BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
|
|
- Britta Sauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 6.12 TDG N 1 WL 1/12 In der Disziplinarsache des Herrn Stabsfeldwebel,, - Verteidiger: Rechtsanwalt, - hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 29. Oktober 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
2 - 2 - Gründe: I 1 Der Soldat wurde durch Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. November 2007 (N 1 VL 16/07) wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Soldat nahm seine dagegen eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung zurück, sodass das Urteil des Truppendienstgerichts am 7. April 2008 rechtskräftig wurde. 2 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hatte in der Hauptverhandlung erster Instanz am 7. November 2007 u.a. Leutnant d. G. als Zeuge ausgesagt. Dieser war als Personaloffizier und Leiter der S 1-Abteilung des Deutschen Anteils des Fernmeldebataillons I./Deutsch-Niederländisches Korps in E. für die Personalangelegenheiten der Angehörigen des Bataillons verantwortlich. 3 Mit Schreiben vom 9. September 2010 erstattete der Soldat gegen Leutnant d. G. Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage, Urkundenunterdrückung und Verleumdung und warf ihm vor, in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 7. November 2007 wahrheitswidrig bestritten zu haben, Antragsunterlagen zu einem Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten bezüglich Oberfeldwebel Sch. erhalten und solche Antragsunterlagen mit mir besprochen zu haben. 4 Unter dem 23. März 2011 legte der Soldat gemäß 172 Abs. 1 StPO Beschwerde gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft M. vom 10. März 2011 ein, mit dem die Staatsanwaltschaft nach Angabe des Soldaten das Verfahren gemäß 170 Abs. 2 StPO einstellen wollte. Mit Schreiben vom 30. November 2011 teilte die Staatsanwaltschaft M. dem Soldaten mit, dass sie das Ermittlungsverfahren gegen Herrn d. G. gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt habe. Der Beschuldigte sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und es könne erwartet werden, dass er durch das bisherige Verfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt sei. Unter diesen Umständen wäre das Verschulden als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe
3 - 3 - nicht. In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2011 sind in dem Formblatt zur Einstellung gemäß 153 Abs. 1 StPO als weitere Gründe handschriftlich ergänzt: Wegen des langen Zeitablaufs sind gesicherte Erkenntnisse nicht mehr zu erwarten. 5 Am 27. Februar 2012 beantragte der Soldat beim Truppendienstgericht Nord gemäß 131 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe erst mit der abschließenden Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft positiv erfahren, dass auch die Staatsanwaltschaft von einer uneidlichen Falschaussage des Zeugen d. G. ausgegangen sei, denn sonst hätte eine Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO erfolgen müssen. Das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. November 2007 beruhe im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen d. G.. 6 Mit Beschluss vom 11. September 2012 hat das Truppendienstgericht den Antrag als unzulässig verworfen. Die Voraussetzungen des 129 Abs. 3 WDO seien nicht gegeben. Weder sei der Zeuge d. G. wegen einer Falschaussage rechtskräftig verurteilt worden, noch hätten andere Gründe als ein Mangel an Beweisen die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens gehindert. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass gerade auch die durch den langen Zeitablauf ungünstige Beweissituation mit der Grund gewesen sei, das Verfahren gemäß 153 StPO einzustellen. Da für 153 StPO eine hypothetische Betrachtung ausreichend sei, sei nicht erwiesen, dass die Staatsanwaltschaft den Zeugen d. G. für einer uneidlichen Aussage überführt hielt. 7 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Soldaten, mit der er sich gegen die Annahme des Truppendienstgerichts wendet, die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Zeugen d. G. seien ausschließlich wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden. Vielmehr sei dies wegen der angenommenen geringen Schuld des Zeugen erfolgt. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Mangels an Beweisen dürfe nicht nach 153 StPO erfolgen, sondern hätte gemäß 170 Abs. 2 StPO erfolgen müssen.
4 - 4-8 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt tritt der Beschwerde entgegen. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft stelle inhaltlich keine Feststellung im Sinne des 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO dar, dass die Entscheidung des Truppendienstgerichts im gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten auf einer uneidlichen falschen Aussage beruhe. Eine solche Feststellung könne der Einstellung nach 153 StPO nicht beigemessen werden. Im Übrigen sei der Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unzulässig, weil der Soldat dieses Gestaltungsmittel missbräuchlich in Anspruch nehme. Im Übrigen seien auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht gegeben. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Truppendienstgerichts Nord - N 1 WL 1/12 - und die Akten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - Truppendienstgericht Nord N 1 VL 16/07 und BVerwG 2 WD Bezug genommen. II 10 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Truppendienstgericht hat den Wiederaufnahmeantrag des Soldaten zu Recht als unzulässig verworfen. 11 Die Tatbestandsmerkmale des allein als Wiederaufnahmegrund in Betracht kommenden 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO liegen schon nicht vor. Danach ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens, dass das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder - hier nach Ansicht des Soldaten einschlägig - auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht. Ein Urteil beruht nur dann auf dem falschen Beweismittel, wenn das Gericht sich für seine Entscheidung über die Tat-, Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt und es verwertet hat (vgl. Dau, WDO, 6. Aufl. 2013,
5 Rn 13). Das ist mit der vom Soldaten für falsch gehaltenen Aussage des Zeugen d. G. nicht der Fall. 12 Der Soldat geht davon aus, der damalige Leutnant d. G. habe als Zeuge ausgesagt, dass er zu keinem Zeitpunkt Antragsunterlagen zu einem Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten bezüglich Herrn Oberfeldwebel Sch. durch den Soldaten erhalten habe. Er habe solche Antragsunterlagen auch nicht mit dem Soldaten besprochen. Diese Aussage habe das Gericht davon überzeugt, dass er den formlosen Antrag des Oberfeldwebels Sch. vernichtet haben müsste. 13 Dieser Vortrag gibt die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen truppendienstgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen den Soldaten unzutreffend wieder. Die Frage, ob und welche Anträge oder Unterlagen der Zeuge d. G. erhalten hatte - was Gegenstand des vom Soldaten initiierten und von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens war - hat in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden und für die Entscheidung der Kammer offenkundig keine Rolle gespielt. Vielmehr hat das Truppendienstgericht die Aussage des Zeugen d. G. nur für die Feststellung verwendet, dass sich der Soldat bei diesem Zeugen als damaligen S 1-Offizier des Fernmeldebataillons erkundigt hatte, wie zu verfahren sei, wenn ein Soldat einen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten stelle und die Voraussetzungen nicht erfülle. Der Zeuge hätte ihn insoweit auf die Mitteilung der Stammdienststelle des Heeres hingewiesen. 14 Die Feststellung, dass der Soldat den Antrag des Oberfeldwebels Sch. vom 11. Oktober 2006 vernichtet habe, hat das Truppendienstgericht auf die entsprechende Einlassung des Soldaten selbst sowie auf die Zeugenaussage des Oberfeldwebels Sch. gestützt, derzufolge der Soldat dem Oberfeldwebel Sch. am 6. November 2006 mitgeteilt hatte, dass er den Antrag vernichtet habe. Der Soldat selbst hatte in seiner Vernehmung am 7. November 2007 vor dem Truppendienstgericht mehrfach ausgesagt, dass er den ursprünglichen Antrag des Oberfeldwebels Sch. zerrissen, in den VS-Müll geworfen und dadurch vernichtet habe (vgl. Niederschrift über die Hauptverhandlung S. 15, 16, 25). Insoweit war allenfalls streitig, welcher von den nach Angaben des Soldaten mehreren
6 - 6 - Anträgen vom Soldaten vernichtet wurde und ob dies mit oder ohne Einverständnis des Oberfeldwebels Sch. geschah. Aufgrund der Aussage des Zeugen Oberfeldwebel Sch. ist das Truppendienstgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Soldat einen Antrag des Oberfeldwebels ohne dessen Einverständnis vernichtet hatte. Auf die Aussage des Zeugen d. G. hat das Truppendienstgericht bei der Feststellung, dass der Soldat seine Dienstpflichten verletzte, indem er den Antrag vernichtete, nicht abgestellt und sie in diesem Zusammenhang auch nicht verwertet. 15 Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des 129 Abs. 3 WDO vorliegen, kommt es deshalb nicht an Die Kostenentscheidung beruht auf 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 WDO. Dr. von Heimburg Dr. Frentz Dr. Eppelt
7 Sachgebiet: BVerwGE: nein Wehrdisziplinarverfahrensrecht Fachpresse: ja Rechtsquellen: WDO 129 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO 153 Abs. 1 Stichworte: Wiederaufnahme; gerichtliches Disziplinarverfahren; rechtskräftiges Urteil; Wiederaufnahmegrund; Staatsanwaltschaft; Ermittlungen; Einstellung; Beweislage; Einstellung mangels Beweises; falsches Zeugnis. Leitsatz: Ein Urteil beruht nur dann auf einem falschen Beweismittel im Sinne des 129 Abs. 1 Nr. 3 WDO, wenn sich das Gericht für seine Entscheidung über die Tat-, Schuld- oder Zumessungsfrage mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt und es verwertet hat. Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 29. Oktober BVerwG 2 WDB I. TDG Nord Beschluss vom 11. September Az.: TDG N 1 WL 1/12
Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
Sachgebiet: Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten BVerwGE: ja Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrdisziplinarrecht Rechtsquelle/n: WDO 63 Abs. 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 114
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 23a Abs.
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 38.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Leutnant der Reserve..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 6.13 TDG N 1 GL 1/13 In der Disziplinarsache des Herrn Oberfeldwebel der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 35.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsfeldwebel,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil
Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 11.03 BDiG XVIII BK 6/02 In dem Verfahren der früheren Fernmeldeobersekretärin...... wegen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages hier: Beschwerde der Obersten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrBESCHLUSS. BVerwG 5 B OVG 2 A 1147/99. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 5 B 38.02 OVG 2 A 1147/99 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrErläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
MehrBESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 280-282/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vom 13.05.2005 wird hinsichtlich der Entpflichtung der Rechtsanwälte
MehrGrundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
MehrFünf-Wochen-Frist; Verkündung; Verfahrensmangel; maßnahmebeschränkte Berufung; Diktat.
Sachgebiet: Berufungen nach der WDO BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrdisziplinarrecht Rechtsquelle/n: WDO 91, 120 Abs. 1 Nr. 2 StPO 275 Stichworte: Fünf-Wochen-Frist; Verkündung;
Mehr4 W 854/01. Leitsatz:
4 W 854/01 Leitsatz: Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er nicht berechtigt,
MehrEinführung in das deutsche Strafverfahrensrecht
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Universität Istanbul Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht 22.04.2011 Christian Krauße, LL.M. Eur. Ziel des Strafverfahrens objektiver Ausspruch über Schuld
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrHauptverhandlungs protokoll. PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009
Hauptverhandlungs protokoll PD Dr. P. Rackow WS 2008 / 2009 Ein Entlastungszeuge bleibt ohne Begründung unvereidigt. In den Urteilsgründen wird der Zeuge als unglaubwürdig (und seine Angaben als unglaubhaft)
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrHanseatisches Oberlandesgericht
RAe Jo Sreu & Koll, 1 1 Juni 2015 EB KopMdt T/T nol. Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 Ws 69/15 Beschluss In der Strafsache gegen A, geboren am 1959, in, Verteidigerin: Rechtsanwältin Marten-Enke,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 2 8 3 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
MehrDIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen
DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen Kostentragungspflicht im Strafverfahren bei Freisprüchen und Einstellungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm caspers mock Anwälte Koblenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 5 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer
MehrBESCHLUSS. BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrBUDESVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
BUDESVERWALTUNGSGERICHT Beschluss BVerwG 2 WDB 5.04 In der Disziplinarsache des Oberstleutnants i.g.,,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte,, - hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrGliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe
Gliederung 22. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe d) Beschwerde e) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand f) Wiederaufnahme des Verfahrens g) Verfassungsbeschwerde 4. August 2006
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 45/11 3 L 526/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltssozietät - Antragsteller - - Beschwerdegegner
MehrBVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sachgebiet: Wehrdisziplinarrecht. Rechtsquelle/n: WDO 121a, 124 GG Art. 103 Abs. 1. Stichworte:
Sachgebiet: Wehrdisziplinarrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: WDO 121a, 124 GG Art. 103 Abs. 1 Stichworte: Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Abwesenheit; Berufungshauptverhandlung; Verhinderung;
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 25.08 OVG 8 L 120/07 In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli Zs 116/98-3 Ws 314/98 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1339/98 - des Herrn Dr. W... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 1. Juli 1998 - Zs 116/98-3 Ws
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBeschluss. vom 06. Dezember 2004
Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrC Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule
C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 48.05 OVG 2 LB 61/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03
Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrInhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit
Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrAmtsgericht Bonn. Beschluss
Ausfertigung 52 OWi 93/16 [b] Amtsgericht Bonn Beschluss In dem Verfahren auf Akteneinsicht in die Ka_rtellordnungswid_rigkeitsverfahrens des Bundeskartell mts Akte des wird der Antrag auf gerichtliche
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen
MehrStrafprozessordnung - StPO -
Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptmann,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
MehrÖffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung, öffentliche -; Stellungnahmen, bereits vorliegende umweltbezogene -; DIN-Normen.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04
Leitsatz: Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
Mehr