Orientierungssatz: Hinweis:
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- Barbara Ackermann
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1 Orientierungssatz: Wenn eine ungarische Fahrerlaubnisbehörde einen totalgefälschten Führerschein eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein umtauscht, dann wird demjenigen, auf den der totalgefälschte Führerschein ausgestellt ist, eine (materiellrechtliche) ungarische Fahrerlaubnis erteilt. Diese ungarische Fahrerlaubnis muss von deutschen Stellen solange anerkannt werden, wie Deutschland nicht von der europarechtlichen Ermächtigungsnorm des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 RL 91/439/EWG (entspricht Art. 11 Abs. 6 Satz 3 RL 2006/126/EG) Gebrauch gemacht hat. Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof begründet nicht, warum mit dem bloßen prüfungslosen Umtausch eines totalgefälschten philippinischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein über die Ausstellung der Beweisurkunde Führerschein hinaus, die Erteilung einer (materiell-rechtlichen) ungarischen Fahrerlaubnis verbunden sein soll. Das vom VGH angeführte, von der Staatsanwaltschaft Passau in Auftrag gegebene Rechtsgutachten der Universität Budapest hatte zu dieser Frage keine Aussage enthalten. Auch die bisherige gegenteilige Rechtssprechung des Senats (vgl. Urteil vom , 11 BV , juris Rn. 28) hätte vertiefte Ausführung erwarten lassen. Fehlt es an einer ungarischen Fahrerlaubnis, folgt die mangelnde Inlandsfahrberechtigung ohne Weiteres aus einem Gegenschluss aus 28 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Anwendung des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 RL 91/439/EWG auf den Sachverhalt wirft ebenfalls Probleme auf. Im Falle einer Totalfälschung wird man nur schwer von einem von einem Drittland ausgestellten Führerschein sprechen können. Eine analoge Heranziehung dieser europarechtlichen Vorschrift hätte eine nähere Begründung nahegelegt.
2 Gericht: VGH Aktenzeichen: 11 C CS C Sachgebietsschlüssel: 551 Rechtsquellen: Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG 28 Abs. 1 Satz 1 FeV Hauptpunkte: Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis; Anerkennungsverpflichtung; Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis Leitsätze: Beschluss des 11. Senats vom 3. Mai 2011 (VG Regensburg, Entscheidungen vom 29. Oktober 2010, Az.: RN 8 K und RN 8 S )
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4 11 C CS C RN 8 K RN 8 S G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In den Verwaltungsstreitsachen ***** ******* ********** *** ***** ********* - Antragstellerin und Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ******* ******** *** ********* ******* **** *** ***** ******* gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München, - Antragsgegner und Beklagter - wegen Fahrerlaubnis (Ungarn) (Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO und Anträge auf Prozesskostenhilfe); hier: Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2010, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Beck, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl ohne mündliche Verhandlung am 3. Mai 2011 folgenden
5 - 2 - Beschluss: I. Die Verfahren Az. 11 C , Az. 11 CS und Az. 11 C werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2010 (Az. RN 8 K ) und die Ziffern I., II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2010 (Az. RN 8 S ) werden aufgehoben. III. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. September 2010 wird wiederhergestellt und bezüglich der Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. September 2010 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. IV. Der Antragstellerin wird für das Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Klaus Schank, Passau, beigeordnet. V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO und des sich hierauf beziehenden Beschwerdeverfahrens. VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren (Az. 11 CS ) wird auf festgesetzt. Gründe: I. 1 Die 1965 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass sie nicht berechtigt ist, mit ihrer ungarischen Fahrerlaubnis
6 - 3 - fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und begehrt Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Klageverfahren. 2 Die Antragstellerin beantragte am 23. Dezember 1998 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klasse 3. Das Verwaltungsverfahren wurde von Amts wegen beendet, da die Antragstellerin weder die theoretische noch die praktische Prüfung abgelegt hatte. 3 Am 23. Juli 2008 wurde der Antragstellerin ein ungarischer Führerschein der Klassen B, T, M und K ausgestellt. Als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnisklassen ist unter Nr. 10 auf der Rückseite des Führerscheindokuments 11. Juli 2008 angegeben, unter Nr. 12 ist 70.D PHL vermerkt. 4 Nach den polizeilichen Ermittlungen hat der Führerscheinerwerb über eine Vermittlungsagentur stattgefunden. Die Antragstellerin habe für den Umtausch der Fahrerlaubnis in Ungarn einen falschen philippinischen Führerschein mit der Nr. D vorgelegt und aufgrund dieses Führerscheins einen echten ungarischen Führerschein erhalten. In dem ungarischen Führerschein werde das Datum der nicht stattgefundenen Führerscheinprüfung auf den Philippinen, nämlich der 11. Juli 2008 bescheinigt. Die Antragstellerin, die insgesamt sieben Kinder habe, beziehe Grundsicherung für Arbeitssuchende und sei am 9. April, 3. Juli und 25. September 2008 persönlich in der Arbeitsagentur vorstellig gewesen. Die Informationen über den falschen philippinischen Führerschein habe die Polizei von Interpol Budapest erhalten. 5 Nach einem vom Polizeipräsidium Budapest in Auftrag gegebenen Urkundengutachten vom 15. Oktober 2009 handelt es sich bei dem umgetauschten philippinischen Führerschein der Antragstellerin um eine nachgemachte Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis entspreche aufgrund der Herstellungsmethode, der typographischen bzw. Druckeigenschaften nicht den in den Philippinen eingeführten Fahrerlaubnissen, die Kartenformat in der Größe ID-1 haben. 6 Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13. September 2010 fest, dass die Antragstellerin nicht berechtigt ist, aufgrund ihrer am 23. Juli 2008 erteilten ungarischen Fahrerlaubnis fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1). Sie wurde verpflichtet, ihren ungarischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Berechtigung vorzulegen (Nr. 2), und für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde
7 - 4 - ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 4). Bei der ungarischen Fahrerlaubnis handle es sich um keine i.s. des 28 Abs. 1 Satz 1 FeV gültige EU-Fahrerlaubnis. Die Antragstellerin sei nie im Besitz einer gültigen, umschreibefähigen philippinischen Fahrerlaubnis gewesen. Aus dem Umtausch in eine ungarische Fahrerlaubnis könnten der Antragstellerin keine darüber hinausgehenden Rechte erwachsen. Das angedrohte Zwangsgeld wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 fällig gestellt. 7 Gegen den Bescheid vom 13. September 2010 erhob die Antragstellerin Klage und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen bzw. anzuordnen. Weiter beantragte sie, ihr für das Klageverfahren und für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO und die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Auf die Gründe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. 8 Mit den dagegen eingelegten Beschwerden wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2010 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2010 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 13. September 2010 wieder herzustellen und hinsichtlich dessen Nrn. 4 und 5 (Nr. 5 betrifft die Kostenentscheidung) anzuordnen. Weiter wird beantragt, der Antragstellerin unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts für das Antragsverfahren gemäß 80 Abs. 5 VwGO und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen. 9 Bei der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgrund der Vorlage eines Drittstaatenführerscheins überprüften die Mitgliedstaaten die Eignung nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften unter den gemeinschaftsrechtlichen Mindestvoraussetzungen, insbesondere denjenigen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung. Ein aufgrund einer solchen Fahrerlaubniserteilung ausgestellter EU-Führerschein erbringe selbst den Nachweis der Eignung zum Zeitpunkt seiner Ausstellung. Nach den jeweiligen nationalen Vorschriften werde bei dem "Umtausch" auf verschiedene Nachweise (z.b. Befähigungsnachweis) verzichtet. Im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 28. Juli 2009 (Az. 11 CS ) sei auf die Antragstellerin nie eine Maßnahme i.s. von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt worden. Im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (Az. 3 C 31/07) handle es sich bei dem
8 - 5 - ungarischen Kartenführerschein der Antragstellerin nicht um ein Ersatzdokument, sondern um eine neu erteilte ungarische Fahrerlaubnis. Dem Umstand, dass der von der Antragstellerin in Ungarn vorgelegte philippinische Führerschein nachgemacht gewesen sein solle, komme nur im Rahmen der Aufhebbarkeit der Fahrerlaubnis durch die ungarischen Behörden Bedeutung zu. Eine Aufhebung der ungarischen Fahrerlaubnis durch die ungarischen Behörden sei bislang nicht erfolgt. Für die Nichtanerkennung der ungarischen EU-Fahrerlaubnis finde sich im nationalen Recht keine Stütze. Verkehrsauffälligkeiten durch die Antragstellerin seien weder vor noch nach Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis bekannt. Der Antragstellerin sei eine wirksame EU-Fahrerlaubnis nach ungarischem Recht erteilt worden. Auf das Gutachten der Fakultät für Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften der Andrássy Universität Budapest, das im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin von der Staatsanwaltschaft Passau eingeholt wurde, werde hingewiesen. 10 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. 11 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen. II. 12 Die Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf 93 Satz 1 VwGO. 13 Die Beschwerden der Antragstellerin haben ganz überwiegend Erfolg. 14 Nach 166 VwGO i.v.m. 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO und die erhobene Klage bieten hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antragstellerin, die nachgewiesen hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe für diese Verfahren zu gewähren ist.
9 Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen Erfolg. Nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten wird der Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2010 voraussichtlich keinen Bestand haben können. Soweit die Antragstellerin allerdings beantragt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragstellers vom 13. September 2010 hinsichtlich dessen Nr. 5 anzuordnen, bleibt die Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis erfolglos. Werden die Kosten des Verfahrens gemeinsam mit der Sachentscheidung festgesetzt, so erfasst die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch die damit verbundene Kostenentscheidung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., 80 RdNr. 23). Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Regelungen in Nr. 1, 2 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 13. September 2010 durch das Gericht hat daher auch zur Folge, dass die Kostenentscheidung nicht mehr sofort vollziehbar ist. 16 Bei einer summarischen Prüfung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Voraussetzungen des 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der Antragstellerin vorliegen. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des 7 Abs. 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. 17 Die Antragstellerin ist Inhaberin einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach dem vorgelegten Gutachten der Andrássy Universität Budapest zur Gültigkeit von ungarischen Fahrerlaubnissen, die aufgrund von gefälschten Nicht-EU-Führerscheinen ausgestellt wurden, sind die aufgrund von gefälschten Dokumenten ausgestellten Führerscheine in Ungarn nicht kraft Gesetzes nichtig, sondern müssen zuerst für nichtig erklärt werden. Für die Annullierung eines Beschlusses (der Führerschein ist nach 82 Abs. 2 des Gesetzes Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Regeln der Verfahren und Leistungen von Verwaltungsbehörden als ein Beschluss der Verwaltungsbehörde zu betrachten) sei ein verwaltungsrechtlicher Beschluss oder ein Gerichtsurteil erforderlich, allein der Umstand, dass der Beschluss widerrechtlich ergangen sei, reiche für die Annahme der Nichtigkeit nicht aus. Damit ist die ungarische Fahrerlaubnis gültig, obwohl nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass Grundlage für die Ausstellung des ungarischen Führerscheins ein gefälschtes philippinisches Führerscheindokument war.
10 Bei der ungarischen Fahrerlaubnis handelt es sich auch nicht lediglich um ein neues Dokument, das die "erteilte" philippinische Fahrerlaubnis ausweist. Aus dem Eintrag auf der Rückseite des Führerscheindokuments ergibt sich, dass die ungarische Behörde einen Umtausch des philippinischen Führerscheins vorgenommen hat. 19 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Umtausch eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins) und Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG (Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins) definieren den Begriff des Umtausches nicht. Aus dem Umstand, dass sowohl die Richtlinie 91/439/EWG als auch die Richtlinie 2006/126/EG das Institut des "Umtausches" von Fahrerlaubnissen zusätzlich zu dem der "Ersetzung" eines Führerscheins kennen, kann geschlossen werden, dass sich ein Umtausch nicht notwendig auf die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments für eine inhaltlich unverändert bleibende Fahrerlaubnis beziehen muss, sondern dass es im Rahmen eines Umtausches - anders als bei der bloßen Ersetzung eines Führerscheins - zu gewissen inhaltlichen Modifizierungen der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kommen kann (z.b. bei der Gültigkeitsdauer, vgl. BayVGH vom NZV 2010, 106). So wird auch die Gültigkeitsdauer der erstmals am 11. Juli 2008 "erteilten" Fahrerlaubnis der Klasse B in dem ungarischen Führerschein auf den 22. Juli 2013 festgelegt (für die Fahrerlaubnisklassen T, M und K auf den ) und damit auf einen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Ausstellung des ungarischen Führerscheins am 23. Juli Mit dem Umtausch wurde der Antragstellerin nicht nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt, sondern auch die philippinische Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht (anders wohl VGH Baden-Württemberg vom DAR 2010, 38). 20 Bei dem Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in einen EU-Führerschein gilt der prinzipielle Anwendungsvorrang des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht. Ausdrücklich sieht Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat Art. 1 Abs. 2 nicht anzuwenden braucht, wenn der Ausstellermitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein umgetauscht hat. Auch gilt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht, wonach beim Umtausch eines EU-Führerscheins der umtauschende Mitgliedstaat ggf. die Gültigkeit des Führerscheins überprüft. Mindestvoraussetzungen für die Überprüfung bei Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins sieht das EU-Recht nicht vor. Art. 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der
11 - 8 - Richtlinie 91/439/EWG regeln lediglich formale Aspekte. Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG hat der deutsche Gesetzgeber in 28 Abs. 2 bis 4 FeV jedoch nicht Gebrauch gemacht. 21 Die Umsetzung der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG ist auch nicht, wie der Antragsgegner vorträgt, entbehrlich. Insbesondere fehlt für den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass ein bloßer Umtausch grundsätzlich keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates begründet, die notwendige Rechtsgrundlage. Wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausgeführt hat, ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (NJW 2009, 1687) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (a.a.o.) jeweils eine Maßnahme im Sinn von 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vorausgegangen. Ausgehend von dieser nationalen Ermächtigungsnorm wurde geprüft, ob eine einschränkende Auslegung entsprechend der vom Europäischen Gerichtshof in seinen einschlägigen Entscheidungen vertretenen Auffassung (vgl. EuGH vom , ZfS 2008, 473/476, RdNr. 53; EuGH vom , DAR 2008, 459/461, RdNr. 50; EuGH vom , DAR 2009, 191/194, RdNr. 77) geboten ist. Insoweit wurde der Grundsatz herausgearbeitet, dass sich die Anerkennungspflicht des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG im Falle der Fahrerlaubnisentziehung nur auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht, bei der es Sache des Ausstellerstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Findet eine solche Eignungsprüfung nicht statt, muss der neu ausgestellte oder umgetauschte Führerschein nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG vom , a.a.o, BayVGH vom , a.a.o., auch OVG Lüneburg vom , DAR 2009, 408; VGH BW vom VRS 118, Nr. 84). 22 Die in 28 Abs. 2 bis 4 FeV genannten Einschränkungen der Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Fall der Antragstellerin jedoch nicht einschlägig. Soweit das Verwaltungsgericht Ausführungen zur Verkehrssicherheit macht, sind diese richtig, können aber die notwendige Rechtsgrundlage nicht ersetzen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er aus Gründen der Verkehrssicherheit von der ausdrücklichen Ermächtigungsnorm des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG Gebrauch macht. 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.v.m. den Empfehlungen in dem Abschnitt II. 1.5 Satz 1, 46.3 und des Streitwertkatalogs für die
12 - 9 - Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung in den Prozesskostenhilfeverfahren war nicht veranlasst. Grau Beck Koehl
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