Die Nichtzulassungsbeschwerde 116 FGO
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- Rüdiger Adler
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1 Die Nichtzulassungsbeschwerde 116 FGO WP / StB / RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster RA Benedikt Kröger, Sendenhorst Allgemeines Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde - die sog. Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: Gerichtet gegen eine Berufungsentscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde 2. Beschwer des Beschwerdeführers: Unmittelbar rechtliche Benachteiligung durch die angefochtene Entscheidung a. Kläger: bei nachteiliger Abweichung des Tenors vom Klageantrag (formelle Beschwer) b. Beklagter: Belastung durch die materielle Rechtskraft des Urteils (materielle Beschwer) c. Maßgebender Zeitpunkt: Rechtsmitteleinlegung 3. Zuständigkeit: BFH ( 116 II 1 FGO) 4. Prozesshandlungsvoraussetzungen Es besteht Vertretungszwang ( 64 IV FGO). Vertretungsbefugt für den Steuerpflichtigen sind die in 62 II 1 FGO genannten Personen, insbesondere RA, StB, WP, vbp, Gesellschaften i.s.d. 3 Nr. 2 u. 3 StBerG. 5. Formgerechte Einlegung a. Am besten schriftlich oder per Telefax b. Bezeichnung des angefochtenen Urteils ( 116 II 2 FGO) 6. Fristgerechte Einlegung: Innerhalb 1 Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils ( 116 II FGO); Verlängerung nicht möglich 7. Fristgerechte Begründung: a. Frist: Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ( 116 III 1 FGO); diese kann auf fristgemäßen Antrag hin um einen Monat verlängert werden. Der Verlängerungsantrag kann mit der Revisions(einlegungs)schrift verbunden werden.
2 - 2 - b. Ordnungsgemäße Begründung: Es müssen die Zulassungsgründe des 115 II FGO dargelegt werden Konkret-präzise Darlegung, inwieweit das Urteil des Finanzgerichts die einzelnen Beschwerdezulassungsgründe verwirklicht. Ausführungen zum materiellen Recht sind unerheblich, Ausnahme: sie beziehen sich auf einen Zulassungsgrund, etwa auf die Divergenz. Darlegungen müssen klar, verständlich und überschaubar sein. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer umfangreichen Beschwerdebegründung, der zahlreiche Kopie beigefügt sind, das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geeignet sein könnte (BFH, Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07). c. Kein wirksamer Rechtsmittelverzicht II. Begründetheit Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Zulassungsgrund gemäß 115 FGO gegeben ist. 1. Grundsätzliche Bedeutung der Sache (Grundsatzrevision) Vorliegen einer klärungsbedürftigen, höchstrichterlich bisher nicht entschiedenen Frage von grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung ( 115 II Nr. 1 FGO). Die Tatbestände der 115 II Nr. 1 und Nr. 2 (beide Alternativen) FGG sind Regelungen einer Grundsatzrevision. Als lex specialis erfordert jedoch 115 II Nr. 2 FGG als zusätzliches Tatbestandmerkmal neben dem Merkmal der grundsätzlichen Bedeutung, dass eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung / Sicherung eine einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Anwendungsbereich des 115 II Nr. 1 FGG sind insbesondere - Rechtsfragen, die ausgelaufenes, auslaufendes oder übergangsweises Recht betreffen - verfassungsrechtliche Zweifel an einer entscheidungserheblichen Vorschrift des Steuerrechts. Voraussetzungen sind: a. Konkrete Formulierung der Rechtsfrage b. Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage
3 - 3 - Sie ist gegeben, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, also mehrere Lösungen vertretbar erscheinen. Welche unterschiedlichen Rechtsauffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur zu der konkreten Frage vertreten? c. Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage d. Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den konkreten Rechtsstreit 2. Erfordernis einer Entscheidung durch das Revisionsgericht zur Rechtsfortbildung (Rechtsfortbildungsrevision) oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Rechtsprechungs-Vereinheitlichungsrevision ( 115 II Nr. 2 FGO). a. Die Grundsatzrevision in Form der Rechtsfortbildungsrevision setzt voraus: aa. Sie dient dem Allgemeininteresse an der Weiterentwicklung des Rechts. Sie soll für sog. Musterprozesse höchstrichterliche Entscheidungen ermöglichen, die sich wegen ihrer Beispielwirkung auch auf die allgemeine Rechtsanwendung außerhalb des Prozesses auswirken. bb. Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung b. Die Grundsatzrevision in der Form der Rechtsprechungs-Vereinheitlichungsrevision setzt voraus: aa. Abweichung Die angegriffene Entscheidung weicht in der abstrakten Beurteilung einer Rechtsfrage von der Auffassung eines anderen Gerichts ab (sog. Divergenz) oder kommt einer Willkürentscheidung gleich. bb. Gleicher oder vergleichbarer Sachverhalt cc. Abweichung bezieht sich in den beiden zu vergleichenden Entscheidungen jeweils auf die die Entscheidung tragenden Rechtsausführungen. Keine Abweichung ist gegeben, wenn das Finanzgericht lediglich die Tatsachen in falscher Weise unter die Rechtsgrundsätze der bisherigen Rechtsprechung subsumiert. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss die Divergenzentscheidung nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle genau angegeben und dargelegt werden, inwiefern das Finanzgericht seiner Entscheidung einen anderen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der bezeichneten Ent-
4 - 4 - scheidung nicht übereinstimmt. Sinnvollerweise werden die sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze wörtlich direkt einander gegenübergestellt. dd. Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Rechtsvereinheitlichung 3. Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann ( 115 II Nr. 3 FGO) Die Verfahrensrevision setzt voraus: a. Verfahrensmangel Verfahrensmangel ist gegeben, wenn das Finanzgericht gegen Normen des Verfahrensrechts verstoßen hat, z.b. Finanzgericht weist Klage als unzulässig ab, obwohl Sachentscheidung erforderlich gewesen wäre; Finanzgericht unterlässt eine (ggf. durch Beweisangebote) sich aufdrängende Sachaufklärung. Kein Verfahrensmangel (nur materiell-rechtlicher Fehler), wenn die durch das Finanzgericht ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt ist oder diese eine Überprüfung der Rechtsfolge nicht ermöglichen. b. Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensmangel (Kausalität) Der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts ist hierbei zu berücksichtigen. Darlegung des Verfahrensfehlers und des möglichen Inhalts der Entscheidung, wenn der Verfahrensfehler nicht begangen worden wäre. Z. B. ist bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung darzulegen, aus welchen Gründen sich dem Finanzgericht die Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, was bei weiterer Sachaufklärung an Erkenntnissen zutage getreten wäre und wie sich diese Erkenntnisse auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Die Kausalität eines Verfahrensfehlers fehlt, wenn der Beschwerdeführer wirksam auf die Beachtung der Verfahrensnorm verzichtet hat. Der Verfahrensmangel muss unmittelbar in der mündlichen Verhandlung gerügt werden, zu der der Rügeberechtigte erscheint. Verhandelt er in der Sache, ohne den Mangel zu rügen, obwohl er ihn kannte oder kennen musste, verliert er das Rügerecht der Mangel gilt dann als geheilt.
5 - 5 - III. Entscheidung Der BFH entscheidet durch Beschluss ( 116 V FGO). 1. Unzulässige Beschwerde: Verwerfung der NZB mit Kostenentscheidung 2. Unbegründete Beschwerde: Zurückweisung der NZB mit Kostenentscheidung 3. Begründete Beschwerde: a. Liegen die Voraussetzungen des 115 II Nr. 3 FGO (Verfahrensrüge) vor: BFH kann in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Nach Zurückverweisung können die Parteien erneut umfassend vortragen; keine Beschränkung des Tatsachenvortrages auf den Bereich der Zulassungsgründe. b. Zulassung der Revision, automatische Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren, wenn nicht Aufhebung und Zurückverweisung nach lit. a. IV. Anmerkung Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Klippen, die sich bei einer Nichtzulassungsbeschwerde auftun, nur beherrschbar sind, wenn die Formalien akribisch genau beachtet werden. Eine fehlerhafte unzureichende Darlegung ist für den steuerlichen Berater äußerst haftungsträchtig (vgl. Bauerhaus/Kröger, Die zivilrechtliche Haftung des steuerlichen Beraters, zu finden unter Download / I. Steuerverwaltung / 1. Veröffentlichungen/Hinweise/Checklisten
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