Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1529/09

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1 Page 1 of 9 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1529/09 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht NRW 16. Senat Urteil 16 A 1529/09 Tenor: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1957 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und seit März 1985 mit Hauptwohnsitz in E. gemeldet. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Er war seit 1995 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Mit Urteil vom 10. Januar 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht E. -I. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Wiedererteilungssperre von zehn Monaten. Der Kläger hatte am 22. Mai 2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille und am 6. Juli 2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille als Fahrer eines Personenkraftwagens bzw. eines Motorrollers am Straßenverkehr teilgenommen. Am 30. Juli 2007 erwarb der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem am selben Tag ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz die tschechische Stadt M. eingetragen. Nachdem die Beklagte hiervon durch eine Mitteilung der Polizei erfahren hatte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2008 auf, seine Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf die beiden Trunkenheitsfahrten. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, er sei im Besitz einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis. Er sei im Jahr 2007 länger als sechs Monate in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen und habe sich auch dort aufgehalten. Daraufhin erkannte ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 16. Mai 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu

2 Page 2 of 9 führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 144,00 Euro sowie Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,51 Euro fest. Der Kläger hat am 27. Mai 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Ausgehend davon sei er nicht verpflichtet gewesen, der Begutachtungsanordnung nachzukommen, sodass hieraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürften. Im Übrigen habe die Beklagte übersehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Ermessensentscheidung erfordere, an der es aber fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 abgewiesen. Die angefochtene Fahrerlaubnisbeschränkung stehe im Einklang mit innerstaatlichem Recht. Der Kläger habe sich bereits durch die beiden 2002 begangenen Trunkenheitsfahrten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Darüber hinaus habe die Beklagte gemäß 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung schließen dürfen, da er das nach 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Begutachtungsanordnung leide entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem Ermessensfehler; denn die bei alkoholbedingten Eignungszweifeln speziellere Regelung des 13 Satz 1 Nr. 2 FeV eröffne keinen Ermessensspielraum. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von der in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, begegne im Weiteren auch keinen europarechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei ein Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststehe, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Gleiches müsse im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gelten, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den fehlenden Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat ausdrücklich eingestanden habe oder er tragfähigen Hinweisen auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht substantiiert entgegengetreten sei. Das sei hier der Fall. Der durch die entsprechende Ortsangabe im Führerschein ausgelöste Anschein des Bestehens eines tschechischen (Haupt-)Wohnsitzes werde durch die durchgängige Meldung des Klägers in E. widerlegt, während er zu den Einzelheiten seines angeblichen Aufenthalts in der Tschechischen Republik keinerlei konkrete Angaben gemacht habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Die von ihm erworbene tschechische Fahrerlaubnis sei auch im Inland gültig. Irgendwelche Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG lägen nicht vor. Es fehle bis heute an "unbestreitbaren" Informationen über eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses. Weitere Ermittlungen zur Frage eines Wohnsitzverstoßes seien nicht veranlasst, da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses ankomme. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom Juni 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 aufzuheb Die Beklagte tritt dem klägerischen Begehren entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 6. September 2011 hat sich der Senat an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in T. gewandt und um

3 Page 3 of 9 eine Auskunft des tschechischen Verbindungsbeamten dazu gebeten, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum und für welche Anschrift der Kläger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum hat daraufhin unter dem 9. September 2011 erklärt, der Kollege der tschechischen Polizei im Gemeinsamen Zentrum habe mitgeteilt, dass der Kläger ausweislich der tschechischen Ausländer- und Einwohnerregister in dem Zeitraum vom 9. Mai bis 15. August 2007 unter der Adresse M., U T /2, zu einem vorübergehenden Aufenthalt als EU-Ausländer gemeldet gewesen sei. Auf Bitten des Senats hat das Gemeinsame Zentrum nachfolgend ferner das entsprechende Antwortschreiben des Verbindungsbeamten der tschechischen Polizei vom 9. September 2011 im Original übersandt. Zu dieser Auskunft hat sich der Kläger nicht geäußert. Ein Antrag des Klägers auf Regelung der Vollziehung ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des zugehörigen Eilverfahrens VG Düsseldorf 14 L 864/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2008 ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig, weil sie sowohl mit dem innerstaatlichen Recht (I.) als auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht (II.) im Einklang steht und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden (III.). I. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von der am 30. Juli 2007 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, findet innerstaatlich ihre Rechtsgrundlage in 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706), und 46 Abs. 1 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 706). Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Wenn es sich wie vorliegend um eine ausländische Fahrerlaubnis handelt, hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen ( 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ( 3 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs. 5 FeV). Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin nicht fahrgeeignet ist (1.). Sie war auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennungsentscheidung gehindert, weil die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers schon kraft Gesetzes ( 28 Abs. 4 FeV) ausgeschlossen war (2.). 1. Die Beklagte durfte zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2008 nach 46 Abs. 3 i. V. m. 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil dieser das in rechtmäßiger Weise geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hatte

4 Page 4 of 9 Bedenken gegen die Einhaltung der formalen Erfordernisse einer Begutachtungsanordnung sind nicht ersichtlich. Das Schreiben vom 7. Januar 2008 entsprach den inhaltlichen Anforderungen des 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Insbesondere ergaben sich aus ihm die für die Beklagte maßgeblichen Gründe, an der Fahreignung des Klägers zu zweifeln, sowie die im Hinblick darauf klärungsbedürftigen Fragen. Darüber hinaus ist der Kläger nach 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen worden. Materiell war die Beklagte berechtigt, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, weil der Kläger im Jahr 2002 zweimal und damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hatte und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entzogen worden war ( 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und d FeV). Die beiden rechtskräftig geahndeten Trunkenheitsfahrten waren nach wie vor geeignet, die Kraftfahreignung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Seine Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 10. Januar 2003 war im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenaufforderung noch nicht im Verkehrszentralregister getilgt (und ist es im Übrigen bis heute nicht). Unerheblich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich und insbesondere nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis soweit ersichtlich nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten war. Wenn ein Verkehrsverstoß zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen Fahreignungsrelevanz in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach wie hier noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch Anlass für eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr. Anderenfalls würden die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen, innerhalb derer den alkohol- oder drogenbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigenen Wiederholungsgefahren durch Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens begegnet werden muss, unterlaufen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni C 21.04, juris, Rn. 25 f. und 33 (= 23 NJW 2005, 3440); OVG NRW, Beschluss vom 12. September E 1439/08 ; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai CS , juris, Rn. 34 ff. und 39. Unabhängig vom Vorstehenden wäre die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aber auch unter Zugrundelegung einer Einzelfallbetrachtung verhältnismäßig gewesen. Dass der Kläger in der Vergangenheit Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille bzw. 1,32 Promille erreicht hat, weist bereits für sich genommen auf das Bestehen einer Alkoholproblematik hin. Nach Erkenntnissen der Alkoholforschung kann in der Regel schon ab dem Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 Promille auf eine besondere Trinkfestigkeit geschlossen werden, die ihrerseits ein gesellschaftlich unübliches Trinkverhalten voraussetzt. Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentrationen jeweils offenbar noch in der Lage war, ein Fahrzeug zu bedienen. Dies spricht für ein beachtliches Maß an Alkoholtoleranz, wie es grundsätzlich nur von Personen erreicht wird, die dieses Rauschmittel über längere Zeit in erheblicher Menge zu sich genommen haben. Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132, 136. Wer aber einmal eine ausgeprägte Alkoholgewöhnung erworben hat, ist nach wissenschaftlicher Einschätzung auch nach längeren Phasen, in denen möglicherweise kein oder weniger Alkohol getrunken wurde, in erheblicher Weise rückfallgefährdet. Ursache hierfür ist, dass die Alkoholtoleranz selbst bei größeren Trinkpausen oder deutlich reduziertem Konsum bestehen bleibt bzw. sehr rasch wieder auflebt. Den Betroffenen, die nicht mehr auf die natürliche Alarmreaktion des Körpers bei übermäßigem Alkoholkonsum bauen können, fehlt damit ein wesentliches Element der Verhaltenskontrolle

5 Page 5 of 9 Vgl. Schubert u. a., a. a. O., S. 146, sowie die Nachweise im Beschluss des Senats vom 17. Juni E 515/08, juris, Rn. 3. Selbst wenn der Kläger daher Anfang 2008 bereits seit Längerem keinen problematischen Alkoholkonsum mehr aufgewiesen haben sollte, hätte dies die Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht beseitigen können. Hierzu bedurfte es zusätzlich des Nachweises eines stabilen Einstellungswandels, der eine dauerhafte Konsumkontrolle gewährleistet. Ob ein solcher Einstellungswandel stattgefunden hat, lässt sich grundsätzlich nur mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens feststellen. 2. Die Beklagte war an einer förmlichen, auf die fehlende Fahreignung des Klägers gestützten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass die Geltung dieser Fahrerlaubnis im Inland bereits nach 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war. Danach galt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten (Nr. 2), bzw. für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (Nr. 3). Zwar handelt es sich bei der in 28 Abs. 4 FeV angeordneten Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis um eine ex-tunc-regelung, sodass der ausländischen Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nicht erst ab der Bekanntgabe eines ihre Nichtgeltung feststellenden Bescheides abgesprochen wird Vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. August C 25.10, juris, 30 Rn. 16 bis 18 (= NJW 2012, 96 = NZV 2012, 51 = DAR 2012, 98 = VRS 122 [2012], 5 = Blutalkohol 49 [2012], 53 und 58). Die Beklagte konnte aber zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung wegen der seinerzeit herrschenden Unsicherheit über die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) und über die Ausnahmen hiervon (insbesondere nach Art. 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie dem Kläger die in 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU- Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Ebenso konnte der Beklagten noch nicht vor Augen stehen, dass allein ein nachgewiesener Verstoß gegen das europarechtliche Erfordernis, beim Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis einen Wohnsitz im Ausstellerstaat zu besitzen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG), zur Verweigerung der Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im sog. Aufnahmestaat berechtigte. So nunmehr EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 C184/10 (Grasser), juris (= NJW 2011, 3635 = NZV 2012, 49 = DAR 2011, 385 = Blutalkohol 48 [2011], 236). Da sie wegen der sich aufdrängenden Fahrungeeignetheit des Klägers gleichwohl sicherstellen musste, dass er in Deutschland kein Kraftfahrzeug führt, war es ihr nicht verwehrt, die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember C 26.07, juris, Rn. 23 bis (= BVerwGE 132, 315 = NJW 2009, 1689 = NZV 2009, 307 = Blutalkohol 46 [2009], 2 = VRS 116 [2009], 233), und 3 C 38.07, juris, Rn. 20 bis 22 (= Blutalkohol 46 [2009], 2 BVerwG, Urteil vom 25. August C 25.10, a. a. O., Rn. 20. II. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten erweist sich auch europarechtlich als frei von Bedenken. Der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung von Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der vorliegend noch heranzuziehenden Richtlinie 91/439/EWG entwickelte 35 36

6 Page 6 of 9 Anerkennungsgrundsatz sieht im Ausgangspunkt die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Fahrerlaubnisse) ohne jede Formalität vor. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte. Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis besteht jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, und dieser Umstand auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 C329/06 und C343/06 (Wiedemann 37 u. a.), Slg. 2008, I-4635, Rn. 72 (= NJW 2008, 2403), sowie C334/06 bis C336/06 (Zerche u. a.), Slg. 2008, I-4691, Rn. 69 (= DAR 2008, 459). Die Aufzählung der zu einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz berechtigenden Erkenntnisquellen in den Urteilen Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a. ist abschließend. 38 Vgl. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer), Rn. 53 ff. (= NJW , 217 = DAR 2009, 637 = Blutalkohol 46 [2009], 408); BVerwG, Urteile vom 25. Februar C 15.09, juris, Rn. 15 (= BVerwGE 136, 149 = NJW 2010, 1828 = DA 2010, 340 = NZV 2010, 321), und 3 C 16.09, juris, Rn. 16 (= VRS 119 [2010], 58 = NW 2010, 267). Damit ist der vom Verwaltungsgericht herangezogenen früheren Rechtsprechung des Senats, allein aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund ihm als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG zu schließen, die Grundlage entzogen. Allerdings liegen aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. September 2011 nunmehr vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis am 30. Juli 2007 seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung nicht im Gebiet der Tschechischen Republik hatte. Die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums stellt eine vom Ausstellerstaat herrührende Information im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar. Insoweit ist maßgeblich, dass die darin weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen des tschechischen Verbindungsbeamten beim Gemeinsamen Zentrum und damit im Ergebnis der tschechischen Polizei beruhen Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August C 9.11, juris, Rn. 18 (= 43 Blutalkohol 49 [2012], 53); OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni B 352/11 ; V Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober S 2024/09, juris, Rn. 7 f. (= DAR 2 38); siehe im gegebenen Zusammenhang nunmehr auch EuGH, Urteil vom 1. März 2 C467/10 (Akyüz), Rn. 71, wonach der Umstand, dass Informationen den zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sonde nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, als solcher nicht geeig ist, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen.

7 Page 7 of 9 Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d. h. an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt, wobei allein die Absicht des Wohnens nicht genügt. BVerwG, Beschluss vom 21. September B , juris, Rn. 7. Diese Anforderungen waren im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogen auf die Stadt M. unbestreitbar nicht erfüllt. Ausweislich der tschechischen Ausländer-und Einwohnerregister hatte der Kläger dort für die Zeit vom 9. Mai bis 15. August 2007 mithin für die Dauer von (lediglich) 99 Tagen einen vorübergehenden Aufenthalt als EU- Ausländer angemeldet. Dass er gleichwohl in nennenswertem Umfang über den gemeldeten Zeitraum hinaus in der Tschechischen Republik gelebt hat, kann mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit verneint werden Zur Geltung dieses Maßstabs richterlicher Überzeugungsbildung für die 47 Bejahung eines Wohnsitzverstoßes aufgrund "unbestreitbarer Informationen", vgl. OV Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juni A 10411/10, juris, Rn. 30 (= Blutalkohol 47 [ ). Angesichts dessen, dass der Kläger der in Tschechien bestehenden Meldepflicht nachgekommen ist, wäre nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz längeren tatsächlichen Aufenthalts nur für gut drei Monate angemeldet haben sollte. Zudem hat er den Angaben der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums nicht widersprochen. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass die melderechtliche Situation den tatsächlichen Aufenthaltsverhältnissen entsprach. Der Senat war auch berechtigt, das Gemeinsame Zentrum bzw. mittelbar die tschechische Polizei um Auskunft zu ersuchen, weil ernstliche Zweifel am Bestehen eines tschechischen Wohnsitzes des Klägers gegeben waren. Diese resultierten insbesondere daraus, dass der Kläger trotz des sowohl seitens der Beklagten, des Verwaltungsgerichts als auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens des Senats angenommenen Wohnsitzverstoßes zu keinem Zeitpunkt substantiierte Angaben zu seinem angeblichen Wohnsitz in M. gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum über enge familiäre Bindungen in Deutschland verfügte; denn er war nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten alleinerziehender Vater eines z. Z. des EU- Führerscheinerwerbs 10-jährigen Kindes Vgl. zur Zulässigkeit auch gerichtlicher Ermittlungen über die Einhaltung des 50 Wohnsitzerfordernisses EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer), a. a. O Rn. 58; BVerwG, Urteile vom 25. Februar C 15.09, a. a. O., Rn. 19 bis 23, un 3 C 16.09, a. a. O., Rn. 20 bis 24. Dieser Erkenntnislage trägt die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte beim Erlass der Ordnungsverfügung noch keine Kenntnis von den Tatsachen hatte, die nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs die innerstaatliche Aberkennung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Denn es liegt in der Konsequenz der dargestellten Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts, dahingehende Ermittlungen auch noch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zuzulassen mit der Folge, dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch auf die rechtliche Bewertung der jeweils streitgegenständlichen fahrerlaubnisbehördlichen Entscheidung durchschlagen können. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Bescheids vom 16. Mai Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die jeweilige fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung an diesem Tag vorgelegen haben müssen. Dabei können der gerichtlichen Entscheidung aber auch 51

8 Page 8 of 9 Erkenntnisse zugrundegelegt werden, die wie hier erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen worden sind, der bescheiderlassenden, noch von abweichenden rechtlichen Vorstellungen ausgehenden Behörde aber noch nicht bekannt waren, sofern nur die betreffenden Umstände schon bei Erlass des angefochtenen Bescheides bzw. gegebenenfalls schon bei der Erteilung der im Streit befindlichen Fahrerlaubnis vorgelegen haben. BVerwG, Urteile vom 25. Februar C 15.09, a. a. O., Rn. 10 und 22, und 52 3 C 16.09, a. a. O., Rn. 11 und 23, sowie vom 25. August C , a. a. O 32. Nichts anderes ergibt sich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung der Beklagten, die der angefochtenen Ordnungsverfügung vorangegangen ist. Auch im Hinblick auf die Begutachtungsanordnung führt nämlich die (erst) jetzt erfolgte Klärung der für die europarechtliche Bewertung maßgeblichen Tatsachenfragen zu der Erkenntnis, dass sie der Sach-und Rechtslage entsprochen hat. Denn da sich die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund der vom Senat ermittelten Umstände der Erteilung als nicht aberkennungsfest erwiesen hat, konnte sie auch von Anfang an nicht als eine die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bindende positive Feststellung der (wiederhergestellten) Fahreignung des Klägers betrachtet werden, die eine eigene zusätzliche Prüfung der Fahreignung ausschloss. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in neueren Verfahren von der Rechtswidrigkeit von Begutachtungsanforderungen ausgegangen ist, die an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis gerichtet worden waren, ohne dass Verhaltensweisen oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung im Ausland die vormaligen Fahreignungszweifel aktualisiert hätten, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April C 2.10, juris, Rn. 27 f. (= BVerwGE , 10 = NJW 2010, 3318 = NZV 2010, 586), und 3 C 20.09, juris, Rn. 26 f. (= NWVB 2010, 390), betraf das ausschließlich Fälle, in denen der europarechtlichen Zulässigkeit der Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht abschließend nachgegangen worden ist bzw. nachgegangen werden musste. Schließlich kann auch nicht deshalb an der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung und darauf aufbauend der negativen Eignungsbeurteilung gezweifelt werden, weil Begutachtungsaufforderungen nicht anfechtbar sind und der Aufgeforderte auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung entscheiden (können) muss, ob er sich der Begutachtung stellt oder ob er es wegen der von ihm angenommenen oder jedenfalls für möglich gehaltenen Rechtswidrigkeit der Aufforderung riskieren kann, diese unbeachtet zu lassen. Denn auch wenn sich in Fällen der vorliegenden Art erst nachträglich die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung beantworten lässt, kennt der Betroffene selbst anders als die Fahrerlaubnisbehörde von vornherein die für die europarechtliche Bewertung maßgebenden Tatsachen. Die tatsächliche Unsicherheit, in der er sich nach dem Erhalt der Begutachtungsanordnung befunden hat, konnte sich dann allenfalls auf den Umstand beziehen, ob die ausländischen Stellen, mit denen er im Zusammenhang mit dem Fahrerlaubniserwerb zu tun hatte, zu sachdienlichen Auskünften an deutsche Stellen bereit bzw. imstande sein werden, ob also mit anderen Worten die stattgefundene Teilnahme am sog. Führerscheintourismus unerkannt bleibt. Diese Unsicherheit mutet ihm die Rechtsordnung zu. Einem möglichen Vertrauen darauf, dass der mit der Fahrerlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht aufgedeckt werde, fehlt jede Schutzwürdigkeit. BVerwG, Urteil vom 25. August C 25.10, a. a. O., Rn

9 Page 9 of 9 III. Die Gebührenfestsetzung beruht auf 6a StVG i. V. m. 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 des als Anlage hierzu erlassenen Gebührentarifs. Die Verpflichtung des Klägers, die der Beklagten für die Zustellung des Bescheids vom 16. Mai 2008 entstandenen Auslagen zu ersetzen, folgt aus 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen

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