Verbraucherinformation - Pflegewohngeld

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1 Verbraucherinformation - Pflegewohngeld 1. Was ist Pflegewohngeld? Bei Pflegebedürftigen, die in stationären Einrichtungen versorgt werden, gibt die Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den reinen Pflegekosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten zahlen die Bewohner hingegen selbst. Sind betrieblich bedingte Investitionskosten der Pflegeeinrichtung (zum Beispiel für Erhalt und Renovierung von Gebäuden) nicht durch öffentliche Zuschüsse abgedeckt, können die Unternehmer diese Kosten, neben den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, auf die Bewohner umlegen. In einigen Bundesländern übernimmt das Sozialamt zumindest anteilig diese Investitionskosten. Der Bewohner wird dann unterstützt, indem entweder er oder für ihn die Pflegeeinrichtung einen Zuschuss hierzu erhält, das so genannte Pflegewohngeld. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich so die Investitionskosten für den Bewohner. Erfolgt die Auszahlung des Pflegewohngeldes an die Einrichtung, wird der Rechnungsbetrag entsprechend gekürzt. Das Pflegewohngeld ist damit eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen zur Deckung der Investitionskosten. Die Zahlung von Pflegewohngeld kann nur noch in Nordrhein-Westfalen und Schleswig- Holstein sowie eingeschränkt in Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden. 2. Was ist der Vorteil von Pflegewohngeld? Für diese Hilfen gelten in der Regel im Vergleich zur Sozialhilfe verringerte Anforderungen an die Bedürftigkeit des Bewohners. Es soll dadurch erreicht werden, dass weniger Bewohner auf Sozialhilfe angewiesen sind, indem Bewohner ganz oder teilweise davon entlastet werden, den Investitionskostenanteil selbst tragen zu müssen. 3. Wie erhält man Pflegewohngeld? Die Zahlung von Pflegewohngeld ist je nach Landesrecht von dem pflegebedürftigen Bewohner oder der Pflegeeinrichtung zu beantragen. Falls nicht bekannt ist, ob die Pflegeeinrichtung Pflegewohngeld beantragt hat, sollte dies nachgefragt werden, um gegebenenfalls die Einrichtung zu veranlassen, den Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen. Bei einer Weigerung kann der Pflegebedürftige dann den Antrag ausnahmsweise selbst stellen. Dem Antrag auf Pflegewohngeld ist grundsätzlich eine Erklärung über vorhandenes Einkommen und Vermögen mit entsprechenden Nachweisen hierüber (zum Beispiel der Rentenmitteilung) beizufügen.

2 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Pflegewohngeld wird der vollstationären Einrichtung bzw. dem Bewohner bei vollstationärer Pflege gewährt. Der Bewohner muss mindestens Leistungen der Pflegestufe I beziehen. Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Auch für beihilfeberechtigte Personen entfällt in der Regel der Anspruch. Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen der pflegebedürftigen Person zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht. Die Zahlung von Pflegewohngeld kann auch vermögensabhängig sein. Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten ist regelmäßig das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen. Kinder werden hingegen nicht zum Unterhalt herangezogen. 5. Übersicht über die Regelungen der einzelnen Bundesländer 5.1. Nordrhein-Westfalen Ein Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld besteht nur in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, die durch den Abschluss eines Versorgungsvertrages eine Zulassung als Pflegeinrichtung haben und eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben sowie gleichzeitig die Qualitätsanforderungen für die räumliche Ausstattung von Pflegeinrichtungen erfüllen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige. Nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen kann der Antrag durch den Träger der Einrichtung gestellt werden. Stellt der Träger keinen Antrag, so fügt der Pflegebedürftige seinem Antrag auf Pflegewohngeldgewährung die Rechnung des Trägers bei, aus der sich die zu tragenden Investitionskosten ergeben. Pflegewohngeld erhalten grundsätzlich nur Pflegebedürftige, die vor Heimeintritt in NRW gelebt haben. Anträge sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu stellen, in dessen Bereich der Pflegebedürftige im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung lebt oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gelebt hat. Lediglich bei Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) sind die Landschaftsverbände Hauptfürsorgestelle zuständig. Pflegebedürftige, die vor der stationären Aufnahme nicht in NRW gelebt haben, erhalten Pflegewohngeld nur, wenn Verwandte ersten oder zweiten Grades in dem Kreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt leben, in dem/der die Pflegeeinrichtung liegt. Anträge sind dann an das Sozialamt zu richten, in dessen Bereich der Pflegebedürftige sich tatsächlich aufhält. Das Pflegewohngeld ist einkommensbezogen und vermögensabhängig. Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten ist das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen. Daher ist mit dem Antrag grundsätzlich eine Erklärung über das vorhandene Einkommen und Vermögen abzugeben. Dem Antrag sind in der Regel auch Nachweise hierüber beizufügen, beispielsweise der Rentenbescheid.

3 Zum Einkommen zählen im Allgemeinen alle Einkünfte, zum Beispiel aus Renten/Pensionen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge. Zum Vermögen zählen insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Haus-und Grundvermögen. Aufwendungen können unter Umständen berücksichtigt werden, sofern auch sie mitgeteilt und im gegebenen Fall nachgewiesen werden. Beispielsweise die Unterkunftskosten des nicht getrennt lebenden Ehepartners mittels Mietbescheinigung des Vermieters. Bei der Berechnung des Pflegewohngeldes werden Einkommen und Vermögen grundsätzlich nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften angerechnet. Barvermögen bei Alleinstehenden allerdings erst ab Für nicht getrennt lebende Ehepaare erhöht sich dieser geschützte Betrag auf , unabhängig davon, ob nur ein oder beide Ehepartner vollstationär gepflegt werden. Zusätzlich sind vom Einkommen noch abzusetzen: die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten, der Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Außerdem wird ein monatlicher Selbstbehalt von 50 gewährt. Unterhaltsansprüche gegen Dritte bleiben bis auf Ansprüche gegen den (früheren) Ehepartner zudem unberücksichtigt. Das vom Ehepartner bewohnte Eigenheim muss wegen der Finanzierung der Investitionskosten nicht verkauft werden. Nicht selbst bewohnte Eigenheime müssen nicht zwangsläufig verkauft werden - auch Mieteinnahmen können zur Refinanzierung der Investitionskosten eingesetzt werden. Das Pflegewohngeld wird in diesen Fällen gegebenenfalls aber nur darlehensweise gewährt. Es ist auch ausdrücklich bestimmt, dass Kinder von Pflegedürftigen nicht zur Finanzierung der Investitionskosten herangezogen werden. Das Pflegewohngeld wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Pflegebedürftigen als Zuschuss gewährt. Die Auszahlung erfolgt jedoch unmittelbar an die Einrichtung. Den Bewilligungsbescheid erhält der Pflegebedürftige. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung gewährt werden. Bewilligt wird es in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Eine nachträgliche Änderung insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Bewilligungs- beziehungsweise auszahlenden Behörde mitzuteilen. Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen können für hilfebedürftige Bewohner mit mindestens Pflegestufe I die Zahlung eines Aufwendungszuschusses beantragen Schleswig-Holstein Pflegewohngeld wird an vollstationäre Pflegeeinrichtungen ausgezahlt. Voraussetzung ist ein bestehender Versorgungsvertrag sowie eine Vergütungsvereinbarung. Ein Zuschuss zu den Investitionskosten kann auch bei teilstationärer beziehungsweise Kurzzeitpflege gewährt werden. Für Pflegebedürftige in Einrichtungen in und außerhalb Schleswig-Holsteins kann von der Pflegeeinrichtung ein Antrag gestellt werden, wenn für diese ein Sozialhilfeträger im Land Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe endgültig trägt oder im Falle der Sozialhilfeberechtigung zu tragen hätte. Dazu ist die Zustimmung des Pflegebedürftigen erforderlich. Bei außerhalb Schleswig-Holsteins liegenden Pflegeeinrichtungen ist der

4 Pflegebedürftige berechtigt, den Antrag ersatzweise selbst zu stellen. Gleiches gilt, wenn die Einrichtung den Antrag von sich aus nicht stellt. Anträge sind grundsätzlich bei den Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten zu stellen, die im Falle der Sozialhilfeberechtigung für die Pflegebedürftigen zuständig wären oder ihnen bereits Leistungen der Sozialhilfe gewähren. Ein Antrag auf Sozialleistungen gilt zugleich als Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld, so dass es in diesen Fällen keines gesonderten Antrages auf Pflegewohngeld bedarf. Pflegewohngeld wird nur für Pflegebedürftige gewährt, deren (Netto-)Einkünfte nicht die Einkommensgrenze übersteigt. Diese beträgt ab dem ,78. Die Einkommensgrenze erhöht sich für berücksichtigungsfähige Familienangehörige (beispielsweise nicht getrennt lebende Ehegatten) um jeweils 280. Auch wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird, bleibt die Bewilligung von Pflegewohngeld einkommensbezogen und vermögensabhängig. Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten ist das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen. Daher ist mit Antrag grundsätzlich eine Erklärung über das vorhandene Einkommen und Vermögen abzugeben. Dem Antrag sind in der Regel auch Nachweise hierüber beizufügen, beispielsweise der Rentenbescheid. Zum Einkommen zählen im Allgemeinen alle Einkünfte, zum Beispiel aus Renten/Pensionen, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen. Zum Vermögen zählen insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Haus-und Grundvermögen. Aufwendungen können unter Umständen berücksichtigt werden, sofern auch sie mitgeteilt und im gegebenen Fall nachgewiesen werden. Beispielsweise die Unterkunftskosten des nicht getrennt lebenden Ehepartners mittels Mietbescheinigung des Vermieters. Hinweis: Eine Pflicht zur Offenbarung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht ausschließlich gegenüber der Bewilligungsbehörde. Werden Angaben hierzu gemacht, kann die Einkommens- und Vermögenserklärung gegebenenfalls in einem verschlossenen Briefumschlag dem Pflegewohngeldantrag beigefügt werden. Bei der Berechnung des Pflegewohngeldes werden Einkommen und Vermögen grundsätzlich nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften angerechnet. Abweichend hiervon bleibt Barvermögen bis zur Höhe von (für Alleinstehende) anrechnungsfrei. Erhalten beide Ehegatten Leistungen der stationären Pflege, ist dieser Freibetrag für jeden von ihnen zu gewähren. Erhält nur ein Ehegatte Leistungen der stationären Pflege, beträgt der Vermögensschonbetrag Bei der Anrechnung von Einkommen bleiben zudem Unterhaltsansprüche des Bewohners gegen Dritte bis auf Ansprüche gegen den (früheren) Ehepartner unberücksichtigt. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung, jedoch bis maximal 15,35 (bei teilstationärer Unterbringung: maximal 10,23 ) täglich, gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt zeitlich unbegrenzt. Über die Gewährung von Pflegewohngeld erhalten der Träger der Pflegeeinrichtung und der Pflegebedürftige einen jeweils eigenständig anfechtbaren Bescheid. Eine nachträgliche Änderung insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist der Bewilligungsbeziehungsweise auszahlenden Behörde mitzuteilen.

5 5.3. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern ist das Pflegewohngeld zum weggefallen. Pflegebedürftige, die bereits am die Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld erfüllt haben, erhalten dieses im Rahmen des Bestandsschutzes bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes weiter. Diesen Bewohnern wird das Pflegewohngeld als Zuschuss gezahlt. Es ist an den Träger der Einrichtung auszuzahlen, wenn dieser es beantragt und der Bewohner dieser Verfahrensweise vorher schriftlich zugestimmt hat. Lagen die Anspruchsvoraussetzungen bis zum Stichtag ( ) vor, können Anträge auch jetzt noch gestellt werden. Das Pflegewohngeld ist dann von dem Pflegebedürftigen bei dem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zu beantragen, in dessen oder in deren Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet. Der Zuschuss wird nur gezahlt, soweit die gesondert berechenbaren Investitionskosten einen Betrag von 100 monatlich übersteigen. Der Zuschuss ist auf die Hälfte der Investitionskosten sowie auf maximal 200 monatlich begrenzt. Der Zuschuss wird einkommensabhängig gewährt. Einkommen wird grundsätzlich nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften angerechnet. Es wird jedoch ein zusätzlicher monatlicher Freibetrag von 200 berücksichtigt. Angerechnet wird auch das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, auch wenn beide Ehepartner vollstationär gepflegt werden. Unterhaltsansprüche des Bewohners gegen Dritte sind bis auf Ansprüche gegen den (früheren) Ehepartner hingegen ohne Bedeutung. Eigenes Vermögen wird bei der Berechnung des Pflegewohngeldes nicht berücksichtigt, gegebenenfalls aber Vermögenswerte des Ehegatten. Entsprechende Auskünfte über die Einkommens- und eventuell Vermögensverhältnisse sind bei Antragstellung zu erteilen. Nachweise hierüber sind auf Verlangen zu erbringen. Eine nachträgliche Änderung insbesondere der Einkommensverhältnisse ist in jedem Fall der Bewilligungs- beziehungsweise auszahlenden Behörde mitzuteilen Hamburg In Hamburg ist das Pflegewohngeld zum weggefallen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass für Personen, die am einen Anspruch auf Pflegewohngeld hatten, diese Leistung weiter erbracht wird. Noch begünstigte Bewohner sollten eine nachträgliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitteilen. Ansprechpartner ist der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, der die Leistung bewilligt hat und derzeit noch auskehrt Saarland Auch im Saarland ist das Pflegewohngeld zum abgeschafft worden. Nur noch Einrichtungen, die bis zum für ihre pflegebedürftigen Bewohner Pflegewohngeld

6 bekommen haben, erhalten die Förderung in unveränderter Höhe im Rahmen der Besitzstandswahrung bis zur Beendigung des Aufenthaltes des Bewohners weiter. Noch begünstigte Bewohner sollten eine nachträgliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitteilen. Ansprechpartner ist der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, der die Leistung bewilligt hat und derzeit noch auskehrt.

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