Abfertigung Neu. Wissenswertes von A Z. Abfertigung Neu Unternehmen

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1 Abfertigung Neu Wissenswertes von A Z. Abfertigung Neu Unternehmen

2 Inhaltsverzeichnis. I. ABC der Abfertigung Neu 5 II. Im Detail 31 II.1 Wer ist von Abfertigung Neu erfasst? 31 II.2 Beitragsleistung 33 II.3 Auswahl der MV-Kasse 35 II.4 Veranlagung 36 II.5 Steuern 38 II.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Schicksal der Abfertigung 39 II.7 Möglichkeiten und Auswirkungen des Umstiegs 41 2

3 Vorwort. Seit vielen Jahren wurde das geltende Abfertigungsrecht als nicht mehr den Anforderungen der modernen Arbeitswelt entsprechend angesehen. Kam eine Abfertigung einerseits nur für 15% der österreichischen Arbeitnehmer überhaupt in Frage, so führten andererseits Abfertigungszahlungen bei Arbeitgebern des öfteren zu Liquiditätsengpässen, die Existenz bedrohende Ausmaße annehmen konnten. Daher wurde sowohl von den Arbeitnehmer- als auch Arbeitgebervertretungen eine Neuordnung der Abfertigung gefordert. Im Oktober 2001 war es soweit. Die Sozialpartner einigten sich auf die so genannte Abfertigung Neu, die Abfertigungsansprüche für jeden Arbeitnehmer (Stichwort: Abfertigung für alle) sowie eine Finanzierung dieser Abfertigung über laufende Beiträge der Arbeitgeber vorsieht. Zur Verwaltung dieser Abfertigung wurde ein eigenes Rechtsinstitut, die so genannte Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse), geschaffen. Auch wenn die gesetzlichen Regelungen der Abfertigung Neu auf den ersten Blick einfach und leicht nachvollziehbar erscheinen, liegen die Schwierigkeiten im Detail. Durch die enge Verzahnung von Arbeitsrecht, Steuerrecht und Handelsrecht, das parallele Weiterbestehen von alten Abfertigungsansprüchen und Abfertigung Neu stellen sich mehr Fragen als man Antworten findet. Des öfteren besteht aber auch nur eine Verwirrung der Begriffe. Aus diesen Gründen haben wir uns entschlossen, eine Informationsbroschüre zu gestalten, deren erster Teil die wesentlichen Begriffe und deren Inhalte in alphabe- 3

4 tischer Reihenfolge enthält. Unabhängig vom persönlichen Wissenstand ist es somit möglich, zu auftauchenden Fragen über einschlägige Begriffe rasch an die notwendigen Informationen zu gelangen. Im zweiten Teil haben wir Themenbereiche im Detail beleuchtet, die immer wieder Gegenstand von Fragen und Diskussionen sind und von ihrer Komplexität nur teilweise im alphabetischen Teil dargestellt werden können. In diesem Teil sollen vor allem Zusammenhänge verdeutlicht werden, die vielleicht auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Wir hoffen, dass viele Fragen mit dieser Unterlage geklärt werden können und diese sowohl dem Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei seinen Entscheidungen als wesentliche Hilfe dient. Abfertigung Neu. Alles klar?

5 I. ABC der Abfertigung Neu. Abfertigungsanwartschaft. Unter Abfertigungsanwartschaft versteht man alle von einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Sie setzt sich aus Abfertigungsbeiträgen (abzüglich der Verwaltungskosten), übertragenen Altabfertigungsanwartschaften, etwaigen Verzugszinsen, zugewiesenen Veranlagungsergebnissen sowie allfälligen von einer MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsanwartschaften zusammen. Es ist möglich, Abfertigungsanwartschaften bei mehreren MV-Kassen zu haben. Abfertigungsrechner. Mit Hilfe des BAWAG Allianz Abfertigungsrechners ( ist es möglich konkret auf die jeweilige Situation im Unternehmen abgestimmt, die steuerrechtlichen, handelsrechtlichen und vor allem Cashflow-bezogenen Auswirkungen eines Umstiegs von Abfertigung Alt auf Abfertigung Neu darzustellen; sowohl aus Arbeitnehmer- als auch aus Arbeitgebersicht! Abfertigungsrückstellung. Für Arbeitnehmer, die nicht der Abfertigung Neu unterliegen bzw. deren Abfertigung im Rahmen eines Teilumstiegs eingefroren wurde, kann eine Abfertigungsrückstellung in Höhe von 50% des fiktiven Abfertigungsanspruches steuerlich gebildet werden. Dieses Ausmaß verringert sich für weiter bestehende Altansprüche (Verbleib im alten System sowie Teilumstieg) im Jahr 2003 auf 47,5% und ab dem Folgejahr auf 45% des fiktiven Anspruches. Für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, bleibt der bisher geltende Satz von 60% unverändert. Dies hat zur Folge, dass im Wirtschaftsjahr 2003 und 2004 entsprechende 5

6 Auflösungsgewinne zu versteuern sind. Alternativ dazu kann die Rückstellung 2003 auf eine steuerfreie Rücklage übertragen werden. Altabfertigungsanwartschaft. Die Altabfertigungsanwartschaft entspricht der fiktiven Abfertigung Alt (vgl. Seite 14 Fiktive Abfertigungsansprüche ). Altersteilzeit. Der Arbeitgeber entrichtet für diese Periode 1,53% des monatlichen Entgelts, das vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit geleistet wurde. Dies gilt auch für Zeiten der Kurzarbeit sowie Solidaritätsmodelle. Anwartschaftsberechtigter. Anwartschaftsberechtigte sind jene Arbeitnehmer, für die Beiträge sowie Übertragungsbeträge an eine MV- Kasse geleistet werden oder wurden. Arbeitgeberkündigung. Vgl. Seite 19 Kündigung. Arbeitslosigkeit. Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge an eine MV-Kasse zu leisten gewesen wären. Aufsicht. Für MV-Kassen zuständig sind die Finanzmarktaufsicht sowie die OeNB. Ausbildungsdienst. Vgl. Seite 22 Präsenzdienst. 6

7 Auszahlung. Der Arbeitnehmer behält in Abfertigung Neu immer seinen Abfertigungsanspruch. Einen Anspruch auf sofortige Auszahlung der Abfertigung hat er jedoch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Selbstkündigung (ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz), der verschuldeten Entlassung, des unberechtigten vorzeitigen Austritts oder sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Die Auszahlung der Abfertigung kann immer verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird oder wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem beitragsbegründendem Arbeitsverhältnis mehr steht. Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten kommt es zur sofortigen Auszahlung der Abfertigung an die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Auszahlungsplan. Im Rahmen des Abschlusses eines PIFs muss ein obligatorischer unwiderruflicher Auszahlungplan abgeschlossen werden. Der Anwartschaftsberechtigte erklärt darin unwiderruflich, dass mit Pensionierung nach der steuerfreien Ansparphase im Fonds das angesparte Kapital als Einmalerlag an eine auf Lebensdauer abgeschlossene Pensionszusatzversicherung ausbezahlt wird. 7

8 Auszahlungswahrscheinlichkeit. Die Auszahlungswahrscheinlichkeit besagt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass einem Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlässt (vgl. Seite 14 Fluktuation ), auch eine Abfertigung Alt gezahlt werden muss. Die Auszahlungswahrscheinlichkeit wurde im BAWAG Allianz Abfertigungsrechner berücksichtigt und ist anhand von Annahmen oder statistischen Daten einspielbar. Bankwesengesetz. = BWG. Das BWG regelt das Organisationsrecht der MV-Kasse (z.b. Konzessionstatbestand). Bauern. Bauern unterliegen nicht der Abfertigung Neu; landund forstwirtschaftliche Arbeiter unterliegen der Abfertigung Neu. Beamte. Beamte sind von Abfertigung Neu generell nicht erfasst. Vertragsbedienstete des Bundes sind grundsätzlich umfasst; Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden in Abhängigkeit zum jeweiligen Landesgesetz. Beginn Beitragszahlung. Die Beitragsleistung des Arbeitgebers für den jeweiligen Arbeitnehmer beginnt einen Monat nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat ist somit beitragsfrei, es sei denn, es wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses dieses mit dem selben Arbeitgeber fortgesetzt. Dann beginnt die Beitragsleistung sofort mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses. 8

9 Beitrag. Der Beitrag, den der Arbeitgeber pro Anwartschaftsberechtigten an die MV-Kasse entrichtet, beträgt 1,53% der Bemessungsgrundlage gem. 49 ASVG, wobei Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage unbeachtlich sind (vgl. unten Bemessungsgrundlage ). Beitragsjahre. Voraussetzung für die Auszahlung einer Abfertigung sind grundsätzlich zumindest drei Beitragsjahre (vgl. Seite 39 Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Schicksal der Abfertigung ). Beitragssatz. Der Beitragssatz beträgt 1,53%. Beitrittsvertrag. Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die der Abfertigung Neu unterliegen (vgl. Seite 31 Wer ist von Abfertigung Neu erfasst? ), schließt mit einer MV- Kasse einen Beitrittsvertrag ab. Der Beitrittsvertrag enthält die ausgewählte MV-Kasse, die Grundsätze der Veranlagungspolitik, die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages, die Höhe der Verwaltungskosten inkl. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse verrechnen darf, die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der MV- Kasse, eine allfällige Zinsgarantie sowie alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers. Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage umfasst das Entgelt und somit im Wesentlichen den laufenden Bezug inkl. der Sachbezüge sowie Sonderzahlungen (z.b. 13. und 14. Bezug) und Prämien ( 49 ASVG). 9

10 Besteuerung. Die laufenden Beiträge an die MV-Kasse bis zur gesetzlichen Höhe (1,53% des Entgeltes) sowie eine allfällige Übertragung von Altansprüchen bis zur Höhe der fiktiven Abfertigungsansprüche im Übertragungszeitpunkt sind beim Arbeitgeber voll als Betriebsausgabe absetzbar und unterliegen beim Arbeitnehmer nicht der Lohnsteuer. Die Veranlagungserträge in der MV-Kasse werden weder auf Ebene der MV-Kasse (keine Körperschaftssteuer) noch beim Anwartschaftsberechtigten (keine Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Spekulationsertragsbesteuerung) besteuert. Die Verwaltungskosten für die Leistungen der MV-Kasse werden nicht mit Umsatzsteuer belastet. Die Auszahlung aus der MV-Kasse direkt an den Anwartschaftsberechtigten unterliegen der 6%igen Einkommensteuer. Entscheidet sich der Arbeitnehmer jedoch für die Überweisung seiner Anwartschaft an eine Pensionszusatzversicherung, an einen Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse, fällt die 6%-Steuer nicht an. Es fällt auch keine Versicherungssteuer an. Auch die Auszahlung der Zusatzpension ist in der Folge steuerfrei (vgl. Seite 38 Steuern ). Betriebsausgaben. Die laufenden Beiträge an die MV-Kasse sind als Abfertigungsaufwand im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsverpflichtung steuerlich absetzbar. Zahlungen anlässlich der Übertragung von Altansprüchen sind beim Arbeitgeber auf fünf Jahre verteilt absetzbar, sofern sie die steuerrechtliche Rückstellung übersteigen. Betriebsrat. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben eine MV- Kasse auszuwählen und dies in einer Betriebsvereinbarung festzulegen (vgl. Seite 35 Auswahl der MV- Kasse ). 10

11 Betriebsvereinbarung. Die Auswahl der MV-Kasse hat in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so übernimmt die Auswahl eine Schlichtungsstelle (vgl. Seite 35 Auswahl der MV-Kasse ). Bildungskarenz. Der Familienlastenausgleichsfonds entrichtet für diese Periode 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. BMVG. = Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz. Das BMVG ersetzt die alten Abfertigungsregelungen (z.b. 23 AngG). BUAG. = Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Für Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, gelten nur bestimmte Teile des BMVG. Der Rest der Abfertigungsbestimmungen ist direkt im BUAG geregelt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt und verpfichtet, eine eigene MV-Kasse zu gründen. BWG. Vgl. Seite 8 Bankwesengesetz. Depotbank. Die MV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. 11

12 Dienstgeberkontonummer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche seiner Dienstgeberkontonummern der MV-Kasse mitzuteilen. Ebenfalls muss der Arbeitgeber dem Krankenversicherungsträger zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer die MVK-Leitzahl bekanntgeben. Eine Dienstgeberkontonummer hat jeder Arbeitgeber, der zumindest einen Arbeitnehmer einmal bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Eigenmittel. Eine MV-Kasse muss über ein Mindestnennkapital von EUR 1,5 Millionen, jederzeit aber über anrechenbare Eigenmittel gemäß 23 BWG in Höhe von 0,25 vh der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen. Zusätzlich muss die MV-Kasse eine besondere Rücklage (bis zu 1% der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften) zur Absicherung der Kapitalgarantie bilden. Eine weitere Rücklage muss bei Gewährung einer zusätzlichen Zinsgarantie dotiert werden, es sei denn, die Zinsgarantie wird vollständig durch ein Kreditinstitut abgesichert. Einfrieren. Vgl. Seite 25 Teilumstieg. Einhebung. Die Beiträge werden von dem für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung eingehoben und an die MV-Kasse weitergeleitet. Einkommenssteuer. Vgl. Seite 38 Steuern. 12

13 Einvernehmliche Auflösung. Im Fall der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses hatte der Arbeitnehmer auch bereits bisher einen Anspruch auf eine Abfertigung Alt. In Abfertigung Neu hat der Arbeitnehmer bei einvernehmlicher Auflösung einen Anspruch auf sofortige Auszahlung der Abfertigung. Einzelvereinbarung. Durch das BMVG werden Dienstverhältnisse, die vor dem bereits bestanden haben, nicht berührt, für diese gilt weiterhin Abfertigung Alt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, mittels Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Abfertigung Neu zu wechseln (vgl. Seite 18 Komplettumstieg bzw. Seite 25 Teilumstieg ). Entgelt. Vgl. Seite 9 Bemessungsgrundlage. Entlassung. Im Fall der verschuldeten Entlassung hatte der Arbeitnehmer bisher keinen Anspruch auf eine Abfertigung Alt. Im neuen System hat der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf sofortige Auszahlung der Abfertigung, der Anspruch bleibt aber erhalten. Erbe. Vgl. Seite 26 Tod. Erbschaftssteuer. Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Da es sich um einen direkten Anspruch handelt, fällt keine Erbschaftssteuer an. Sind solche Erben nicht vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Erst in diesem Fall kommt es zur Erbschaftsbesteuerung. 13

14 Ergebniszuweisung. Unter Ergebniszuweisung versteht man die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten. Diese erfolgt jährlich zum Bilanzstichtag bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Der Familienlastenausgleichsfonds leistet die Beiträge für Zeiten des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes, des Familienhospizes, Altersteilzeit, bei Kurzarbeit sowie in Solidaritätsmodellen (vgl. Seite 33 Beitragsleistung ). Fiktive Abfertigungsansprüche. Die fiktiven Abfertigungsansprüche sind der Abfertigungsbetrag, der im alten Abfertigungssystem zu einem bestimmten Stichtag bei Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden müsste. Die fiktiven Abfertigungsansprüche sind beispielsweise die Bemessungsgrundlage für die steuerrechtliche Abfertigungsrückstellung sowie für eine etwaige Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften. Finanzmarktaufsicht. = FMA. Für die Aufsicht ist prinzipiell die FMA zuständig. Zu diesem Zweck wird in den Aufsichtsrat der MV- Kasse ein Staatskommissär plus Stellvertreter entsandt, der als Organ der FMA fungiert. Fluktuation. Die Fluktuation eines Unternehmens ist eines der entscheidenden Kriterien dafür, ob Abfertigung Neu im Vergleich zum alten System für den Arbeitgeber von Vorteil ist oder nicht. Unternehmen mit hoher Fluktuation werden in vielen Fällen erstmalig eine Abfertigung zahlen müssen (vgl. Seite 8 Auszahlungswahrschein- 14

15 lichkeit ). Die Fluktuation wurde im BAWAG Allianz Abfertigungsrechner berücksichtigt und ist anhand eines angenommenen Austrittsdatums oder von statistischen Daten einspielbar. FMA. Vgl. Seite 14 Finanzmarktaufsicht. Freie Dienstnehmer. Freie Dienstnehmer fallen nicht unter die Abfertigung Neu. Dies gilt auch für Werkvertragsnehmer. Freiwillige Abfertigung. Unter freiwilliger Abfertigung versteht man einen vom Arbeitgeber durch Einzelvertrag bzw. Betriebsvereinbarung zugesicherten Abfertigungsanspruch, der über den gesetzlichen/kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch hinausgeht. Eine freiwillige Abfertigung ist grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die dem BMVG unterliegen möglich, jedoch nicht mehr zu den bisherigen steuerlichen Konditionen (Sondersteuersatz von 6%). Garantie. Vgl. Seite 30 Zinsgarantie und Kapitalgarantie. Geschäftsführer. Nicht an der GmbH beteiligte, in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehende Geschäftsführer unterliegen der Abfertigung Neu. Unter 25% beteiligte, in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehende Gesellschaftergeschäftsführer unterliegen ebenfalls der Abfertigung Neu. Zwischen 25% und 50% beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer unterliegen der Abfertigung Neu, es sei denn, sie verfügen über einen wesentlichen Einfluss auf die GmbH (Sperrminorität). Bei zumindest 15

16 zu 50% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführern liegt kein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vor, und somit unterliegen diese auch nicht dem BMVG. Inkrafttreten. Das BMVG tritt mit in Kraft. Es sind jedoch erst Arbeitnehmer erfasst, deren Dienstverhältnis nach dem beginnt, es sei denn, dieses Datum wird durch Verordnung vorverlegt. Insolvenz. a) Insolvenz des Arbeitgebers: Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind auch bei Insolvenz (Konkurs, Ausgleich etc.) des Arbeitgebers gesichert, da nach erfolgter Bezahlung der Beiträge an die MV-Kasse der Arbeitgeber keinerlei Zugriff mehr auf die Abfertigungsgelder hat. Auch zum Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz noch ausständige Beiträge (u.u. auch Übertragungsteilbeträge) werden vom Insolvenzentgeltsicherungsfonds übernommen. b) Insolvenz der MV-Kasse: Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte bilden eine Sondermasse und unterliegen somit nicht dem Zugriff der Gläubiger der MV-Kasse. Insolvenzentgeltsicherungsfonds. Vgl. oben Insolvenz. Interessenvertretung. Kann bei der Auswahl der MV-Kasse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung erzielt werden, ist es möglich, Vertreter einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer (ÖGB) zu weiteren Beratungen hinzuzuziehen. Jene Mitglieder der Interessenvertretung können die Arbeitnehmer in einem diesbezüglichen Schlichtungsverfahren vertreten. 16

17 Jobhopper. Jobhopper (häufiger Jobwechsel, zumeist innerhalb von drei Jahren) gehören zu den klaren Gewinnern von Abfertigung Neu, da sie voraussichtlich erstmals in den Genuss einer Abfertigung kommen. Kapitalertragsteuer. Vgl. Seite 10 Besteuerung. Kapitalgarantie. Die MV-Kasse muss garantieren, dass der Anwartschaftsberechtigte zumindest die Summe der zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft bei Auszahlung erhält. Karenz. Vgl. unten Kinderbetreuungsgeld. Kinderbetreuungsgeld. Für Zeiten, in welchen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, leistet der Familienlastenausgleichsfonds 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes als Beitrag an die MV- Kasse (vgl. Seite 33 Beitragsleistung ). Kollektivvertragliche Abfertigung. Kollektivvertragliche Regelungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch das BMVG nicht berührt. Für Arbeitsverhältnisse, die dem BMVG unterliegen, treten jedoch diejenigen Bestimmungen außer Kraft, die nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches übersteigenden Anspruch bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte vorsehen. 17

18 Komplettumstieg. Der Arbeitnehmer kann nach Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber ins neue System übertreten und die bis zum Übergangszeitpunkt angelaufenen Abfertigungsansprüche an die MV-Kasse übertragen. Es sind somit im Übertragungszeitpunkt die Altansprüche gemäß einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszuhandelnden Übertragungsfaktor, der erwartungsgemäß unter 100% der fiktiven Abfertigungsansprüche liegen wird, an die MV-Kasse durch Zahlung zu übertragen. Die Abfertigungsrückstellung ist somit bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der Altansprüche aufzulösen. Auch die Wertpapierdeckung kann ab Auflösung der Rückstellung zur Gänze veräußert werden. Konkurs. Vgl. Seite 16 Insolvenz. Kontonachricht. Für jeden Arbeitnehmer ist von den einzelnen MV- Kassen ein Konto zu führen. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Bilanzstichtag sowie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Beiträge geleistet wurden, schriftlich über die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft, die im Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten, die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft zum Bilanzstichtag bzw. zum Stichtag der Erstellung des Kontoauszuges zu informieren. Kontrahierungszwang. Da es sich bei der Abfertigung Neu um ein Obligatorium handelt, muss eine MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Arbeitgebers zum Abschluss eines Beitritts- 18

19 vertrages annehmen, sofern der Arbeitgeber schriftlich auf einen Vertragsabschluss besteht, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten. Konzernwechsel. Arbeitnehmer, welche innerhalb eines Konzernes isd 15 AktG bzw. 115 GmbHG in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln, fallen auf Grund dieses Wechsels nicht unter die Abfertigung Neu, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart. Konzession. Mitarbeitervorsorgekassen brauchen, um die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen (Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) durchführen zu können, eine von der FMA erteilte Bankenkonzession. Körperschaftssteuer. Vgl. Seite 10 Besteuerung. Krankengeld. Der Arbeitgeber entrichtet für diese Periode 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe der Hälfte des Entgelts jenes Kalendermonats, das vor dem Versicherungsfall bezogen wurde (vgl. Seite 33 Beitragsleistung ). Krankenkasse. Die Beiträge werden von den Krankenkassen gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben. Kündigung. a) Durch den Arbeitgeber: Bei Kündigung durch den Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmer auch bereits bisher 19

20 einen Anspruch auf eine Abfertigung Alt. Im neuen System hat der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberkündigung ein Recht auf Auszahlung der Abfertigung. b) Durch den Arbeitnehmer: Bei Selbstkündigung verfällt der Abfertigungsanspruch nicht, es besteht aber (noch) nicht die Möglichkeit, über den angesparten Betrag zu verfügen (vgl. Seite 23 Rucksackprinzip ). Kündigung des Beitrittsvertrags. Vgl. Seite 29 Wechsel der MV-Kasse. Lehrlinge. Lehrlinge haben ab Beginn des Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Abfertigung Neu. Lohnsteuer. Vgl. Seite 10 Besteuerung. Mitarbeitervorsorgekasse. Vgl. unten MV-Kasse. Mutterschutz. Der Arbeitgeber entrichtet für diese Periode 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Entgelts jenes Kalendermonats, das vor dem Versicherungsfall bezogen wurde (vgl. Seite 33 Beitragsleistung ). MV-Kasse. = Mitarbeitervorsorgekasse. AG oder GmbH mit Bankenkonzession für das Mitarbeitervorsorgegeschäft. Die MV-Kasse erhält von den Krankenkassen die eingehobenen Beiträge und kümmert sich um die Veranlagung und Verwaltung der Abfertigungsgelder. 20

21 MVK-Leitzahl. Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu melden. OeNB. = Österreichische Nationalbank. Der OeNB sowie der FMA kommt eine Aufsichtsfunktion zu. Die OeNB überwacht insbesondere die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften durch die MV-Kasse. Pensionierung. Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird. In diesem Fall ist die Beendigungsart des Dienstverhältnisses irrelevant. Pensionsinvestmentfonds. Hat der Anwartschaftsberechtigte ein Recht auf Auszahlung der Abfertigung Neu, kann er seine Anwartschaft(en) auch steuerfrei an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds (PIFs) unter Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes überweisen. Pensionskasse. Vgl. Seite 27 Verfügungsmöglichkeiten. Pensionszusatzversicherung. Vgl. Seite 22 Rentenoption. 21

22 Pfändung. Vgl. Seite 28 Verpfändung. PIF. Vgl. Seite 21 Pensionsinvestmentfonds. Präsenzdienst. Der Arbeitgeber entrichtet für diese Periode 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Dies gilt auch für Zeiten des Ausbildungsdienstes. Probezeit. Unter Berücksichtigung des beitragsfreien Monats stehen dem Arbeitnehmer auch für die Dauer einer Probezeit Beiträge zu. Qualifizierter Einspruch. Unter einem qualifizierten Einspruch versteht man die schriftliche Ablehnung eines Vorschlages (bezüglich der Auswahl der MV-Kasse) des Arbeitgebers, der von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer unterzeichnet ist. Ein qualifizierter Einspruch ist nur von Arbeitnehmern möglich, die von keinem Betriebsrat vertreten sind (vgl. Seite 35 Auswahl der MV-Kasse ). Rechtsform. Das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden. Rentenoption. Der Anwartschaftsberechtigte kann spätestens mit Pensionierung zwischen Auszahlung als Einmalbetrag und Auszahlung als Rente über eine Rentenzusatzversicherung bzw. Pensionskasse wählen. Die MV-Kasse ist 22

23 aus diesem Grund dazu verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen und Kreditinstitut einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Es bietet sich jedoch auch die Möglichkeit, bei Anspruch auf Auszahlung von Abfertigungsanwartschaften vor Pensionierung in der Ansparphase das Geld entweder in einer MV-Kasse (früherer und/oder derzeitiger Arbeitgeber), einer Pensionszusatzversicherung, einem PIF oder einer Pensionskasse steuerfrei zu veranlagen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Pensionierung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen. Rücklage. Vgl. Seite 24 Steuerfreie Rücklage. Rucksackprinzip. Die Ansprüche von Abfertigung Neu verfallen bei einem Arbeitgeberwechsel auch bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer nicht, sondern bleiben in der MV-Kasse des alten Arbeitgebers erhalten. Im Laufe verschiedener Dienstverhältnisse kann so der Rucksack immer weiter anwachsen, wobei es durchaus möglich ist, dass der Arbeitnehmer im erstmöglichen Auszahlungsfall (z.b. Kündigung durch den Arbeitgeber, spätestens aber mit Pensionierung) Ansprüche gegen mehrere MV-Kassen hat und auch geltend macht. Rückstellung. Vgl. Seite 5 Abfertigungsrückstellung. Saisoniers. Unterliegen ebenfalls dem BMVG und gehören somit zu den Gewinnern von Abfertigung Neu. 23

24 Schlichtungsstelle. Kommt es zu keiner Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern über die Auswahl der MV-Kasse, kann beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine Schlichtungsstelle errichtet werden, welche die Entscheidung entgültig trifft (vgl. Seite 35 Auswahl der MV-Kasse ). Selbstständige. Selbstständige sind von Abfertigung Neu (noch) ausgeschlossen. Selbstkündigung. Vgl. Seite 19 Kündigung. Staatskommissär. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt die Wahrung seines Aufsichtsrechts durch so genannte Staatskommissäre und deren Stellvertreter im Aufsichtsrat der MV-Kasse wahr. Steuerfreie Rücklage. Mit Einführung des BMVG kann die steuerrechtliche Abfertigungsrückstellung im Jahr 2003 auf Eigenkapital bzw. eine steuerfreie Rücklage übertragen werden. Die Möglichkeit der steuerfreien Auflösung der Abfertigungsrückstellung ist für die folgenden Fälle vorgesehen: Verbleibt der Arbeitnehmer in der Abfertigung Alt bzw. kommt es zum Teilumstieg (= Einfrieren der alten Ansprüche, vgl. Seite 25 Teilumstieg ), hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bestehende Abfertigungsrückstellungen steuerfrei auf Eigenkapital oder auf eine versteuerte Rücklage zu übertragen. Dieses Wahlrecht kann nur im Wirtschaftsjahr 2003 ausgeübt werden. 24

25 Macht der Steuerpflichtige davon Gebrauch, kann in Zukunft keine Abfertigungsrückstellung mehr gebildet werden. Muss der Arbeitgeber in der Folge nach 2003 tatsächlich eine Abfertigung auszahlen, kann er die gesamte Abfertigungszahlung nochmals auf fünf Jahre verteilt steuerlich absetzen. Scheidet der Mitarbeiter ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung aus, muss die steuerfreie Rücklage nicht nachversteuert werden. Wird der Mitarbeiter 2003 in Abfertigung Neu übertragen (Komplettumstieg), kann der Arbeitgeber den die Abfertigungsrückstellung übersteigenden, an die MV-Kasse bezahlten Übertragungsbetrag auf fünf Jahre verteilt absetzen. Bei einem Komplettumstieg nach 2003 kann der Arbeitgeber sogar den gesamten an die MV-Kasse bezahlten Übertragungsbetrag auf fünf Jahre verteilt absetzen (doppelte steuerliche Berücksichtigung des Übertragungsbetrags), sofern er 2003 die Abfertigungsrückstellung auf Rücklage übertragen hat. Steuern. Vgl. Seite 10 Besteuerung. Teilumstieg. Der Arbeitnehmer kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in Abfertigung Neu übertreten, die alten Ansprüche werden jedoch nicht übertragen. Es kommt somit zu einem Einfrieren der zum Übergangszeitpunkt erworbenen fiktiven Abfertigungsansprüche (= Anzahl der Monatsentgelte) und der Aufnahme der laufenden Beitragszahlungen. Der Arbeitnehmer hätte somit beispielsweise im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber einerseits einen Anspruch an den Arbeitgeber auf die eingefrorene Abfertigung aus dem alten System und andererseits einen Anspruch an die MV-Kasse betreffend die Zeit ab Übertritt ins neue System. Hinsichtlich des eingefrorenen Abfertigungsanspruches Alt hat der 25

26 Arbeitgeber wieder das Wahlrecht, die bis Übertritt dotierte Abfertigungsrückstellung steuerrechtlich auf das Eigenkapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen oder die Rückstellung in Bezug auf die eingefrorenen Zeiträume im zulässigen Ausmaß weiterzuführen. Der Arbeitgeber muss allerdings für sämtliche Arbeitnehmer entweder gegen die steuerfreie Rücklage auflösen oder weiter Rückstellungen bilden. Tod. Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Für eine sofortige Auszahlung müssen zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers ausnahmsweise keine drei Beitragsjahre vergangen sein. Totalumstieg. Vgl. Seite 18 Komplettumstieg. Übertragung. Für am bereits bestehende Dienstverhältnisse ist die Möglichkeit einer Übertragung nach Abfertigung Neu möglich (vgl. Seite 18 Komplettumstieg ). Übertragungsbetrag. Der Übertragungsbetrag ist der Anteil der fiktiven Abfertigungsansprüche, der bei einem Komplettumstieg zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausverhandelt worden ist und der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer an die MV-Kasse zu überweisen ist. 26

27 Übertragungsfaktor. Der Übertragungsfaktor ist der bei einem Komplettumtieg zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszuverhandelnde Anteil der fiktiven Abfertigungsansprüche in Prozent (vgl. Seite 26 Übertragungsbetrag ). Umsatzsteuer. Vgl. Seite 10 Besteuerung. Veranlagung. Die MV-Kasse hat die Veranlagung im Interesse der Anwartschaftsberechtigten vorzunehmen und hierbei besonders auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen (vgl. Seite 36 Veranlagung ). Veranlagungsgemeinschaft. Die MV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten. Anfänglich darf jede MV-Kasse jedoch nur eine Veranlagungsgemeinschaft auflegen. Die FMA kann frühestens 2005 und nach Anhörung der OeNB die Bildung von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften durch jede MV-Kasse zulassen. Veranlagungsvorschriften. Für die Veranlagung des der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind sämtliche Veranlagungsformen des 30 BMVG zulässig. So dürfen beispielsweise maximal 40% des Vermögens der Aktien veranlagt werden (vgl. Seite 36 Veranlagung ). Verfügungsmöglichkeiten. Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf Auszahlung, kann er die 27

28 Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen, den gesamten Abfertigungsbetrag weiterhin in der MV-Kasse des alten Arbeitgebers veranlagen oder die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers veranlassen. Der Arbeitnehmer kann ferner die Abfertigung steuerfrei an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (frühest möglicher Auszahlungsbeginn: Vollendung des 40. Lebensjahres) oder an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans oder an eine Pensionskasse überweisen lassen. Verlassenschaft. Vgl. Seite 26 Tod. Verpfändung. Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung. Versicherung. Vgl. Seite 22 Rentenoption. Versicherung. Vgl. Seite 10 Besteuerung. Verwaltungskosten. Für Verwaltungskosten kann die MV-Kasse zwischen 1% und 3,5% der zufließenden Abfertigungsbeiträge verrechnen. Für die Einhebung der Beiträge stehen der einhebenden Krankenkasse bis zu 0,3% zu. Für die 28

29 Vermögensverwaltung stehen der MV-Kasse weiters 1% (ab nur mehr 0,8%) des veranlagten Vermögens aus den Veranlagungserträgen zu. Verzug. Erfolgt eine verspätete oder überhaupt keine Zahlung der Beiträge, obliegt die Eintreibung sowie die Verrechnung von Verzugszinsen (vom jeweiligen Basiszinssatz abhängig) den Krankenkassen. Vordienstzeiten. Für unterbrochene Arbeitsverhältnisse, die unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden und für welche durch eine am anwendbare kollektivvertragliche Bestimmung die Anrechnung von Vordienstzeiten für Zwecke der Abfertigung festgesetzt wurde, gelten die alten Abfertigungsbestimmungen weiter. Vorstände. Vorstände unterliegen nicht dem AngG und somit mangels arbeitsrechtlichem Dienstverhältnis auch nicht der Abfertigung Neu. Wechsel der MV-Kasse. Der Wechsel der MV-Kasse bedarf einer Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die MV-Kasse oder einer einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse (31.12.) ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt. 29

30 Wertpapierdeckung. In Abfertigung Alt mussten bisher 50% des am letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen steuerlichen Rückstellungsbetrags in bestimmten Wertpapieren gehalten werden. Bei Komplettumstieg kann die auf den/die übertragenen Mitarbeiter entfallende Wertpapierdeckung sofort mit Übertragung zur Gänze aufgelöst (verkauft) werden. Wird in den anderen Fällen die Abfertigungsrückstellung auf Eigenkapital oder steuerfreie Rücklage übertragen, kann die Wertpapierdeckung sofort zur Gänze aufgelöst werden. Werden hingegen weiterhin Rückstellungen dotiert, kann die Wertpapierdeckung beginnend mit 2003 gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt aufgelöst werden. Wiedereinstellung. Die alten Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn auf Grund einer Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung das unterbrochene Arbeitsverhältnis unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird. Zinsgarantie. Die MV-Kasse kann eine über die Kapitalgarantie hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden. Zivildienst. Ist das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht, gelten die Ausführungen zum Präsenzdienst. Zusatzpension. Vgl. Seite 22 Rentenoption. 30

31 II. Im Detail. 1. Wer ist von Abfertigung Neu erfasst? Primär ist die Abfertigung Neu für all jene Arbeitnehmer gedacht, die nach dem (es sei denn, dieser Zeitpunkt wird mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorverlegt) ein Arbeitsverhältnis, das auf privatrechtlichem Vertrag beruht, beginnen. Für alle Arbeitsverhältnisse, die bis zum begonnen wurden, kann die Anwendbarkeit des BMVG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (siehe Möglichkeiten des Umstieges). Ausnahmen von der Abfertigung Neu in folgenden Fällen bleiben die alten Abfertigungsbestimmungen aufrecht: 1. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum bereits bestanden haben und unterbrochen wurden, jedoch eine Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung vorliegt und das Arbeitsverhältnis unter Anrechnung von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird, 2. für Arbeitsverhältnisse, die zum bereits bestanden haben und die innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln, 3. für Arbeitsverhältnisse, die zum bereits bestanden haben und unterbrochen wurden, die unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden, soweit in einer anwendbaren Bestimmung des Kollektivvertrages, die bereits zum bestanden hat, eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Abfertigung vorgesehen ist. 31

32 Einige Beispiele: Abfertigung Neu Ferialpraktikanten mit Arbeitsverhältnis Ferialpraktikanten ohne Arbeitsverhältnis in verpflichtetem Ausbildungsverhältnis (z. B. Fachhochschule) Lehrlinge Teilzeitbeschäftigte Saisoniers Geringfügig Beschäftigte Vorstände Geschäftsführer mit bis 25% Beteiligung an der GmbH und einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis Geschäftsführer zwischen 25% und 50% Beteiligung an der GmbH ohne wesentlichen Einfluss (z. B. Sperrminorität) Geschäftsführer mit mind. 50% Beteiligung an der GmbH Beamte Vertragsbedienstete Werkvertragsnehmer Freie Dienstnehmer Freiberufler (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare etc.) Bauern Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter im Sinne des Landarbeitergesetzes Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen (Bauarbeiter) ja nein ja ja ja ja nein ja ja nein nein ja nein nein nein nein ja ja Für die Vertragsbediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Abfertigung Neu nicht; es ist jedoch absehbar, dass der jeweilige Gesetzgeber eine Anwendbarkeit vorsehen wird. Für Vertragsbedienstete des Bundes gilt die Abfertigung Neu bereits auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes. 32

33 Für Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, gilt das BMVG mit Einschränkungen, wobei auch materiellrechtliche bzw. organisatorische Bestimmungen in das BUAG aufgenommen wurden. Beispielsweise ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse durch das BUAG verpflichtet, eine MV-Kasse zu gründen. 2. Beitragsleistung. Der Beitrag, den der Arbeitgeber pro Anwartschaftsberechtigten an die MV-Kasse entrichtet, beträgt 1,53% der Bemessungsgrundlage gem. 49 ASVG (vgl. ABC der Abfertigung Neu), wobei Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage unbeachtlich sind. Die Beitragsleistung des Arbeitgebers für den jeweiligen Arbeitnehmer beginnt einen Monat nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses. Der erste Monat ist somit beitragsfrei, es sei denn, es wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen. Dann beginnt die Beitragsleistung sofort mit dem neuen Arbeitsverhältnis. Ein wesentliches Anliegen der Abfertigung Neu ist es, dass in Zeiten, in welchen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, keine Unterbrechung des Erwerbs von Abfertigungsansprüchen eintritt. Da in vielen dieser Fälle keine adäquate Bemessungsgrundlage für die Beiträge gefunden wurde, wird zur Beitragsbemessung das Kinderbetreuungsgeld (KBG) herangezogen (1,53% des Kinderbetreuungsgeldes ihv EUR 436 pro Monat entspricht derzeit einem monatlichen Abfertigungsbetrag von Euro 6,67). Die Zahlung übernimmt in einigen Fällen der Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). 33

34 Für folgende Zeiten entrichtet der FLAF 1,53% des KBG als Abfertigungsbeiträge: 1. Zeiten, für welche Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, 2. Zeiten, in welchen eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge gem. 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) konsumiert wird, 3. Zeiten, in welchen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen gem. 14a AVRAG erfolgt, 4. Zeiten, in welchen eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) gem. 14b AVRAG erfolgt. Für folgende Zeiten entrichtet der Arbeitgeber 1,53% des KBG als Abfertigungsbeiträge, solange das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt: 1. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, 2. Zeiten eines Zivildienstes bzw. eines Auslanddienstes gemäß Zivildienstgesetz. In folgenden Zeiten entrichtet der Arbeitgeber 1,53% von jenem monatlichen Entgelt, das vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit geleistet wurde: 1. Zeiten der Altersteilzeit gem. 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz, 2. Zeiten des Solidaritätsmodells gem. 13 AVRAG, 3. Zeiten der Kurzarbeit gem. 27 Abs. 1 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz. Für die Zeit des Wochengeldes gem. ASVG leistet der Arbeitgeber 1,53% von jenem Entgelt, das für jenen Kalendermonat gebührte, der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls lag. 34

35 Für Zeiten des Bezugs eines Krankengeldes gem. ASVG gelten die Ausführungen zu Grunde gelegt, wobei jedoch nur 50% des Entgelts dem Beitrag zugrunde gelegt wird. 3. Auswahl der MV-Kasse. Das Unternehmen hat einen Betriebsrat. 1. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben eine MV- Kasse zu wählen und dies in einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung festzulegen. 2. Kommt es zu keiner Einigung, kann jeder Streitteil die Errichtung einer Schlichtungsstellung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtshof fordern. 3. Die Entscheidung der Schlichtungssteller gilt als Betriebsvereinbarung. 4. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle gibt es kein Rechtsmittel. Das Unternehmen hat keinen Betriebsrat. 1. Der Arbeitgeber bestimmt die MV-Kasse. 2. Von der beabsichtigten Auswahl sind sämtliche Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. 3. Ab diesem Zeitpunkt haben die Arbeitnehmer zwei Wochen Zeit, schriftlich Einwand zu erheben. 4. Erhebt mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer Einwand, hat der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorzuschlagen. 5. Die Arbeitnehmer können in dieser Situation eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer (ÖGB) beiziehen. 6. Kommt es binnen zwei Wochen zu keiner Einigung, kann jeder Streitteil die Errichtung einer Schlichtungsstellung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtshof fordern (Streitteile sind der Arbeitgeber sowie die beigezogene Interessenvertretung). 7. Die Schlichtungsstelle entscheidet endgültig. 35

36 Zwei Sonderfälle. 1. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse ausgewählt und ist auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden, werden Beiträge an die MV- Kasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. 2. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse ausgewählt, ist auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden und begründet der Arbeitnehmer in den nächsten 12 Monaten kein neues Arbeitsverhältnis, wählt der Arbeitnehmer eine MV-Kasse. Abschluss des Beitrittsvertrages mit der MV-Kasse. Nach erfolgter Auswahl hat der Arbeitgeber mit der MV- Kasse den so genannten Beitrittsvertrag abzuschließen. Der Beitrittsvertrag enthält die ausgewählte MV-Kasse, die Grundsätze der Veranlagungspolitik, die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages, die Höhe der Verwaltungskosten gemäß 29 Abs. 2 Z 5 BMVG inkl. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß 26 Abs. 3 Z 1 BMVG verrechnen darf, die Meldepflichten des Arbeitgebers gegenüber der MV-Kasse; eine allfällige Zinsgarantie gemäß 24 Abs. 2 BMVG sowie alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers. Wechsel der MV-Kasse. Die oben angeführten Vorgangsweisen sind auch bei Wechsel der MV-Kasse einzuhalten. 4. Veranlagung. Die MV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten. Das Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft ist strikt vom Vermögen der MV-Kasse getrennt. 36

37 Die MV-Kasse hat für jede Veranlagungsgemeinschaft Veranlagungsbestimmungen zu erstellen, die von der Finanzmarktaufsicht genehmigt werden müssen. In den Veranlagungsbestimmungen werden insbesondere die Grundsätze der Auswahl der Wertpapiere sowie teilweise Veranlagungshöchstgrenzen bestimmter Wertpapiergattungen geregelt und bestimmt, welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf. Die Veranlagungsbestimmungen enthalten auch die Verwaltungskosten. Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf im Wesentlichen nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen (jeweils die Höchstveranlagungsgrenzen in Prozent des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens): Vermögensgegenstände Höchstgrenze Anmerkungen Bankguthaben keine Max. 25% bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe. Anleihen keine Max. 10% Wertpapiere desselben Ausstellers. Aktien Insgesamt Max. 10% Wertpapiere 40% desselben Ausstellers. Max. 25% in Nicht-Euro- Papieren. Investmentfonds Durchrechnung der im Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände auf Bankguthaben, Anleihen und Aktien. Nur in Österreich zugelassene ausländische Fonds. Max. 10% Nicht-EU-Fonds. Veranlagungen nicht in Euro sind mit insgesamt höchstens 50% des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. 37

38 Unabhängig vom Veranlagungserfolg hat die MV-Kasse eine gesetzlich festgelegte Kapitalgarantie zu geben. Der Arbeitnehmer hat somit bei Auszahlung immer Anspruch auf die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft. Die MV-Kasse kann über die Kapitalgarantie hinaus eine Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden. Somit kann die Zinsgarantie theoretisch jedes Jahr abgeändert werden. Da der MV-Kasse sowohl für die Kapital- als auch für die Zinsgarantie strenge Eigenkapitalhinterlegungspflichten auferlegt werden (vgl. Seite 12 Eigenmittel ), ist jedoch anzumerken, dass die Veranlagung konservativer und somit auch wenig Ertrag bringend erfolgen wird, was durch eine zusätzliche Zinsgarantie noch verstärkt wird. 5. Steuern. Laufende Beiträge und Übertragungen an die MV-Kasse: 1. Beim Arbeitnehmer: bis zur gesetzlich definierten Höhe (1,53% laufend sowie allenfalls bis zu 100% der fiktiven Abfertigungsansprüche bei Übertragung) kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit keine Lohnsteuer. 2. Beim Arbeitgeber: als Betriebsausgabe absetzbar. Leistungen an die Anwartschaftsberechtigten: 1. Einmalzahlungen durch die MV-Kasse: wie bisher 6% Lohnsteuer. 2. Rentenzahlungen durch Pensionszusatzversicherung und Pensionskasse: keine Einkommensteuer. 38

39 Sonstiges. 1. Keine Kapitalertragsteuer, Spekulationsbesteuerung oder sonstige Steuer auf Veranlagungserträge. 2. Keine Versicherungssteuer. 3. Keine Umsatzsteuer auf die Verwaltungskosten für Leistungen der MV-Kasse. 4. Keine Körperschaftssteuer auf Ebene der MV-Kasse hinsichtlich des einer Veranlagungsgemeinschaft zuzurechnenden Teils des Einkommens. 6.Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Schicksal der Abfertigung. A. Die Abfertigung verbleibt in der MV-Kasse, es besteht keine Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten: 1. bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers, es sei denn, diese erfolgt im Rahmen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenzgesetzes, 2. bei verschuldeter Entlassung, 3. bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt, 4. noch keine drei Beitragsjahre (bei Komplettumstieg reduzieren sich diese drei Beitragsjahre jedoch um die bereits geleisteten Dienstjahre). B. Ansonsten bestehen folgende Verfügungsmöglichkeiten: 1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen, 2. den gesamten Abfertigungsbetrag in der MV-Kasse belassen, 3. den gesamten Abfertigungsbetrag in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen, 39

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