Merkblatt zu den am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht im privaten Bereich

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1 Merkblatt zu den am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Änderungen im Rundfunkbeitragsrecht im privaten Bereich Vorbemerkung Ab dem 1. Januar 2013 tritt ein neues Rundfunkbeitragsrecht in Kraft. Auch Menschen mit Behinderung müssen sich ab dem 1. Januar 2013 grundsätzlich an der Rundfunkfinanzierung beteiligen. Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sind dann in der Regel nur noch aus finanziellen Gründen und sozialer Bedürftigkeit möglich. Im Gegenzug dazu soll der barrierefreie Zugang zu den Programmangeboten für Menschen mit Behinderung im öffentlichen Rundfunk ausgebaut werden. Ab dem 1. Januar 2013 kommt es im Gegensatz zu der bisherigen Regelung auch nicht mehr darauf an, ob überhaupt ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Die Beiträge werden vielmehr unabhängig von der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Geräte je Wohnung erhoben. 1. Wie hoch wird der GEZ Beitrag sein? Ab dem 1. Januar 2013 ist für jede Wohnung unabhängig von der Zahl der Bewohner und unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Geräte ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 je Wohnung zu leisten. Der Rundfunkbeitrag steigt also nicht. Beitragsschuldner ist der Mieter bzw. der Eigentümer, welcher die Wohnung selbst nutzt. Bewohnen mehrere Personen eine Wohnung, haften sie als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass die GEZ den zu entrichtenden Beitrag in Höhe von einmalig 17,98 pro Monat von jedem der Bewohner der Wohnung verlangen kann. Radios in privat genutzten Autos sind mit dem Beitrag abgedeckt. Die Eheleute Müller wohnen zusammen in einer Mietwohnung. Die GEZ kann sowohl von Herrn Müller als auch von Frau Müller die Zahlung des Rundfunkbeitrages in Höhe von 17,98 monatlich verlangen, nicht jedoch mehr als 17,98 im Monat. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute Müller weder ein Fernsehgerät, ein Radio oder einen internetfähigen Computer besitzen. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen, Brehmst. 5-7, Düsseldorf

2 2. Kann man sich aufgrund einer Behinderung von der Beitragspflicht befreien lassen? Nein, nicht grundsätzlich. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht allein aufgrund des Vorliegens einer Behinderung haben ab dem 1. Januar 2013 ausschließlich nur noch taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach 72 SGB XII. 3. Kann sich die Beitragspflicht aufgrund einer Behinderung ermäßigen? Ja, bei bestimmten Behinderungen muss nur ein ermäßigter Rundfunkbeitrag in Höhe von einem Drittel des Beitrags (5,99 im Monat) entrichtet werden. Die Ermäßigung kann bei den folgenden Behinderungen beantragt werden: blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. 4. Können sich Menschen mit Behinderung, die Sozialleistungen beziehen, von der Beitragspflicht befreien lassen? Ja, da die Rundfunkbeitragsbefreiungen ab dem 1. Januar 2013 überwiegend an eine finanzielle Bedürftigkeit anknüpfen, können sich (auch) Menschen mit Behinderung, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreien lassen. Eine Beitragsbefreiung kommt unter anderem bei dem Bezug der folgenden Leistungen in Betracht: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Empfänger von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht bei den Eltern wohnen Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 5. Ich beziehe zwar keine Sozialleistungen, verfüge aber dennoch nur über ein geringes Einkommen. Kann ich mich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen? Ja, auf Antrag ist auch eine Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen möglich. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung durch die zuständige Behörde durch Bescheid mit der Begründung

3 versagt wird, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. 6. Erstreckt sich die Beitragsbefreiung/-ermäßigung auch auf den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner? Ja, wenn mehrere Personen gemeinsam in einer Wohnung leben und eine der Personen von dem Rundfunkbeitrag befreit ist bzw. eine Person nur den ermäßigten Beitrag zahlen muss, erstreckt sich die gewährte Befreiung oder Ermäßigung auch auf dessen Ehegatten oder einen eingetragenen Lebenspartner. Herr Müller ist pflegebedürftig und erhält Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß 61 SGB XII. Herr Müller ist gemäß 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rundfunkbeitragstaatsvertrages von der Beitragspflicht befreit. Die Befreiung erstreckt sich gemäß 4 Abs. 3 Nr. 1 auch auf Frau Müller, da diese mit Herrn Müller in einer gemeinsamen Wohnung lebt. 7. Gilt dies auch für nicht verheiratete Mitglieder einer Wohngemeinschaft? Prinzipiell ja. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die übrigen Mitglieder einer Wohngemeinschaft kann allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn mindestens ein Bewohner der Wohngemeinschaft den vollen Beitrag zahlt. Empfehlenswert ist es, der GEZ neben dem Ab-/Ummeldeformular auch die Namen aller Bewohner sowie die jeweiligen Teilnehmernummern mitzuteilen, um zu vermeiden, dass mehrere Bewohner den Beitrag entrichten. Haben alle Bewohner einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer stationären Wohngruppe einen Anspruch auf den verminderten Rundfunkbeitrag oder einen Anspruch auf die vollständige Befreiung von dem Rundfunkbeitrag, müssen alle Bewohner der Wohngemeinschaft den Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen. 8. Müssen Eltern, die mit einem minderjährigen behinderten Kind in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, einen Rundfunkbeitrag zahlen? Ja, denn das minderjährige Kind ist nicht beitragspflichtig. Ein Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand, welchen das Kind aufgrund der Behinderung erfüllt, kann daher von den Eltern nicht geltend gemacht werden. 9. Muss der Rundfunkbeitrag entrichtet werden, wenn eine Person dauerhaft in einem Behinderten- oder Pflegeheim lebt? Ja, Bewohner die dauerhaft in einem Behinderten- oder Pflegeheim leben, müssen grundsätzlich den vollen GEZ-Beitrag in Höhe von 17,98 im Monat entrichten. Allerdings wird in den meisten Fällen zu Gunsten von dauerhaft in einem Behinderten- oder Pflegeheim untergebrachten Personen ein Befreiungs- oder

4 Ermäßigungstatbestand von der Rundfunkbeitragspflicht eingreifen, der letztendlich zur Befreiung bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebührenbeitragspflicht führt (vergleiche Fragen 2., 3., 4. und 5.). 10. Muss der GEZ Beitrag auch für kurzfristige Aufenthalte, wie beispielsweise in einem Krankenhaus, entrichtet werden? Nein, für einen nur kurzfristigen Aufenthalt werden keine Beiträge fällig. Hierzu zählen unter anderem solche Aufenthalte, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, wie in Krankenhäusern oder Behindertenund Pflegeheimen. Zu beachten ist hier aber, dass die Beitragsbefreiung nur dann eingreift, wenn das Behinderten- oder Pflegeheim nur vorübergehend in Anspruch genommen wird (z.b. bei der Kurzzeitpflege). Da nach einem stationären Krankenhausaufenthalt von Herrn Müller eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege zur Genesung nicht ausreicht, wird er für zwei Wochen in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen. Sowohl für den Aufenthalt im Krankenhaus als auch für den Aufenthalt in der Kurzzeitpflegeeinrichtung muss Herr Müller keinen GEZ Beitrag entrichten. 11. Erfolgt die Rundfunkbeitragsbefreiung automatisch, wenn ich die Voraussetzungen erfülle? Nein, sowohl die Befreiungen als auch die Ermäßigungen werden nicht automatisch erteilt. Sie müssen vielmehr schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt beantragt werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung, beispielsweise aufgrund des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung, sind mit dem Antrag durch die entsprechende Bestätigung der Behörde im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Originale, wie beispielsweise ein beigefügter Schwerbehindertenausweis, sollten mit dem Wort Original gekennzeichnet werden. Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass übersandte Originalbescheinigungen zurück gesendet werden, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die dem Befreiungsantrag beizufügenden Nachweise können bei der Behörde beglaubigt werden lassen, welche die entsprechende Leistung gewährt sowie bei allen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen (z.b. Stadt- oder Gemeindeverwaltungen). 12. Wann beginnt die Befreiung bzw. Ermäßigung? Wird der Antrag auf Gebührenbefreiung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Bescheides, welcher den Beitragsbefreiungstatbestand bestätigt (z.b. Grundsicherungsbescheid), gestellt, erhalten Sie die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Leistungsbeginn, welcher auf dem Bewilligungsbescheid genannt wird. Eine

5 vorsorgliche Antragstellung auf Befreiung ist daher nicht notwendig. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags. Familie Müller stellt im Januar 2013 bei dem Sozialhilfeträger einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter. Am 31. März 2013 erhält Familie Müller einen Bescheid vom Sozialhilfeträger, in diesem werden Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2013 bewilligt. Am 30. April 2013 übersendet Familie Müller eine beglaubigte Kopie des Bescheides an die GEZ und beantragt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Befreiung ist ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen, da Familie Müller den Antrag auf die Befreiung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Grundsicherungsbescheides gestellt hat. Familie Müller hätte den Antrag auf Befreiung auch erst am 31. Mai 2013 stellen können, um die Befreiung ab dem 1. Januar 2013 zu erhalten. Wäre der Antrag auf Befreiung erst am 1. Juni 2013 gestellt worden, hätte die Befreiung von der Beitragspflicht erst ab dem 1. Juli 2013 erfolgen müssen. 12. Wo erhalte ich den Antrag auf die Beitragsbefreiung/-ermäßigung und weitere Informationen zur Rundfunkbeitragspflicht? Die Antragsformulare sind ab November 2012 bei den Städten und Gemeinden sowie im Internet unter erhältlich. Weitere Informationen zur Rundfunkbeitragspflicht können ebenfalls unter abgerufen werden. Hinweis: Der Inhalt des Merkblattes wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Auch können seit der Drucklegung des Merkblattes rechtliche Änderungen eingetreten sein. Der Autor kann deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Insbesondere wird keine Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen übernommen.

6 Stand: November 2012 Autor: Rechtsanwalt Sebastian Tenbergen, LL.M. Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik beim bvkm e.v. in Düsseldorf Herausgeber: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. Brehmstraße Düsseldorf Tel / Fax: 0211/ Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse finanziert. Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Arbeit durch eine Spende unterstützen. Unser Spendenkonto lautet: Spendenkonto: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Konto-Nr.: ; BLZ: Bank für Sozialwirtschaft

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