Vorlage zur Kenntnisnahme

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1 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am Gegenstand der Vorlage: Abschlussbericht zur Empfehlung der BVV, Ds-Nr. 1032/VII aus der 22. BVV vom , Befreiung von Kitas, Sonderschulen und Jugendfreizeiteinrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung wurde gefolgt. Das Bezirksamt wandte sich mit den im Beschluss Ds-Nr. 1032/VII genannten Anliegen an die Senatskanzlei. Mit dem als Anlage beigefügten Antwortschreiben wird hiermit über das Ergebnis berichtet. Komoß Bezirksbürgermeister Anlage

2 Chef der Senatskanzlei Chef der Senatskanzlei Senatskanzlei - Jüdenstraße 1, Berlin (Postanschrift) Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Herrn Bezirksbürgermeister Stefan Komoß v /. des ~1A -??"e 4. ~or~ ~ V~--r-~ ".?u~c/ /..76 /d /ta../.j..6f -- /) ~J'/ as' / 0/ --- Datum Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin?ez'.;.- hor~ermeister 4. o ~ug GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) 1182 Bearbeiter(in) Hr. Kumpert Dienstgebäude: Berlin-Mitte Berliner Rathaus, Berlin Eingang: Rathausstraße Zimmer tr (Durchwahl): (030) Zentrale (0 30) Intern: (926) Fax (Durchwahl): (030) Zentrale: (0 30) A J. August 2014 Ihr Schreiben vom in Sachen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-He"ersdorf - Drucksache 1032N"- zum Thema Rundfunkbeitragsbefreiung für kommunale Einrichtungen Sehr geehrter Herr Komoß, in Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung möchte ich nachfolgend erläutern, warum das System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag umgestellt wurde, was daraus an Veränderungen für die Befreiungsmöglichkeiten folgt und wie die Länder zur Fortentwicklung der staatsvertraglichen Regelungen stehen. Früheres Rundfunkflnanzlerunqsmodell: Die geräteabhängige Rundfunkgebühr Nach der bis Ende 2012 geltenden Systematik war Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr das Bereithalten eines Empfangsgerätes unabhängig von seiner Nutzung; denn - so heißt es im einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts - die für das Bereithalten eines Empfangsgerätes zu zahlende Gebühr stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern ist das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. An anderer Stelle hat das dasselbe Gericht festgestellt, dass die Rundfunkgebühr der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, das von Verfassungswegen gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die Leistungspflicht bestehe daher ohne Rücksicht auf die persönlichen Nutzungsgewohnheiten und knüpfe allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet werde. Daraus wird deutlich, dass auch die frühere Rundfunkgebühr nicht für eine konkrete Gegenleistung bzw. die Nutzung von Programmangeboten zu zahlen war. Der Regierende Senatskanzlei Jüdenstraße Berlin Bürgermeister Verkehrsverbindungen: U- und S-Bahn Alexanderplatz, Autobus 100, 142, 148, 200, 348 Besucher/-innen und Telefon: Mo. und Di. von Uhr, Mi. (nur telefonisch) von Uhr 00. von Uhr Fr. von Uhr Hinweis: Außerhalb der Sprechzeiten nach Terminvereinbarung

3 Neues Rundfunkfinanzierungsmodel/: Der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag 2 Ausgangspunkt für die ab 2013 geltende Reform war die Erkenntnis, dass die alte Rundfunkgebühr mit ihrem Gerätebezug aufgrund der technischen Entwicklung kein zukunftstaugliches Modell mehr darstellte. Ständig kamen neue rundfunktaugliche Geräte, hinzu. Die Akzeptanz einer entsprechenden Ausweitung der Zahlungspflicht war und ist jedoch problematisch (sog. pe-gebühr seit 2007). Gleichzeitig nahm die Anmeldequote bei den herkömmlichen Geräten ab. Damit war klar, dass die Länder zu einer Neuregelung kommen mussten. Der Gerätebezug konnte bei der Neuregelung entfallen, da es auch im früheren System nicht auf die tatsächliche Nutzung von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ankam, sondern der Gerätebezug nur als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, um das Finanzierungsgebot umzusetzen. Anknüpfungspunkt für den neuen Rundfunkbeitrag ab 2013 ist im privaten Bereich die Wohnung und im nicht-privaten Bereich die Betriebsstätte bzw. das betrieblich genutzte KFZ. Ein Vorteil dieser Anknüpfung ist, dass damit der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten weitgehend entbehrlich wird, der bislang Sachverhaltsklärungen vor Ort vornehmen musste. Beitragspflicht unabhängig von Rundfunkgeräten Da im neuen Rundfunkfinanzierungsmodell der Gerätebezug bei der Zahlungspflicht entfällt, folgt daraus, dass es weder eine Unterscheidung zwischen Radio- und Fernsehgebühr mehr geben kann, noch dass es darauf ankommt, ob man überhaupt Rundfunkgeräte besitzt. Dies ist ein zwangsläufiges Ergebnis des Systemwechsels. Der Rundfunkbeitrag stellt dabei eine zulässige Typisierung dar. Denn bei einem Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitrag muss der Gesetzgeber nicht jedem Einzelfall entsprechen, sondern lediglich eine typisierende Gerechtigkeit herstellen, um dem Gleichheitssatz von Art. 3 Grundgesetz zu genügen. Der Gesetzgeber hat bei abgabenrechtlichen Regelungen einen Gestaltungsspielraum, zu verallgemeinern und zu pauschalieren sowie an Regelfälle anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Beitragspflicht auch für Unternehmen und öffentliche Hand Vorgabe für das neue Beitragsmodell war es, dass der neue Rundfunkbeitrag bei 17,98 monatlich liegt - so wie die frühere Rundfunkgebühr - und insgesamt das bisherige Gebührenvolumen erwirtschaftet. Zweite Vorgabe war es, dass der private Bereich, die Wirtschaft und die öffentliche Hand an der Erbringung des neuen Rundfunkbeitrags gemausoprozentual beteiligt sind wie früher bei der Rundfunkgebühr. Dies ist in etwa ein Verhältnis von 91 zu 8 zu 1 Prozent. Früher haben öffentliche Einrichtungen für ihre' Rundfunkgeräte gezahlt, ab 2013 tun sie dies auf neuer Rechtsgrundlage ohne Gerätebezug. Ob sich für den Bereich der öffentlichen Hand nach dem neuen Finanzierungsmodell ein erhöhter Zahlungsanteil ergibt, ist einstweilen nicht geklärt. Eine andere Frage ist, dass es - wie bei den privaten Beitragszahlenden - bezogen auf einzelne Einrichtungen zu Mehr- oder Minderbelastungen kommen kann. Der Bereich der Kitas, für den früher eine vollständige Befreiung möglich war, ist dabei ohne Zweifel ein Beispiel für punktuelle Mehrbelastungen. Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für öffentliclle Einrichtungen Nach früherer Rechtslage wurden Kitas und Jugendfreizeitstätten als Einrichtungen der Jugendhilfe gemäß 5 Abs. 7 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) auf Antrag von der Rundfunkgebühr befreit. Voraussetzung war, dass die Einrichtung gemeinnützig war ( 5

4 3 Abs. 8 RGebStV) und dass sie die Rundfunkgeräte für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereithielt. Eine Befreiung schied aus, sofern die rundfunktauglichen Geräte (z. B. Computer) im wesentlichen Arbeitsmittel der Betreuungspersonen waren. Für Schulen galt die spezielle Regelung von 5 Abs. 10 RGebStV, nämlich eine Zweitgerätebefreiung. Danach hatten Schulen - sofern sie Rundfunkgeräte besitzen - unabhängig von der Anzahl der Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Als Einrichtung für behinderte Menschen i. S. v. 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV konnten Schulen (Sonderschulen) eine vollständige Befreiung erhalten. Durch den Wegfall des Gerätebezuges konnten die vorgenannten speziellen Befreiungsmöglichkeiten bzw. Privilegierungen nicht auf das neue Beitragsrecht übertragen werden. Aufgrund des Systemwechsels kann es weder darauf ankommen, ob eine Einrichtung Rundfunkgeräte hat, noch ob sie diese im Rahmen ihres gemeinnützigen Zweckes nutzt. Sowohl gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen als auch Schulen sind jedoch auch nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) privilegiert: Nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 RBStV haben sie unabhängig von der Anzahl der dort Beschäftigten für die Betriebsstätte maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten (17,98 /Monat). Sind in der Betriebsstätte weniger als neun Personen beschäftigt, fällt lediglich ein 1/3-Beitrag an (5,99 Euro/Monat). Das bedeutet einerseits, dass diese Einrichtungen von der im nicht-privaten Bereich ansonsten geltenden Mitarbeiterstaffel ausgenommen sind, die je nach Anzahl der Beschäftigten zu mehrfachen Beiträgen führen würde, und andererseits, dass es bei kleinen Betriebsstätten beim Eingangssatz der Mitarbeiterstaffel von einem Drittel des Rundfunkbeitrags bleibt. Ferner sind als weitere Ausnahme zugleich alle auf die Einrichtung zugelassenen bzw. von ihr genutzten Kraftfahrzeuge mit abgegolten. Der Rundfunkbeitrag als neues Finanzierungsmittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist auf Kostenneutralität hin ausgelegt. Dies gilt auch für die Anteile der Privaten, der Wirtschaft und des öffentlichen Sektors am Gesamtbeitragsaufkommen. Aufgrund des Wechsels des Anknüpfungspunktes der Zahlungspflicht können sich jedoch für die einzelnen bisherigen Gebührenzahlenden Veränderungen ergeben; das gilt auch innerhalb der öffentlichen Hand. Auch mit Blick auf die Ziele der Beitrags- und Ertragsstabilität haben die Länder daher von einer gänzlichen Befreiung sämtlicher gemeinnützigen bzw. öffentlichen Einrichtungen abgesehen und eine gleichmäßige Belastung angestrebt, in dem die in 5 Abs. 3 genannten Einrichtungen zwar im Prinzip zahlungspflichtig sind, jedoch ihr Beitrag je Betriebsstätte unter Einschluss sämtlicher Fahrzeuge auf maximal einen Rundfunkbeitrag gedeckelt wird. Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Die Länder haben mit der Umstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag für ein zeitgemäßes Finanzierungsinstrument gesorgt, das der Konvergenz der Medien, der Vielzahl unterschiedlicher Arten an Rundfunkempfangsgeräten und dem verfassungsrechtlichen Finanzierungsanspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt Rechnung trägt. Bereits bei der Unterzeichnung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Dezember 2010 haben die Länder beschlossen, das neue Finanzierungssystem für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf Basis des 19. Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ab 2014 (wenn erste qesicherte Ist-Zahlen über seine Wirkungen vorliegen) einer Evaluierung zu unterziehen. Dieses Verfahren ist angelaufen. Dabei geht es neben der Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag insbesondere um die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände für die Beitragspflicht sowie etwaige Mehr- oder Minderbelastungen, einschließlich der Entwicklung des Anteils der öffentlichen Hand an den Gesamterträgen. Die Evaluierung wird begleitet durch das Beratungsunternehmen DIWecon.

5 4 Infolge der Empfehlung der KEF wird es aufgrund der gestiegenen Gesamteinnahmen zu einer Senkung des Rundfunkbeitrags ab dem kommen, was allen Zahlungspflichtigen gleichermaßen zu Gute kommt. Die Frage von Veränderungen am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, was die Beitragspflicht in individuellen Fällen bzw. Fallgruppen angeht, wird erst nach Abschluss der Evaluierung beraten werden, also Zu denen, die Mehrbelastungen geltend machen, gehören auch die Kommunen. Bei dem Vergleich der Belastungen durch die alte Rundfunkgebühr und den neuen Rundfunkbeitrag stellt sich regelmäßig das Problem der Datengrundlage. Denn GEZ bzw. Beitragsservice durften und dürfen aus Gründen des Datenschutzes nur speichern, was zur Bemessung und Erhebung der Rundfunkgebühr bzw. des Rundfunkbeitrags erforderlich ist. Daher ist zwar eine Aussage möglich, wie sich die Einnahmen aus Beiträgen der nichtprivaten Beitragszahlenden entwickelt haben. Aber es gibt kein Datenmaterial der Rundfunkanstalten, wie viele nicht-private Beitragszahler der öffentlichen Hand zuzuordnen sind. Die zuvor genannte Zahl eines Anteils von 1 % der öffentlichen Hand am früheren Rundfunkgebührenaufkommen basiert auf einem eigens dafür beauftragten statistischen Gutachten. Die Rundfunkanstalten hatten daher in Hinblick auf etwaige Mehrbelqstungen der Kommunen durch den Rundfunkbeitrag mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Repräsentativumfrage bei 350 Gemeinden und Landkreisen vereinbart und mit der Durchführung und Auswertung ein Beratungsinstitut beauftragt. Ergebnis ist, dass von den 350 Kommunen nur gut die Hälfte auf den Fragebogen geantwortet und davon wiederum nur die Hälfte mehr oder weniger vollständige bzw. aus Sicht des verarbeitenden Instituts verwertbare Angaben geliefert haben. Der Deutsche Städtetag räumt selbst ein, dass die Ergebnisse nur mit Einschränkungen interpretierbar sind. Umfang und Güte des Rücklaufs aus Berlin waren so, dass er vom beauftragten Institut nicht in die Auswertung einbezogen wurde. Generell betrachtet profitieren diejenigen Behörden und Einrichtungen von der Reform, die vergleichsweise viele rundfunktaugliche Geräte haben. Das trifft z. B. auf die Senatskanzlei, aber auch auf Feuerwehr und Polizei zu. Einrichtungen mit vielen Betriebsstätten und/oder wenigen Rundfunkgeräten werden (systembedingt) mehr zahlen (z. B. bezogen auf Kitas). Bei einem Systemwechsel lässt sich dies nicht vermeiden und die Länder haben aus Gründen der Akzeptanz der neuen Rundfunkfinanzierung davon abgesehen, die öffentliche Hand mit ihren Einrichtungen durch rein am Ergebnis orientierte Ausnahmevorschriften punktuell zu begünstigen. Ferner muss es jeweils um den Vergleich der Gesamtbelastung einer Kommune oder in Berlin auch der einzelnen Bezirke gehen und nicht um die Belastung bei einzelnen Einrichtungen, der eine Entlastung an anderer Stelle gegenüberstehen kann. Das Ergebnis zur Frage der Mehrbelastung der Kommunen durch den Rundfunkbeitrag ist derzeit als offen anzusehen. Der Berliner Senat wird sich bei den Beratungen der Länder zur Evaluierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Sinne 'transparenter Strukturen und dauerhaft funktionierender Lösungen einbringen. Die Interessen aller Beitragszahlenden werden dabei selbstverständlich mit einbezogen. Im Vorfeld etwaiger staatsvertraglicher Änderungen wird es eine entsprechende Anhörung der betroffenen Kreise geben. Mit freundlichen Grüßen Björn Böhning

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