Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

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1 VGH München, Beschluss v BV Titel: Normenketten: FeV 9 FeV 28 IV Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG 28 Abs. 4 FeV 28 Abs. 5 FeV 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG 28 Abs. 4 FeV 28 Abs. 5 FeV 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV Leitsätze: 1. Der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B stellt nicht nur nach 9 FeV, sondern auch nach dem Recht der Europäischen Union eine unabdingbare Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C dar. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 2. Eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann deshalb keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) 3. Die Befugnis, eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, die durch einen Führerschein dokumentiert wird, aus dem sich ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht ergibt, der jedoch anlässlich des Hinzuerwerbs einer weiteren Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, die nach dem Recht der Europäischen Union ebenso wenig anerkannt werden muss wie die Fahrerlaubnis, auf der die hinzuerworbene Berechtigung aufbaut, ergibt sich für die deutsche Fahrerlaubnisbehörde in entsprechender Anwendung von 28 IV FeV. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Orientierungsätze: Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004; Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein; Hinzuerwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse C im Jahr 2008; Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den hierüber ausgestellten Führerschein; Keine Verpflichtung zur Anerkennung sowohl der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der Klasse C; Unschädlichkeit des Fehlens einer sich auf diese Fallgestaltung beziehenden ausdrücklichen Nichtanerkennungsbefugnis im deutschen Recht Schlagworte: Vorbesitz, Klasse B, EU-Fahrerlaubnis, Fahreignung, Mitgliedstaat, Wohnsitzerfordernis, Unregelmäßigkeit, Nichtanerkennung, Führerschein, Ausstellerstaat, Faherlaubnis, Fahrerlaubnis Vorinstanz: VG Regensburg Beschluss vom K Fundstellen:

2 LSK 2012, SVR 2012, 356 Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2009 wird in der Nummer I Satz 1 sowie in den Nummern II und III aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren RO 5 K und RO 5 K sowie die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angefallenen Kosten zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf ,-- festgesetzt. Gründe I. 1 Durch Urteil vom 5. November 2002 erkannte das Amtsgericht Heilbronn gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und entzog ihm unter Festsetzung einer Sperrfrist von 1 Monaten die Fahrerlaubnis. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 14. Juni 2002 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (eine ihm um Uhr entnommene Blutprobe wies einen Alkoholgehalt von 2,06%% auf) kurz vor Uhr eine Autofahrt angetreten hatte und er im Verlauf dieser Fahrt auf ein anderes Kraftfahrzeug aufgefahren war, das angehalten hatte, um einem Kind das Überqueren der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg zu ermöglichen. Die beiden Beifahrer in dem stehenden Personenkraftwagen erlitten jeweils Traumata der Halswirbelsäule; dessen Fahrerin zog sich Prellungen und einen Bluterguss, das auf dem Fußgängerüberweg befindliche Kind Schürfwunden am Knie zu. 2 Ein am 2. August 2004 im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis über den Kläger erstelltes Fahreignungsgutachten gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und dass er aufgrund der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten die Anforderungen an das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 derzeit nicht erfülle. 3 Am 6. Mai 2006 stellte die Landespolizei fest, dass der Kläger am 28. Oktober 2004 in Kralovice (Tschechien) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erworben hatte. Im Feld 8 des zugehörigen, am 29. Oktober 2004 ausgestellten Führerscheins ist ein in der Bundesrepublik Deutschland liegender Ort eingetragen. 4 Am 2. März 2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt X3. die Umschreibung seines tschechischen in einen deutschen Führerschein, am 6. August 2007 die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

3 5 Mit Schreiben vom 1. September 2008 bat das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I- 4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) den Bevollmächtigten des Klägers, diesen darauf hinzuweisen, dass er gemäß 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt sei. Der Kläger solle bis zum 18. September 2008 seinen tschechischen Führerschein dem Landratsamt zur Eintragung eines Vermerks vorlegen. 6 Zur Begründung des Widerspruchs, den der Kläger gegen dieses Schreiben erhob, brachte er u. a. vor, er habe sich in Tschechien erfolgreich einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung unterzogen und werde demnächst zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klasse C erwerben. Das spreche dagegen, dass er nicht geeignet sei, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. 7 Am 30. Oktober 2008 stellte der Magistrat der Stadt Most dem Kläger einen sich auf die Klassen A, B und C beziehenden Führerschein (Nr. ED...) aus, in dessen Feld 8 Most eingetragen ist. Auf der Rückseite dieses Dokuments wird als Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis der Klassen A und B der 28. Oktober 2004, als Erteilungsdatum der Klasse C der 30. Oktober 2008 genannt. 8 Durch Bescheid vom 18. November 2008 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B in eine deutsche Fahrerlaubnis ab. 9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2008 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, es ihm zu gestatten, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED... in Deutschland Gebrauch zu machen. 10 Diesen Widerspruch wies die Regierung der X5. durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 2009 insoweit als unzulässig zurück, als er sich auf eine Ablehnung der Umschreibung einer Fahrerlaubnis der Klasse C bezog, da der Kläger eine solche Umschreibung weder beantragt habe noch sie abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, da die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach 30 Abs. 1 Satz 1 FeV voraussetze, dass diese Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige oder berechtigt habe. Da der Kläger ausweislich der Eintragung im Führerschein im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet unterhalten habe und ihm die Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen worden sei, berechtige ihn die tschechische Fahrerlaubnis nicht dazu, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B im Inland zu führen. 11 Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2009 hatte das Landratsamt unter Zwischenschaltung des Kraftfahrt- Bundesamtes die Stadt Most gebeten, die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zurückzunehmen, da er die dortige Fahrerlaubnisbehörde durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Lebensmittelpunkts in die Irre geführt habe, um einen tschechischen Führerschein mit eingetragenem tschechischem Wohnort zu erhalten. In Erledigung dieses Ersuchens stellte das Bezirksamt X4. am 1. April 2009 fest, der Magistrat der Stadt Most habe dem Kläger in Einklang mit 82 des Gesetzes Nr. 361/2000 eine Fahrerlaubnis ausgestellt. 12 Im Rahmen der am 8. April 2009 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen, dort zunächst unter dem Aktenzeichen RO 5 K geführten Klage kündigte der Kläger ursprünglich folgende Anträge an: 13

4 Der Bescheid des Landratsamtes X3. vom 1. September 2008 wird aufgehoben, soweit hierin im Wege der Ordnungsverfügung festgestellt wird, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B, ausgestellt durch das Stadtamt Kralovice am 28. Oktober 2004, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 14 Der Bescheid des Landratsamtes X3. vom 18. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung der X5. vom 4. März 2009 wird aufgehoben. 15 Dem Antrag des Klägers auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C in eine deutsche Fahrerlaubnis wird stattgegeben. 16 Dem Kläger wird ferner gestattet, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED...6 vom 30. Oktober 2008, ausgestellt in Most, Tschechien, in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 17 Mit einer am 29. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung seines Bevollmächtigten nahm der Kläger den Klageantrag III zurück. Durch Beschluss vom 23. Juni 2009 trennte das Verwaltungsgericht daraufhin das die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis betreffende Verfahren von den übrigen Streitgegenständen, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K fortgeführt wurden, ab und stellte das Verfahren RO 5 K ein. Der Kostenausspruch und die Streitwertfestsetzung blieben im Beschluss vom 23. Juni 2009 der Schlussentscheidung vorbehalten. 18 In der am 26. Oktober 2009 vor dem Verwaltungsgericht in der Streitsache RO 5 K durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage hinsichtlich des Bescheids des Landratsamts vom 1. September 2008 sowie hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A des... tschechischen Führerscheins vom zurück. In der Sache beantragte er bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug: 19 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen, von den Fahrerlaubnisklassen B und C seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED... vom 30. Oktober 2008, ausgestellt in Most, Tschechien, in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. 20 Diesem Klageantrag gab das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. Oktober 2009 unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen statt. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Kläger habe einen entsprechenden Antrag im Zusammenhang mit seinem Widerspruch vom 18. Dezember 2008 gestellt. Die Formulierung dieses Antrags lege es nahe, dass er von seinem Recht nach 28 Abs. 5 FeV habe Gebrauch machen wollen. Alle für eine Entscheidung über diesen Antrag erforderlichen Unterlagen habe er der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, so dass hierüber jedenfalls nach dem Eingang der Auskunft des Bezirksamtes X4. vom 1. April 2009 hätte befunden werden können. 21 Die Klage sei begründet, da der Kläger das Recht besitze, von den in seinem tschechischen Führerschein vom 30. Oktober 2008 verkörperten Fahrerlaubnissen der Klassen B und C in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung nach 28 Abs. 5 FeV lägen vor, da die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestünden. Durch die am 30. Oktober 2008 erteilte tschechische Fahrerlaubnis habe der Kläger in anderer Weise als durch die Beibringung eines nach inländischem Recht erforderlichen Gutachtens nachgewiesen, dass er die Fahreignung für die Klassen B und C wiedererlangt habe. Bei der tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED... vom 30. Oktober 2008 handele es sich, soweit die Klassen B und C in Frage stünden, nicht nur um ein

5 neues Dokument über bisher erteilte Fahrerlaubnisse, sondern um eine neue Fahrerlaubnis. Die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205) und vom 6. April 2006 (Halbritter, C-227/05, NJW 2006, 2173) aufgestellten Grundsätze seien deshalb in vollem Umfang anzuwenden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C die nach der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Eignungsprüfung stattgefunden und dass der Kläger diese bestanden habe. Zwar nehme der Führerschein vom 30. Oktober 2008 hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B auf den am 28. Oktober 2004 ausgestellten Führerschein Bezug. Dieser Führerschein, in den ein deutscher Wohnort eingetragen gewesen sei, sei zwar nach deutschem Recht im Inland nicht anzuerkennen. In Tschechien und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei der Kläger aber weiterhin berechtigt gewesen, von der Fahrerlaubnis der Klasse B Gebrauch zu machen. Die nach Art. 5 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom , S. 1) erforderliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen, habe am 30. Oktober 2008 deshalb vorgelegen. Die Einschlussregelungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG und des 6 Abs. 3 FeV würden dem Grundsatz Rechnung tragen, dass eine Ausbildung und Prüfung für die höhere Klasse auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der niedrigeren Klasse berechtigten und diese Klasse deshalb miterteilt werde, ohne dass besondere Anforderungen erfüllt sein müssten. Es genüge mithin, dass ein Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse C entweder eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitze oder er die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Klasse erfülle. 22 Zur Begründung der von ihm gegen dieses Urteil eingelegten, vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die dem Kläger am 30. Oktober 2008 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C baue auf einer Fahrerlaubnis der Klasse B auf, die im Inland unwirksam sei. Die dem Kläger am 28. Oktober 2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B sei wegen eines sich unmittelbar aus dem Führerschein ergebenden Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis ab ihrer Erteilung in Deutschland ungültig gewesen. Daran habe auch die am 30. Oktober 2008 erfolgte Ausstellung eines Führerscheins, in dem ein Wohnsitz in Tschechien ausgewiesen werde, nichts geändert. Die Inlandsunwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis setze sich nämlich hinsichtlich der Klasse B in dem umgeschriebenen zweiten Führerschein fort. Im Urteil vom 29. Januar 2009 (NJW 2009, 1687) habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Anerkennungspflicht nur auf eine neu erworbene ausländische EU-Fahrerlaubnis beziehe, bei der es Sache des Ausstellerstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt seien. Ein solcher Neuerwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B habe beim Kläger nur am 28. Oktober 2004 stattgefunden. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG könne ein Führerschein der Klasse C nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt seien. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C schließe, wie sich auch aus 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV ergebe, die Zuerkennung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nicht ein, sondern setze deren Existenz (oder deren parallele Erteilung) voraus. Hiervon gehe auch 9 Satz 1 Halbsatz 2 FeV aus. Sei aber die im Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis der Klasse B inlandsunwirksam, so gelte das zwingend auch für die Klasse C, da letztere nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG auf einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufbaue. Unbeschadet der hier nicht zu prüfenden Frage, ob die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C in Tschechien angesichts des der Fahrerlaubnis vom 28. Oktober 2004 zugrunde liegenden Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip überhaupt europarechtskonform habe erfolgen können, missachte die Auffassung, dem Kläger habe in Tschechien deshalb eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden können, weil er dort über eine Fahrberechtigung der Klasse B verfügt habe, die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a. a. O.) entwickelte Kompetenz anderer Mitgliedstaaten, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen zu verweigern. Der Ausstellerstaat könnte auf der Grundlage dieser Rechtsmeinung nämlich andere Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen der Klasse B zwingen, deren Anerkennung diese Mitgliedstaaten gerade ablehnen dürften. 23 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof änderte der Kläger den Klageantrag dahingehend ab, dass festgestellt werden solle,

6 24 dass die ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnisse der Klassen B und C in Deutschland gültig sind. 25 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe am 30. Oktober 2008 eine neue Fahrerlaubnis erworben. Damit liege ein anderer Fall vor als der, den das Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2009 (a. a. O.) entschieden habe. Jenes Urteil habe nur den Fall betroffen, dass ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei, der sich nach der Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt habe, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen. Die Argumentation des Beklagten verkenne ferner, dass das Verwaltungshandeln eines EU-Mitgliedstaates auch aus dessen Sicht zu beurteilen sei. Aus der Perspektive der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde hätten nie Zweifel daran bestanden, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B in Tschechien gültig sei. 26 Der Beklagte beantragt bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, 27 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009, soweit das Verfahren durch das Urteil nicht eingestellt wurde, aufzuheben und die Klage in der geänderten Fassung abzuweisen. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Durch Beschluss vom 23. November 2010 (Az. 11 BV ) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem Aufnahmemitgliedstaat ) gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der Ausstellermitgliedstaat ) unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat? Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen? 33 Auf den daraufhin ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (Rs. C- 590/10) wird Bezug genommen. 34 In der Folgezeit setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das zunächst unter dem Aktenzeichen 11 BV geführte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV fort. 35 Der Kläger macht in Reaktion auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (a. a. O.) geltend, die Europäische Kommission habe mit Schriftsatz vom 14. April 2011 darauf hingewiesen,

7 dass Tschechien im Jahr 2004 das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt habe. Die Möglichkeit, einen nicht in der Tschechischen Republik befindlichen Wohnsitz in den Führerschein einzutragen, sei damals zwar bereits gemeinschaftsrechtswidrig, nach tschechischem Recht jedoch noch zulässig gewesen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene, den Kläger betreffende Fahrerlaubnisakte verwiesen. II. 37 Über die zulässige Berufung konnte gemäß 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat sie einstimmig für begründet hält und eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört. 38 Der Kläger kann entgegen dem Antrag, den er im Berufungsverfahren gestellt hat, nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass die ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnisse der Klassen B und C in Deutschland gültig sind. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht ferner den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen, von den Fahrerlaubnissen der Klassen B und C, die durch den tschechischen Führerschein vom 30. Oktober 2008 dokumentiert werden, in Deutschland Gebrauch zu machen. Das Urteil vom 26. Oktober 2009 war deshalb insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen. 39 Nach 28 Abs. 5 Satz 1 FeV wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in 28 Abs. 4 (Satz 1) Nummern 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, dann auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Sperre für die Neuerteilung einer solchen Berechtigung nicht mehr bestehen. Die Gründe, im Hinblick auf die das Amtsgericht Heilbronn den Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hat, bestehen jedoch nach wie vor fort. 40 Durch die Eignungsüberprüfung, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Ausstellung eines Führerscheins durchführt, wird die Nichteignung, die in der früheren Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat zum Ausdruck gelangt ist, grundsätzlich behoben, da der erstgenannte Mitgliedstaat (der Ausstellerstaat ) gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG prüfen muss, ob der Betroffene die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt (EuGH vom , Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-1113, RdNrn. 92 f.). Um die Einhaltung der Voraussetzungen, von denen die Fahreignung abhängt, überprüfen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass der Ausstellerstaat das Wohnsitzerfordernis beachtet (vgl. z. B. EuGH vom , Wiedemann u. a., a. a. O., RdNr. 69); diesem Kriterium kommt im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen besondere Bedeutung zu (EuGH vom , Wiedemann u. a., a. a. O., RdNr. 70). Wird das Wohnsitzerfordernis in Bezug auf eine Person, auf die (in einem anderen Mitgliedstaat) eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet wurde, nicht beachtet, könnte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden (EuGH vom , Wiedemann u. a., a. a. O., RdNr. 71). Ergibt sich - wie das bei dem dem Kläger am 29. Oktober 2004 ausgestellten Führerschein der Fall war - unmittelbar aus diesem Dokument, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nicht beachtet wurde, so berechtigt das den Mitgliedstaat, der gegen den Betroffenen eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie ergriffen hat, nicht nur, die Gültigkeit der durch ein solches Dokument verkörperten Fahrerlaubnis abzulehnen (diese Rechtsfolge ergibt sich im deutschen Recht aus 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV); durch eine dergestalt mit Unregelmäßigkeiten behaftete Fahrerlaubnis wird auch nicht bewiesen, dass

8 der Eignungsmangel, im Hinblick auf den dem Betroffenen ehedem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nicht mehr besteht. 41 Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik im Oktober 2004 das in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die dortige Rechtsordnung eingefügt wurde. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom BVerwGE 132, 315/323). Davon geht auch der Europäische Gerichtshof aus. Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (a. a. O.) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten. 42 Der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B stellt nicht nur nach 9 FeV, sondern auch nach dem Recht der Europäischen Union eine unabdingbare Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C dar (vgl. EuGH vom , a. a. O., RdNrn. 47 f.). Eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann deshalb keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH vom , a. a. O., RdNr. 49). Es stünde daher in Widerspruch zu dem in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs, wäre es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr erlaubt, die Anerkennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, die mit einer ihre Nichtanerkennung rechtfertigenden Unregelmäßigkeit behaftet ist, abzulehnen, weil dem Inhaber dieser Fahrerlaubnis in der Folge eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt wurde, die keinen derartigen Makel aufweist (EuGH vom , a. a. O., RdNr. 50). Zugleich ist der Aufnahmestaat berechtigt, auch die hinzuerworbene Klasse C nicht anzuerkennen (EuGH vom , a. a. O., RdNr. 51). 43 Die Befugnis, eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, die durch einen Führerschein dokumentiert wird, aus dem sich ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht ergibt, der jedoch anlässlich des Hinzuerwerbs einer weiteren Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, die nach dem Recht der Europäischen Union ebenso wenig anerkannt werden muss wie die Fahrerlaubnis, auf der die hinzuerworbene Berechtigung aufbaut, findet im deutschen Recht allerdings keinen unmittelbaren Ausdruck. Insbesondere wird diese Fallgestaltung weder vom Wortlaut des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV noch von einer der anderen in 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz ( 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) erfasst. Hieraus kann allerdings nicht hergeleitet werden, die unionsrechtlich eröffnete Nichtanerkennungsmöglichkeit gehe gleichsam ins Leere, weil der nationale Normgeber keine die Ungültigkeit derartiger Fahrerlaubnisse aussprechende Bestimmung geschaffen hat. Vielmehr liegt insoweit eine Regelungslücke vor, die durch einen Rückgriff auf die dem 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers zu schließen ist Abs. 4 FeV geht in seiner heutigen Fassung auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück. Diese Änderungsverordnung diente zum einen dazu, Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom , S. 18) umzusetzen. Zum anderen sollte den in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a. a. O.) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A [ Zielsetzung ] des Vorblatts zur Bundesrats-Drucksache 851/08 vom , mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde). Die Absicht, das deutsche Recht an die Vorgaben der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a. a. O.) anzupassen, kommt ferner in Abschnitt A.2 des allgemeinen Teils der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 851/08, S. 5 f.) sowie in der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (diese Vorschrift enthält die Änderungen des 28 FeV) zum Ausdruck (BR-Drs. 851/08, S. 11 f.). Bei der Neufassung des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ging der deutsche Verordnungsgeber im Lichte der EuGH- Urteile vom 26. Juni 2008 (a. a. O.) davon aus, die deutsche Staatsgewalt dürfe eine im EU-Ausland erteilte

9 Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nur dann nicht anerkennen, wenn sich die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt. Nicht bekannt sein konnte dem Verordnungsgeber demgegenüber, dass das Recht zur Nichtanerkennung auch dann besteht, wenn bei der Ausstellung eines ausländischen EU-Führerscheins zwar nicht nachweisbar gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen wurde, dieser Führerschein jedoch eine Fahrerlaubnis dokumentiert, für deren Erteilung auch nach dem Recht der Europäischen Union der Vorbesitz oder der gleichzeitige Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnis erforderlich ist, die ihrerseits vom Aufnahmemitgliedstaat nicht anerkannt werden muss. Denn diese rechtliche Gegebenheit hat der Europäische Gerichtshof erstmals im Urteil vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, DAR 2011, 629) zum Ausdruck gebracht. 45 Hätte der deutsche Verordnungsgeber um diese Möglichkeit gewusst, hätte er sie bei der Neufassung des 28 Abs. 4 FeV zweifelsfrei berücksichtigt. Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen. Dies zeigen vor allem die Ausführungen in Abschnitt A.3 der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drs. 851/08, S. 7 f.). Der Bundesminister für Verkehr vertritt darin die Auffassung, für eine enge Auslegung des ab dem 19. Januar 2009 anzuwendenden Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG sei mit Blickrichtung auf den Willen der Rechtsetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft kein Raum. Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a. a. O.), vom 6. April 2006 (a. a. O.) und vom 28. September 2006 (Kremer, C-340/05, NJW 2007, 1863) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können. Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a. a. O.) und vom 22. November 2011 (a. a. O.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte. 46 Wenn der Europäische Gerichtshof seine Auffassung, der Aufnahmemitgliedstaat brauche eine Fahrerlaubnis des Inhalts, wie sie der Kläger am 30. Oktober 2008 erworben hat, nicht anzuerkennen, damit begründete, dass andernfalls die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. EuGH vom , a. a. O., RdNr. 50), so folgt hieraus, dass die Eignungsmängel, die im Aufnahmemitgliedstaat den Entzug einer früheren Fahrerlaubnis des Betroffenen zur Folge hatten, dann nicht im Sinn von 28 Abs. 5 Satz 1 FeV durch den Erwerb einer - für sich genommen nicht mit Unregelmäßigkeiten behafteten - höherrangigen Fahrerlaubnisklasse behoben werden, sofern hierfür der Besitz einer anderen Fahrerlaubnis Voraussetzung ist, bei deren Erteilung es zu Verstößen gegen das Recht der Europäischen Union gekommen ist, die so schwer wiegen, dass ein anderer Mitgliedstaat eine derartige Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen braucht. Der Kläger besitzt deshalb nicht nur keinen Anspruch darauf, dass die Gültigkeit seiner am 30. Oktober 2008 erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland gerichtlich festgestellt wird; auch das Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine Verpflichtung des Beklagten im Sinn von 28 Abs. 5 FeV bejaht hat, kann angesichts der nicht erfüllten Voraussetzungen dieser Bestimmung keinen Bestand haben. 47 Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Berufung Erfolg hatte, auf 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf 155 Abs. 2 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht darauf beschränkt, seinen Kostenausspruch auf diejenigen im ersten Rechtszug angefallenen Kosten zu beschränken, die auf den Teil des Streitgegenstandes entfallen, der in die Berufungsinstanz gelangt ist; vielmehr konnte er über die Gesamtheit der in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten befinden (BVerwG vom BVerwGE 14, 171/174). Da es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof um einen Zwischenstreit im Rahmen des Berufungsverfahrens handelt (vgl. die Randnummer

10 55 des Beschlusses des EuGH vom , a. a. O.), gehören die insoweit angefallenen Kosten zu denjenigen des Berufungsverfahrens. 48 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.46.3 und II.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

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