Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis

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1 VG Bayreuth, Urteil v B 1 K Titel: Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis Normenketten: FeV 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 30, 38 RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 1, Art. 9 GG Art. 3 ZPO 418 Abs. 1, Abs. 2 RL 2006/126/EG Art. 13 Abs. 2 Leitsätze: 1 Bei der Frage der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen. (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Beweisregel des 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei ausländischen Urkunden ein. (redaktioneller Leitsatz) 3 Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinne von 418 Abs. 1 ZPO ivm 98 VwGO erbracht. (redaktioneller Leitsatz) 4 Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes für mindestens sechs Monate stellt ein zumindest sachgerechtes Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis dar. (redaktioneller Leitsatz) 5 Auch ein juristischer Laie konnte sich nicht der Einsicht verschließen, dass es vom internationalen Recht unter Umständen nicht gebilligt werden würde, wenn ein Staat einem ausländischen Staatsangehörigen eine auch für dessen Heimatland Geltung beanspruchende Fahrerlaubnis erteilt, obwohl sich der Ausländer nur ganz vorübergehend und allein zum Zweck des Erwerbs einer solchen Berechtigung in den ausstellenden Staat begibt. Schutzwürdiges Vertrauen konnte unter diesen Umständen nicht entstehen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umtausch einer unter der Geltung der Richtlinie 91/439/EWG unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis (verneint), Fahreignung, Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Umschreibung, Führerscheintourist, Wohnsitz, Vertrauensgrundsatz Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am geborene Kläger begehrt die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis.

2 2 In strafrechtlicher Hinsicht ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten: Wegen einer Tat vom wurde er wegen fahrlässigen Vollrausches (Fahrt mit einem Pkw, Blutalkoholkonzentration: 3,09 ) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ferner wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Wegen einer Tat vom (Fahrt mit einem Fahrrad, Blutalkoholkonzentration: 2,86 ) wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Wegen einer weiteren Tat vom (Fahrt mit einem Fahrrad, Blutalkoholkonzentration: 2,90 ) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Wegen einer Tat vom (Fahrt mit einem Fahrrad, Blutalkoholkonzentration: 3,07 ) wurde der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Der Kläger wurde wegen einer weiteren Tat vom (Fahrt mit einem Fahrrad, Blutalkoholkonzentration: 3,02 ) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Schließlich wurde der Kläger wegen einer weiteren Tat vom (Fahrt mit einem Fahrrad, Blutalkoholkonzentration: 2,84 ) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 3 Am beantragte der Kläger beim Landratsamt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Mit Schreiben vom teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass aufgrund der geschilderten Sachverhalte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Der Kläger wurde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Nach diversem Schriftverkehr mit dem Bevollmächtigten des Klägers warf dieser am die Frage auf, wie das Landratsamt gedenke, mit der im Jahre 2005 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers zu verfahren. Am legte der Kläger persönlich seinen tschechischen Führerschein beim Landratsamt vor. Aus einer in der Behördenakte enthaltenen Kopie ist ersichtlich, dass der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B am erworben hatte. Als Wohnort (Feld 8) ist auf der Vorderseite des tschechischen Führerscheins eingetragen. 4 Nach weiterem Schriftverkehr beantragte der Kläger mit Formblattantrag vom die Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis. Das Landratsamt hörte den Kläger am zur beabsichtigten Ablehnung seines Umschreibungsantrags an. Nachdem der Kläger um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten hatte, erließ das Landratsamt am den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem der Antrag auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis des Klägers abgelehnt wurde. 5 Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 FeV sei Voraussetzung für die Umschreibung, dass die umzuschreibende ausländische Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Ausweislich der Fahrerlaubnis sei der Wohnort mit zum Ausstellungszeitpunkt im Inland gewesen. Nach 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV berechtige eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der ordentliche Wohnsitz im Inland bestanden habe. Die Fahrerlaubnis sei unter Eintragung des deutschen Wohnortes erteilt worden. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach 28 Abs. 1 FeV gelte demnach nicht, wenn sich aus den Angaben im Führerschein selbst ergebe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Dies sei der Fall, wenn die deutsche Wohnanschrift in den ausländischen Führerschein eingetragen worden sei. Mangels fehlender Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland sei eine Umschreibung deshalb nicht möglich. 6

3 Am ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis lägen vor, 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV als Ausschlusstatbestand greife nicht ein, da der Kläger zwar einen Wohnsitz im Inland gehabt habe, zusätzlich aber ein Aufenthaltsort in Tschechien bestanden habe. Dies könne aber dahingestellt sein, da der Kläger vor dem Erlass der dritten Führerscheinrichtlinie im Jahr 2006 die ausländische Fahrerlaubnis erworben habe. Bis zum Erlass dieser Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, ausländische Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Die vor dem dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis dürfe aufgrund der genannten Richtlinie weder entzogen noch eingeschränkt werden. Auch die seitens des Amtsgerichts verhängte Sperrfrist stehe der Umschreibung nicht entgegen, da diese im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis bereits abgelaufen gewesen sei. 7 Mit Schriftsatz vom wurde ergänzend geltend gemacht, der Kläger könne seinen Wohnsitz in Tschechien nach der restriktiven Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht beweisen. Der nicht beweisbare Wohnsitz in Tschechien zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins berechtige den Beklagten aber nicht, die beantragte Umschreibung zu verweigern. Hingewiesen wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom (Az.: 10 S 2391/09). Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV führe wegen der Nichtbeachtung des in der entsprechenden Richtlinie fixierten Bestandsschutzes von Altfällen zu einer gemeinschaftswidrigen Schlechterstellung von Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis. Versagungsgründe nach 28 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 FeV lägen nicht vor, so dass die Umschreibung vorzunehmen sei. 8 Am wurde weiterführend vorgetragen, der Kläger könne sich unabhängig von seinem Wohnsitz auf den Bestandsschutz der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis berufen. Maßgeblich sei für ihn die damalige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewesen, die ihm als EU-Bürger eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt habe, dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch von Behörden und sonstigen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland habe anerkannt werden müssen. Die nachfolgende Diskussion z.b. in Medien in Deutschland könne nicht dazu führen, dass die dem Kläger erteilte Rechtsposition nachträglich entzogen werde. Im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis sei dem Kläger in keiner Weise bekannt oder bewusst gewesen, dass er unter zu missbilligenden Umständen seine Fahrerlaubnis erworben habe. Nachträgliche Änderungen der deutschen Rechtsprechung wie auch der des Europäischen Gerichtshofs führten in aller Regel nicht dazu, dass die einmal vorliegende Rechtsposition auch für die Zukunft aufgehoben werden könne. Dem Kläger sei im damaligen Zeitpunkt vor der Diskussion des Führerscheintourismus in keiner Weise bekannt gewesen, dass seine Rechtsposition ungesichert gewesen sei. Er habe sich auf das EU-Recht verlassen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es nicht maßgeblich sein könne für einen Bestandsschutz, ob der Führerscheintourist einen Wohnsitz im Ausland begründe oder sich nur zeitweilig ohne Anmeldung dort aufhalte, da damit eine Ungleichbehandlung der Führerscheintouristen erfolgen würde. Die Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte sei für den Kläger nicht überzeugend. Derjenige, der in der Vergangenheit als deutscher Staatsbürger einen Wohnsitz, auch Zweitwohnsitz, in Tschechien wegen eines dortigen Führerscheinerwerbs begründet habe, werde nach Jahren - nicht voraussehbar - rechtlich bessergestellt als derjenige, der sich in Tschechien ohne Begründung eines Wohnsitzes aufgehalten habe. Diese Ungleichbehandlung sei für den Kläger in keiner Weise nachvollziehbar. Dass Gerichte oder Normgeber für die Zukunft ihre Rechtsprechung oder Normen änderten, sei an der Tagesordnung. Der Kläger habe aber wie auch andere Führerscheintouristen im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs auf die damalige EU-Rechtslage und Rechtsprechung vertraut, sei es mit oder ohne Wohnsitz im Ausland. Er habe nicht davon ausgehen können, dass wegen nachträglicher Diskussionen in deutschen Medien sich die genannten Institutionen für die Zukunft veranlasst sehen würden, die bestehende rechtliche Situation zu ändern. Dies habe der deutsche Staatsbürger wie auch der gutgläubig handelnde Kläger nicht voraussehen können; die Wertung der Bayerischen Verwaltungsgerichte werde von ihm nicht geteilt. Die tschechische

4 Fahrerlaubnis sei dem Kläger wegen sogenannter Eignungsmängel nicht entzogen worden, so dass diese weiterhin Gültigkeit habe. 9 Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Landratsamts vom aufzuheben, 2. unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes vom den Beklagten zu verpflichten, die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis vorzunehmen, 3. hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen sei, werde der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von 418 ZPO i.v.m. 98 VwGO erbracht. Unstreitig sei in dem am ausgestellten tschechischen Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen gewesen. Nach 28 Abs. 1, 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV sei der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland nicht berechtigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich entschieden, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebe, dass derjenige Mitgliedsstaat, der den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in ein gleichwertiges Dokument umtausche, wie das mit dem erworbenen tschechischen Führerschein des Klägers geschehen sei, prüfen dürfe und ggf. sogar prüfen müsse, ob der vorgelegte ausländische EU-Führerschein gültig sei (B.v CS ). Mangels fehlender Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach 28 Abs. 1 FeV sei eine Umschreibung im Falle des Klägers nicht möglich. 12 Mit Schreiben vom und hat das Gericht die Beteiligten auf die vorläufige Einschätzung der Rechtslage hingewiesen. Insbesondere wurde auch darauf eingegangen, dass sich der Kläger wohl nicht auf einen Bestandsschutz berufen könne. Auch sei eine Beweisführung dahin, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland ( ) gehabt habe, in der vorliegenden Sache nicht angetreten worden; der Kläger habe vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe seinerzeit einen zusätzlichen Aufenthaltsort in Tschechien gehabt. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Umschreibung seiner am erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis noch

5 steht ihm der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. 15 In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen das Folgende auszuführen: 16 Rechtsgrundlage für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis ist 30 FeV. Der Wortlaut des 30 Abs. 1 FeV setzt für eine solche Umschreibung voraus, dass der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, der die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger ist zwar Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis, diese berechtigt ihn aber nicht, Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die fehlende Berechtigung des Klägers ergibt sich aus den Regelungen des 28 FeV. 17 Nach 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Sinne des 7 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt jedoch nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme für Studierende oder Schüler - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 18 Der Kläger hat seine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B am unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben und darf folglich von seiner Fahrerlaubnis im Inland kraft Gesetzes weder Gebrauch machen noch steht ihm ein Anspruch auf Umschreibung zu. 19 Der Kläger ist nicht berechtigt, auf der Basis seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, weil er im Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis am seinen ordentlichen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in der Tschechischen Republik innehatte. Der Wohnsitzverstoß ergibt sich in der vorliegenden Sache bereits aus dem dem Kläger ausgestellten tschechischen Führerschein, weil darin ein deutscher Wohnort eingetragen ist (vgl. BVerwG, U.v C NJW 2013, 487). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwei nebeneinander stehende Erkenntnisquellen herausgearbeitet, auf die sich ein Mitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern. Danach kann sich der Umstand, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist, aus den Angaben im Führerschein selbst ergeben oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom C- 467/10 - Akyüz - NJW 2012, 1314; U.v C-419/10 - Hofmann - DAR 2012, 319). Die Regelung in 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV steht hiermit in Einklang. 20 Die Eintragung eines in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ortes in Feld 8 des tschechischen Führerscheins des Klägers beweist, dass die dieses Dokument ausstellende tschechische Behörde selbst davon ausging, dass der Kläger damals in Deutschland wohnte. Nach gefestigter Rechtsprechung wird durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im

6 Sinne von 418 Abs. 1 ZPO i.v.m. 98 VwGO erbracht. Die Beweisregel des 418 Abs. 1 ZPO greift dabei auch bei ausländischen Urkunden ein. Aus 418 Abs. 2 ZPO i.v.m. 98 VwGO folgt allerdings, dass es dem Beteiligten, zu dessen Nachteil sich die Beweisregel des 418 Abs. 1 ZPO auswirkt, unbenommen bleibt, den Beweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache zu führen. 21 In der vorliegenden Sache bestreitet der Kläger nicht, dass er seinerzeit keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hatte. Die von ihm geltend gemachte rechtliche Unzulässigkeit einer Ungleichbehandlung von solchen Führerscheintouristen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien innegehabt hatte und denjenigen, die - wie der Kläger selbst - sich nur zeitweise zum Zwecke des Erwerbs der Fahrerlaubnis dort aufgehalten hatten, liegt nicht vor. Es ist vielmehr mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber an wesentlich unterschiedlich gelagerte Sachverhalte andere rechtliche Konsequenzen knüpft. Hier ist das Wohnsitzerfordernis in den entsprechenden europa- und nationalrechtlichen Grundlagen ausdrücklich verankert; von einer willkürlichen Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Konstellationen kann nicht ausgegangen werden, weil die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes für mindestens sechs Monate ein zumindest sachgerechtes Kriterium für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten darstellt. Vor dem Hintergrund der eindeutigen europarechtlichen Lage ist es darüber hinaus unerheblich, wie die nationale Rechtslage in Tschechien im Zeitpunkt des Erwerbs der dortigen Fahrerlaubnis durch den Kläger ausgestaltet war, denn es geht in der vorliegenden Sache nicht um die Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Tschechien. 22 Legt man zugrunde, dass das Wohnsitzerfordernis bereits in der Richtlinie 91/439/EWG ausdrücklich verankert war, so steht dem Kläger auch kein Vertrauensschutz dahin zur Seite, dass der Beklagte gehalten wäre, seine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis insoweit anzuerkennen, als ihm auch im Inland das Führen von Kraftfahrzeugen des Klasse B erlaubt werden müsse. 23 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger offenbar über längere Zeit mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat. Er konnte nämlich, soweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zeitweilig dazu zwang, auch solche ausländischen EU- Fahrerlaubnisse als für ihr Gebiet gültig anzuerkennen, die unter gewissen - missbilligten - Umständen erworben worden waren, nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass diese auf Dauer Bestand haben werde. Da die Problematik des sog. Führerscheintourismus seinerzeit in den Medien breit erörtert wurde und z.b. große Interessenverbände deutscher Kraftfahrer öffentlichkeitswirksam und in deutlichen Worten auf die Unzuträglichkeiten hingewiesen haben, die aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofes resultierten, musste der Kläger vielmehr damit rechnen, dass entweder der Europäische Gerichtshof selbst zu gegebener Zeit eine Korrektur seiner Rechtsprechung vornehmen könnte, oder dass der gemeinschaftsrechtliche Normgeber dieser Spruchpraxis den Boden entziehen würde, wie das mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Führerschein bereits in dem auf den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger folgenden Jahr geschehen ist. Dem Kläger musste folglich bewusst sein, dass die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland ungesichert war. Auch ein juristischer Laie konnte sich nicht der Einsicht verschließen, dass es vom internationalen Recht unter Umständen nicht gebilligt werden würde, wenn ein Staat einem ausländischen Staatsangehörigen eine auch für dessen Heimatland Geltung beanspruchende Fahrerlaubnis erteilt, obwohl sich der Ausländer nur ganz vorübergehend und allein zum Zweck des Erwerbs einer solchen Berechtigung in den ausstellenden Staat begibt (vgl. BayVGH, B.v CS ; s. ferner U.v B und nachfolgend BVerwG, B.v B juris). 24

7 Soweit der Kläger auf einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 21. Januar Az. 10 S 2391/09 - hingewiesen hat, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt erscheint bereits insoweit nicht vergleichbar, als der dortige Antragsteller seine Fahrerlaubnis (erst) am in der Tschechischen Republik erworben hatte. Soweit in dieser Entscheidung auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eingegangen wird, betrifft dies den Umtausch alter Führerscheine, die nicht dem EG-Muster entsprechen und auf der Grundlage der neuen europarechtlichen Regelungen keinen Einschränkungen unterworfen werden sollen. Dass der Kläger aus diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, bedarf keiner näheren Erläuterungen. 25 Die Klage wird daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO.

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