkrafttretedatum BG.
Bl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch Bl. I Nr. 102/2006 185 20070101 20071231 185. Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten.
MehrMilitärstrafprozess. (MStP) Änderung vom. Vorentwurf. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Militärstrafprozess Vorentwurf (MStP) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1 und
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrLeitsätze: Zum Umfang der Auslagenerstattung:
Leitsätze: Zum Umfang der Auslagenerstattung: 1. Aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK (Anspruch eines sprachunkundigen Beschuldigten auf Dolmetscherunterstützung
MehrEntscheid vom 19. August 2005 Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2005.21 Entscheid vom 19. August 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 PD Dr. Stefan Heimgartner Lektion Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Einstiegsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen,
MehrVorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)
Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren aa) Grundlagen und Überblick bb) Untersuchungshaft 112 ff. StPO (a) Materielle Voraussetzungen
MehrIntensivtäterkonzept der Staatsanwaltschaft Aachen. Die Ausgangslage vor Einführung des Intensivtäterkonzeptes
Intensivtäterkonzept der Staatsanwaltschaft Aachen Die Ausgangslage vor Einführung des Intensivtäterkonzeptes bei der Polizei: Die Fälle werden von unterschiedlichen Sachbearbeiterin in unterschiedlichen
MehrRatifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz
Istanbul-Konvention Bedeutung für die Schweiz Juristinnen Schweiz - 30. November 2015, Zürich Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung 11. September
MehrVL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer
VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Beschuldigter 48-56 Definition Konkreter Tatverdacht Ermittlung oder Ausübung von Zwang Angeklagter nach Anklageerhebung Rechte des Beschuldigten 49 Sowohl
MehrÜberstellung von Strafgefangenen nach Deutschland
Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen
MehrVersetzung, Suspendierung und Entlassung von Polizeibeamten bei Pflichtverletzung oder bei unverschuldeter Schädigung Dritter
Versetzung, Suspendierung und Entlassung von Polizeibeamten bei Pflichtverletzung oder bei unverschuldeter Schädigung Dritter - Ausarbeitung - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-233/07 Wissenschaftliche Dienste
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS Drucksache 14/5522
Deutscher Bundestag Drucksache 14/5687 14. Wahlperiode 28. 03. 2001 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS Drucksache 14/5522 Straf- und
Mehr4 Die Gerichtszuständigkeit und -organisation
Das Amtsgericht 4 I 1 XIII. Der Grundsatz des fairen Verfahrens (fair trial) In zunehmendem Maße greifen Rspr. und Lit. zur Begründung von Rechten und Pflichten der am Strafverfahren Beteiligten direkt
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1548 6. Wahlperiode 19.02.2013. Entwicklung der Steuerstrafsachen in Mecklenburg-Vorpommern
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1548 6. Wahlperiode 19.02.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Steuerstrafsachen in Mecklenburg-Vorpommern
Mehr1. Wie viele Intensiv- und Schwellentäter gab es in Bremen und Bremerhaven jeweils zum Stichtag in den Jahren 2008 bis 2011?
Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Intensiv- und Schwellentäter gab es in Bremen und Bremerhaven jeweils zum Stichtag 31.12. in den en 2008 bis 2011? Antwort zu Frage 1: Bei
MehrEuropäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen
Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen Julia Victoria Pörschke Julia Victoria Pörschke Europäisches
Mehr565/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
565/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 565/AB XXIII. GP Eingelangt am 22.05.2007 BM für Justiz Anfragebeantwortung DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ BMJ-Pr7000/0035-Pr 1/2007 An die Frau Präsidentin
MehrVom 30. September 2010
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrSchweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische
MehrDie Staatsanwaltschaft. kann man zum Richteramtsanwärter ernannt
JURISTISCHE BERUFE In Österreich gibt es rund 210 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die Staatsanwaltschaft Staatsanwälte sind nicht nur öffentliche Ankläger bei Hauptverhandlungen in Strafgerichten.
MehrS t e l l u n g n a h m e
An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Wien, am 14.06.2008 Betrifft: Entwurf für ein 2. Gewaltschutzgesetz Begutachtungsverfahren Bezug: BMJ-B12.101/0002-I 5/2008 Zum Entwurf eines
MehrTatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO
Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen
MehrBeweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit
Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 47/13w 2 15 Os 47/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/2009 1 Lösungsvorschlag Fall 1 I. I. Strafbarkeit des A wegen Erhebens des Aschenbechers in Richtung des W 1) Versuchte Körperverletzung,
Mehr263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 5 263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz
MehrStandardisierungsvertrag
BMJ Berlin, den 2. Dezember 2011 Standardisierungsvertrag Zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), vertreten durch Frau Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und dem DRSC
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I 87. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung (NR: GP XXIV RV
MehrRichtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
MehrÜbereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des
MehrBeschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2015.8 Beschluss vom
MehrSDG-Liste. Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz.
SDG-Liste Ediktsdatei, SDG-Liste, Insolvenzverwalterliste u.a. Mai 2005 Mag. Christian Gesek RR Peter Frank Bundesministerium für Justiz SDG-Liste Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrDer Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB)
Geldwäsche sche-tagung Der Straftatbestand der Geldwäscherei Geldwäschebek schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann 1 Norm: 165 StGB Deliktskatalog: Verbrechen: eine vorsätzliche
Mehr15349/16 gha/jc 1 DG D 2A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Dezember 2016 (OR. en) 15349/16 JUSTCIV 318 EJUSTICE 213 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 8. Dezember 2016 Empfänger: Delegationen
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof
MehrBeschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
MehrRichtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im DEB- Spielbetrieb
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im DEB- Spielbetrieb Präambel Um die Sicherheit und Ordnung bei Spielen der zum Bereich des Deutschen Eishockey- Bundes e.v. (DEB) gehörenden
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrDie einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
MehrEurojust - Europäisches Organ zur Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit
Eurojust - Europäisches Organ zur Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit Inhalt 1. Wer oder was ist Eurojust? I. Entstehung II. Standort 2. Aufbau I. Struktur II. Mitglieder III. Ziele IV. Zuständigkeiten
Mehr56. Sitzung des Rechtsausschusses am 13. April 2016
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Seite r von 1 Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen
Mehr