Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

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1 Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Die zentrale Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) am Sitz des Oberlandesgerichts Wien hat mit 1. Jänner 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die Aufgaben der KStA liegen gemäß 2a StAG in der Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Zuständigkeit Ihre Zuständigkeit umfasst die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen der in 20a StPO genannten, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts ( 30 StPO), unterliegender Straftaten, wobei 153a StGB als explizit genannte Ausnahme zu sehen ist. Eine Überschreitung des Höchstmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe nach 39 StGB ist jedenfalls zu berücksichtigen. Alle anderen allgemeinen Delikte begründen eine Zuständigkeit der KStA nur dann, wenn sie nach 313 StGB qualifiziert sind (also unter Ausnützung der Amtsstellung begangen wurden) und durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre. Im Übrigen ist die KStA zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der obgenannten Straftaten betroffen sind. Nach der Übergangsbestimmung des 516 Abs. 1b StPO gelten die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA nur für die Verfolgung von solchen Taten, die nach dem begangen wurden oder über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt begangen werden. 1

2 Zusammenhang von Strafverfahren Die KStA hat gemäß 28a Abs. 1 StPO in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den 26 und 27 StPO vorzugehen. Das bedeutet, dass die KStA grundsätzlich das Ermittlungsverfahren gemeinsam führt, wenn ein im Sinne des 20a StPO Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtig ist oder mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind ( 12 StGB). Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen auch im Sinne des 20a StPO verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Des Weiteren zieht sie bei Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter gemäß 20a StPO grundsätzlich auch das Verfahren gegen Beteiligte ( 12 StGB) an sich. Die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren auf Grund eines Zusammenhangs mit einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenenoder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre ( 26 Abs. 2 StPO), wird auch im Fall eines Verdachts einer in 20a StPO erwähnten Tat nicht durchbrochen. Dies ist so zu verstehen, dass eine andere Staatsanwaltschaft, die bereits eine Straftat behandelt, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre ( 26 Abs. 2 StPO), auch im Fall des Zusammenhangs mit einem unter eine geringere Strafdrohung fallenden Korruptionsdelikt zuständig bleiben und nicht mit Abtretung an die KStA vorgehen soll. Gleiches gilt für den Bereich der Kriminalpolizei: Fällt ein Strafverfahren neu an, dem neben einer allgemeinen Verdachtslage von Straftaten, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, auch irgendein Delikt im Sinne des 20a StPO zu Grunde liegt, so ist zunächst jedenfalls der KStA zu berichten. Im Übrigen soll eine Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer in 20a StPO genannten Straftat Kenntnis erlangt, jedoch unter Beachtung des Vorrangs der sachlichen Zuständigkeit der KStA das Verfahren an die Korruptionsstaatsanwaltschaft abzutreten, wobei dringende und unaufschiebbare Ermittlungsschritte stets von der zuvorkommenden Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind. Grundsätzlich soll die KStA zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die in ihre 2

3 Zuständigkeit fallenden Verfahren übernehmen, kann jedoch im Übrigen genauso Strafverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen im Sinne des 27 StPO trennen. Die KStA kann gemäß 28a Abs. 2 StPO etwa aus Kapazitätsgründen oder zur Vermeidung einer Überlastung mit Bagatellfällen - Strafverfahren an die sonst nach den Bestimmungen der 25 und 26 StPO zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Damit soll eine Entlastung der spezialisierten Fachkräfte bei der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung und im Einzelfall eine Leitung des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts, das auch für das Hauptverfahren zuständig wäre, erreicht werden. Dies gilt primär für das Ermittlungs-, aber auch für das Haupt 1 - und Rechtsmittelverfahren, wobei die bloße Sitzungsvertretung bzw. Vertretung vor dem Oberlandesgericht durch die am Sitz des Gerichts befindliche (Ober-)Staatsanwaltschaft auch ohne Abtretung des gesamten Verfahrens gemäß 100a Abs. 2 StPO erfolgen kann. Demnach kann die KStA aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die KStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten 2. Im Falle der Übertragung eines Strafverfahrens kann die KStA die Staatsanwaltschaft oder Oberstaatsanwaltschaft, an die das Verfahren abgetreten wurde, ersuchen, ihr über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten. Diese über Ersuchen geltend zu machende Berichtspflicht soll insbesondere auch der weiterführenden statistischen Verarbeitung von Daten und der Ermöglichung eines Überblicks über die von der KStA eingeleiteten und geführten Strafverfahren dienen. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in 25 Abs. 5 und 6 oder 26 StPO geregelten Fälle hervorkommt. Besteht an der Verfolgung einer in 20a StPO bezeichneten Straftat allerdings ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten, so bleibt die 1 Etwa nach Einbringen der Anklage beim örtlich zuständigen Landesgericht 2 Gerade durch die bundesweite Zuständigkeit wird die KStA im Verhältnis zu anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden das Institut der Amts- und Rechtshilfe öfter in Anspruch nehmen. 3

4 KStA jedenfalls bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens zuständig. Im Falle der Übertragung von Strafverfahren hat die KStA das Gericht (sofern involviert), die Kriminalpolizei, das Opfer und den Beschuldigten zu verständigen. Im Falle des Ersuchens an eine andere Staatsanwaltschaft, einzelne Amtshandlungen (Sitzungsvertretungen) vor Gericht zu übernehmen, hat eine entsprechende Verständigung auch an das Gericht zu ergehen. Das Gericht hat in beiden Fällen seine Ladungen an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Berichte der KStA Die KStA hat der Bundesministerin für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen (vergangenen) Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen des StAG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus erst vor der Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß 8 Abs. 3 zweiter Satz StAG zu berichten hat 3. Berichte der Kriminalpolizei Gemäß 100a Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei der KStA über jeden Verdacht einer im 20a StPO erwähnten Straftat gemäß 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten. Das bedeutet, dass sie wie allgemein sonst im Falle des Verdachts eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer Straftat von besonderem öffentlichem Interesse schon zu Beginn des Verfahrens einen Anfallsbericht zu erstatten hat. Damit soll auch im Ermittlungsstadium jeder Anschein einer 3 Vgl. Punkt A des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz über die Neuregelung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten vom 23. Jänner 2009, BMJ-D22/0001-IV 2/

5 befangenen Amtsausübung vermieden und die KStA rasch in die Lage versetzt werden, das Erforderliche zu veranlassen. Für die berichtende kriminalpolizeiliche Dienststelle bleibt sodann auch die KStA die Leiterin des Ermittlungsverfahrens, solange sie das Verfahren nicht an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft überträgt, wovon die KStA auch die fallführende Polizeidienststelle zu verständigen hat. Die Berichtsübermittlung an die KStA soll nach den allgemeinen Grundsätzen (Ausnahme bei hoher Dringlichkeit, Haft und vertraulichen bzw. sensiblen Causen) primär im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) erfolgen. Rufbereitschaft und Journaldienst Solange die KStA über eingeschränkte personelle Kapazitäten verfügt, werden Rufbereitschaft und Journaldienst für in 20a StPO erwähnte Straftaten in sinngemäßer Anwendung des 6a Abs. 1 StAG ( kleinere Staatsanwaltschaften ) bei neu anfallende Strafverfahren von der jeweils sonst nach den Bestimmungen der 25 und 26 StPO zuständigen Staatsanwaltschaft übernommen. Für bereits anhängige Strafverfahren ist vorläufig der Rufbereitschafts- und Journaldienst der Staatsanwaltschaft Wien zuständig, wobei die Kriminalpolizei zunächst die Herstellung eine Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Sachbearbeiterin/dem jeweiligen Sachbearbeiter der KStA zu versuchen hat. Die Aufnahme des eigenen Rufbereitschafts- und Journaldienstes der KStA wird unter einem mit den entsprechenden Kontaktdaten seinerzeit bekannt gegeben werden. Kontaktdaten Die Kontaktdaten der Korruptionsstaatsanwaltschaft lauten: Universitätsstraße Wien Tel.: 01/ Fax: 01/52152/ KStA.Leitung@justiz.gv.at (BMJ-L /0004-II 3/2009) 5

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