Der neue Rundfunkbeitrag Informationen zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung
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- Louisa Salzmann
- vor 7 Jahren
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1 Der neue Rundfunkbeitrag Informationen zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung 2 Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag 3 Auf einen Blick: zehn Vorteile des neuen Modells 6 FAQs Der neue Rundfunkbeitrag 10 Fallbeispiele aus dem nicht privaten Bereich 12 Service
2 Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag Mit der Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Dezember 2010 haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder die Rundfunkfinanzierung in Deutschland auf eine neue, zukunftssichere Grundlage gestellt. Von 2013 an soll es keine geräteabhängige Rundfunkgebühr mehr geben, sondern einen Rundfunkbeitrag, der pro Wohnung oder Betriebsstätte geleistet wird. Komplizierte Nachfragen, welche Geräte in welcher Anzahl von wem zu welchem Zweck zum Empfang bereit gehalten werden, entfallen. Die Privatsphäre hinter der Wohnungstür bleibt unbehelligt. Hintergrund der Reform ist die Digitalisierung der Medienwelt. Multifunktionale Endgeräte wie internetfähige Computer, Handys oder Smartphones machen die Definition eines gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgerätes immer schwieriger. Ein Rundfunkbeitrag, der nicht mehr gerätebezogen gezahlt wird, ist dem gegenüber erheblich einfacher und gerechter. Die Höhe des Beitrags ab Anfang 2013 steht noch nicht fest. Sie wird bis Ende 2011 von der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelt und als Gebührenvorschlag Anfang 2012 den Ministerpräsidenten vorgelegt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben ihre Anmeldungen für die Beitragsperiode an 2013 so gestaltet, dass die Beitragshöhe im Vergleich zum Status Quo stabil gehalten werden kann. Es wurden keine neuen Programm- oder sonstige Projekte angemeldet. 2
3 Auf einen Blick: Zehn Vorteile der neuen Regelung 1. Technologieoffen und zukunftsfähig: Der Rundfunkbeitrag erübrigt die Unterscheidung zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräten sowie zwischen einer Grund- und Fernsehgebühr. Er ist damit offen für technischen Fortschritt und sichert die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 2. Schutz der Privatsphäre: Die als Eingriff in die Privatsphäre empfundenen Befragungen durch den so genannten Beauftragtendienst, wer seit wann welche Geräte in welchen Räumen bereithält, entfallen. 3. Familienfreundlich: Derzeit müssen Haushaltsangehörige mit eigenem Einkommen für die Geräte im eigenen Zimmer extra bezahlen. Diese Mehrfachgebührenpflicht entfällt. Auch nichteheliche Lebenspartner und Wohngemeinschaften, die sich auf die heutige Zweitgerätefreiheit (für Ehegatten) nicht berufen können, zahlen künftig nur noch einen Wohnungsbeitrag. 4. Effizient und gerecht: Schwarzsehen und -hören auf Kosten anderer wird deutlich erschwert, weil sich Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber leichter feststellen lassen als das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang. Bisher musste die Gemeinschaft der Gebührenzahler die Schwarzseher mitfinanzieren. Das Beitragsmodell ist damit gerechter. 5. Beitragsstabilität: Politik und Rundfunkanstalten haben das gemeinsame Ziel, die Umstellung der Rundfunkfinanzierung ab 2013 nicht mit einer gleichzeitigen Beitragserhöhung zu belasten, sondern die Beiträge für Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen stabil zu halten. Das staatsvertraglich verankerte KEF-Verfahren zur Bestimmung der Beitragshöhe wird dadurch in keiner Weise angetastet. 6. Kostensenkung: Mit der Reduzierung des Ermittlungsaufwandes sinken mittelfristig die Kosten für den Beitragseinzug. Diese liegen heute schon deutlich unter den anteiligen Kosten für den Einzug der Kirchensteuer. Der Einzug des Rundfunkbeitrags über die Finanzämter wäre daher nicht kostengünstiger, abgesehen davon, dass in den Finanzämtern die dafür notwendigen Daten bestimmter Personengruppen (zum Beispiel Rentner, Studenten, Geringverdiener) nicht vorliegen. 7. Entlastung des Fremdenverkehrs: Von der Reform der Rundfunkfinanzierung profitieren auch die Betriebe im Bereich des Fremdenverkehrs. Das derzeitige Hotelprivileg gewährt den Betrieben eine Gebührenreduzierung von 25 Prozent (mehr als 50 3
4 Zimmer) oder von 50 Prozent (weniger als 50 Zimmer). Künftig fällt für jeden Betrieb des Beherbergungsgewerbes neben den Beiträgen nach der Staffel pro Zimmer nur noch ein Drittel-Beitrag an. Da die Zimmer im Regelfall über Fernseher verfügen, ergibt sich daraus eine deutliche Reduzierung der Belastung. Hinzu kommt: Kann ein Hotelbetrieb eine saisonbedingte Stilllegung von mindestens drei Monaten nachweisen (zum Beispiel durch eine Bestätigung der Tourismusbehörde), entfällt für diesen Zeitraum die Beitragspflicht ganz ( 5 Abs. 4 RBStV). Anders als heute muss sich der Hotelier also nicht mehr entscheiden, ob er die pauschale Rabattierung wählt oder die saisonale Freistellung. 8. Gerecht ausgestalteter Betriebsstättenbeitrag: Der Beitrag für Betriebsstätten ist so ausgestaltet, dass sich die daraus ergebende Belastung in einem angemessenen, vertretbaren Rahmen bewegt. Folgende Aspekte verdienen besondere Beachtung: a) Mittelstandsfreundliche Regelung: Nach statistischen Angaben der Bundesanstalt für Arbeit gehören 77 Prozent der Betriebsstätten zur ersten Stufe der Mitarbeiterstaffel (bis zu acht Beschäftigte), für die pro Betriebsstätte nur ein Drittel-Beitrag zu entrichten ist. Für Betriebe mit bis zu 19 Mitarbeitern fällt ein Beitrag an. Diesen ersten beiden Staffelstufen sind insgesamt 90 Prozent der Betriebsstätten zuzuordnen. Minijobber und Auszubildende werden bei Ermittlung der Zahl der Beschäftigten nicht mitgezählt. Zudem kann jeder Betriebsstätte ein nicht privat genutztes Kfz zugerechnet werden, ohne dass dafür ein Beitrag zu entrichten wäre. b) Kleinstbetriebsklausel: Ein Kleinstbetrieb zahlt für seine Betriebsstätte mit einem Kraftfahrzeug höchstens einen Drittel- Beitrag. Das ist deshalb gerecht, weil eine erhöhte Anzahl von Standorten und Mitarbeitern nicht nur eine erhöhte Nutzungsintensität anzeigt, sondern auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebes beziehungsweise Trägers widerspiegelt. Anders als schwankende Umsätze sind diese Kriterien auf Dauer angelegt und im Massenverfahren anwendbar. c) Systemgerechter Kfz-Beitrag: Der Drittel-Kfz-Beitrag ist systemkonform und hat keinen Gerätebezug mehr. Er folgt wie bei Wohnungen und Betriebsstätten dem systematischen Grundansatz, solche Raumeinheiten mit der Beitragspflicht zu belegen, die typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bieten. Die fast 100-prozentige Ausstattung von neu zugelassen Kraftfahrzeugen mit Autoradios ist Beleg für die typischerweise dort erfolgende Rundfunknutzung. Im Übrigen ist für Autoradios auch heute schon eine Grundgebühr zu entrichten, so dass sich für viele Betriebe kaum etwas ändert. 4
5 9. Keine höhere Gesamtbelastung der Wirtschaft: Der Anteil der Wirtschaft am Beitragsaufkommen wird nach Erwartungen der Rundfunkanstalten und der KEF mit dem neuen Beitragsmodell leicht sinken. Die Aussage von Vertretern der Wirtschaft und ihrer Verbände, ihr Anteil am Beitragsaufkommen werde sich nach dem neuen Modell fast verdoppeln (von 450 Millionen Euro auf 800 Millionen Euro), ist dagegen aus mehreren Gründen unzutreffend. Dies gilt schon für die Ausgangsbasis, wonach derzeit vom nichtprivaten Anteil mit circa neun Prozent am Gebührenaufkommen angeblich nur ein Anteil von sechs Prozent auf die gewerbliche Wirtschaft und drei Prozent auf den so genannten Nonprofit-Bereich (Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, etc.) entfalle. Die Universität Eichstätt hat in einer repräsentativen Untersuchung festgestellt, dass heute der Anteil der gewerblichen Wirtschaft am Gebührenaufkommen mindestens acht Prozent beträgt, der Anteil des Nonprofit-Bereichs höchsten ein Prozent. Legt man dies zugrunde, entfiel schon 2009 ein Anteil von knapp 650 Millionen Euro auf die gewerbliche Wirtschaft. Nach Berechnungen der Anstalten wird dieser Anteil im Jahre 2016 auf circa 540 Millionen Euro leicht sinken. 10. Zeitnahe Evaluation des Staatsvertrages: Die Länder werden auf der Grundlage des 19. KEF-Berichts circa zwei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages eine Evaluierung durchführen, die insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag ausweist. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft. Damit wird zeitnah eine Korrektur staatsvertraglicher Bestimmungen möglich, sollte es unvorhergesehen zu einer übermäßigen Belastung einzelner Bereiche kommen. 5
6 FAQs Der neue Rundfunkbeitrag Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den geplanten Änderungen der Rundfunkfinanzierung ab Was ändert sich? Ab Anfang 2013 soll es keine geräteabhängige Rundfunkgebühr mehr geben, sondern einen Rundfunkbeitrag, der pro Wohnung oder Betriebsstätte gezahlt wird. Mit dem neuen Rundfunkbeitrag soll die Rundfunkfinanzierung einfacher und besser nachvollziehbar gestaltet werden. Komplizierte Nachfragen, welche Geräte in welcher Anzahl von wem zu welchem Zweck zum Empfang bereit gehalten werden, würden entfallen und damit die Privatsphäre hinter der Wohnungstür besser geschützt. 2. Wer muss den neuen Rundfunkbeitrag zahlen? Schuldner des Rundfunkbeitrags sind grundsätzlich alle Bewohner einer Wohnung, allerdings als Gesamtschuldner, das heißt der Beitrag ist insgesamt nur einmal zu zahlen. Damit müssen etwa Familien, deren Kinder mit eigenem Einkommen noch bei den Eltern leben, künftig nur noch einen Rundfunkbeitrag zahlen. Auch Inhaber einer Betriebsstätte müssen den Rundfunkbeitrag zahlen gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter. 3. Wie hoch ist der neue Beitrag? Die genaue Höhe steht noch nicht fest. Die Höhe des Beitrags wird von der unabhängigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ermittelt und schließlich von den Ländern gesetzlich festgelegt. Bis Ende 2012 zahlt, wer einen Fernseher privat zum Empfang bereithält, 17,98 Euro. Wer nur ein oder mehrere Radiogeräte oder einen internetfähigen Computer besitzt, zahlt 5,76 Euro. Im nicht privaten, also insbesondere geschäftlichen Bereich richtet sich die Höhe der Rundfunkgebühren derzeit nach der Anzahl der Empfangsgeräte. 4. Wer bestimmt die Höhe des Beitrages? Wie derzeit die Gebührenhöhe und später die Beitragshöhe festgelegt wird, ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. In einem dreistufigen Prozess errechnen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den für die Erfüllung des gesetzlichen 6
7 Programmauftrags erforderlichen Finanzbedarf. Die Berechnung erfolgt auf Basis eines Kriterienkatalogs, der von der KEF vorgegeben ist, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Diesen Finanzbedarf prüft die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und gibt dazu einen Bericht an die Landesregierungen. Der Bericht enthält eine Empfehlung, wie hoch der Anpassungsbedarf ist. Die Empfehlung der KEF ist Grundlage für einen Staatsvertrag aller Bundesländer. Erst darin wird die genaue Höhe verbindlich festgelegt. 5. Kann ich von der Zahlungspflicht befreit werden? Bereits bislang besteht die Möglichkeit, sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es ist ein entsprechender Antrag zu stellen und mit dem Nachweis zu versehen, dass zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder BAföG bezogen wird. Diese Befreiungsmöglichkeiten sollen im Wesentlichen auch für den künftigen Rundfunkbeitrag gelten. 6. Wann wird auf das neue Beitragssystem umgestellt? Das neue System der Rundfunkfinanzierung soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sind der zuständigen Landesrundfunkanstalt der ARD allerdings bereits ab 2012 alle Tatsachen anzuzeigen, die für die ab 2013 geltende Beitragspflicht relevant sind. 7. Warum gilt das neue Beitragssystem nicht sofort? Die Regierungschefs der Bundesländer haben im Dezember 2010 einen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unterzeichnet, der im Laufe des Jahres 2011 noch in allen Landesparlamenten ratifiziert werden muss. Erst danach kann die Neuregelung förmlich in Kraft treten. 8. Warum ist die Reform notwendig? Die Digitalisierung hat die Medienwelt radikal verändert. Insbesondere die Entwicklung multifunktionaler Endgeräte, wie zum Beispiel Internet-PCs, Handys, PDAs etc., macht es immer schwieriger zu definieren, was ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät ist und was nicht. Mit den meisten dieser Geräte können nicht nur TV, Hörfunk und begleitende Onlineangebote empfangen werden, sondern es sind auch eine Vielzahl anderer Nutzungen möglich (telefonieren, navigieren, Textverarbeitung, Onlinerecherchen, social networks etc.), 7
8 die keinen Bezug zum Rundfunk haben. Ein Rundfunkbeitrag, der nicht mehr gerätebezogen, sondern pro Wohnung oder Betriebsstätte gezahlt wird, kann das bestehende System deshalb deutlich vereinfachen. 9. Warum zahlen alle, also auch die, die keine öffentlichrechtlichen Angebote nutzen, den vollen Rundfunkbeitrag? Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird solidarisch finanziert, und zwar von der gesamten Bevölkerung. Mit ihren Rundfunkbeiträgen stellen die Menschen in Deutschland eine vielfältige Medienlandschaft sicher, in der sich jeder umfassend informieren kann. Mit ihrem Beitrag zahlen sie nicht für bestimmte Programme, sondern finanzieren ein Gesamtangebot, von dem alle profitieren. Deutschland ist eine Wissensgesellschaft. Der Rohstoff Nummer eins steckt in den Köpfen der Menschen: Information und Bildung. Ein vielfältiges Angebot unabhängiger Medien ist dafür unverzichtbar. Ist die Gesellschaft als Ganzes interessiert und informiert, haben schließlich auch diejenigen etwas davon, die das Angebot der Öffentlich-Rechtlichen nicht nutzen. 10. Warum müssen auch behinderte Menschen künftig grundsätzlich einen Rundfunkbeitrag zahlen? Die Solidarfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verteilt die Beitragslast auf alle Schultern. Die Gesellschaft finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, weil die Gesellschaft als Ganzes von ihm profitiert. Auch Menschen mit Behinderungen profitieren von den technischen Innovationen der öffentlich-rechtlichen Programme. ARD und ZDF sind Vorreiter beim barrierefreien Zugang zu Medienangeboten, zum Beispiel bei Untertiteln und Programmbegleitung durch Gebärdendolmetscher. Ohne die Solidarleistung der Rundfunkteilnehmer wäre das nicht möglich. Der Gesetzgeber hat deshalb entschieden, dass die Behinderung allein künftig kein Grund mehr für eine Befreiung von der Beitragspflicht sein soll. Damit wird die Rundfunkfinanzierung in Einklang gebracht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das in einem Urteil vom 28. Juni 2000 (Az: B 9 SB 2/00 R) festgestellt hat: "Der Senat sieht deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer.." 8
9 Allerdings sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vor, dass der Beitrag für bestimmte Gruppen von behinderten Menschen (unter anderem Blinde/Sehbehinderte, Gehörlose) auf Antrag künftig auf ein Drittel ermäßigt wird. Für Schwerstbehinderte kann er ganz entfallen. Auch weiterhin können sich Menschen, die wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, von der Beitragspflicht befreien lassen. 11. Wird auch in der Zukunft noch an der Tür geklingelt, um die Beitragspflicht festzustellen? Die neue Rundfunkfinanzierung wird einfacher und transparenter sein und weniger in die Privatsphäre der Beitragszahler eingreifen. Möglicherweise muss in Einzelfällen noch ermittelt werden, wie viele beitragspflichtige Wohnungen sich innerhalb eines Gebäudes befinden. Dies geschieht jedoch regelmäßig durch einen Abgleich mit Daten der Meldeämter, die den Rundfunkanstalten auf gesetzlicher Grundlage übermittelt werden. 12. Warum müssen auch Unternehmen Rundfunkbeiträge zahlen? Für eine Wissensgesellschaft ist ein qualitativ hochwertiges und stabiles Mediensystem wichtig. Das stellt der öffentlich-rechtliche Rundfunk sicher. Auch die Wirtschaft profitiert, wenn ihre Mitarbeiter gut informiert sind. Die Öffentlich-Rechtlichen kommen ihrem gesetzlichen Auftrag nach, die Menschen unabhängig und umfassend zu informieren, zu bilden und zu unterhalten. Das ist ein Mehrwert für die Gesellschaft als Ganzes und damit auch für jedes einzelne Unternehmen. Der Beitrag zur Rundfunkfinanzierung ist für Unternehmen transparent, überschaubar und gerecht. Kleine Unternehmen zahlen weniger als große. Maßgebend ist die Anzahl der Mitarbeiter. 13. Haben ARD, ZDF und Deutschlandradio durch die neue Rundfunkfinanzierung höhere Einnahmen? Das neue Modell soll die Rundfunkfinanzierung gerechter gestalten und das Beitragsaufkommen stabilisieren nach den politischen Vorgaben aber nicht erhöhen. Sollte durch die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung das Gesamtaufkommen steigen, würde die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) dies in ihren Kalkulationen berücksichtigen und verrechnen. 14. Wie sollen die Daten zu Wohnungen und Betriebsstätten erhoben werden? Auch künftig besteht die Verpflichtung, sich aktiv und eigenständig anzumelden. Das gilt sowohl für eine Wohnung oder eine 9
10 Betriebsstätte als auch für gegebenenfalls beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Über entsprechende Änderungen, wie etwa Umzüge, muss die Landesrundfunkanstalt so wie heute schon schriftlich informiert werden. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sind der zuständigen Landesrundfunkanstalt der ARD zudem bereits ab 2012 alle Tatsachen anzuzeigen, die für die ab 2013 geltende Beitragspflicht relevant sind. Vorgesehen ist überdies ein einmaliger Meldedatenabgleich. Dabei übermitteln die Einwohnermeldeämter einmal ihren gesamten Datenbestand, der dann mit den vorhandenen Rundfunkteilnehmerdaten abgeglichen wird. So wie bisher sollen die Rundfunkanstalten von den Meldebehörden auch künftig regelmäßig aktuelle Meldedaten erhalten. 15. Gibt es datenschutzrechtliche Bedenken? Nein, das hat auch ein Gutachten des ehemaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Prof. Hans Peter Bull gezeigt. Danach ist das Verfahren zur Datenerhebung nicht zu beanstanden. 16. Können die Daten missbraucht werden? Der Datenbestand der Rundfunkanstalten dient ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und bearbeitung und wird nicht weitergegeben. Er kann und darf deshalb nicht von anderen genutzt werden. 10
11 Fallbeispiele aus dem nicht privaten Bereich Die nachstehenden Fallbeispiele verdeutlichen exemplarisch die Auswirkungen des Modellwechsels. Sie zeigen, welche Rundfunkgebühren nach derzeitiger Rechtslage anfallen und wie hoch die Rundfunkbeiträge nach dem neuen Rundfunkfinanzierungsmodell sein werden. Natürlich lassen sich auch Beispiele bilden, die im neuen Modell zu einer höheren Belastung führen können. Bei den ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um Jahresgebühren beziehungsweise Jahresbeiträge. Beispiel 1: Eine Gaststätte mit sechs Beschäftigten bietet ihren Gästen die Möglichkeit, über den Anbieter sky Sportprogramme anschauen zu können. Dafür hält sie neben einem Hörfunkgerät fünf Fernsehgeräte bereit. Darüber hinaus gehört zu der Gaststätte ein gewerblich genutztes Auto mit einem Radiogerät. Beispiel 1: Gaststätte (mit sky) aktuelles Modell in neues Modell in Differenz in Kfz 1 69,12 frei Hörfunk 1 69,12 Fernsehen 5 940,56 Mitarbeiter 6 71,88 Gesamt 1078, 80 71, ,92 Fazit: Die Gaststätte wird mit Einführung des neuen Modells deutlich entlastet. Die Ermittlung des Beitrages ist darüber hinaus wesentlich transparenter und deshalb für den Teilnehmer einfacher nachvollziehbar. 11
12 Beispiel 2: Ein selbständiger Unternehmer arbeitet von zu Hause aus und hat in seinem Büroraum ein Radiogerät. Hinzu kommt ein gewerblich genutztes Auto mit Radio. Beispiel 2: Selbständiger mit Arbeitszimmer in der Wohnung aktuelles Modell in neues Modell in Kfz 1 69,12 71,88 Hörfunk 1 69,12 Differenz in Gesamt 138,24 71,88 66,36 Fazit: Der selbständige Unternehmer zahlt mit der Einführung des neuen Modells weniger. Beispiel 3: Eine Schreinerei mit sechs Beschäftigten und einem gewerblich genutzten Auto mit Radio hält in den Betriebsräumen ein Hörfunkgerät bereit. Beispiel 3: Schreinerei aktuelles Modell in neues Modell in Differenz in Kfz 1 69,12 frei Hörfunk 1 69,12 Mitarbeiter 6 71,88 Gesamt 138,24 71,88 66,36 Fazit: Die Schreinerei wird mit der Einführung des neuen Modells in der beschriebenen Konstellation entlastet. 12
13 Service ARD ZDF und SIE (Gemeinsames Internetangebot zur Gebührenordnung): Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF): Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Wortlaut) Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf der Website der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: ZDF-Zuschauertelefon: ZDF-Pressestelle: /
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