Personalvertretungsgesetz Dienststellenausschuss Personalvertreter

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1 Personalvertretungsgesetz Dienststellenausschuss Personalvertreter Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punkten angeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar. Aufgaben der Personalvertretung 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG (Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG 9, (2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen. 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.b. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Organe der Personalvertretung 3.(1) a) Dienststellenversammlung b) Dienststellenausschuss Vertrauensperson c) Zentralausschuss d) Dienststellenwahlausschuss Zentralwahlausschuss 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für 2

2 Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Entscheidung des ZA nach Anhörung der Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle (Abteilung im Land). Dienststellenversammlung - Gesamtheit der Bediensteten 5.(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung. 5.(2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA 23 Abs. 3 6.(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Dienststellenausschuss - Vertrauenspersonen Verhandlungspartner mit dem Dienststellenleiter 8.(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme 4 PVG) 8.(2) Anzahl der DA-Mitglieder: 30.(1) Anzahl der Vertrauenspersonen Bedienstete: 3 Mitglieder 5-9 Bedienstete: 1 Vertrauensperson Bedienstete: 4 Mitglieder 9-19 Bedienstete: 2 Vertrauenspersonen Bedienstete: 5 Mitglieder 9 Aufgaben des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen Abs. 1 Mitwirkungsrechte Abs. 2 Einvernehmen Abs. 3 Informationsrechte Details im PVG-Handbuch 10 Fristen bei beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des 9 PVG 3

3 Zentralausschuss Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat/ Stadtschulrat und Landesregierung 13.(1) Am Sitz der Zentralstellen sind Zentralausschüsse zu bilden Amt der Landesregierung 13.(4) Anzahl der ZA-Mitglieder: - weniger als 2000 Bedienstete 4 Mitglieder bis Bedienstete 5 Mitglieder 14 Aufgaben des Zentralausschusses im Detail Dienstellenzughörigkeit - Berufung der Mitglieder der DA und des ZA-Wahlrecht 15.(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Ermittlung der Mandate erfolgt nach dem d Hondtschen System. 15.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Landesdienst angehören. Stichtag ist der 42. Tag vor dem ersten Wahltag! 15.(3-6) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Zur Wahl berechtigt sind jene Bedienstete, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Gehört ein Bediensteter mehreren Dienststellen an, so ist er an diesen Dienststellen für den DA wahlberechtigt. Für den ZA besitzt er jedoch nur ein Stimmrecht. Bei Dienstzuteilung ist ein/e Lehrer/in nur an der Stammschule wahlberechtigt. Religionslehrer sind dann stimmberechtigt, wenn sie vom Land beschäftigt sind. Gewählt werden dürfen wahlberechtigte Bedienstete, die am Tag der Ausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Dienst stehen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. als EU-Inländer gelten. Dienststellenleiter sind vom passiven Wahlrecht für den DA ausgeschlossen. 4

4 16.(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden. 16.(2) Anzahl der DWA-Mitglieder: Bedienstete 3 Mitglieder Bedienstete 5 Mitglieder mehr als Bedienstete 7 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. 16.(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. (Bei der Wahl von Vertrauenspersonen nimmt der ZWA die Aufgaben eines DWA wahr.) 16.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schriftführer werden von den Mitgliedern gewählt: - der Wählergruppe mit den meisten Stimmen steht der Vorsitz zu - bei weniger als 2/3 Mehrheit steht der 2. Wählergruppe der Stellvertreter zu - bei mehr als 2/3 Mehrheit stellt die stärkste Gruppe den Stellvertreter 16.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag auf der Amtstafel der betreffenden Dienststelle kundzumachen. Die Einberufung der ersten Sitzung des DWA erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied. 18.(1/2) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. (Mitgliederanzahl wie DWA). Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des 16 sinngemäße Anwendung. Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt! In den Bundesländern sind auch die Landeslehrer-Personalvertretungs - Wahl- und Geschäftsordnungen zu beachtet. 5

5 Gewerkschaft 1. Aufbau 13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Sektionen, wovon die BL die Sektion 12 bilden. Die Bundessektion 12 wird vom Vorsitzenden Albert Arzt geleitet. Kontaktadresse: Wipplingerstraße 35, 1010 Wien, Telefon: 01/ , 2. Leistungen unserer Gewerkschaft A) Information - Die Solidarität - Der öffentliche Dienst - Der Berufsschullehrer - Aussendungen der Bundes- und Landessektionen - GÖD-Jahrbuch (2 Nachschlagewerke ergeben meist eine geschlossene Sammlung) B) Solidaritätsversicherung a) Spitalsgeld Bei Spitalsaufenthalt nach Freizeit-, Arbeits- und Wegunfällen werden bei einer Mindestaufenthaltsdauer von 4 Tagen ab dem 1. Tag Euro 4,-- pro Tag für längstens 77 Tage (max. Euro 308,--) bezahlt. Dies gilt für aktive Mitglieder und Pensionisten, wenn sie weiterhin GÖD-Mitglieder bleiben. Die Unfallanzeige ist von der Krankenhausverwaltungzu bestätigen. b) Freizeitunfallversicherung Im Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen Mitgliedes gebührt folgende Leistung (Beiträge bei Totalinvalidität, bei Teilinvalidität dem Grad entsprechend anteilige Leistung): Mitgliedsdauer Leistung über 3 10 Jahre 3.200,-- über Jahre 4.800,-- über 25 Jahre 6.400,-- Ausgeschlossen sind Unfälle, die sich unter Alkohol- oder Rauschgifteinfluss ereignen, sowie Selbstmord. 6

6 c) Begräbniskostenbeitrags-Versicherung Stirbt ein Mitglied des ÖGB, so wird ein Begräbniskostenbeitrag abhängig von der Mitgliedsdauer gewährt: Mitgliedsdauer Leistung über 3 10 Jahre 150,-- über Jahre 160,-- über Jahre 170,-- über 30 Jahre 180,-- Dem versicherten Mitglied kann im Falle des Ablebens des Ehegatten der eigene Begräbniskostenbeitrag zur Hälfte vorzeitig ausgezahlt werden. C) Unterstützungsfonds a) Katastrophenfonds Finanzielle Unterstützung an Mitglieder, die durch Katastrophen (Brand, Hochwasser, Lawinen,...) zu Schaden gekommen sind. Die Leistung richtet sich nach Höhe des Schadens und Mitgliedsdauer. b) Anton-Proksch-Fonds Finanzielle Zuwendung für behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor allem für behinderte jugendliche Arbeitnehmer. c) Karl-Meisel-Fonds Außerordentliche Unterstützung an bedürftige Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige in mannigfaltigen Notfällen, wenn andere Unterstützungsfonds nicht anwendbar sind. d) Johann-Böhm-Fonds Studenten/Innen, die sich in Form von Diplomarbeiten oder Dissertationen mit gewerkschaftlich relevanten Themen beschäftigen. D) Sonstige Leistungen a) Rechtsberatung der Solidarität In allen privatrechtlichen Fragen steht den Mitgliedern die Rechtsberatung der Solidarität kostenlos zur Verfügung. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte, sie ist aber per Telefon nicht möglich. In einigen Bundesländern erfolgt die Rechtsberatung auch in den jeweiligen Landessekretariaten. b) Rechtsschutz Jedes Mitglied kann unentgeltlich Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis oder einer gewerkschaftlichen bzw. betriebsrätlichen Funktion im ursächlichen Zusammenhang stehen, erhalten. 7

7 Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit der Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut wurde. c) Familienunterstützung Für Mitglieder von Familien mit behindertem Kind oder mehr als drei Kindern. d) Bildungsförderungsbeitrag Für alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalt der beruflichen Tätigkeit (im engeren Sinn) des Mitglieds entsprechen. Die maximale Förderung beträgt pro Jahr 72,70. z.b. nach Abschluss der BPA (nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft) wird den Studierenden ein BFB von 145,-- gewährt (Ansuchen) e) Arbeitslosenunterstützung Mitglieder, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden, erhalten eine Unterstützung in 4-facher Höhe des Monatsgehaltes. f) Urlaubs- und Schulungsheime Günstige Angebote für GÖD-Mitglieder (besonders für Familien) Meldefristen beachten. g) Sonstige Serviceleistungen der jeweiligen Landesvorstände Für all diese Unterstützungen müssen die Vergaberichtlinien eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem eine einjährige Mitgliedschaft und regelmäßige Leistung des Mitgliedsbeitrages. Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges, jedoch höchstens 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage Ersparnis zwischen 31% und 50%!!! 8

8 Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt! Aufbau des Buches nach den Farbseiten: gelb: weiß: Bundespersonalvertretungsgesetz (Grundsätzliches) Erläuterungen zum PVG (Auslegung und Rechtssprechung) hellgrün: Bundespersonalvertretungs-Geschäftsordnung blau: Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung Anhang: (weiß) Vertrauensperson der Behinderten Detailinformationen im GÖD-Jahrbuch über: Beamtendienstrechtsgesetz Gehaltsgesetz Landeslehrerdienstrechtsgesetz Pensionsgesetz Vertragsbedienstetengesetz 9

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