Orientierungsatz: Fahrerlaubnisentziehung; Mehrfachtäter; negative Gutachtensprognose zur Fahreignung; Bindung an strafgerichtliche Urteilsgründe

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: 3 Abs. 4 StVG 3 Abs. 4 StVG Orientierungsatz: Fahrerlaubnisentziehung; Mehrfachtäter; negative Gutachtensprognose zur Fahreignung; Bindung an strafgerichtliche Urteilsgründe Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Mehrfachtäter, negative Gutachtensprognose, Fahreignung, Regeltatbestand, Fehlverhalten Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der 1958 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E. Im Jahr 2008 war der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und alkoholisierter Verkehrsteilnahme zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem war ihm vom Strafgericht unter Verhängung einer Wiedererteilungssperre die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem er diese im Jahr 2002 wiedererlangt hatte, war er 2005 erneut - diesmal durch Strafbefehl wegen fünffachen Kfz-Gebrauchs ohne Haftpflichtversicherung - zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens. Nach zunächst negativem Ergebnis eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens, jedoch anschließender Vorlage einer

2 Teilnahmebescheinigung an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung war dem Kläger von der Behörde die Fahrerlaubnis belassen worden. Mit Urteil des Amtsgerichts... vom 21. Dezember 2010 war der Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und gegen ihn eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot verhängt worden. Das - abgekürzte - Urteil hatte hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf den vorangegangenen Strafbefehl verwiesen. Danach hatte der Kläger am 8. Juli 2010 unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einer unübersichtlichen leichten Rechtskurve trotz eines herannahenden Lkw einen Pkw überholt. In der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2010 hatte der Pkw-Fahrer seine ursprüngliche Aussage revidiert, dass der Überholvorgang in einer leichten Rechtskurve stattgefunden habe; die Straße sei eher gerade. Nach Durchführung eines Rechtsgesprächs hatte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und 3 Monate Fahrverbot für den Tatvorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs beantragt. Der Verteidiger des Klägers hatte sich dem Antrag der Staatsanwältin angeschlossen. Im Strafbefehl waren hingegen noch 90 Tagessätzen und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Wiedererteilungssperre von 10 Monaten verhängt worden. Im Strafurteil ist ausgeführt, dass der Kläger, obwohl er einen Regeltatbestand für den Entzug der Fahrerlaubnis verwirklicht habe, aufgrund der Gesamtumstände noch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Das daraufhin auf Veranlassung des Landratsamtes... (Landratsamt) vom Kläger vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 16. Mai 2011 zur Klärung der Frage, ob zu erwarten sei, ob der Kläger zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen werde, kam zu einer für den Kläger negativen Prognose. Bei ihm sei, insbesondere was den letzten Vorfall angehe, eine wenig offene und selbstkritische Darstellung zu erkennen. Er nehme die wesentlichen Fehler seines Verhaltens noch nicht wahr, was dafür spreche, dass bei ihm keine Einsicht in die erforderliche Verhaltensänderung vorhanden sei. Daher müsse angenommen werden, dass noch keine realistischen, umsetzbaren Verhaltensvorsätze gefasst worden seien. Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt mit Bescheid vom 27. September 2011 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheides) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2 und 3). Zudem ordnete es die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an (Nr. 4). Das Landratsamt begründete diese Fahrerlaubnisentziehung im Wesentlichen mit dem für den Kläger negativen Gutachtensergebnis, das für das Fehlen seiner Fahreignung spreche. Der Kläger ließ am 18. Oktober 2011 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt zuletzt, Nr. 1 des Bescheides des Beklagten vom 27. September 2011 aufzuheben. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, dass seine Strafverurteilung zu Unrecht erfolgt sei, da er unschuldig sei. Dies habe er im Strafverfahren stets beteuert. Er habe vor den Ermittlungen gegen ihn den Fahrer des Pkw wegen Nötigung (Erhöhung der Geschwindigkeit während des Überholvorgangs) angezeigt. Wegen dieser Geschwindigkeitserhöhung habe der Überholvorgang länger gedauert; nur so sei es zu der Gefahr gekommen. Er habe daher einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt. Es lägen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafverfahren vor. Da das medizinisch-psychologische Gutachten von den Feststellungen im Strafbefehl ausgegangen sei, könne auch dieses keinen Bestand haben. Er habe bei der Untersuchung nichts anderes getan, als mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich das Tatgeschehen trotz Verurteilung anders abgespielt habe. Er habe das im Strafverfahren ausgesprochene Fahrverbot akzeptiert, ohne die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen zu kennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

3 Das Amtsgericht Rosenheim hatte am 25. Oktober 2011 den Wiederaufnahmeantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es lägen keine Wiederaufnahmegründe vor. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zum Landgericht... war dort am 21. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen worden. Ein Antrag des Klägers nach 80 Abs. 5 VwGO war vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 (M 1 S ) abgelehnt worden, unter anderem mit der Begründung, das Gutachten vom 16. Mai 2011 sei schlüssig und werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gutachterin hinsichtlich der Straftat vom 8. Juli 2010 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Kläger müsse das strafgerichtliche Urteil im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Einschätzung der Gutachterin beruhe auch auf den Straftaten, die zu den Verurteilungen von 2000 bzw geführt hätten, sowie auf dem Eindruck seiner Gesamtpersönlichkeit. Eine Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss war vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2012 (11 CS ) als unzulässig verworfen worden, da die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist genügend begründet worden sei. Die verspätet genannten Beschwerdegründe wären im Übrigen auch inhaltlich nicht durchgreifend. Der Verurteilung von 2010 liege erkennbar eine Verabredung der am Strafprozess Beteiligten zugrunde. Offensichtlich habe sich der Verteidiger des Klägers mit der staatsanwaltschaftlich beantragten Verurteilung einverstanden erklärt. Zudem sei es nicht naheliegend, anzunehmen, dass die vom Kläger am 8. Juli 2010 Überholten selbst beschleunigt hätten, da diese zu diesem Zeitpunkt unmittelbar hinter einer Kolonne - angeführt von einem Traktor mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h - gefahren seien. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte am 21. Dezember 2011, er habe beim Landgericht... beantragt, dass dem Kläger rechtliches Gehör gewährt und unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25. Oktober 2011 das Wiederaufnahmeverfahren wieder aufgenommen werde. Mit eigenem Schreiben vom 29. Juli 2012 teilte der Kläger dem Gericht unter anderem mit, er sei nach wie vor der Auffassung, dass er zu Unrecht im Jahre 2010 verurteilt worden sei. Die polizeilichen Ermittlungen seien schlampig gewesen, die Justiz habe kein Interesse an der Wahrheitsfindung, Zeugen hätten falsch ausgesagt. Er habe im August 2011 zur Nachbesserung des aus seiner Sicht unzutreffenden Gutachtensergebnisses vom 16. Mai 2011 nochmals die Gutachtensstelle aufgesucht, doch habe dieser Nachbesserungsversuch erneut zu einem vernichtenden Urteil geführt. Dem Gutachter habe er dann mitgeteilt, dass dessen schriftliche Bemerkungen an Arroganz, Ignoranz und Selbstschutz nicht zu übertreffen seien. Seinem Schreiben legte der Kläger ein Schreiben der Gutachtensstelle vom 23. August 2011 bei. Darin wird unter anderem ausgeführt: Im Gespräch am 22. August 2011 führten Sie aus, dass das Gutachten nur wegen dem Vorfall vom 8. Juli 2010 bzw. wegen abweichenden Darstellungen darüber negativ geworden sei. Im Gespräch vom 22. August 2011 und in Ihrem Schreiben schildern Sie den Vorfall vom 8. Juli 2010 aus Ihrer Sicht. Ihre Äußerungen weichen von den aktenkundigen Darstellungen (z. B. es wurde Ihnen eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs mit Beleidigung angelastet) allerdings ab. Allgemein sind abweichende Darstellungen nicht geeignet, eine selbstkritische Aufarbeitung der früheren Geschehnisse bestätigen zu können. Eine selbstkritische Aufarbeitung der Vorgeschichte ist allerdings nach den Beurteilungskriterien unabdingbare Voraussetzung zur Erstellung einer positiven Verhaltensprognose. Selbst wenn man den Vorfall vom 8. Juli 2010 unberücksichtigt ließe, ergaben sich in der Begutachtung anderweitige Bedenken. Bei einer weiteren früheren Verkehrsauffälligkeit wurde in der Begutachtung eine Tendenz zur Selbstentlastung festgestellt. Als problematisch bewertet werden musste auch die rückblickende Selbsteinschätzung als Kraftfahrer. Nach neutraler Bewertung muss festgestellt werden, dass die Begutachtung gemäß den entsprechenden Richtlinien durchgeführt und die Befunde ordnungsgemäß bewertet wurden. Das Gutachten ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und in sich stimmig. Eine Abänderung oder Ergebniskorrektur können wir auch aufgrund Ihrer Einwendungen nicht vornehmen.

4 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2011 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Nr. 1 des Bescheides des Beklagten vom 27. September 2011, wonach dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 16. Mai 2011 in Verbindung mit dem Schreiben der Gutachtensstelle vom 23. August 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger derzeit die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt, weil zu erwarten ist, dass er auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wird. Das in sich schlüssige Gutachten legt nachvollziehbar dar, dass der Kläger sein Fehlverhalten noch nicht ausreichend wahrnimmt und reflektiert hat, da er nicht in der Lage ist, gemachte Fehler offen zuzugeben. Wenn eigenes schwerwiegendes Fehlverhalten im Bewusstsein nicht präsent ist, so spricht dieses gegen das Vorhandensein einer Einsicht in die erforderliche Verhaltensänderung. Die Gutachterin hat weiterhin überzeugend dargestellt, dass der Antragsteller bei seinen Schilderungen eher einen Opferstandpunkt einnimmt und sein Fehlverhalten mit widrigen Begleitumständen erklärt. Insgesamt ist aus dem Gutachten nachvollziehbar, dass bei dem Mangel an selbstkritischer Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten die Voraussetzungen für einen Lernprozess hin zu einem normorientierten, sozial angepassten und verantwortungsbewussten Verhalten noch nicht gegeben sind. Der Antragsteller hat noch nicht erkannt, dass die berechtigten Belange anderer Verkehrsteilnehmer bisher nur wenig Beachtung in seinem Verhalten gefunden haben. Die Prognose der Gutachterin, dass deshalb mit weiteren Verkehrsauffälligkeiten zu rechnen ist, ist vor diesem Hintergrund folgerichtig. 2. Ob die Gutachterin hinsichtlich der Straftat vom 8. Juli 2010 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ist für die Bewertung der von ihr abgegebenen Prognose insofern unerheblich, als die Gutachtensstelle in der vom Kläger dem Gericht vorgelegten Stellungnahme vom 23. August 2011 zu seinem Nachbesserungsbegehren unmissverständlich darauf hinweist, dass sie auch dann an ihrem Untersuchungsergebnis festhält, wenn man den Vorfall vom 8. Juli 2010 unberücksichtigt lässt. Die Tendenz der Selbstentlastung sei auffällig, die Selbsteinschätzung des Klägers problematisch. Diese weitere - für den Kläger erneut ungünstige - Aussage der Gutachtensstelle ist für das Gericht auch deshalb schlüssig, weil es diesen Eindruck durch den Inhalt des mehrseitigen Schreibens an das Gericht vom 29. Juli 2012 bestätigt sieht. Aus diesem, vom Kläger augenscheinlich selbst verfassten Schreiben ergibt sich deutlich seine Auffassung, die gutachterliche, behördliche, staatsanwaltschaftliche sowie gerichtliche Einschätzung seiner Persönlichkeit und Fahrgeeignetheit beruhe allein auf einer - durch angebliche Falschaussagen von Zeugen verursachte - unrichtigen Strafverurteilung aus dem Jahr Der Kläger kann oder will nicht wahrhaben, dass diese Einschätzung jedoch nicht allein von dieser strafgerichtlichen Sanktion getragen wird, sondern auf einer Bewertung seines gesamten bisherigen fahreignungsbezogenen Verhaltens in der Öffentlichkeit. Neben dem bereits erwähnten Schreiben des Klägers an das Gericht vom 29. Juli 2012 ergibt sich die für ihn sehr ungünstige Bewertung seiner Fähigkeit zur rückblickenden Selbsteinschätzung nicht zuletzt auch aus seinen Äußerungen gegenüber den von ihm angeschriebenen Bundes- und Landesministern (Bl. 130 ff., 222 ff. der Behördenakte - BA), Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde (Bl. 202 ff. BA), Amtsrichtern (Bl. 250 ff. BA) sowie Mitarbeitern der Gutachtensstelle (Bl. 236 ff. der Gerichtsakte - GA).

5 3. Zu den vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen Einwänden, das Strafurteil von 2010 enthalte nur abgekürzte Urteilsgründe, die jedoch für eine Fahreignung des Klägers sprächen und an die die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gebunden sei, ist zunächst auf die Ausführungen in den verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlüssen vom 16. Dezember 2011 (S. 11 des Beschlussabdrucks) und vom 27. März 2012 (S. 9 des Beschlussabdrucks) zu verweisen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Ergebnis des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils von 2010 in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Wiederaufnahmeantrag des Klägers abgelehnt wurde. Wenn sich der Kläger in einem strafgerichtlichen Prozess auf eine Vereinbarung zur Reduzierung des ursprünglich im Strafbefehl enthaltenen Strafmaßes einlässt, muss er auch die Folgen dieser Verabredung akzeptieren, also auch die abgekürzte Urteilsform nach 267 Abs. 4 StPO. Die Bindungswirkung des 3 Abs. 4 StVG ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen eines Verfahrens zur Fahrerlaubnisentziehung in bestimmter Weise nicht zum Nachteil des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines diesen Fahrerlaubnisinhaber betreffenden Strafurteils (oder Strafbefehls) abweichen. Will diese Behörde einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren war, so kann das Landratsamt zum Nachteil des Klägers vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Fahren von Kraftfahrzeugen bezieht. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung aber nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht. Die Bindungswirkung nach 3 Abs. 4 StVG tritt nur dann ein, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Dagegen entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (VGH Baden- Württemberg v S 256/10 mit Verweis auf BVerwG v BVerwGE 80, 43 und v B juris Rdnr. 3). Eine Beurteilung der Fahreignung des Klägers ist in den Urteilsgründen des Amtsgerichts... von 2010 jedoch nach Auffassung der Kammer gerade nicht enthalten. Dort ist lediglich ausgeführt, dass der Kläger, obwohl er einen Regeltatbestand für den Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne von 69 StGB verwirklicht habe, aufgrund der Gesamtumstände noch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, was aus seinem Geständnis und dem Fehlen eines tatsächlichen Schadenseintritts resultiere. Abgesehen davon, dass der Kläger seit Ergehen dieses Strafurteils in vielfältiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er ein solches eigenes Geständnis gerade nicht akzeptiert, liegt nach Auffassung der Kammer in diesen strafgerichtlichen Aussagen keine eigenständige Beurteilung der Fahrerlaubnis des Klägers durch das Strafgericht. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn die Ausführungen umfassender ausgefallen wären und insbesondere auch die früheren Straftaten des Klägers in die Beurteilung mit einbezogen worden wäre. Deshalb kann die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn eine Gutachterstelle nach Ergehen dieses Strafurteils unter Einbeziehung aller Umstände zu einem entsprechend negativen Untersuchungsergebnis kommt und dieses Ergebnis ausdrücklich auch für den Fall aufrecht erhält, dass man den Vorfall vom 8. Juli 2010 beiseite lässt, von einer Fahrungeeignetheit des Klägers ausgeht, ohne sich von der Bindungswirkung des 3 Abs. 4 StVG hieran gehindert zu sehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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